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Beschluss

8 K 6501/16

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, entlang der Bahnstrecke ... – ... Baumfäll- und Rodungsmaßnahmen in den Bereichen der Bahnkilometer 35,2 bis 36,4; 37,1 bis 37,6; 38,6; 38,9; 39,6; 41,2 bis 43,2; 43,6 bis 43,8; 44 bis 46,1 und 46,7 bis 47,8 durchzuführen. Ferner wird ihm im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die entlang der Bahnstrecke ... – ... gelegenen Fledermaushöhlenbäume gemäß der „Anlage I: Erfassung potenzieller Fledermaushöhlenbäume“ der Anlage 6 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 01.12.2016 zu fällen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3. Der Streitwert wird auf 5000.- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung von Baumfäll- und Rodungsarbeiten auf den Gebieten der Gemeinden ..., ... und ... entlang der Bahnstrecke ... – ... Als anerkannte Naturschutzvereinigung macht der Antragsteller die Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope sowie Quartiere streng geschützter Arten gegenüber dem Antragsgegner als Eigentümer und Vorhabenträger der Bahnstrecke ... – ... geltend. 2 Bei der Bahnstrecke ... – ... handelt es sich um eine seit 1988 nicht mehr betriebene und 1994 von dem Antragsgegner übernommene Strecke. Das Innenministerium ... wies den Landkreis ... im Jahre 2005 darauf hin, aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.04.2005 läge nunmehr eine öffentliche Eisenbahninfrastruktur vor, man sehe jedoch einstweilen von einer Verpflichtung des Landkreises zur betriebsbereiten Vorhaltung der Strecke bzw. zur Stellung eines Stilllegungsantrags ab. 3 Nunmehr beabsichtigt der Antragsgegner die Wiederinbetriebnahme der – nach wie vor dem öffentlichen Bahnverkehr gewidmeten – Strecke (sog. Projekt ...) bis Ende 2018 als eigene Angelegenheit des Landkreises nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG. Mit Beschluss vom 04.07.2016 erließ das Regierungspräsidium ... den bereits im Oktober 2014 beantragten Planfeststellungsbeschluss „Neubau Tunnel und zweigleisiger Ausbau ...“ (im Folgenden: ...). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 04.07.2016 bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhobenen Klage (Az. 5 S 1577/16). Demgegenüber ist das Planfeststellungsverfahren für das im Februar 2016 eingeleitete Vorhaben „...“ (Streckenabschnitt: ... – ...-...) noch nicht abgeschlossen. Für den östlichen Voreinschnitt „Tunnel ...“ sowie für Änderungen an Bahnübergängen und Verkehrsstationen in ... und ... werden nach Angaben des Antragsgegners zwei weitere Anträge auf Planfeststellung vorbereitet. 4 Bereits vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens „...“ beantragte der Antragsgegner mit Schreiben vom 28.10.2015 bei dem Regierungspräsidium ... eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgesetz-Verordnungen (im Folgenden: NSG-VO) „...“ und „...“ zur Durchführung von Baumfällungen und Gehölzrückschnitten. Die beantragte Befreiung bezog sich hierbei auf Rodungen bzw. Gehölzrückschnitte max. 5 m beidseits des Gleisbetts „zunächst“ unter Aussparung der gesetzlich geschützten Biotope und Höhlenbäume. Mit Schreiben vom 25.11.2015 (Bl. 157 d. Gerichtsakten) teilte das Regierungspräsidium ... mit, eine Befreiung sei „für die jetzt geplanten Arbeiten“ nicht erforderlich, und wies darauf hin, dass zur Beseitigung gesetzlich geschützter Biotope Ausnahmen nach § 33 Abs. 3 BNatSchG oder Befreiungen gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 BNatSchG beantragt werden müssten. Ausweislich der beiden seitens des Antragsgegners vorgelegten Kartierungen zum Trassenfreischnitt (Stand 12.07.2016) wurde im Winter 2015/16 Bewuchs in den Abschnitten der Bahnkilometer (ca.-Angaben) 26,5–26,7; 37,1–37,6; 40,7–40,9 und 41,1–41,3 sowie im (nicht mit Bahnkilometer beschrifteten) Bereich „...“ gefällt. 5 Ende Oktober 2016 begann der Antragsgegner mit Fäll- und Rodungsarbeiten entlang der Bahnstrecke ... – ... mit der Intention, diese bis Februar 2017 abzuschließen. Den Angaben des Antragsgegners zufolge finden in den beiden Planfeststellungsgebieten „...“ und „...“ derzeit keine vorhabenbezogenen Fäll- und Rodungsarbeiten statt. Rodungsarbeiten im Bereich ... (Teil des Planfeststellungsgebiets ...) zwischen dem geplanten Tunnelausgang und der Ortslage sind hingegen bereits durchgeführt worden. Ebenfalls bereits durchgeführt wurden Rodungen auf dem gesamten Streckenverlauf vom Nordportal des Tunnels ... (ca. Bahnkilometer 44,3) bis zu dem Beginn der Bebauung von ... (ca. Bahnkilometer 47,0) auf einer Breite von bis zu 20 m beidseits der Gleise. In diesem Bereich finden sich unstreitig als offene Felsbildungen geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG. 6 Nachdem der Antragssteller den Antragsgegner zuvor erfolglos aufforderte, weitere Fäll- und Rodungsarbeiten zu unterlassen, hat er am 22.11.2016 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, 7 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, entlang der Bahnstrecke ... – ... (sogenannte ..., ehemalige ...) auf dem Gebiet der Gemeinden ..., ... und ... Baumfällarbeiten und Rodungsarbeiten durchzuführen. 8 Dem Antragsteller stehe ein Anordnungsanspruch zu. Durch die geplanten Rodungs- und Rückschnittarbeiten würden in erheblichem Umfang gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 33 LNatSchG BW zerstört oder zumindest erheblich beeinträchtigt. Weisungen, gesetzlich geschützte Biotope auszusparen, gebe es nicht. Der Antragsgegner setze umfangreiche schwere Maschinen ein, die bereits durch ihre Fahrbewegungen derartige Biotope zerstörten. Bei der Rodung des Bereichs von dem Nordportal des Tunnels ... (ca. Bahnkilometer 44,3) bis zu dem Beginn der Bebauung von ... (ca. Bahnkilometer 47,0) auf einer Breite von bis zu 20 m beidseits der Gleise handele es sich ersichtlich nicht um Unterhaltungsarbeiten der Bahnstrecke. Zwischen den Bahnkilometern 44 und 46 lägen gleich zwei gesetzlich geschützte Biotope, die bis auf die Trasse selbst reichten. In diesen offenen Felsbildungen im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG befänden sich zahlreiche Horste von Wanderfalken. Die Auswirkungen der Arbeiten seien auch deshalb dramatisch, da sich am Nordportal des Tunnels ... ein bedeutsames Winter- und Schwärmquartier zahlreicher, teilweise sehr seltener Fledermausarten befände und durch die Vernichtung jeglichen Bewuchses im Umfeld des Tunnelportals auch das Fledermausquartier im Tunnel selbst geschädigt bzw. erheblich gestört worden sei. Für die Arbeiten läge weder eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG noch eine Befreiung nach § 67 BNatSchG vor. Da er in einem Befreiungsverfahren nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 zu beteiligen wäre, ein solches aber nicht durchgeführt worden sei, verletze die faktische Zerstörung sein Mitwirkungsrecht und damit eine subjektive Rechtsposition, die er nach § 42 Abs. 2 VwGO selbständig durchsetzen könne. 9 Ferner drohe ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, den er ebenfalls kraft des gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgebotes und des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention als Verletzung eigenen subjektiven Rechts geltend machen könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die kartierten Höhlenbäume Fledermausquartiere seien und damit Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) beherbergten. Die Fällung eines Höhlenbaumes erfülle daher auch den Straftatbestand nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 BNatSchG. Die Herstellung von Ersatzquartieren spiele insofern keine Rolle, da derartige CEF-Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG festgesetzt werden müssten, was ein entsprechendes Verwaltungsverfahren voraussetze. Der Antragsgegner umgehe mit seinen aktuellen Rodungen ein Verfahren nach § 17 Abs. 3 BNatSchG. Die Rodung jeglichen Bewuchses auf einem 12 m breiten Streifen entlang der Bahnstrecke sowie einzelner Bäume in einer Entfernung von bis zu 32,5 m stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. So werde auch im landschaftspflegerischen Begleitplan zu dem planfestgestellten Vorhaben ausdrücklich festgehalten, dass auch die Entfernung von Gehölzen in überwachsenen Gleisbereichen einen erheblichen Eingriff darstelle. Zudem könne er verlangen, dass der Antragsteller keinen Umweltschaden i.S.v. § 2 Nr. 1 USchadG i.V.m. § 19 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 (bzgl. der Biotope) und Nr. 3 (bzgl. der Höhlenbäume) BNatSchG herbeiführe. Diesbezüglich könne er Rechtsschutz nach § 11 Abs. 2 UschadG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (im Folgenden UmwRBG) suchen. 10 Auch ein Anordnungsgrund liege vor. Der Antragsgegner beabsichtige, kurzfristig weitere Rodungs- und Rückschnittsarbeiten entlang der Bahnstrecke durchzuführen. Eine vorherige außergerichtliche Klärung sei nicht erfolgreich gewesen. Ein weiteres Zuwarten sei unzumutbar, die Eingriffe in die zahlreichen Umweltgüter seien irreversibel. 11 Schließlich sei der Antrag bereits bei einer reinen Interessenabwägung begründet, denn ein berechtigtes Interesse des Antragsgegners an der Durchführung der streitgegenständlichen Rodungs- und Rückschnittsarbeiten in diesem Winter sei nicht erkennbar. Für eine Wiederinbetriebnahme der Strecke seien noch umfangreiche Baumaßnahmen im Bereich der beiden Planfeststellungsvorhaben erforderlich. Auch sei der Planfeststellungsbeschluss „...“ mit aufschiebender Wirkung angefochten. Mit Gleisbauarbeiten in den kommenden drei Jahren sei daher nicht zu rechnen. Ohne Unterlassungsanordnung drohten weitere Rodungen, insbesondere zwischen dem Südportal Tunnel ... (ca. Bahnkilometer 43,7) und dem Beginn des Planfeststellungsabschnitts „...“ (ca. Bahnkilometer 41,2), nördlich des Planfeststellungsabschnitts „...“ (ca. Bahnkilometer 39,6–39,2) und beidseits des Tunnels ... (ca. Bahnkilometer 37,7–35,2). Zwischen dem Südportal des Tunnels ... und dem Bahnkilometer 41,2 befänden sich beidseits der Gleise nahezu durchgehend gesetzlich geschützte Biotope. Ebenso befinde sich ein gesetzlich geschütztes Biotop am westlichen Portal des Tunnels ... zwischen Bahnkilometer 37,7 und 37,0. 12 Der Antragsgegner beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Der Antrag sei bereits deshalb abzulehnen, da der Landkreis ... die Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe betreibe und daher nicht passiv legitimiert sei. Dass der Antragsgegner vorliegend fiskalisch und nicht als Behörde handele, zeige sich bereits daran, dass der Landkreis ... in seiner Eigenschaft als Vorhabenträger Eingriffe in Natur und Landschaft andernfalls nach § 17 Abs. 1 BNatSchG selbst zulassen könnte. Dass der Landkreis nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG auf Aufgabenträger für den ÖPNV sei, verleihe den streitgegenständlichen Arbeiten keinen öffentlich-rechtlichen Charakter. 15 Ferner könne der Antragsteller nur für die Bereiche von ca. Bahnkilometer 35,2–39,7 sowie 41,25–43,8 überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen. Überdies beziehe sich seine Antragsbefugnis ausschließlich auf eine Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope sowie einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände. Sofern der Antragsteller indes auch die Untersagung sämtlicher Baumfäll- und Rodungsarbeiten und damit auch solche Tätigkeiten, die allenfalls als Eingriff im Sinne von §§ 15 ff. BNatSchG einzustufen wären, jedoch von keiner biotop- oder artenschutzrechtlicher Relevanz seien, und eine Beteiligung des Antragstellers für Zulassungsverfahren nach § 17 Abs. 3 BNatSchG nicht vorgesehen sei, fehle es insofern bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis. 16 Im Übrigen seien die „normalen“ Pflege- und Unterhaltungsarbeiten rechtmäßig. Auf der gesamten Strecke würden sämtliche Konflikte einer fachlichen und rechtlich tragfähigen Lösung zugeführt. Dies gelte auch für die angesprochene Problematik im Einschnitt „...“ wie auch für die Fledermausquartiere in den Bestandstunneln ... und ... Derzeit werde ein entsprechendes Ausgleichskonzept entwickelt. Die Durchführung der Arbeiten orientiere sich an der Richtlinie 882 „Handbuch Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle“ der Deutschen Bahn AG sowie den Empfehlungen der Albtalverkehrsgesellschaft mbH. 17 Bei den Arbeiten handele es sich um Arbeiten auf der Bestandsstrecke und dementsprechend um Unterhaltungsmaßnahmen der Eisenbahninfrastruktur, die notwendig seien, da der Antragsgegner im Mai 2017 mit den Bauarbeiten, und hier mit dem Lückenschluss in ...-..., beginnen werde. Um bestehende Entwässerungseinrichtungen und Durchlässe sowie Felsvorsprünge auf ihren konkreten Sanierungs- bzw. Sicherungsbedarf zu untersuchen, sei eine Bewuchsfreiheit und damit eine Einsehbarkeit, Begehbarkeit und Befahrbarkeit der Bahnstrecke mit Zweiwegefahrzeugen unabdingbar. Dies gelte auch für noch erforderliche ergänzende Baugrunduntersuchungen und Vermessungen. Auch hierfür sei eine freie Sicht auf die Grundstücke erforderlich. Der Antragsgegner habe die ... (im Folgenden ...) mit der ökologischen Baubegleitung beauftragt. Somit sei sichergestellt, dass die vom Antragsteller dargelegten möglichen Verstöße rechtzeitig erkannt und verhindert würden. Sofern Ausnahmeanträge oder Befreiungen erforderlich würden, würden diese rechtzeitig beantragt. Die Arbeiten stellten keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des §§ 14 Abs. 1 Alt. 1 BNatschG dar. Eine Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes sei für Arbeiten in der Sicherheitszone auf dem Gleiskörper (6 m Zone) nicht anzunehmen. Im Bereich der Rückschnittzone (bis zu 12 m) würden Gehölze regelmäßig „auf den Stock“ gesetzt, die Maßnahmen seien daher als Wechsel der Nutzungsintensität anzusehen. Die Arbeiten in der Stabilisierungszone (von 12 m bis 32,5 m) stellten keinen Eingriff dar, da hierbei nur einzelne sicherheitsrelevante Bäume entfernt würden. 18 Ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände liege nicht vor. Potenzielle Fledermausquartierbäume seien erfasst und markiert worden, höchst fürsorglich würden zudem künstliche Quartiere an geeigneten Waldabschnitten dauerhaft installiert. Zwar komme dem ... Tunnel eine Bedeutung für ca. 700 Fledermäuse zu, jedoch sei durch die Unterhaltungsmaßnahmen weder eine Schädigung noch eine erhebliche Störung eingetreten. Ein Verstoß gegen den Biotopschutz läge ebenfalls nicht vor. Biotoptypen nach § 30 BNatSchG würden durch die Arbeiten nicht beeinträchtigt. Für Hecken und Trockengebüsche sei das regelmäßige „Auf-den-Stock-setzen“ eine gängige Biotoppflegemaßnahme. Feldgehölze, soweit diese unter § 30 BNatSchG fielen, seien bisher von den Fäll- und Rodungsarbeiten auf den Gemarkungen der Stadt ... und der Gemeinden ... und ... nicht betroffen. Zwar sei zutreffend, dass sich in dem Streckenabschnitt des Nordportals des Tunnels ... bis zu dem Beginn der Bebauung von ... offene Felsbildungen und damit ein Biotop nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG befände. Es sei jedoch durch die erfolgte Fällung einzelner Bäume nicht beeinträchtigt worden. Auch zukünftig seien entsprechende Ausnahmeanträge nicht erforderlich, da die Biotope durch die Fäll- und Rodungsarbeiten weder zerstört noch wesentlich beeinträchtigt würden. Nach dem Konzept der ... seien die Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der kartierten Biotope sinnvoll und notwendig. Auch die Wanderfalken würden in ihrem Revier von der Auflichtung eher profitieren und die ökologische Funktion für die Wanderfalkenpopulation sei weiterhin erfüllt. Daher drohe auch kein Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz. Der Artenschutz sei sichergestellt, jedenfalls liege eine Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG vor. 19 Auch eine reine Interessenabwägung gehe zu Gunsten des Antragsgegners aus. Im Frühjahr 2017 werde mit den Bauarbeiten in den Bereichen, für die es bereits bestandskräftige fachplanerische Zulassungen gebe, begonnen. Um rechtzeitig mit den Bauarbeiten beginnen zu können, sei die Ausführungsplanung zu erstellen, wofür Erkundungen und Vermessungen ebenso notwendig seien, wie dass die Trasse teilweise mit Zweiwegefahrzeugen befahrbar sei. Hierfür sei ein Freischnitt zwingend notwendig. Die Arbeiten müssten in der vegetationsfreien Periode von Oktober 2016 bis Februar 2017 durchgeführt werden, um den Projektzeitplan nicht zu gefährden. Der Bewuchs auf der Strecke erschwere es, die Planung zur Ausführungsreife weiter zu entwickeln. Die Fällarbeiten hätten bereits zu neuen und für die Ausführungsplanung relevanten Erkenntnissen geführt. Der Detaillierungsgrad der Ausführungsplanung sei erforderlich, um für die Ausschreibung der Bauleistungen ein ausreichend hohes Maß an Sicherheit vor Nachtragsforderung der Baufirmen zu gewährleisten. Nachträge gingen vollständig zu Lasten des Vorhabenträgers. Eine Verschiebung der Arbeiten in den Zeitraum Herbst/Winter 2017/2018 hätte sowohl finanzielle Risiken für den Vorhabenträger, als auch eine gesamthafte Verschiebung des Projekts mit einer um ein Jahr späteren Inbetriebnahme zur Folge. Inflationsbedingt resultierten hieraus unweigerlich Kostensteigerungen. Die Personal- und Maschinenkapazitäten seien so bemessen, dass die Arbeiten bis Ende Februar 2017 vollständig abgeschlossen werden könnten. Dabei seien lediglich zwei Wochen Puffer für eine witterungsbedingte Baustellenstilllegung berücksichtigt. 20 Der Antragsgegner, der auf die Bitte des Gerichts vom 22.11.2016, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig abzusehen, die Arbeiten zunächst eingestellt hatte, nahm diese am 30.11.2016 wieder auf. Mit Beschluss vom 01.12.2016 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aufgegeben, die entlang der Bahnstrecke ... – ... auf dem Gebiet der Gemeinden ..., ... und ... durchgeführten Baumfäll- und Rodungsarbeiten und sonstige Arbeiten (einschließlich Räumungsarbeiten) vorläufig einzustellen. Die Erfolgsaussichten könnten derzeit nicht beurteilt werden, da die Akten dem Gericht bislang nicht vorlägen und eine Vertiefung der Rechtsverletzung des Antragstellers drohe, der zu Recht beanspruche, dass der Antragsgegner keine vollendeten Tatsachen schaffe. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten (Band I und II, 751 Seiten) und im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten des Landkreises ..., die dem Gericht erst seit 14.12.2016 vorliegen (1 Aktenordner), verwiesen. II. 22 Der auf Untersagung von Baumfäll- und Rodungsarbeiten entlang der Bahnstrecke ... – ... auf den Gebieten der Gemeinden ..., ... und ... gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 23 Das angerufene Gericht ist zuständig. Streitgegenständlich sind lediglich die Streckenabschnitte – außerhalb des planfestgestellten Gebiets –, in denen der Antragsgegner aktuell Rodungs- und Baumfällarbeiten beabsichtigt, sodass eine sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht begründet ist. 24 Dem Antragsteller steht für die im Folgenden näher bezeichneten Bereichen die erforderliche Antragsbefugnis zur Seite. Im Übrigen ist der Antrag unzulässig. 25 Der Antragsteller macht geltend, die Maßnahmen verstießen gegen § 30 Abs. 3, § 67 und § 44 Abs. 1 BNatSchG. Im Zuge dessen rügt er einerseits eine Missachtung seines Mitwirkungsrechts aus § 49 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG BW und beruft sich andererseits auf ein Recht, objektive Rechtsverstöße als eigene Rechtsverletzung rügen zu können. Insgesamt beruft er sich demnach auf Verstöße gegen Vorschriften des BNatSchG und LNatSchG BW. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Antragsteller hierdurch in seinem satzungsmäßigen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich berührt wird. Der Antragsteller ist ein nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG BW anerkannter Landesnaturschutzverband. Ihm steht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG BW über die in § 63 Abs. 2 BNatSchG genannten Fälle hinaus ein Mitwirkungsrecht vor der Erteilung von Befreiungen von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG zum Schutz der dort und in § 33 LNatSchG BW gesetzlich geschützten Biotope zu. 26 Aus dem von dem Antragsteller als Anlagenkonvolut 3 vorgelegten Kartenmaterial ergibt sich nach Ansicht der Kammer nicht, welche der eingezeichneten Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG und überdies nach § 33 LNatSchG BW besonders gesetzlich geschützt sind. Die Kammer orientiert sich bei ihrer Entscheidung daher an den beiden, von dem Antragsgegner vorgelegten Kartierungen zum Trassenfreischnitt (Stand 12.07.2016) zu der Strecke betreffend der Bahnkilometer 26,06–36,42 (Karte 1) und betreffend der Bahnkilometer 37,06–47,62 (Karte 2). Unterlagen zu eventuellen gesetzlich besonders geschützten Biotopen zwischen Bahnkilometer 36,42 und 37,06 liegen der Kammer nicht vor. Der Antragsteller ist ausweislich der in den Karten 1 und 2 verzeichneten Biotope antragsbefugt für folgende Streckenabschnitte (lediglich ca.-Angaben möglich): 35,2 bis 36,4; 37,1 bis 37,6; 38,6; 38,9; 39,6; 41,2 bis 43,2; 43,6 bis 43,8; 45,5 bis 46,1; 46,7 bis 47,8. Ferner nimmt die Kammer eine Antragsbefugnis des Antragstellers für den Bereich zwischen Bahnkilometer 44 und 45,5 an. Zwar lässt sich der von dem Antragsgegner vorgelegten Kartierung zum Trassenfreischnitt nach Ansicht der Kammer ein Biotop nur für den Bereich ab Bahnkilometer 45,5 entnehmen. Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner haben aber übereinstimmend vorgetragen, dass sich in dem Bereich der Bahnkilometer 44–46 das Biotop „... ...“, Biotopnummer ...4127, sowie das Biotop „... ...“, Biotopnummer ...4128, befinden. 27 Ferner dürfte dem Antragsteller eine Antragsbefugnis auch bezüglich der in der Kartierung des Antragsgegners gesondert ausgewiesenen potenziellen Höhlenbäume zukommen, da hier potenzielle Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) drohen. Dieses Verständnis des § 42 Abs. 2 VwGO analog dürfte sich aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (Art. 4 Abs. 3 EUV) i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention, im Folgenden: AK) ergeben (vgl. dazu im Hinblick auf § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO BayVGH, Urteil vom 28.07.2016 – 14 N 15.1870, BeckRS 2016, 106534 Rn. 38; sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2014 – 3 S 147/12 –, juris Rn. 49; grundlegend vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 – 7 C 21.12 –, NVwZ 2014, 64; EuGH, Urteil vom 08.03.2011 – C 240/09 – [slowakischer Braunbär], Slg. 2011, I-1255). 28 Eine Antragsbefugnis dürfte sich zusätzlich dazu auch aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Umweltschadensgesetzes (im Folgenden USchadG) i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ergeben. Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Nach § 19 Abs. 2 BNatSchG sind Arten im Sinne des Absatzes die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten. Nach § 19 Abs. 3 BNatSchG sind natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 die Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten. Ausweislich der Stellungnahme der GÖG vom 22.11.2016 (Bl. 81 der Gerichtsakte) befinden sich diverse Biotope entlang der streitgegenständlichen Strecke, die zugleich Lebensraumtypen im Sinne des § 19 Abs. 1, Abs. 3 BNatSchG sind. Im betroffenen Gebiet findet sich mit dem Fledermausvorkommen auch eine sog. Anhang II-Art, die zugleich eine Anhang IV-Art und damit nach § 19 Abs. 3 BNatSchG eine Art im Sinne des § 19 Abs. 1 BNatSchG ist. 29 Eine Antragsbefugnis dürfte sich indes nicht aus der seitens des Antragstellers gerügten Umgehung eines Verfahrens nach § 17 Abs. 3 BNatSchG ergeben. Da der Antragsteller an diesem Verfahren nicht zu beteiligen sein dürfte, dürfte es sich hierbei nicht um ein Recht handeln, welches der Antragsteller als mögliche Rechtsverletzung im eigenen Namen oder auch altruistisch rügen könnte. 30 Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers beschränkt sich auf diejenigen Bereiche, bezüglich derer der Antragsgegner weitere Baumfäll- und Rodungsarbeiten einschließlich damit einhergehender Aufräumarbeiten unmittelbar durchzuführen beabsichtigt. Auszunehmen von dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sind daher die Bereiche betreffend das Planfeststellungsgebiet „...“, d. h. die Bahnkilometer (ca.-Angabe) 27,8 bis 35,2, und das Planfeststellungsgebiet „...“, d. h. die Bahnkilometer 39,7–41,25. 31 Mit dem Landkreis ... richtet sich der Antrag auch gegen den richtigen Antragsgegner. Nach sachdienlicher Auslegung des Antrags des Antragstellers, §§ 122, 88 VwGO, richtet sich dessen Begehren nicht in erster Linie darauf, seine Beteiligungsrechte durchsetzen, denn dann müsste sich der Antrag gegen die Behörde richten, die zu der Entscheidung über das Verfahren berufen ist, § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LNatSchG BW. In diesem Fall dürfte sich der Antragsgegenstand auf die gerichtliche Kontrolle der erforderlichen Beteiligung beschränken. Dies dürfte nicht dem Begehren des Antragstellers entsprechen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er die Unterlassung der streitgegenständlichen Arbeiten begehrt, um in der Folge die Schaffung faktischer Zustände vor Einleitung eines Beteiligungsverfahrens und damit die mögliche Vereitelung seiner verfahrensrechtlichen Stellung durch die Umgehung eines Beteiligungsverfahrens zu verhindern. In der Hauptsache dürfte daher eine Unterlassungsklage statthaft sein, die sich als Unterform der allgemeinen Leistungsklage grundsätzlich gegen diejenige Person richtet, gegenüber der der Antragsteller das von ihm geltend gemachte Recht behauptet. Die Rodungsarbeiten werden im Auftrag und in der Verantwortung des Landkreises als Selbstverwaltungsaufgabe durchgeführt. Unabhängig davon, ob man die Maßnahmen als Vorbereitung der Inbetriebnahme der Bahnstrecke im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 BPefG oder als Unterhaltungsmaßnahmen der noch immer eisenbahnrechtlich gewidmeten Strecke sieht, stehen die Arbeiten in einem öffentlich-rechtlichen Sachzusammenhang. 32 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Dazu sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO der zu sichernde Anspruch – Anordnungsanspruch – und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist – Anordnungsgrund – glaubhaft zu machen. 33 Der Antragsteller hat vorliegend sowohl einen Anordnungsgrund als auch – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. 34 Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Antragsgegner beabsichtigt die unmittelbare Fortsetzung der Rodungs- und Baumfällarbeiten in dem Bereich des sog. ... und deren Abschluss bis Februar 2017. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine abschließende Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht zu erwarten. Wegen der irreversiblen Schäden, die dem Antragsteller im Falle einer rechtswidrigen Fortführung der Arbeiten entstünden, ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen. 35 Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Anordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2009 – 10 S 494/09 –, m.w.N.). 36 Nach diesen Maßstäben ist aufgrund der schweren und irreversiblen Nachteile, die durch einen potenziell rechtswidrigen Eingriff in die im streitgegenständlichen Gebiet belegenen Biotope und Höhlenbäume verursacht werden könnten, von herabgesetzten Anforderungen an die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren auszugehen. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Rechtspositionen drohen hier irreversibel verletzt zu werden. 37 Die Auswirkungen der Rodungsarbeiten auf die Biotope werden von Antragssteller-und Antragsgegnerseite unterschiedlich beurteilt. Zum derzeitigen Stand besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Arbeiten einer Befreiung bedurft hätten bzw. noch bedürfen und die potenzielle faktische Zerstörung bzw. Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope eine Umgehung des Verfahrens und damit einen Ausschluss und mithin eine Verletzung der Mitwirkungsrechte des Antragstellers begründet. Zwar hat der Antragsgegner Ende Oktober 2015 eine Genehmigung bei dem Regierungspräsidium ... beantragt. Die beantragte Befreiung bezog sich dabei jedoch auf einen Bereich von max. 5 m beidseits des Gleisbetts unter Aussparung gesetzlich besonders geschützter Biotope. Gerade aus den – wohl nach Rechtshängigkeit dieses Verfahrens – durchgeführten Arbeiten nördlich des Tunnels ... und damit in einem Bereich, in dem sich ein Feldgehölzbiotop befindet, ist erkennbar, dass Biotop-Bereiche von den Arbeiten nicht ausgenommen werden. Ob eine Beeinträchtigung oder gar Zerstörung der Biotope durch die Arbeiten verursacht wird, wie der Antragsteller meint, oder die Biotope davon zum Teil sogar profitieren, wie der Antragsgegner meint, vermag die Kammer nach Aktenlage nicht zu beurteilen und wird dies in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu klären sein. Jedenfalls ergibt die hier aufgrund der Eilbedürftigkeit allein mögliche Interessenabwägung ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers an der Verhinderung weiterer Rodungs- und Baumfällarbeiten in den oben genannten Biotop-Gebieten gegenüber den von Antragsgegnerseite vorgebrachten Einwendungen – deren Vereinbarkeit mit dem Vorbringen, es handele sich um reine Unterhaltungsarbeiten, dahingestellt sei –, die Arbeiten seien notwendig, um die für die Bauarbeiten notwendige Ausführungsplanung zu erstellen, wofür u.a. erforderlich sei, dass die Trasse teilweise mit Zweiwegefahrzeugen befahrbar sei. Die für die Wiederinbetriebnahme der seit Jahrzehnten nicht betriebenen Strecke notwendigen Planfeststellungsverfahren „...“ (anhängige Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg) und „...“ (Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens) sind nicht rechtskräftig abgeschlossen. Auch unter Berücksichtigung der seitens des Antragsgegners vorgebrachten finanziellen Interessen ist ein überwiegendes Interesse an der Schaffung vollendeter Zustände vor dem Abschluss dieser Verfahren nicht ersichtlich. 38 Darüber hinaus besteht auch ein Anordnungsanspruch mit Blick auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG. Zwar ist der Antragsgegner dem Einwand des Antragstellers, die als Fledermausquartiere in Betracht kommenden Höhlenbäume seien nicht mehr auffindbar bzw. nicht entsprechend gekennzeichnet, hinreichend substantiiert entgegen getreten. Jedoch plant der Antragsgegner ausweislich der Stellungnahme der ... gemäß der „Anlage I: Erfassung potenzieller Fledermaushöhlenbäume“ der Anlage 6 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 01.12.2016 (Bl. 423 der Gerichtsakten), die Entscheidung über die Freigabe der Fällung der Bäume, die als potenzielle Fledermausquartierbäume in Betracht kommen, dem Vorhabenträger bzw. der Betreibergesellschaft zu überantworten. Dies erscheint mit Blick auf den möglicherweise einschlägigen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, nach dem verboten ist, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, zumindest fragwürdig. Auch hier ergibt sich deshalb im Wege einer Interessenabwägung das überwiegende Interesse an dem Erhalt der Höhlenbäume und dem Verhindern der Schaffung irreversibler Zustände. 39 Mit Blick auf den bereits angenommenen Anordnungsanspruch kommt es auf den ebenfalls angeführten drohenden Umweltschaden derzeit nicht mehr entscheidend an, weshalb Ausführungen hierzu unterbleiben können. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts hielt die Kammer mit Blick auf die mögliche Schaffung irreversibler Zustände nicht für angezeigt.