Urteil
5 K 5320/15
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bauvorbescheid des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 02.10.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.10.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine Gemeinde. Sie wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und die Erteilung eines Bauvorbescheids an die Beigeladene für einen Lebensmittelmarkt auf ihrem Gemeindegebiet. 2 Das Baugrundstück liegt in einem mit Büschen und Sträuchern überwachsenen Grünstreifen, der die Wohnbebauung am südlichen Ortsrand der Klägerin von den weiter südlich liegenden Gewerbebetrieben der Firmen ... und ... trennt. Dieser – noch heute im Luftbild erkennbare – Grünstreifen war Teil der Maulbeerallee aus dem frühen 18. Jahrhundert, der Verbindungsallee in der Schlossachse von Schwetzingen zur alten Residenz in Heidelberg, und später der Bahnlinie Heidelberg-Schwetzingen, die zwischenzeitlich zurückgebaut und eisenbahnrechtlich entwidmet wurde. Das Baugrundstück soll aus dem bisher der Bahn gehörenden Gelände zum Zweck der Bebauung herausparzelliert werden. Auf dem östlichen Nachbargrundstück befindet sich ein Edeka-Markt, der bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens war. Der VGH Baden-Württemberg lehnte mit Beschluss vom 30.06.1999 – 3 S 772/99 – aufgrund mündlicher Verhandlung vorläufigen Rechtsschutz gegen diesen Edeka-Markt zugunsten eines Nachbarn ab. Er legte dabei zugrunde, dass die einschlägigen Bebauungspläne unwirksam seien und das Baugrundstück sowie das mit dem Edeka-Markt bebaute Nachbargrundstück im Außenbereich lägen, weil sie nicht am Bebauungszusammenhang des nördlichen Wohngebietes teilnähmen. Das für den Nachbarrechtsschutz maßgebliche Gebot der Rücksichtnahme sei hier nicht verletzt. 3 Die Beigeladene beantragte am 02.04.2014 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis einen Bauvorbescheid zur Klärung der Frage, ob auf einem Teil des Grundstücks Flurstück Nr. ... und weiterer Nachbargrundstücke der Neubau eines Geschäftshauses, nämlich eines SB-Marktes für den Lebensmitteleinzelhandel mit Außenanlage, planungsrechtlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig sei. 4 Der Bürgermeister der Klägerin teilte dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis am 02.06.2014 mit, dass die Bauvoranfrage wegen der Kommunal- und Europawahlen bislang weder im Technischen Ausschuss noch im Gemeinderat behandelt worden sei, dass er die Bahn AG aufgefordert habe, ein Gesamtkonzept für ihre Flächen zu entwickeln und dass die Stadt, sollte eine Fristverlängerung nicht möglich sein, zunächst ihr Einvernehmen versage. Am 07.07.2014 beschloss der Technische Ausschuss, der Bauvoranfrage der Beigeladenen nicht zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen; für das Gelände sei zwischen dem Grundstückseigentümer Deutsche Bahn und dem Gemeinderat eine Planung abzustimmen und dementsprechend ein Bebauungsplan aufzustellen. Am 04.09.2014 schrieb das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis an die Klägerin, das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung nach § 34 BauGB ein; „wir bitten auf Grund dieses Sachverhalts das gemeindliche Einvernehmen nochmals zu überdenken und verweisen § 54 Abs. 4 LBO, wonach ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen durch das Baurechtsamt ersetzt werden kann“. Der Bürgermeister der Klägerin mailte dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis am 18.09.2014, der Technische Ausschuss tage erst wieder am 14. Oktober; er könne aber mitteilen, dass die Mitglieder ihr Einverständnis zu der Baumaßnahme nicht erteilen würden, „und bitte Sie, die weiteren Schritte zu unternehmen“. Am 29.09.2014 fasste der Gemeinderat der Klägerin einen Aufstellungsbeschluss (veröffentlicht im Amtsblatt vom 03.10.2014) und eine Veränderungssperre (veröffentlicht im Amtsblatt vom 07.11.2014). 5 Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erteilte am 02.10.2014 der Beigeladenen einen Bauvorbescheid für das Bauvorhaben „Neubau SB-Markt“ auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... im Gemeindegebiet der Klägerin. Mit Hinweis Nr. 6 ersetzte es das fehlende Einvernehmen der Klägerin gemäß § 54 Abs. 4 LBO. Zur Begründung gab es an, das Vorhaben beurteile sich nach § 34 BauGB und sei zulässig, weil es sich bedenkenlos in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Als nähere Umgebung seien außer den unmittelbaren Nachbargrundstücken auch das Betonwerk südlich der Straße, die SiSi-Werke und der Edeka-Markt anzusehen. 6 Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2015 (zugestellt am 29.10.2015) zurück. Ein positiver Bauvorbescheid sei zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Da kein Bebauungsplan existiere, richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben füge sich in den Rahmen der Umgebung ein. Dieser Rahmen werde gebildet durch die südlich an das Gelände anschließenden gewerblichen Nutzungen der ... und des ... sowie im Norden durch die Wohnbebauung an der Albert-Schweitzer-Straße und der Rathenaustraße. Prägend seien außerdem die als Mischgebiet einzustufenden Bereiche östlich des Baugrundstücks mit dem dort angesiedelten großflächigen Edeka-Markt. Mit dieser sehr unterschiedlichen Bebauung sei ein Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen; die rahmenbildende Umgebung stelle sich vielmehr als Gemengelage dar, in der auch der bestehende großflächigen Einzelhandelsbetrieb auf das Baugrundstück einwirke. Von dem Vorhaben gingen auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Klägerin aus. Im Zentrum der Klägerin gebe es zwei Bäckereien, eine Metzgerei, einen Bioladen und einige gastronomische Angebote, die den Lebensmittelbedarf der Bevölkerung bei weitem nicht abdeckten. Im Übrigen seien die Einzelheiten zum Bauvorhaben wie z.B. die Frage nach der konkreten Lärmbelästigung erst im anschließenden Baugenehmigungsverfahren zu klären. 7 Am 25.11.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, der angefochtene Bescheid sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Landratsamt im Anhörungsschreiben zur Ersetzung des Einvernehmens keine angemessene Frist gesetzt habe. Ohne eine angemessene Fristsetzung habe der Gemeinderat nicht davon ausgehen müssen, dass die Ersetzung des Einvernehmens bevorstehe. Hierfür sei auch unerheblich, dass der Bürgermeister dem Landratsamt mitgeteilt habe, dass die Mitglieder des Technischen Ausschusses ihr Einverständnis wohl nicht erteilen würden. – Der Bescheid sei auch materiell fehlerhaft, weil das Baugrundstück nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich liege. Das Baugrundstück grenze im Norden an die vorhandene Wohnbebauung und im Osten an die Parkplätze des Edeka-Marktes sowie die Grünflächenfestsetzung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“. Das Betriebsgebäude des Betonwerks im Süden liege jedoch im Außenbereich. Auch die westlich gelegenen Grünflächen wie der Sportplatz seien dem Außenbereich zuzuordnen. Damit ende das bebaute Gebiet nördlich vom Baugrundstück. Dies habe schon der Verwaltungsgerichtshof so festgestellt. Die seither hinzugekommene südliche Bebauung durch das Betonwerk im Außenbereich und die ... im Gewerbegebiet ändere hieran nichts. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht für das Baugrundstück Innenbereich annehme, würden Bedenken gegen das Einfügen geltend gemacht. Dies beziehe sich auf die Lärmsituation, zu der kein Gutachten vorliege. Durch das Vorhaben würden die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse beeinträchtigt. Außerdem führe ein neuer Lebensmittelmarkt zu einem Überangebot an Waren in der Stadt. Schließlich würden noch Naturschutzbelange geltend gemacht. Nach dem Bericht des NABU Heidelberg stelle der ehemalige Bahndamm der Trasse Heidelberg-Schwetzingen einen wertvollen ökologischen Grünzug mit 20 verschiedenen Arten von Brutvögeln dar. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bauvorbescheid des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 02.10.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.10.2015 aufzuheben. 10 Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er vertritt die Auffassung, der Bürgermeister der Klägerin habe ihm mit Mail vom 18.09.2014 definitiv mitgeteilt, dass die Mitglieder des Technischen Ausschusses das Einverständnis auch in der anstehenden Sitzung nicht erteilen würden. Vor dem Hintergrund dieser Erklärung und der Aufforderung des Bürgermeisters an das Baurechtsamt, die weiteren Schritte zu unternehmen, sei ein weiteres Zuwarten mit dem Erlass des beantragten Bauvorbescheids nicht mehr angezeigt gewesen. 13 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 14 Dem Gericht liegen die einschlägigen Bauakten des Landratsamts Rhein Neckarkreis und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Auf deren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen. Aus diesen Akten ergibt sich, dass außer der Klägerin noch eine Reihe von Nachbarn Widerspruch eingelegt hat; diese Widersprüche wurden teilweise zurückgenommen, teilweise vom Regierungspräsidium Karlsruhe zeitgleich mit dem der Klägerin – mittlerweile bestandskräftig – zurückgewiesen. Außerdem enthalten die Akten ein Schreiben der vier Fraktionssprecher des Gemeinderats vom 14.09.2015 an das Regierungspräsidium Karlsruhe mit dem Hinweis auf die Spannungen mit dem Bürgermeister in dieser Angelegenheit, auf die Umweltbelange von Klima, Schall- und Sichtschutz für die Anwohner, auf die Grünordnungsplanung und auf ihre Bemühungen um die Aufstellung eines Bebauungsplans für dieses Gebiet. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bauvorbescheid ist formell (unten 1.) und materiell rechtswidrig (unten 2.) und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. 16 1. Die formelle Rechtswidrigkeit beruht auf einem Verstoß gegen § 54 Abs. 4 Satz 7 LBO. 17 a) Nach § 54 Abs. 4 Satz 1 LBO hat die zuständige Genehmigungsbehörde das fehlende Einvernehmen zu ersetzen, wenn die Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat; seit 01.03.2015 ist diese Ersetzung zwingend vorgeschrieben und steht nicht mehr im Ermessen der Baurechtsbehörde. Diese Vorschrift gilt auch für den Bauvorbescheid (§ 57 Abs. 2 LBO). Die Erteilung der Genehmigung (hier des Bauvorbescheids) gilt zugleich als Ersatzvornahme und ist insoweit zu begründen (§ 54 Abs. 4 Sätze 3 und 4 LBO). Die Gemeinde ist vor Erteilung der Genehmigung anzuhören (§ 54 Abs. 4 Satz 6 LBO). Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden (§ 54 Abs. 4 Satz 7 LBO). 18 Im vorliegenden Fall bedurfte der angefochtene Bauvorbescheid des Einvernehmens der Klägerin nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, und zwar unabhängig davon, ob das Baugrundstück als Innenbereich oder Außenbereich einzustufen ist. Hier hat das Landratsamt die Klägerin zwar mit Schreiben vom 04.09.2016 zur Ersetzung des Einvernehmens angehört, jedoch ist die Fristsetzung unterblieben, die vor der Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 54 Abs. 4 Satz 7 LBO erforderlich ist. 19 Bereits der Wortsinn der Vorschrift („binnen angemessener Frist“) spricht dafür, dass die Baurechtsbehörde der Gemeinde eine genau bestimmte Frist setzen muss, vor deren Ablauf sie das Einvernehmen nicht ersetzen darf, und dass die bloße Androhung oder Ankündigung dieser Ersetzung des Einvernehmens nicht ausreicht (so auch Sauter, LBO, Kommentar, 3. Aufl., § 54 Rdnr. 47 am Ende, 46. Lfg. vom Januar 2015). 20 Dies folgt aber auch aus dem systematischen Zusammenhang von § 54 Abs. 4 LBO. Das Erfordernis einer Anhörung und Begründung ergibt sich bereits aus den vorangehenden Sätzen 4 und 6. Dabei umfasst das Erfordernis der Anhörung bereits, dass der Gemeinde die Gelegenheit zur erneuten Entscheidung über ihr Einvernehmen gegeben wird. Ohne konkrete Fristsetzung enthielte Satz 7 daneben keine eigenständige Regelung mehr. 21 Schließlich verleiht auch der Normzweck der Fristsetzung nach § 54 Abs. 4 Satz 7 LBO eine ganz besondere Bedeutung. Bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens geht es nicht nur darum, dass die betroffene Gemeinde vor Erlass eines sie belastenden Verwaltungsakts angehört wird (vgl. § 28 LVwVfG) und auf diese Weise die Gelegenheit bekommt, eigenständig und von sich aus eine rechtmäßige Beschlusslage herzustellen. Sondern die Gemeinde soll vor der Ersetzung des Einvernehmens auch die Möglichkeit erhalten, dass sie von ihren kommunalen Planungsmöglichkeiten Gebrauch machen kann. Hiervon geht auch der Beklagte aus. Ist das Einvernehmen erst einmal durch die Baurechtsbehörde ersetzt und die Baugenehmigung bzw. der Bauvorbescheid erteilt, dann ist es für einen Bebauungsplan und eine Veränderungssperre (§ 14 BauGB) zu spät. Eine Veränderungssperre kann zwar ein Grund für die Versagung des Einvernehmens sein (Dürr / Leven / Speckmaier, Baurecht Baden-Württemberg, 15. Aufl. 2016, Rdnr. 172). Aber wenn ein Vorhaben wie hier baurechtlich genehmigt worden ist, wird es von der Veränderungssperre nicht berührt (§ 14 Abs. 3 BauGB). Dies gilt nicht erst ab Bestandskraft der baurechtlichen Genehmigung, sondern bereits ab wirksamer Erteilung; Für die Freistellungswirkung des § 14 Abs. 4 BauGB ist nur entscheidend, dass die baurechtliche Genehmigung (noch) wirksam, nicht hingegen dass sie bestandskräftig ist (Brügelmann / Sennekamp, BauGB, § 14, Neubearbeitung 2009, Rdnr. 83 m.w.N.). Auch für den Antrag der Gemeinde auf Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB ist es zu spät, wenn die Baurechtsbehörde die Genehmigung bereits erteilt hat. Gerade im vorliegenden Fall wird der Zweck der Fristsetzung deutlich. Auf die Androhung des Landratsamts, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen, hat der Gemeinderat am 29.09.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine Veränderungssperre beschlossen. Da der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre aber erst nach dem Erlass des angefochtenen Bauvorbescheids publiziert worden sind, kam die Gemeinde damit um wenige Tage zu spät. Mit einer konkreten Fristsetzung hätte die Klägerin hingegen die Möglichkeit gehabt, die beiden Beschlüsse rechtzeitig vor dem Bauvorbescheid zu fassen. 22 b) Die Fristsetzung war hier auch nicht entbehrlich. Ausnahmsweise kann eine Fristsetzung entbehrlich sein, wenn die Gemeinde definitiv erklärt hat, sie werde auch bei einem Vorgehen der Baurechtsbehörde nach § 54 Abs. 4 Sätze 6 und 7 LBO ihr Einvernehmen verweigern (Sauter, LBO, Kommentar, 3. Aufl., § 54 Rdnr. 47 am Ende, 34. Lfg. vom März 2010). Ein solcher Ausnahmefall lag hier aber nicht vor. Zwar hat der Bürgermeister der Klägerin dem Landratsamt mit Mail vom 18.09.2014 mitgeteilt, dass der Technische Ausschuss nach seiner Einschätzung das Einvernehmen auch in seiner nächsten Sitzung vom 14.10.2014 nicht erteilen werde. Hieraus konnte das Landratsamt aber nicht schließen, dass der Gemeinderat der Klägerin in dieser Angelegenheit untätig bleiben und die Ersetzung des Einvernehmens „über sich ergehen lassen“ wolle. Im Gegenteil hätte das Landratsamt aus dieser E-Mail folgern müssen, dass die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen an einem raschen Bauvorbescheid und der Klägerin an ausreichender Zeit zur Bauleitplanung durch eine Fristsetzung nach § 54 Abs. 4 Satz 7 LBO aufzulösen sind. Dem Landratsamt war von der Juli-Sitzung des Technischen Ausschusses bekannt, dass dieser von den Möglichkeiten der kommunalen Bauleitplanung für das Baugrundstück Gebrauch machen wollte und die Aufstellung eines Bebauungsplanes verfolgte. Da die Fristsetzung vor der Ersetzung des Einvernehmens auch dem Schutz dieser kommunalen Bauleitplanung dienen soll, durfte das Landratsamt der Klägerin diese planerische Entscheidung nicht ohne vorherige Fristsetzung unmöglich machen. 23 2. Der angefochtene Bauvorbescheid ist auch materiell rechtswidrig. 24 Die Klägerin hat ihr Einvernehmen nicht rechtswidrig versagt. Maßstab für die Versagung ist § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Danach darf das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Hier ergeben sich die Gründe für die Versagung des Einvernehmens aus § 35 BauGB. Entgegen der Auffassung des Landratsamts und des Regierungspräsidiums liegt das Baugrundstück nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts-teile (§ 34 Abs. 1 BauGB), sondern planungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB). 25 a) Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5/14 -, BVerwGE 152, 275, Rdnr. 11; Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20, 21 f.). Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" eines Bebauungszusammenhangs (BVerwG, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rdnr. 13; Urteil vom 01.12.1972 - 4 C 6/71 - BVerwGE 41, 227, 234). Das Erfordernis der prägenden Wirkung erklärt sich aus der planersetzenden Maßstabsfunktion der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich: Was sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, lässt sich im unbeplanten Innenbereich mangels planerischer Festsetzungen nur anhand eines durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens beurteilen. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll. Folglich können auch nur solche Bauwerke dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des "Ortsteils" anklingende Ziel einer "organischen Siedlungsstruktur" zu bestimmen, und zwar für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien (BVerwG, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rdnr. 21 m.w.N.). 26 Die Kriterien, anhand derer zu beurteilen ist, welche vorhandene Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, sind in der Rechtsprechung im Grundsatz geklärt. Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung; die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich (BVerwG, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rdnr. 14 m.w.N.; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rdnr. 4). Letztlich ausschlaggebend bleiben die Umstände des Einzelfalls. 27 b) Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe bilden die umliegenden Grundstücke keinen städtebaulichen Ordnungsfaktor und erwecken nicht den nötigen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, um einen Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB herzustellen. Die Umgebungsbebauung bildet keinen Rahmen mit einer prägenden Wirkung für das Baugrundstück. Hierfür ist sie zu verschieden. Im Norden und Nordwesten besteht sie aus Wohnbebauung, im Süden und Südosten aus Gewerbe- oder Industriebetrieben. Der Gebäudekomplex, der sich im Osten anschließt, umfasst ein Einzelhandelsgeschäft (den genannten Edeka-Markt) und eine Wohnanlage. Zwischen diesem Gebäude bzw. dem zugehörigen Parkplatz und dem südlich gelegenen ... zieht sich aber auch noch der Grünstreifen der ehemaligen Maulbeerallee und Bahnlinie von Heidelberg nach Schwetzingen durch. Dieser Grünstreifen setzt sich über das Baugrundstück nach Westen fort und prägt das Baugrundstück ebenfalls. Insgesamt ist die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks damit weder geschlossen noch zusammengehörig. Ob neben den genannten Wohn- und Gewerbebauten in der Nachbarschaft auch der Sportplatz im Südwesten mit noch einer weiteren Nutzung zur prägenden Umgebung des Baugrundstücks gehört, kann offen bleiben. Ein maßstabsbildender städtebaulicher Ordnungsfaktor, anhand dessen die vorhandene Siedlungsstruktur angemessen fortentwickelt werden könnte, ist in dieser Bebauung eindeutig nicht zu erkennen. 28 Nicht entscheidend sind die Größe des Baugrundstücks und die räumliche Entfernung der umliegenden Gebäude. Auch auf die im Jahr 1999 vom VGH Baden-Württemberg erörterte Frage, wo die Bebauungsgrenze und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, kommt es demnach nicht an. Denn das Baugrundstück fällt nicht deshalb in den Außenbereich, weil es außerhalb der vorhandenen Bebauungsgrenzen liegt, sondern weil die Umgebung keine organische Siedlungsstruktur aufweist und nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rdnr. 11). Unerheblich ist auch, ob das Betonwerk südlich des Baugrundstücks heute dem Innenbereich oder, wie mit der Klagebegründung geltend gemacht wird, nach wie vor dem Außenbereich zuzuordnen ist. Unerheblich sind auch die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche im Gemeindegebiet der Klägerin (vgl. § 34 Abs. 3 BauGB). 29 c) Das Bauvorhaben der Beigeladenen liegt somit im Außenbereich. Ihm kommt keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB zu. Daher könnte es als sonstiges Vorhaben nur zugelassen werden, wenn es keine öffentlichen Belange beeinträchtigen würde (§ 35 Abs. 2 BauGB). Die ist jedoch der Fall. 30 Das Vorhaben widerspricht dem von der Klägerin vorgelegten Flächennutzungsplan 2015/2020 des Nachbarschaftsverbands Heidelberg-Mannheim, der jedenfalls Teile des Baugrundstücks als Grünfläche darstellt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). 31 Außerdem beeinträchtigt es die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Schutzgut dieser öffentlichen Belange ist seit der Novellierung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 (BGBl I, 2221) die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der naturgegebenen Bodennutzung und des Erholungswerts der Landschaft, nicht hingegen die Bewahrung einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor optisch-ästhetischer Beeinträchtigung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - 8 S 1947/11 - BauR 2012, 618 m.w.N.DVBL Jahr 1972 Seite). Hier besteht die naturgegebene Bodennutzung des Baugrundstücks in der überkommenen Nutzung als Grünstreifen auf der ehemaligen Bahnlinie. Spätestens seit der eisenbahnrechtlichen Entwidmung scheidet die verkehrswirtschaftliche Nutzung als Eisenbahnstrecke als Bodennutzung endgültig aus. Doch schon zuvor ist über Jahrzehnte hinweg auf der ehemaligen Bahnstrecke ein Wald entstanden, der auch im Luftbild mit großem Maßstab zu erkennen ist. Gerade die Bewaldung dieses Grünstreifens zeigt, dass er schon über lange Zeit nicht baulich genutzt wird, sondern zu Erholungszwecken und als Puffer zu dem Betonwerk und der Getränkefabrik südlich des ehemaligen Ortsrandes dient. Diese Wald- und Erholungsnutzung würde durch das Bauvorhaben beeinträchtigt. Dass sich nördlich und südlich des Baugrundstücks seit Jahrzehnten eine inhomogene Bebauung entwickelt hat, ändert nichts an der naturgegebenen Bodennutzung dieses Grünstreifens als unbebautes Waldgebiet. Ihre Erholungsfunktion wird hierdurch sogar noch erhöht. 32 Ob das Bauvorhaben daneben – etwa durch seinen Verkehr oder den Wegfall des Wäldchens als Pufferzone zum südlich gelegenen Betonwerk – auch schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), bedarf keiner Klärung mehr. 33 d) Das Bauvorhaben verletzt die Klägerin in ihrer durch die Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützten kommunalen Planungshoheit und damit in eigenen Rechten (BVerwG, Urteil vom 19.11.1965 - IV C 184/65 - BVerwGE 22, 342). 34 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). 35 Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die Berufung zulassen kann, liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). 36 Beschluss vom 20.10.2016 37 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000 EUR festgesetzt. 38 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 15 Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bauvorbescheid ist formell (unten 1.) und materiell rechtswidrig (unten 2.) und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. 16 1. Die formelle Rechtswidrigkeit beruht auf einem Verstoß gegen § 54 Abs. 4 Satz 7 LBO. 17 a) Nach § 54 Abs. 4 Satz 1 LBO hat die zuständige Genehmigungsbehörde das fehlende Einvernehmen zu ersetzen, wenn die Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat; seit 01.03.2015 ist diese Ersetzung zwingend vorgeschrieben und steht nicht mehr im Ermessen der Baurechtsbehörde. Diese Vorschrift gilt auch für den Bauvorbescheid (§ 57 Abs. 2 LBO). Die Erteilung der Genehmigung (hier des Bauvorbescheids) gilt zugleich als Ersatzvornahme und ist insoweit zu begründen (§ 54 Abs. 4 Sätze 3 und 4 LBO). Die Gemeinde ist vor Erteilung der Genehmigung anzuhören (§ 54 Abs. 4 Satz 6 LBO). Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden (§ 54 Abs. 4 Satz 7 LBO). 18 Im vorliegenden Fall bedurfte der angefochtene Bauvorbescheid des Einvernehmens der Klägerin nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, und zwar unabhängig davon, ob das Baugrundstück als Innenbereich oder Außenbereich einzustufen ist. Hier hat das Landratsamt die Klägerin zwar mit Schreiben vom 04.09.2016 zur Ersetzung des Einvernehmens angehört, jedoch ist die Fristsetzung unterblieben, die vor der Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 54 Abs. 4 Satz 7 LBO erforderlich ist. 19 Bereits der Wortsinn der Vorschrift („binnen angemessener Frist“) spricht dafür, dass die Baurechtsbehörde der Gemeinde eine genau bestimmte Frist setzen muss, vor deren Ablauf sie das Einvernehmen nicht ersetzen darf, und dass die bloße Androhung oder Ankündigung dieser Ersetzung des Einvernehmens nicht ausreicht (so auch Sauter, LBO, Kommentar, 3. Aufl., § 54 Rdnr. 47 am Ende, 46. Lfg. vom Januar 2015). 20 Dies folgt aber auch aus dem systematischen Zusammenhang von § 54 Abs. 4 LBO. Das Erfordernis einer Anhörung und Begründung ergibt sich bereits aus den vorangehenden Sätzen 4 und 6. Dabei umfasst das Erfordernis der Anhörung bereits, dass der Gemeinde die Gelegenheit zur erneuten Entscheidung über ihr Einvernehmen gegeben wird. Ohne konkrete Fristsetzung enthielte Satz 7 daneben keine eigenständige Regelung mehr. 21 Schließlich verleiht auch der Normzweck der Fristsetzung nach § 54 Abs. 4 Satz 7 LBO eine ganz besondere Bedeutung. Bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens geht es nicht nur darum, dass die betroffene Gemeinde vor Erlass eines sie belastenden Verwaltungsakts angehört wird (vgl. § 28 LVwVfG) und auf diese Weise die Gelegenheit bekommt, eigenständig und von sich aus eine rechtmäßige Beschlusslage herzustellen. Sondern die Gemeinde soll vor der Ersetzung des Einvernehmens auch die Möglichkeit erhalten, dass sie von ihren kommunalen Planungsmöglichkeiten Gebrauch machen kann. Hiervon geht auch der Beklagte aus. Ist das Einvernehmen erst einmal durch die Baurechtsbehörde ersetzt und die Baugenehmigung bzw. der Bauvorbescheid erteilt, dann ist es für einen Bebauungsplan und eine Veränderungssperre (§ 14 BauGB) zu spät. Eine Veränderungssperre kann zwar ein Grund für die Versagung des Einvernehmens sein (Dürr / Leven / Speckmaier, Baurecht Baden-Württemberg, 15. Aufl. 2016, Rdnr. 172). Aber wenn ein Vorhaben wie hier baurechtlich genehmigt worden ist, wird es von der Veränderungssperre nicht berührt (§ 14 Abs. 3 BauGB). Dies gilt nicht erst ab Bestandskraft der baurechtlichen Genehmigung, sondern bereits ab wirksamer Erteilung; Für die Freistellungswirkung des § 14 Abs. 4 BauGB ist nur entscheidend, dass die baurechtliche Genehmigung (noch) wirksam, nicht hingegen dass sie bestandskräftig ist (Brügelmann / Sennekamp, BauGB, § 14, Neubearbeitung 2009, Rdnr. 83 m.w.N.). Auch für den Antrag der Gemeinde auf Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB ist es zu spät, wenn die Baurechtsbehörde die Genehmigung bereits erteilt hat. Gerade im vorliegenden Fall wird der Zweck der Fristsetzung deutlich. Auf die Androhung des Landratsamts, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen, hat der Gemeinderat am 29.09.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine Veränderungssperre beschlossen. Da der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre aber erst nach dem Erlass des angefochtenen Bauvorbescheids publiziert worden sind, kam die Gemeinde damit um wenige Tage zu spät. Mit einer konkreten Fristsetzung hätte die Klägerin hingegen die Möglichkeit gehabt, die beiden Beschlüsse rechtzeitig vor dem Bauvorbescheid zu fassen. 22 b) Die Fristsetzung war hier auch nicht entbehrlich. Ausnahmsweise kann eine Fristsetzung entbehrlich sein, wenn die Gemeinde definitiv erklärt hat, sie werde auch bei einem Vorgehen der Baurechtsbehörde nach § 54 Abs. 4 Sätze 6 und 7 LBO ihr Einvernehmen verweigern (Sauter, LBO, Kommentar, 3. Aufl., § 54 Rdnr. 47 am Ende, 34. Lfg. vom März 2010). Ein solcher Ausnahmefall lag hier aber nicht vor. Zwar hat der Bürgermeister der Klägerin dem Landratsamt mit Mail vom 18.09.2014 mitgeteilt, dass der Technische Ausschuss nach seiner Einschätzung das Einvernehmen auch in seiner nächsten Sitzung vom 14.10.2014 nicht erteilen werde. Hieraus konnte das Landratsamt aber nicht schließen, dass der Gemeinderat der Klägerin in dieser Angelegenheit untätig bleiben und die Ersetzung des Einvernehmens „über sich ergehen lassen“ wolle. Im Gegenteil hätte das Landratsamt aus dieser E-Mail folgern müssen, dass die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen an einem raschen Bauvorbescheid und der Klägerin an ausreichender Zeit zur Bauleitplanung durch eine Fristsetzung nach § 54 Abs. 4 Satz 7 LBO aufzulösen sind. Dem Landratsamt war von der Juli-Sitzung des Technischen Ausschusses bekannt, dass dieser von den Möglichkeiten der kommunalen Bauleitplanung für das Baugrundstück Gebrauch machen wollte und die Aufstellung eines Bebauungsplanes verfolgte. Da die Fristsetzung vor der Ersetzung des Einvernehmens auch dem Schutz dieser kommunalen Bauleitplanung dienen soll, durfte das Landratsamt der Klägerin diese planerische Entscheidung nicht ohne vorherige Fristsetzung unmöglich machen. 23 2. Der angefochtene Bauvorbescheid ist auch materiell rechtswidrig. 24 Die Klägerin hat ihr Einvernehmen nicht rechtswidrig versagt. Maßstab für die Versagung ist § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Danach darf das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Hier ergeben sich die Gründe für die Versagung des Einvernehmens aus § 35 BauGB. Entgegen der Auffassung des Landratsamts und des Regierungspräsidiums liegt das Baugrundstück nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts-teile (§ 34 Abs. 1 BauGB), sondern planungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB). 25 a) Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5/14 -, BVerwGE 152, 275, Rdnr. 11; Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20, 21 f.). Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" eines Bebauungszusammenhangs (BVerwG, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rdnr. 13; Urteil vom 01.12.1972 - 4 C 6/71 - BVerwGE 41, 227, 234). Das Erfordernis der prägenden Wirkung erklärt sich aus der planersetzenden Maßstabsfunktion der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich: Was sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, lässt sich im unbeplanten Innenbereich mangels planerischer Festsetzungen nur anhand eines durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens beurteilen. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll. Folglich können auch nur solche Bauwerke dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des "Ortsteils" anklingende Ziel einer "organischen Siedlungsstruktur" zu bestimmen, und zwar für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien (BVerwG, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rdnr. 21 m.w.N.). 26 Die Kriterien, anhand derer zu beurteilen ist, welche vorhandene Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, sind in der Rechtsprechung im Grundsatz geklärt. Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung; die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich (BVerwG, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rdnr. 14 m.w.N.; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rdnr. 4). Letztlich ausschlaggebend bleiben die Umstände des Einzelfalls. 27 b) Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe bilden die umliegenden Grundstücke keinen städtebaulichen Ordnungsfaktor und erwecken nicht den nötigen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, um einen Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB herzustellen. Die Umgebungsbebauung bildet keinen Rahmen mit einer prägenden Wirkung für das Baugrundstück. Hierfür ist sie zu verschieden. Im Norden und Nordwesten besteht sie aus Wohnbebauung, im Süden und Südosten aus Gewerbe- oder Industriebetrieben. Der Gebäudekomplex, der sich im Osten anschließt, umfasst ein Einzelhandelsgeschäft (den genannten Edeka-Markt) und eine Wohnanlage. Zwischen diesem Gebäude bzw. dem zugehörigen Parkplatz und dem südlich gelegenen ... zieht sich aber auch noch der Grünstreifen der ehemaligen Maulbeerallee und Bahnlinie von Heidelberg nach Schwetzingen durch. Dieser Grünstreifen setzt sich über das Baugrundstück nach Westen fort und prägt das Baugrundstück ebenfalls. Insgesamt ist die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks damit weder geschlossen noch zusammengehörig. Ob neben den genannten Wohn- und Gewerbebauten in der Nachbarschaft auch der Sportplatz im Südwesten mit noch einer weiteren Nutzung zur prägenden Umgebung des Baugrundstücks gehört, kann offen bleiben. Ein maßstabsbildender städtebaulicher Ordnungsfaktor, anhand dessen die vorhandene Siedlungsstruktur angemessen fortentwickelt werden könnte, ist in dieser Bebauung eindeutig nicht zu erkennen. 28 Nicht entscheidend sind die Größe des Baugrundstücks und die räumliche Entfernung der umliegenden Gebäude. Auch auf die im Jahr 1999 vom VGH Baden-Württemberg erörterte Frage, wo die Bebauungsgrenze und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, kommt es demnach nicht an. Denn das Baugrundstück fällt nicht deshalb in den Außenbereich, weil es außerhalb der vorhandenen Bebauungsgrenzen liegt, sondern weil die Umgebung keine organische Siedlungsstruktur aufweist und nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rdnr. 11). Unerheblich ist auch, ob das Betonwerk südlich des Baugrundstücks heute dem Innenbereich oder, wie mit der Klagebegründung geltend gemacht wird, nach wie vor dem Außenbereich zuzuordnen ist. Unerheblich sind auch die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche im Gemeindegebiet der Klägerin (vgl. § 34 Abs. 3 BauGB). 29 c) Das Bauvorhaben der Beigeladenen liegt somit im Außenbereich. Ihm kommt keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB zu. Daher könnte es als sonstiges Vorhaben nur zugelassen werden, wenn es keine öffentlichen Belange beeinträchtigen würde (§ 35 Abs. 2 BauGB). Die ist jedoch der Fall. 30 Das Vorhaben widerspricht dem von der Klägerin vorgelegten Flächennutzungsplan 2015/2020 des Nachbarschaftsverbands Heidelberg-Mannheim, der jedenfalls Teile des Baugrundstücks als Grünfläche darstellt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). 31 Außerdem beeinträchtigt es die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Schutzgut dieser öffentlichen Belange ist seit der Novellierung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 (BGBl I, 2221) die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der naturgegebenen Bodennutzung und des Erholungswerts der Landschaft, nicht hingegen die Bewahrung einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor optisch-ästhetischer Beeinträchtigung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - 8 S 1947/11 - BauR 2012, 618 m.w.N.DVBL Jahr 1972 Seite). Hier besteht die naturgegebene Bodennutzung des Baugrundstücks in der überkommenen Nutzung als Grünstreifen auf der ehemaligen Bahnlinie. Spätestens seit der eisenbahnrechtlichen Entwidmung scheidet die verkehrswirtschaftliche Nutzung als Eisenbahnstrecke als Bodennutzung endgültig aus. Doch schon zuvor ist über Jahrzehnte hinweg auf der ehemaligen Bahnstrecke ein Wald entstanden, der auch im Luftbild mit großem Maßstab zu erkennen ist. Gerade die Bewaldung dieses Grünstreifens zeigt, dass er schon über lange Zeit nicht baulich genutzt wird, sondern zu Erholungszwecken und als Puffer zu dem Betonwerk und der Getränkefabrik südlich des ehemaligen Ortsrandes dient. Diese Wald- und Erholungsnutzung würde durch das Bauvorhaben beeinträchtigt. Dass sich nördlich und südlich des Baugrundstücks seit Jahrzehnten eine inhomogene Bebauung entwickelt hat, ändert nichts an der naturgegebenen Bodennutzung dieses Grünstreifens als unbebautes Waldgebiet. Ihre Erholungsfunktion wird hierdurch sogar noch erhöht. 32 Ob das Bauvorhaben daneben – etwa durch seinen Verkehr oder den Wegfall des Wäldchens als Pufferzone zum südlich gelegenen Betonwerk – auch schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), bedarf keiner Klärung mehr. 33 d) Das Bauvorhaben verletzt die Klägerin in ihrer durch die Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützten kommunalen Planungshoheit und damit in eigenen Rechten (BVerwG, Urteil vom 19.11.1965 - IV C 184/65 - BVerwGE 22, 342). 34 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). 35 Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die Berufung zulassen kann, liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). 36 Beschluss vom 20.10.2016 37 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000 EUR festgesetzt. 38 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.