Urteil
2 K 2240/15
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger hält Äußerungen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst für unrichtig, die dieses im Rahmen seines Petitionsverfahrens beim Landtag Baden-Württemberg abgab, und begehrt deren Richtigstellung. 2 Der Kläger ist Professor für das Fachgebiet „Digitale Signalverarbeitung“ an der Hochschule ... Er wird nach Besoldungsgruppe C2 besoldet. 3 Der Kläger ist der Auffassung, ihm sei rechtswidrig eine „Hebung“ auf eine C3-Professur versagt worden. Diesbezüglich geführte Rechtsstreitigkeiten des Klägers blieben ohne Erfolg. Nach Ausschöpfung des Rechtswegs wandte sich der Kläger am 8.3.2012 mit einer Petition an den Landtag Baden-Württemberg, die unter der Petitionsnummer 15/01128 geführt wurde. Er begehrte darin finanziellen Ausgleich für die entgangene C3-Berufung mit Wirkung ab dem 1.1.2001, Erstattung sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten, eine angemessene Entschädigung für den erforderlichen zeitlichen Aufwand zur Führung der Auseinandersetzungen sowie eine angemessene Entschädigung für die durch den Rektor ... verursachte Rufschädigung. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gab eine Stellungnahme zu der Petition ab. Darin heißt es unter anderem: 4 „An der Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass nach Darstellung des Petenten seinerzeit alle anderen C2-Kolleginnen und Kollegen, die die erforderliche Wartezeit erfüllt hätten, auf eine passende C3-Professur berufen worden seien, für die jeweils eine passende Funktionsbeschreibung beschlossen worden sei. Eine solche beförderungsgleiche Berufung allein nach Anciennität wäre auch nach damaliger Rechtslage rechtswidrig gewesen und wäre – wenn sie seinerzeit tatsächlich bewiesen worden wäre – auch rechtsaufsichtlich untersagt worden.“ 5 Die Petition des Klägers wurde am 11.10.2012 aufgrund der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses durch den Landtag abgelehnt. Dies wurde dem Kläger am 18.10.2012 mitgeteilt. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 30.10.2013, der als Petition Nr. 15/02022 behandelt wurde. Mit Schreiben vom 4.4.2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Petitionsausschuss eine Behandlung der erneuten Petition abgelehnt habe, da die Petition keine neuen Tatsachen enthalte. Die Petition werde daher nicht dem Landtag zur Entscheidung vorgelegt. Am 15.4.2013 legte der Kläger erneut Widerspruch ein, der als Petition Nr. 15/02824 behandelt wurde. Mit Schreiben vom 15.10.2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Petitionsausschuss und nachfolgend der Landtag die Petition erneut abgelehnt habe. Auch wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ein Widerspruch nicht zulässig sei, da der Petitionsausschuss keine öffentliche Verwaltung sei. Dagegen erhob der Kläger erneut Widerspruch mit Schreiben vom 27.10.2013. Mit Schreiben vom 6.09.2013, 12.10.2013, und 27.10.2013 wandte sich der Kläger in gleicher Angelegenheit erneut an den Petitionsausschuss. Über diese unter Petition Nr. 15/3570 geführten Eingaben wurde noch nicht entschieden. 6 Der Kläger hat am 24.1.2014 Klage erhoben. Er trägt vor, die Stellungnahme des Wissenschaftsministeriums sei fehlerhaft. Nur auf Grundlage der nicht wahrheitsgemäßen Information des Landtags durch das Wissenschaftsministerium habe der Petitionsausschuss und nachfolgend der Landtag seine Petition abgelehnt. Dies ergebe sich aus der Ablehnungsentscheidung, die auf die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst abstelle. Da die Entscheidung des Petitionsausschusses auf falscher Tatsachengrundlage getroffen worden sei, sei sie willkürlich. 7 Der Kläger beantragt zuletzt, 8 1. den Beklagten zu verurteilen, in den Petitionssachen an den Landtag von Baden-Württemberg Nr. 15/01128, 15/02022 und 15/02824 folgende Richtigstellung vorzunehmen: „Es ist unzutreffend, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst nichts von den geübten C2/C3-Berufungen nach Liste wusste und bei Kenntnis davon rechtsaufsichtlich eingeschritten wäre. Richtig ist vielmehr, dass die maßgeblichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst von der landesweit geübten C2/C3-Berufung nach Liste Kenntnis hatten und aktiv an der Durchführung dieser C2/C3-Hebungen nach Liste mitwirkten.“, 9 2. den Beklagten zu verurteilen, beim Landtag zu beantragen, diese Richtigstellung in vollem Wortlaut innerhalb einer Landtagsdrucksache zu veröffentlichen. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzulehnen. 12 Zur Begründung trägt es vor, die Klage sei bereits unzulässig. Erklärungen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst in einem Petitionsverfahren vor dem Landtag könnten nicht zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden. Die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahme des Wissenschaftsministeriums sei einer gerichtlichen Prüfung entzogen. Das Petitionsverfahren könne allenfalls auf eine ordnungsgemäße Entgegennahme, Prüfung und Mitteilung der Art der Erledigung hin überprüft werden. Das vorliegende Petitionsverfahren sei korrekt durchgeführt worden. Die Behauptung, es läge eine willkürliche Entscheidung des Petitionsausschusses vor, da diese auf falscher Tatsachengrundlage getroffen worden sei, greife die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Petitionsausschusses an. Im Übrigen liege keine Willkür vor. Selbst bei einer fehlerhaften Information des Petitionsausschusses würde dadurch die Entscheidung des Petitionsausschusses nicht willkürlich. Auch fehle es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis, da nicht ersichtlich sei, inwiefern dieser selbst bei Erfolg seiner Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung erzielen könnte. Der Petitionsausschuss hätte in der Sache nicht anders entschieden, selbst wenn das Ministerium, wie vom Kläger behauptet, von der „Durchführung der C2/C3-Hebungen nach Liste“ Kenntnis gehabt und daran mitgewirkt hätte. Die Pflicht der Behörden zur Auskunft gegenüber dem Petitionsausschuss bestehe ausschließlich gegenüber dem Petitionsausschuss und begründe keine subjektive Rechte der Petenten. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 gebe es keine Anspruchsgrundlage. Schließlich fehle es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung, denn es gebe keinen Rechtszwang zum Widerruf von in anderen Verfahren getätigten Äußerungen, da sonst der gesetzlich geordneten Funktionsverteilung widersprochen würde. 13 Mit Beschluss vom 24.2.2015 - 6 K 301/14 - hat die 6. Kammer des VG Stuttgart den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. Mit weiterem Beschluss vom 14.4.2015 hat das VG Stuttgart den Rechtsstreit an das VG Karlsruhe verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Wirkung des Einzelrichterübertragungsbeschluss ist auf das Verwaltungsgericht beschränkt, dessen Kammer ihn erlassen hat (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 6 Rn 4), bindet die 2. Kammer des VG Karlsruhe also nicht. 16 Die klägerischen Schriftsätze vom 25.4.2016 und vom 12.5.2016 konnten keine Berücksichtigung mehr finden, da der Tenor bereits seit dem 21.4.2016 auf der Geschäftsstelle hinterlegt war. I. 17 Die Klage ist bereits unzulässig. 18 Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis. 19 Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Verletzt sein in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO setzt ein subjektiv öffentliches Recht voraus. Diese Anforderungen gelten für die vom Kläger erhobene Leistungsklage entsprechend (BVerwG, Urt. v. 28.11.2007 - 9 C 10.07 -, BVerwGE 130, 52; Urt. v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312). Eine Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO indessen unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger kann sich offensichtlich und eindeutig nach allen Betrachtungsweisen auf kein subjektives öffentliches Recht für den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Richtigstellung und auf deren Abdruck in einer Landtagsdrucksache berufen. 20 1. Der Kläger besitzt kein – gegebenenfalls im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs durchsetzbares – subjektives Recht darauf, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst eine wahre Auskunft gegenüber dem Petitionsausschuss erteilt. 21 a) § 1 PetAusschG vermittelt kein subjektiv öffentliches Recht. 22 Eine in Betracht kommende Vorschrift des öffentlichen Rechts vermittelt ein subjektiv öffentliches Recht dann, wenn sie zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, so dass die geschützten Personen die Einhaltung der Rechtsvorschrift verlangen können. Insoweit ist entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urt. v. 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, Einführung I Rn. 58a m.w.N.). 23 § 1 PetAusschG verpflichtet alle Behörden des Landes, dem Petitionsausschuss Auskunft zu erteilen. Das beinhaltet die Pflicht, richtige Auskünfte zu erteilen. Es kann hier dahin gestellt bleiben, ob die streitgegenständliche Auskunft des Forschungsministeriums inhaltlich richtig war. Denn § 1 PetAusschG statuiert eine rein objektive Rechtspflicht der Behörde, gewährt dem Petenten aber kein subjektives Recht auf eine Auskunft. 24 Dem Wortlaut des § 1 PetAusschG ist die Einräumung eines subjektiv öffentlichen Rechts des Petenten nicht zu entnehmen. Die amtliche Überschrift „Recht auf Aktenvorlage, Auskunft und Zutritt“ weist vielmehr darauf hin, dass diese Vorschrift allein Rechte und Befugnisse des Petitionsausschusses regelt. Die Pflicht der Behörden wird ausdrücklich nur gegenüber dem Petitionsausschuss begründet. Der Petent findet selbst keine Erwähnung, sondern allenfalls mittelbar und allgemein durch den Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 LV und Art. 17 GG. Die in § 1 PetAusschG ausgesprochene Verpflichtung dient sonach erkennbar allein dem öffentlichen Interesse. Ein subjektives Recht des Klägers darauf, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst eine wahre Auskunft gegenüber dem Petitionsausschuss erteilt, besteht offensichtlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.8.2007 - 1 WB 16/07 -, Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 64; VG Stuttgart, Beschl. v. 18.11.2013 - 11 K 2073/13 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 10.10.1979 - 849 XII 78 -, BayVBl 1981, 211). 25 b) Auch aus § 8 Datenschutzordnung für den Landtag von Baden-Württemberg ergibt sich eindeutig kein subjektives Recht auf eine wahre Auskunft gegenüber dem Petitionsausschuss. Der Richtigstellungsanspruch des § 8 Datenschutzordnung Landtag bezieht sich nur auf Tatsachen über eine Person. Die vom Kläger beanstandeten Aussagen sind allgemeiner Art und haben keinen konkreten Bezug zu ihm. Sie betreffen den Kläger lediglich mittelbar als Inhaber einer C2-Professur. Dies ist indessen ersichtlich nicht ausreichend. 26 2. Ungeachtet dessen besteht auch deshalb keine Klagebefugnis, weil gegen die Entscheidung des Petitionsausschusses kein Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.8.2007 - 1 WB 16/07 -, Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 64). Wenn schon gegen die abschließende Entscheidung kein Rechtsbehelf gegeben ist, dann gilt dies entsprechend dem Rechtsgedanken des § 44a VwGO erst recht für einzelne Verfahrensschritte wie das Einholen von Auskünften von Behörden. 27 Das Petitionsrecht eröffnet dem Bürger die Möglichkeit, „außer der Reihe“ auf eine seinen Wünschen entsprechende Entscheidung hinzuwirken (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1990 – 7 B 85/90. -, NJW 1991, 936). Es handelt sich bei einem Petitionsverfahren um ein parlamentarisches Verfahren und nicht um ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 10 LVwVfG (VG Stuttgart, Beschl. v. 18.11.2013 – 11 K 2073/13 -, juris). Dieser außerordentlichen Funktion entspricht es, dass dem Petenten vor dem Petitionsausschuss nicht die gleichen Rechte eingeräumt sind, wie in einem Verwaltungsverfahren. Ein Petent hat aus Art. 17 GG nur das Recht, dass jede ordnungsgemäß eingereichte Petition in der Art beantwortet wird, dass sich daraus die Kenntnisnahme des Inhalts der Petition sowie die Art der Erledigung ergibt (BVerfG, Beschl. v. 22.4.1953 - 1 BvR 162/51 -, BVerfGE 2, 225, 230). Darüber hinaus besteht kein Anspruch darauf, dass das Petitionsverfahren in einer bestimmten Art und Weise durchgeführt wird (OVG Berlin, Beschl. v. 18.10.2000 - 2 M 15.00 -, juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 18.11.2013 - 11 K 2073/13 -, juris). Dass die Ansprüche des Petenten auch konkret im Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg sehr beschränkt sind, ergibt sich zudem aus § 3 PetAusschG. Danach wird dem Petenten noch nicht einmal ein Anspruch auf eine Anhörung – ein in sonstigen Verfahren übliches Verfahrensrecht – eingeräumt. 28 3. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Widerruf von ehrverletzenden Äußerungen scheidet gleichfalls offensichtlich aus, da weder eine Ehrverletzung des Klägers noch eine sonstige Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die beanstandeten Äußerungen vorliegt (vgl. zu den Voraussetzungen VGH Bad-Württ, Urt. v. 17.5.1979 - X 639/78 -, juris). 29 4. Hinsichtlich des Klageantrags Nr. 2 ist auch ein Anspruch aus § 11 Abs. 1 LPresseG nach keiner Betrachtungsweise gegeben, da der Kläger keinen Abdruck einer Gegendarstellung begehrt und es sich im Übrigen bei einer Landtagsdrucksache auch nicht um ein periodisches Druckwerk im Sinne des LPresseG handelt. Auch aus § 8 Datenschutzordnung für den Landtag von Baden-Württemberg ist ein solcher Anspruch nicht gegeben (vgl. vorgehend unter 1. b)). II. 30 Die Entscheidung über die Kostentragung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Beschluss vom 21. April 2016 32 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,– EUR festgesetzt. 33 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 15 Die Wirkung des Einzelrichterübertragungsbeschluss ist auf das Verwaltungsgericht beschränkt, dessen Kammer ihn erlassen hat (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 6 Rn 4), bindet die 2. Kammer des VG Karlsruhe also nicht. 16 Die klägerischen Schriftsätze vom 25.4.2016 und vom 12.5.2016 konnten keine Berücksichtigung mehr finden, da der Tenor bereits seit dem 21.4.2016 auf der Geschäftsstelle hinterlegt war. I. 17 Die Klage ist bereits unzulässig. 18 Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis. 19 Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Verletzt sein in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO setzt ein subjektiv öffentliches Recht voraus. Diese Anforderungen gelten für die vom Kläger erhobene Leistungsklage entsprechend (BVerwG, Urt. v. 28.11.2007 - 9 C 10.07 -, BVerwGE 130, 52; Urt. v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312). Eine Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO indessen unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger kann sich offensichtlich und eindeutig nach allen Betrachtungsweisen auf kein subjektives öffentliches Recht für den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Richtigstellung und auf deren Abdruck in einer Landtagsdrucksache berufen. 20 1. Der Kläger besitzt kein – gegebenenfalls im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs durchsetzbares – subjektives Recht darauf, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst eine wahre Auskunft gegenüber dem Petitionsausschuss erteilt. 21 a) § 1 PetAusschG vermittelt kein subjektiv öffentliches Recht. 22 Eine in Betracht kommende Vorschrift des öffentlichen Rechts vermittelt ein subjektiv öffentliches Recht dann, wenn sie zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, so dass die geschützten Personen die Einhaltung der Rechtsvorschrift verlangen können. Insoweit ist entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urt. v. 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, Einführung I Rn. 58a m.w.N.). 23 § 1 PetAusschG verpflichtet alle Behörden des Landes, dem Petitionsausschuss Auskunft zu erteilen. Das beinhaltet die Pflicht, richtige Auskünfte zu erteilen. Es kann hier dahin gestellt bleiben, ob die streitgegenständliche Auskunft des Forschungsministeriums inhaltlich richtig war. Denn § 1 PetAusschG statuiert eine rein objektive Rechtspflicht der Behörde, gewährt dem Petenten aber kein subjektives Recht auf eine Auskunft. 24 Dem Wortlaut des § 1 PetAusschG ist die Einräumung eines subjektiv öffentlichen Rechts des Petenten nicht zu entnehmen. Die amtliche Überschrift „Recht auf Aktenvorlage, Auskunft und Zutritt“ weist vielmehr darauf hin, dass diese Vorschrift allein Rechte und Befugnisse des Petitionsausschusses regelt. Die Pflicht der Behörden wird ausdrücklich nur gegenüber dem Petitionsausschuss begründet. Der Petent findet selbst keine Erwähnung, sondern allenfalls mittelbar und allgemein durch den Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 LV und Art. 17 GG. Die in § 1 PetAusschG ausgesprochene Verpflichtung dient sonach erkennbar allein dem öffentlichen Interesse. Ein subjektives Recht des Klägers darauf, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst eine wahre Auskunft gegenüber dem Petitionsausschuss erteilt, besteht offensichtlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.8.2007 - 1 WB 16/07 -, Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 64; VG Stuttgart, Beschl. v. 18.11.2013 - 11 K 2073/13 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 10.10.1979 - 849 XII 78 -, BayVBl 1981, 211). 25 b) Auch aus § 8 Datenschutzordnung für den Landtag von Baden-Württemberg ergibt sich eindeutig kein subjektives Recht auf eine wahre Auskunft gegenüber dem Petitionsausschuss. Der Richtigstellungsanspruch des § 8 Datenschutzordnung Landtag bezieht sich nur auf Tatsachen über eine Person. Die vom Kläger beanstandeten Aussagen sind allgemeiner Art und haben keinen konkreten Bezug zu ihm. Sie betreffen den Kläger lediglich mittelbar als Inhaber einer C2-Professur. Dies ist indessen ersichtlich nicht ausreichend. 26 2. Ungeachtet dessen besteht auch deshalb keine Klagebefugnis, weil gegen die Entscheidung des Petitionsausschusses kein Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.8.2007 - 1 WB 16/07 -, Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 64). Wenn schon gegen die abschließende Entscheidung kein Rechtsbehelf gegeben ist, dann gilt dies entsprechend dem Rechtsgedanken des § 44a VwGO erst recht für einzelne Verfahrensschritte wie das Einholen von Auskünften von Behörden. 27 Das Petitionsrecht eröffnet dem Bürger die Möglichkeit, „außer der Reihe“ auf eine seinen Wünschen entsprechende Entscheidung hinzuwirken (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1990 – 7 B 85/90. -, NJW 1991, 936). Es handelt sich bei einem Petitionsverfahren um ein parlamentarisches Verfahren und nicht um ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 10 LVwVfG (VG Stuttgart, Beschl. v. 18.11.2013 – 11 K 2073/13 -, juris). Dieser außerordentlichen Funktion entspricht es, dass dem Petenten vor dem Petitionsausschuss nicht die gleichen Rechte eingeräumt sind, wie in einem Verwaltungsverfahren. Ein Petent hat aus Art. 17 GG nur das Recht, dass jede ordnungsgemäß eingereichte Petition in der Art beantwortet wird, dass sich daraus die Kenntnisnahme des Inhalts der Petition sowie die Art der Erledigung ergibt (BVerfG, Beschl. v. 22.4.1953 - 1 BvR 162/51 -, BVerfGE 2, 225, 230). Darüber hinaus besteht kein Anspruch darauf, dass das Petitionsverfahren in einer bestimmten Art und Weise durchgeführt wird (OVG Berlin, Beschl. v. 18.10.2000 - 2 M 15.00 -, juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 18.11.2013 - 11 K 2073/13 -, juris). Dass die Ansprüche des Petenten auch konkret im Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg sehr beschränkt sind, ergibt sich zudem aus § 3 PetAusschG. Danach wird dem Petenten noch nicht einmal ein Anspruch auf eine Anhörung – ein in sonstigen Verfahren übliches Verfahrensrecht – eingeräumt. 28 3. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Widerruf von ehrverletzenden Äußerungen scheidet gleichfalls offensichtlich aus, da weder eine Ehrverletzung des Klägers noch eine sonstige Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die beanstandeten Äußerungen vorliegt (vgl. zu den Voraussetzungen VGH Bad-Württ, Urt. v. 17.5.1979 - X 639/78 -, juris). 29 4. Hinsichtlich des Klageantrags Nr. 2 ist auch ein Anspruch aus § 11 Abs. 1 LPresseG nach keiner Betrachtungsweise gegeben, da der Kläger keinen Abdruck einer Gegendarstellung begehrt und es sich im Übrigen bei einer Landtagsdrucksache auch nicht um ein periodisches Druckwerk im Sinne des LPresseG handelt. Auch aus § 8 Datenschutzordnung für den Landtag von Baden-Württemberg ist ein solcher Anspruch nicht gegeben (vgl. vorgehend unter 1. b)). II. 30 Die Entscheidung über die Kostentragung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Beschluss vom 21. April 2016 32 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,– EUR festgesetzt. 33 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.