Urteil
3 K 1390/16
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustimmung zur Betrauung eines Prüfingenieurs nach Nr. 3.7 Anlage VIII b StVZO ist ein Verwaltungsakt und kann als Verpflichtungsklage begehrt werden.
• Die Zweijahresfrist des Nr. 3.10 Anlage VIII b StVZO bezieht sich auf das bloße Angehören an einer Überwachungsorganisation, nicht auf das Angehören in betrauter Form.
• Die Anerkennungsbehörde darf die Zustimmung versagen, wenn die für Prüfingenieurtätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3.2 Anlage VIII b StVZO) fehlt; hierfür genügt ernsthafte Zweifel an der künftigen ordnungsgemäßen Ausübung.
• Bei wiederholten und schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die die Verkehrssicherheit bedrohen, ist die Verweigerung der Zustimmung verhältnismäßig; mildernde Auflagen kommen nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Versagung der Zustimmung zur Betrauung eines Prüfingenieurs wegen fehlender Zuverlässigkeit • Die Zustimmung zur Betrauung eines Prüfingenieurs nach Nr. 3.7 Anlage VIII b StVZO ist ein Verwaltungsakt und kann als Verpflichtungsklage begehrt werden. • Die Zweijahresfrist des Nr. 3.10 Anlage VIII b StVZO bezieht sich auf das bloße Angehören an einer Überwachungsorganisation, nicht auf das Angehören in betrauter Form. • Die Anerkennungsbehörde darf die Zustimmung versagen, wenn die für Prüfingenieurtätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3.2 Anlage VIII b StVZO) fehlt; hierfür genügt ernsthafte Zweifel an der künftigen ordnungsgemäßen Ausübung. • Bei wiederholten und schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die die Verkehrssicherheit bedrohen, ist die Verweigerung der Zustimmung verhältnismäßig; mildernde Auflagen kommen nicht in Betracht. Die Klägerin, eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation, beantragte die Zustimmung zur Betrauung des Beigeladenen als Prüfingenieur nach Nr. 3.7 Anlage VIII b StVZO. Der Beigeladene war zuvor bei anderen Überwachungsorganisationen tätig und dort mehrfach gerügt, suspendiert und schließlich fristlos gekündigt worden wegen beanstandeter fehlerhafter Untersuchungsberichte und Pflichtverletzungen bei Haupt- und Änderungsabnahmen. Die Klägerin schloss mit dem Beigeladenen einen Prüfvertrag (12.09.2015) und stellte den Zustimmungsantrag (Oktober 2015). Das Ministerium lehnte mit Bescheid vom 04.03.2016 ab, weil die Zweijahresfrist des Nr. 3.10 Anlage VIII b StVZO nicht eingehalten sei und weil dem Beigeladenen die erforderliche Zuverlässigkeit nach Nr. 3.2 fehle. Die Klägerin rügte insbesondere die Auslegung der Zweijahresfrist und bestritt die Unzuverlässigkeitsvorwürfe. Das Gericht hielt die Klage für zulässig, wies sie aber ab. • Zulässigkeit: Die Entscheidung der Anerkennungsbehörde über die Zustimmung ist ein Verwaltungsakt mit Außenwirkung; die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist statthaft. • Rechtsgrundlage: Zustimmungsregelung nach Nr. 3.7 i.V.m. Nr. 3.1–3.6 Anlage VIII b StVZO; Fristenregelung in Nr. 3.10 Anlage VIII b StVZO; Zuverlässigkeitsanforderung in Nr. 3.2 Anlage VIII b StVZO. • Auslegung der Zweijahresfrist (Nr. 3.10): Die Vorschrift bezieht sich nach Wortlaut und Systematik auf das bloße Angehören an einer Überwachungsorganisation; im Streitfall war die Angehörigkeit des Beigeladenen vor Ablauf der Frist wieder aufgenommen, daher war Nr. 3.10 nicht anwendbar zur Versagung. • Zuverlässigkeitsprüfung (Nr. 3.2): Maßgeblich ist eine Prognoseentscheidung; Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gesamteindruck ernsthafte Zweifel an der künftigen ordnungsgemäßen Ausübung begründet. • Würdigung der Beweise: Zeugenvernehmungen, Aktenlage und dokumentierte Reklamationen überzeugten die Kammer, dass der Beigeladene wiederholt Hauptuntersuchungen und Änderungsabnahmen mangelhaft durchgeführt und dokumentiert hat, wodurch die Verkehrssicherheit gefährdet wurde. • Keine milderen Mittel: Wegen der hohen Anforderungen an Prüfingenieure und des Schutzes der Verkehrssicherheit kommen Auflagen, Schulungen oder überwachende Betrauung nicht als Ersatz für die erforderliche Zuverlässigkeit in Betracht. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Auch wenn Nr. 3.10 nicht greift, rechtfertigen die festgestellten Pflichtverletzungen die Versagung der Zustimmung wegen fehlender Zuverlässigkeit. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Ablehnung der Zustimmung zur Betrauung des Beigeladenen als Prüfingenieur, weil diesem die nach Nr. 3.2 der Anlage VIII b zur StVZO erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Die Entscheidung beruht auf einer Gesamtschau der dokumentierten und glaubhaft gemachten Reklamationen und Zeugenaussagen, wonach der Beigeladene wiederholt amtliche Untersuchungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder unplausibel dokumentiert hat und dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet wurde. Die Kammer hält vor diesem Hintergrund eine Prognose, dass der Beigeladene seine Tätigkeit künftig nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausüben werde, für gerechtfertigt; milde Maßnahmen wie Schulungen oder besondere Beaufsichtigung reichen angesichts der Schwere und Häufung der Pflichtverletzungen nicht aus. Kosten fallen zugunsten des Beklagten an; die Berufung wurde nicht zugelassen.