Urteil
5 K 5443/15
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 14.09.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.10.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Oktober und November 2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die 1982 geborene Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ihre beiden Examensmonate. 2 Die Klägerin studierte ab dem Wintersemester 2011/2012 an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg im Studiengang Lehramt an Grundschulen mit den Fächern Mathematik und Biologie als Hauptfächern und dem Kompetenzbereich Sport und Gesundheit mit dem Abschlussziel Erste Staatsprüfung. Sie bezog von Oktober 2011 bis September 2015, bis zum Ablauf der vierjährigen Förderungshöchstdauer, Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Im Wintersemester 2015/2016 war sie im neunten Fachsemester immatrikuliert. 3 Am 17.06.2015 beantragte sie beim Beklagten für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2015 bis November 2015 Ausbildungsförderung für eine Studienzeit nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer. Zur Erläuterung der Gründe für die Verzögerung des Studienabschlusses gab sie mittels Formblatt am 04.08.2015 an: „Da ich zur neuen Studienordnung gehöre, gab es seitens der PH Heidelberg organisatorische Gründe, sodass wir alle unser Examen erst im Herbst 2015 absolvieren können.“ Am 03.09.2015 legte sie eine Übersicht über ihren Studienverlauf und alle ihre (soweit ersichtlich fristgerecht erbrachten und bis auf eine Modulprüfung bestandenen) Leistungen vor und teilte mit, der erste Teil des Staatsexamens werde abgelegt am 17.09.2015, 24.09.2015, 23.10.2015 und 02.11.2015. 4 Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 14.09.2015 ab, weil die von ihr vorgetragenen Studienverzögerungsgründe nach der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht als schwerwiegende Gründe anerkannt seien. 5 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2015 zurück. Die Klägerin habe keine Bescheinigung der Hochschule eingereicht, wonach aus organisatorischen Gründen die Durchführung des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit nicht möglich gewesen sei. Die Regelstudienzeit betrage für die Klägerin nach der maßgeblichen Grundschullehramtsprüfungsordnung I einschließlich der Prüfungszeit acht Semester. Dementsprechend betrage auch die Förderungshöchstdauer acht Semester und sei mit Ablauf des September 2015 erreicht. Die Förderungshöchstdauer könne von der Klägerin nur aus schwerwiegenden Gründen überschritten werden. Dass sich das Examen bis November 2015 hinziehe, sei danach nicht berücksichtigungsfähig. Wenn die Hochschule das Prüfungsverfahren derart gestalte, dass Prüfungen teilweise außerhalb der Regelstudienzeit und somit außerhalb der Förderungshöchstdauer abgelegt würden, könne dies nicht über das Ausbildungsförderungsrecht ausgeglichen werden. Es sei Sache der Hochschule bzw. des Prüfungsamts, die Prüfungen so zu legen, dass das Studium innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit abgeschlossen werden könne. 6 Am 03.12.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, dass sie ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit absolviert habe und es nicht zu ihren Lasten gehen könne, wenn die Hochschule das Examen nicht innerhalb der Regelstudienzeit unterbringe. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 15 BAföG seien als schwerwiegende Gründe solche Umstände anzuerkennen, die vom Auszubildenden nicht zu vertreten seien. So liege es auch bei ihr, da sie auf die Festlegung der Prüfung keinerlei Einfluss habe. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 14.09.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.10.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für Oktober und November 2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Regelstudienzeit nach der maßgeblichen Grundschullehramtsprüfungsordnung einschließlich der schulpraktischen Studien und der Prüfungszeit acht Semester betrage und die Klägerin sich ein halbes Jahr früher zur Prüfung hätte anmelden können, um innerhalb der Regelstudienzeit fertig zu werden. Die erste Staatsprüfung werde zweimal jährlich abgenommen. Außerdem würden die Termine für die Zeugnisausgabe laut Auskunft des Kultusministeriums absichtlich so gelegt, dass sie innerhalb der acht (alte Prüfungsordnung) bzw. neun Semester (neue Prüfungsordnung) lägen, also die schriftlichen Prüfungen zum Ende des 7. bzw. 8. Semesters abgeschlossen seien. Eine abweichende Praxis sei nicht bekannt und von der Klägerin auch nicht, etwa durch eine Bescheinigung der Hochschule, nachgewiesen. 12 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Auf den Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Ausbildungsförderung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat für den streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. 14 Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG. Diese entspricht der Regelstudienzeit (§ 15a Abs. 1 BAföG) und beträgt bei der Klägerin einschließlich der schulpraktischen Studien und der Prüfungszeit acht Semester (§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I vom 20.05.2011). Auf dieser Grundlage erhielt die Klägerin vom Beklagten für ihr Studium bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer von vier Jahren individuelle Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. 15 Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung u.a. geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG). Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob der Klägerin auf dieser Rechtsgrundlage für die zwei Prüfungsmonate Oktober und November 2015 Ausbildungsförderung zu gewähren ist. Diese Frage ist zu bejahen. 16 Als schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sind solche Gründe anerkannt, die entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden, seine Ausbildung planmäßig durchzuführen, oder objektiv die äußeren Umstände des Ausbildungsganges betreffen (BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 113/79 -, BVerwGE 64, 168). Zur ersten Fallgruppe gehören etwa die Erkrankung und die Pflege und Betreuung naher Angehöriger, zur zweiten Fallgruppe die Gründe im Bereich der Ausbildung (siehe hierzu Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 15 Rdnr. 21 ff.). Beachtliche Gründe im Bereich der Ausbildung können etwa in einer verspäteten Zulassung zum Studium, in Zulassungsbeschränkungen zu einzelnen Lehrveranstaltungen oder in Verzögerungen des Prüfungsverfahrens liegen. Bei Verzögerungen des Prüfungsverfahrens erkennt die Praxis einen schwerwiegenden Grund an, wenn sich die Examenszeit durch Umstände verlängert, die nicht vom Studierenden zu vertreten sind (z.B. bei einer plötzlichen Erkrankung des Prüfers, Tz. 15.3.3 BAföG-VwV). 17 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schwerwiegende Gründe unter bestimmten Voraussetzungen auch dann vorliegen, wenn die Praxis des Prüfungsamtes von den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts abweicht, d.h. wenn das Prüfungsamt den zeitlichen Ablauf der Prüfung so gestaltet, dass die Prüfung nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden kann. Zwar müssen sich Studierende grundsätzlich so rechtzeitig zur Prüfung melden, dass sie die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer ablegen können (vgl. Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 15 Rdnr. 25). Dies gilt auch dann, wenn sie das letzte förderungsfähige Studiensemester durch die zeitliche Gestaltung der Prüfungstermine nicht mehr voll ausschöpfen können. Jedoch dürfen die Studienplanung und die Examensvorbereitung der Studierenden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Wenn die Prüfungsämter die Prüfungsverfahren so gestalten, dass die Studierenden nahezu vollständig auf die Zeit der Lehrveranstaltungen eines Semesters verzichten müssten, um der Forderung nach Abschluss der Prüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer nachzukommen, ist ihnen diese Verkürzung der zur Verfügung stehenden Studienzeit nicht zumutbar. Dann liegt eine wesentliche Abweichung zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Praxis vor, die einen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer darstellt. Generell rechtfertigen Abweichungen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Praxis dann eine Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, wenn sie den Auszubildenden zwingen würden, auf wesentliche Teile des ihm mit der Festsetzung der Förderungshöchstdauer zugebilligten Semesters zu verzichten, um die Abschlussprüfung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer ablegen zu können (BVerwG, Urteil vom 25.04.1991 - 5 C 15/87 -, BVerwGE 88, 151 = NVwZ 1992, 58; Beschluss vom 11.03.1992 - 5 B 35/92 -, NVwZ 1992, 888). 18 Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe hat die Klägerin die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG überschritten. Wie sie dem Beklagten im Verwaltungsverfahren mitgeteilt hat, zogen sich die Prüfungstermine des ersten Teils ihres Staatsexamens bis in den November 2015 hinein. Dies entspricht dem Zeitablauf, den das Landeslehrerprüfungsamt (Außenstelle bei der Pädagogischen Hochschule Heidelberg) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Merkblatt bzw. Information mit der Überschrift „Termine Prüfungsamt – Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen gem. GPO I vom 20.05.11 und für das Lehramt an Werkreal-, Haupt- u. Realschulen gem. WHRPO I vom 20.05.11 im Anschluss an das Sommersemester 2017 (Herbst 2017)“ ins Internet gestellt hat. Danach erstreckt sich das Prüfungsverfahren von der Meldung zur Prüfung (03.04.2017 bis 04.04.2017) über die Zulassung zur Prüfung (am 11.08.2017) und die mündlichen Prüfungen (04.09.2017 bis 17.11.2017) bis zum Datum des Zeugnisses (17.11.2017); für die Ausgabe der Zeugnisse im Prüfungsamt und die Examensfeier werden die Termine noch bekannt gegeben. Vom Vorjahr sind im Internet die Termine für die Ausgabe der Zeugnisse im Prüfungsamt ab dem 05.12.2016 und für die Examensfeier mit dem 13.01.2017 angegeben. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesem zeitlichen Ablauf der Prüfung zu zweifeln. 19 Damit fällt die mündliche Prüfung nicht in die Regelstudienzeit. Die Termine für die mündliche Prüfung und die Zeugnisausgabe werden in der Praxis durch das Landeslehrerprüfungsamt gerade nicht „absichtlich so gelegt, dass sie innerhalb der 8 (alte SPO) bzw. 9 Semester (neue SPO) liegen“, wie der Beklagte unter Berufung auf das Wissenschaftsministerium und das Kultusministerium vorträgt. Die vom Beklagten vorgelegte Mitteilung des Wissenschaftsministeriums (E-Mail an das Studentenwerk Tübingen-Hohenheim vom 10.04.2014 unter Berufung auf eine Auskunft des zuständigen Referenten beim Kultusministerium) erscheint angesichts der von der Klägerin vorgetragenen und im Internet ausgeschriebenen Prüfungstermine offensichtlich falsch. Unerheblich ist bei dieser zeitlichen Gestaltung des Prüfungsverfahrens durch das Landeslehrerprüfungsamt, dass die Klägerin dem Beklagten keine Bescheinigung der Hochschule nachgereicht hat, wonach aus organisatorischen Gründen die Durchführung des Studiums in der Regelstudienzeit nicht möglich war (Widerspruchsbescheid Seite 3 oben). Auch ohne diese Bescheinigung ist evident, dass sich die Klägerin ein Semester früher hätte zur Prüfung melden müssen, um das Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen zu können. Dieser praktische Verzicht auf ein ganzes Studiensemester war ihr nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben nicht zumutbar. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). 21 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Gründe 13 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Ausbildungsförderung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat für den streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. 14 Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG. Diese entspricht der Regelstudienzeit (§ 15a Abs. 1 BAföG) und beträgt bei der Klägerin einschließlich der schulpraktischen Studien und der Prüfungszeit acht Semester (§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I vom 20.05.2011). Auf dieser Grundlage erhielt die Klägerin vom Beklagten für ihr Studium bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer von vier Jahren individuelle Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. 15 Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung u.a. geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG). Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob der Klägerin auf dieser Rechtsgrundlage für die zwei Prüfungsmonate Oktober und November 2015 Ausbildungsförderung zu gewähren ist. Diese Frage ist zu bejahen. 16 Als schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sind solche Gründe anerkannt, die entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden, seine Ausbildung planmäßig durchzuführen, oder objektiv die äußeren Umstände des Ausbildungsganges betreffen (BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 113/79 -, BVerwGE 64, 168). Zur ersten Fallgruppe gehören etwa die Erkrankung und die Pflege und Betreuung naher Angehöriger, zur zweiten Fallgruppe die Gründe im Bereich der Ausbildung (siehe hierzu Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 15 Rdnr. 21 ff.). Beachtliche Gründe im Bereich der Ausbildung können etwa in einer verspäteten Zulassung zum Studium, in Zulassungsbeschränkungen zu einzelnen Lehrveranstaltungen oder in Verzögerungen des Prüfungsverfahrens liegen. Bei Verzögerungen des Prüfungsverfahrens erkennt die Praxis einen schwerwiegenden Grund an, wenn sich die Examenszeit durch Umstände verlängert, die nicht vom Studierenden zu vertreten sind (z.B. bei einer plötzlichen Erkrankung des Prüfers, Tz. 15.3.3 BAföG-VwV). 17 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schwerwiegende Gründe unter bestimmten Voraussetzungen auch dann vorliegen, wenn die Praxis des Prüfungsamtes von den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts abweicht, d.h. wenn das Prüfungsamt den zeitlichen Ablauf der Prüfung so gestaltet, dass die Prüfung nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden kann. Zwar müssen sich Studierende grundsätzlich so rechtzeitig zur Prüfung melden, dass sie die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer ablegen können (vgl. Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 15 Rdnr. 25). Dies gilt auch dann, wenn sie das letzte förderungsfähige Studiensemester durch die zeitliche Gestaltung der Prüfungstermine nicht mehr voll ausschöpfen können. Jedoch dürfen die Studienplanung und die Examensvorbereitung der Studierenden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Wenn die Prüfungsämter die Prüfungsverfahren so gestalten, dass die Studierenden nahezu vollständig auf die Zeit der Lehrveranstaltungen eines Semesters verzichten müssten, um der Forderung nach Abschluss der Prüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer nachzukommen, ist ihnen diese Verkürzung der zur Verfügung stehenden Studienzeit nicht zumutbar. Dann liegt eine wesentliche Abweichung zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Praxis vor, die einen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer darstellt. Generell rechtfertigen Abweichungen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Praxis dann eine Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, wenn sie den Auszubildenden zwingen würden, auf wesentliche Teile des ihm mit der Festsetzung der Förderungshöchstdauer zugebilligten Semesters zu verzichten, um die Abschlussprüfung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer ablegen zu können (BVerwG, Urteil vom 25.04.1991 - 5 C 15/87 -, BVerwGE 88, 151 = NVwZ 1992, 58; Beschluss vom 11.03.1992 - 5 B 35/92 -, NVwZ 1992, 888). 18 Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe hat die Klägerin die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG überschritten. Wie sie dem Beklagten im Verwaltungsverfahren mitgeteilt hat, zogen sich die Prüfungstermine des ersten Teils ihres Staatsexamens bis in den November 2015 hinein. Dies entspricht dem Zeitablauf, den das Landeslehrerprüfungsamt (Außenstelle bei der Pädagogischen Hochschule Heidelberg) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Merkblatt bzw. Information mit der Überschrift „Termine Prüfungsamt – Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen gem. GPO I vom 20.05.11 und für das Lehramt an Werkreal-, Haupt- u. Realschulen gem. WHRPO I vom 20.05.11 im Anschluss an das Sommersemester 2017 (Herbst 2017)“ ins Internet gestellt hat. Danach erstreckt sich das Prüfungsverfahren von der Meldung zur Prüfung (03.04.2017 bis 04.04.2017) über die Zulassung zur Prüfung (am 11.08.2017) und die mündlichen Prüfungen (04.09.2017 bis 17.11.2017) bis zum Datum des Zeugnisses (17.11.2017); für die Ausgabe der Zeugnisse im Prüfungsamt und die Examensfeier werden die Termine noch bekannt gegeben. Vom Vorjahr sind im Internet die Termine für die Ausgabe der Zeugnisse im Prüfungsamt ab dem 05.12.2016 und für die Examensfeier mit dem 13.01.2017 angegeben. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesem zeitlichen Ablauf der Prüfung zu zweifeln. 19 Damit fällt die mündliche Prüfung nicht in die Regelstudienzeit. Die Termine für die mündliche Prüfung und die Zeugnisausgabe werden in der Praxis durch das Landeslehrerprüfungsamt gerade nicht „absichtlich so gelegt, dass sie innerhalb der 8 (alte SPO) bzw. 9 Semester (neue SPO) liegen“, wie der Beklagte unter Berufung auf das Wissenschaftsministerium und das Kultusministerium vorträgt. Die vom Beklagten vorgelegte Mitteilung des Wissenschaftsministeriums (E-Mail an das Studentenwerk Tübingen-Hohenheim vom 10.04.2014 unter Berufung auf eine Auskunft des zuständigen Referenten beim Kultusministerium) erscheint angesichts der von der Klägerin vorgetragenen und im Internet ausgeschriebenen Prüfungstermine offensichtlich falsch. Unerheblich ist bei dieser zeitlichen Gestaltung des Prüfungsverfahrens durch das Landeslehrerprüfungsamt, dass die Klägerin dem Beklagten keine Bescheinigung der Hochschule nachgereicht hat, wonach aus organisatorischen Gründen die Durchführung des Studiums in der Regelstudienzeit nicht möglich war (Widerspruchsbescheid Seite 3 oben). Auch ohne diese Bescheinigung ist evident, dass sich die Klägerin ein Semester früher hätte zur Prüfung melden müssen, um das Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen zu können. Dieser praktische Verzicht auf ein ganzes Studiensemester war ihr nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben nicht zumutbar. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). 21 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.