Beschluss
3 K 217/17
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 StVG). 2 Der Antragstellerin wurde am 17.08.1999 die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M erteilt. Am 03.12.2015 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin einen Auszug aus dem Fahreignungsregister, aus dem sich ergab, dass für die Antragstellerin Verkehrsordnungswidrigkeiten eingetragen waren, die mit insgesamt 5 Punkten bewertet wurden. Mit Schreiben vom 04.01.2016, das der Antragstellerin am 07.01.2016 zugestellt wurde, ermahnte die Fahrerlaubnisbehörde diese daraufhin gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG wegen eines Punktestands von fünf Punkten und wies auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Punktabzug hin. 3 Die Fahrerlaubnisbehörde war bereits mit Schreiben des Ordnungs- und Bürgeramts der Antragsgegnerin vom 22.12.2015 darüber informiert worden, dass gegen die Antragstellerin wegen eines am 22.08.2015 begangenen Rotlichtverstoßes bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war (rechtkräftig seit dem 12.12.2015). Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde am 11.01.2016 mitgeteilt hatte, dass der Verstoß vom 22.08.2015 am 23.12.2015 im Fahrerlaubnisregister eingetragen worden war, verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin beim Stand von sieben Punkten im Fahreignungsregister mit Schreiben vom 16.02.2016 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG. Sie wies auf die Möglichkeit hin, freiwillig an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Die Antragstellerin wurde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten zu entziehen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde erhielt am 27.06.2016 vom Kraftfahrt-Bundesamt einen weiteren Auszug aus dem Fahreignungsregister, aus dem sich unter Berücksichtigung eines weiteren Verkehrsverstoßes (Tattag 22.03.2016), welcher mit einem Punkt bewertet wurde, ein Gesamtpunktestand von acht Punkten ergab. 4 Die Fahrerlaubnisbehörde hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.10.2016 zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an. Am 24.10.2016 ging der Fahrerlaubnisbehörde ein weiterer Auszug aus dem Fahreignungsregister zu, wonach eine weitere mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit eingetragen worden war (Tattag: 10.08.2016), die einen Gesamtpunktestand von neun Punkten zur Folge hatte. 5 Mit Verfügung vom 08.11.2016 entzog die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (Ziff. 1). Die Antragstellerin wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000 EUR zur unverzüglichen Abgabe ihres Führerscheins aufgefordert (Ziff. 2-5). Darüber hinaus wurde ihr das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 29 Abs. 3 FeV untersagt (Ziff. 6). Hiergegen legte die Antragstellerin rechtzeitig Widerspruch ein, über den das Regierungspräsidium Karlsruhe noch nicht entschieden hat. 6 Die Antragstellerin hat am 09.01.2017 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, für das Ergreifen der Maßnahmen sei nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit ergeben habe. Zum Zeitpunkt der Ermahnung mit Schreiben vom 04.01.2016 sei sie nicht, wie im Schreiben ausgeführt, mit lediglich fünf, sondern bereits mit sechs Punkten belastet gewesen. Sie hätte deshalb bereits verwarnt werden müssen. Der Punktestand sei daher mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung, mithin ab dem 04.01.2016, auf fünf Punkte zu verringern gewesen. Weitere Eintragungen zu ihren Lasten seien erst nach dem 04.01.2016 mit Rechtskraft zum 07.06.2016 und 29.09.2016 erfolgt. Sie sei damit vor Ergehen der Entziehungsverfügung nicht ordnungsgemäß bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden. Wegen der unterbliebenen ordnungsgemäßen Verwarnung habe sich der Punktestand gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG auf sieben Punkte verringert. 7 Die Antragstellerin begehrt bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrags (§ 88 VwGO), 8 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.11.2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Sie trägt im Wesentlichen vor, alle der Entziehung vorangehenden Maßnahmen seien ordnungsgemäß ergriffen worden. Zwar sei für die Punkteberechnung auf den Tattag abzustellen. Die Frage, ob die vorangegangene Maßnahmenstufe durchlaufen worden sei, richte sich jedoch nach dem Zeitpunkt der Bearbeitung und Entscheidung der Behörde über das Ergreifen der nächsten Maßnahme. Es könnten nur Verstöße berücksichtigt und daraus Folgen abgeleitet werden, welche nach rechtskräftiger Ahndung dem Register und der Behörde bekannt geworden seien. Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 StVG sei nicht angezeigt gewesen. Sinn der Stufenregelung sei es, eine Fahrerlaubnisentziehung „auf einen Schlag“ zu vermeiden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Ermahnung den Fahrerlaubnisinhaber erst erreiche, nachdem er bereits die zur nächsten Stufe führende Tat begangen habe, deren Rechtskraft erst später eintrete. Die Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung sollten den Betroffenen weder begünstigen noch eine Vertrauensgrundlage schaffen, die ein Hinwegsehen über bereits begangene Verkehrsverstöße erfordere. Sie hätten keine Warnfunktion, sondern dienten allein der Information über den Stand im System. Mit Bekanntwerden des Verstoßes vom 22.03.2016 habe die Antragstellerin insgesamt acht Punkte erreicht, so dass die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Behördenakte der Antragsgegnerin verwiesen, die dem Gericht vorlag. II. 13 Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. 14 1. Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 4 Abs. 9 StVG haben Widerspruch und Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung. In Bezug auf die Verpflichtung zur Abgabe der Dokumente hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. 15 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 16 Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Hierbei ist die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 80 VwGO, Rn. 114, 152a m.w.N.). Besondere Umstände, die abweichend von der gesetzlichen Grundentscheidung für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts eine Aussetzung rechtfertigen, liegen hier nicht vor. Denn die auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Der Widerspruch der Antragstellerin und eine eventuell folgende Anfechtungsklage dürften deshalb keinen Erfolg haben. 17 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Da im Fall der Antragstellerin noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.10.2015 - 10 S 1689/15 -, juris). 18 Rechtsgrundlage der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Der Fahrerlaubnisbehörde ist insoweit kein Ermessen eingeräumt. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen einer Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Damit hat der Gesetzgeber das sogenannte Tattagprinzip normiert. Zur verbindlichen Punktebewertung von Entscheidungen über Zuwiderhandlungen ist ebenso wie im früheren Punktsystem allein die Fahrerlaubnisbehörde befugt (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 4 StVG, Rn. 47; jeweils zur früheren Rechtslage BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 3/07 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.01.2007 - 10 S 1386/06 -, juris). Die Antragstellerin hat durch die zuletzt am 22.03.2016 und 10.08.2016 begangenen Verstöße insgesamt neun Punkte erreicht, so dass ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen war. 19 Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG (Verwarnung oder Fahrerlaubnisentziehung) erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 StVG). Der Punktestand verringert sich dann mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte und der Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (§ 4 Abs. 6 Satz 3 StVG). 20 Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG kommt dem Fahrerlaubnisinhaber nicht schon dann zu Gute, wenn der Verkehrsverstoß, der zum Überschreiten der Punktegrenze führt, bereits vor der erteilten Ermahnung oder Verwarnung begangen, rechtskräftig geahndet und im Fahreignungsregister eingetragen wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde muss vielmehr darüber hinaus - insoweit in Abkehr vom Tattagprinzip - bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme Kenntnis von dem weiteren Verkehrsverstoß haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2017 - 3 C 21.15 -, Pressemitteilung; BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.585 -, juris; Urteil vom 11.08.2015 - 11 BV 15.909 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.08.2015 - 10 S 1176/15 -, juris). Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Punktesystems und den dazu im Dezember 2014 in Kraft getretenen Änderungen die Warn- und Erziehungsfunktion des gestuften Maßnahmensystems des § 4 Abs. 5 StVG hinter den Schutz der Verkehrssicherheit vor Mehrfachtätern zurücktreten lassen (BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.; vgl. ausführlich BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016, a.a.O.; Urteil vom 11.08.2015, a.a.O.). Es soll nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nicht mehr darauf ankommen, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit zur Verhaltensänderung einräumt, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden dürfen. Ziel der Neuregelung war es vielmehr im Interesse der Verkehrssicherheit die Effektivität und Praktikabilität des Fahreignungs-Bewertungssystems zu stärken (BT-Drs. 18/2775, S. 9 f.). Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden ist, ist daher vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusst das Entstehen von Punkten nicht (BT-Drs. 18/2775, S. 10). Mit § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG soll nach der Gesetzesbegründung verdeutlicht werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten sind, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen wurden oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sind (BT-Drs. 18/2775, S. 10). Diese Auslegung wird auch durch den Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG gestützt, der besagt, dass im Falle einer Verringerung der Punktezahl nach Satz 3 der Vorschrift Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand erhöhen (BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.585 -, juris; Urteil vom 11.08.2015, a.a.O.). Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG tritt somit nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde am Tag der ergriffenen Maßnahme weitere Verkehrsverstöße bekannt sind, die zu einer Einstufung in eine höhere Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG führen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016, a.a.O.; Urteil vom 11.08.2015 - 11 BV 15.909 -, juris). Diese Einschränkung des Tattagprinzips begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.; ausführlich BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016, a.a.O.; Urteil vom 11.08.2015, a.a.O.; vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.08.2015 - 10 S 1176/15 -, juris). 21 Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen. Sie wurde mit Schreiben vom 04.01.2016 zunächst nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt. Mit Schreiben vom 16.02.2016 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde sie dann in einem zweiten Schritt bei Erreichen von sieben Punkten im Fahreignungsregister nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG. Die Verwarnung konnte nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG bei einem Punktestand von sieben Punkten unter Berücksichtigung der für den Verkehrsverstoß vom 22.08.2015 angefallenen zwei Punkte erfolgen, obwohl die Ermahnung vom 04.01.2016 erst nach dessen Begehung, rechtskräftiger Ahndung und Eintragung im Fahreignungsregister erfolgt ist. Mit dem Ausstellen der Ermahnung verringerte sich der Punktestand nicht wegen des bereits am 22.08.2015 begangenen Verkehrsverstoßes nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG auf fünf Punkte. Denn die Fahreignungsbehörde erhielt erst nach dem Ergreifen der Ermahnung am 11.01.2016 durch die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts von diesem Verkehrsverstoß Kenntnis. 22 Der Antragstellerin kommt es bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht zugute, dass das Ordnungs- und Bürgeramt der Antragsgegnerin die Fahrerlaubnisbehörde bereits vor Ausstellung der Ermahnung mit Schreiben vom 22.12.2015 darüber informierte, dass die Antragstellerin am 22.08.2015 eine weitere rechtskräftig geahndete Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hatte. Denn die Kammer geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde die für die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG maßgebliche Kenntnis von weiteren Verkehrsverstößen nur durch eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts erhalten kann. Informationen, welche der Fahreignungsbehörde von anderen Stellen - etwa vom Fahrerlaubnisinhaber selbst, anderen Behörden oder Gerichten oder auch innerbehördlich - übermittelt werden, stehen den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts nicht gleich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2016 - 16 B 382/16 -, juris; VG Köln, Urteil vom 20.05.2016 - 9 L 398/16 -, juris). Diese Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ergibt sich, da der Wortlaut der Vorschrift insoweit keine Schlüsse zulässt, aus der Systematik der gesetzlichen Regelung unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien. Nach § 4 Abs. 8 StVG hat das Kraftfahrtbundesamt der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5 die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Hierin kommt die - auch vom Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs betonte (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 10) - besondere Stellung des Kraftfahrt-Bundesamts zum Ausdruck (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2016, a.a.O.). Der Gesetzgeber ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs davon ausgegangen, dass die in § 4 Abs. 5 StVG vorgesehenen Maßnahmen erst nach Rechtskraft und Registrierung ergriffen werden können (BT-Drs. 18/2775, S. 10). Dies wird auch in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen - ohne weitere Begründung - angenommen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016, a.a.O. Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2016 - OVG 1 S 86.16 -, juris Rn. 17; VG München, Beschluss vom 09.05.2016 - M 26 S 16.1641 -, juris). Damit dürfte es nach der Konzeption des Gesetzgebers auch für die erforderliche Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde nicht lediglich auf die Kenntnis der rechtskräftig geahndeten Tat, sondern auch auf die Kenntnis von deren Registrierung im Fahreignungsregister ankommen. 23 Im vorliegenden Fall der behördlichen Informationsübermittlung besteht zwar, anders als im Fall der Mitteilung weiterer Verkehrsverstöße durch den Fahrerlaubnisinhaber selbst, nicht die Gefahr eines manipulativen Vorgehens des Fahrerlaubnisinhabers (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2016, a.a.O.). Für eine Anknüpfung der im Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG erforderlichen Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde an die formale Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts sprechen indes auch in Fällen der behördlichen oder gerichtlichen Informationsermittlung die Gesichtspunkte der Effektivität und Praktikabilität des Fahreignungs-Bewertungssystems, die der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung zugunsten der Verkehrssicherheit und zum Schutz der Allgemeinheit vor Mehrfachtätern stärken wollte (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 10; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.08.2015, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016, a.a.O.; Urteil vom 11.08.2015, a.a.O.). Das Abstellen auf die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts gewährleistet Transparenz und Rechtssicherheit und damit eine einfache, unkomplizierte Abwicklung des Verwaltungsvorgangs durch die Fahreignungsbehörde. Schließlich spricht gegen eine Berücksichtigung sonstiger Informationen, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber nicht schutzwürdig ist, wenn er in relativ rascher Abfolge eine Mehrzahl von mit Punkten bewehrte Verkehrsverstöße begeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.08.2015, a.a.O.). Der Gesetzgeber wollte durch die Neuregelung zum Schutz der Verkehrssicherheit gerade in Konstellationen, in denen in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde, einem Hinwegsehen über Verkehrsverstöße entgegenwirken und eine Fahrerlaubnisentziehung erleichtern (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 10). 24 Der Wortlaut der Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG, die auf die „Kenntnis“ der Fahrerlaubnisbehörde von der „Zuwiderhandlung“ abstellt, steht der hier vertretenen Auffassung, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die erforderliche Kenntnis nur durch die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts erlangt, nicht entgegen. Denn § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG regelt nicht, aus welcher Quelle die Fahreignungsbehörde ihre Kenntnis von der Zuwiderhandlung erhalten haben muss. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf § 48 Abs. 4 VwVfG in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/2775, S. 10; vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2016, a.a.O.). 25 Die Gefahr eines manipulativen Vorgehens der Behörden durch Verzögerungen bei der Übermittlung der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Denn im Fall der willkürlichen Verzögerung dieser Mitteilung, insbesondere mit dem Ziel, eine Punktereduzierung zu verhindern, kann der Fahrerlaubnisbehörde die Kenntnis des Kraftfahrt-Bundesamts zugerechnet werden. Ein Berufen der Fahrerlaubnisbehörde auf die eigene Unkenntnis wäre in diesem Fall rechtsmissbräuchlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.04.2016 - 11 CS 16.537 -, juris). 26 Im vorliegenden Verfahren sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Übermittlung der Daten durch das Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörde willkürlich verzögert wurde. Es besteht deshalb kein Anlass, der Fahrerlaubnisbehörde die Kenntnis des Kraftfahrt-Bundesamts zuzurechnen. 27 Nach alldem war die Fahrerlaubnisbehörde aller Voraussicht nach berechtigt und verpflichtet, der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zu entziehen. Da sich die angeordnete Maßnahme bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, besteht kein Anlass, entgegen der vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 9 StVG vorgenommenen Bewertung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. 28 Im Übrigen gebietet auch eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung in § 4 Abs. 9 StVG die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung. Die Antragstellerin hat in der Zeit von Juni 2015 bis August 2016 kontinuierlich insgesamt sieben mit Punkten bewehrte Verkehrsverstöße (vor allem erhebliche Geschwindigkeits- und Rotlichtverstöße) begangen. Solche Verkehrsverstöße gefährden hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich. Die ergriffene Ermahnung vom 04.01.2016 und die Verwarnung vom 16.02.2016 haben sie nicht davon abgehalten, bereits am 22.02.2016 erneut eine Verkehrsordnungswidrigkeit zu begehen. Eine derartige Häufung von Verkehrsverstößen in enger zeitlicher Abfolge spricht dafür, dass die Antragstellerin generell nicht gewillt ist, sich an verkehrsrechtliche Vorschriften zu halten. Die Kammer räumt deshalb dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin ein, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. 29 Auch die Interessenabwägung in Bezug auf die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen weiteren Entscheidungen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, § 52 LVwVfG. Auch gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken (§§ 2 Nr. 2, 19, 20, 23 LVwVG). 30 Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis (Ziff. 6 der angegriffenen Verfügung) ist § 29 Abs. 3 FeV. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland sofort vollziehbar von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Die Verwaltungsbehörde kann über die fehlende Berechtigung einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen (§ 29 Abs. 3 Satz 2 FeV). 31 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013. Danach ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 5.000,- EUR für das Hauptsacheverfahren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris), der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.