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Urteil

4 K 1931/16

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines Wohnhauses. 2 Der Kläger ist Eigentümer des streitgegenständlichen Baugrundstücks, Flst.-Nr. ... der Gemarkung ..., auf welchem sich der ... Hof befindet. Der ... Hof besteht im Wesentlichen aus dem genannten Grundstück (Flst.-Nr. ...) mit 73.063 m² und dem Grundstück Flst.-Nr. ... mit 69.442 m². Der Hof ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, der eine Gesamtfläche von über 200 ha zum Anbau von Mais, Zuckerrüben und Getreide bewirtschaftet. Der Kläger, seine Schwester und deren Vater führen diesen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Betriebsleiter ist der Kläger, nachdem dieser den landwirtschaftlichen Betrieb von seinem Vater übernommen hat. Auf dem Hof wohnen im streitgegenständlichen Anbau - nach Angaben des Klägers - im Erdgeschoss seine Eltern sowie im Obergeschoss seine Schwester mit ihrer Familie. Außerdem wird die kleine Wohnung im Erdgeschoss des Anbaus von einem fest angestellten Arbeiter bewohnt mit Ausnahme von ca. drei Monaten im Jahr, in denen der Arbeiter in seiner Heimat in Rumänien lebt. Der Kläger selbst und seine Lebensgefährtin wohnen gegenwärtig nicht auf dem Hof. Sie wollen erst nach Umbau des alten Wohnhauses auf den ... Hof ziehen. Saisonkräfte wohnen ebenfalls nicht auf dem Hof. Eine Viehhaltung besteht nicht. Auf dem Hof werden lediglich Haustiere gehalten. 3 Das streitgegenständliche Baugrundstück liegt in einem Bereich, für den kein Bebauungsplan existiert. Das Baugrundstück ist Teil einer Fläche, die im Süden und Westen von unbebauter Freifläche begrenzt wird. In einiger Entfernung nordöstlich sowie westlich grenzt das Grundstück an bauliche Anlagen an, die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Hieran anschließend folgt jeweils eine unbebaute Freifläche. Auf dem Gelände des ... Hofes sind folgende bauliche Nutzungen bereits vorhanden: ein (altes) Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 248,6 m² und zwei Wohneinheiten, eine Kapelle, drei Wirtschaftsgebäude, zwei Lager, vier Silos, eine Voliere, sieben Unterstellplätze und zwei Überdachungen. 4 Am 20.10.2014 stellte das Landratsamt Karlsruhe im Rahmen einer Ortsbesichtigung fest, dass der Kläger einen massiven Anbau an das bestehende Wohngebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück errichtet hatte. Mit Bescheid vom 21.10.2014 verfügte das Landratsamt daraufhin die Einstellung der begonnenen Bauarbeiten. Unter dem 16.12.2014 reichte der Kläger - erstmals - einen Bauantrag zur Errichtung eines Anbaus eines Wohnhauses an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ein. Laut Antragsunterlagen sollte der Anbau aus zwei Wohneinheiten jeweils im Erdgeschoss (180,21 m²) und im Obergeschoss (203,91 m²) bestehen, wobei gemäß dem Bestandsplan des Bauantrags vom 16.12.2014 die Zugänge zu beiden Wohnungen im Erdgeschoss vorgesehen waren und im Erdgeschoss bereits vorhandener Wohnraum einer der zwei Wohneinheiten des alten Wohnhauses in die beiden Wohneinheiten mit einbezogen werden sollte. Mit Bescheid vom 20.08.2015 lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Bauantrag vom 16.12.2014 ab und ordnete den Abbruch des bereits errichteten Anbaus an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch nahm der Kläger mit Schreiben vom 30.12.2015 zurück. 5 Am 27.10.2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Baugenehmigung für den bereits erstellten Anbau an das bestehende Wohnhaus. Dem Antrag fügte der Kläger - im Vergleich zum ersten Bauantrag - geänderte Baupläne bei. Antragsgegenstand war wiederum die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses (mit zwei genehmigten Wohnungen) auf drei Wohneinheiten (mit insgesamt 392,8 m² Wohnfläche) und einen weiteren Wohnbereich im Erdgeschoss für Saisonarbeiter (41,22 m² Wohnfläche), d.h. eine Wohnfläche von insgesamt 434,02 m². Die erweiterte Wohnung im Erdgeschoss des Anbaus hatte laut Antragsunterlagen eine Wohnfläche von 140,49 m² und die Wohnung im Obergeschoss von 122,37 m². Innerhalb des Anbaus war in der zweiten Wohneinheit im Obergeschoss zusätzlich eine Nutzfläche von insgesamt 32,39 m² (Büro (20,86 m²), Speicher (11,53 m²)) vorgesehen und in der Wohneinheit im Erdgeschoss eine Nutzfläche von insgesamt 28,82 m² (Büro (17,29 m²), Archiv (11,53 m²)). Neben der Wohnung für Saisonarbeiter sollte die umgebaute und erweiterte Wohnung im Erdgeschoss von den Eltern des Klägers bewohnt werden und die weitere Wohneinheit im Obergeschoss sollte der Schwester und ihrer Familie als Wohnung dienen. 6 Die Gemeinde ... erteilte ihr gemeindliches Einvernehmen zum Bauvorhaben am 17.11.2015. 7 Mit Bescheid vom 28.01.2016 versagte das Landratsamt Karlsruhe die beantragte Baugenehmigung und führte zur Begründung aus: Das Baugrundstück liege im Außenbereich. Es diene nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und seiner Familie, sodass der Privilegierungstatbestand gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht erfüllt sei. Ein Wohnhaus diene nur dann dem Betrieb, wenn eine ständige Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund stehe. Zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben, die mit dem reinen Ackerbaubetrieb des Klägers und seiner Familie verbunden seien, sei die Erweiterung weder dienlich noch für den Betriebserfolg von Bedeutung. Eine Reduktion der Wohnflächen einzelner Wohnungen - im Vergleich zum Erstantrag - ändere nichts an der Tatsache, dass das Wohnen auf der Betriebsstätte nicht betriebsnotwendig sei. Die Notwendigkeit einer Wohnung für zwei Saisonarbeiter sei aufgrund der betrieblichen Ausrichtung ebenfalls nicht erkennbar. Weiterhin könnten Büroräume, welche die Baupläne im Ober- sowie im Erdgeschoss des Bauvorhabens vorsehen würden, für eine gewerbliche Nutzung kein privilegiertes Vorhaben darstellen, da diese nicht der Landwirtschaft dienen würden. Das Bauvorhaben sei daher als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB zu behandeln. Die Erweiterung beeinträchtige jedoch öffentliche Belange, da die Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten sei. Das Vorhaben würde zudem einen negativen Präzedenzfall schaffen. Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB komme ebenso nicht in Betracht. Die Anwendung scheitere bereits an der Beschränkung auf maximal zwei Wohnungen. 8 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10.03.2016 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt habe. Das Vorhaben sei entgegen der Auffassung des Landratsamtes privilegiert. Dies ergebe sich schon daraus, dass sein Betrieb durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werde, welche aus den Gesellschaftern - ihm selbst, seiner Schwester und ihrem Vater - bestehe. Daher müssten seine Eltern, er selbst wie auch seine Schwester als Betriebsinhaber auf dem Betriebsgelände wohnen. Nur so könne die Tätigkeit in dem Betrieb sachgerecht ausgeübt werden. Da es sich lediglich um die Erweiterung eines bereits bestehenden Wohnhauses handele, welches auf seinem Hof stünde, sei gerade keine Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2016 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück und führte aus: Ein hinreichend betrieblicher Zweck für das Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei objektiv nicht gegeben. Der Betrieb verfüge bereits über insgesamt zwei Wohnungen, die jedenfalls den Wohnbedürfnissen des Hofbetreibers und seines Hofnachfolgers genügen würden. Zudem weise der Betrieb auch keine Viehhaltung auf, die einen betriebswirtschaftlichen Anlass für die Erweiterung darstellen könnte. Die ständige Anwesenheit des Klägers, dessen Eltern, seiner Schwester sowie der Saisonarbeiter direkt neben dem landwirtschaftlichen Ackeranbaubetrieb sei nicht erforderlich, da bereits ein Wohnhaus in unmittelbarer Nähe zu den Wirtschaftshallen bestehe. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig. Es widerspreche insoweit den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB), der insoweit mit der Darstellung eines Aussiedlerhofes Flächen für die Landwirtschaft vorsehe. Die beantragte Erweiterung des Wohnhauses diene jedoch gerade nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Daneben sei die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten. An dieser rechtlichen Beurteilung vermöge auch das erteilte Einvernehmen der Gemeinde nichts zu ändern. Denn das gemeindliche Einvernehmen diene der Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 GG. Es sei für den Erlass der Baugenehmigung damit nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung. Insbesondere zwinge die Erteilung des Einvernehmens die Bauaufsichtsbehörde nicht dazu, die Genehmigung zu erteilen, sofern sie eigene, von der positiven gemeindlichen Zulässigkeitsbeurteilung divergierende Einschätzungen im Hinblick auf §§ 31, 33 bis 35 BauGB habe. 10 Am 28.04.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die streitgegenständliche Modernisierung und Erweiterung mit einem Anbau dem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. der Unterbringung der Betriebsinhaber und deren Familien bzw. derjenigen Personen diene, die zum Unterhalt und zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich seien und die auf dem Betriebsgelände wohnen müssten. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens ergebe sich daher aus § 35 Abs. 1 BauGB. Es handele sich um ein privilegiertes Bauvorhaben nach der genannten Vorschrift. So sei die ständige Anwesenheit des Betriebsleiters zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben, die mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden seien, erforderlich, um die Arbeiten zu überwachen, mitzuhelfen und schließlich den Betrieb zu organisieren. Weiterhin hätten alle Betriebsinhaber einen Anspruch auf einen angemessenen Wohnraum im landwirtschaftlichen Betrieb. Die angegriffenen Bescheide würden auch nicht berücksichtigen, dass es zahlreiche Hoftiere gebe, die genauso eine „rund um die Uhr“-Betreuung benötigen würden. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 28.01.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.04.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses an ein bestehendes Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung ... gemäß dem Bauantrag vom 27.10.2015 zu erteilen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung trägt der Beklagte ergänzend vor, dass die vom Kläger angeführte Tierhaltung und deren Betreuung zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führe. 16 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durch Einnahme eines Augenscheins Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das darüber gefertigte Protokoll verwiesen. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts Karlsruhe (drei Bände) sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (ein Band) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Der Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 28.01.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.04.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung gemäß seinem Bauantrag vom 27.10.2015. 19 Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Errichtung des streitgegenständlichen Anbaus mit zwei Wohneinheiten ist nach §§ 49, 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 1 des Anhangs zur Landesbauordnung genehmigungspflichtig. Die vom Kläger beantragte Genehmigung ist aber nicht zu erteilen, da das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Dem Vorhaben stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. 20 Unabhängig von dem erteilten gemeindlichen Einvernehmen konnte vorliegend das Landratsamt Karlsruhe als Baurechtsbehörde und kann nunmehr das erkennende Gericht eine eigenständige Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Bauvorhabens treffen. Das Erfordernis der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens i.S.d. § 36 BauGB dient allein dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) (siehe hierzu Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Febr. 2017, § 36 BauGB Rn. 9). Als verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung ist die Erteilung oder die Versagung des Einvernehmens weder gegenüber der Baurechtsbehörde noch gegenüber dem Bauantragsteller ein Verwaltungsakt. Nicht die Gemeinde als mitwirkungsberechtigte Behörde, sondern die Baugenehmigungsbehörde selbst trifft gegenüber dem Bürger die Entscheidung durch Verwaltungsakt, vgl. auch § 54 Abs. 4 LBO. Durch die Rechtswirkung des Einvernehmens kann die Gemeinde zwar die Erteilung einer bestimmten Baugenehmigung verhindern; sie hat jedoch mit dem Einvernehmenserfordernis keine Befugnis, eine verbindliche positive Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben zu treffen (BVerwG, Urt. v. 19.11.1965 - IV C 184.65 - juris Rn. 23; Söfker in: aaO, § 36 BauGB Rn. 23 mwN). 21 Zu den nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören insbesondere die planungsrechtlichen Regelungen der §§ 29 ff. BauGB, die hier allein im Streit stehen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 BauGB, weil sich das Baugrundstück weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB befindet. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. 22 Bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (1.). Das Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB (2.). Schließlich ist diese Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht unerheblich gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB, sodass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist (3.). 1. 23 Die Voraussetzungen für ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich nur dann zulässig, wenn es unter anderem einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. 24 Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nicht allein deswegen i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil der Bauherr im Haupt- oder Nebenberuf Landwirt ist. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Dienens ist zu beachten, dass der Außenbereich nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll, soweit nicht die besondere Funktion des Vorhabens seine Ausführung im Außenbereich rechtfertigt. Eine solche Rechtfertigung besteht im Grundsatz für solche Vorhaben, die der Land- oder Forstwirtschaft zugeordnet sind. Das Bauvorhaben dient jedoch nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein „vernünftiger“ Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Hinzu kommen muss im Hinblick auf den Schutzzweck des § 35 BauGB aber noch, dass das Vorhaben durch die so umrissene Zuordnung zu dem konkreten Betrieb - auch äußerlich erkennbar - geprägt wird (zum Ganzen bereits BVerwG, Urt. v. 03.11.1972 - 4 C 9.70 - juris Rn. 19). Durch das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck benutzt werden, sondern ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, im Außenbereich zu wohnen und dafür ein Gebäude zu errichten (BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 2.89 - juris Rn. 17). 25 Handelt es sich - wie vorliegend - um ein Wohngebäude, ist vor allem auch auf das sich aus den spezifischen Abläufen eines landwirtschaftlichen Betriebs ergebende Erfordernis einer ständigen Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1983 - 4 B 175.83 - juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 30.11.2006 - 1 B 03.481 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - juris Rn. 26). Ausreichend ist insofern, dass die individuelle Wirtschaftsweise oder objektive Eigenart des Betriebs eine Vorortpräsenz des Betriebsinhabers in so erheblichem zeitlichem Umfang nahelegen, dass das Wohnen im Außenbereich für den Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2010, aaO, Rn. 26). 26 Soweit der Kläger einwendet, dass sich die Privilegierung des Bauvorhabens schon daraus ergebe, dass der Betrieb durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werde, deren Gesellschafter er selbst, sein Vater und seine Schwester seien, und ihnen als Gesellschafter zu gestatten sei, auf dem Hof in einem angemessenen Wohnraum zu wohnen, kann dem nicht gefolgt werden. Im Rahmen des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist allein die tatsächliche, funktionale Beziehung des Vorhabens zum Betrieb maßgebend und nicht etwa die Gesellschaftsform. Eine anderweitige Beurteilung würde die bereits dargelegte gesetzgeberische Intention des § 35 BauGB konterkarieren. Denn allein durch eine Änderung der Gesellschaftsform des Betriebs könnte auf diese Weise, ohne dass der Betriebsablauf und damit die anfallende Tätigkeit geändert werden würde, ein Privilegierungstatbestand herbeigeführt werden. 27 Vorliegend kann zwar dahingestellt bleiben, ob die ständige Anwesenheit des Betriebsleiters, d.h. des Klägers notwendig ist (a.). Jedenfalls ist die ständige Anwesenheit der Schwester des Klägers als Büroangestellte des Betriebs nicht erforderlich, weshalb das streitgegenständliche Bauvorhaben in dem Umfang gemäß dem Bauantrag vom 27.10.2015 nicht dem vom Kläger als Betriebsleiter geführten landwirtschaftlichen Betrieb dient. Dies gilt zumindest in Bezug auf die im Obergeschoss des Anbaus befindliche Wohnung, welche die Schwester des Klägers und ihre Familie nutzen (b.). a. 28 Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es vorliegend, ob im streitgegenständlichen Betrieb die ständige Anwesenheit des Betriebsleiters vor Ort im Hinblick auf die objektive Eigenart des Betriebs erforderlich ist. Betriebsleiter der Gesellschaft ist vorliegend nach Angaben des Klägers er selbst. Diesbezüglich ist bereits fraglich, ob überhaupt seine ständige Anwesenheit als Betriebsleiter vor Ort im Hinblick auf die objektive Eigenart des Betriebs erforderlich ist. Denn ein Ackerbaubetrieb, wie er hier geführt wird, erfordert unabhängig von dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand und der individuellen Bewirtschaftungsweise wohl schon keine ständige Anwesenheit des Betriebsleiters am Ort eines vorwiegend aus Wirtschaftsgebäuden, Lager und Silos bestehenden Betriebssitzes (vgl. BayVGH, Urt. v. 29.11.2006 - 14 ZB 06.2564 - juris Rn. 12). Erhebliche Versorgungs-, Betreuungs- und Aufsichtsaufgaben, wie sie bei einem Viehhaltungsbetrieb zu erfüllen wären, fallen beim streitgegenständlichen Betrieb gerade nicht an bzw. der Kläger hat dies nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Hieran vermag auch der Umstand, dass es auf dem streitgegenständlichen Hof einige Haustiere gibt, nichts zu ändern, denn die diesbezüglich anfallende „Arbeit“ ist nicht mit einer solchen Arbeit vergleichbar, die durch eine (landwirtschaftliche) Viehhaltung hervorgerufen wird. Die Haustiere erfüllen zudem nicht das Kriterium des „Dienens“. Die im Betrieb anfallenden Aufgaben werden momentan - abgesehen von der vom Kläger vorgetragenen Bürotätigkeit durch seine Schwester - allein von ihm wahrgenommen. Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Kläger zurzeit selbst als Betriebsleiter nicht auf dem streitgegenständlichen Hof wohnt, dafür, dass die anfallenden Aufgaben und damit die Betriebsweise und die spezifischen Arbeitsabläufe keine (ständige) Vorortpräsenz des Betriebsleiters erfordern, damit diese Aufgaben sachgerecht erfüllt werden können. b. 29 Vorliegend ist jedenfalls die ständige Anwesenheit der Schwester des Klägers nicht erforderlich. Zwar mag es im Hinblick auf die von der Schwester des Klägers wahrgenommene Bürotätigkeit für den streitgegenständlichen Betrieb - hinsichtlich des zeitlichen Mehraufwands durch Wegezeiten vom und zum Betrieb - für die Schwester einfacher sein, am Betriebssitz zu wohnen und die anfallende Bürotätigkeit vor Ort zu erledigen. Ein Arbeitsaufwand in erheblichen zeitlichen Umfang seitens der Schwester, der ihre Vorortpräsenz rechtfertigen könnte, wurde seitens des Klägers nicht substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Schwester des Klägers kann (zumindest) die Bürotätigkeit von einem Wohngebäude in geschlossener Ortslage aus betreiben. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass eine Bürotätigkeit in Zeiten der Digitalisierung in der Regel nicht mehr ortsgebunden ist. Die Arbeitsabläufe und die anfallenden Aufgaben des streitgegenständlichen Betriebs zeigen demnach nicht die Errichtung eines (weiteren) Wohngebäudes im Hinblick auf die Bürotätigkeit der Schwester des Klägers in unmittelbarer Nähe des Betriebs an. Ein „vernünftiger“ Landwirt würde unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs eine Wohnung für eine Bürokraft nicht bauen lassen. Abgesehen davon vermochte die Schwester des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Anzahl der anfallenden Arbeitsstunden nicht anzugeben. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Hofstelle des Klägers nicht unbewohnt ist bzw. dass das alte Wohnhaus, dessen Ausmaße dem Lageplan zum Bauantrag vom 27.10.2015 zu entnehmen sind, bereits zwei genehmigte Wohneinheiten umfasst. 30 Darüber hinaus stellt sich die in den Bauantragsunterlagen vom 27.10.2015, insbesondere in dem beigefügten Bestandsplan angegebene Nutzfläche im Obergeschoss des Anbaus (Büro für GbR und Speicher) lediglich als Vorwand dar, damit das Bauvorhaben für den Betrieb dienlich angesehen wird. Hierfür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die sowohl im Erd- wie auch im Obergeschoss als Nutzfläche angegebenen Räumlichkeiten momentan als Wohnfläche - nämlich entsprechend dem Bestandsplan des ersten Bauantrags vom 16.12.2014 als Ankleideräume bzw. als Schlafzimmer - genutzt werden. In Wirklichkeit ist das Vorhaben damit dazu bestimmt, im Außenbereich zu wohnen. 31 Zusammenfassend richtet sich der Zweck des klägerischen Bauvorhabens allein darauf, im Außenbereich in einem Mehrgenerationenhaus zu wohnen und dafür das bestehende Wohnhaus zu erweitern. Dieser Zweck begründet jedoch gerade kein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. 2. 32 Das geplante Wohnhaus ist somit als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB einzustufen und als solches bauordnungsrechtlich unzulässig, weil seine Ausführung öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt. 33 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das streitgegenständliche Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das Grundstück als Fläche für einen Aussiedlerhof darstellt, widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). 34 Das Vorhaben lässt jedenfalls die Erweiterung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Die Errichtung eines im Außenbereich nichtprivilegierten Vorhabens führt zu einer vom Gesetzgeber missbilligten Zersiedlung des Außenbereichs und ist nur bestimmten Vorhaben unter möglichst umfassender Schonung der Landschaft vorbehalten. 35 Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich aus dem Gegensatz zum Ortsteil (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB). Die Splittersiedlung ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-) Konzentration an Gebäuden das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht an solchen fehlt und sie Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urt. v. 18.05.2001 - 4 C 13.00 - juris Rn. 13; Söfker in: aaO, § 35 BauGB Rn. 104). Demnach ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 17.03.2015 - 4 B 45.14 - juris Rn. 6; Urt. v. 19.04.2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 19). Zweck dieses öffentlichen Belanges ist es, eine Entwicklung unorganischer Siedlungsstruktur und damit jede Zersiedlung des Außenbereichs zu verhindern (BVerwG, Urt. v. 26.05.1967 - IV C 25.66 - juris Rn. 15; Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - juris; Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 43.84 - juris Rn. 19). 36 Splittersiedlungen sind allerdings nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB wertet die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht schlechthin als Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern stellt darauf ab, ob diese Entwicklung zu befürchten ist. Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt; unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Nicht anders liegt es mit der Erweiterung, d.h. der räumlichen Ausdehnung, und der Verfestigung, d.h. der Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches. Auch sie sind zu missbilligen, d.h. zu befürchten und unerwünscht, nur dann, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss (BVerwG, Urt. v. 03.06.1977 - IV C 38.75 - juris Rn. 25; Urt. v. 19.04.2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 21). Das wird, zumindest wenn es sich um Wohnbauten handelt, bei der Entstehung, der Erweiterung und auch der Verfestigung regelmäßig der Fall sein. Für das Vorliegen einer Zersiedlung streitet gewissermaßen eine starke Vermutung und dies vor allem, wenn es um Fälle der Entstehung oder Erweiterung geht (BVerwG, Urt. v. 03.06.1977, aaO). 37 Mit dem streitgegenständlichen Anbau wird das alte Wohnhaus - bestehend aus zwei Wohneinheiten - gemäß den Bauantragsunterlagen vom 27.10.2015, insbesondere gemäß den Bestandsplänen vergrößert. Damit wird die Splittersiedlung erweitert, d.h. räumlich in den Außenbereich ausgedehnt. Das streitgegenständliche Vorhaben leitet einen Vorgang der Zersiedlung ein, da der Anbau das bestehende Wohnhaus erheblich erweitert. Statt eines Wohnhauses mit lediglich zwei Wohneinheiten wird nach erfolgtem Umbau ein Wohnhaus mit drei Wohneinheiten und einer Wohnung für Saisonarbeiter auf dem ... Hof vorhanden sein. Diese umfänglichen Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen führen zu einem umfangreicheren Wohnen im Außenbereich, der vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt ist. Besondere Gründe, aus denen hier die Erweiterung der Splittersiedlung bauplanungsrechtlich zu billigen wäre, insbesondere um sie abzurunden, ergeben sich nicht. Darüber hinaus würde durch das beantragte Vorhaben ein sogenannter negativer Präzedenzfall geschaffen werden, der bei weiteren ähnlichen Vorhaben im Außenbereich dazu führen würde, dass die Gründe, die Vorhaben i.S.d. § 35 BauGB entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden. 38 Auch der Einwand des Klägers, es handele sich lediglich um einen Anbau an das bestehende Wohnhaus und es stelle kein separat errichtetes Gebäude dar, geht fehl. Dies folgt aus dem Umstand, dass nach den zuvor aufgezeigten Maßstäben ein Anbau, d.h. die Erweiterung einer Splittersiedlung, aber auch eine Nutzungsintensivierung (Verfestigung) i.R.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ausreichend ist. Die Errichtung eines separaten Baus wird nicht vorausgesetzt. 3. 39 Diese Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch den streitgegenständlichen Anbau ist vorliegend auch nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB unerheblich. Zwar kann nach dieser Vorschrift Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden, dass sie die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Begünstigt kann die Erweiterung eines Wohngebäudes allerdings nur dann sein, wenn es unter anderem zulässigerweise errichtet worden ist und höchstens zwei Wohneinheiten umfasst, vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. 40 Der Sinn der Vorschrift besteht darin, die im Außenbereich an sich unzulässige bauliche Erweiterung von Wohngebäuden zur angemessenen Versorgung des Eigentümers und seiner Familie zu erleichtern. Zugleich setzt die Vorschrift Grenzen für diese Erleichterungen. Eine der Grenzen liegt in der Beschränkung der erleichternden Zulassung weiteren Wohnraums im Außenbereich auf höchstens eine zweite Wohnung im bereits vorhandenen Wohngebäude. Dies bedeutet, dass weder eine dritte Wohnung noch ein selbstständiges weiteres Wohngebäude unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässig sein soll (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 13.97 - juris Rn. 15). Vorliegend soll aber gemäß dem Bauantrag vom 27.10.2015 - abgesehen von der Saisonarbeiterwohnung und der erweiterten Wohnung im Erdgeschoss - eine „dritte“ Wohnung auf dem streitgegenständlichen Gelände geschaffen werden und zwar im Obergeschoss des Anbaus. Es darf schließlich nicht vernachlässigt werden, dass bereits ein (genehmigtes) Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten in unmittelbarer Nähe zum Betrieb besteht. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Beschluss 43 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 20.000,00 EUR (10.000 EUR pro Wohneinheit) festgesetzt. 44 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Der Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 28.01.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.04.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung gemäß seinem Bauantrag vom 27.10.2015. 19 Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Errichtung des streitgegenständlichen Anbaus mit zwei Wohneinheiten ist nach §§ 49, 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 1 des Anhangs zur Landesbauordnung genehmigungspflichtig. Die vom Kläger beantragte Genehmigung ist aber nicht zu erteilen, da das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Dem Vorhaben stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. 20 Unabhängig von dem erteilten gemeindlichen Einvernehmen konnte vorliegend das Landratsamt Karlsruhe als Baurechtsbehörde und kann nunmehr das erkennende Gericht eine eigenständige Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Bauvorhabens treffen. Das Erfordernis der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens i.S.d. § 36 BauGB dient allein dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) (siehe hierzu Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Febr. 2017, § 36 BauGB Rn. 9). Als verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung ist die Erteilung oder die Versagung des Einvernehmens weder gegenüber der Baurechtsbehörde noch gegenüber dem Bauantragsteller ein Verwaltungsakt. Nicht die Gemeinde als mitwirkungsberechtigte Behörde, sondern die Baugenehmigungsbehörde selbst trifft gegenüber dem Bürger die Entscheidung durch Verwaltungsakt, vgl. auch § 54 Abs. 4 LBO. Durch die Rechtswirkung des Einvernehmens kann die Gemeinde zwar die Erteilung einer bestimmten Baugenehmigung verhindern; sie hat jedoch mit dem Einvernehmenserfordernis keine Befugnis, eine verbindliche positive Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben zu treffen (BVerwG, Urt. v. 19.11.1965 - IV C 184.65 - juris Rn. 23; Söfker in: aaO, § 36 BauGB Rn. 23 mwN). 21 Zu den nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören insbesondere die planungsrechtlichen Regelungen der §§ 29 ff. BauGB, die hier allein im Streit stehen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 BauGB, weil sich das Baugrundstück weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB befindet. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. 22 Bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (1.). Das Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB (2.). Schließlich ist diese Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht unerheblich gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB, sodass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist (3.). 1. 23 Die Voraussetzungen für ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich nur dann zulässig, wenn es unter anderem einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. 24 Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nicht allein deswegen i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil der Bauherr im Haupt- oder Nebenberuf Landwirt ist. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Dienens ist zu beachten, dass der Außenbereich nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll, soweit nicht die besondere Funktion des Vorhabens seine Ausführung im Außenbereich rechtfertigt. Eine solche Rechtfertigung besteht im Grundsatz für solche Vorhaben, die der Land- oder Forstwirtschaft zugeordnet sind. Das Bauvorhaben dient jedoch nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein „vernünftiger“ Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Hinzu kommen muss im Hinblick auf den Schutzzweck des § 35 BauGB aber noch, dass das Vorhaben durch die so umrissene Zuordnung zu dem konkreten Betrieb - auch äußerlich erkennbar - geprägt wird (zum Ganzen bereits BVerwG, Urt. v. 03.11.1972 - 4 C 9.70 - juris Rn. 19). Durch das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck benutzt werden, sondern ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, im Außenbereich zu wohnen und dafür ein Gebäude zu errichten (BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 2.89 - juris Rn. 17). 25 Handelt es sich - wie vorliegend - um ein Wohngebäude, ist vor allem auch auf das sich aus den spezifischen Abläufen eines landwirtschaftlichen Betriebs ergebende Erfordernis einer ständigen Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1983 - 4 B 175.83 - juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 30.11.2006 - 1 B 03.481 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - juris Rn. 26). Ausreichend ist insofern, dass die individuelle Wirtschaftsweise oder objektive Eigenart des Betriebs eine Vorortpräsenz des Betriebsinhabers in so erheblichem zeitlichem Umfang nahelegen, dass das Wohnen im Außenbereich für den Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2010, aaO, Rn. 26). 26 Soweit der Kläger einwendet, dass sich die Privilegierung des Bauvorhabens schon daraus ergebe, dass der Betrieb durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werde, deren Gesellschafter er selbst, sein Vater und seine Schwester seien, und ihnen als Gesellschafter zu gestatten sei, auf dem Hof in einem angemessenen Wohnraum zu wohnen, kann dem nicht gefolgt werden. Im Rahmen des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist allein die tatsächliche, funktionale Beziehung des Vorhabens zum Betrieb maßgebend und nicht etwa die Gesellschaftsform. Eine anderweitige Beurteilung würde die bereits dargelegte gesetzgeberische Intention des § 35 BauGB konterkarieren. Denn allein durch eine Änderung der Gesellschaftsform des Betriebs könnte auf diese Weise, ohne dass der Betriebsablauf und damit die anfallende Tätigkeit geändert werden würde, ein Privilegierungstatbestand herbeigeführt werden. 27 Vorliegend kann zwar dahingestellt bleiben, ob die ständige Anwesenheit des Betriebsleiters, d.h. des Klägers notwendig ist (a.). Jedenfalls ist die ständige Anwesenheit der Schwester des Klägers als Büroangestellte des Betriebs nicht erforderlich, weshalb das streitgegenständliche Bauvorhaben in dem Umfang gemäß dem Bauantrag vom 27.10.2015 nicht dem vom Kläger als Betriebsleiter geführten landwirtschaftlichen Betrieb dient. Dies gilt zumindest in Bezug auf die im Obergeschoss des Anbaus befindliche Wohnung, welche die Schwester des Klägers und ihre Familie nutzen (b.). a. 28 Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es vorliegend, ob im streitgegenständlichen Betrieb die ständige Anwesenheit des Betriebsleiters vor Ort im Hinblick auf die objektive Eigenart des Betriebs erforderlich ist. Betriebsleiter der Gesellschaft ist vorliegend nach Angaben des Klägers er selbst. Diesbezüglich ist bereits fraglich, ob überhaupt seine ständige Anwesenheit als Betriebsleiter vor Ort im Hinblick auf die objektive Eigenart des Betriebs erforderlich ist. Denn ein Ackerbaubetrieb, wie er hier geführt wird, erfordert unabhängig von dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand und der individuellen Bewirtschaftungsweise wohl schon keine ständige Anwesenheit des Betriebsleiters am Ort eines vorwiegend aus Wirtschaftsgebäuden, Lager und Silos bestehenden Betriebssitzes (vgl. BayVGH, Urt. v. 29.11.2006 - 14 ZB 06.2564 - juris Rn. 12). Erhebliche Versorgungs-, Betreuungs- und Aufsichtsaufgaben, wie sie bei einem Viehhaltungsbetrieb zu erfüllen wären, fallen beim streitgegenständlichen Betrieb gerade nicht an bzw. der Kläger hat dies nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Hieran vermag auch der Umstand, dass es auf dem streitgegenständlichen Hof einige Haustiere gibt, nichts zu ändern, denn die diesbezüglich anfallende „Arbeit“ ist nicht mit einer solchen Arbeit vergleichbar, die durch eine (landwirtschaftliche) Viehhaltung hervorgerufen wird. Die Haustiere erfüllen zudem nicht das Kriterium des „Dienens“. Die im Betrieb anfallenden Aufgaben werden momentan - abgesehen von der vom Kläger vorgetragenen Bürotätigkeit durch seine Schwester - allein von ihm wahrgenommen. Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Kläger zurzeit selbst als Betriebsleiter nicht auf dem streitgegenständlichen Hof wohnt, dafür, dass die anfallenden Aufgaben und damit die Betriebsweise und die spezifischen Arbeitsabläufe keine (ständige) Vorortpräsenz des Betriebsleiters erfordern, damit diese Aufgaben sachgerecht erfüllt werden können. b. 29 Vorliegend ist jedenfalls die ständige Anwesenheit der Schwester des Klägers nicht erforderlich. Zwar mag es im Hinblick auf die von der Schwester des Klägers wahrgenommene Bürotätigkeit für den streitgegenständlichen Betrieb - hinsichtlich des zeitlichen Mehraufwands durch Wegezeiten vom und zum Betrieb - für die Schwester einfacher sein, am Betriebssitz zu wohnen und die anfallende Bürotätigkeit vor Ort zu erledigen. Ein Arbeitsaufwand in erheblichen zeitlichen Umfang seitens der Schwester, der ihre Vorortpräsenz rechtfertigen könnte, wurde seitens des Klägers nicht substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Schwester des Klägers kann (zumindest) die Bürotätigkeit von einem Wohngebäude in geschlossener Ortslage aus betreiben. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass eine Bürotätigkeit in Zeiten der Digitalisierung in der Regel nicht mehr ortsgebunden ist. Die Arbeitsabläufe und die anfallenden Aufgaben des streitgegenständlichen Betriebs zeigen demnach nicht die Errichtung eines (weiteren) Wohngebäudes im Hinblick auf die Bürotätigkeit der Schwester des Klägers in unmittelbarer Nähe des Betriebs an. Ein „vernünftiger“ Landwirt würde unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs eine Wohnung für eine Bürokraft nicht bauen lassen. Abgesehen davon vermochte die Schwester des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Anzahl der anfallenden Arbeitsstunden nicht anzugeben. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Hofstelle des Klägers nicht unbewohnt ist bzw. dass das alte Wohnhaus, dessen Ausmaße dem Lageplan zum Bauantrag vom 27.10.2015 zu entnehmen sind, bereits zwei genehmigte Wohneinheiten umfasst. 30 Darüber hinaus stellt sich die in den Bauantragsunterlagen vom 27.10.2015, insbesondere in dem beigefügten Bestandsplan angegebene Nutzfläche im Obergeschoss des Anbaus (Büro für GbR und Speicher) lediglich als Vorwand dar, damit das Bauvorhaben für den Betrieb dienlich angesehen wird. Hierfür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die sowohl im Erd- wie auch im Obergeschoss als Nutzfläche angegebenen Räumlichkeiten momentan als Wohnfläche - nämlich entsprechend dem Bestandsplan des ersten Bauantrags vom 16.12.2014 als Ankleideräume bzw. als Schlafzimmer - genutzt werden. In Wirklichkeit ist das Vorhaben damit dazu bestimmt, im Außenbereich zu wohnen. 31 Zusammenfassend richtet sich der Zweck des klägerischen Bauvorhabens allein darauf, im Außenbereich in einem Mehrgenerationenhaus zu wohnen und dafür das bestehende Wohnhaus zu erweitern. Dieser Zweck begründet jedoch gerade kein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. 2. 32 Das geplante Wohnhaus ist somit als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB einzustufen und als solches bauordnungsrechtlich unzulässig, weil seine Ausführung öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt. 33 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das streitgegenständliche Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das Grundstück als Fläche für einen Aussiedlerhof darstellt, widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). 34 Das Vorhaben lässt jedenfalls die Erweiterung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Die Errichtung eines im Außenbereich nichtprivilegierten Vorhabens führt zu einer vom Gesetzgeber missbilligten Zersiedlung des Außenbereichs und ist nur bestimmten Vorhaben unter möglichst umfassender Schonung der Landschaft vorbehalten. 35 Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich aus dem Gegensatz zum Ortsteil (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB). Die Splittersiedlung ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-) Konzentration an Gebäuden das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht an solchen fehlt und sie Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urt. v. 18.05.2001 - 4 C 13.00 - juris Rn. 13; Söfker in: aaO, § 35 BauGB Rn. 104). Demnach ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 17.03.2015 - 4 B 45.14 - juris Rn. 6; Urt. v. 19.04.2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 19). Zweck dieses öffentlichen Belanges ist es, eine Entwicklung unorganischer Siedlungsstruktur und damit jede Zersiedlung des Außenbereichs zu verhindern (BVerwG, Urt. v. 26.05.1967 - IV C 25.66 - juris Rn. 15; Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - juris; Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 43.84 - juris Rn. 19). 36 Splittersiedlungen sind allerdings nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB wertet die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht schlechthin als Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern stellt darauf ab, ob diese Entwicklung zu befürchten ist. Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt; unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Nicht anders liegt es mit der Erweiterung, d.h. der räumlichen Ausdehnung, und der Verfestigung, d.h. der Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches. Auch sie sind zu missbilligen, d.h. zu befürchten und unerwünscht, nur dann, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss (BVerwG, Urt. v. 03.06.1977 - IV C 38.75 - juris Rn. 25; Urt. v. 19.04.2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 21). Das wird, zumindest wenn es sich um Wohnbauten handelt, bei der Entstehung, der Erweiterung und auch der Verfestigung regelmäßig der Fall sein. Für das Vorliegen einer Zersiedlung streitet gewissermaßen eine starke Vermutung und dies vor allem, wenn es um Fälle der Entstehung oder Erweiterung geht (BVerwG, Urt. v. 03.06.1977, aaO). 37 Mit dem streitgegenständlichen Anbau wird das alte Wohnhaus - bestehend aus zwei Wohneinheiten - gemäß den Bauantragsunterlagen vom 27.10.2015, insbesondere gemäß den Bestandsplänen vergrößert. Damit wird die Splittersiedlung erweitert, d.h. räumlich in den Außenbereich ausgedehnt. Das streitgegenständliche Vorhaben leitet einen Vorgang der Zersiedlung ein, da der Anbau das bestehende Wohnhaus erheblich erweitert. Statt eines Wohnhauses mit lediglich zwei Wohneinheiten wird nach erfolgtem Umbau ein Wohnhaus mit drei Wohneinheiten und einer Wohnung für Saisonarbeiter auf dem ... Hof vorhanden sein. Diese umfänglichen Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen führen zu einem umfangreicheren Wohnen im Außenbereich, der vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt ist. Besondere Gründe, aus denen hier die Erweiterung der Splittersiedlung bauplanungsrechtlich zu billigen wäre, insbesondere um sie abzurunden, ergeben sich nicht. Darüber hinaus würde durch das beantragte Vorhaben ein sogenannter negativer Präzedenzfall geschaffen werden, der bei weiteren ähnlichen Vorhaben im Außenbereich dazu führen würde, dass die Gründe, die Vorhaben i.S.d. § 35 BauGB entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden. 38 Auch der Einwand des Klägers, es handele sich lediglich um einen Anbau an das bestehende Wohnhaus und es stelle kein separat errichtetes Gebäude dar, geht fehl. Dies folgt aus dem Umstand, dass nach den zuvor aufgezeigten Maßstäben ein Anbau, d.h. die Erweiterung einer Splittersiedlung, aber auch eine Nutzungsintensivierung (Verfestigung) i.R.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ausreichend ist. Die Errichtung eines separaten Baus wird nicht vorausgesetzt. 3. 39 Diese Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch den streitgegenständlichen Anbau ist vorliegend auch nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB unerheblich. Zwar kann nach dieser Vorschrift Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden, dass sie die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Begünstigt kann die Erweiterung eines Wohngebäudes allerdings nur dann sein, wenn es unter anderem zulässigerweise errichtet worden ist und höchstens zwei Wohneinheiten umfasst, vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. 40 Der Sinn der Vorschrift besteht darin, die im Außenbereich an sich unzulässige bauliche Erweiterung von Wohngebäuden zur angemessenen Versorgung des Eigentümers und seiner Familie zu erleichtern. Zugleich setzt die Vorschrift Grenzen für diese Erleichterungen. Eine der Grenzen liegt in der Beschränkung der erleichternden Zulassung weiteren Wohnraums im Außenbereich auf höchstens eine zweite Wohnung im bereits vorhandenen Wohngebäude. Dies bedeutet, dass weder eine dritte Wohnung noch ein selbstständiges weiteres Wohngebäude unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässig sein soll (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 13.97 - juris Rn. 15). Vorliegend soll aber gemäß dem Bauantrag vom 27.10.2015 - abgesehen von der Saisonarbeiterwohnung und der erweiterten Wohnung im Erdgeschoss - eine „dritte“ Wohnung auf dem streitgegenständlichen Gelände geschaffen werden und zwar im Obergeschoss des Anbaus. Es darf schließlich nicht vernachlässigt werden, dass bereits ein (genehmigtes) Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten in unmittelbarer Nähe zum Betrieb besteht. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Beschluss 43 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 20.000,00 EUR (10.000 EUR pro Wohneinheit) festgesetzt. 44 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.