Urteil
1 K 397/15
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Ziffer 3 des Bescheids der Beklagten vom 13.05.2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16.09.2013 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.01.2015 werden aufgehoben. Soweit der Kläger hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 50.000 EUR begehrt, ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig. Das Verfahren wird insoweit an das Landgericht Mannheim verwiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen abfallrechtliche Maßnahmen der Beklagten. 2 Er war im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids gemeinsam mit seiner dauerhaft in den USA lebenden Schwester und einem unbekannten dritten Miterben Gesamthandseigentümer des 450 m² großen Grundstücks XXX, XXX Mannheim. Er bewohnte das Anwesen bis März 2012 und befindet sich seither in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. 3 Der Kläger lagerte auf den nicht überbauten Flächen des Grundstücks unter anderem Altholz, Alttextilien, Kunststoffe, Verpackungsmaterial, Altmetall, Plüschtiere, Fahrradreifen, Computerteile, Matratzen, Wäschekörbe, Plastiksäcke, Folien und Rohre. (Lichtbild der Beklagten, Oktober 2012, Blatt 3 der Verwaltungsakte) (Lichtbild aus der Presseberichterstattung, April 2013, Blatt 57 der Verwaltungsakte) 4 Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung durch die Beklagte am 09.11.2012 hielt der Fachbereich Feuerwehr und Katastrophenschutz der Beklagten, Abteilung vorbeugender Brandschutz, mit interner E-Mail vom 12.11.2012 fest, 5 „Auf dem Grundstück der XXX ist ein nicht genehmigungsfähiges Lager im Freien mit allen möglichen Kunststoffen sowie organisch verwesenden Stoffen entstanden. Der Mindestabstand zur Wohnbebauung und zu gewerblichen Objekten ist nicht eingehalten. Eine wirksame Brandbekämpfung im Schadensfall, wie im Feuerwehrgesetz gefordert, ist nicht gegeben. Im Brandfall entstehen hier durch das Verbrennen aller möglichen Kunststoffe schädliche Gaskonzentrationen, dessen Folgen auf die umliegende Bevölkerung nicht abschätzbar wären. Aus brandschutztechnischer Sicht ist der Missstand unverzüglich zu beseitigen. Höchste Brandgefahr besteht zu Silvester durch den Einsatz pyrotechnischer Mittel“ . 6 Mit Schreiben vom 10.12.2012 wies die Beklagte den Kläger auf die festgestellten Abfallablagerungen hin. Sie erläuterte, dass gemäß § 28 KrWG das Lagern von Abfällen außerhalb der dafür zugelassenen Anlagen ohne Genehmigung nicht zulässig sei. Ferner sei bei einem Brandfall eine wirksame Brandbekämpfung nicht möglich. Der Kläger werde daher aufgefordert, unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen ab Datum des Anhörungsschreibens sein Grundstück säubern zu lassen. Im Falle eines ergebnislosen Fristablaufs werde ein gebührenpflichtiger und rechtsbehelfsfähiger Bescheid erlassen. 7 Mit undatiertem Schreiben, eingegangen bei der Beklagten am 02.01.2013, erwiderte der Kläger, dass er auf dem Grundstück keine Abfälle lagere, sondern es sich um sein persönliches Privateigentum mit einem für ihn erkennbaren und nutzbaren Gebrauchswert handele. Es gebe keinen Anlass, sein Privateigentum zu entfernen oder gar entfernen zu lassen. In dem Industriegebiet sei es üblich, Sachen auf das Grundstück zu stellen. Er habe bis zum 24.02.2012 sein Privateigentum im Hof des Grundstücks unter Schutzplanen gestellt – ordentlich in Kisten, Kartons. Am 25.02.2012 sei sein Anwesen von der Polizei durchwühlt worden und befinde sich deshalb im jetzigen Zustand. 8 Mit Telefax vom 18.01.2013 übersandte die Beklagte das Anhörungsschreiben vom 10.12.2012 auch an den Betreuer des Klägers beim Psychiatrischen Zentrum Nordbaden. Mit Schreiben vom 13.03.2013 teilte der zwischenzeitlich durch das Amtsgericht Wiesloch zum vorläufigen Betreuer des Klägers bestellte Rechtsanwalt XXX mit, dass ihm derzeit noch keine vollständige Übersicht der finanziellen Verhältnisse des Klägers vorläge und er hinsichtlich einer Behebung der „Vermüllung“ noch keine Aussage treffen könne. 9 In der Ausgabe vom 05.04.2013 griff der „Mannheimer Morgen“ in seinem Artikel „Grundstück stinkt zum Himmel“ Nachbarbeschwerden aufgrund der „Vermüllung“ des Grundstücks auf. Der Pressesprecher der Beklagten erklärte dem Artikel zufolge, dass die Beklagte erst handeln könne, wenn Gefahr durch eine Seuche oder durch Schädlinge bestehe. Ferner wurde berichtet, dass nach Angaben der Polizei in den vergangenen Monaten bereits sechs Personen auf dem Grundstück aufgegriffen worden seien, die dort offenbar nach Wertvollem gesucht hätten. Am 10.04.2013 erklärte der Erste Bürgermeister der Beklagten gegenüber dem „Mannheimer Morgen“, dass er verfüge, das Grundstück räumen zu lassen. 10 Wie sich dem intensiv geführten und in den Verwaltungsakten dokumentierten Mailverkehr bis zum 16.05.2013 zwischen verschiedenen Fachbereichen bei der Beklagten entnehmen lässt, bestanden zunächst Zweifel und Uneinigkeit darüber, auf welcher – abfall- oder immissionsschutzrechtlichen, polizei- oder ordnungsrechtlichen – Rechtsgrundlage die Räumung verfügt und vorfinanziert werden könne. 11 Mit internem Schreiben vom 11.04.2013 wies der Fachbereich Feuerwehr- und Katastrophenschutz der Beklagten erneut darauf hin, dass auf dem Grundstück ein nicht genehmigungsfähiges Freilager mit verschiedenartigen Abfällen entstanden sei. Das Vorhandensein großer Mengen an leicht bzw. normal entflammbaren Stoffen stelle eine erhebliche Gefahr einer Brandentstehung dar. Ein entstehender Brand würde sich zügig fortentwickeln und des Weiteren auf die angrenzenden Gebäude übergreifen. Mögliche Angriffswege für Einsatzkräfte seien nicht bzw. nur schwerlich nutzbar. Eine wirksame Brandbekämpfung im Schadensfall sei somit nicht gegeben. Eine Selbstrettung sich dort aufhaltender Personen sei kaum möglich. Durch das Verbrennen vorhandener Müllmengen würden Schadengaskonzentrationen entstehen, deren Auswirkung schwerlich abschätzbar wären. Eine erhöhte Brandgefahr bestehe einerseits durch mögliche Brandstiftungen, andererseits zu Silvester durch die weit verbreitete Verwendung pyrotechnischer Sätze und Mittel. Aus brandschutztechnischer Sicht sei dieser Missstand unverzüglich zu beseitigen. 12 Am 17.04.2013 fand eine durch die Beklagte nicht weiter dokumentierte Besprechung mit dem Betreuer des Klägers statt. 13 Mit Bescheid vom 13.05.2013, dem Kläger und seinem Betreuer zugestellt am 16.05.2013, verpflichtete die Beklagte den Kläger, die im Außenbereich (Hoffläche und Einfahrt hinter dem Eingangstor sowie Freifläche zwischen Wohngebäude, Schuppen und rückwärtiger Bebauung mit einer Grundfläche von zusammen ca. 300 m²) des Grundstücks XXX in XXX Mannheim gelagerten Abfälle (insbesondere Altmetall, Fahrradreifen, Altholz, Matratzen, Verpackungsmaterial, Alttextilien, Wäschekörbe, Koffer, Eimer und andere Grundstoffe, Plüschtiere, Sonnenschirm, Plastiksäcke und Folien, Rohre, usw.) bis zum 27.05.2013 vollständig zu entfernen und durch Überlassung an den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft der Stadt Mannheim nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung vom 25.11.2008 einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen (Ziffer 1). Die Beklagte ordnete hierfür den Sofortvollzug an (Ziffer 2) und drohte dem Kläger, soweit er dieser Verpflichtung nicht bis zum 27.05.2013 nachkomme, die Ersatzvornahme an (Ziffer 3). Die Kosten der Ersatzvornahme bezifferte die Beklagte auf voraussichtlich 10.000 EUR. Im Falle des Eintritts der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sei die Verpflichtung nach Ziffer 1 spätestens innerhalb von drei Wochen ab Vollziehbarkeit der Anordnung zu erfüllen (Ziffer 5). 14 Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 62 i.V.m. § 17 KrWG. Bei den auf dem Wohngrundstück XXX abgelagerten Gegenständen handele es sich um Abfall. Die Gegenstände würden vom Kläger nicht oder nicht mehr in ihrer ursprünglichen Weise verwendet, sondern nur noch wild unter freiem Himmel gelagert. Der ursprüngliche Zweck der abgelagerten Gegenstände und Stoffe sei entfallen, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an seine Stelle getreten sei. Der Kläger trage zwar vor, dass das Material für ihn noch einen Gebrauchswert und eine Funktion habe, die konkrete Ablagerungssituation spreche jedoch dagegen. Unter Hinzuziehung der Verkehrsauffassung stelle das abgelagerte Material daher Abfall im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 KrWG dar und zwar Abfall aus privaten Haushaltungen, der der Pflicht zur Überlassung an den für die Entsorgung zuständigen Eigenbetrieb Abfallwirtschaft der Beklagten unterliege. Als Grundstücksbesitzer übe der Kläger die tatsächliche Sachherrschaft über die dort abgelagerten Abfälle aus und sei daher auch Abfallbesitzer. Die Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage darüber hinaus auch in § 62 i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 1 KrWG. Danach dürften Abfälle nur in dafür zugelassene Anlagen und Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) gelagert werden. Von ihrem Ermessen habe die Beklagte pflichtgemäß Gebrauch gemacht. Der Kläger sei früheren Aufforderungen zur Entsorgung der gelagerten Abfälle nicht nachgekommen und lehne es ausdrücklich ab, die Missstände zu beseitigen. Daher sei im öffentlichen Interesse eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung geboten. Bei der Auswahl des Störers habe die Beklagte nach pflichtgemäßen Ermessen den Kläger herangezogen, da dieser bis zu seiner Inhaftierung im März 2012 das Anwesen bewohnt habe und weiter unmittelbarer Besitzer des Grundstücks sei. Er habe die Abfälle auf dem Grundstück abgelagert, sei im Gegensatz zu seiner in den USA lebenden Schwester gut erreichbar und könne die notwendigen Maßnahmen umgehend treffen und durchführen lassen. Auf diese Weise könne die von den Abfällen ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit effektiv abgewehrt und eine ordnungsgemäße Entsorgung sichergestellt werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO. Die Durchführung der angeordneten Maßnahme sei von besonderem öffentlichen Interesse, da nach der aktuellen Stellungnahme der Feuerwehr die vorhandene große Menge an leicht entflammbaren Stoffen eine erhebliche Gefahr für eine Brandentstehung darstelle. Nicht zu vernachlässigen sei auch die Gefahr, dass die unzulässige Abfallablagerung „Magnetwirkung“ habe. Das bisherige Verhalten des Klägers habe gezeigt, dass dieser nicht gewillt sei, seiner Entsorgungspflicht nachzukommen. Aufgrund der Brandgefahr und der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe keine andere Möglichkeit als das Vorgehen mittels Verwaltungszwangs. Die Ersatzvornahme stelle dabei den geringstmöglichen Eingriff dar. Die gewählte Frist sei ausreichend und angemessen, da der Kläger mit Schreiben vom 10.12.2012 ausdrücklich auf die geplante Beseitigungsverpflichtung hingewiesen worden sein und damit habe rechnen müssen. 15 Der Kläger erhob mit Telefax vom 22.05.2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.05.2013. 16 Mit Schreiben vom 17.05.2013, eingegangen bei der Beklagten am 22.05.2013, beantragte der Betreuer des Klägers zudem, die Frist zur Entmüllung und Säuberung des Grundstücks zu verlängern. Seit langer Zeit suche er vergeblich Personen, die dem Betreuten bei der Entmüllung des Grundstücks helfen könnten. Zudem sei er auf der Suche nach scheinbar vorhandenen Geldmitteln. Allerdings seien auch die Verbindlichkeiten deutlich angewachsen. 17 Mit Schreiben vom 24.05.2013 begründete der Kläger seinen Widerspruch. Er sei bis März 2012 zu Hause gewesen und habe sich liebevoll um alles gekümmert. Es handele sich bei den Gegenständen um sein Privateigentum, das nur vorübergehend im Hof gelagert werde. Es seien schöne und gebrauchsfähige Gegenstände, die er in einer großen und hellen Lagerhalle deponieren wolle. Er sei auf dem Kommunikationswege, das alles so zu organisieren, auch mit Familienangehörigen. Das brauche eben seine Zeit. 18 Die Beklagte räumte den Außenbereich des Grundstücks am 31.05.2013 und 01.06.2013. 19 Mit Schreiben vom 22.08.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich die Kosten der Ersatzvornahme insgesamt auf 23.328,92 EUR belaufen würden. Es sei beabsichtigt, diese Kosten mit Kostenbescheid gegen ihn geltend zu machen. Hierzu werde ihm rechtliches Gehör gewährt. Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 30.08.2013 mit, dass er die Rückgabe seines Privateigentums fordere. 20 Mit Schreiben vom 05.09.2013 teilte der Betreuer des Klägers mit, dass nach Auskunft des Klägers auf dem Grundstück zahlreiche legal erworbene Wertgegenstände gelagert hätten, unter anderem zahlreiche Kupfergegenstände. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 17.09.2013, dass ein gewisser Metallanteil im Sperrmüll festgestellt worden sei, ein Separieren der Metallteile aber nicht möglich gewesen sei und aufgrund der starken Vermischung und hohen Verdichtung unterschiedlichster Materialien auch die Entsorgungsfirma keine Wertschöpfung erreichen konnte. Die Kosten der Ersatzvornahme seien vorab geschätzt worden. Diese seien jedoch schwer kalkulierbar gewesen, da die genaue Abfallmenge und die stoffliche Zusammensetzung usw. nur schwer hätten eingeschätzt werden können. Trotz Einsatz eines Radladers hätten zudem einzelne Mitarbeiter aus schwer zugänglichen Stellen des Grundstücks den Abfall händisch bergen müssen. Ferner sei während der Bergung von Gasflaschen die Arbeit aus Sicherheitsgründen unterbrochen worden. 21 Mit Bescheid vom 16.09.2013, zur Post gegeben am 19.09.2013, zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 23.328,92 EUR heran . 22 Mit Schreiben vom 10.10.2013, eingegangen bei der Beklagten am 18.10.2013, erhob der Kläger Widerspruch gegen den ergangenen Kostenbescheid und begründete diesen mit der Zerstörung seines Privateigentums. 23 Mit Bescheid vom 13.01.2015, dem Kläger zugestellt am 15.01.2015, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die auf dem Grundstück gelagerten Gegenstände dem Abfallbegriff des § 3 KrWG unterfielen. Es habe sich um Abfälle gehandelt, deren sich der Kläger entledigen wollte. Der Wille zur Entledigung sei anzunehmen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung einer Sache entfallen oder aufgegeben worden sei, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten sei. Dabei sei die Auffassung des Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Der Kläger habe zwar vorgetragen, dass er die gelagerten Sachen weiter hätte verwenden wollen. Er habe jedoch keine detaillierten Angaben dazu gemacht. Auch sein sonstiges Verhalten, die Gegenstände ungeschützt im Freien zu lagern, habe dieser Absicht widersprochen. Die Lagerung im Freien habe bereits sehr lange angedauert. Sämtliche Materialien seien zudem achtlos und unsortiert in verschiedenen Haufen übereinandergestapelt gewesen. Den von der Verfügung erfassten Gegenständen sei gemeinsam gewesen, dass sie gesammelt und für unabsehbare Zeit auf dem Grundstück gelagert worden seien mit dem Ziel, sie vielleicht irgendwann einmal wiederzuverwenden. Diese vage Absicht reiche aber nicht, wenn es sich – wie vorliegend – nicht nur um einzelne Gegenstände, sondern um eine nahezu unübersehbare Menge und Vielzahl verschiedener Sachen gehandelt habe. Das ungeordnete Anhäufen von Sachen auf der gesamten Grundstücksfläche zeuge vielmehr allein von dem Entledigungswillen des Klägers. Als Abfallerzeuger bzw. -besitzer sei er auch der richtige Adressat der Entsorgungsverfügung. Der Kläger habe diese Sachherrschaft auch nicht durch seine Inhaftierung verloren, da er weiterhin die Möglichkeit zur Entsorgung der Abfälle habe. Die Ermessensausübung der Beklagten sei frei von Fehlern. Auch die angeordnete Frist von zwei Wochen sei ermessensfehlerfrei, da die Beklagte den Kläger bereits im Dezember 2012 an seine Entsorgungsverpflichtung erinnert habe und ihm im Ergebnis ausreichend Zeit zur Erfüllung seiner abfallrechtlichen Pflichten gegeben habe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei steigenden Temperaturen in den Sommermonaten sei die Gefahr einer Selbstentzündung des Materials unkalkulierbar gewesen und dieses daher unverzüglich zu beseitigen. Die Gefährdungseinschätzung habe sich auch durch die nachträglich aufgefundenen Gasflaschen bestätigt. Die Grundrechte des Klägers müssten dahinter zurückstehen. Die Ersatzvornahme sei im konkreten Fall erforderlich und angemessen gewesen. Mit der Androhung eines Zwangsgeldes hätte der verfolgte Zweck der Abfallbeseitigung nicht so zeitnah erreicht werden können. Es sei unschädlich, dass die tatsächlichen Kosten die in der Androhung genannten Kosten sehr deutlich überschritten. Vor der Durchführung der Ersatzvornahme sei es nicht möglich gewesen, die Kosten genau zu schätzen. Der Kostenbescheid sei ebenfalls rechtmäßig. 24 Der Kläger hat mit Schreiben 07.02.2015, eingegangen bei Gericht am 11.02.2015, Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 13.05.2013 und 16.09.2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13.01.2015 erhoben. Er wolle sein Eigentum wieder zurückhaben oder ersatzweise 50.000 EUR. Zur Begründung führt er aus, dass es sich bei den im Hof gelagerten Gegenständen um Wertsachen gehandelt habe und demzufolge um keinen Abfall. Im Hof hätten nagelneue Kupferkandel gelegen, neuwertige Dachziegeln, Propangasbrenner für Dacharbeiten, Starkstromkabelrollen, Metalle wie Gold, Silber, Platin, Kupfer aus Elektrogeräten – alles unter einer Schutzplane im Hof – sowie wertvolle Handwerkzeuge, eine Standbohrmaschine und eine Kreissäge. 25 Er beantragt, 26 1. Ziffer 1 und Ziffer 3 des Bescheids der Beklagten vom 13.05.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2013 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.01.2015 aufzuheben und 27 2. die Beklagte zu verurteilen, die am 31.05.2013 und 01.06.2013 von der Beklagten vom Grundstück XXX entfernten Gegenstände an ihn zurückzugeben, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, Schadenersatz in Höhe von 50.000 EUR an ihn zu zahlen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Zur Begründung verweist sie auf die angegriffenen Bescheide. Die vom Grundstück entfernten Gegenstände seien entsorgt worden. Einzelne Gegenstände wie Standbohrmaschinen, eine Kreissäge oder Kabelrollen seien nicht festgestellt worden. Durch die starke Vermischung und hohe Verdichtung unterschiedlichster Materialien sei eine Separierung einzelner Metallanteile auf dem Grundstück nicht möglich gewesen. 31 Die dem Kläger in der Androhung vom 13.05.2013 gesetzte Frist bis zum 27.05.2013 zur Erfüllung der Pflicht zur Abfallbeseitigung sei angemessen gewesen. So hätten dem Kläger ab Zustellung des Räumungsbescheids am 16.05.2013 insgesamt noch acht Werktage zur Organisation der Räumung zur Verfügung gestanden und nicht, wie vom Gericht in seinem Gerichtsbescheid, hinsichtlich dessen sie mündliche Verhandlung beantragt habe, angenommen, höchstens sechs. Denn nach allgemeinem und gesetzlichem Sprachgebrauch sei auch der Samstag ein Werktag. Da von den Entsorgungsunternehmen auch an diesen Wochentagen Abfallentsorgungen durchgeführt würden, sei es auch sachgerecht gewesen, den Samstag bei der Berechnung der dem Kläger zur Organisation der Räumung zur Verfügung stehenden Zeit miteinzurechnen. Tatsächlich habe auch die von der Beklagten als Ersatzvornahme durchgeführte Räumung des Grundstücks am Freitag, den 31.05.2013, und am Samstag, den 01.06.2013, stattgefunden. 32 Entgegen der in der Akte enthaltenen Angabe eines Mitarbeiters des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft der Beklagten sei es dem Eigenbetrieb bei entsprechender Priorisierung möglich gewesen, eine rasche Räumung innerhalb von drei Tagen vorzunehmen. Bei Gefahr im Verzug könne eine Grundstücksräumung sogar noch schneller durchgeführt werden. Überhaupt komme es für die Frage, welche Vorlaufzeit für die Räumung des Grundstücks bei der Bemessung der Räumungsfrist einzuberechnen war, nicht auf den Eigenbetrieb der Beklagten, sondern auf die Reaktionszeiten privatwirtschaftlicher Entsorgungsunternehmen an. Diese seien in der Lage, derartige Abfälle binnen sehr kurzer Frist, also ohne längere Vorlaufzeiten, nämlich innerhalb von ein bis drei Tagen, zu räumen. Auch unter Berücksichtigung der Inhaftierung des Klägers sei es diesem mit Hilfe seines Betreuers oder eines Dritten daher ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, einen entsprechenden Entsorgungsauftrag zu vergeben. 33 Mit Blick auf die bestehende Brandgefahr sei die bis zum 27.05.2013 gesetzte Frist ebenfalls nicht zu kurz bemessen gewesen, zumal die Beklagte bei Erlass der Anordnung mit dem Vorhandensein weiterer, in erheblichem Maße gefährlicher Stoffe habe rechnen müssen. Tatsächlich seien bei der Räumung auch 240 Kilogramm „Problemstoffe“ wie Lacke, Farben, Lösungsmittel, Batterien und mindestens fünfzehn Propangasflaschen gefunden worden. Neben der allgemeinen Brandgefahr sei auch die Gefahr von Brandstiftungen oder Selbstentzündungen durch das unberechtigte Betreten dritter Personen erhöht gewesen, da das Grundstück weitgehend ungesichert gewesen sei. Mehrfach seien fremde Personen von der Polizei dort aufgegriffen worden. 34 Bei der der Fristbemessung zugrundeliegenden Gefahrenprognose sei ex ante auf den Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung am 13.05.2013 abzustellen. Deshalb habe die Beklagte bei Erlass der Verfügung trotz der kühlen und nassen Wetterlage Anfang Mai ernsthaft mit der Gefahr rechnen müssen, dass sich die Abfälle selbst entzünden. Mit der Entstehung eines Brandes sei jederzeit zu rechnen gewesen. Das genüge, um von einer konkreten Gefahrenlage auszugehen, die eine kurzfristige Räumung des Grundstücks rechtfertigte. Nach ständiger Rechtsprechung spreche der Umstand, dass über einen längeren Zeitraum kein Brand ausgebrochen sei, nicht gegen das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Es stelle vielmehr für den Kläger einen bloßen Glücksfall dar, dass es über ein Jahr noch zu keinem Brandereignis gekommen sei. 35 Außerdem sei bei der Bestimmung der Angemessenheit der gesetzten Frist zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger über keine finanziellen Mittel zur Durchführung der Räumung verfüge und eine Räumung der Abfälle hartnäckig abgelehnt habe. Über diesen Willen dürfe sich auch sein Betreuer nicht ohne Weiteres hinwegsetzen. Eindeutige Indizien dafür, dass der Kläger seine Meinung noch kurzfristig ändern werde, hätten nicht vorgelegen. So seien die Bemühungen des Betreuers, erneut Kontakt mit dem Testamentsvollstrecker aufzunehmen, nicht mit dem Kläger abgestimmt gewesen und sie hätten mangels finanzieller Mittel des Klägers auch keine Aussicht auf Erfolg haben können. Die eigene Bemühung des Klägers, mit einem „Flohmarktkumpel“ die Räumung zu organisieren, sei ebenfalls völlig unzureichend gewesen. 36 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Gericht mit Gerichtsbescheid vom 04.01.2017 Ziffer 3 des Bescheids der Beklagten vom 13.05.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2013 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.01.2015 aufgehoben, den Rechtsstreit, soweit er die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 50.000 EUR betrifft, an das Landgericht Mannheim verwiesen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte stellte mit Schriftsatz vom 15.02.2017 am 15.02.2017 Antrag auf mündliche Verhandlung. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen. Entscheidungsgründe 38 Da die Beklagte am 15.02.2017 mit Schriftsatz vom gleichen Tag fristgerecht, nämlich innerhalb eines Monats nach der am 19.01.2017 erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheids (vgl. §§ 84 Absatz 2 Nummer 5, 58 Absatz 1 VwGO), mündliche Verhandlung beantragt hat, gilt er als nicht ergangen (§ 84 Absatz 3 Halbsatz 2 VwGO). 39 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, soweit sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2013 und den Kostenbescheid vom 16.09.2013 wendet. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers hinsichtlich der Räumungsverfügung und Androhung der Ersatzvornahme – Ziffer 1 und Ziffer 3 des Bescheids der Beklagten vom 13.05.2013 – nicht durch die Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten entfallen, denn Ziffer 1 und Ziffer 3 des Bescheids vom 13.05.2013 bilden die Grundlage für den ebenfalls streitgegenständlichen Kostenbescheid (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, juris). 40 Soweit der Kläger mit dem Klageantrag in Ziffer 2 im Wege der Leistungsklage die Rückgabe der von seinem Grundstück entfernten Gegenstände begehrt, ist die Klage unzulässig. 41 Der Kläger macht zwar der Sache nach einen öffentlich-rechtlichen (Vollzugs)-Folgenbeseitigungsanspruch geltend, denn er nimmt ausdrücklich auf die Maßnahmen der Beklagten Bezug und greift die ausgesprochene Pflicht zur Räumung an. Dem Kläger fehlt diesbezüglich jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, da sein Klagebegehren nach Entsorgung der vom Grundstück XXX entfernten Gegenstände durch das von der Beklagten beauftragte Entsorgungsunternehmen auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist und eine Verurteilung der Beklagten dem Kläger keine bessere Rechtsstellung vermitteln könnte. 42 2. Soweit der Kläger mit Hilfsantrag zum Klageantrag in Ziffer 2 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 50.000 EUR begehrt, ist das Verfahren mit Abweisung des diesbezüglichen Hauptantrags (siehe dazu unter 1.) an das zuständige Landgericht Mannheim zu verweisen (vgl. ausführlich zu dieser prozessualen Konstellation: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.1993 - 8 S 2008/92 -, NJW 1993, 3344; Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 41 / §§ 17-17 b GVG Rn. 19). 43 Für den Hilfsantrag ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben, da eine Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht (§ 40 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten geltend. Für Streitigkeiten hierüber ist nach Art. 34 S. 3 GG, § 40 Absatz 2 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben. Gleiches gilt für mögliche vermögensrechtliche Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage 2015, § 40 Rn. 61). Der Rechtsstreit ist danach an das gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 GVG, § 3 Nummer 1 AGGVG, § 17 Absatz 1 ZPO sachlich und örtlich zuständige Landgericht Mannheim zu verweisen. Die Beteiligten wurden hierzu gehört (§ 17 a Absatz 2 Satz 1 GVG). 44 3. Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1 ist die Klage nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 45 3.1 Die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3 des Bescheids der Beklagten vom 13.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.01.2015 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). 46 Sie findet hinsichtlich der nach § 2 Nummer 2 LVwVG vollstreckbaren Räumungsverpflichtung ihre Rechtsgrundlage in § 20 Absatz 1 LVwVG. 47 Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 LVwVG ist dem Pflichtigen in der Androhung zur Erfüllung seiner Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Angemessenheit richtet sich nach der Möglichkeit und Zumutbarkeit für den Betroffenen, seiner Verpflichtung nachzukommen. Ihm muss ausreichend Zeit für notwendige Vorbereitungsarbeiten eingeräumt werden. Dazu gehören bei Räumungsarbeiten etwa die dafür benötigten Hilfspersonen anzuwerben oder ein privatwirtschaftliches Entsorgungsunternehmen einzuschalten. Dabei kann auch auf die Beschäftigungslage der Unternehmen und die herrschenden Witterungsbedingungen Rücksicht zu nehmen sein (vgl. zu diesem Absatz allgemein Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG / VwZG, 11. Auflage 2017, § 13 VwVG Rn. 3 <Absatz 1 m.w.N.> und App, Einführung in das Verwaltungsvollstreckungsrecht, JuS 2004, 786 <790>). 48 Die dem Kläger gesetzte Frist war nach diesen Grundsätzen nicht angemessen, da es dem Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist bis 27.05.2013 nicht möglich und zumutbar war, die Räumung des Grundstücks zu organisieren und auch – aus der maßgeblichen Sicht ex ante – kein Fall besonderer Eilbedürftigkeit vorlag. 49 3.1.1 Die von der Beklagten gesetzte Frist beachtete zunächst schon nicht ausreichend die besondere Lebenssituation des Klägers. 50 So war dieser zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids am 16.05.2013 inhaftiert und stand außerdem unter Betreuung. Bereits aufgrund dieser besonderen Umstände sind nach Auffassung der Kammer die Samstage bei der Bestimmung der angemessenen Frist nicht mitzuzählen, da dem Kläger an diesen Tagen die (vorbereitende) Organisation, für die er die Mitwirkung der Verwaltung in der Strafvollzugsanstalt und die Unterstützung seines Betreuers benötigte, unmöglich, jedenfalls aber unzumutbar war. Hinzu kommt, dass an Samstagen das Büro- und Vertriebspersonal von Dienstleistungsunternehmen, auch im Bereich der Abfallwirtschaft, nicht oder nicht vollzählig arbeitet. Somit standen dem Kläger nach Zustellung des Bescheids am 16.05.2013 unter Berücksichtigung des Feiertags am 20.05.2013 faktisch höchstens sechs reguläre Arbeitstage zur Verfügung. 51 Auch dann, wenn man die Samstage hinzurechnen sollte, wäre die gesetzte Frist nicht angemessen, da dem Kläger wegen seiner besonderen Lebenssituation eine Organisation der Räumung innerhalb von nur acht Werktagen nicht zugemutet werden konnte. Denn bei der Bestimmung der angemessenen Frist darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie auch die Zeit für notwendige Vorbereitungsarbeiten umfassen muss. Vorliegend benötigte der Kläger hierfür tendenziell deutlich mehr Zeit, da er sich stets mit seinem Betreuer und dieser wiederum mit dem Testamentsvollstrecker zur Akquirierung finanzieller Mittel abstimmen musste. Zwar hat die Beklagte den Kläger bereits im Dezember 2012 zum möglichen Erlass einer Räumungsverfügung angehört und sich am 17.04.2013 mit dem Betreuer des Klägers besprochen. Aufgrund der vorausgegangenen monatelangen Untätigkeit der Beklagten musste der Kläger jedoch weder bereits im Vorfeld Dispositionen zur Räumung des Grundstücks treffen noch mit einer so kurz bemessenen Frist rechnen. 52 Im Übrigen dürfte die gesetzte Frist, auch wenn man die persönliche Lebenssituation des Klägers außer Acht ließe, nicht angemessen sein. Der Fachbereich der Beklagten hielt aus fachlicher Sicht (vgl. Mail vom 21.05.2013, Verwaltungsakte Blatt 116) eine Vorlaufzeit von fünf Tagen für erforderlich und plante für die Grundstücksräumung den 07. und 08.06.2013 ein. Nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist wären mithin bis zur Grundstücksräumung sieben reguläre Arbeitstage vergangen. Dass die Räumung zu einem früheren Zeitpunkt stattfand, beruhte auf einer Weisung der zuständigen Dezernentin (vgl. Mail vom 23.05.2013, Verwaltungsakte Blatt 121). Weshalb es einem Betroffenen, der erst noch Angebote einholen und vergleichen muss und keine vergleichbaren Weisungsbefugnisse gegenüber einem privaten Entsorgungsbetrieb hat, möglich sein soll, eine Räumung innerhalb von sechs regulären Arbeitstagen zu organisieren, erschließt sich der Kammer nicht. 53 3.1.2 Nicht ausreichend bewertet wurde bei der Bestimmung der angemessenen Frist außerdem, dass diese dem Schutz des Betroffenen dient und gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 LVwVG nur dann nicht bestimmt zu werden braucht, wenn eine – hier nicht vorliegende – Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll (vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG / VwZG, 11. Auflage 2017, § 13 VwVG Rn. 3 <Absätze 4 und 9>). Es wirkt sich daher grundsätzlich nicht zu Lasten des Klägers durch Verkürzung der (angemessenen) Frist aus, dass dieser möglicherweise mangels finanzieller Mittel die Räumung nicht selbständig durchführen konnte oder ihre Durchführung aufgrund abweichender Rechtsauffassung überhaupt nicht ernsthaft beabsichtigte. Ohne negative Auswirkung muss daher – jedenfalls bei erstmaliger Androhung – die bisherige ablehnende Haltung des Klägers bezüglich der Räumung des Grundstücks bleiben, denn die Androhung des Zwangsmittels unter Fristsetzung hat schon eine eigenständige Erzwingungsfunktion (vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG / VwZG, 11. Auflage 2017, § 13 VwVG Rn. 3 <Absatz 1>). 54 3.1.3 Bei besonderer Eilbedürftigkeit ist zwar die Setzung einer kurzen Frist oder sogar die Aufforderung zur sofortigen Erfüllung möglich (vgl. § 21 LVwVG und Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG / VwZG, 11. Auflage 2017, § 13 VwVG Rn. 3 <Absätze 7 und 9>). Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht lag jedoch keine besondere Eilbedürftigkeit vor. 55 Die Beklagte selbst ist über einen langen Zeitraum von keiner besonderen Eilbedürftigkeit ausgegangen. So ist sie trotz einer bereits im Dezember 2012 vorliegenden Stellungnahme ihres Fachbereichs Feuerwehr und Katastrophenschutz untätig geblieben und hat erst auf die Presseberichterstattung im April 2013 reagiert, nachdem zusätzlich der durch die öffentliche Ankündigung einer Räumung aufgebaute politische Druck immens gestiegen war. Zu diesem Zeitpunkt herrschte – trotz Anhörung und Aufforderung des Klägers zur Räumung mit Schriftsatz vom 10.12.2012 – (immer) noch Unklarheit über die für die Räumung heranzuziehende Rechtsgrundlage und ihre Finanzierung sowie die Erfolgsaussichten eines – nach durchgeführter Ersatzvornahme – beabsichtigten Regresses gegenüber dem Kläger. Bis zum Erlass der Räumungsverfügung vergingen seit ihrer Ankündigung durch den Ersten Bürgermeister außerdem nochmal mehr als ein Monat. 56 Dies alles schließt zwar eine besondere Eilbedürftigkeit für sich genommen noch nicht zwingend aus (vgl. VG Freiburg im Breisgau, Beschluss vom 12.10.2016 - 4 K 3011/16 -, juris Rn. 25). Sie lag aber auch nach der auf Tatsachen – die Ablagerungen im Hof des Grundstücks hatten bis zur Räumung bereits eine Sommerperiode (2012) und (mindestens) einen Jahreswechsel (2012/2013) überstanden und es drohte in den Sommermonaten keine Verwendung pyrotechnischer Mittel – gestützten Gefahrenprognose, die aus ex-ante Sicht zu stellen ist, nicht vor. Denn zum maßgeblichen Prognosezeitpunkt war aus objektiver Beurteilungsperspektive nicht von einer deutlich erhöhten Brandgefahr oder einem unmittelbar bevorstehenden Brandereignis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung auszugehen. Soweit die Beklagte nunmehr ex-post vor allem unter Hinweis auf die bei der Räumung entdeckten „Problemstoffe“ (wie Lacke, Farben, Lösemittel, Batterien und Propangasflaschen) eine deutlich erhöhte Brandgefahr durch spontane Selbstentzündung annimmt, findet sich diese Einschätzung in der Verfügung nicht wieder. So wird nämlich keiner dieser „Problemstoffe“ in der Verfügung vom 13.05.2013 – trotz einer detaillierten Aufzählung der dort gelagerten Abfälle an mehreren Stellen – genannt. Des Weiteren wird – der Einschätzung der Feuerwehr vom 09.11.2012 und vom 11.04.2013 folgend (siehe Blatt 5 und 81 der Verwaltungsakte) – von eine Brandgefahr vor allem „durch mögliche Brandstiftung oder an Silvester durch Verwendung pyrotechnischer Mittel“ (vgl. Blatt 4 der Verfügung <dort unter 2.> bzw. Blatt 100 der Verwaltungsakte) ausgegangen. Schließlich waren ausweislich des Anhörungsschreibens zum Kostenbescheid vom 17.09.2013 die Gasflaschen vor Durchführung der Räumung nicht erkennbar und konnte die stoffliche Zusammensetzung des zu räumenden Materials nur schwer geschätzt werden. 57 Auch spricht die Wahl einer abfallrechtlichen Rechtsgrundlage dagegen, dass die Beklagte ex-ante eine deutlich erhöhten Brandgefahr oder ein unmittelbar bevorstehendes Brandereignis angenommen hat. Wären sie maßgebliche Auswahlkriterien gewesen, hätte es nämlich nähergelegen, eine bauordnungsrechtliche Rechtsgrundlage – etwa § 58 Absatz 6 LBO (vgl. zur Beurteilung einer Brandgefahr VG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2016 - 8 K 1899/16 -, juris) oder § 65 LBO – zu wählen oder die Räumungsverfügung sogar gemäß § 21 LVwVG ohne Androhung sofort zu vollstrecken. 58 Weshalb die Beklagte dem Kläger in Ziffer 5 ihrer Verfügung vom 13.05.2013 für den Fall des Eintritts der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eine Räumungsfrist von drei Wochen ab Vollziehbarkeit des Bescheids eingeräumt, ihm hingegen für den Fall der sofortigen Vollziehbarkeit keine solche ab Zustellung des Bescheids zugestanden hat, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Für die Angemessenheit einer Räumungsfrist, also ihre zeitliche Länge, ist es unerheblich, ob die Räumungspflicht sofort vollziehbar ist oder nicht. Offenbar ist die (zu) kurz bemessene Räumungsfrist in Ziffer 1 und 3 der angegriffenen Verfügung dem öffentlichen Druck durch die Presseberichterstattung geschuldet, denn die Beklagte erachtete sowohl in ihrem Anhörungsschreiben vom 10.12.2012 als auch in Ziffer 5 der angegriffenen Verfügung noch eine Frist von drei Wochen ab Zustellung bzw. Vollziehbarkeit für angemessen. 59 3.2 Nach alledem ist auch der Kostenbescheid der Beklagten vom 16.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.01.2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Inanspruchnahme des Klägers für die Kosten der Ersatzvornahme auf Grundlage des § 25 LVwVG setzt die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme voraus. Die Androhung der Ersatzvornahme ist hierfür Voraussetzung (vgl. § 20 Absatz 1 LVwVG). Mit der gerichtlichen Aufhebung der Androhung der Ersatzvornahme fehlt es bereits („ex tunc“) an der notwendigen Androhung der Ersatzvornahme. Unabhängig davon führt die Setzung einer zu kurzen Frist im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 2 LVwVG jedenfalls dazu, dass sich die Durchführung der Ersatzvornahme als unverhältnismäßig erweist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2016 - 2 M 6/16 -, juris Rn. 27 zu einer Zwangsgeldfestsetzung). 60 4. Soweit sich die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 13.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.01.2015 richtet, ist sie hingegen nicht begründet. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 13.01.2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Absatz 5 VwGO). Der Kläger hat zwar mit seiner Klage erstmals konkrete Gegenstände benannt, die sich auf seinem Grundstück befunden haben sollen, dies vermag jedoch keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die benannten Gegenstände im Zeitpunkt der Räumung (noch) auf dem Grundstück lagerten. Weder konnte die Beklagte die benannten Gegenstände bei der Räumung feststellen noch sind sie auf den von der Beklagten angefertigten oder in der Presseberichterstattung verwendeten Lichtbildern zu erkennen. Hiergegen hat der Kläger nichts vorgebracht. Der Kläger mag die genannten Gegenstände zwar vor seiner Inhaftierung auf dem Grundstück gelagert haben. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass diese im Zeitpunkt der Räumung dort noch lagerten, da das Grundstück zu diesem Zeitpunkt seit über einem Jahr weitgehend ungesichert und offensichtlich unbeaufsichtigt zugänglich war und nach der Presseberichterstattung dort bereits mehrfach fremde Personen durch die Polizei aufgegriffen wurden. Einer Aufhebung der in Ziffer 1 des Bescheids vom 13.05.2013 gesetzten Frist zur Entfernung der Abfälle bedarf es im Übrigen nicht, da dieser Fristsetzung in einer Gesamtschau mit der gleichlautenden Fristsetzung unter Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3 des Bescheids jedenfalls keine gesonderte Regelungswirkung zukam. 61 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Absatz 1 Satz 3 VwGO. Dem Hauptantrag des Klageantrags Ziffer 2 kommt gegenüber dem Hilfsantrag, hinsichtlich dessen die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten bleibt, keine streitwerterhöhende Wirkung zu, sodass das Obsiegen der Beklagten insoweit keine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers rechtfertigt. Gleiches gilt hinsichtlich des Obsiegens der Beklagten bezogen auf Ziffer 1 des Bescheids vom 13.05.2013, da die Bedeutung der Sache insoweit durch die Kosten der Ersatzvornahme bestimmt wird. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO vorliegt. 62 BESCHLUSS 63 Der Streitwert wird gemäß § 52 Absatz 1 GKG, § 39 Absatz 1 GKG in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 30.03.2015 auf 23.328,92 EUR festgesetzt. 64 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 38 Da die Beklagte am 15.02.2017 mit Schriftsatz vom gleichen Tag fristgerecht, nämlich innerhalb eines Monats nach der am 19.01.2017 erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheids (vgl. §§ 84 Absatz 2 Nummer 5, 58 Absatz 1 VwGO), mündliche Verhandlung beantragt hat, gilt er als nicht ergangen (§ 84 Absatz 3 Halbsatz 2 VwGO). 39 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, soweit sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2013 und den Kostenbescheid vom 16.09.2013 wendet. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers hinsichtlich der Räumungsverfügung und Androhung der Ersatzvornahme – Ziffer 1 und Ziffer 3 des Bescheids der Beklagten vom 13.05.2013 – nicht durch die Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten entfallen, denn Ziffer 1 und Ziffer 3 des Bescheids vom 13.05.2013 bilden die Grundlage für den ebenfalls streitgegenständlichen Kostenbescheid (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, juris). 40 Soweit der Kläger mit dem Klageantrag in Ziffer 2 im Wege der Leistungsklage die Rückgabe der von seinem Grundstück entfernten Gegenstände begehrt, ist die Klage unzulässig. 41 Der Kläger macht zwar der Sache nach einen öffentlich-rechtlichen (Vollzugs)-Folgenbeseitigungsanspruch geltend, denn er nimmt ausdrücklich auf die Maßnahmen der Beklagten Bezug und greift die ausgesprochene Pflicht zur Räumung an. Dem Kläger fehlt diesbezüglich jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, da sein Klagebegehren nach Entsorgung der vom Grundstück XXX entfernten Gegenstände durch das von der Beklagten beauftragte Entsorgungsunternehmen auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist und eine Verurteilung der Beklagten dem Kläger keine bessere Rechtsstellung vermitteln könnte. 42 2. Soweit der Kläger mit Hilfsantrag zum Klageantrag in Ziffer 2 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 50.000 EUR begehrt, ist das Verfahren mit Abweisung des diesbezüglichen Hauptantrags (siehe dazu unter 1.) an das zuständige Landgericht Mannheim zu verweisen (vgl. ausführlich zu dieser prozessualen Konstellation: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.1993 - 8 S 2008/92 -, NJW 1993, 3344; Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 41 / §§ 17-17 b GVG Rn. 19). 43 Für den Hilfsantrag ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben, da eine Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht (§ 40 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten geltend. Für Streitigkeiten hierüber ist nach Art. 34 S. 3 GG, § 40 Absatz 2 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben. Gleiches gilt für mögliche vermögensrechtliche Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage 2015, § 40 Rn. 61). Der Rechtsstreit ist danach an das gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 GVG, § 3 Nummer 1 AGGVG, § 17 Absatz 1 ZPO sachlich und örtlich zuständige Landgericht Mannheim zu verweisen. Die Beteiligten wurden hierzu gehört (§ 17 a Absatz 2 Satz 1 GVG). 44 3. Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1 ist die Klage nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 45 3.1 Die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3 des Bescheids der Beklagten vom 13.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.01.2015 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). 46 Sie findet hinsichtlich der nach § 2 Nummer 2 LVwVG vollstreckbaren Räumungsverpflichtung ihre Rechtsgrundlage in § 20 Absatz 1 LVwVG. 47 Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 LVwVG ist dem Pflichtigen in der Androhung zur Erfüllung seiner Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Angemessenheit richtet sich nach der Möglichkeit und Zumutbarkeit für den Betroffenen, seiner Verpflichtung nachzukommen. Ihm muss ausreichend Zeit für notwendige Vorbereitungsarbeiten eingeräumt werden. Dazu gehören bei Räumungsarbeiten etwa die dafür benötigten Hilfspersonen anzuwerben oder ein privatwirtschaftliches Entsorgungsunternehmen einzuschalten. Dabei kann auch auf die Beschäftigungslage der Unternehmen und die herrschenden Witterungsbedingungen Rücksicht zu nehmen sein (vgl. zu diesem Absatz allgemein Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG / VwZG, 11. Auflage 2017, § 13 VwVG Rn. 3 <Absatz 1 m.w.N.> und App, Einführung in das Verwaltungsvollstreckungsrecht, JuS 2004, 786 <790>). 48 Die dem Kläger gesetzte Frist war nach diesen Grundsätzen nicht angemessen, da es dem Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist bis 27.05.2013 nicht möglich und zumutbar war, die Räumung des Grundstücks zu organisieren und auch – aus der maßgeblichen Sicht ex ante – kein Fall besonderer Eilbedürftigkeit vorlag. 49 3.1.1 Die von der Beklagten gesetzte Frist beachtete zunächst schon nicht ausreichend die besondere Lebenssituation des Klägers. 50 So war dieser zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids am 16.05.2013 inhaftiert und stand außerdem unter Betreuung. Bereits aufgrund dieser besonderen Umstände sind nach Auffassung der Kammer die Samstage bei der Bestimmung der angemessenen Frist nicht mitzuzählen, da dem Kläger an diesen Tagen die (vorbereitende) Organisation, für die er die Mitwirkung der Verwaltung in der Strafvollzugsanstalt und die Unterstützung seines Betreuers benötigte, unmöglich, jedenfalls aber unzumutbar war. Hinzu kommt, dass an Samstagen das Büro- und Vertriebspersonal von Dienstleistungsunternehmen, auch im Bereich der Abfallwirtschaft, nicht oder nicht vollzählig arbeitet. Somit standen dem Kläger nach Zustellung des Bescheids am 16.05.2013 unter Berücksichtigung des Feiertags am 20.05.2013 faktisch höchstens sechs reguläre Arbeitstage zur Verfügung. 51 Auch dann, wenn man die Samstage hinzurechnen sollte, wäre die gesetzte Frist nicht angemessen, da dem Kläger wegen seiner besonderen Lebenssituation eine Organisation der Räumung innerhalb von nur acht Werktagen nicht zugemutet werden konnte. Denn bei der Bestimmung der angemessenen Frist darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie auch die Zeit für notwendige Vorbereitungsarbeiten umfassen muss. Vorliegend benötigte der Kläger hierfür tendenziell deutlich mehr Zeit, da er sich stets mit seinem Betreuer und dieser wiederum mit dem Testamentsvollstrecker zur Akquirierung finanzieller Mittel abstimmen musste. Zwar hat die Beklagte den Kläger bereits im Dezember 2012 zum möglichen Erlass einer Räumungsverfügung angehört und sich am 17.04.2013 mit dem Betreuer des Klägers besprochen. Aufgrund der vorausgegangenen monatelangen Untätigkeit der Beklagten musste der Kläger jedoch weder bereits im Vorfeld Dispositionen zur Räumung des Grundstücks treffen noch mit einer so kurz bemessenen Frist rechnen. 52 Im Übrigen dürfte die gesetzte Frist, auch wenn man die persönliche Lebenssituation des Klägers außer Acht ließe, nicht angemessen sein. Der Fachbereich der Beklagten hielt aus fachlicher Sicht (vgl. Mail vom 21.05.2013, Verwaltungsakte Blatt 116) eine Vorlaufzeit von fünf Tagen für erforderlich und plante für die Grundstücksräumung den 07. und 08.06.2013 ein. Nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist wären mithin bis zur Grundstücksräumung sieben reguläre Arbeitstage vergangen. Dass die Räumung zu einem früheren Zeitpunkt stattfand, beruhte auf einer Weisung der zuständigen Dezernentin (vgl. Mail vom 23.05.2013, Verwaltungsakte Blatt 121). Weshalb es einem Betroffenen, der erst noch Angebote einholen und vergleichen muss und keine vergleichbaren Weisungsbefugnisse gegenüber einem privaten Entsorgungsbetrieb hat, möglich sein soll, eine Räumung innerhalb von sechs regulären Arbeitstagen zu organisieren, erschließt sich der Kammer nicht. 53 3.1.2 Nicht ausreichend bewertet wurde bei der Bestimmung der angemessenen Frist außerdem, dass diese dem Schutz des Betroffenen dient und gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 LVwVG nur dann nicht bestimmt zu werden braucht, wenn eine – hier nicht vorliegende – Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll (vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG / VwZG, 11. Auflage 2017, § 13 VwVG Rn. 3 <Absätze 4 und 9>). Es wirkt sich daher grundsätzlich nicht zu Lasten des Klägers durch Verkürzung der (angemessenen) Frist aus, dass dieser möglicherweise mangels finanzieller Mittel die Räumung nicht selbständig durchführen konnte oder ihre Durchführung aufgrund abweichender Rechtsauffassung überhaupt nicht ernsthaft beabsichtigte. Ohne negative Auswirkung muss daher – jedenfalls bei erstmaliger Androhung – die bisherige ablehnende Haltung des Klägers bezüglich der Räumung des Grundstücks bleiben, denn die Androhung des Zwangsmittels unter Fristsetzung hat schon eine eigenständige Erzwingungsfunktion (vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG / VwZG, 11. Auflage 2017, § 13 VwVG Rn. 3 <Absatz 1>). 54 3.1.3 Bei besonderer Eilbedürftigkeit ist zwar die Setzung einer kurzen Frist oder sogar die Aufforderung zur sofortigen Erfüllung möglich (vgl. § 21 LVwVG und Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG / VwZG, 11. Auflage 2017, § 13 VwVG Rn. 3 <Absätze 7 und 9>). Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht lag jedoch keine besondere Eilbedürftigkeit vor. 55 Die Beklagte selbst ist über einen langen Zeitraum von keiner besonderen Eilbedürftigkeit ausgegangen. So ist sie trotz einer bereits im Dezember 2012 vorliegenden Stellungnahme ihres Fachbereichs Feuerwehr und Katastrophenschutz untätig geblieben und hat erst auf die Presseberichterstattung im April 2013 reagiert, nachdem zusätzlich der durch die öffentliche Ankündigung einer Räumung aufgebaute politische Druck immens gestiegen war. Zu diesem Zeitpunkt herrschte – trotz Anhörung und Aufforderung des Klägers zur Räumung mit Schriftsatz vom 10.12.2012 – (immer) noch Unklarheit über die für die Räumung heranzuziehende Rechtsgrundlage und ihre Finanzierung sowie die Erfolgsaussichten eines – nach durchgeführter Ersatzvornahme – beabsichtigten Regresses gegenüber dem Kläger. Bis zum Erlass der Räumungsverfügung vergingen seit ihrer Ankündigung durch den Ersten Bürgermeister außerdem nochmal mehr als ein Monat. 56 Dies alles schließt zwar eine besondere Eilbedürftigkeit für sich genommen noch nicht zwingend aus (vgl. VG Freiburg im Breisgau, Beschluss vom 12.10.2016 - 4 K 3011/16 -, juris Rn. 25). Sie lag aber auch nach der auf Tatsachen – die Ablagerungen im Hof des Grundstücks hatten bis zur Räumung bereits eine Sommerperiode (2012) und (mindestens) einen Jahreswechsel (2012/2013) überstanden und es drohte in den Sommermonaten keine Verwendung pyrotechnischer Mittel – gestützten Gefahrenprognose, die aus ex-ante Sicht zu stellen ist, nicht vor. Denn zum maßgeblichen Prognosezeitpunkt war aus objektiver Beurteilungsperspektive nicht von einer deutlich erhöhten Brandgefahr oder einem unmittelbar bevorstehenden Brandereignis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung auszugehen. Soweit die Beklagte nunmehr ex-post vor allem unter Hinweis auf die bei der Räumung entdeckten „Problemstoffe“ (wie Lacke, Farben, Lösemittel, Batterien und Propangasflaschen) eine deutlich erhöhte Brandgefahr durch spontane Selbstentzündung annimmt, findet sich diese Einschätzung in der Verfügung nicht wieder. So wird nämlich keiner dieser „Problemstoffe“ in der Verfügung vom 13.05.2013 – trotz einer detaillierten Aufzählung der dort gelagerten Abfälle an mehreren Stellen – genannt. Des Weiteren wird – der Einschätzung der Feuerwehr vom 09.11.2012 und vom 11.04.2013 folgend (siehe Blatt 5 und 81 der Verwaltungsakte) – von eine Brandgefahr vor allem „durch mögliche Brandstiftung oder an Silvester durch Verwendung pyrotechnischer Mittel“ (vgl. Blatt 4 der Verfügung <dort unter 2.> bzw. Blatt 100 der Verwaltungsakte) ausgegangen. Schließlich waren ausweislich des Anhörungsschreibens zum Kostenbescheid vom 17.09.2013 die Gasflaschen vor Durchführung der Räumung nicht erkennbar und konnte die stoffliche Zusammensetzung des zu räumenden Materials nur schwer geschätzt werden. 57 Auch spricht die Wahl einer abfallrechtlichen Rechtsgrundlage dagegen, dass die Beklagte ex-ante eine deutlich erhöhten Brandgefahr oder ein unmittelbar bevorstehendes Brandereignis angenommen hat. Wären sie maßgebliche Auswahlkriterien gewesen, hätte es nämlich nähergelegen, eine bauordnungsrechtliche Rechtsgrundlage – etwa § 58 Absatz 6 LBO (vgl. zur Beurteilung einer Brandgefahr VG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2016 - 8 K 1899/16 -, juris) oder § 65 LBO – zu wählen oder die Räumungsverfügung sogar gemäß § 21 LVwVG ohne Androhung sofort zu vollstrecken. 58 Weshalb die Beklagte dem Kläger in Ziffer 5 ihrer Verfügung vom 13.05.2013 für den Fall des Eintritts der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eine Räumungsfrist von drei Wochen ab Vollziehbarkeit des Bescheids eingeräumt, ihm hingegen für den Fall der sofortigen Vollziehbarkeit keine solche ab Zustellung des Bescheids zugestanden hat, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Für die Angemessenheit einer Räumungsfrist, also ihre zeitliche Länge, ist es unerheblich, ob die Räumungspflicht sofort vollziehbar ist oder nicht. Offenbar ist die (zu) kurz bemessene Räumungsfrist in Ziffer 1 und 3 der angegriffenen Verfügung dem öffentlichen Druck durch die Presseberichterstattung geschuldet, denn die Beklagte erachtete sowohl in ihrem Anhörungsschreiben vom 10.12.2012 als auch in Ziffer 5 der angegriffenen Verfügung noch eine Frist von drei Wochen ab Zustellung bzw. Vollziehbarkeit für angemessen. 59 3.2 Nach alledem ist auch der Kostenbescheid der Beklagten vom 16.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.01.2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Inanspruchnahme des Klägers für die Kosten der Ersatzvornahme auf Grundlage des § 25 LVwVG setzt die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme voraus. Die Androhung der Ersatzvornahme ist hierfür Voraussetzung (vgl. § 20 Absatz 1 LVwVG). Mit der gerichtlichen Aufhebung der Androhung der Ersatzvornahme fehlt es bereits („ex tunc“) an der notwendigen Androhung der Ersatzvornahme. Unabhängig davon führt die Setzung einer zu kurzen Frist im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 2 LVwVG jedenfalls dazu, dass sich die Durchführung der Ersatzvornahme als unverhältnismäßig erweist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2016 - 2 M 6/16 -, juris Rn. 27 zu einer Zwangsgeldfestsetzung). 60 4. Soweit sich die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 13.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.01.2015 richtet, ist sie hingegen nicht begründet. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 13.01.2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Absatz 5 VwGO). Der Kläger hat zwar mit seiner Klage erstmals konkrete Gegenstände benannt, die sich auf seinem Grundstück befunden haben sollen, dies vermag jedoch keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die benannten Gegenstände im Zeitpunkt der Räumung (noch) auf dem Grundstück lagerten. Weder konnte die Beklagte die benannten Gegenstände bei der Räumung feststellen noch sind sie auf den von der Beklagten angefertigten oder in der Presseberichterstattung verwendeten Lichtbildern zu erkennen. Hiergegen hat der Kläger nichts vorgebracht. Der Kläger mag die genannten Gegenstände zwar vor seiner Inhaftierung auf dem Grundstück gelagert haben. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass diese im Zeitpunkt der Räumung dort noch lagerten, da das Grundstück zu diesem Zeitpunkt seit über einem Jahr weitgehend ungesichert und offensichtlich unbeaufsichtigt zugänglich war und nach der Presseberichterstattung dort bereits mehrfach fremde Personen durch die Polizei aufgegriffen wurden. Einer Aufhebung der in Ziffer 1 des Bescheids vom 13.05.2013 gesetzten Frist zur Entfernung der Abfälle bedarf es im Übrigen nicht, da dieser Fristsetzung in einer Gesamtschau mit der gleichlautenden Fristsetzung unter Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3 des Bescheids jedenfalls keine gesonderte Regelungswirkung zukam. 61 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Absatz 1 Satz 3 VwGO. Dem Hauptantrag des Klageantrags Ziffer 2 kommt gegenüber dem Hilfsantrag, hinsichtlich dessen die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten bleibt, keine streitwerterhöhende Wirkung zu, sodass das Obsiegen der Beklagten insoweit keine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers rechtfertigt. Gleiches gilt hinsichtlich des Obsiegens der Beklagten bezogen auf Ziffer 1 des Bescheids vom 13.05.2013, da die Bedeutung der Sache insoweit durch die Kosten der Ersatzvornahme bestimmt wird. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO vorliegt. 62 BESCHLUSS 63 Der Streitwert wird gemäß § 52 Absatz 1 GKG, § 39 Absatz 1 GKG in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 30.03.2015 auf 23.328,92 EUR festgesetzt. 64 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.