Urteil
3 K 105/16
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Bewilligungsbescheid über einen Innovationsgutschein kann im Hinblick auf die Fördersumme vorläufig sein; die endgültige Festsetzung erfolgt durch den Schlussbescheid.
• Eine nachträgliche Anerkennung von Rechnungen anderer F&E-Dienstleister ist ausgeschlossen, wenn der Bewilligungsbescheid die ausschließliche Beauftragung eines benannten Dienstleisters vorsieht und ein Wechsel der vorherigen schriftlichen Genehmigung bedarf.
• Die Nichtanerkennung von Verwendungsnachweisen wegen eines nicht rechtzeitig angezeigt und genehmigten Dienstleisterwechsels verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz, wenn die Verwaltungspraxis eine strikte Anwendung der Vorgaben erkennen lässt und keine besonderen, rechtfertigenden Gründe für eine Abweichung vorliegen.
• Ein Verstoß gegen Vertrauensschutz oder Unverhältnismäßigkeit liegt nicht vor, wenn der Zuwendungsempfänger mehrfach auf die Genehmigungspflicht hingewiesen wurde und die behaupteten Eilgründe die Einhaltung der Anzeige- und Genehmigungsfristen nicht unzumutbar gemacht haben.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung von Kosten wegen nicht genehmigtem Wechsel des F&E‑Dienstleisters • Der Bewilligungsbescheid über einen Innovationsgutschein kann im Hinblick auf die Fördersumme vorläufig sein; die endgültige Festsetzung erfolgt durch den Schlussbescheid. • Eine nachträgliche Anerkennung von Rechnungen anderer F&E-Dienstleister ist ausgeschlossen, wenn der Bewilligungsbescheid die ausschließliche Beauftragung eines benannten Dienstleisters vorsieht und ein Wechsel der vorherigen schriftlichen Genehmigung bedarf. • Die Nichtanerkennung von Verwendungsnachweisen wegen eines nicht rechtzeitig angezeigt und genehmigten Dienstleisterwechsels verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz, wenn die Verwaltungspraxis eine strikte Anwendung der Vorgaben erkennen lässt und keine besonderen, rechtfertigenden Gründe für eine Abweichung vorliegen. • Ein Verstoß gegen Vertrauensschutz oder Unverhältnismäßigkeit liegt nicht vor, wenn der Zuwendungsempfänger mehrfach auf die Genehmigungspflicht hingewiesen wurde und die behaupteten Eilgründe die Einhaltung der Anzeige- und Genehmigungsfristen nicht unzumutbar gemacht haben. Der Kläger beantragte einen Innovationsgutschein A und nannte im Antrag die F&E‑Einrichtung TOR als Dienstleister. Der Bewilligungsbescheid gewährte eine anteilige Förderung bis zu 2.500 Euro und bestimmte, dass ausschließlich TOR gefördert werde; ein Wechsel des Dienstleisters sei vor Beauftragung schriftlich genehmigen zu lassen. Der Kläger beauftragte jedoch Leistungen beim KIT und reichte entsprechende Rechnungen im Verwendungsnachweis ein. Das Ministerium erkannte nur die Rechnung von TOR an und setzte im Schlussbescheid einen Zuschuss in geringer Höhe fest. Der Kläger bat erfolglos um Berücksichtigung weiterer KIT‑Rechnungen und klagte auf Änderung des Schlussbescheids. Er berief sich auf die sachliche Förderfähigkeit der Leistungen, auf ein Missverständnis und auf Verhältnismäßigkeit angesichts der geringen Beträge. • Der Bewilligungsbescheid war hinsichtlich der Fördersumme vorläufig; die endgültige Höhe bestimmt der Schlussbescheid, sodass aus dem Bewilligungsbescheid kein einklagbarer Anspruch auf den Höchstbetrag folgt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG). • Der Bewilligungsbescheid enthielt eine ausdrückliche Nebenbestimmung, wonach ausschließlich der im Bescheid genannte Dienstleister gefördert wird und ein Wechsel der vorherigen schriftlichen Genehmigung bedarf; der Kläger beauftragte den KIT überwiegend vor der Anzeige vom 11.09.2015, daher fehlte die erforderliche vorherige Genehmigung. • Die Verwaltungspraxis und das Merkblatt des Ministeriums wiesen auf die strikte Handhabung hin; eine Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich, weil in vergleichbaren Fällen Dienstleisterwechsel ebenfalls regelmäßig ohne Genehmigung nicht anerkannt werden. • Das Erfordernis der vorherigen Genehmigung stellt keine bloße Förmlichkeit dar, sondern eine wesentliche (formale) Fördervoraussetzung, um unkontrollierte Haushaltsbelastungen und eine nachträgliche fachliche Umgehung der Auswahl des Dienstleisters zu verhindern. • Eine Ausnahme aufgrund besonderer Umstände (z. B. Eilbedürftigkeit durch Niedrigwasser) liegt nicht vor: Die Beauftragungen erstreckten sich über Wochen, die Analyse war nicht eilbedürftig und eine Fristverlängerung war möglich; daher ist die Versagung nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. • Der Vertrauensschutz greift nicht, weil der Kläger mehrfach ausdrücklich auf die Genehmigungspflicht hingewiesen worden war und frühere, unabhängige Förderfälle keine Rechtsposition für das aktuelle Projekt begründen. • Rechtliche Bezugnahmen: Anwendung des Bewilligungs- und Schlussbescheidsprinzips nach LVwVfG, Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Verwaltungspraxis sowie Prüfung auf Ermessen und Verhältnismäßigkeit nach § 114 VwGO bzw. § 113 VwGO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Anspruch auf Anerkennung der KIT‑Rechnungen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Schlussbescheids, weil der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Fördersumme vorläufig war und die Fördervoraussetzungen (insbesondere die vorherige schriftliche Genehmigung bei Wechsel des F&E‑Dienstleisters) vom Kläger nicht eingehalten wurden. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, ein Ermessensermessenfehler, Vertrauensschutz oder Unverhältnismäßigkeit liegen nicht vor. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 678 Euro festgesetzt.