Urteil
4 K 7092/16
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbetafel. 2 Am 12.04.2016 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer freistehenden, unbeleuchteten Plakatanschlagstafel auf dem Grundstück XXX in B., M.. Die geplante Werbefläche soll nach Westen ausgerichtet werden. Das Grundstück liegt in einem Bereich, für den kein Bebauungsplan existiert. Es liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Gemeinde M.. Auf dem Baugrundstück befindet sich ein Wohngebäude. 3 Mit Bescheid vom 22.07.2016 lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Baugenehmigungsantrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt habe und die beantragte Werbeanlage sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Eine der Fremdwerbung dienende Anlage der Außenwerbung sei in dem vorliegenden allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO) bauplanungsrechtlich nicht zulässig. 4 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 17.08.2016 Widerspruch. Sie führte aus, dass es sich bei der Art der näheren Umgebung nicht um ein allgemeines Wohngebiet, sondern um ein Mischgebiet handele. Dort seien Fremdwerbeanlagen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig und das Bauvorhaben würde sich daher bauplanungsrechtlich einfügen. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2016, der Klägerin am 10.11.2016 zugestellt, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Die maßgebliche nähere Umgebung weise den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets i.S.d. § 4 BauNVO auf. In diesem Bereich herrsche - mit Ausnahme eines Supermarktes (P.) und einer Metzgerei - fast ausschließlich Wohnnutzung vor. Die auf dem Grundstück des Supermarkts vorhandene Werbeanlage stelle eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung dar. Das seitens der Klägerin angeführte Hotel „E.“, die Tankstelle und insbesondere die im Bereich des R.-Supermarktes vorhandene Werbeanlage würden aufgrund der Entfernungen zum Standort des Vorhabens keine prägende Wirkung entfalten. Stattdessen gehöre zur näheren Umgebung des Vorhabens die Bebauung westlich der „H.er Straße“ im Bereich zwischen Einmündung U.- und Z.straße. Die Bundesstraße stelle in diesem Bereich keine Zäsur dar. 6 Am 08.12.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Umgebungsbebauung des streitgegenständlichen Grundstücks stelle sich als Mischgebiet dar. Das Werbevorhaben sei so geplant, dass es seine Wirkung in Richtung der H.er Straße entfalte. Die insofern maßgebliche Umgebungsbebauung sei insbesondere durch zwei große Supermärkte, einen P.-Markt sowie einen R.-Markt, geprägt, wobei diese Supermärkte jeweils eine Verkaufsfläche von über 800 m² aufwiesen. Dies verbiete die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets. Auch aufgrund der weiteren gewerblichen Nutzungen sei von einem Mischgebiet auszugehen. So seien beispielhaft ein Bettenfachgeschäft, ein Elektrofachhandel, eine Tankstelle, eine Bäckerei sowie ein Hotel, welches sich aufgrund seiner Größe als wohngebietsunverträglich darstelle, vorhanden. 7 Schließlich würden weitere bereits vorhandene euroformatige Fremdwerbeanlagen für das Vorliegen eines Mischgebiets sprechen. Gegenüber dem P.-Markt würde sich bereits eine euroformatige Fremdwerbeanlage befinden, die an der Hauswand des Gebäudes H.er Str. 29 angebracht sei. Eine weitere solche Fremdwerbeanlage befinde sich in der Nähe der genannten R.-Filiale. 8 Selbst wenn nicht von einem Mischgebiet auszugehen sei, liege eine Gemengelage vor, in welche sich das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Des Weiteren füge sich das Vorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein und stelle sich bauordnungsrechtlich als genehmigungsfähig dar. Insbesondere liege kein Verstoß gegen § 11 Abs. 4 LBO vor, da die Umgebungsbebauung kein allgemeines Wohngebiet darstelle. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 22.07.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Errichtung einer statischen, unbeleuchteten, einseitigen Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück XXX gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist er vollumfänglich auf die ergangenen Bescheide. 14 Die mit Beschluss vom 24.05.2017 beigeladene Gemeinde beantragt ebenfalls, 15 die Klage abzuweisen. 16 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durch Einnahme eines Augenscheins Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das darüber gefertigte Protokoll verwiesen. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakte des Landratsamts Karlsruhe (1 Band), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie die Baugenehmigungsakte für den (ehemaligen) P.-Markt vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 22.07.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Errichtung der euroformatigen Werbetafel im Innenbereich ist wegen ihrer Größe von über 1 m 2 Ansichtsfläche nach §§ 49, 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 9 Buchstabe a) des Anhangs zur Landesbauordnung genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist aber nicht zu erteilen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach §§ 29 Abs. 1, 34 Abs. 2 BauGB, da die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht (1.). Ob das streitgegenständliche Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist, kann dahingestellt bleiben, da das Bauvorhaben jedenfalls gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 11 Abs. 4 LBO verstößt (2.). 1. 20 Beim Vorhaben der Klägerin handelt es sich nach der Art der baulichen Nutzung um eine gewerbliche Nutzung. Das Grundstück, auf dem die Werbeanlage aufgestellt werden soll, befindet sich im unbeplanten Innenbereich, sodass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete i.S.d. BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB). a. 21 Die nähere Umgebung ist nach § 34 BauGB der Maßstab für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Die tatsächlich vorhandene bauliche oder sonstige Nutzung erfüllt danach im nicht beplanten Innenbereich dieselbe Funktion wie ein Bebauungsplan im beplanten Bereich, nämlich die Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Die Abgrenzung des Bereichs, der als nähere Umgebung anzusehen ist, folgt aus der dargestellten Funktion der Umgebungsbebauung. Deshalb muss die nähere Umgebung einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung bzw. die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Aber es darf dennoch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung außerhalb der Nachbarschaft des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf dasselbe einwirkt. 22 Außerdem ist zu beachten, dass die Eigenart der näheren Umgebung durch die in dem maßgeblichen Bereich tatsächlich vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen bestimmt wird und zwar unabhängig davon, ob diese Anlagen materiell-rechtlich zulässig sind und ob sie aufgrund einer Baugenehmigung errichtet worden sind (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 - juris). Eine Ausnahme ist aber dann anzunehmen, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde - wie namentlich durch den Erlass einer Beseitigungsverfügung - hinreichend klar ergibt, dass die Beseitigung der materiell-rechtlich unzulässigen Anlage absehbar ist (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968, aaO, Rn. 22). Des Weiteren behält auch eine eingestellte Nutzung ihre prägende Wirkung für die Eigenart der näheren Umgebung solange, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann (st. Rspr., BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 25.82 - juris Rn. 25; Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 15.84 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.03.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 8; vgl. auch Schrödter, BauGB, Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 34 Rn. 19 f.). 23 Aus dieser Umschreibung der näheren Umgebung folgt, dass es für die Dimensionierung des Bereichs, der als nähere Umgebung eines Bauvorhabens maßgeblich für die Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist, keine festen Werte geben kann. Maßgeblich ist vielmehr das vom Bauvorhaben ausgehende Störungspotential einerseits und seine Störungsempfindlichkeit andererseits. Je intensiver einer dieser beiden Komponenten ausgeprägt ist, umso größer ist der als nähere Umgebung zu berücksichtigende Bereich. Daraus ergibt sich, dass bei einer immissionsträchtigen Anlage ein wesentlich größerer Bereich als die „nähere Umgebung“ anzusehen ist als bei einem Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets; bei Letzterem ist in der Regel nur die unmittelbare Nachbarschaft, nämlich das betroffene Straßenviereck und die gegenüberliegende Straßenseite als nähere Umgebung anzusehen (vgl. zum Ganzen Dürr in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Stand November 2016, § 34 Rn. 23 - 25). 24 Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.03.2017 - 2 L 88/16 - juris Rn. 7). Straßen und Wege können daher sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 28.83 - juris Rn. 9). Ob dies der Fall ist, hängt unter anderem von der Breite und der Verkehrsbedeutung der Straße ab. Soweit es um die Art der baulichen Nutzung geht, wird es ferner darauf ankommen, ob Immissionen über die Straße hinweg auf das andere Baugebiet einwirken oder im Verkehrslärm untergehen (Dürr in: Brügelmann, aaO, § 34 Rn. 26). 25 Für die Bestimmung des nach § 34 BauGB maßgeblichen Bereichs muss daher auch bei Werbeanlagen, unabhängig davon, ob die Anlagen nur von einer bestimmten Richtung aus gesehen werden können, eine bodenrechtliche Beurteilung Platz greifen, die darauf abstellt, ob verschiedene Bodennutzungen in einem engeren räumlichen Zusammenhang miteinander verträglich sind oder nicht (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 19.93 - juris Rn. 14). Der zu ziehende Rahmen kann bei einer Werbeanlage einen enger begrenzten Bereich betreffen, soweit sie eine nur geringe Ausstrahlungswirkung auf die umliegende Bebauung hat und Auswirkungen von weiter entfernt liegender Bebauung nicht festgestellt werden können (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.03.2017 - 2 L 88/16 - juris Rn. 7). 26 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wird die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB vorliegend durch die Bebauung im Straßenzug der H.er Straße in unmittelbarer Nähe zum Bauvorhaben geprägt, insbesondere durch die Nutzung auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück (Wohngebäude) sowie auf den unmittelbaren Nachbargrundstücken in nördlicher ((ehemaliger) P.-Markt), südlicher (Wohnnutzungen und Metzgerei) und östlicher Richtung (Wohngebäude). Der (ehemalige) P.-Markt ist lediglich ca. 15 m in nördlicher Richtung entlang der H.er Straße vom streitgegenständlichen Grundstück und die Metzgerei lediglich 28 m in südlicher Richtung entfernt. Aufgrund des Umstands, dass die Werbetafel in westlicher Richtung ausgerichtet werden soll und somit bodenrechtliche Spannungen gerade auch in diese Richtung hervorrufen kann, ist auch die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite zwischen der Einmündung Uhland- und Eichendorffstraße für das streitgegenständliche Baugrundstück prägend. Die H.er Straße hat danach keine trennende Wirkung. In dem soeben genannten Geviert befindet sich neben einer gewerblichen Nutzung (bereits vorhandene Fremdwerbeanlage im Euroformat) ansonsten nur Wohnnutzung. 27 Entgegen der Ansicht des Beklagten hat auch die nördlich in einem Abstand von ca. 90 m gelegene Tankstelle prägende Wirkung auf das Vorhabengrundstück. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Tankstelle vom geplanten Standpunkt der Werbetafel aus gut sichtbar ist. So liegt die Tankstelle auf der vom Vorhabengrundstück gesehenen gegenüberliegenden Straßenseite der leicht in Richtung Nord-Osten gebogenen H.er Straße. Demnach kann die Werbetafel bodenrechtliche Spannungen im Hinblick auf die Tankstelle hervorrufen und umgekehrt. 28 Die gewerbliche Nutzung des P.-Marktes wirkt trotz des Umstands, dass dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung leer steht, fort. So kann vorliegend nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden, insbesondere steht der Supermarkt erst seit knapp einem halben Jahr leer und die Gemeinde ist weiterhin bemüht, die gewerbliche Nutzung im gleichen Umfang fortzuführen. Nach ihren Angaben steht sie mit einem Bewerber in Verhandlungen, um den Supermarkt in Form eines „Treff 3000“-Marktes fortzuführen. 29 Anders ist die Nutzung hinsichtlich des Werkstattgebäudes direkt neben der Tankstelle zu beurteilen, da dieses Gebäude laut Angaben des Vertreters der Beigeladenen schon seit ca. zehn Jahren leer steht, sodass die Fortwirkung der gewerblichen Nutzung nach der Verkehrsauffassung insofern nicht angenommen werden kann. Das Gericht sieht keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln bzw. die Klägerin ist diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten. 30 Aufgrund einer Entfernung von über 100 m haben das nördlich in einem Abstand von ca. 110 m gelegene Hotel „E.“ sowie der von der Klägerin angeführte, in einem Abstand von ca. 200 m nördlich gelegene R.-Supermarkt und die zwei Fremdwerbeanlagen auf der Höhe dieses Supermarktes keine prägende Wirkung. Diesbezüglich ist maßgeblich, dass die Grundstücke aufgrund der Entfernung und dem gebogenen Verlauf der H.er Straße in Richtung Nord-Osten vom Standpunkt des streitgegenständlichen Grundstücks nicht einsehbar sind. Bodenrechtliche Spannungen können folglich bei der Errichtung einer westlich ausgerichteter Fremdwerbeanlage nicht angenommen werden. Gleiches gilt für die von der Klägerin angeführten, sich südlich vom Bauvorhaben befindlichen gewerblichen Nutzungen (Bettenfachgeschäft, Elektrofachhandel, Bäckerei). Diese sind über 170 m vom streitgegenständlichen Bauvorhaben in südlicher Richtung entfernt, waren im Rahmen der Inaugenscheinnahme der näheren Umgebung nicht sichtbar und liegen somit weit außerhalb des Einwirkungsbereichs der geplanten Fremdwerbeanlage. 31 Schließlich entfalten auch die an der Mauer des streitgegenständlichen Grundstücks sowie die auf der gegenüberliegenden (westlichen) Straßenseite angebrachten (kleineren) Fremdwerbetafeln keine prägende Wirkung. Insofern hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass sie Kenntnis von diesen kleineren Werbetafeln, die jedenfalls teilweise genehmigungsfrei i.S.d. §§ 49, 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 9 Buchstabe a) des Anhangs zur LBO sind, erstmals im Rahmen dieses Ortstermins erlangt habe. Auch sei zu keinem Zeitpunkt eine Legalisierung durch Baugenehmigungen erfolgt. Die Vertreterin des Beklagten gab zudem zu Protokoll, dass das Landratsamt beabsichtige, diese Werbetafeln beseitigen zu lassen. Das Gericht sieht keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Folglich hat - wie bereits erläutert - allein die gegenüber des P.-Marktes angebrachte (euroformatige) Fremdwerbetafel prägende Wirkung. b. 32 Diese dargestellte nähere Umgebung entspricht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets i.S.d. § 4 BauNVO, denn in dem maßgeblichen Gebiet ist überwiegend Wohnnutzung vorhanden. Die vereinzelt vorhandenen gewerblichen Nutzungen - namentlich der (ehemalige) P.-Markt, die Metzgerei, die Tankstelle sowie die bereits vorhandene Fremdwerbeanlage - stellen sich entweder als allgemein zulässige Läden i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (aa.) oder als ausnahmsweise zulässige Nutzungen i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 5 BauNVO dar (bb.), sodass sie der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets nicht entgegenstehen. aa. 33 Sowohl der (ehemalige) Supermarkt wie auch die Metzgerei stellen einen der Versorgung des Gebiets dienenden Laden i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dar. 34 Ein Laden i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ist eine Räumlichkeit, die der gewerblichen Betätigung mit Kunden- oder Publikumsverkehr, insbesondere dem Verkauf von Waren (Einzelhandel) dient. Dazu gehören auch Gewerbebetriebe, die Läden ähnlich sind und deren Funktion ergänzen (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Febr. 2017, § 4 BauNVO Rn. 47 mwN). Ein Laden ist zwar grundsätzlich von einem Einzelhandelsbetrieb zu unterscheiden. Für die Auslegung des Ladenbegriffs ist jedoch die Funktion der Einrichtung für die (Nah-)Versorgung des Gebiets unter Berücksichtigung des Gebietscharakters maßgeblich. Mit dem Ladenbegriff verbindet sich insbesondere die traditionelle Vorstellung von Verkaufsstätten des Einzelhandels in Gestalt der sog. Nachbarschaftsläden bzw. der „Tante-Emma-Läden“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 19.85 - juris Rn. 11). Der Strukturwandel im Einzelhandel hat allerdings zu Einzelhandelsläden mit größerem Flächenbedarf geführt (vgl. zum Ganzen Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl., 2014, § 2 Rn. 12, § 4 Rn. 5.2 f.; ebenso Stock in: aaO, § 4 BauNVO Rn. 52). Dies muss auch beim Gebietscharakter Berücksichtigung finden. Bei der Anwendung des Ladenbegriffs wird daher die Obergrenze für die Verkaufsfläche des Ladens i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO herangezogen. Hieraus ergibt sich allerdings lediglich eine „äußerste Grenze“. Im Übrigen muss die Zulässigkeit von Läden im Zusammenhang mit dem jeweiligen Gebietscharakter und der Gebietsversorgungsklausel gesehen werden (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), d.h. sie stellt sich als baugebietsbezogene Frage des Einzelfalles dar (zum Ganzen Stock in: aaO, § 4 BauNVO Rn. 52). 35 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird für die Annahme der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes ein Schwellenwert von 800 m² Verkaufsfläche angenommen (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 22.07.2004 - 4 B 29.04 - juris Rn. 8 <zu § 34 Abs. 1 BauGB>; Fickert/Fieseler, aaO, § 4 Rn. 5.5). Im allgemeinen Wohngebiet können wegen der größeren Wohndichte grundsätzlich auch Läden möglich sein, deren Verkaufsfläche an die genannte Obergrenze heranreichen (Stock, aaO, § 4 BauNVO Rn. 53). Von einer allgemeinen Zulässigkeit des Ladens kann ausgegangen werden, wenn die Verkaufsfläche des Ladens unter dem Schwellenwert liegt, seine Auswirkungen gebietsverträglich sind und der Betrieb auch der Versorgung des Gebiets dient. Bedeutsam sind insofern die Größe und die Eigenart des zu versorgenden Gebiets und die Angebotspalette des Betriebs (vgl. zum Ganzen Stock in: aaO, § 4 BauNVO Rn. 53). Ferner ist die Stellplatzsituation ein Indiz für den Gebietsbezug, wobei die Gesamtzahl der Stellplätze in Relation zu der Größe des zu versorgenden Gebiets gestellt werden muss (vgl. Stock in: aaO, § 4 BauNVO Rn. 53). So wurde der Gebietsbezug bei einem Discountgeschäft im allgemeinen Wohngebiet mit 98 Stellplätzen verneint (Stock in: aaO, § 4 BauNVO Rn. 53; Fickert/Fieseler, aaO, § 4 Rn. 5.7; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2011 - 10 S 29.10 - juris Rn. 15 ff.). Demgegenüber spricht die Zahl von 70 Stellplätzen eines Discounters mit knapp 800 m² Verkaufsfläche, der verkehrsgünstig am Rande des Wohngebiets an einer überörtlichen Straße gelegen ist und damit das ruhige Wohngebiet von Verkehr entlastet, nicht unbedingt gegen einen Gebietsbezug (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2011, aaO, Rn. 15 ff.). 36 Schließlich hat ein solcher Laden auch der Versorgung des Gebiets zu „dienen“ (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO verlangt nicht, dass der Betrieb ausschließlich der Versorgung des Gebiets dient, in dem sein Standort liegt. Das Merkmal des "Dienens" setzt nur voraus, dass der Betrieb nach seiner Lage und seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, in nicht unerheblichem Umfang von den Bewohnern des Gebiets aufgesucht zu werden; nicht erforderlich ist hingegen eine Notwendigkeit des Ladens zur Versorgung des Gebiets (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.10.1999 - 5 S 1824/99 - juris Rn. 5; vgl. ferner Urt. v. 07.02.1979 - III 933/78 - BRS 35 Nr. 33; Fickert/Fieseler, aaO, § 2 Rn. 9). Die (geringe) Größe eines festgesetzten Wohngebiets spielt für das Merkmal des „Dienens“ keine Rolle, vor allem wenn sich andere bewohnte Gebiete daran anschließen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.02.1979, aaO, Rn. 32). Insofern ist vor allem die Betriebsform in Relation zur Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets ausschlaggebend (vgl. Fickert/Fieseler, aaO, § 2 Rn. 9.1). 37 Ausgehend hiervon stellt sich der P.-Supermarkt als ein gebietsversorgender Laden i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dar und steht somit der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets nicht entgegen. So beläuft sich die Verkaufsfläche des Supermarktes laut beigezogener Baugenehmigungsakte lediglich auf ca. 650 m² und liegt damit deutlich unter dem Grenzwert von 800 m². Weiterhin spricht die Zahl der 64 (genehmigten) Stellplätze nicht gegen die Annahme eines Gebietsbezugs, da die Stellplätze in Relation zu der Einwohnerzahl des Ortsteils M. (ca. 6.600 Einwohner) und im Hinblick auf die heutigen Einkaufsgewohnheiten, den auf Vorratshaltung bedachten Wocheneinkauf mit dem Kraftfahrzeug zu erledigen, noch als angemessen im Sinne eines Gebietsbezugs erscheinen. So wird ein nicht unerheblicher Anteil der Kunden schon wegen des erforderlichen Transports der Waren zum Einkaufen selbst dann das Auto benutzen, wenn das Lebensmittelgeschäft an sich fußläufig erreichbar ist. Auch für diesen Kundenkreis ist daher die Vorhaltung von Parkmöglichkeiten von Bedeutung, ohne dass deswegen der Gebietsbezug zu verneinen ist (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2011, aaO, Rn.19). 38 Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass der Supermarkt verkehrsgünstig an einer Hauptverkehrsstraße gelegen ist und daher im Hinblick auf den Durchgangsverkehr ebenso eine erhöhte Anzahl an Parkmöglichkeiten aufweisen muss. Unerheblich für die Annahme eines gebietsversorgenden Ladens ist, dass auch dieser Durchgangsverkehr im P.-Markt „einkauft“ vor allem im Hinblick darauf, dass sich an das streitgegenständliche Wohngebiet weitere Wohngebiete anschließen. Außerdem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Verbraucher heutzutage nicht zwangsläufig in der Nähe ihres Wohnortes, sondern auch zum Beispiel in der Nähe ihrer Arbeitsstelle ihre Wocheneinkäufe tätigen. Die verkehrsgünstige Lage hat zudem eine gewisse entlastende Wirkung bezogen auf den von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO bezweckten Schutz der Wohnruhe vor Lärm- und Verkehrsbelästigungen. Indem die Zufahrt zu dem Lebensmittelmarkt über eine viel befahrene Straße erfolgt, bleibt der Innenbereich des Wohngebiets von diesen negativen Auswirkungen weitgehend verschont (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2011, aaO, Rn. 18). Schließlich war das Warensortiment des P.-Marktes in erster Linie auf Lebensmittel ausgerichtet. Der sog. „non-food“-Anteil der angebotenen Waren war aufgrund der geringen Verkaufsfläche im Unterschied zu anderen Discount-Ketten nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Vertreters der Gemeinde gering. Folglich war das Warensortiment grundsätzlich geeignet, nicht einem ausgedehnten überörtlichen Einzugsbereich, sondern in erster Linie der Gebietsversorgung zu dienen. 39 Ebenfalls kann von einem solchen gebietsversorgenden Laden i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO bei der (kleinen) Metzgerei ausgegangen werden. Im Hinblick auf die Größe der Metzgerei handelt es sich hierbei jedenfalls um einen typischen, der wohnungsnahen Versorgung dienenden Lebensmittelladen. bb. 40 Die bereits vorhandene (euroformatige) Fremdwerbeanlage stellt sich als ausnahmsweise zulässige Nutzung i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO dar, sodass sie der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets nicht entgegen steht. Denn das Ermessen, welches der Baurechtsbehörde im Rahmen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB eingeräumt wird, ist in den meisten Fällen auf Null reduziert, weil es in der Regel keinen vernünftigen Grund gibt, ein als Ausnahme zulässiges Bauvorhaben nicht zu genehmigen (Dürr in: Brügelmann, aaO, § 34 Rn. 99). Eine Ausnahme hiervon könnte lediglich dann angenommen werden, wenn die vorhandene Situation durch weitere Ausnahmen zum „Umkippen“ gebracht würde (Dürr in: Brügelmann, aaO, § 34 Rn. 99 mwN). Dies kann jedenfalls bei der erstmaligen Zulassung einer Werbeanlage ausgeschlossen werden. 41 Ebenso verhält es sich mit der kleinen Tankstelle, die sich in der näheren Umgebung der streitgegenständlichen Werbeanlage befindet. Diese Tankstelle stellt aufgrund ihrer Größe und ihres (begrenzten) Leistungsangebots eine ausnahmsweise zulässige Nutzung i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO dar. c. 42 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann vorliegend die Eigenart der näheren Umgebung nicht als Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO eingestuft werden. Nach § 6 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Eigenart des Mischgebietes ist danach dadurch gekennzeichnet, dass seine Nutzung zum Wohnen und seine Nutzung zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe als gleichwertige Funktionen nebeneinander stehen. Neben Wohngebäuden sind u.a. Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zulässig. In der Zusammensetzung der Nutzungsarten sind Mischgebiete in etwa mit den früher üblichen Kleingewerbegebieten vergleichbar (Fickert/Fieseler, aaO, § 6 Rn. 1). 43 Ein solches gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnnutzungen und gewerblicher Nutzung ist nach der Inaugenscheinnahme des maßgeblichen Gebiets im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Die vorhandene Wohnnutzung überwiegt in der „näheren Umgebung“ deutlich und entspricht daher nicht der Nutzung eines Mischgebiets, sondern vielmehr der eines allgemeinen Wohngebiets. 44 Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerin, die nähere Umgebung stelle eine Gemengelage (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) dar, kann aus denselben Gründen nicht überzeugen. 2. 45 Die Frage, ob auf der Grundlage der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets eine weitere Fremdwerbeanlage im streitgegenständlichen Gebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das Vorhaben ist jedenfalls bauordnungsrechtlich unzulässig. 46 Die beantragte Fremdwerbetafel verstößt gegen die landesrechtliche Vorschrift des § 11 Abs. 4 LBO. 47 Gemäß § 11 Abs. 4 LBO sind in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. In Gebieten dieser Art sind Werbeanlagen zwar nicht schlechthin unzulässig, sie sind aber eingegrenzt auf solche Werbeanlagen, die das Informationsbedürfnis der Bewohner befriedigen und damit der besonderen Funktion dieser vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete entsprechen (Sauter, LBO, Stand Februar 2016, § 11 Rn. 66; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1965 - IV C 73.65 - NJW 1966, 69 <70>). Die Vorschrift umfasst daher insbesondere keine (euroformatigen) Fremdwerbeanlagen (vgl. Sauter, aaO, § 11 Rn. 67). Diese Beschränkung ist als zulässige Bestimmung des Inhalts des Eigentums anzusehen und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1965, aaO; Urt. v. 22.02.1980 - IV C 44.76 - juris Rn. 16 f.). 48 Folglich ist das streitgegenständliche Vorhaben aufgrund der Charakterisierung der Eigenart der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet - bauordnungsrechtlich - unzulässig nach § 11 Abs. 4 LBO. 49 Für das erkennende Gericht ist es schließlich unerheblich, dass die Baurechtsbehörde die bereits vorhandene (euroformatige) Fremdwerbeanlage an der Hauswand des Gebäudes H.er Str. 29 entgegen dem bauordnungsrechtlichen Verbot des § 11 Abs. 4 LBO genehmigt hat und zum damaligen Zeitpunkt die nähere Umgebung von ihr (wohl) als Gemengelage eingestuft worden ist. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.04.1995 - 4 B 55.95 - juris Rn. 4 mwN). 50 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 51 B E S C H L U S S 52 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 53 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 22.07.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Errichtung der euroformatigen Werbetafel im Innenbereich ist wegen ihrer Größe von über 1 m 2 Ansichtsfläche nach §§ 49, 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 9 Buchstabe a) des Anhangs zur Landesbauordnung genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist aber nicht zu erteilen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach §§ 29 Abs. 1, 34 Abs. 2 BauGB, da die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht (1.). Ob das streitgegenständliche Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist, kann dahingestellt bleiben, da das Bauvorhaben jedenfalls gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 11 Abs. 4 LBO verstößt (2.). 1. 20 Beim Vorhaben der Klägerin handelt es sich nach der Art der baulichen Nutzung um eine gewerbliche Nutzung. Das Grundstück, auf dem die Werbeanlage aufgestellt werden soll, befindet sich im unbeplanten Innenbereich, sodass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete i.S.d. BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB). a. 21 Die nähere Umgebung ist nach § 34 BauGB der Maßstab für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Die tatsächlich vorhandene bauliche oder sonstige Nutzung erfüllt danach im nicht beplanten Innenbereich dieselbe Funktion wie ein Bebauungsplan im beplanten Bereich, nämlich die Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Die Abgrenzung des Bereichs, der als nähere Umgebung anzusehen ist, folgt aus der dargestellten Funktion der Umgebungsbebauung. Deshalb muss die nähere Umgebung einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung bzw. die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Aber es darf dennoch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung außerhalb der Nachbarschaft des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf dasselbe einwirkt. 22 Außerdem ist zu beachten, dass die Eigenart der näheren Umgebung durch die in dem maßgeblichen Bereich tatsächlich vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen bestimmt wird und zwar unabhängig davon, ob diese Anlagen materiell-rechtlich zulässig sind und ob sie aufgrund einer Baugenehmigung errichtet worden sind (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 - juris). Eine Ausnahme ist aber dann anzunehmen, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde - wie namentlich durch den Erlass einer Beseitigungsverfügung - hinreichend klar ergibt, dass die Beseitigung der materiell-rechtlich unzulässigen Anlage absehbar ist (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968, aaO, Rn. 22). Des Weiteren behält auch eine eingestellte Nutzung ihre prägende Wirkung für die Eigenart der näheren Umgebung solange, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann (st. Rspr., BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 25.82 - juris Rn. 25; Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 15.84 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.03.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 8; vgl. auch Schrödter, BauGB, Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 34 Rn. 19 f.). 23 Aus dieser Umschreibung der näheren Umgebung folgt, dass es für die Dimensionierung des Bereichs, der als nähere Umgebung eines Bauvorhabens maßgeblich für die Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist, keine festen Werte geben kann. Maßgeblich ist vielmehr das vom Bauvorhaben ausgehende Störungspotential einerseits und seine Störungsempfindlichkeit andererseits. Je intensiver einer dieser beiden Komponenten ausgeprägt ist, umso größer ist der als nähere Umgebung zu berücksichtigende Bereich. Daraus ergibt sich, dass bei einer immissionsträchtigen Anlage ein wesentlich größerer Bereich als die „nähere Umgebung“ anzusehen ist als bei einem Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets; bei Letzterem ist in der Regel nur die unmittelbare Nachbarschaft, nämlich das betroffene Straßenviereck und die gegenüberliegende Straßenseite als nähere Umgebung anzusehen (vgl. zum Ganzen Dürr in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Stand November 2016, § 34 Rn. 23 - 25). 24 Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.03.2017 - 2 L 88/16 - juris Rn. 7). Straßen und Wege können daher sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 28.83 - juris Rn. 9). Ob dies der Fall ist, hängt unter anderem von der Breite und der Verkehrsbedeutung der Straße ab. Soweit es um die Art der baulichen Nutzung geht, wird es ferner darauf ankommen, ob Immissionen über die Straße hinweg auf das andere Baugebiet einwirken oder im Verkehrslärm untergehen (Dürr in: Brügelmann, aaO, § 34 Rn. 26). 25 Für die Bestimmung des nach § 34 BauGB maßgeblichen Bereichs muss daher auch bei Werbeanlagen, unabhängig davon, ob die Anlagen nur von einer bestimmten Richtung aus gesehen werden können, eine bodenrechtliche Beurteilung Platz greifen, die darauf abstellt, ob verschiedene Bodennutzungen in einem engeren räumlichen Zusammenhang miteinander verträglich sind oder nicht (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 19.93 - juris Rn. 14). Der zu ziehende Rahmen kann bei einer Werbeanlage einen enger begrenzten Bereich betreffen, soweit sie eine nur geringe Ausstrahlungswirkung auf die umliegende Bebauung hat und Auswirkungen von weiter entfernt liegender Bebauung nicht festgestellt werden können (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.03.2017 - 2 L 88/16 - juris Rn. 7). 26 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wird die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB vorliegend durch die Bebauung im Straßenzug der H.er Straße in unmittelbarer Nähe zum Bauvorhaben geprägt, insbesondere durch die Nutzung auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück (Wohngebäude) sowie auf den unmittelbaren Nachbargrundstücken in nördlicher ((ehemaliger) P.-Markt), südlicher (Wohnnutzungen und Metzgerei) und östlicher Richtung (Wohngebäude). Der (ehemalige) P.-Markt ist lediglich ca. 15 m in nördlicher Richtung entlang der H.er Straße vom streitgegenständlichen Grundstück und die Metzgerei lediglich 28 m in südlicher Richtung entfernt. Aufgrund des Umstands, dass die Werbetafel in westlicher Richtung ausgerichtet werden soll und somit bodenrechtliche Spannungen gerade auch in diese Richtung hervorrufen kann, ist auch die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite zwischen der Einmündung Uhland- und Eichendorffstraße für das streitgegenständliche Baugrundstück prägend. Die H.er Straße hat danach keine trennende Wirkung. In dem soeben genannten Geviert befindet sich neben einer gewerblichen Nutzung (bereits vorhandene Fremdwerbeanlage im Euroformat) ansonsten nur Wohnnutzung. 27 Entgegen der Ansicht des Beklagten hat auch die nördlich in einem Abstand von ca. 90 m gelegene Tankstelle prägende Wirkung auf das Vorhabengrundstück. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Tankstelle vom geplanten Standpunkt der Werbetafel aus gut sichtbar ist. So liegt die Tankstelle auf der vom Vorhabengrundstück gesehenen gegenüberliegenden Straßenseite der leicht in Richtung Nord-Osten gebogenen H.er Straße. Demnach kann die Werbetafel bodenrechtliche Spannungen im Hinblick auf die Tankstelle hervorrufen und umgekehrt. 28 Die gewerbliche Nutzung des P.-Marktes wirkt trotz des Umstands, dass dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung leer steht, fort. So kann vorliegend nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden, insbesondere steht der Supermarkt erst seit knapp einem halben Jahr leer und die Gemeinde ist weiterhin bemüht, die gewerbliche Nutzung im gleichen Umfang fortzuführen. Nach ihren Angaben steht sie mit einem Bewerber in Verhandlungen, um den Supermarkt in Form eines „Treff 3000“-Marktes fortzuführen. 29 Anders ist die Nutzung hinsichtlich des Werkstattgebäudes direkt neben der Tankstelle zu beurteilen, da dieses Gebäude laut Angaben des Vertreters der Beigeladenen schon seit ca. zehn Jahren leer steht, sodass die Fortwirkung der gewerblichen Nutzung nach der Verkehrsauffassung insofern nicht angenommen werden kann. Das Gericht sieht keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln bzw. die Klägerin ist diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten. 30 Aufgrund einer Entfernung von über 100 m haben das nördlich in einem Abstand von ca. 110 m gelegene Hotel „E.“ sowie der von der Klägerin angeführte, in einem Abstand von ca. 200 m nördlich gelegene R.-Supermarkt und die zwei Fremdwerbeanlagen auf der Höhe dieses Supermarktes keine prägende Wirkung. Diesbezüglich ist maßgeblich, dass die Grundstücke aufgrund der Entfernung und dem gebogenen Verlauf der H.er Straße in Richtung Nord-Osten vom Standpunkt des streitgegenständlichen Grundstücks nicht einsehbar sind. Bodenrechtliche Spannungen können folglich bei der Errichtung einer westlich ausgerichteter Fremdwerbeanlage nicht angenommen werden. Gleiches gilt für die von der Klägerin angeführten, sich südlich vom Bauvorhaben befindlichen gewerblichen Nutzungen (Bettenfachgeschäft, Elektrofachhandel, Bäckerei). Diese sind über 170 m vom streitgegenständlichen Bauvorhaben in südlicher Richtung entfernt, waren im Rahmen der Inaugenscheinnahme der näheren Umgebung nicht sichtbar und liegen somit weit außerhalb des Einwirkungsbereichs der geplanten Fremdwerbeanlage. 31 Schließlich entfalten auch die an der Mauer des streitgegenständlichen Grundstücks sowie die auf der gegenüberliegenden (westlichen) Straßenseite angebrachten (kleineren) Fremdwerbetafeln keine prägende Wirkung. Insofern hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass sie Kenntnis von diesen kleineren Werbetafeln, die jedenfalls teilweise genehmigungsfrei i.S.d. §§ 49, 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 9 Buchstabe a) des Anhangs zur LBO sind, erstmals im Rahmen dieses Ortstermins erlangt habe. Auch sei zu keinem Zeitpunkt eine Legalisierung durch Baugenehmigungen erfolgt. Die Vertreterin des Beklagten gab zudem zu Protokoll, dass das Landratsamt beabsichtige, diese Werbetafeln beseitigen zu lassen. Das Gericht sieht keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Folglich hat - wie bereits erläutert - allein die gegenüber des P.-Marktes angebrachte (euroformatige) Fremdwerbetafel prägende Wirkung. b. 32 Diese dargestellte nähere Umgebung entspricht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets i.S.d. § 4 BauNVO, denn in dem maßgeblichen Gebiet ist überwiegend Wohnnutzung vorhanden. Die vereinzelt vorhandenen gewerblichen Nutzungen - namentlich der (ehemalige) P.-Markt, die Metzgerei, die Tankstelle sowie die bereits vorhandene Fremdwerbeanlage - stellen sich entweder als allgemein zulässige Läden i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (aa.) oder als ausnahmsweise zulässige Nutzungen i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 5 BauNVO dar (bb.), sodass sie der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets nicht entgegenstehen. aa. 33 Sowohl der (ehemalige) Supermarkt wie auch die Metzgerei stellen einen der Versorgung des Gebiets dienenden Laden i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dar. 34 Ein Laden i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ist eine Räumlichkeit, die der gewerblichen Betätigung mit Kunden- oder Publikumsverkehr, insbesondere dem Verkauf von Waren (Einzelhandel) dient. Dazu gehören auch Gewerbebetriebe, die Läden ähnlich sind und deren Funktion ergänzen (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Febr. 2017, § 4 BauNVO Rn. 47 mwN). Ein Laden ist zwar grundsätzlich von einem Einzelhandelsbetrieb zu unterscheiden. Für die Auslegung des Ladenbegriffs ist jedoch die Funktion der Einrichtung für die (Nah-)Versorgung des Gebiets unter Berücksichtigung des Gebietscharakters maßgeblich. Mit dem Ladenbegriff verbindet sich insbesondere die traditionelle Vorstellung von Verkaufsstätten des Einzelhandels in Gestalt der sog. Nachbarschaftsläden bzw. der „Tante-Emma-Läden“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 19.85 - juris Rn. 11). Der Strukturwandel im Einzelhandel hat allerdings zu Einzelhandelsläden mit größerem Flächenbedarf geführt (vgl. zum Ganzen Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl., 2014, § 2 Rn. 12, § 4 Rn. 5.2 f.; ebenso Stock in: aaO, § 4 BauNVO Rn. 52). Dies muss auch beim Gebietscharakter Berücksichtigung finden. Bei der Anwendung des Ladenbegriffs wird daher die Obergrenze für die Verkaufsfläche des Ladens i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO herangezogen. Hieraus ergibt sich allerdings lediglich eine „äußerste Grenze“. Im Übrigen muss die Zulässigkeit von Läden im Zusammenhang mit dem jeweiligen Gebietscharakter und der Gebietsversorgungsklausel gesehen werden (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), d.h. sie stellt sich als baugebietsbezogene Frage des Einzelfalles dar (zum Ganzen Stock in: aaO, § 4 BauNVO Rn. 52). 35 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird für die Annahme der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes ein Schwellenwert von 800 m² Verkaufsfläche angenommen (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 22.07.2004 - 4 B 29.04 - juris Rn. 8 <zu § 34 Abs. 1 BauGB>; Fickert/Fieseler, aaO, § 4 Rn. 5.5). Im allgemeinen Wohngebiet können wegen der größeren Wohndichte grundsätzlich auch Läden möglich sein, deren Verkaufsfläche an die genannte Obergrenze heranreichen (Stock, aaO, § 4 BauNVO Rn. 53). Von einer allgemeinen Zulässigkeit des Ladens kann ausgegangen werden, wenn die Verkaufsfläche des Ladens unter dem Schwellenwert liegt, seine Auswirkungen gebietsverträglich sind und der Betrieb auch der Versorgung des Gebiets dient. Bedeutsam sind insofern die Größe und die Eigenart des zu versorgenden Gebiets und die Angebotspalette des Betriebs (vgl. zum Ganzen Stock in: aaO, § 4 BauNVO Rn. 53). Ferner ist die Stellplatzsituation ein Indiz für den Gebietsbezug, wobei die Gesamtzahl der Stellplätze in Relation zu der Größe des zu versorgenden Gebiets gestellt werden muss (vgl. Stock in: aaO, § 4 BauNVO Rn. 53). So wurde der Gebietsbezug bei einem Discountgeschäft im allgemeinen Wohngebiet mit 98 Stellplätzen verneint (Stock in: aaO, § 4 BauNVO Rn. 53; Fickert/Fieseler, aaO, § 4 Rn. 5.7; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2011 - 10 S 29.10 - juris Rn. 15 ff.). Demgegenüber spricht die Zahl von 70 Stellplätzen eines Discounters mit knapp 800 m² Verkaufsfläche, der verkehrsgünstig am Rande des Wohngebiets an einer überörtlichen Straße gelegen ist und damit das ruhige Wohngebiet von Verkehr entlastet, nicht unbedingt gegen einen Gebietsbezug (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2011, aaO, Rn. 15 ff.). 36 Schließlich hat ein solcher Laden auch der Versorgung des Gebiets zu „dienen“ (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO verlangt nicht, dass der Betrieb ausschließlich der Versorgung des Gebiets dient, in dem sein Standort liegt. Das Merkmal des "Dienens" setzt nur voraus, dass der Betrieb nach seiner Lage und seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, in nicht unerheblichem Umfang von den Bewohnern des Gebiets aufgesucht zu werden; nicht erforderlich ist hingegen eine Notwendigkeit des Ladens zur Versorgung des Gebiets (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.10.1999 - 5 S 1824/99 - juris Rn. 5; vgl. ferner Urt. v. 07.02.1979 - III 933/78 - BRS 35 Nr. 33; Fickert/Fieseler, aaO, § 2 Rn. 9). Die (geringe) Größe eines festgesetzten Wohngebiets spielt für das Merkmal des „Dienens“ keine Rolle, vor allem wenn sich andere bewohnte Gebiete daran anschließen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.02.1979, aaO, Rn. 32). Insofern ist vor allem die Betriebsform in Relation zur Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets ausschlaggebend (vgl. Fickert/Fieseler, aaO, § 2 Rn. 9.1). 37 Ausgehend hiervon stellt sich der P.-Supermarkt als ein gebietsversorgender Laden i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dar und steht somit der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets nicht entgegen. So beläuft sich die Verkaufsfläche des Supermarktes laut beigezogener Baugenehmigungsakte lediglich auf ca. 650 m² und liegt damit deutlich unter dem Grenzwert von 800 m². Weiterhin spricht die Zahl der 64 (genehmigten) Stellplätze nicht gegen die Annahme eines Gebietsbezugs, da die Stellplätze in Relation zu der Einwohnerzahl des Ortsteils M. (ca. 6.600 Einwohner) und im Hinblick auf die heutigen Einkaufsgewohnheiten, den auf Vorratshaltung bedachten Wocheneinkauf mit dem Kraftfahrzeug zu erledigen, noch als angemessen im Sinne eines Gebietsbezugs erscheinen. So wird ein nicht unerheblicher Anteil der Kunden schon wegen des erforderlichen Transports der Waren zum Einkaufen selbst dann das Auto benutzen, wenn das Lebensmittelgeschäft an sich fußläufig erreichbar ist. Auch für diesen Kundenkreis ist daher die Vorhaltung von Parkmöglichkeiten von Bedeutung, ohne dass deswegen der Gebietsbezug zu verneinen ist (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2011, aaO, Rn.19). 38 Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass der Supermarkt verkehrsgünstig an einer Hauptverkehrsstraße gelegen ist und daher im Hinblick auf den Durchgangsverkehr ebenso eine erhöhte Anzahl an Parkmöglichkeiten aufweisen muss. Unerheblich für die Annahme eines gebietsversorgenden Ladens ist, dass auch dieser Durchgangsverkehr im P.-Markt „einkauft“ vor allem im Hinblick darauf, dass sich an das streitgegenständliche Wohngebiet weitere Wohngebiete anschließen. Außerdem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Verbraucher heutzutage nicht zwangsläufig in der Nähe ihres Wohnortes, sondern auch zum Beispiel in der Nähe ihrer Arbeitsstelle ihre Wocheneinkäufe tätigen. Die verkehrsgünstige Lage hat zudem eine gewisse entlastende Wirkung bezogen auf den von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO bezweckten Schutz der Wohnruhe vor Lärm- und Verkehrsbelästigungen. Indem die Zufahrt zu dem Lebensmittelmarkt über eine viel befahrene Straße erfolgt, bleibt der Innenbereich des Wohngebiets von diesen negativen Auswirkungen weitgehend verschont (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2011, aaO, Rn. 18). Schließlich war das Warensortiment des P.-Marktes in erster Linie auf Lebensmittel ausgerichtet. Der sog. „non-food“-Anteil der angebotenen Waren war aufgrund der geringen Verkaufsfläche im Unterschied zu anderen Discount-Ketten nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Vertreters der Gemeinde gering. Folglich war das Warensortiment grundsätzlich geeignet, nicht einem ausgedehnten überörtlichen Einzugsbereich, sondern in erster Linie der Gebietsversorgung zu dienen. 39 Ebenfalls kann von einem solchen gebietsversorgenden Laden i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO bei der (kleinen) Metzgerei ausgegangen werden. Im Hinblick auf die Größe der Metzgerei handelt es sich hierbei jedenfalls um einen typischen, der wohnungsnahen Versorgung dienenden Lebensmittelladen. bb. 40 Die bereits vorhandene (euroformatige) Fremdwerbeanlage stellt sich als ausnahmsweise zulässige Nutzung i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO dar, sodass sie der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets nicht entgegen steht. Denn das Ermessen, welches der Baurechtsbehörde im Rahmen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB eingeräumt wird, ist in den meisten Fällen auf Null reduziert, weil es in der Regel keinen vernünftigen Grund gibt, ein als Ausnahme zulässiges Bauvorhaben nicht zu genehmigen (Dürr in: Brügelmann, aaO, § 34 Rn. 99). Eine Ausnahme hiervon könnte lediglich dann angenommen werden, wenn die vorhandene Situation durch weitere Ausnahmen zum „Umkippen“ gebracht würde (Dürr in: Brügelmann, aaO, § 34 Rn. 99 mwN). Dies kann jedenfalls bei der erstmaligen Zulassung einer Werbeanlage ausgeschlossen werden. 41 Ebenso verhält es sich mit der kleinen Tankstelle, die sich in der näheren Umgebung der streitgegenständlichen Werbeanlage befindet. Diese Tankstelle stellt aufgrund ihrer Größe und ihres (begrenzten) Leistungsangebots eine ausnahmsweise zulässige Nutzung i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO dar. c. 42 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann vorliegend die Eigenart der näheren Umgebung nicht als Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO eingestuft werden. Nach § 6 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Eigenart des Mischgebietes ist danach dadurch gekennzeichnet, dass seine Nutzung zum Wohnen und seine Nutzung zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe als gleichwertige Funktionen nebeneinander stehen. Neben Wohngebäuden sind u.a. Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zulässig. In der Zusammensetzung der Nutzungsarten sind Mischgebiete in etwa mit den früher üblichen Kleingewerbegebieten vergleichbar (Fickert/Fieseler, aaO, § 6 Rn. 1). 43 Ein solches gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnnutzungen und gewerblicher Nutzung ist nach der Inaugenscheinnahme des maßgeblichen Gebiets im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Die vorhandene Wohnnutzung überwiegt in der „näheren Umgebung“ deutlich und entspricht daher nicht der Nutzung eines Mischgebiets, sondern vielmehr der eines allgemeinen Wohngebiets. 44 Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerin, die nähere Umgebung stelle eine Gemengelage (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) dar, kann aus denselben Gründen nicht überzeugen. 2. 45 Die Frage, ob auf der Grundlage der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets eine weitere Fremdwerbeanlage im streitgegenständlichen Gebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das Vorhaben ist jedenfalls bauordnungsrechtlich unzulässig. 46 Die beantragte Fremdwerbetafel verstößt gegen die landesrechtliche Vorschrift des § 11 Abs. 4 LBO. 47 Gemäß § 11 Abs. 4 LBO sind in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. In Gebieten dieser Art sind Werbeanlagen zwar nicht schlechthin unzulässig, sie sind aber eingegrenzt auf solche Werbeanlagen, die das Informationsbedürfnis der Bewohner befriedigen und damit der besonderen Funktion dieser vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete entsprechen (Sauter, LBO, Stand Februar 2016, § 11 Rn. 66; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1965 - IV C 73.65 - NJW 1966, 69 <70>). Die Vorschrift umfasst daher insbesondere keine (euroformatigen) Fremdwerbeanlagen (vgl. Sauter, aaO, § 11 Rn. 67). Diese Beschränkung ist als zulässige Bestimmung des Inhalts des Eigentums anzusehen und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1965, aaO; Urt. v. 22.02.1980 - IV C 44.76 - juris Rn. 16 f.). 48 Folglich ist das streitgegenständliche Vorhaben aufgrund der Charakterisierung der Eigenart der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet - bauordnungsrechtlich - unzulässig nach § 11 Abs. 4 LBO. 49 Für das erkennende Gericht ist es schließlich unerheblich, dass die Baurechtsbehörde die bereits vorhandene (euroformatige) Fremdwerbeanlage an der Hauswand des Gebäudes H.er Str. 29 entgegen dem bauordnungsrechtlichen Verbot des § 11 Abs. 4 LBO genehmigt hat und zum damaligen Zeitpunkt die nähere Umgebung von ihr (wohl) als Gemengelage eingestuft worden ist. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.04.1995 - 4 B 55.95 - juris Rn. 4 mwN). 50 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 51 B E S C H L U S S 52 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 53 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.