Beschluss
4 K 3020/16
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Hannover verwiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe I. 1 Der Kläger, ein Insolvenzverwalter, wendet sich gegen die Rückforderung einer Zuwendung aus dem Bundeshaushalt an die ... GmbH durch das beklagte Institut. 2 Mit Bescheiden vom 28.03.2014 und 24.10.2014 bewilligte das beklagte Institut Zuwendungen für das Vorhaben „KMU-innovativ: Hochleistungstrennschleifen: Energieeffizientes, werkzeugschonendes und schnelles Trennen von Hochleistungswerkstoffen (HLTS)“ an die ... GmbH im Rahmen der Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Produktionsforschung“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (im Folgenden: BMBF). Anlass für die streitgegenständlichen Fördermittel war die fächerübergreifende Förderinitiative „KMU-innovativ“, mit der kleine und mittlere Unternehmen im Bereich der Spitzenforschung unterstützt werden sollen (vgl. https://www.bmbf.de/de/kmu-innovativ-561.html; abgerufen am 24.08.2017). Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Produktionsforschung“ hat das BMBF das beklagte Institut als „Projektträger Karlsruhe - Produktion und Fertigungstechnologien (PTK-PFT)“ beauftragt (vgl. die Bekanntmachung des BMBF von Richtlinien zur Förderung im Programm „KMU-innovativ: Produktionsforschung“ vom 10. Juli 2015, abrufbar unter https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-1064.html, abgerufen am 24.08.2017). 3 Am 01.03.2015 wurde über das Vermögen der ... GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt. Mit angegriffenem Bescheid vom 25.02.2016 widerrief das beklagte Institut dem Kläger gegenüber rückwirkend die Zuwendungsbescheide und forderte die Rückzahlung der ausgezahlten Mittel in Höhe von 79.931,21 EUR samt Zinsen. Den Widerspruch des Klägers wies das beklagte Institut mit Bescheid vom 23.05.2016 zurück. 4 Am 27.06.2016 hat der Kläger Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. II. 5 Nach Anhörung der Parteien wird der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Hannover verwiesen. 6 Die Entscheidung beruht auf § 83 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach spricht das angerufene Gericht, wenn es örtlich unzuständig ist, dies nach Anhörung der Parteien aus und verweist zugleich den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht. Diese Entscheidung konnte nach § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG ohne mündliche Verhandlung ergehen. Den Beteiligten ist vor dieser Unzuständigkeitserklärung und Verweisung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 1. 7 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist örtlich unzuständig. Eine Zuständigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach ist bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer „Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Recht“ das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die „Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung“ ihren Sitz hat. Aus dem Umstand, dass § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO neben den Bundesbehörden die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausdrücklich aufzählt, ist zu schließen, dass nicht die verfahrensrechtliche Funktion einer Behörde maßgebend ist, sondern deren verwaltungsorganisatorische Zuordnung (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 16.02.2012 - W 3 K 11.310 - juris Rn. 20 mwN; VG Hamburg, Beschl. v. 04.02.2002 - 15 VG 2656/2001 - juris Rn. 12; Ziekow in Sodan/ders., VwGO, 4. Aufl. 2014, § 52 Rn. 16; aA ohne nähere Begründung Berstermann in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 52 Rn. 8). Daher ist für die Qualifikation als „Bundesbehörde“ die bloße Beauftragung zur Wahrnehmung einer Aufgabe durch zwischenbehördliches Mandat nicht ausreichend (vgl. Ziekow, aaO, § 52 Rn. 17 f. mwN). Bei dem beklagten Institut handelt es sich, auch wenn es durch das BMBF beauftragt ist, weder um eine Bundesbehörde noch um eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Das beklagte Institut ist nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Karlsruher Institut für Technologie (KIT-Gesetz - KITG) vom 14.07.2009 eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes Baden-Württemberg. 8 § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO kann vorliegend nicht analog angewendet werden (vgl. zum Rechtsinstitut der Analogie nur BVerwG, Urt. v. 08.02.2017 - 8 C 2/16 - juris Rn. 24; Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 18/11 - juris Rn. 21; Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43/04 - juris Rn. 10). Eine Analogie im Bereich der Zuständigkeitsregelungen ist in besonderem Maße rechtfertigungsbedürftig, da es sich bei Zuständigkeitsbestimmungen um Vorschriften handelt, die der Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dienen (vgl. Saarl. OVG, Beschl. v. 25.11.1999 - 9 U 1/99 - juris Rn. 12). Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt nichts anderes (entgegen VG Berlin, Beschl. v. 02.09.2013 - 4 K 147.12 - juris Rn. 7). Zwingende Gründe, § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO analog anzuwenden, sind nicht ersichtlich. Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber es übersehen haben sollte, den Fall, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts eines Bundeslandes an der Stelle einer Bundesbehörde hoheitliche Maßnahmen vornimmt, in § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO aufzunehmen. Vorliegend findet ohne weiteres § 52 Nr. 3 Satz 2 Alternative 1 VwGO Anwendung (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 52 Rn. 13; Schenk in: Schoch/Schneider/Bier/ders., VwGO, § 52 Rn. 20 <Nov. 2009>; vgl. auch Ziekow in Sodan/ders., VwGO, 4. Aufl. 2014, § 52 Rn. 18; aA ohne Begründung W.-R. Schenke in Kopp/ders., VwGO, 22. Aufl. 2016, § 52 Rn. 8). Hiernach ist bei Anfechtungsklagen, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen worden ist, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Zuständigkeit des beklagten Instituts als beauftragter Projektträger für die Abwicklung der Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Produktionsforschung“ erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, so dass der Anwendungsbereich des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alternative 1 VwGO eröffnet ist. 9 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum der § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO zugrunde liegende Gesichtspunkt der Konzentration, der dem Anliegen der Spezialisierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.03.1977 - I C 39/72 - juris Rn. 12; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52 Rn. 14) und damit der Beschleunigung (vgl. Ziekow in Sodan, ders., VwGO, 4. Aufl. 2014, § 52 Rn. 14) wie auch der Einheitlichkeit der Rechtsprechung Rechnung trägt (vgl. Saarl. OVG, Beschl. v. 25.11.1999 - 9 U 1/99 - juris Rn. 12), vorliegend eine analoge Anwendung der genannten Bestimmung rechtfertigen sollte. Es wurde nicht vorgetragen und ist nicht ersichtlich, warum eine Konzentration der Verfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, in dessen Bezirk das beklagte Institut seinen Sitz hat, sinnvoller wäre als eine Verteilung auf verschiedene Verwaltungsgerichte nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Schon der Umstand, dass das BMBF verschiedene Einrichtungen an verschiedenen Orten mit der bundesweiten Abwicklung der unterschiedlichen „KMU-innovativ“-Fördermaßnahmen betraut hat, legt nahe, dass das Bundeministerium keinen besonderen Bedarf für eine Konzentration gesehen hat (neben dem beklagten Institut sind mit der Abwicklung von Fördermaßnahmen betraut die „VDI/VDE Innovation + Technik“ GmbH und der „Softwaresysteme und Wissenstechnologien (PT-SW) im DLR“ e.V., beide mit Sitz in Berlin, die „VDI Technologiezentrum“ GmbH mit Sitz in Düsseldorf und die „Forschungszentrum Jülich“ GmbH mit Sitz in Jülich; vgl. die entsprechenden Richtlinien des BMBF, abrufbar unter https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-279.html, …-481.html, …-1016.html, …-1018.html, …-1087.html, …-1160.html, …-1327.html, …-1353.html; abgerufen jeweils am 24.08.2017). 10 Dem Ausgeführten entsprechend ist es ebenfalls überwiegende Auffassung, § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO nicht in dem vergleichbaren Fall anzuwenden, dass eine juristische oder natürliche Person des Privatrechts als Beliehene hoheitliche Aufgaben des Bundes wahrnimmt, sondern in diesen Fällen auf § 52 Nr. 3 VwGO zurückzugreifen (vgl. Saarl. OVG, Beschl. v. 25.11.1999 - 9 U 1/99 - juris Rn. 9 ff.; VG Halle, Beschl. v. 14.08.2013 - 6 B 164/13 HAL - juris Rn. 5; VG Berlin, Beschl. v. 27.12.2012 - 14 K 260.12 - juris Rn. 3 mwN; VG Würzburg, Urt. v. 16.02.2012 - W 3 K 11.310 - juris Rn. 20 mwN; VG Hamburg, Beschl. v. 04.02.2002 - 15 VG 2656/2001 - juris Rn. 11 ff. mwN; v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ders., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 52 Rn. 17; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 52 Rn. 12; W.-R. Schenke in Kopp/ders. 22. Aufl. 2016 § 52 Rn. 9; Ziekow in Sodan/ders., VwGO, 4. Aufl. 2014, § 52 Rn. 18 mwN; a.A. VG Berlin, Beschl. v. 02.09.2013 - 4 K 147.12 - juris Rn. 7; VG Ansbach, Beschl. v. 04.07.2007 - AN 11 S 07.01627, AN 11 S 07.01634 - juris Rn. 12). Die Rechtsfrage, ob § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO auch dann anwendbar ist, wenn der Bund öffentliche Aufgaben durch juristische oder natürliche Personen des Privatrechts erfüllt, ist seit vielen Jahren bekannt. Gleichwohl hat es der Gesetzgeber nicht für notwendig erachtet, diesen Fall § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO zuzuordnen, um eine Anwendung von § 52 Nr. 3 VwGO auszuschließen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 04.02.2002 - 15 VG 2656/2001 - juris Rn. 13 mwN). Konsequenterweise sollte der hier zu beurteilende Fall, dass der Bund öffentliche Aufgaben durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eines Bundeslandes erfüllt, gleich behandelt werden. 2. 11 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich demnach nach § 52 Nr. 3 Satz 2 Alternative 1 VwGO. Hiernach ist das Verwaltungsgericht Hannover zuständig, da der beschwerte Kläger seinen Sitz im Verwaltungsgerichtsbezirk Hannover hat. 12 Eine Kostenentscheidung ist nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG nicht veranlasst und bleibt der Endentscheidung vorbehalten. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 83 Satz 2 VwGO).