Beschluss
3 K 11220/17
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Sicherstellung eines elektronischen Postfachs eines hervorgehobenen Vereinsmitglieds kann nach VereinsG in Verbindung mit entsprechenden Vorschriften der StPO angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass sich dort beweiserhebliche Nachrichten oder vereinsvermögenszugehörige Inhalte befinden.
• E-Mails bei einem Provider sind Postsendungen i.S.v. § 99 StPO vergleichbar; ihre Beschlagnahme ist daher auf dieser Grundlage möglich, ohne dass es sich um eine Maßnahme nach § 100a StPO handelt.
• Die Durchsicht sichergestellter E-Mails kann aus Gründen der Ermittlungseffizienz durch befugte Beamte des Landeskriminalamts vorgenommen werden; beweiserhebliche Inhalte sind dem Gericht zur förmlichen Beschlagnahme vorzulegen.
• Eine vorherige Anhörung der Betroffenen kann entbehrlich sein, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse geboten ist; das rechtliche Gehör ist im Beschwerdeverfahren nachzuholen.
Entscheidungsgründe
Sicherung und Durchsicht von E‑Mail‑Postfach zur Beweismittelfindung und Vermögenssicherung nach VereinsG • Die Sicherstellung eines elektronischen Postfachs eines hervorgehobenen Vereinsmitglieds kann nach VereinsG in Verbindung mit entsprechenden Vorschriften der StPO angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass sich dort beweiserhebliche Nachrichten oder vereinsvermögenszugehörige Inhalte befinden. • E-Mails bei einem Provider sind Postsendungen i.S.v. § 99 StPO vergleichbar; ihre Beschlagnahme ist daher auf dieser Grundlage möglich, ohne dass es sich um eine Maßnahme nach § 100a StPO handelt. • Die Durchsicht sichergestellter E-Mails kann aus Gründen der Ermittlungseffizienz durch befugte Beamte des Landeskriminalamts vorgenommen werden; beweiserhebliche Inhalte sind dem Gericht zur förmlichen Beschlagnahme vorzulegen. • Eine vorherige Anhörung der Betroffenen kann entbehrlich sein, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse geboten ist; das rechtliche Gehör ist im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Das Bundesministerium des Innern verbot am 14.08.2017 den Verein ‚linksunten.indymedia‘ und ordnete Beschlagnahme von Vermögen an. Das Regierungspräsidium Freiburg beantragte am 21.08.2017 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Sicherstellung eines namentlich benannten E‑Mail‑Accounts bei einem Provider, weil der Kontoinhaber als führendes Mitglied, Administrator und Hauptbetreiber der vereinszugehörigen Internetplattform gilt. Ziel der Maßnahme war die Auffindung von Beweismitteln für das Verbotsverfahren und die Sicherstellung von Vereinsvermögen sowie Hinweise auf Forderungen Dritter. Das Gericht ordnete die Sicherstellung des Benutzerkontos für sechs Wochen an und übertrug die Durchsicht auf das Landeskriminalamt Baden‑Württemberg. Der Provider wurde verpflichtet, lesbare Kopien der Post zu übermitteln; Zustellung erfolgte über das Regierungspräsidium. Es wurden keine verfahrensbezogenen Gebühren erhoben. • Zuständigkeit: Das VG Karlsruhe ist örtlich zuständig nach §§ 4 Abs.2, 10 Abs.2 VereinsG; das Regierungspräsidium ist antragsbefugt und vollstreckungszuständig. • Prüfung des Verbots: Die Verbotsverfügung des BMI ist nur summarisch auf Schlüssigkeit zu prüfen; aus deren Begründung ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für Vereinsverbotsgründe (§ 3 Abs.1 VereinsG). • Rechtsgrundlage der Sicherstellung: §§ 4 Abs.2, 4 Abs.4 S.1, 10 Abs.2 S.1,4 VereinsG in Verbindung mit §§ 99, 101 Abs.3 S.2 StPO; E‑Mails bei Providern sind mit Postsendungen i.S.d. § 99 StPO vergleichbar und damit beschlagnahmefähig. • Beweiserheblichkeit und Vermögensbezug: Nach den Ermittlungs- und Verfassungsschutzakten besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass das Postfach vereinsrelevante E‑Mails bzw. Hinweise auf Vereinsvermögen enthält; Vereinsvermögen ist weit zu verstehen und erfasst auch kommunikative Sendungen. • Durchsicht und Verfahrensgestaltung: Übertragung der Durchsichtsbefugnis an ein LKA‑Mitglied ist nach entsprechender Anwendung von § 100 Abs.3 S.2 StPO zulässig, da sonst der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre; das LKA legt beweiserhebliche Inhalte dem Gericht mit gesondertem Beschlagnahmeantrag vor. • Verhältnismäßigkeit und Anhörung: Die Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen; eine vorherige Anhörung war wegen des dringenden öffentlichen Interesses entbehrlich, das Gehör wird im Beschwerdeverfahren gewährt. • Kosten: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, Gerichtsgebühren entfallen (vgl. §§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO). Der Antrag des Regierungspräsidiums Freiburg wurde stattgegeben: Das gesamte Benutzerkonto des Beigeladenen beim genannten Provider ist für sechs Wochen sicherzustellen, einschließlich ein‑/ausgehender Nachrichten und Anhänge, zum Zweck der Beweissicherung und Vermögenssicherung nach dem Vereinsverbot. Die Durchsicht wurde dem Landeskriminalamt Baden‑Württemberg übertragen; der Provider ist verpflichtet, lesbare Kopien zu übermitteln. Die Anordnung stützt sich auf das VereinsG in Verbindung mit entsprechenden StPO‑Vorschriften und wurde als verhältnismäßig bewertet. Die Anhörung der Betroffenen vor Anordnung war nicht erforderlich; die Kostenentscheidung trägt das Regierungspräsidium mit den genannten Ausnahmen.