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Beschluss

7 K 11634/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der sachdienlich ausgelegte (§§ 122 Abs. 1, 88, 86 Abs. 3 VwGO) Antrag des Antragstellers, 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Ausbildungsduldung i.S.v. § 60a Abs. 2 Sätze 3, 4 AufenthG und zugleich eine ausländerrechtliche Beschäftigungserlaubnis zum Zwecke der Ausübung dieser Ausbildung zu erteilen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. 5 Der Antragsteller hat zwar im Hinblick auf seinen für den 01.08.2017 geplanten Ausbildungsbeginn einen Anordnungsgrund, nicht jedoch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 6 Die Abschiebung eines Ausländers ist gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Einem Ausländer kann nach Satz 3 dieser Norm eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist nach Satz 4 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. 7 Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Sätze 3 und 4 AufenthG für die von ihm zum 01.08.2017 beabsichtigte Berufsausbildung zum Hotelfachmann. Es handelt sich bei der geplanten Ausbildung zum Hotelfachmann zwar um eine qualifizierte Berufsausbildung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, da die Ausbildung nach § 3 i.V.m. § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsausübung im Gastgewerbe vom 13.02.1998 (BGBl. I, S. 351) drei Jahre beträgt (vgl. zur Definition der qualifizierten Berufsausbildung sowie zum Erfordernis einer mindestens zweijährigen Ausbildungsdauer VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 -, juris). Auch ist nicht ersichtlich, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Schließlich dürfte aller Voraussicht nach auch nicht der Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorliegen. Denn der Asylantrag des Antragstellers wurde nicht durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge „abgelehnt“, wie es die Vorschrift ausdrücklich verlangt, sondern der Antragsteller hat seinen Asylantrag mit Schreiben vom 12.05.2017 zurückgenommen. 8 Der Antragsteller dürfte aber das ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht erfüllen, welches erfordert, dass die Ausbildung nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgen muss (OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.04.2017 - 19 CE 17.619 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 21.04.2017 - 3 B 826/17, 3 D 828/17 -, juris). Damit setzt die Gewährung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 32 Abs. 1 BeschV voraus, über welche die Ausländerbehörde nach Ermessen entscheidet (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 21.04.2017, a.a.O.) Auch wenn es sich bei dem Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG um eine gebundene Entscheidung handelt, folgt weder aus dem Wortlaut dieser Regelung noch aus der Gesetzesbegründung, dass die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine Berufsausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 32 Abs. 1 BeschV nicht erforderlich wäre. Vielmehr ist gemäß § 4 Abs. 2 AufenthG für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlich, über den der Antragsteller zweifelsfrei nicht verfügt. Eine Befreiung vom Erfordernis der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Falle der Ausbildungsduldung würde dem Sinn und Zweck des Aufenthaltsgesetzes zuwiderlaufen, denn gemäß § 1 AufenthG dient das Gesetz der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland und soll die Gestaltung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen. Diesem aus § 1 AufenthG folgenden Kontroll- und Steuerungszweck des Aufenthaltsgesetzes würde es entgegenstehen, wenn der Ausländer seinen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik - auch nach illegaler Einreise - allein mit dem Abschluss eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages mit der Folge erreichen könnte, dass ihm die Ausländerbehörde zwingend eine Ausbildungsduldung zu gewähren hat. In einem solchen Falle würde über die Einreise und den weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik letztlich der Ausbildungsbetrieb entscheiden. Das ist mit dem Sinn und dem Zweck des Aufenthaltsgesetzes nicht vereinbar (Hessischer VGH, Beschluss vom 21.04.2017, a.a.O.). 9 Über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hat die Ausländerbehörde nach Ermessen zu entscheiden, wobei der Antragsteller im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und damit eine Ermessensreduzierung auf Null darzulegen hat. Dies hat der Antragsteller nicht vermocht. Wenn die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorliegen, ist zwar das Ermessen der Behörde in Bezug auf die Beschäftigungserlaubnis in der Regel zu Gunsten des Ausländers weitgehend reduziert, um den Anspruch des Ausländers auf Duldungserteilung nach § 60a Abs. 4 AufenthG nicht leerlaufen zu lassen. Gleichwohl ist das Ermessen auch in diesem Fall nicht automatisch auf Null reduziert, vielmehr können im Einzelfall auch weitere Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Dazu zählt zum einen die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht, wenn dies wegen fehlender Kausalität nicht den Ausschlusstatbestand des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG begründet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.04.2007 - 7 A 10108/07 -, juris). Zum anderen betrifft dies Fälle, in denen Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten ihren Asylantrag nachweislich nach dem 31.08.2015 gestellt haben, diesen jedoch vor Ablehnung durch das Bundesamt zurücknehmen, denn ein solcher Sachverhalt kann als Umgehung der vorgesehenen Verfahren zur Erlangung einer Duldung zu Ausbildungszwecken zu bewerten sein (vgl. Teil IV der Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz vom 30.05.2017). Insbesondere, wenn die Rücknahme des Asylantrags erfolgt, weil absehbar ist, dass eine ablehnende Entscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags ergehen wird, kann dies ein Indiz dafür sein, dass die Rücknahme auch mit dem Ziel erfolgte, den Versagungsgrund nach § 60a Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht zu erfüllen. Denn in diesen Fällen wird durch die Berufung auf § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG genau das Gegenteil der gesetzgeberischen Wertung angestrebt (Kluth/Heusch, BeckOK, Stand 01.05.2017, § 60a AufenthG, RdNr. 28). 10 Im vorliegenden Fall dürfte der Antragsgegner die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unter Berufung auf die beiden erwähnten Gesichtspunkte ermessensfehlerfrei abgelehnt haben. Zum einen ist der Antragsteller unstreitig bis heute seiner Passbeschaffungspflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG nicht nachgekommen. Gründe dafür, dass er dies nicht zu vertreten hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zum anderen hat er das Indiz, dass seine Rücknahme des Asylantrags (auch) dazu dienen sollte, die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu umgehen, nicht erschüttern können. Ohne Rücknahme seines Asylantrags hätte der Antragsteller den Ausschlusstatbestand des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG voraussichtlich erfüllt. Denn der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates im Sinne des § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG. Sein Asylantrag wurde am 29.04.2016 und damit nach dem Stichtag 31.08.2015 gestellt. 11 Aller Voraussicht nach ist entgegen der Ansicht des Antragstellers hierfür unerheblich, dass der Antragsteller zusammen mit seinen Eltern und seinen ebenfalls minderjährigen Geschwistern nach eigenen Angaben bereits am 16.10.2014 in das Bundesgebiet eingereist ist und von seinen Eltern bereits am Folgetag als asylsuchend gemeldet wurde. Zwar liegt nach § 13 Abs. 1 AsylG ein Asylantrag bereits dann vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Nach dem klaren Wortlaut des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG genügt es indes nicht, dass ein Asylantrag in diesem Sinne vorliegt (sog. Asylgesuch, vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.1997 - BVerwG 1 B 219.97 -, juris). Der Asylantrag muss vielmehr auch „gestellt" worden sein (sog. Asylantrag im engeren Sinne, vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.1997, a.a.O.). Gestellt werden kann der Asylantrag grundsätzlich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur bei der Außenstelle des Bundesamtes, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, und ausnahmsweise unter den in § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylG genannten Voraussetzungen bei einer anderen Außenstelle oder in den in § 14 Abs. 2 AsylG genannten Fällen beim Bundesamt. Das Asylgesetz differenziert somit klar zwischen einem Asylgesuch („Nachsuchen um Asyl“, vgl. §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1, 18a Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 AsylG) und einer Asylantragstellung (vgl. §§ 23 Abs. 1, 2, 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG, insbesondere § 63a AsylG). Mit der einer förmlichen Antragstellung vorausgegangenen bloßen Registrierung als Asylsuchender ist ein Asylantrag nach alledem noch nicht gestellt im Sinne von § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.12.2016 - 8 ME 183/16 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2017 - 7 K 8819/17 -, juris; Teil IV der Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz vom 30.05.2017). 12 Eine andere Bewertung ergibt sich aller Voraussicht nach auch nicht aus dem Umstand, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge insbesondere im Jahr 2015 nicht in der Lage war, Asylanträge zeitnah entgegenzunehmen, und potenzielle Asylantragsteller wie der Antragsteller und seine Familienangehörigen regelmäßig mehrmonatige Wartezeiten in Kauf nehmen mussten, um ihren Asylantrag stellen zu können. Aus diesen Umständen folgt nicht, dass entgegen dem Wortlaut des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs statt auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen wäre (VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2017 - 7 K 8819/17 -, juris). 13 Der Gesetzgeber war sich dieser tatsächlichen Situation bewusst und hat an anderer Stelle entsprechende Übergangsregelungen getroffen. So hat er mit § 87c Abs. 2 AsylG bestimmt, dass der Aufenthalt von Personen, die vor dem 05.02.2016 um Asyl nachgesucht haben, ab dem Tag der Aufnahme in die Erstaufnahmeeinrichtung als gestattet gilt. Für eine solche Bezugnahme auf den Zeitpunkt des bloßen Asylgesuchs hat sich der Gesetzgeber hinsichtlich des Versagungstatbestands nach § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG jedoch gerade nicht entschieden. Vielmehr bestand der zum 01.08.2015 erstmals in § 60a Abs. 2 AufenthG aufgenommene Duldungsgrund der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung bis zum 05.08.2016 ohnehin nur unter der Voraussetzung, dass der Ausländer nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes bzw. Asylgesetzes stammt (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung vom 27.07.2015, BGBl. I, 1386, in der Fassung vom 20.10.2015, BGBl. I, 1722, und insoweit unverändert in der Fassung vom 11.03.2016, BGBl. I, 390). Der zum 24.10.2015 erstmals eingefügte Absatz 6 Satz 1 Nr. 3, wonach einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter anderem dann nicht erlaubt werden darf, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG ist und sein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde (Fassung vom 20.10.2015, BGBl. I, 1722), war somit für die Erteilung einer Ausbildungsduldung, die einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat unabhängig vom Zeitpunkt seines Asylgesuchs oder seines Asylantrags nicht nach § 60a Abs. 2 AufenthG erteilt werden konnte, auch unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 AufenthG ohne Relevanz. Die vom Gesetzgeber zum 06.08.2016 vorgenommene Erweiterung des Kreises der Ausländer, denen unter weiteren Voraussetzungen eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist, auf Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten, sofern nicht ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde (§ 60a Abs. 2 Satz 4 in der Fassung vom 31.07.2016, BGBl. I, 1939), erfolgte durch das Integrationsgesetz, das mit § 87c Abs. 2 AsylG hinsichtlich anderer Belange auf die Überlastung des Bundesamtes und die zum Teil erheblich verzögerte förmliche Asylantragstellung reagiert. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl den Personenkreis, dem eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist, nicht weiter fasst, kann keine Rede davon sein, dass ihm diese Problematik nicht bewusst gewesen wäre. Es sind auch sonst keine Anhaltpunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Integrationsgesetz nicht nur eine Besserstellung jener abgelehnten Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten bezweckt hat, die bis zum 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, sondern auch jener, die sich lediglich bis zu diesem Tag als asylsuchend gemeldet haben. 14 Auch die Interessen der Betroffenen rechtfertigen kein abweichendes Normverständnis. Zwar hatten diese auf die bis in das Jahr 2016 hineinreichenden Verzögerungen für die Stellung ihres förmlichen Asylantrags keinerlei Einfluss. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie im Rahmen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG so zu stellen wären, als hätten sie zum Zeitpunkt ihrer Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung auch einen förmlichen Asylantrag gestellt. Stichtagsregelungen wohnen regelmäßig unvermeidbar gewisse Härten inne. Die am 31.08.2015 orientierte Stichtagsregelung, mit der, wie oben dargestellt, ab dem 01.08.2016 erstmals eine Ausbildungsduldung für Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten ermöglicht wurde, stellt betroffene Ausländer aufgrund der von ihnen nicht zu verantwortenden späten Asylantragstellung nicht rückwirkend schlechter. Sie sind auch nicht gegenüber anderen Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsländern, die zeitgleich oder später eingereist, aber noch bis zum 31.08.2015 ihren (erfolglosen) Asylantrag stellen konnten, willkürlich benachteiligt, zumal die früher gestellten Asylanträge regelmäßig auch früher ablehnend verbeschieden und die Ausländer damit auch regelmäßig früher vollziehbar ausreisepflichtig wurden. Bei ihnen ist auch nicht von vornherein von einem größeren Integrationsbedarf aufgrund eines längeren Aufenthalts im Bundesgebiet auszugehen, da die durch den deutlichen Anstieg der Asylbewerberzahlen ab 2014 bedingten Verzögerungen bei der Antragstellung vor dem Stichtag nur einige Monate ausmachen, im Fall des Antragstellers etwa 10 Monate. Im Übrigen ist auch bei den nach dem 31.08.2015 eingereisten Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten eine Ausbildungsduldung nach § 60 Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unabhängig von deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ausgeschlossen. Schließlich knüpft der Ausschlusstatbestand auf einen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens ca. ein Jahr zurückliegenden Stichtag an; die Möglichkeit einer von sachfremden aufenthaltsrechtlichen Erwägungen geleiteten Behandlung der Asylgesuche durch das Bundesamt ist damit von vornherein ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2017 - 7 K 8819/17 -, juris). 15 Der Antragsgegner dürfte schließlich zu Recht und damit ermessensfehlerfrei davon ausgegangen sein, dass der Antragssteller seinen Asylantrag zumindest auch deshalb zurückgenommen hat, um den ansonsten von ihm verwirklichten Ausschlusstatbestand des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu umgehen. Denn der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass er „aufgrund der offensichtlichen Erfolglosigkeit seines persönlichen Antrags das Asylverfahren bereits im Mai zurückgenommen“ hat. Sein Vortrag, dass er erst zwei Monate nach Rücknahme seines Asylantrags einen Ausbildungsplatz erhalten hat, steht der Annahme einer Umgehung des gesetzlichen Ausschlusstatbestandes in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ebenfalls nicht entgegen. Denn zum Zeitpunkt der Rücknahme seines Asylantrages im Mai 2017 dürfte bereits absehbar gewesen sein, dass der Antragsteller erfolgreich seinen Hauptschulabschluss absolvieren wird, welchen er im Juli 2017 auch tatsächlich erlangt hat, und er damit eine Ausbildung aufnehmen kann. Hinzu kommt, dass die Eltern des minderjährigen Antragstellers als dessen gesetzliche Vertreter nur den Asylantrag des Antragstellers zurückgenommen haben, nicht aber ihre eigenen und die der Geschwister des Antragstellers. Dies legt die auch Annahme nahe, dass die Rücknahme des Asylantrags des Antragstellers gerade zu dem Zweck erfolgt ist, eine Ablehnung der Erteilung der Ausbildungsduldung zu vermeiden. 16 Ist nach alledem ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht gegeben, kommt eine Duldung im Wege des Ermessens zum Zwecke der Berufsausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG schon deshalb nicht in Betracht, da für die zur Aufnahme der Berufsausbildung erforderliche Beschäftigungserlaubnis ebenfalls der Versagungsgrund nach § 60a Abs. Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 AufenthG greift. 17 Da sonstige Abschiebungshindernisse nicht geltend gemacht wurden und auch anderweitig nicht ersichtlich sind, war der Antrag abzulehnen. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris).