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Urteil

9 K 5175/15

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Elternzeit wird Krankenfürsorge nach § 46 Abs.1 AzUVO entsprechend den beihilferechtlichen Vorschriften gewährt. • Die Kostendämpfungspauschale nach § 15 Abs.1 BVO ist nur zu erheben, wenn sich die Höhe nach der Besoldungsgruppe bemessener laufender Bezüge bei Rechnungsstellung ergibt oder nach § 15 Abs.1 Satz 3 BVO eine Zuordnung zu einer Stufe möglich ist. • Bezieht ein Beamter während der Elternzeit nur Elterngeld oder kein regelmäßiges Einkommen, führt dies nach § 15 Abs.1 Satz 3 BVO regelmäßig zur Zuordnung zur Stufe mit dem niedrigsten Anfangsgrundgehalt; eine Kostendämpfungspauschale ist dann nicht zu erheben. • Die Herausnahme von Beamten in Elternzeit von der Belastung mit der Kostendämpfungspauschale entspricht der vom Verordnungsgeber gewollten Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und der Familienfreundlichkeit.
Entscheidungsgründe
Keine Kostendämpfungspauschale bei Krankenfürsorge während Elternzeit • Bei Elternzeit wird Krankenfürsorge nach § 46 Abs.1 AzUVO entsprechend den beihilferechtlichen Vorschriften gewährt. • Die Kostendämpfungspauschale nach § 15 Abs.1 BVO ist nur zu erheben, wenn sich die Höhe nach der Besoldungsgruppe bemessener laufender Bezüge bei Rechnungsstellung ergibt oder nach § 15 Abs.1 Satz 3 BVO eine Zuordnung zu einer Stufe möglich ist. • Bezieht ein Beamter während der Elternzeit nur Elterngeld oder kein regelmäßiges Einkommen, führt dies nach § 15 Abs.1 Satz 3 BVO regelmäßig zur Zuordnung zur Stufe mit dem niedrigsten Anfangsgrundgehalt; eine Kostendämpfungspauschale ist dann nicht zu erheben. • Die Herausnahme von Beamten in Elternzeit von der Belastung mit der Kostendämpfungspauschale entspricht der vom Verordnungsgeber gewollten Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und der Familienfreundlichkeit. Die Klägerin ist Beamtin der Besoldungsgruppe A 12 mit einem Beihilfebemessungssatz von 50 %. Nach Geburt ihres Kindes befand sie sich in Elternzeit und erhielt im Jahr 2015 keine Dienstbezüge, teilweise Elterngeld. Auf Antrag gewährte das Landesamt Krankenfürsorge/Beihilfe für 2015, zog jedoch eine Kostendämpfungspauschale von 150 EUR ab. Die Klägerin machte geltend, während der Elternzeit lägen keine laufenden Bezüge nach Besoldungsgruppe vor, sodass die Pauschale nicht zu berechnen sei. Das Landesamt verwies auf § 15 Abs.1 BVO und behielt die Pauschale ein. Die Klägerin klagte auf Zahlung der restlichen 150 EUR und Aufhebung der Bescheide; das Verwaltungsgericht Karlsruhe verhandelte und entschied mündlich. • Anwendbarkeit: Nach § 46 Abs.1 AzUVO wird während der Elternzeit Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt; dies bedeutet eine entsprechende Anwendbarkeit der BVO, ohne dass alle Voraussetzungen wortwörtlich vorliegen müssen. • Auslegung § 15 Abs.1 BVO: Die Norm sieht vor, die Höhe der Kostendämpfungspauschale richte sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind; wenn die laufenden Bezüge jedoch nicht nach einer genannten Besoldungsgruppe bemessen sind, regelt Satz 3 die Zuordnung zur Stufe, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt. • Elterngeld kein nach Besoldungsgruppe bemessener Bezug: Elterngeld hängt von verschiedenen nicht-besoldungsabhängigen Faktoren und ist gedeckelt, sodass es nicht als ‚laufende Bezüge nach Besoldungsgruppe‘ im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 2 BVO anzusehen ist. • Anwendung von Satz 3: Bei der Klägerin lag das während der Elternzeit bezogene Elterngeld bzw. fehlende laufende Bezüge unterhalb des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 5; nach der Tabelle des § 15 Abs.1 Satz 5 BVO beginnt die Erhebung der Pauschale erst ab A 6. Deshalb ist ihr Einkommen der Stufe A 5 zuzuordnen, die von der Pauschale ausgenommen ist. • Teleologischer und systematischer Gesichtspunkt: Die Auslegung steht im Einklang mit dem Willen des Verordnungsgebers, die Leistungsfähigkeit und Familienfreundlichkeit zu berücksichtigen; Beamte in Elternzeit dürfen daher nicht gegenüber anderen schlechtergestellt werden. • Rechtsfolge: Wegen der vorstehenden Auslegung ist der Einbehalt der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 150 EUR rechtswidrig und die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der weiteren Krankenfürsorge ohne Abzug. Die Klage war begründet; das Gericht verpflichtete den Beklagten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 22.09.2015 weitere Krankenfürsorge in Höhe von 150 EUR zu gewähren, und hob den Bescheid des Landesamts vom 14.10.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015 insoweit auf. Begründend führte das Gericht aus, dass während der Elternzeit die Kostendämpfungspauschale nicht erhoben werden darf, weil das während der Elternzeit bezogene Elterngeld nicht als nach einer Besoldungsgruppe bemessene laufende Bezüge im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 2 BVO gilt und nach § 15 Abs.1 Satz 3 BVO eine Zuordnung zur Stufe ohne Pauschale vorzunehmen ist. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten, die Berufung wurde zugelassen.