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Urteil

A 2 K 2941/16

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.06.2016 werden in Ziffer 4 insoweit aufgehoben, als dort festgestellt wird, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt, sowie in Ziffer 5 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 2. Die Kosten des gerichtsfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und höchsthilfsweise die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 2 Die Klägerin zu 1), geboren am ..., der Kläger zu 2), geboren am ..., die Klägerin zu 3) geboren am ..., die Klägerin zu 4), geboren ... und die Klägerin zu 5), geboren am ..., stammen gebürtig aus der Stadt Mazar-e-Sharif in der Provinz Balkh in der Nordregion Afghanistans. Sie sind afghanische Staatsangehörige schiitischen Glaubens und gehören dem Volke der Sadat an. Die Klägerin zu 1) ist die erste Frau des Klägers zu 2), die Klägerin zu 3) ist seine zweite Frau. Die Klägerinnen zu 4) und 5) sind die Töchter des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 3). Die Kläger reisten am 04.12.2015 in die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: BRD) ein und stellten am 11.12.2015 ihre Asylanträge. 3 Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 16.12.2015 trugen die Kläger 1) - 3) vor, den Großteil ihres Lebens im Iran verbracht zu haben. Erst vor etwa zweieinhalb Jahren sei man aus Furcht vor einer Abschiebung nach Mazar-e-Sharif zurückgekehrt und habe dort im väterlichen Haus des Klägers zu 2) gelebt. Der überwiegende Teil ihrer Familien lebe noch im Iran. Allein der Vater der Klägerin zu 3) und dessen neue Frau sowie eine verheiratete Schwester der Klägerin zu 3) lebten in bzw. in der Nähe von Kabul. Sowohl die Klägerin zu 1) als auch die Klägerin zu 3) seien Analphabeten und hätten in Afghanistan die Tätigkeit der Hausfrau ausgeübt. Der Kläger zu 2) habe je nach Auftragslage als Schneider gearbeitet und gelegentlich Obst und Gemüse verkauft. Für ihre Reise in die BRD hätten sie insgesamt 15.000 Dollar an einen Schleuser bezahlt. Der Kläger zu 2) habe diesen Betrag durch 32 Jahre harte Arbeit verdient. 4 Zur Begründung ihres Asylantrags trugen die Kläger zu 1) - 3) für sich sowie für die Kläger zu 4) und 5) bei ihrer Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen vor, Afghanistan aufgrund der allgemein schlechten Lage verlassen zu haben. Zwar sei ihnen selbst weder etwas Konkretes widerfahren, noch habe man persönliche Probleme mit dem Staat und dessen Stellen gehabt. Doch habe man tagtäglich mitbekommen, wie Menschen umgebracht und Anschläge verübt worden seien. Insbesondere seien immer mehr Anhänger des sog. „Islamischen Staats“ in Afghanistan unterwegs, die es speziell auf Schiiten abgesehen hätten und diese verschleppen und umringen würden. Sie als Sadat Schiiten seien aufgrund des Konflikts zwischen Schiiten und Sunniten besonders gefährdet. Speziell im Norden Afghanistans habe sich die Sicherheitslage in letzter Zeit verschlechtert. Während man früher noch mit Stolz habe sagen könne, dass man aus dem Norden Afghanistans komme, seien inzwischen viele Provinzen und Distrikte unruhig. Letztlich habe man insbesondere für die Kläger zu 4) und 5) keine Zukunft in Afghanistan gesehen und nicht gewollt, dass sie dort in Angst und Schrecken aufwachsen müssten. Deshalb habe man sich dafür entschieden, in der BRD ein neues Leben aufzubauen. 5 Das Bundesamt lehnte mit einem Bescheid gegenüber der Klägerin zu 1) und einem Bescheid gegenüber den Klägern zu 2) - 5) - beide Bescheide vom 16.06.2016 - die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziffer 3) und stellte fest, dass in der Person der Kläger keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Zudem enthalten die Bescheide eine Ausreiseaufforderung, eine Abschiebungsandrohung nach Afghanistan (Ziffer 5) sowie eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der jeweilige Bescheid wurde den Klägern zu 2) - 5) am 22.06.2016 und der Klägerin zu 1) am 24.06.2016 zugestellt. 6 Die Kläger haben am 24.06.2016 gegen die beiden Bescheide Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, sie hätten Mazar-e-Sharif aus Angst vor Übergriffen seitens der Taliban verlassen. Zudem habe sich die humanitäre Lage in Afghanistan im Lauf des Jahres 2016 entscheidend verschlechtert. Die Lage in Afghanistan sei insgesamt vollständig außer Kontrolle geraten. 7 Die Kläger beantragen, 8 1. die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 der beiden Bescheide vom 16.06.2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 9 2. hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen; 10 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG in ihrer Person vorliegt. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre beiden Bescheide. 14 Wegen der weiten Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten des Bundesamts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl sowohl die Beklagte als auch die Kläger zu 3), 4) und 5) in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2017 ausgeblieben waren. Denn die Ladungen, die hinsichtlich der Beklagten aufgrund ihres allgemeinen Verzichts auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgen konnte, enthielten einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch auf die Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes (II.). Sie haben jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan (III.). Insoweit sind die beiden Bescheide des Bundesamts vom 16.06.2016 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohungen sind rechtwidrig, soweit den Klägern darin die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird (IV.). Im Übrigen sind die Klagen unbegründet. I. 17 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. 18 1. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Asylgesetz (AsylG). Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist - vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle - nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 19 a) Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, für dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315). Teilweise geht der Internationale Flüchtlingsschutz im Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus, wie sich aus § 28 Abs. 1a, § 3c Nr. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 und § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG entnehmen lässt. 20 b) Die Verfolgung kann nach § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3 b AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982; Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). 21 c) Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43). Die Furcht vor Verfolgung ist danach begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). 22 d) Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO und §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG ist der Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; HessVGH, Urt. v. 24.08.2010 - 3 A 2049/08.A -, juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend. 23 2. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG, da sie keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind. Insbesondere besteht für die Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sadat. Gegen sie selbst gerichtete Maßnahmen, die eine anlassgeprägte Einzelverfolgung begründen, haben die Kläger nicht vorgetragen. Aber auch die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung liegen nicht vor. 24 Die Sadat bzw. Sayyid, die für sich selbst die Nachkommenschaft des Propheten Mohammed reklamieren, stellen als Untergruppe der Hazara ca. 1 % der afghanischen Gesamtbevölkerung (vgl. Afghanistan in 2012, A Survey of the Afghan People, The Asia Foundation, S.182; Anfragebeantwortung der Austrian Centre for Country of origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) v. 20.09.2010 - a-7347 - zur Volksgruppe der Sadat; VG München Urt. v. 07.03.2013 - M 15 K 12/30965 -, juris Rn. 38). 25 Nach der Rechtsprechung unterliegen jedoch weder die Hazara im Allgemeinen noch die Sadat im Speziellen einer Gruppenverfolgung (st. Rspr., z.B. Bayerischer VGH, Beschl. v. 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 - und v. 20.01.2017 - 13a ZB 16.30996 -, jeweils juris; VG Lüneburg, Urt. v. 06.02.2017 - 3 A 126/16 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 19.01.2017 - Au 5 K 16.32053 -, juris; vgl. speziell für die Sadat VG München Urt. v. 07.03.2013 - M 15 K 12/30965 -, juris Rn. 37 f.). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage inzwischen verbessert (Lagebericht Auswärtiges Amt Afghanistan vom 19.10.2016, S. 9). Ungeachtet der weiterhin bestehenden gesellschaftlichen Ausgrenzung und Benachteiligung besteht derzeit keine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan, weil die genannten Benachteiligungen und vereinzelten gewaltsamen Übergriffe – auch angesichts eines Anstiegs auf landesweit etwa 20 Vorfälle von auf Busreisen angegriffenen Hazara im Jahr 2015 (UNAMA Annual Report 2015, S. 49) und eines Anschlags auf eine vornehmlich von Angehörigen der Hazara besuchte Demonstration in Kabul im Juli 2016 mit 80 Toten und 230 Verletzten (EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, November 2016, S. 42) – nicht die hierfür erforderliche Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.01.2017 - 13a ZB 16.30996 -, juris; VG Lüneburg, Urt. v. 06.02.2017 - 3 A 126/16 -, juris). II. 26 Die Kläger haben weiterhin keinen Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG und § 60 Abs. 2 AufenthG. 27 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat ein Ausländer – vorbehaltlich der Ausschlussgründe gemäß § 4 Abs. 2 AsylG und § 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG - Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein „ernsthafter Schaden“ nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG durch einen Akteur im Sinne des § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG droht. 28 Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ((Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 29 Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist - wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377). Nach § 3e Abs. 1 AsylG - in entsprechender Anwendung - wird dem Ausländer daher kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 30 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, da ihnen kein von einem Akteur nach § 3 c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG ausgehender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. 31 1. Für die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben. 32 2. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. 33 Ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt vorliegend allein unter dem Gesichtspunkt der „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“ in Betracht und dies auch nur, soweit sich eine solche Behandlung aus den allgemein schlechten humanitären Verhältnissen in Afghanistan ergeben kann. Speziell der Aspekt der willkürlichen Gewalt ist demgegenüber - soweit dieser von einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt ausgeht - allein anhand des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG zu prüfen, dem andernfalls gegenüber § 4 Abs. 1 Satz Nr. 2 AsylG kein selbständiger Anwendungsbereich verbliebe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 86). 34 Ob den Klägern aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse in ganz Afghanistan bzw. in ihrer Herkunftsregion eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht, bedarf im vorliegenden Zusammenhang allerdings keiner abschließenden Erörterung. Denn für diese Tatbestandsvoraussetzung fehlte es an jedenfalls an einem Akteur im Sinne des § 3c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG (VG Lüneburg, Beschl. v. 13. 03.2017 - 3 A 200/16 -, juris; vgl. zum Erfordernis des Akteurs auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167; Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1362). 35 Der VGH Baden-Württemberg hat in der Vergangenheit in mehreren Urteilen festgestellt, dass die allgemein schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan weder dem heutigen afghanischen Staat noch einem sonstigen relevanten Akteur unmittelbar und überwiegend zurechenbar sind (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108 u. 127; Urt. v. 14.08.2013 - A 11 S 688/13 -, juris; Urt. v. 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 - juris). Nach Auffassung des Gerichts hat sich an dieser Einschätzung bis zum heutigen Tage nichts Grundlegendes geändert. Ursächlich für die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan ist eine Vielzahl zusammenwirkender Faktoren, die in ihrer ganz überwiegenden Mehrheit nicht in die Verantwortungssphäre eines relevanten Akteurs im Sinne des § 3 c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG fallen. Zu diesen Faktoren zählen insbesondere die extremen klimatischen und geografische Gegebenheiten Afghanistans, die ethnische Fragmentierung und das rasante Wachstum der Bevölkerung, die Folgen jahrzehnteanhaltender militärischer Auseinandersetzungen, die dem heutigen afghanischen Staat jedoch größtenteils historisch vorausliegen, sowie die allgemeinen sozio-kulturellen Bedingungen des Landes, die in weiten Teilen auf Wertvorstellungen und Normen einer strengkonservativen Religion sowie eines patriarchalischen Familien- und Stammesdenkens beruhen. Zwar kann nicht bestritten werden, dass auch das Handeln des heutigen afghanischen Staats durch nicht unerhebliche Vollzugsdefizite gekennzeichnet ist. Doch beruhen diese nicht - jedenfalls nicht überwiegend - auf einem Mangel an staatlichem Vollzugswillen. Innerhalb seiner Möglichkeiten ist der afghanische Staat mit internationaler Hilfe durchaus um eine Verbesserung der Verhältnisse bemüht und konnte diese auch bereits in gewissem Umfang erreichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108). Allerdings fehlt es Afghanistan an historisch gewachsener Staatlichkeit. Letztlich bestand zu keinem Zeitpunkt ein afghanischer Staat, der die Staatsgewalt auf seinem gesamten Staatsgebiet hätte ausüben können. Wo die Staatsgewalt überhaupt über die größeren Städte hinaus reicht, stößt sie bis heute vielerorts auf tribale Ordnungsstrukturen, die sich dem staatlichen Zugriff beharrlich widersetzen (vgl. zur historischen Entwicklung sowie den gesellschaftlichen Strukturen Afghanistans: Chiari, Bernhard (Hrsg.), Wegweiser zur Geschichte, Afghanistan, 3. Aufl. 2009, abrufbar unter: https://www.mgfa-potsdam.de/html/einsatzunterstuetzung/afghanistan; sowie Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), AfPak - Grundlagen der Stammes- und Clanstrukturen, Juli 2016). 36 3. Für die Kläger besteht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dabei kann es hier dahinstehen, ob in ganz Afghanistan, der Nordregion oder der Provinz Balkh ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG herrscht. Denn für die Kläger besteht dort jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. 37 a) Für die Beurteilung kommt es hierbei nicht notwendigerweise auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftslandes, sondern regelmäßig auf die Herkunftsregion des Ausländers an, sofern diese Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr ist. Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es hingegen nur ausnahmsweise ankommen (EuGH, Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji, juris; BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, EzAR-NF 69 Nr. 14). In diesem Fall muss der Betreffende stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009, a.a.O.). Auf die Herkunftsregion ist allerdings dann nicht (mehr) abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12). 38 Da sich die Kläger nicht in einem anderen Landesteil Afghanistans mit dem Ziel niedergelassen hatten, dort auf unabsehbare Zeit zu leben, ist vorliegend auf ihre Herkunftsregion abzustellen. Dies ist die Nordregion Afghanistans bzw. die Provinz Balkh. 39 b) § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt weiterhin eine Gefahr voraus, die für eine Vielzahl von Zivilpersonen besteht und sich in der Person des jeweiligen Ausländers derart verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Bedrohung von Leib oder Leben darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). 40 Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem bereits hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des betroffenen Ausländers ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Betroffenen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). 41 Zwar kann auch eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, eintreten. Angesichts des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG sowie des Erwägungsgrunds 35 der Richtlinie 2011/95/EU ist dies jedoch nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation der Fall, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet unter Zugrundlegung des gebotenen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 -, EzAR-NF 95 Nr. 30). 42 Hierzu bedarf es in jedem Falle Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Auch im Falle gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet bestehen. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des betroffenen Ausländers genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung und der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360; Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). 43 Fehlen gefahrerhöhende Umstände in der Person des jeweiligen Ausländers und liegt die Wahrscheinlichkeit infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden in dem jeweiligen Gebiet nicht höher als 1:800 bzw. 0,125 %, so ist nach Auffassung des BVerwG die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung noch nicht erreicht. Vielmehr ist in einem solchen Falle das Niveau willkürlicher Gewalt noch so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich selbst unter Vornahme der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung die Annahme nicht rechtfertigen lässt, dass für jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem jeweiligen Gebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung besteht (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 78). 44 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe droht den Klägern weder bezogen auf ganz Afghanistan noch in der Nordregion oder der Provinz Balkh eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. 45 Zwar hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit dem Ende der Kampfmission der NATO im Jahre 2014 in allen Landesteilen verschlechtert. Doch weist sie erhebliche regionale Unterschiede auf. Während einzelne Provinzen vor allem im Süden und Osten des Landes (etwa Helmand, Uruzgan, Nangarhar und Kunar) durch aktive Kampfhandlungen gekennzeichnet sind, ist die Lage in anderen Provinzen (etwa Herat, Bamyan, Badakhshan und Panjshir) - trotz punktueller Sicherheitsvorfälle - vergleichsweise stabil. Schätzungen zufolge waren zu Beginn des Jahres 2017 über ein Drittel des Landes unter der Kontrolle der Taliban oder umkämpftes Gebiet. Den afghanischen Sicherheitskräften (ANDSF) ist es aber zumindest gelungen, die dauerhafte Einnahme größerer Provinzzentren durch die Taliban zu verhindern. Zudem ist seit dem Jahre 2016 eine deutliche Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen des sog. „Islamischen Staats“ („IS“) zu verzeichnen. Auch wenn es dem IS aufgrund von Luftangriffen und Bodenoperationen der afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte bislang nicht gelungen ist, sich außerhalb der östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar dauerhaft festzusetzen, hat sein Erscheinen die Komplexität der Auseinandersetzungen zusätzlich erhöht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 4; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30.09.2016, S. 3 ff. u. 10 f.; Aljazeera-Online, 24.01.17, „Afghanistan: Who controls what“). 46 Nach den Angaben des jährlichen Berichts der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan („UNAMA“) hatte Afghanistan im Jahr 2016 insgesamt 11.418 zivile Opfer zu beklagen. Hiervon wurden 3.498 Personen getötet und 7.920 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der zivilen Opfer damit um 3% angestiegen und hat den Höchststand seit Beginn der Zählungen im Jahre 2009 erreicht. Regional betrachtet ist die Zahl der zivilen Opfer in fünf von acht Regionen angestiegen. Besonders hoch sind die Opferzahlen in der Zentralregion (Kabul, Kapisa, Logar, Maidan Wardak, Parwan und Panjshir/2.348 zivile Opfer) und der Südregion (Helmand, Kandahar, Nimroz, Uruzgan und Zabul/2.989 zivile Opfer), die zusammengenommen ca. 47 % aller zivilen Opfer des Jahres 2016 zu verzeichnen hatten. Merklich gesunken ist die Zahl der zivilen Opfer hingegen in der Nordost- (Badakhshan, Baghlan, Takhar und Kunduz) und Südostregion (Ghazni, Khost, Paktya und Paktika). Mit 1.270 und 903 zivilen Opfer waren hier rund ein Drittel weniger als im Vorjahr zu verzeichnen (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 3 ff. und 14). 47 Nimmt man die ursächlichen Akteure in den Blick, so entfallen 6.994 (2.131 Tote und 4.863 Verletzte) und damit ca. 61 % aller zivilen Opfer auf regierungsfeindliche Akteure. 2,728 (903 Tote und 1.825 Verletzte) bzw. ca. 24 % der zivilen Oper sind demgegenüber auf regierungsfreundliche Akteure zurückzuführen. Die verbleibenden 1.696 bzw. 15 % der zivilen Opfer konnten keinem der jeweiligen Akteure zugeschrieben werden und resultieren im Wesentlichen aus Bodengefechten sowie explosiven Kampfmittelrückständen (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 ff.). 48 Soweit die zivilen Opfer auf regierungsfeindlicher Akteure zurückzuführen sind, entfällt der weit überwiegende Teil, nämlich 4.953 (1.618 Tote und 3.335 Verletze) und damit ca. 43 % aller zivilen Opfer auf die Taliban. Darüber hinaus hat sich die Zahl der zivilen Opfer, die dem IS anzulasten sind, im Vergleich zum Vorjahr mehr als verzehnfacht. Waren es im Jahre 2015 noch 82 zivile Opfer (39 Tote und 43 Verletzte), belief sich die Zahl der zivilen Oper in 2016 auf 899 (209 Tote und 690 Verletzte). Ursächlich für diesen rasanten Anstieg waren vor allem drei gezielte Anschläge auf schiitische Veranstaltungen in Kabul, denen 691 Zivilisten zum Opfer fielen (144 Tote und 547 Verletzte) und für die der IS verantwortlich zeichnete (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 7, 34 ff. und 51 f.). Zudem wurden bei einem Angriff auf einen Hilfskonvoi des Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan in der Nordregion Afghanistans am 08.02.2017 sechs Mitarbeiter getötet und weitere zwei als Geiseln genommen. Auch hierfür sollen Kämpfer des IS verantwortlich sein (Al Jazeera-Online, 08.02.2017, „ICRC: Six Red Cross aid workers killed in Afghanistan“). 49 Mit Blick auf die ursächlichen Umstände sind rund 38 % aller zivilen Opfer des Jahres 2016 auf Bodengefechte zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Akteuren zurückzuführen. Damit stieg die stieg die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Bodengefechten gegenüber dem Vorjahr um 3 % auf insgesamt 4.295 (1.070 Tote und 3.225 Verletzte) an und liegt somit auf dem Höchststand seit Beginn der Zählungen im Jahre 2009. Die regionale Verteilung der Opferzahlen ist auch insoweit höchst unterschiedlich: Während etwa die Zentrale Hochlandregion (Bamyan und Daikundi) lediglich 1,8 % aller zivilen Opfer aufgrund von Bodengefechten zu verzeichnen hatte, entfallen allein auf die Nordost-, Ost- (Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan) und Südregion rund 66 % dieser Opferkategorie (zusammen 2.831 zivile Opfer). Die drei am meist betroffenen Provinzen sind Kunduz (342), Helmand (497) und Uruzgan (520) (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 und 39 ff.). 50 Hinsichtlich der zivilen Opfer aufgrund von selbstgebauten Sprengkörpern regierungsfeindlicher Akteure (sog. „Improvised Explosive Devices“ oder „IEDs“) ist mit einer Opferzahl von 2.156 (700 Tote und 1.456 Verletzte) im Jahre 2016 zwar ein leichter Rückgang gegenüber dem Vorjahr (2.375 zivile Opfer) zu verzeichnen. Gleichwohl bilden selbstgebaute Sprengkörpern die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer in Afghanistan. Rund 19 % aller zivilen Opfer sind hierauf zurückzuführen. Doch auch hier sind die regionalen Unterschiede beträchtlich. So entfallen 1.107 und damit ca. 51 % aller zivilen Opfern aufgrund von IEDs allein auf die Nord- (Balkh, Faryab, Jawzjan, Samangan und Sari Pul/415 zivile Opfer) und die Südregion (692 zivile Opfer). Verhältnismäßig gering ist die Gefährdung demgegenüber in der Zentralen Hochlandregion (13 zivile Opfer), der Zentralregion (139 zivile Opfer) und der Westregion (186 zivile Opfer) (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 u. 53 ff.). 51 Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe regierungsfeindlicher Akteure forderten im Jahr 2016 1.963 zivile Opfer (398 Tote und 1.565 Verletzte). Damit stiegen die Opferzahlen gegenüber dem Vorjahr um 7 % und erreichten auch hier den Höchstwert seit Beginn der Zählungen im Jahre 2009. 17 % aller zivilen Opfer Afghanistans waren damit auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe zurückzuführen. Neben den Taliban, auf die insoweit 1.018 zivile Opfer entfallen, war es im Jahr 2016 vor allem der IS, der mit 661 zivilen Opfern verstärkt durch Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe in Erscheinung getreten ist. 52 Regional ist insoweit eine deutliche Konzentration auf Kabul festzustellen. Rund 70 % aller zivilen Opfer aufgrund von Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen waren im Jahre 2016 in der Hauptstadt Afghanistans zu verzeichnen (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 u. 60 ff.). 53 Schließlich gingen im Jahre 2016 landesweit 1.224 zivile Opfer (655 Tote und 369 Verletzte) und damit rund 11 % aller zivilen Opfer auf gezielte Tötungen bzw. Tötungsversuche zurück. Hiervon entfielen 1.118 zivile Opfer (574 Tote und 544 Verletzte) und damit die ganz überwiegende Mehrzahl auf regierungsfeindliche Akteure. Opfer dieser Vorfälle, die im Vergleich zum Vorjahr leicht zurückgingen, wurden vor allem Stammesälteste, Mitarbeiter der Justiz und Regierung, sowie solche Zivilisten, die als „Spione“ der Regierung betrachtet werden (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 u. 64 ff.). 54 Auch die Zahl der zivilen Opfer im Kindesalter ist im Jahre 2016 um 24 % auf 3.512 (923 Tote und 2.589 verletzte) gestiegen. Ca. 70 % aller Opfer sind Jungen, ca. 30 % sind Mädchen. Die beiden Hauptursachen sind Bodengefechte (1.761/390 Tote und 1.371 Verletzte) und explosive Kampfmittelrückstände (609 / 183 Tote und 426 Verletze). Von allen 724 zivilen Opfern aufgrund von explosiven Kampfmittelrückständen (217 Tote und 507 Verletzte) waren damit 84 % noch im Kindesalter. Insgesamt waren damit 31 % aller zivilen Opfer im Jahre 2016 Kinder (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 18 ff. u. 24 ff.). 55 Die Provinz Balkh, mit ihrer Hauptstadt Mazar-e-Sharif - der Herkunftsstadt der Kläger -, ist neben den vier Provinzen Faryab, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul Teil der Nordregion Afghanistans. Bei einer Einwohnerzahl von 3.811.566 in der gesamten Nordregion belief sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahre 2016 auf 1.362. Somit ist die Zahl der zivilen Opfer gegenüber dem Vorjahr (862) um 58 % gestiegen. Für den Zeitraum zwischen 01.09.2015 und 31.05.2016 wurden in der Nordregion 1.554 sicherheitsrelevante Vorfälle gezählt. Hiervon entfielen 370 Vorfälle auf die Provinz Balkh, die mit 1.325.659 Einwohnern und einem Anteil von rund 34,8 % an der Gesamtbevölkerung, die bevölkerungsreichste Provinz der Nordregion bildet. Damit ist die Zahl der sicherheitsrelevante Vorfälle in Balkh gegenüber dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.08.2015 (226 Vorfälle) um 144 Vorfälle gestiegen. Vor allem hinsichtlich der Kategorien „Explosionen“ und „Bewaffnete Auseinandersetzungen und Luftschläge“ ist ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Januar 2016, S. 145 ff. und November 2016, S. 136 ff.; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 14; UNOCHA, Afghanistan: Population Estimate 2015, 26.08.2015). 56 Eine Vielzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Balkh geht auf die Taliban zurück. So erschienen im März 2016 Talibankämpfer im Distrikt Charbulak, um die Sicherheit der Verbindungsstraße zwischen Mazar-e-Sharif und Shiberghan zu destabilisieren. Sie attackierten Sicherheitsposten und töteten mindestens zwei Polizisten; etwa 20 Taliban wurden getötet oder verwundet. Im Distrikt Kaldar, an der Grenze zu Usbekistan und Tadschikistan, griffen Taliban die Grenzpolizei an. Im März 2016 starben hierbei zwei Polizisten durch eine an der Straße angebrachte Sprengladung. Der schwerwiegendste Vorfall in Balkh unter Beteiligung der Taliban war im Jahre 2016 der Selbstmordanschlag auf das deutsche Konsulat in Mazar-e-Sharif: In der Nacht des 10.11.2016 detonierte ein in einem Fahrzeug eingebauter Sprengsatz. Vier Personen wurden getötet und 131 Personen verletzt (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 151 f.; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 62 f.). 57 Neben den Taliban ist in der Provinz Balkh auch der IS vereinzelt aktiv. So wurde speziell mit Blick auf die südlichen Distrikte Balkhs über die Anwesenheit des IS berichtet. Das EASO verzeichnet für Balkh indes allenfalls eine geringe Aktivität des IS. Der Sprengstoffanschlag auf eine schiitische Prozession anlässlich des Aschura-festes bei dem am 12.Oktober 2016 im Distrikt Balkh 18 Zivilisten getötet und 67 verletzt wurden, konnte dem IS nicht zugerechnet werden (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 24 f. u. 151 f.; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 34 f.; Schweizer Flüchtlingshilfe, Schellrecherche der SFH-Länderanalys vom 26.10.2016 zu Afghanistan: Sicherheitslage in Mazar-e-Sharif). 58 Trotz der merklichen Zunahme an sicherheitsrelevanten Vorfälle gilt Balkh weiterhin als eine der sichersten Provinzen (Nord-)Afghanistans. So zählt Balkh neben Kabul und Herat zu den bevorzugten Zielen afghanischer Rückkehrer und seine Provinzhauptstadt - Mazar-e-Sharif - gehört zu den Großstädten mit den wenigsten zivilen Opfern im Stadtzentrum (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 33, 35, 37 (Map 6) und 149; Länderinformationsblatt der Staateninformation, Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 114). 59 Nach dem zuvor dargelegten Erkenntnisstand ist das Niveau willkürlicher Gewalt weder bezogen auf ganz Afghanistan noch in der gesamten Nordregion oder in der Provinz Balkh so hoch, dass bereits ohne Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. 60 Bei einer Anzahl von 11.418 zivilen Opfern und einer geschätzten Einwohnerzahl zwischen 30 und 33 Mio. in Afghanistan liegt die Wahrscheinlichkeit, infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, zwischen 0,038 % und 0,034 % und damit weit unter der erforderlichen Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung. Das Niveau willkürlicher Gewalt ist noch so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich selbst unter Vornahme der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung die Annahme nicht rechtfertigen lässt, dass für jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem jeweiligen Gebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung besteht (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 78). An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man bei Annahme einer gewissen Dunkelziffer die Anzahl von 11.418 zivilen Opfern verdoppeln würde. Die Wahrscheinlichkeit, infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, läge dann zwischen 0,076 % und 0,069 % und bliebe damit immer noch deutlich unter 0,125 %. 61 Bei einer Einwohnerzahl von 3.811.566 und 1.362 zivilen Opfern lag die Wahrscheinlichkeit im Jahr 2016 ein Opfer willkürlicher Gewalt in der Nordregion zu werden, bei 1:2778 bzw. 0,036 %. Zwar lassen sich weder dem Bericht der UNAMA noch dem der EASO die genauen Opferzahlen einzelner Provinzen entnehmen. Orientiert man sich aber an dem prozentualen Anteil, den die Provinz Balkh an der Gesamtzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle der Nordregion im Zeitraum zwischen 01.09.2015 und 31.05.2016 hatte (370 (Balkh)/1554 (Nordregion) = ca. 23,8 %; vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 136 ff.) und bezieht diesen Anteil von 23,8 % auf die Gesamtzahl der zivilen Opfer der Nordregion, so ergibt sich für die Provinz Balkh eine annäherungsweise Opferzahl von 324 zivilen Opfern. Bei einer Einwohnerzahl von 1.325.659 folgt hieraus eine annährungsweise Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:4167 bzw. 0,024 %. Selbst wenn man mit Blick auf eine etwaige Dunkelziffer einen Sicherheitsaufschlag von 100% vornähme, läge die Gefahrenwahrscheinlichkeit mit 1:1389 bzw. 0,072 % (Nordregion) und 1:2083 bzw. 0,048 % (Provinz Balkh) noch deutlich unter dem Wert von 1:800 bzw. 0,125 %, der noch nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen vermag. 62 Aber auch unter Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände beseht für die Kläger in ihrer Herkunftsregion keine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es mag bereits zweifelhaft sein, ob bei einer Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:1389 bzw. 0,072 % (Nordregion) und 1:2083 bzw. 0,048 % (Provinz Balkh) das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte, hohe Niveau willkürlicher Gewalt erreicht ist, das auch dann gegeben sein muss, wenn individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten. Aber selbst wenn man dies bejahte, liegen im Falle der Kläger keine gefahrerhöhenden Umstände von einer solchen Art und Schwere vor, dass sich die allgemeine, ungezielte Gewalt in ihrer Person derart stark verdichten würde, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. Dies gilt zunächst für den Umstand, dass dem Familienverbund der Kläger drei Kinder im Alter von unter fünf Jahren angehören. Denn mit einem Anteil von 31 % aller zivilen Opfer in Afghanistan sind Kinder keineswegs überproportional von der dort herrschenden willkürlichen Gewalt betroffen. Im Gegenteil: Bei einer Bevölkerung, deren Durchschnittsalter 18,6 Jahre beträgt und zu 41,03 % aus Personen im Alter von 15 Jahren oder jünger besteht (vgl. CIA, The World Factbook, Afghanistan, People and Society, Median Age/Age Structure; letzter Update der Seite: 12.01.2017), liegt der Anteil der Kinder an der Gesamtzahl der zivilen Opfer unter ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung. Aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kläger der Volksgruppe der Hazara bzw. Sadat angehören, liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor. Denn angesichts der vergleichsweise niedrigen Gefahrendichte in der Nordregion bzw. der Provinz Balkh sowie der verbesserten Lage der Hazara in ganz Afghanistan, ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung der Kläger zu verneinen. III. 63 Die Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. 64 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, S. 685, im Folgenden: „EMRK“) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Da weder die EMRK noch ihre Protokolle ein Asylrecht garantieren und den Konventionsstaaten nach einem allgemein anerkannten Grundsatz des Völkerrechts - vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen aus internationalen Verträgen einschließlich der Konvention - das Recht zusteht, Einreise, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern zu regeln, ist die einzig relevante Frage, die es im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen gilt, ob der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. VGH Baden Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 70 unter Berufung auf EGMR, Urt. v. 17.07.2008 - 25904/07 - NA./Vereinigtes Königreich, juris; vgl. zudem EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - 37201/06 - Saadi/Italien, NVwZ 2008, 1330; Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334). 65 § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass dem Betroffenen im Falle der Abschiebung im Zielgebiet eine erhebliche individuelle Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 66 Der EGMR sieht eine Behandlung als „unmenschlich” an, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. „Erniedrigend” ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Ob es Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließt das die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/06 -, NVwZ 2011, 413). 67 Die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden. Das Mindestmaß ist relativ; ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - 37201/06 - Saadi/Italien -, NVwZ 2008, 1330 und v. 21.01.2011, a.a.O. m.w.N.). 68 Weil das Recht absolut garantiert wird, kann Art. 3 EMRK auch anwendbar sein, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen von Personen ausgeht, die nicht Vertreter des Staates sind. Es muss aber bewiesen werden, dass die Gefahr wirklich besteht und die Behörden des Bestimmungslandes die Gefahr nicht durch angemessenen Schutz beseitigen können (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 m.N.). 69 Bei der Entscheidung darüber, ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr von Misshandlungen besteht, müssen die absehbaren Folgen unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Bestimmungsland und der besonderen Umstände des Betroffenen geprüft werden. Eine Abschiebung kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der Konvention nur dann begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer nach dem obigen Maßstab Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden ("real risk"; vgl. EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - a.a.O.); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20). Dabei sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und zunächst jene am Zielort der Abschiebung zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 26 u. 38). 70 2. Die allgemeinen Gefahrenlage in der Provinz Kabul - dem Zielort einer etwaigen Abschiebung - begründet für die Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. 71 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund allgemeiner Gefahr ist nur dann anzunehmen, wenn sich die allgemeine Gefahr in der Person des jeweiligen Ausländers derart verdichtet, dass es zu einer Individualisierung der Gefahr im Sinne einer unmenschlichen „Behandlung“ kommt. Fehlen individuell gefahrerhöhende Umstände in der Person des jeweiligen Ausländers, so ist eine solche Individualisierung - entsprechend dem Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG - nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation anzunehmen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (Vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; sowie VGH Baden Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris, Rn. 77 zu § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK). 72 Diesen rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt sowie bezugnehmend auf den bereits im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dargelegten Erkenntnisstand zur Sicherheitslage in ganz Afghanistan, ist auch mit Blick auf die Provinz Kabul nicht davon auszugehen, dass die Kläger allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wären. 73 Die Provinz Kabul ist neben den Provinzen Kapisa, Logar, Maidan-Wardak, Parwan und Panjhir Teil der Zentralregion Afghanistans und mit geschätzten 4.372.977 Einwohnern die bevölkerungsreichste Provinz des Landes. Sie besteht aus 15 Distrikten, deren Zentrum mit rund 3.678.034 Einwohnern der Distrikt Kabul-Stadt bildet (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 39 ff.; UNOCHA, Afghanistan: Population Estimate 2015, 26.08.2015). 74 Im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.05.2016 ereigneten sich in der Provinz Kabul 312 sicherheitsrelevante Vorfälle - 161 und somit mehr als die Hälfte allein in Kabul-Stadt. Im gesamten Jahr 2016 hatte die Provinz 1.758 zivile Opfer (376 Tote und 1.382 Verletzte) zu beklagen. Der Großteil dieser Opfer - rund 78,6 % (1.381 zivile Opfer/262 Tote und 1.119 Verletzte) - sind auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe zurückzuführen. Kabul war damit im Jahre 2016 nicht nur die Provinz mit den meisten zivilen Opfern in ganz Afghanistan, sondern mit rund 70 % auch die Provinz mit den meisten zivilen Opfern, die durch Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe getötet oder verletzt wurden. Ziel dieser Anschläge waren in vielen Fällen internationale Einrichtungen, ausländische und afghanische Sicherheitskräfte, diplomatische Mitarbeiter, sowie Bedienstete des afghanischen Staats (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Januar 2016, S. 39 ff. und November 2016, S. 136 ff.; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 4 Fn. 12 und S. 61). 75 Auch im ersten Quartal des Jahres 2017 ereigneten sich in Kabul eine Reihe von Anschlägen mit rund 320 Opfern (97 Tote und 223 Verletzte): Am 10.01.2017 wurden rund 30 Personen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban in der Nähe des Parlamentsgebäudes getötet und weitere 80 Personen verletzt. Am 07.02.2017 kamen 20 Personen bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe des obersten Gerichtshofs ums Leben und weitere 41 wurden verletzt. Bei mehreren Anschlägen der Taliban am 01.03.2017 kam es zu rund 60 Opfern, hiervon 16 Tote und 44 Verletze. Am 08.03.2017 starben 30 Personen bei einem Angriff islamistischer Kämpfer auf das Sardar Daud Khan Krankenhaus - das größte Militärkrankenhaus des Landes; weitere 50 Patienten, Ärzte und Pfleger wurden hierbei verletzt. Und schließlich wurde am 13.03.2017 ein Bus mit Mitarbeitern der afghanischen Regierung im Stadtzentrum Kabuls durch eine Explosion zerstört. Hierbei starb mindestens eine Person und acht Personen wurden verletzt (Al Jazeera-Online, 10.01.2017, „Dozens killed in double suicide attack in Kabul“; 07.02.2017, „Suicide blast near Kabul Supreme Court kills dozens“; 02.03.2017, „Taliban claims deadly Kabul attacks“; 08.03.2017, „Blasts, gunfire hit Kabul military hospital“; 13.03.2017, „Deadly blast destroys bus in Afghan capital“; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Fakten statt Mythen Nr. 76 v. 22.03.2017, „Alternative“ Fakten zur Situation in Afghanistan). 76 Trotz dieser Erkenntnislage ist die Provinz Kabul nicht durch eine so hohe Gefahrendichte gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson - ohne Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände - allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Bei einer Einwohnerzahl von 4.372.977 und 1.758 zivilen Opfern lag die Wahrscheinlichkeit im Jahre 2016 in der Provinz Kabul ein Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, bei 1:2500 bzw. 0,04 %. Selbst wenn man mit Blick auf eine etwaige Dunkelziffer einen Sicherheitsaufschlag von 100% vornähme, läge die Gefahrenwahrscheinlichkeit mit 1:1250 bzw. 0,08 % noch deutlich unter dem Wert von 1:800 bzw. 0,125 %, der noch nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen vermag. Dafür, dass sich die Sicherheitslag in Kabul im Jahre 2017 derart drastisch verschlechtert hat, dass eine andere Beurteilung vorgenommen werden müsste, liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil: Davon ausgehend, dass es sich bei den 320 Opfern im ersten Quartal des Jahres 2017 um die einzigen Opfer aufgrund von Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in diesem Zeitraum in Kabul gehandelt hat, lägen die diesbezüglichen Opferzahlen sogar unter dem monatlichen Durchschnitt des Jahres 2016 (2016: ca. 115/2017: ca. 107). 77 Aber auch unter Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände ist in der Provinz Kabul keine ernsthafte individuelle Bedrohung gegeben, die bei einer Rückkehr der Kläger eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch insoweit mag bereits zweifelhaft sein, ob bei einer Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:1250 bzw. 0,08 % das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte, hohe Niveau willkürlicher Gewalt erreicht ist, das auch dann gegeben sein muss, wenn individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten. Aber selbst wenn man dies bejahte, sind hinsichtlich der Kläger keinerlei individuell gefahrerhöhende Umstände gegeben, aufgrund derer sich die allgemeine, ungezielte Gewalt in ihrer Person derart stark verdichten würde, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre. Wie bereits dargestellt, gilt dies insbesondere für den Umstand, dass dem Familienverbund der Kläger drei Kinder im Alter von unter fünf Jahren angehören. Aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kläger Hazara bzw. Sadat sind, ist keine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gegeben. Dass die allgemeine Gefahrenwahrscheinlichkeit in der Provinz Kabul mit 1:1250 bzw. 0,08 % etwas höher liegt als in der Nordregion bzw. der Provinz Balkh vermag nichts anders zu rechtfertigen. 78 3. Für die Kläger besteht jedoch unter dem Aspekt der allgemein schlechten humanitären Verhältnisse ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. 79 a) Schlechte humanitäre Verhältnisse können dann eine „Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK sein, wenn sie ganz oder überwiegend auf den Handlungen des Staats oder der Parteien eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts beruhen oder aber ganz oder überwiegend auf die Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure zurückzuführen sind, soweit diese Handlungen dem Staat deshalb zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder bieten will. Sind die schlechten humanitären Verhältnisse hingegen nicht zumindest überwiegend auf die Handlungen des Staats oder die eines der sonstigen vorgenannten Akteure zurückzuführen, so müssen ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, damit die schlechten humanitären Verhältnisse als unmenschliche „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden können (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 71; Urt. v. 14.08.2013 - A 11 S 688/13 -, juris; Urt. v. 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 - juris). 80 In seinem Urteil „Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich“ (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, 681) hat der EGMR dargelegt, unter welchen Voraussetzungen es hinsichtlich der erforderlichen Intensität der Gefahren aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse bei den Maßstäben des Urteils „N./Vereinigtes Königreich“ (EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334) bleibt und wann die Grundsätze des Urteils „M.S.S./Belgien und Griechenland“ (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413) Anwendung finden. Danach könne das im Fall „N./Vereinigtes Königreich“ verwendete Kriterium dann angemessen sein, wenn die schlechten humanitären Bedingungen im Zielstaat ganz oder zumindest überwiegend auf die Armut zurückzuführen sind oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen wie einer Dürre umzugehen. Gehe aber die humanitäre Krise überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurück, sei das im Urteil „M.S.S./Belgien und Griechenland“ verwendete Kriterium besser geeignet (EGMR, Urt. v. 28.06.2011, a.a.O. Rn. 282; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 79). 81 Nach den Urteilen „Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich“ und „N./Vereinigtes Königreich“ sind die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn nicht nur zielt die EMRK hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen; vielmehr liegt der EMRK auch das Prinzip zu Grunde, dass ein fairer Ausgleich zwischen den Anforderungen des Allgemeininteresses und den Erfordernissen des Schutzes der Rechte des Einzelnen gesucht werden muss. Eine übermäßige Belastung der Konventionsstaaten fordert Art. 3 EMRK insoweit nicht. Angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK ist aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. Sind die schlechten humanitären Verhältnisse im Zielgebiet weder dem Handeln des Staats noch dem eines sonstigen relevanten Akteurs ganz oder überwiegend zurechenbar, so vermögen sie hiernach nur in besonderen Ausnahmefällen („very exceptional cases“) eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung - speziell unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des jeweiligen Ausländers - zwingend („compelling“) sind (EGMR, Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161; Urt. v. 27.05.2008, a.a.O.; Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, a.a.O. Rn. 23 u. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 82). 82 Sind die schlechten humanitären Bedingungen hingegen ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln oder das Handeln eines sonstigen relevanten Akteurs zurückzuführen, so ist für die Beurteilung einer Verletzung von Art. 3 EMRK der abgesenkte und auf die Situation besonderer Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit bezogene Maßstab des Urteils M.S.S./Belgien und Griechenland (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 a.a.O.) jedenfalls dann anzuwenden, wenn der jeweilige Ausländer vollständig auf (staatliche) Hilfe und Unterstützung angewiesen ist. Entscheidend ist nach diesem Maßstab neben der Fähigkeit des Ausländers, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, auch seine Verletzlichkeit aufgrund von Misshandlungen, sowie die Aussicht auf Verbesserung innerhalb angemessener Zeit. Insoweit kann sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den humanitären Bedingungen vor allem für (Binnen-)Flüchtlinge ergeben, die in ihr Herkunftsgebiet nicht zurückkehren können, deshalb in einem fremden Land oder Landesteil Sicherheit suchen und vollständig auf Schutz und Hilfe angewiesen sind (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a.a.O. und Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, a.a.O. Rn. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 80). 83 b) Zur Anwendung kommt vorliegend allein der strengere Maßstab des EGMR-Urteils „N./Vereinigtes Königreich“ (Urt. v. 27.05.2008, a.a.O.; in diesem Sinne speziell mit Blick auf die humanitäre Situation bzgl. einer Abschiebung nach Afghanistan: EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich, Rn. 89 ff.; zustimmend Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris). Denn nicht nur sind die allgemein schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan weder dem Handeln des afghanischen Staats noch dem eines sonstigen relevanten Akteurs überwiegend und unmittelbar zurechenbar (vgl. hierzu bereits oben); vielmehr ist die Situation der Kläger auch im Übrigen nicht mit jener der Fälle „M.S.S./Belgien und Griechenland“ oder „Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich“ (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a.a.O. und Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.) vergleichbar (ausführlich EGMR, Urt. v. 29.01.2013, a.a.O. Rn. 89 ff.): Weder ist den Klägern eine Rückkehr in ihr Herkunftsland verwehrt, noch befinden sie sich nach erfolgter Abschiebung in einem fremden Land oder Landesteil, in dem sie - ohne jeden Ausweg - vollständig auf (staatlichen) Schutz und Hilfe angewiesen wären. Vielmehr kehren sie in ihr Herkunftsland zurück, in dem sie - trotz nicht gering zu schätzender Schwierigkeiten - keineswegs chancenlos sind, sondern über die reale Möglichkeit verfügen, Einfluss auf ihr eigenes Schicksal zu nehmen. 84 Den Maßstab des Urteils „N./Vereinigtes Königreich“ (Urt. v. 27.05.2008, a.a.O.) zugrunde gelegt, verstößt eine Abschiebung der Kläger nach Afghanistan gegen Art. 3 EMRK. Denn unter Berücksichtigung der ganz außerordentlichen individuellen Umstände der Kläger liegt hier ein „besonderer Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vor, der aus humanitären Gründen einer Abschiebung „zwingend“ entgegensteht. 85 aa) Die humanitäre Situation Afghanistans ist nach wie vor schwierig. Trotz internationaler Unterstützung und nicht unerheblicher Anstrengungen der eigenen Regierung zählt Afghanistan weiterhin zu den ärmsten Länder der Welt. Von 188 Ländern des Human Development Index belegte Afghanistan im Jahre 2016 den 169. Platz. Damit wird Afghanistan von der UN im Mittelfeld der Gruppe von 41 Ländern (Plätze 148 - 188) mit einem niedrigen Stand menschlicher Entwicklung („low human development“) verortet, die insgesamt nahezu eine Milliarde Menschen umfasst (UNDP, Human Development Report 2016, S. 200 f. u. 224 f.). 86 Das Wirtschaftswachstum Afghanistans betrug im Jahr 2015 0,8 %, für 2016 wurden 1,2 % prognostiziert und für 2017 werden bestenfalls 1,7 % erwartet. Angesichts eines jährlichen Bevölkerungswachstums von durchschnittlich 3 %, 567.000 registrierten Rückkehrern allein von Januar bis Oktober 2016 und ca. 400.000 Personen, die jährlich den Arbeitsmarkt betreten, ist dies eine marginale Zuwachsrate. Die Quote der Analphabeten ist hoch, die Zahl der Fachkräfte gering, die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 %. Speziell der Abzug der internationalen Streitkräfte Ende 2014 hat sich negativ auf die wirtschaftliche Lage des Landes ausgewirkt (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 5 ff.; UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2016, S. 24; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21 f.). 87 Rund 39 % der afghanischen Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze, etwa 6 % leiden an ernsthafter Ernährungsunsicherheit und 1,8 Mio. bedürfen der Behandlung wegen akuter Unterernährung. Vielerorts fehlt es an grundlegender Infrastruktur hinsichtlich Energie-, Wasser- und Gesundheitsversorgung. Geschätzte 9 Mio. Afghanen haben keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, ca. 32 % mangelt es an modernen sanitären Einrichtungen und 45 % nutzen Wasserquellen, die vor Verunreinigung nicht hinreichend geschützt sind. Insgesamt sind ca. 9,3 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 6, 8, 26, 30 und 34). 88 Die ohnehin schon schwierige Situation wird verschärft durch die extremen geografischen und klimatischen Verhältnisse des Landes. Jedes Jahr sind rund 230.000 Personen von Naturkatastrophen wie Dürre, Erdbeben und Erdrutschen unmittelbar betroffen. Allein im Februar 2017 starben mindestens 125 Personen im Norden Afghanistans aufgrund von starkem Schneefall und Lawinen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 8; Aljazeera-Online, 05.02.2017, Scores dead in heavy snowfall in Afghanistan, Pakistan; 19.02.2017, Afghan snowstorms death toll jumps). 89 Von den schlechten humanitären Bedingungen sind Kinder in besonderem Maße betroffen: Zu den 1.8 Mio. Personen, die an akuter Unterernährung leiden, zählen allein 1.3 Mio. Kinder. Rund 600.000 leiden an einer solch schweren Unterernährung, dass sie unmittelbar der Behandlung bedürfen. Die Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf Jahren liegt bei 9,1 %. 6,6 % sterben bereits innerhalb des ersten Lebensjahres, 2,5 % in den darauffolgenden vier Jahren. 90 Der gewaltfreie Umgang mit Kindern ist in Afghanistan noch nicht die Normalität. Vielmehr finden körperliche Züchtigung und Übergriffe nicht nur in der Familie statt, sondern sind auch seitens der Schule oder der Polizei weit verbreitet. Das Thema der Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppen oder afghanische Sicherheitskräfte besteht weiter fort. Zudem ist in weiten Teilen Afghanistans - vor allem in der Armee und Polizei, aber nicht nur dort - der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen immer noch ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten („Bacha Bazi“, so genannte „Tanzjungen“) verschwiegen oder verharmlost. Und schließlich ist die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit (18 Jahre für Männer, 16 für Frauen) ein weitverbreitetes Phänomen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 30 u. 32 f.; UNICEF, Levels & Trends in Child Mortality 2015; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 12 f.). 91 Neben den Kindern haben auch Frauen besonders unter den schlechten humanitären Verhältnisse zu leiden. Nicht nur ist die Müttersterblichkeitsrate mit 0,396 % hoch und sind schwangere und stillende Frauen in besonderem Maße von Unterernährung betroffen. Vielmehr werden Frauen auch durch die sozio-kulturellen Bedingungen des Landes zusätzlich am Zugang zu ärztlicher Versorgung gehindert: Wenn es etwa nach wie vor an gesellschaftlicher Akzeptanz dafür fehlt, dass männliche Ärzte und Pfleger weibliche Patienten behandeln, gleichzeitig aber landesweit nur 7.000 Frauen im Bereich der medizinischen Versorgung arbeiten und in elf Distrikten des Landes überhaupt kein weibliches Personal vorhanden ist, so wird der ohnehin schon mangelhafte Zugang zu ärztlicher Versorgung für Frauen weiter erschwert. Auch ist sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt weit verbreitet. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. Zwar finden Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen zu über 90 % innerhalb der Familienstrukturen statt. Doch sind Frauen auch im Arbeitskontext betroffen. Zudem ist es für viele Frauen noch immer schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben. Nicht selten scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Speziell für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 13 u. 30; WHO, Trends in Maternal Mortality 1990-2015, S. 51; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 13 ff). 92 Auch für die zahlreichen Rückkehrer verschärft sich die ohnehin angespannte humanitäre Lage zusätzlich. Seit 2002 sind laut UNHCR 5,8 Millionen Afghanen in ihr Heimatland zurückgekehrt; allein von Januar bis Oktober 2016 waren es 567.000. Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung eine persönliche Migrationsgeschichte. Mehr noch als die übrige Bevölkerung sehen sich die Rückkehrer mit schwierigen wirtschaftlichen Perspektiven und einem angespannten Arbeitsmarkt konfrontiert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Zudem gehört speziell in Kabul die Wohnungsknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 10 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 21 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2016, S. 24; Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73 ff.). 93 Trotz der zweifellos schwierigen humanitären Situation und der fortdauernden militärischen Auseinandersetzungen haben sich die humanitären Bedingungen - speziell für Frauen und Kinder - seit der Jahrtausendwende und dem Sturz der Talibanregierung im Jahre 2001 erheblich verbessert. Im Vergleich zum Vorjahr ist Afghanistan im Jahre 2016 innerhalb des Human Development Index um zwei Plätze gestiegen. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt hingegen bei 64 Jahren, was für Afghanistan einen Anstieg um 22 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Die Kindersterblichkeitsrate ist von 13,7 % im Jahre 2000 innerhalb von 15 Jahren um 4,6 Prozentpunkte gesunken; die Müttersterblichkeitsrate im selben Zweitraum von 1,1 % auf 0,396 %. Rund zwei Drittel aller Kinder werden inzwischen eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. 8 Millionen Schulkindern rund 3 Millionen aus. Zudem sieht das Curriculum für angehende Lehrer Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern vor. Die afghanische Regierung hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert und ist auch bemüht die Rekrutierung Minderjähriger zu unterbinden. Im Juli 2015 stellte sie eine Road Map zur Umsetzung des entsprechenden Aktionsplanes von 2011 vor. Mit Präsidialdekret vom 27. August 2014, in Kraft getreten am 2. Februar 2015, wurde die Rekrutierung Minderjähriger unter Strafe gestellt (UNDP, Human Development Report 2016, S. 126 u. 204; Human Development Report 2015, S. 210; UNICEF, Levels & Trends in Child Mortality 2015; WHO, Trends in Maternal Mortality 1990-2015, S. 51; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 12 ff. u. 21 ff.). 94 Darüber hinaus bestehen auch hinsichtlich der humanitären Verhältnisse erhebliche regionale Unterschiede. Nicht nur ist das Gefälle zwischen den urbanen Zentren und den ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant; auch in den Nord- und Zentralprovinzen ist die Situation um ein Vielfaches besser als in den Süd- und Ostprovinzen. So ist der humanitäre Bedarf speziell in der Nordregion deutlich geringer als etwa in der Ostregion. Während hier „lediglich“ 26,6 % der Menschen humanitärer Hilfe bedürfen, sind es dort 57,4 %. Speziell Balkh, die Herkunftsprovinz der Kläger, gilt als eine wichtige Provinz, bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivität. Ihre Hauptstadt Mazar-e-Sharif ist eines der größten Wirtschafts- und Finanzzentren Afghanistans und eine Art „Vorzeigeprojekt“ für wichtige ausländische Gäste (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 21 u. 23; UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 20 f.; EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 149; Länderinformationsblatt der Staateninformation, Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 114). 95 bb) Aufgrund der vorstehend skizzierten humanitären Lage geht das Gericht davon aus, dass eine Abschiebung die Kläger in ihren Rechten aus Art. 3 EGMR verletzt. Denn für einen Familienverbund bestehend aus einem Mann mit zwei gesundheitlich geschwächten Ehefrauen, sowie drei Kindern im Alter von unter fünf Jahren - hiervon ein Kind im Säuglingsalter - besteht unter den in Afghanistan derzeit herrschenden humanitären Verhältnisse ein „besonderer Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR dar, der einer Abschiebung aus humanitären Gründen „zwingend“ entgegensteht. Denn im Wesen des besonderen Ausnahmefalles liegt es, dass er durch ganz außerordentliche individuelle Umstände gekennzeichnet ist, die nicht bereits von vornherein in einer großen und unbestimmten Vielzahl von Fällen gegeben sind und die ihn insoweit sowohl vom Normalfall als auch vom „einfachen“ Ausnahmefall unterscheiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 106). Solche ganz außerordentlichen individuellen Umstände sind im vorliegenden Falle indes gegeben. 96 (1) Allein die humanitäre Lage Afghanistans für sich genommen begründet im Falle einer Abschiebung noch keine Verletzung von Art. 3 EGMR. Die humanitären Verhältnisse in Afghanistan sind zweifellos schwierig und angesichts der Verhältnisse in den 51 Ländern, die nach dem „Human Development Index 2016“ einen sehr hohen Stand menschlicher Entwicklung aufweisen („very high human development“), auch nur schwerlich zu ertragen. Doch stellen sie nicht den „besonderen Ausnahmefall“ dar, den der EGMR fordert (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013, a.a.O., Rn. 89 ff.; und Urt. v. 05.07.2016 - 29094/09 - A.M./The Netherlands, Rn. 81 ff.). Denn die in Afghanistan derzeit herrschenden humanitären Verhältnisse unterscheiden sich nicht grundlegend von jenen, mit denen das chronisch unterentwickelte Land bereits seit Jahrzehnten zu kämpfen hat. In einigen Bereichen haben sich die Verhältnisse in den letzten Jahren sogar deutlich verbessert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 12 ff. u. 21 ff.; UNDP, Human Development Report 2016, S. 53 f., 126, 200 f., 204 u. 224 f.). 97 (2) Auch der Umstand, dass dem Familienverbund der Kläger minderjährige Kinder angehören, begründet für sich genommen noch keinen „besonderen Ausnahmefall“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 106; VG Augsburg, Urt. v. 18.10.2016 - Au 3 K 16/30949; a. A. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14/30284). Die Situation einer nach Afghanistan zurückkehrenden Familie mit minderjährigen Kindern ist zweifellos schwierig. Doch handelt es sich insoweit um eine Situation, die die Kläger mit einer Vielzahl von nach Afghanistan zurückkehrenden Familien teilen. In dieser Hinsicht unterschiedet sich ihre Situation nicht von der anderer Familien mit minderjährigen Kindern, die nach ihrer Rückkehr aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen und der hohen Arbeitslosigkeit um ihre Existenzsicherung kämpfen müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 106). Denn eine Familie mit minderjährigen Kindern stellt in Afghanistan den Regel- und nicht den Ausnahmefall dar - insbesondere kann nicht von einem „besonderen Ausnahmefall“ gesprochen werden. In Afghanistan liegt das Durchschnittsalter der Bevölkerung bei knapp 18 Jahren, rund 41 % der Bevölkerung ist nicht älter als 15 Jahre und die Geburtenrate liegt bei rund 5 Kindern pro Frau (vgl. CIA, The World Factbook, Afghanistan, People and Society, Median Age/Age Structure; letzter Update der Seite: 12.01.2017; UNDP, Human Development Report 2016, S. 224 f.). Selbst die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 gehen nicht davon aus, dass (minderjährige) Kinder generell zu den besonders schutzbedürftigen Personengruppen zählen, sondern rechnen hierzu nur solche Kinder, die bestimmte Profile aufweisen oder unter bestimmten Bedingungen leben. 98 (3) Ganz außerordentliche individuelle Umstände sind unter den derzeit in Afghanistan herrschenden humanitären Verhältnissen deshalb nicht bei Familien mit minderjährigen Kindern im Allgemeinen anzunehmen, sondern allein bei solchen Familien, die durch eine besondere Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit gekennzeichnet sind. Das UNOCHA, das speziell mit Blick auf die aktuelle humanitäre Situation in Afghanistan von „verletzlichen Familien“ („vulnerable families“) spricht, nimmt eine solch besondere Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit etwa dann an, wenn die Leitung der Familie bei einer Frau, einem minderjährigen Kind oder einer Person im Alter von über 59 Jahren liegt, wenn in der Familie mehr als drei Kinder im Alter von unter 5 Jahren vorhanden sind oder eines der Familienmitglieder eine Behinderung oder eine chronische Krankheit aufweist (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, Afghanistan, S. 33). Das Gericht sieht in diesen Fallgruppen einen Orientierungsmaßstab. In Anwendung auf den vorliegenden Fall ist bei den Klägern aus mehreren Gründen eine besondere Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit anzunehmen. Dem Familienverbund der Kläger gehören drei Kinder im Alter von unter fünf Jahren an. Hierbei ist insbesondere herauszuheben, dass eines der Kinder lediglich wenige Tage alt ist und sich damit angesichts der vergleichsweise hohen Kindersterblichkeitsrate während des ersten Lebensjahres in Afghanistan (6,6 %) in einer Situation äußerster Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit befindet. Hinzukommt, dass die Klägerin zu 1) bereits seit längerem an einer - für das Gericht glaubhaft dargelegten - Magenerkrankung leidet. Ferner ist die Klägerin zu 3) aufgrund der erst jüngst erfolgten Geburt des dritten Kindes und dessen besonderem Betreuungsbedürfnis gesundheitlich geschwächt und für Krankheiten und Unterernährung besonders anfällig (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, Afghanistan, S. 28 ff.). 99 Das Gericht hat weiter auch Grund zu der Annahme, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht dazu in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dabei geht das Gericht davon aus, dass für den Fall einer Rückkehr ihr gesamter Familienverbund in den Blick zu nehmen ist (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14/30284). Zwar hat die Doppelehe der Klägers zu 1) bis 3) nach deutschem Recht keinen Bestand, weshalb sie insoweit auch nicht dem besonderen Schutz des Art. 6 GG unterfällt. Nach erfolgter Rückkehr wäre der Kläger zu 2) aber neben seinen Kindern auch gegenüber beiden Frauen unterhaltspflichtig. Bedenkt man, dass der Kläger zu 2) bereits vor der Ausreise nicht unerhebliche Schwierigkeiten hatte, seine Familie zu ernähren, so dürfte die Existenzsicherung für ihn angesichts der Geburt eines dritten Kindes nicht mehr zu bewältigen sein. Dies gilt umso mehr, als speziell die Klägerin zu 1) - nicht zuletzt aufgrund ihrer Krankheit - kaum dazu in der Lage sein wird, einen finanziellen Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie zu leisten und weder sie noch der Kläger zu 2) über familiäre Netzwerke in Kabul oder Balkh verfügen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass speziell Balkh zu den wirtschaftlich stabileren Provinzen Afghanistans zählt und die Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr in ihr Herkunftsland die Möglichkeit hätten, Rückkehrhilfen nach den Programmen REAG/GARP, ERIN und StarthilfePlus in Anspruch zu nehmen. Doch geht es aufgrund der ganz außerordentlichen individuellen Umstände der Kläger und ihrer hieraus resultierenden besondere Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit davon aus, dass ihrer Abschiebung nach Afghanistan gleichwohl zwingende humanitäre Gründe entgegenstehen. 100 Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319). IV. 101 Die Abschiebungsandrohungen der angefochtenen Bescheide unterliegen nur teilweise der Aufhebung. Die in Ziffer 5 der Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.06.2016 ausgesprochenen Abschiebungsandrohungen sind rechtswidrig, soweit darin die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird; im Übrigen sind sie rechtlich nicht zu beanstanden (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Aufgrund dessen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ziffer 6 der Bescheide. V. 102 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Gründe 15 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl sowohl die Beklagte als auch die Kläger zu 3), 4) und 5) in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2017 ausgeblieben waren. Denn die Ladungen, die hinsichtlich der Beklagten aufgrund ihres allgemeinen Verzichts auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgen konnte, enthielten einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch auf die Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes (II.). Sie haben jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan (III.). Insoweit sind die beiden Bescheide des Bundesamts vom 16.06.2016 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohungen sind rechtwidrig, soweit den Klägern darin die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird (IV.). Im Übrigen sind die Klagen unbegründet. I. 17 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. 18 1. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Asylgesetz (AsylG). Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist - vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle - nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 19 a) Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, für dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315). Teilweise geht der Internationale Flüchtlingsschutz im Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus, wie sich aus § 28 Abs. 1a, § 3c Nr. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 und § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG entnehmen lässt. 20 b) Die Verfolgung kann nach § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3 b AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982; Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). 21 c) Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43). Die Furcht vor Verfolgung ist danach begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). 22 d) Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO und §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG ist der Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; HessVGH, Urt. v. 24.08.2010 - 3 A 2049/08.A -, juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend. 23 2. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG, da sie keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind. Insbesondere besteht für die Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sadat. Gegen sie selbst gerichtete Maßnahmen, die eine anlassgeprägte Einzelverfolgung begründen, haben die Kläger nicht vorgetragen. Aber auch die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung liegen nicht vor. 24 Die Sadat bzw. Sayyid, die für sich selbst die Nachkommenschaft des Propheten Mohammed reklamieren, stellen als Untergruppe der Hazara ca. 1 % der afghanischen Gesamtbevölkerung (vgl. Afghanistan in 2012, A Survey of the Afghan People, The Asia Foundation, S.182; Anfragebeantwortung der Austrian Centre for Country of origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) v. 20.09.2010 - a-7347 - zur Volksgruppe der Sadat; VG München Urt. v. 07.03.2013 - M 15 K 12/30965 -, juris Rn. 38). 25 Nach der Rechtsprechung unterliegen jedoch weder die Hazara im Allgemeinen noch die Sadat im Speziellen einer Gruppenverfolgung (st. Rspr., z.B. Bayerischer VGH, Beschl. v. 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 - und v. 20.01.2017 - 13a ZB 16.30996 -, jeweils juris; VG Lüneburg, Urt. v. 06.02.2017 - 3 A 126/16 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 19.01.2017 - Au 5 K 16.32053 -, juris; vgl. speziell für die Sadat VG München Urt. v. 07.03.2013 - M 15 K 12/30965 -, juris Rn. 37 f.). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage inzwischen verbessert (Lagebericht Auswärtiges Amt Afghanistan vom 19.10.2016, S. 9). Ungeachtet der weiterhin bestehenden gesellschaftlichen Ausgrenzung und Benachteiligung besteht derzeit keine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan, weil die genannten Benachteiligungen und vereinzelten gewaltsamen Übergriffe – auch angesichts eines Anstiegs auf landesweit etwa 20 Vorfälle von auf Busreisen angegriffenen Hazara im Jahr 2015 (UNAMA Annual Report 2015, S. 49) und eines Anschlags auf eine vornehmlich von Angehörigen der Hazara besuchte Demonstration in Kabul im Juli 2016 mit 80 Toten und 230 Verletzten (EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, November 2016, S. 42) – nicht die hierfür erforderliche Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.01.2017 - 13a ZB 16.30996 -, juris; VG Lüneburg, Urt. v. 06.02.2017 - 3 A 126/16 -, juris). II. 26 Die Kläger haben weiterhin keinen Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG und § 60 Abs. 2 AufenthG. 27 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat ein Ausländer – vorbehaltlich der Ausschlussgründe gemäß § 4 Abs. 2 AsylG und § 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG - Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein „ernsthafter Schaden“ nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG durch einen Akteur im Sinne des § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG droht. 28 Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ((Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 29 Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist - wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377). Nach § 3e Abs. 1 AsylG - in entsprechender Anwendung - wird dem Ausländer daher kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 30 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, da ihnen kein von einem Akteur nach § 3 c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG ausgehender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. 31 1. Für die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben. 32 2. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. 33 Ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt vorliegend allein unter dem Gesichtspunkt der „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“ in Betracht und dies auch nur, soweit sich eine solche Behandlung aus den allgemein schlechten humanitären Verhältnissen in Afghanistan ergeben kann. Speziell der Aspekt der willkürlichen Gewalt ist demgegenüber - soweit dieser von einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt ausgeht - allein anhand des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG zu prüfen, dem andernfalls gegenüber § 4 Abs. 1 Satz Nr. 2 AsylG kein selbständiger Anwendungsbereich verbliebe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 86). 34 Ob den Klägern aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse in ganz Afghanistan bzw. in ihrer Herkunftsregion eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht, bedarf im vorliegenden Zusammenhang allerdings keiner abschließenden Erörterung. Denn für diese Tatbestandsvoraussetzung fehlte es an jedenfalls an einem Akteur im Sinne des § 3c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG (VG Lüneburg, Beschl. v. 13. 03.2017 - 3 A 200/16 -, juris; vgl. zum Erfordernis des Akteurs auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167; Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1362). 35 Der VGH Baden-Württemberg hat in der Vergangenheit in mehreren Urteilen festgestellt, dass die allgemein schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan weder dem heutigen afghanischen Staat noch einem sonstigen relevanten Akteur unmittelbar und überwiegend zurechenbar sind (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108 u. 127; Urt. v. 14.08.2013 - A 11 S 688/13 -, juris; Urt. v. 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 - juris). Nach Auffassung des Gerichts hat sich an dieser Einschätzung bis zum heutigen Tage nichts Grundlegendes geändert. Ursächlich für die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan ist eine Vielzahl zusammenwirkender Faktoren, die in ihrer ganz überwiegenden Mehrheit nicht in die Verantwortungssphäre eines relevanten Akteurs im Sinne des § 3 c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG fallen. Zu diesen Faktoren zählen insbesondere die extremen klimatischen und geografische Gegebenheiten Afghanistans, die ethnische Fragmentierung und das rasante Wachstum der Bevölkerung, die Folgen jahrzehnteanhaltender militärischer Auseinandersetzungen, die dem heutigen afghanischen Staat jedoch größtenteils historisch vorausliegen, sowie die allgemeinen sozio-kulturellen Bedingungen des Landes, die in weiten Teilen auf Wertvorstellungen und Normen einer strengkonservativen Religion sowie eines patriarchalischen Familien- und Stammesdenkens beruhen. Zwar kann nicht bestritten werden, dass auch das Handeln des heutigen afghanischen Staats durch nicht unerhebliche Vollzugsdefizite gekennzeichnet ist. Doch beruhen diese nicht - jedenfalls nicht überwiegend - auf einem Mangel an staatlichem Vollzugswillen. Innerhalb seiner Möglichkeiten ist der afghanische Staat mit internationaler Hilfe durchaus um eine Verbesserung der Verhältnisse bemüht und konnte diese auch bereits in gewissem Umfang erreichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108). Allerdings fehlt es Afghanistan an historisch gewachsener Staatlichkeit. Letztlich bestand zu keinem Zeitpunkt ein afghanischer Staat, der die Staatsgewalt auf seinem gesamten Staatsgebiet hätte ausüben können. Wo die Staatsgewalt überhaupt über die größeren Städte hinaus reicht, stößt sie bis heute vielerorts auf tribale Ordnungsstrukturen, die sich dem staatlichen Zugriff beharrlich widersetzen (vgl. zur historischen Entwicklung sowie den gesellschaftlichen Strukturen Afghanistans: Chiari, Bernhard (Hrsg.), Wegweiser zur Geschichte, Afghanistan, 3. Aufl. 2009, abrufbar unter: https://www.mgfa-potsdam.de/html/einsatzunterstuetzung/afghanistan; sowie Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), AfPak - Grundlagen der Stammes- und Clanstrukturen, Juli 2016). 36 3. Für die Kläger besteht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dabei kann es hier dahinstehen, ob in ganz Afghanistan, der Nordregion oder der Provinz Balkh ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG herrscht. Denn für die Kläger besteht dort jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. 37 a) Für die Beurteilung kommt es hierbei nicht notwendigerweise auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftslandes, sondern regelmäßig auf die Herkunftsregion des Ausländers an, sofern diese Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr ist. Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es hingegen nur ausnahmsweise ankommen (EuGH, Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji, juris; BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, EzAR-NF 69 Nr. 14). In diesem Fall muss der Betreffende stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009, a.a.O.). Auf die Herkunftsregion ist allerdings dann nicht (mehr) abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12). 38 Da sich die Kläger nicht in einem anderen Landesteil Afghanistans mit dem Ziel niedergelassen hatten, dort auf unabsehbare Zeit zu leben, ist vorliegend auf ihre Herkunftsregion abzustellen. Dies ist die Nordregion Afghanistans bzw. die Provinz Balkh. 39 b) § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt weiterhin eine Gefahr voraus, die für eine Vielzahl von Zivilpersonen besteht und sich in der Person des jeweiligen Ausländers derart verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Bedrohung von Leib oder Leben darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). 40 Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem bereits hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des betroffenen Ausländers ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Betroffenen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). 41 Zwar kann auch eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, eintreten. Angesichts des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG sowie des Erwägungsgrunds 35 der Richtlinie 2011/95/EU ist dies jedoch nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation der Fall, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet unter Zugrundlegung des gebotenen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 -, EzAR-NF 95 Nr. 30). 42 Hierzu bedarf es in jedem Falle Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Auch im Falle gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet bestehen. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des betroffenen Ausländers genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung und der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360; Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). 43 Fehlen gefahrerhöhende Umstände in der Person des jeweiligen Ausländers und liegt die Wahrscheinlichkeit infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden in dem jeweiligen Gebiet nicht höher als 1:800 bzw. 0,125 %, so ist nach Auffassung des BVerwG die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung noch nicht erreicht. Vielmehr ist in einem solchen Falle das Niveau willkürlicher Gewalt noch so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich selbst unter Vornahme der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung die Annahme nicht rechtfertigen lässt, dass für jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem jeweiligen Gebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung besteht (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 78). 44 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe droht den Klägern weder bezogen auf ganz Afghanistan noch in der Nordregion oder der Provinz Balkh eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. 45 Zwar hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit dem Ende der Kampfmission der NATO im Jahre 2014 in allen Landesteilen verschlechtert. Doch weist sie erhebliche regionale Unterschiede auf. Während einzelne Provinzen vor allem im Süden und Osten des Landes (etwa Helmand, Uruzgan, Nangarhar und Kunar) durch aktive Kampfhandlungen gekennzeichnet sind, ist die Lage in anderen Provinzen (etwa Herat, Bamyan, Badakhshan und Panjshir) - trotz punktueller Sicherheitsvorfälle - vergleichsweise stabil. Schätzungen zufolge waren zu Beginn des Jahres 2017 über ein Drittel des Landes unter der Kontrolle der Taliban oder umkämpftes Gebiet. Den afghanischen Sicherheitskräften (ANDSF) ist es aber zumindest gelungen, die dauerhafte Einnahme größerer Provinzzentren durch die Taliban zu verhindern. Zudem ist seit dem Jahre 2016 eine deutliche Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen des sog. „Islamischen Staats“ („IS“) zu verzeichnen. Auch wenn es dem IS aufgrund von Luftangriffen und Bodenoperationen der afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte bislang nicht gelungen ist, sich außerhalb der östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar dauerhaft festzusetzen, hat sein Erscheinen die Komplexität der Auseinandersetzungen zusätzlich erhöht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 4; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30.09.2016, S. 3 ff. u. 10 f.; Aljazeera-Online, 24.01.17, „Afghanistan: Who controls what“). 46 Nach den Angaben des jährlichen Berichts der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan („UNAMA“) hatte Afghanistan im Jahr 2016 insgesamt 11.418 zivile Opfer zu beklagen. Hiervon wurden 3.498 Personen getötet und 7.920 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der zivilen Opfer damit um 3% angestiegen und hat den Höchststand seit Beginn der Zählungen im Jahre 2009 erreicht. Regional betrachtet ist die Zahl der zivilen Opfer in fünf von acht Regionen angestiegen. Besonders hoch sind die Opferzahlen in der Zentralregion (Kabul, Kapisa, Logar, Maidan Wardak, Parwan und Panjshir/2.348 zivile Opfer) und der Südregion (Helmand, Kandahar, Nimroz, Uruzgan und Zabul/2.989 zivile Opfer), die zusammengenommen ca. 47 % aller zivilen Opfer des Jahres 2016 zu verzeichnen hatten. Merklich gesunken ist die Zahl der zivilen Opfer hingegen in der Nordost- (Badakhshan, Baghlan, Takhar und Kunduz) und Südostregion (Ghazni, Khost, Paktya und Paktika). Mit 1.270 und 903 zivilen Opfer waren hier rund ein Drittel weniger als im Vorjahr zu verzeichnen (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 3 ff. und 14). 47 Nimmt man die ursächlichen Akteure in den Blick, so entfallen 6.994 (2.131 Tote und 4.863 Verletzte) und damit ca. 61 % aller zivilen Opfer auf regierungsfeindliche Akteure. 2,728 (903 Tote und 1.825 Verletzte) bzw. ca. 24 % der zivilen Oper sind demgegenüber auf regierungsfreundliche Akteure zurückzuführen. Die verbleibenden 1.696 bzw. 15 % der zivilen Opfer konnten keinem der jeweiligen Akteure zugeschrieben werden und resultieren im Wesentlichen aus Bodengefechten sowie explosiven Kampfmittelrückständen (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 ff.). 48 Soweit die zivilen Opfer auf regierungsfeindlicher Akteure zurückzuführen sind, entfällt der weit überwiegende Teil, nämlich 4.953 (1.618 Tote und 3.335 Verletze) und damit ca. 43 % aller zivilen Opfer auf die Taliban. Darüber hinaus hat sich die Zahl der zivilen Opfer, die dem IS anzulasten sind, im Vergleich zum Vorjahr mehr als verzehnfacht. Waren es im Jahre 2015 noch 82 zivile Opfer (39 Tote und 43 Verletzte), belief sich die Zahl der zivilen Oper in 2016 auf 899 (209 Tote und 690 Verletzte). Ursächlich für diesen rasanten Anstieg waren vor allem drei gezielte Anschläge auf schiitische Veranstaltungen in Kabul, denen 691 Zivilisten zum Opfer fielen (144 Tote und 547 Verletzte) und für die der IS verantwortlich zeichnete (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 7, 34 ff. und 51 f.). Zudem wurden bei einem Angriff auf einen Hilfskonvoi des Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan in der Nordregion Afghanistans am 08.02.2017 sechs Mitarbeiter getötet und weitere zwei als Geiseln genommen. Auch hierfür sollen Kämpfer des IS verantwortlich sein (Al Jazeera-Online, 08.02.2017, „ICRC: Six Red Cross aid workers killed in Afghanistan“). 49 Mit Blick auf die ursächlichen Umstände sind rund 38 % aller zivilen Opfer des Jahres 2016 auf Bodengefechte zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Akteuren zurückzuführen. Damit stieg die stieg die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Bodengefechten gegenüber dem Vorjahr um 3 % auf insgesamt 4.295 (1.070 Tote und 3.225 Verletzte) an und liegt somit auf dem Höchststand seit Beginn der Zählungen im Jahre 2009. Die regionale Verteilung der Opferzahlen ist auch insoweit höchst unterschiedlich: Während etwa die Zentrale Hochlandregion (Bamyan und Daikundi) lediglich 1,8 % aller zivilen Opfer aufgrund von Bodengefechten zu verzeichnen hatte, entfallen allein auf die Nordost-, Ost- (Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan) und Südregion rund 66 % dieser Opferkategorie (zusammen 2.831 zivile Opfer). Die drei am meist betroffenen Provinzen sind Kunduz (342), Helmand (497) und Uruzgan (520) (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 und 39 ff.). 50 Hinsichtlich der zivilen Opfer aufgrund von selbstgebauten Sprengkörpern regierungsfeindlicher Akteure (sog. „Improvised Explosive Devices“ oder „IEDs“) ist mit einer Opferzahl von 2.156 (700 Tote und 1.456 Verletzte) im Jahre 2016 zwar ein leichter Rückgang gegenüber dem Vorjahr (2.375 zivile Opfer) zu verzeichnen. Gleichwohl bilden selbstgebaute Sprengkörpern die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer in Afghanistan. Rund 19 % aller zivilen Opfer sind hierauf zurückzuführen. Doch auch hier sind die regionalen Unterschiede beträchtlich. So entfallen 1.107 und damit ca. 51 % aller zivilen Opfern aufgrund von IEDs allein auf die Nord- (Balkh, Faryab, Jawzjan, Samangan und Sari Pul/415 zivile Opfer) und die Südregion (692 zivile Opfer). Verhältnismäßig gering ist die Gefährdung demgegenüber in der Zentralen Hochlandregion (13 zivile Opfer), der Zentralregion (139 zivile Opfer) und der Westregion (186 zivile Opfer) (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 u. 53 ff.). 51 Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe regierungsfeindlicher Akteure forderten im Jahr 2016 1.963 zivile Opfer (398 Tote und 1.565 Verletzte). Damit stiegen die Opferzahlen gegenüber dem Vorjahr um 7 % und erreichten auch hier den Höchstwert seit Beginn der Zählungen im Jahre 2009. 17 % aller zivilen Opfer Afghanistans waren damit auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe zurückzuführen. Neben den Taliban, auf die insoweit 1.018 zivile Opfer entfallen, war es im Jahr 2016 vor allem der IS, der mit 661 zivilen Opfern verstärkt durch Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe in Erscheinung getreten ist. 52 Regional ist insoweit eine deutliche Konzentration auf Kabul festzustellen. Rund 70 % aller zivilen Opfer aufgrund von Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen waren im Jahre 2016 in der Hauptstadt Afghanistans zu verzeichnen (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 u. 60 ff.). 53 Schließlich gingen im Jahre 2016 landesweit 1.224 zivile Opfer (655 Tote und 369 Verletzte) und damit rund 11 % aller zivilen Opfer auf gezielte Tötungen bzw. Tötungsversuche zurück. Hiervon entfielen 1.118 zivile Opfer (574 Tote und 544 Verletzte) und damit die ganz überwiegende Mehrzahl auf regierungsfeindliche Akteure. Opfer dieser Vorfälle, die im Vergleich zum Vorjahr leicht zurückgingen, wurden vor allem Stammesälteste, Mitarbeiter der Justiz und Regierung, sowie solche Zivilisten, die als „Spione“ der Regierung betrachtet werden (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 u. 64 ff.). 54 Auch die Zahl der zivilen Opfer im Kindesalter ist im Jahre 2016 um 24 % auf 3.512 (923 Tote und 2.589 verletzte) gestiegen. Ca. 70 % aller Opfer sind Jungen, ca. 30 % sind Mädchen. Die beiden Hauptursachen sind Bodengefechte (1.761/390 Tote und 1.371 Verletzte) und explosive Kampfmittelrückstände (609 / 183 Tote und 426 Verletze). Von allen 724 zivilen Opfern aufgrund von explosiven Kampfmittelrückständen (217 Tote und 507 Verletzte) waren damit 84 % noch im Kindesalter. Insgesamt waren damit 31 % aller zivilen Opfer im Jahre 2016 Kinder (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 18 ff. u. 24 ff.). 55 Die Provinz Balkh, mit ihrer Hauptstadt Mazar-e-Sharif - der Herkunftsstadt der Kläger -, ist neben den vier Provinzen Faryab, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul Teil der Nordregion Afghanistans. Bei einer Einwohnerzahl von 3.811.566 in der gesamten Nordregion belief sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahre 2016 auf 1.362. Somit ist die Zahl der zivilen Opfer gegenüber dem Vorjahr (862) um 58 % gestiegen. Für den Zeitraum zwischen 01.09.2015 und 31.05.2016 wurden in der Nordregion 1.554 sicherheitsrelevante Vorfälle gezählt. Hiervon entfielen 370 Vorfälle auf die Provinz Balkh, die mit 1.325.659 Einwohnern und einem Anteil von rund 34,8 % an der Gesamtbevölkerung, die bevölkerungsreichste Provinz der Nordregion bildet. Damit ist die Zahl der sicherheitsrelevante Vorfälle in Balkh gegenüber dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.08.2015 (226 Vorfälle) um 144 Vorfälle gestiegen. Vor allem hinsichtlich der Kategorien „Explosionen“ und „Bewaffnete Auseinandersetzungen und Luftschläge“ ist ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Januar 2016, S. 145 ff. und November 2016, S. 136 ff.; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 14; UNOCHA, Afghanistan: Population Estimate 2015, 26.08.2015). 56 Eine Vielzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Balkh geht auf die Taliban zurück. So erschienen im März 2016 Talibankämpfer im Distrikt Charbulak, um die Sicherheit der Verbindungsstraße zwischen Mazar-e-Sharif und Shiberghan zu destabilisieren. Sie attackierten Sicherheitsposten und töteten mindestens zwei Polizisten; etwa 20 Taliban wurden getötet oder verwundet. Im Distrikt Kaldar, an der Grenze zu Usbekistan und Tadschikistan, griffen Taliban die Grenzpolizei an. Im März 2016 starben hierbei zwei Polizisten durch eine an der Straße angebrachte Sprengladung. Der schwerwiegendste Vorfall in Balkh unter Beteiligung der Taliban war im Jahre 2016 der Selbstmordanschlag auf das deutsche Konsulat in Mazar-e-Sharif: In der Nacht des 10.11.2016 detonierte ein in einem Fahrzeug eingebauter Sprengsatz. Vier Personen wurden getötet und 131 Personen verletzt (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 151 f.; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 62 f.). 57 Neben den Taliban ist in der Provinz Balkh auch der IS vereinzelt aktiv. So wurde speziell mit Blick auf die südlichen Distrikte Balkhs über die Anwesenheit des IS berichtet. Das EASO verzeichnet für Balkh indes allenfalls eine geringe Aktivität des IS. Der Sprengstoffanschlag auf eine schiitische Prozession anlässlich des Aschura-festes bei dem am 12.Oktober 2016 im Distrikt Balkh 18 Zivilisten getötet und 67 verletzt wurden, konnte dem IS nicht zugerechnet werden (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 24 f. u. 151 f.; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 34 f.; Schweizer Flüchtlingshilfe, Schellrecherche der SFH-Länderanalys vom 26.10.2016 zu Afghanistan: Sicherheitslage in Mazar-e-Sharif). 58 Trotz der merklichen Zunahme an sicherheitsrelevanten Vorfälle gilt Balkh weiterhin als eine der sichersten Provinzen (Nord-)Afghanistans. So zählt Balkh neben Kabul und Herat zu den bevorzugten Zielen afghanischer Rückkehrer und seine Provinzhauptstadt - Mazar-e-Sharif - gehört zu den Großstädten mit den wenigsten zivilen Opfern im Stadtzentrum (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 33, 35, 37 (Map 6) und 149; Länderinformationsblatt der Staateninformation, Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 114). 59 Nach dem zuvor dargelegten Erkenntnisstand ist das Niveau willkürlicher Gewalt weder bezogen auf ganz Afghanistan noch in der gesamten Nordregion oder in der Provinz Balkh so hoch, dass bereits ohne Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. 60 Bei einer Anzahl von 11.418 zivilen Opfern und einer geschätzten Einwohnerzahl zwischen 30 und 33 Mio. in Afghanistan liegt die Wahrscheinlichkeit, infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, zwischen 0,038 % und 0,034 % und damit weit unter der erforderlichen Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung. Das Niveau willkürlicher Gewalt ist noch so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich selbst unter Vornahme der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung die Annahme nicht rechtfertigen lässt, dass für jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem jeweiligen Gebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung besteht (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 78). An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man bei Annahme einer gewissen Dunkelziffer die Anzahl von 11.418 zivilen Opfern verdoppeln würde. Die Wahrscheinlichkeit, infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, läge dann zwischen 0,076 % und 0,069 % und bliebe damit immer noch deutlich unter 0,125 %. 61 Bei einer Einwohnerzahl von 3.811.566 und 1.362 zivilen Opfern lag die Wahrscheinlichkeit im Jahr 2016 ein Opfer willkürlicher Gewalt in der Nordregion zu werden, bei 1:2778 bzw. 0,036 %. Zwar lassen sich weder dem Bericht der UNAMA noch dem der EASO die genauen Opferzahlen einzelner Provinzen entnehmen. Orientiert man sich aber an dem prozentualen Anteil, den die Provinz Balkh an der Gesamtzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle der Nordregion im Zeitraum zwischen 01.09.2015 und 31.05.2016 hatte (370 (Balkh)/1554 (Nordregion) = ca. 23,8 %; vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 136 ff.) und bezieht diesen Anteil von 23,8 % auf die Gesamtzahl der zivilen Opfer der Nordregion, so ergibt sich für die Provinz Balkh eine annäherungsweise Opferzahl von 324 zivilen Opfern. Bei einer Einwohnerzahl von 1.325.659 folgt hieraus eine annährungsweise Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:4167 bzw. 0,024 %. Selbst wenn man mit Blick auf eine etwaige Dunkelziffer einen Sicherheitsaufschlag von 100% vornähme, läge die Gefahrenwahrscheinlichkeit mit 1:1389 bzw. 0,072 % (Nordregion) und 1:2083 bzw. 0,048 % (Provinz Balkh) noch deutlich unter dem Wert von 1:800 bzw. 0,125 %, der noch nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen vermag. 62 Aber auch unter Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände beseht für die Kläger in ihrer Herkunftsregion keine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es mag bereits zweifelhaft sein, ob bei einer Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:1389 bzw. 0,072 % (Nordregion) und 1:2083 bzw. 0,048 % (Provinz Balkh) das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte, hohe Niveau willkürlicher Gewalt erreicht ist, das auch dann gegeben sein muss, wenn individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten. Aber selbst wenn man dies bejahte, liegen im Falle der Kläger keine gefahrerhöhenden Umstände von einer solchen Art und Schwere vor, dass sich die allgemeine, ungezielte Gewalt in ihrer Person derart stark verdichten würde, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. Dies gilt zunächst für den Umstand, dass dem Familienverbund der Kläger drei Kinder im Alter von unter fünf Jahren angehören. Denn mit einem Anteil von 31 % aller zivilen Opfer in Afghanistan sind Kinder keineswegs überproportional von der dort herrschenden willkürlichen Gewalt betroffen. Im Gegenteil: Bei einer Bevölkerung, deren Durchschnittsalter 18,6 Jahre beträgt und zu 41,03 % aus Personen im Alter von 15 Jahren oder jünger besteht (vgl. CIA, The World Factbook, Afghanistan, People and Society, Median Age/Age Structure; letzter Update der Seite: 12.01.2017), liegt der Anteil der Kinder an der Gesamtzahl der zivilen Opfer unter ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung. Aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kläger der Volksgruppe der Hazara bzw. Sadat angehören, liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor. Denn angesichts der vergleichsweise niedrigen Gefahrendichte in der Nordregion bzw. der Provinz Balkh sowie der verbesserten Lage der Hazara in ganz Afghanistan, ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung der Kläger zu verneinen. III. 63 Die Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. 64 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, S. 685, im Folgenden: „EMRK“) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Da weder die EMRK noch ihre Protokolle ein Asylrecht garantieren und den Konventionsstaaten nach einem allgemein anerkannten Grundsatz des Völkerrechts - vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen aus internationalen Verträgen einschließlich der Konvention - das Recht zusteht, Einreise, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern zu regeln, ist die einzig relevante Frage, die es im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen gilt, ob der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. VGH Baden Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 70 unter Berufung auf EGMR, Urt. v. 17.07.2008 - 25904/07 - NA./Vereinigtes Königreich, juris; vgl. zudem EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - 37201/06 - Saadi/Italien, NVwZ 2008, 1330; Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334). 65 § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass dem Betroffenen im Falle der Abschiebung im Zielgebiet eine erhebliche individuelle Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 66 Der EGMR sieht eine Behandlung als „unmenschlich” an, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. „Erniedrigend” ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Ob es Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließt das die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/06 -, NVwZ 2011, 413). 67 Die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden. Das Mindestmaß ist relativ; ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - 37201/06 - Saadi/Italien -, NVwZ 2008, 1330 und v. 21.01.2011, a.a.O. m.w.N.). 68 Weil das Recht absolut garantiert wird, kann Art. 3 EMRK auch anwendbar sein, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen von Personen ausgeht, die nicht Vertreter des Staates sind. Es muss aber bewiesen werden, dass die Gefahr wirklich besteht und die Behörden des Bestimmungslandes die Gefahr nicht durch angemessenen Schutz beseitigen können (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 m.N.). 69 Bei der Entscheidung darüber, ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr von Misshandlungen besteht, müssen die absehbaren Folgen unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Bestimmungsland und der besonderen Umstände des Betroffenen geprüft werden. Eine Abschiebung kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der Konvention nur dann begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer nach dem obigen Maßstab Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden ("real risk"; vgl. EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - a.a.O.); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20). Dabei sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und zunächst jene am Zielort der Abschiebung zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 26 u. 38). 70 2. Die allgemeinen Gefahrenlage in der Provinz Kabul - dem Zielort einer etwaigen Abschiebung - begründet für die Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. 71 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund allgemeiner Gefahr ist nur dann anzunehmen, wenn sich die allgemeine Gefahr in der Person des jeweiligen Ausländers derart verdichtet, dass es zu einer Individualisierung der Gefahr im Sinne einer unmenschlichen „Behandlung“ kommt. Fehlen individuell gefahrerhöhende Umstände in der Person des jeweiligen Ausländers, so ist eine solche Individualisierung - entsprechend dem Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG - nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation anzunehmen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (Vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; sowie VGH Baden Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris, Rn. 77 zu § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK). 72 Diesen rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt sowie bezugnehmend auf den bereits im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dargelegten Erkenntnisstand zur Sicherheitslage in ganz Afghanistan, ist auch mit Blick auf die Provinz Kabul nicht davon auszugehen, dass die Kläger allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wären. 73 Die Provinz Kabul ist neben den Provinzen Kapisa, Logar, Maidan-Wardak, Parwan und Panjhir Teil der Zentralregion Afghanistans und mit geschätzten 4.372.977 Einwohnern die bevölkerungsreichste Provinz des Landes. Sie besteht aus 15 Distrikten, deren Zentrum mit rund 3.678.034 Einwohnern der Distrikt Kabul-Stadt bildet (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 39 ff.; UNOCHA, Afghanistan: Population Estimate 2015, 26.08.2015). 74 Im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.05.2016 ereigneten sich in der Provinz Kabul 312 sicherheitsrelevante Vorfälle - 161 und somit mehr als die Hälfte allein in Kabul-Stadt. Im gesamten Jahr 2016 hatte die Provinz 1.758 zivile Opfer (376 Tote und 1.382 Verletzte) zu beklagen. Der Großteil dieser Opfer - rund 78,6 % (1.381 zivile Opfer/262 Tote und 1.119 Verletzte) - sind auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe zurückzuführen. Kabul war damit im Jahre 2016 nicht nur die Provinz mit den meisten zivilen Opfern in ganz Afghanistan, sondern mit rund 70 % auch die Provinz mit den meisten zivilen Opfern, die durch Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe getötet oder verletzt wurden. Ziel dieser Anschläge waren in vielen Fällen internationale Einrichtungen, ausländische und afghanische Sicherheitskräfte, diplomatische Mitarbeiter, sowie Bedienstete des afghanischen Staats (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Januar 2016, S. 39 ff. und November 2016, S. 136 ff.; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 4 Fn. 12 und S. 61). 75 Auch im ersten Quartal des Jahres 2017 ereigneten sich in Kabul eine Reihe von Anschlägen mit rund 320 Opfern (97 Tote und 223 Verletzte): Am 10.01.2017 wurden rund 30 Personen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban in der Nähe des Parlamentsgebäudes getötet und weitere 80 Personen verletzt. Am 07.02.2017 kamen 20 Personen bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe des obersten Gerichtshofs ums Leben und weitere 41 wurden verletzt. Bei mehreren Anschlägen der Taliban am 01.03.2017 kam es zu rund 60 Opfern, hiervon 16 Tote und 44 Verletze. Am 08.03.2017 starben 30 Personen bei einem Angriff islamistischer Kämpfer auf das Sardar Daud Khan Krankenhaus - das größte Militärkrankenhaus des Landes; weitere 50 Patienten, Ärzte und Pfleger wurden hierbei verletzt. Und schließlich wurde am 13.03.2017 ein Bus mit Mitarbeitern der afghanischen Regierung im Stadtzentrum Kabuls durch eine Explosion zerstört. Hierbei starb mindestens eine Person und acht Personen wurden verletzt (Al Jazeera-Online, 10.01.2017, „Dozens killed in double suicide attack in Kabul“; 07.02.2017, „Suicide blast near Kabul Supreme Court kills dozens“; 02.03.2017, „Taliban claims deadly Kabul attacks“; 08.03.2017, „Blasts, gunfire hit Kabul military hospital“; 13.03.2017, „Deadly blast destroys bus in Afghan capital“; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Fakten statt Mythen Nr. 76 v. 22.03.2017, „Alternative“ Fakten zur Situation in Afghanistan). 76 Trotz dieser Erkenntnislage ist die Provinz Kabul nicht durch eine so hohe Gefahrendichte gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson - ohne Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände - allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Bei einer Einwohnerzahl von 4.372.977 und 1.758 zivilen Opfern lag die Wahrscheinlichkeit im Jahre 2016 in der Provinz Kabul ein Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, bei 1:2500 bzw. 0,04 %. Selbst wenn man mit Blick auf eine etwaige Dunkelziffer einen Sicherheitsaufschlag von 100% vornähme, läge die Gefahrenwahrscheinlichkeit mit 1:1250 bzw. 0,08 % noch deutlich unter dem Wert von 1:800 bzw. 0,125 %, der noch nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen vermag. Dafür, dass sich die Sicherheitslag in Kabul im Jahre 2017 derart drastisch verschlechtert hat, dass eine andere Beurteilung vorgenommen werden müsste, liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil: Davon ausgehend, dass es sich bei den 320 Opfern im ersten Quartal des Jahres 2017 um die einzigen Opfer aufgrund von Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in diesem Zeitraum in Kabul gehandelt hat, lägen die diesbezüglichen Opferzahlen sogar unter dem monatlichen Durchschnitt des Jahres 2016 (2016: ca. 115/2017: ca. 107). 77 Aber auch unter Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände ist in der Provinz Kabul keine ernsthafte individuelle Bedrohung gegeben, die bei einer Rückkehr der Kläger eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch insoweit mag bereits zweifelhaft sein, ob bei einer Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:1250 bzw. 0,08 % das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte, hohe Niveau willkürlicher Gewalt erreicht ist, das auch dann gegeben sein muss, wenn individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten. Aber selbst wenn man dies bejahte, sind hinsichtlich der Kläger keinerlei individuell gefahrerhöhende Umstände gegeben, aufgrund derer sich die allgemeine, ungezielte Gewalt in ihrer Person derart stark verdichten würde, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre. Wie bereits dargestellt, gilt dies insbesondere für den Umstand, dass dem Familienverbund der Kläger drei Kinder im Alter von unter fünf Jahren angehören. Aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kläger Hazara bzw. Sadat sind, ist keine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gegeben. Dass die allgemeine Gefahrenwahrscheinlichkeit in der Provinz Kabul mit 1:1250 bzw. 0,08 % etwas höher liegt als in der Nordregion bzw. der Provinz Balkh vermag nichts anders zu rechtfertigen. 78 3. Für die Kläger besteht jedoch unter dem Aspekt der allgemein schlechten humanitären Verhältnisse ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. 79 a) Schlechte humanitäre Verhältnisse können dann eine „Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK sein, wenn sie ganz oder überwiegend auf den Handlungen des Staats oder der Parteien eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts beruhen oder aber ganz oder überwiegend auf die Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure zurückzuführen sind, soweit diese Handlungen dem Staat deshalb zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder bieten will. Sind die schlechten humanitären Verhältnisse hingegen nicht zumindest überwiegend auf die Handlungen des Staats oder die eines der sonstigen vorgenannten Akteure zurückzuführen, so müssen ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, damit die schlechten humanitären Verhältnisse als unmenschliche „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden können (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 71; Urt. v. 14.08.2013 - A 11 S 688/13 -, juris; Urt. v. 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 - juris). 80 In seinem Urteil „Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich“ (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, 681) hat der EGMR dargelegt, unter welchen Voraussetzungen es hinsichtlich der erforderlichen Intensität der Gefahren aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse bei den Maßstäben des Urteils „N./Vereinigtes Königreich“ (EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334) bleibt und wann die Grundsätze des Urteils „M.S.S./Belgien und Griechenland“ (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413) Anwendung finden. Danach könne das im Fall „N./Vereinigtes Königreich“ verwendete Kriterium dann angemessen sein, wenn die schlechten humanitären Bedingungen im Zielstaat ganz oder zumindest überwiegend auf die Armut zurückzuführen sind oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen wie einer Dürre umzugehen. Gehe aber die humanitäre Krise überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurück, sei das im Urteil „M.S.S./Belgien und Griechenland“ verwendete Kriterium besser geeignet (EGMR, Urt. v. 28.06.2011, a.a.O. Rn. 282; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 79). 81 Nach den Urteilen „Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich“ und „N./Vereinigtes Königreich“ sind die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn nicht nur zielt die EMRK hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen; vielmehr liegt der EMRK auch das Prinzip zu Grunde, dass ein fairer Ausgleich zwischen den Anforderungen des Allgemeininteresses und den Erfordernissen des Schutzes der Rechte des Einzelnen gesucht werden muss. Eine übermäßige Belastung der Konventionsstaaten fordert Art. 3 EMRK insoweit nicht. Angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK ist aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. Sind die schlechten humanitären Verhältnisse im Zielgebiet weder dem Handeln des Staats noch dem eines sonstigen relevanten Akteurs ganz oder überwiegend zurechenbar, so vermögen sie hiernach nur in besonderen Ausnahmefällen („very exceptional cases“) eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung - speziell unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des jeweiligen Ausländers - zwingend („compelling“) sind (EGMR, Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161; Urt. v. 27.05.2008, a.a.O.; Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, a.a.O. Rn. 23 u. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 82). 82 Sind die schlechten humanitären Bedingungen hingegen ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln oder das Handeln eines sonstigen relevanten Akteurs zurückzuführen, so ist für die Beurteilung einer Verletzung von Art. 3 EMRK der abgesenkte und auf die Situation besonderer Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit bezogene Maßstab des Urteils M.S.S./Belgien und Griechenland (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 a.a.O.) jedenfalls dann anzuwenden, wenn der jeweilige Ausländer vollständig auf (staatliche) Hilfe und Unterstützung angewiesen ist. Entscheidend ist nach diesem Maßstab neben der Fähigkeit des Ausländers, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, auch seine Verletzlichkeit aufgrund von Misshandlungen, sowie die Aussicht auf Verbesserung innerhalb angemessener Zeit. Insoweit kann sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den humanitären Bedingungen vor allem für (Binnen-)Flüchtlinge ergeben, die in ihr Herkunftsgebiet nicht zurückkehren können, deshalb in einem fremden Land oder Landesteil Sicherheit suchen und vollständig auf Schutz und Hilfe angewiesen sind (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a.a.O. und Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, a.a.O. Rn. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 80). 83 b) Zur Anwendung kommt vorliegend allein der strengere Maßstab des EGMR-Urteils „N./Vereinigtes Königreich“ (Urt. v. 27.05.2008, a.a.O.; in diesem Sinne speziell mit Blick auf die humanitäre Situation bzgl. einer Abschiebung nach Afghanistan: EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich, Rn. 89 ff.; zustimmend Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris). Denn nicht nur sind die allgemein schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan weder dem Handeln des afghanischen Staats noch dem eines sonstigen relevanten Akteurs überwiegend und unmittelbar zurechenbar (vgl. hierzu bereits oben); vielmehr ist die Situation der Kläger auch im Übrigen nicht mit jener der Fälle „M.S.S./Belgien und Griechenland“ oder „Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich“ (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a.a.O. und Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.) vergleichbar (ausführlich EGMR, Urt. v. 29.01.2013, a.a.O. Rn. 89 ff.): Weder ist den Klägern eine Rückkehr in ihr Herkunftsland verwehrt, noch befinden sie sich nach erfolgter Abschiebung in einem fremden Land oder Landesteil, in dem sie - ohne jeden Ausweg - vollständig auf (staatlichen) Schutz und Hilfe angewiesen wären. Vielmehr kehren sie in ihr Herkunftsland zurück, in dem sie - trotz nicht gering zu schätzender Schwierigkeiten - keineswegs chancenlos sind, sondern über die reale Möglichkeit verfügen, Einfluss auf ihr eigenes Schicksal zu nehmen. 84 Den Maßstab des Urteils „N./Vereinigtes Königreich“ (Urt. v. 27.05.2008, a.a.O.) zugrunde gelegt, verstößt eine Abschiebung der Kläger nach Afghanistan gegen Art. 3 EMRK. Denn unter Berücksichtigung der ganz außerordentlichen individuellen Umstände der Kläger liegt hier ein „besonderer Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vor, der aus humanitären Gründen einer Abschiebung „zwingend“ entgegensteht. 85 aa) Die humanitäre Situation Afghanistans ist nach wie vor schwierig. Trotz internationaler Unterstützung und nicht unerheblicher Anstrengungen der eigenen Regierung zählt Afghanistan weiterhin zu den ärmsten Länder der Welt. Von 188 Ländern des Human Development Index belegte Afghanistan im Jahre 2016 den 169. Platz. Damit wird Afghanistan von der UN im Mittelfeld der Gruppe von 41 Ländern (Plätze 148 - 188) mit einem niedrigen Stand menschlicher Entwicklung („low human development“) verortet, die insgesamt nahezu eine Milliarde Menschen umfasst (UNDP, Human Development Report 2016, S. 200 f. u. 224 f.). 86 Das Wirtschaftswachstum Afghanistans betrug im Jahr 2015 0,8 %, für 2016 wurden 1,2 % prognostiziert und für 2017 werden bestenfalls 1,7 % erwartet. Angesichts eines jährlichen Bevölkerungswachstums von durchschnittlich 3 %, 567.000 registrierten Rückkehrern allein von Januar bis Oktober 2016 und ca. 400.000 Personen, die jährlich den Arbeitsmarkt betreten, ist dies eine marginale Zuwachsrate. Die Quote der Analphabeten ist hoch, die Zahl der Fachkräfte gering, die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 %. Speziell der Abzug der internationalen Streitkräfte Ende 2014 hat sich negativ auf die wirtschaftliche Lage des Landes ausgewirkt (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 5 ff.; UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2016, S. 24; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21 f.). 87 Rund 39 % der afghanischen Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze, etwa 6 % leiden an ernsthafter Ernährungsunsicherheit und 1,8 Mio. bedürfen der Behandlung wegen akuter Unterernährung. Vielerorts fehlt es an grundlegender Infrastruktur hinsichtlich Energie-, Wasser- und Gesundheitsversorgung. Geschätzte 9 Mio. Afghanen haben keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, ca. 32 % mangelt es an modernen sanitären Einrichtungen und 45 % nutzen Wasserquellen, die vor Verunreinigung nicht hinreichend geschützt sind. Insgesamt sind ca. 9,3 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 6, 8, 26, 30 und 34). 88 Die ohnehin schon schwierige Situation wird verschärft durch die extremen geografischen und klimatischen Verhältnisse des Landes. Jedes Jahr sind rund 230.000 Personen von Naturkatastrophen wie Dürre, Erdbeben und Erdrutschen unmittelbar betroffen. Allein im Februar 2017 starben mindestens 125 Personen im Norden Afghanistans aufgrund von starkem Schneefall und Lawinen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 8; Aljazeera-Online, 05.02.2017, Scores dead in heavy snowfall in Afghanistan, Pakistan; 19.02.2017, Afghan snowstorms death toll jumps). 89 Von den schlechten humanitären Bedingungen sind Kinder in besonderem Maße betroffen: Zu den 1.8 Mio. Personen, die an akuter Unterernährung leiden, zählen allein 1.3 Mio. Kinder. Rund 600.000 leiden an einer solch schweren Unterernährung, dass sie unmittelbar der Behandlung bedürfen. Die Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf Jahren liegt bei 9,1 %. 6,6 % sterben bereits innerhalb des ersten Lebensjahres, 2,5 % in den darauffolgenden vier Jahren. 90 Der gewaltfreie Umgang mit Kindern ist in Afghanistan noch nicht die Normalität. Vielmehr finden körperliche Züchtigung und Übergriffe nicht nur in der Familie statt, sondern sind auch seitens der Schule oder der Polizei weit verbreitet. Das Thema der Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppen oder afghanische Sicherheitskräfte besteht weiter fort. Zudem ist in weiten Teilen Afghanistans - vor allem in der Armee und Polizei, aber nicht nur dort - der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen immer noch ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten („Bacha Bazi“, so genannte „Tanzjungen“) verschwiegen oder verharmlost. Und schließlich ist die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit (18 Jahre für Männer, 16 für Frauen) ein weitverbreitetes Phänomen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 30 u. 32 f.; UNICEF, Levels & Trends in Child Mortality 2015; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 12 f.). 91 Neben den Kindern haben auch Frauen besonders unter den schlechten humanitären Verhältnisse zu leiden. Nicht nur ist die Müttersterblichkeitsrate mit 0,396 % hoch und sind schwangere und stillende Frauen in besonderem Maße von Unterernährung betroffen. Vielmehr werden Frauen auch durch die sozio-kulturellen Bedingungen des Landes zusätzlich am Zugang zu ärztlicher Versorgung gehindert: Wenn es etwa nach wie vor an gesellschaftlicher Akzeptanz dafür fehlt, dass männliche Ärzte und Pfleger weibliche Patienten behandeln, gleichzeitig aber landesweit nur 7.000 Frauen im Bereich der medizinischen Versorgung arbeiten und in elf Distrikten des Landes überhaupt kein weibliches Personal vorhanden ist, so wird der ohnehin schon mangelhafte Zugang zu ärztlicher Versorgung für Frauen weiter erschwert. Auch ist sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt weit verbreitet. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. Zwar finden Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen zu über 90 % innerhalb der Familienstrukturen statt. Doch sind Frauen auch im Arbeitskontext betroffen. Zudem ist es für viele Frauen noch immer schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben. Nicht selten scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Speziell für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 13 u. 30; WHO, Trends in Maternal Mortality 1990-2015, S. 51; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 13 ff). 92 Auch für die zahlreichen Rückkehrer verschärft sich die ohnehin angespannte humanitäre Lage zusätzlich. Seit 2002 sind laut UNHCR 5,8 Millionen Afghanen in ihr Heimatland zurückgekehrt; allein von Januar bis Oktober 2016 waren es 567.000. Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung eine persönliche Migrationsgeschichte. Mehr noch als die übrige Bevölkerung sehen sich die Rückkehrer mit schwierigen wirtschaftlichen Perspektiven und einem angespannten Arbeitsmarkt konfrontiert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Zudem gehört speziell in Kabul die Wohnungsknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 10 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 21 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2016, S. 24; Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73 ff.). 93 Trotz der zweifellos schwierigen humanitären Situation und der fortdauernden militärischen Auseinandersetzungen haben sich die humanitären Bedingungen - speziell für Frauen und Kinder - seit der Jahrtausendwende und dem Sturz der Talibanregierung im Jahre 2001 erheblich verbessert. Im Vergleich zum Vorjahr ist Afghanistan im Jahre 2016 innerhalb des Human Development Index um zwei Plätze gestiegen. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt hingegen bei 64 Jahren, was für Afghanistan einen Anstieg um 22 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Die Kindersterblichkeitsrate ist von 13,7 % im Jahre 2000 innerhalb von 15 Jahren um 4,6 Prozentpunkte gesunken; die Müttersterblichkeitsrate im selben Zweitraum von 1,1 % auf 0,396 %. Rund zwei Drittel aller Kinder werden inzwischen eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. 8 Millionen Schulkindern rund 3 Millionen aus. Zudem sieht das Curriculum für angehende Lehrer Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern vor. Die afghanische Regierung hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert und ist auch bemüht die Rekrutierung Minderjähriger zu unterbinden. Im Juli 2015 stellte sie eine Road Map zur Umsetzung des entsprechenden Aktionsplanes von 2011 vor. Mit Präsidialdekret vom 27. August 2014, in Kraft getreten am 2. Februar 2015, wurde die Rekrutierung Minderjähriger unter Strafe gestellt (UNDP, Human Development Report 2016, S. 126 u. 204; Human Development Report 2015, S. 210; UNICEF, Levels & Trends in Child Mortality 2015; WHO, Trends in Maternal Mortality 1990-2015, S. 51; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 12 ff. u. 21 ff.). 94 Darüber hinaus bestehen auch hinsichtlich der humanitären Verhältnisse erhebliche regionale Unterschiede. Nicht nur ist das Gefälle zwischen den urbanen Zentren und den ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant; auch in den Nord- und Zentralprovinzen ist die Situation um ein Vielfaches besser als in den Süd- und Ostprovinzen. So ist der humanitäre Bedarf speziell in der Nordregion deutlich geringer als etwa in der Ostregion. Während hier „lediglich“ 26,6 % der Menschen humanitärer Hilfe bedürfen, sind es dort 57,4 %. Speziell Balkh, die Herkunftsprovinz der Kläger, gilt als eine wichtige Provinz, bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivität. Ihre Hauptstadt Mazar-e-Sharif ist eines der größten Wirtschafts- und Finanzzentren Afghanistans und eine Art „Vorzeigeprojekt“ für wichtige ausländische Gäste (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 21 u. 23; UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 20 f.; EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 149; Länderinformationsblatt der Staateninformation, Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 114). 95 bb) Aufgrund der vorstehend skizzierten humanitären Lage geht das Gericht davon aus, dass eine Abschiebung die Kläger in ihren Rechten aus Art. 3 EGMR verletzt. Denn für einen Familienverbund bestehend aus einem Mann mit zwei gesundheitlich geschwächten Ehefrauen, sowie drei Kindern im Alter von unter fünf Jahren - hiervon ein Kind im Säuglingsalter - besteht unter den in Afghanistan derzeit herrschenden humanitären Verhältnisse ein „besonderer Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR dar, der einer Abschiebung aus humanitären Gründen „zwingend“ entgegensteht. Denn im Wesen des besonderen Ausnahmefalles liegt es, dass er durch ganz außerordentliche individuelle Umstände gekennzeichnet ist, die nicht bereits von vornherein in einer großen und unbestimmten Vielzahl von Fällen gegeben sind und die ihn insoweit sowohl vom Normalfall als auch vom „einfachen“ Ausnahmefall unterscheiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 106). Solche ganz außerordentlichen individuellen Umstände sind im vorliegenden Falle indes gegeben. 96 (1) Allein die humanitäre Lage Afghanistans für sich genommen begründet im Falle einer Abschiebung noch keine Verletzung von Art. 3 EGMR. Die humanitären Verhältnisse in Afghanistan sind zweifellos schwierig und angesichts der Verhältnisse in den 51 Ländern, die nach dem „Human Development Index 2016“ einen sehr hohen Stand menschlicher Entwicklung aufweisen („very high human development“), auch nur schwerlich zu ertragen. Doch stellen sie nicht den „besonderen Ausnahmefall“ dar, den der EGMR fordert (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013, a.a.O., Rn. 89 ff.; und Urt. v. 05.07.2016 - 29094/09 - A.M./The Netherlands, Rn. 81 ff.). Denn die in Afghanistan derzeit herrschenden humanitären Verhältnisse unterscheiden sich nicht grundlegend von jenen, mit denen das chronisch unterentwickelte Land bereits seit Jahrzehnten zu kämpfen hat. In einigen Bereichen haben sich die Verhältnisse in den letzten Jahren sogar deutlich verbessert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 12 ff. u. 21 ff.; UNDP, Human Development Report 2016, S. 53 f., 126, 200 f., 204 u. 224 f.). 97 (2) Auch der Umstand, dass dem Familienverbund der Kläger minderjährige Kinder angehören, begründet für sich genommen noch keinen „besonderen Ausnahmefall“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 106; VG Augsburg, Urt. v. 18.10.2016 - Au 3 K 16/30949; a. A. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14/30284). Die Situation einer nach Afghanistan zurückkehrenden Familie mit minderjährigen Kindern ist zweifellos schwierig. Doch handelt es sich insoweit um eine Situation, die die Kläger mit einer Vielzahl von nach Afghanistan zurückkehrenden Familien teilen. In dieser Hinsicht unterschiedet sich ihre Situation nicht von der anderer Familien mit minderjährigen Kindern, die nach ihrer Rückkehr aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen und der hohen Arbeitslosigkeit um ihre Existenzsicherung kämpfen müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 106). Denn eine Familie mit minderjährigen Kindern stellt in Afghanistan den Regel- und nicht den Ausnahmefall dar - insbesondere kann nicht von einem „besonderen Ausnahmefall“ gesprochen werden. In Afghanistan liegt das Durchschnittsalter der Bevölkerung bei knapp 18 Jahren, rund 41 % der Bevölkerung ist nicht älter als 15 Jahre und die Geburtenrate liegt bei rund 5 Kindern pro Frau (vgl. CIA, The World Factbook, Afghanistan, People and Society, Median Age/Age Structure; letzter Update der Seite: 12.01.2017; UNDP, Human Development Report 2016, S. 224 f.). Selbst die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 gehen nicht davon aus, dass (minderjährige) Kinder generell zu den besonders schutzbedürftigen Personengruppen zählen, sondern rechnen hierzu nur solche Kinder, die bestimmte Profile aufweisen oder unter bestimmten Bedingungen leben. 98 (3) Ganz außerordentliche individuelle Umstände sind unter den derzeit in Afghanistan herrschenden humanitären Verhältnissen deshalb nicht bei Familien mit minderjährigen Kindern im Allgemeinen anzunehmen, sondern allein bei solchen Familien, die durch eine besondere Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit gekennzeichnet sind. Das UNOCHA, das speziell mit Blick auf die aktuelle humanitäre Situation in Afghanistan von „verletzlichen Familien“ („vulnerable families“) spricht, nimmt eine solch besondere Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit etwa dann an, wenn die Leitung der Familie bei einer Frau, einem minderjährigen Kind oder einer Person im Alter von über 59 Jahren liegt, wenn in der Familie mehr als drei Kinder im Alter von unter 5 Jahren vorhanden sind oder eines der Familienmitglieder eine Behinderung oder eine chronische Krankheit aufweist (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, Afghanistan, S. 33). Das Gericht sieht in diesen Fallgruppen einen Orientierungsmaßstab. In Anwendung auf den vorliegenden Fall ist bei den Klägern aus mehreren Gründen eine besondere Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit anzunehmen. Dem Familienverbund der Kläger gehören drei Kinder im Alter von unter fünf Jahren an. Hierbei ist insbesondere herauszuheben, dass eines der Kinder lediglich wenige Tage alt ist und sich damit angesichts der vergleichsweise hohen Kindersterblichkeitsrate während des ersten Lebensjahres in Afghanistan (6,6 %) in einer Situation äußerster Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit befindet. Hinzukommt, dass die Klägerin zu 1) bereits seit längerem an einer - für das Gericht glaubhaft dargelegten - Magenerkrankung leidet. Ferner ist die Klägerin zu 3) aufgrund der erst jüngst erfolgten Geburt des dritten Kindes und dessen besonderem Betreuungsbedürfnis gesundheitlich geschwächt und für Krankheiten und Unterernährung besonders anfällig (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, Afghanistan, S. 28 ff.). 99 Das Gericht hat weiter auch Grund zu der Annahme, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht dazu in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dabei geht das Gericht davon aus, dass für den Fall einer Rückkehr ihr gesamter Familienverbund in den Blick zu nehmen ist (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14/30284). Zwar hat die Doppelehe der Klägers zu 1) bis 3) nach deutschem Recht keinen Bestand, weshalb sie insoweit auch nicht dem besonderen Schutz des Art. 6 GG unterfällt. Nach erfolgter Rückkehr wäre der Kläger zu 2) aber neben seinen Kindern auch gegenüber beiden Frauen unterhaltspflichtig. Bedenkt man, dass der Kläger zu 2) bereits vor der Ausreise nicht unerhebliche Schwierigkeiten hatte, seine Familie zu ernähren, so dürfte die Existenzsicherung für ihn angesichts der Geburt eines dritten Kindes nicht mehr zu bewältigen sein. Dies gilt umso mehr, als speziell die Klägerin zu 1) - nicht zuletzt aufgrund ihrer Krankheit - kaum dazu in der Lage sein wird, einen finanziellen Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie zu leisten und weder sie noch der Kläger zu 2) über familiäre Netzwerke in Kabul oder Balkh verfügen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass speziell Balkh zu den wirtschaftlich stabileren Provinzen Afghanistans zählt und die Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr in ihr Herkunftsland die Möglichkeit hätten, Rückkehrhilfen nach den Programmen REAG/GARP, ERIN und StarthilfePlus in Anspruch zu nehmen. Doch geht es aufgrund der ganz außerordentlichen individuellen Umstände der Kläger und ihrer hieraus resultierenden besondere Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit davon aus, dass ihrer Abschiebung nach Afghanistan gleichwohl zwingende humanitäre Gründe entgegenstehen. 100 Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319). IV. 101 Die Abschiebungsandrohungen der angefochtenen Bescheide unterliegen nur teilweise der Aufhebung. Die in Ziffer 5 der Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.06.2016 ausgesprochenen Abschiebungsandrohungen sind rechtswidrig, soweit darin die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird; im Übrigen sind sie rechtlich nicht zu beanstanden (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Aufgrund dessen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ziffer 6 der Bescheide. V. 102 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.