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Urteil

9 K 3208/16

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der beihilfeberechtigte Kläger begehrt weitere Beihilfe für Aufwendungen einer stationären Behandlung seiner Ehefrau. 2 Sie befand sich im Zeitraum vom 27.1.2016 bis 24.2.2016 in stationärer Behandlung wegen progredienten Lebermetastasen und arterieller Hypertonie. Die Liquidation des Städtischen Klinikums ... vom 15.3.2016 weist für nahezu jeden Behandlungstag (konkret: 28.1.2016 bis 24.2.2016) folgende Rechnungsposition aus: 3 „GOÄ-Nr. Test/Leistung Faktor Honorar 0865 A Teambesprechung entspricht 2,300 46,25 EUR Bespr. m. Psychotherapeuten, Par. 6“ 4 Mit einem Beihilfeantrag vom 17.3.2016 beantragte der Sohn der Ehefrau des Klägers für diese die Erstattung der Aufwendungen für die stationäre Behandlung von insgesamt 2.126,91 Euro. 5 Mit Erstattungsbescheid der Postbeamtenkrankenkasse vom 31.3.2016 erkannte diese einen Betrag von 1.155,65 Euro als beihilfefähig an und gewährte dem Kläger eine Beihilfe über 808,86 Euro, ausgehend von einem Beihilfebemessungssatz von 70% für seine Ehefrau als berücksichtigungsfähige Person. Soweit mit diesem Bescheid der Beihilfeantrag abgelehnt wurde, begründete die Postbeamtenkrankenkasse dies mit dem Hinweis, eine analoge Berechnung der GOÄ-Nr. 865 für Gespräche/Beratungen der Mitarbeiter könne nicht anerkannt werden, da Mitarbeitergespräche, auch in Form von Teamkonferenzen, mit den berechneten Pflegesätzen abgegolten seien. 6 Mit E-Mail vom 3.4.2016 und mit einem Schreiben vom 11.4.2016 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Zur Begründung fügte er ein Schreiben der ... GmbH vom 14.4.2016 bei, in dem ausgeführt wird, der Ansatz von GOÄ-Nr. 865 sei für eine Teambesprechung zwischen Arzt und den weiteren Krankenhausmitarbeitern erfolgt. Gegenstand dieser Besprechungen seien das stattgefundene Gespräch mit dem Patienten, die entsprechende Informationsweitergabe an die Mitglieder des Teams und die Planung des weiteren Vorgehens. Dabei ließen sich ganz konkret die nächsten Schritte, die zur Betreuung des Patienten erforderlich seien, planen und einleiten. Diese Besprechungen seien im Rahmen der Behandlung des Patienten unerlässlich. Für die hier erbrachte Leistung existiere bislang noch keine eigene Gebührenposition. Da diese Leistung jedoch mit der Leistung der „Besprechung mit dem Psychotherapeuten“ in Art, Zeit- und Kostenaufwand vergleichbar sei, sei die Regelungslücke korrekt mit dem analogen Ansatz der Ziffer 865 geschlossen worden. Weder aus der Leistungslegende der Originärziffer noch aus den einschlägigen Kommentierungen ließe sich eine Einschränkung der Berechnungsfähigkeit der Ziffer 865 entnehmen. Dabei lasse sich auch nirgends entnehmen, dass die Berechnung dieser Ziffer ausschließlich im ambulanten Bereich möglich sei. Aus medizinischer Sicht sei die Besprechung des Arztes mit den Mitarbeitern über den Behandlungsverlauf und die Beurteilung der Indikation und der Zweckmäßigkeit der Fortsetzung einer Behandlung unerlässlich. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.6.2016 wies die Postbeamtenkrankenkasse den Widerspruch unter Verweis auf die fehlende Analogiefähigkeit dieser GOÄ-Nummer zurück. 8 Ein Nachweis über die Zustellung des Widerspruchsbescheids ist in der Akte nicht enthalten. 9 Am 7.7.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Mit ihr macht er geltend, eine analoge Abrechnung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung sei gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ grundsätzlich möglich und ausdrücklich vorgesehen. Dies gelte für selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen seien. Der Begriff der selbstständigen Leistung sei in § 4 Abs. 2 GOÄ näher geregelt. Nach § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ könne der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis sei, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechne. Nach diesen Maßstäben könne hier die Nr. 865 der Gebührenverordnung für Ärzte analog für eine Teambesprechung des Arztes mit weiteren Krankenhausmitarbeitern berechnet werden. Bei der abgerechneten Position „0865A Teambesprechung“ handele es sich um eine eigenständige Leistung im Sinne der Gebührenverordnung für Ärzte, welche bisher aufgrund einer Lücke in der Gebührenverordnung für Ärzte nicht geregelt sei; damit sei eine analoge Abrechnung zulässig. Für die erbrachte Leistung der „Teambesprechung“ existiere bislang aufgrund einer Lücke in der Gebührenverordnung für Ärzte noch keine eigene Gebührenposition. Da die Leistung aber mit der Leistung „Besprechung mit dem Psychotherapeuten“ in Art, Zeit- und Kostenaufwand vergleichbar sei, könne die Nr. 865 analog angewendet werden. Der Ansatz erfolge für eine Teambesprechung zwischen Arzt und den weiteren Krankenhausmitarbeitern. Gegenstand dieser Besprechungen seien das stattgefundene Gespräch mit dem Patienten, die entsprechende Informationsweitergabe an die Mitglieder des Teams und die Planung des weiteren Vorgehens. Dabei ließen sich ganz konkret die nächsten Schritte, die zur Betreuung des Patienten erforderlich seien, planen und einleiten. Diese Besprechungen seien im Rahmen der Behandlung des Patienten unerlässlich. Aus medizinischer Sicht sei die Besprechung des Arztes mit den Mitarbeitern über den Behandlungsverlauf und die Beurteilung der Indikation und der Zweckmäßigkeit der Fortsetzung einer Behandlung unbedingt notwendig. Gerade auch der medizinische Fortschritt und die zunehmende Komplexität ärztlicher Dienstleistungen mache die Abrechnungsmöglichkeit notwendig. Die Möglichkeit der analogen Abrechnung berücksichtige nämlich, dass der medizinische Fortschritt in der Gebührenverordnung für Ärzte nicht kurzfristig widergespiegelt werden könne, aber auch, dass es schon bei der Verfassung des Gebührenverzeichnisses nicht möglich sei, den ärztlichen Alltag in all seinen Facetten zu erfassen. Dem stehe unabhängig davon nicht entgegen, dass die analoge Berechnung im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer, welche nicht rechtsverbindlich sei, nicht aufgeführt sei. Bei diesem Werk handele es sich nur um eine Hilfestellung bei der analogen Berechnung von Leistungen. Folglich sei der daraus gezogene Umkehrschluss, die Abrechnung sei nicht zulässig, nicht möglich. Die zur Vereinheitlichung der Verfahrensweise und auch als Hilfestellung für die jeweilige Festsetzungsstelle von der Bundesärztekammer vorgenommenen analogen Bewertungen in dem Verzeichnis gingen ebenfalls hiervon aus. Dass das Verzeichnis der Bundesärztekammer zu berücksichtigen sei, bedeute allein, dass für ärztliche Leistungen, die in dem Verzeichnis aufgenommen seien, eine Regelvermutung dahingehend existiere, dass diese angemessen im Sinne der Beihilfevorschriften seien und die Festsetzungsstelle in diesen Fällen im Allgemeinen nicht mehr die Angemessenheit gesondert zu überprüfen habe. Es liege auch keine unzulässige Ausweitung des Gebührenverzeichnisses vor. Dem stehe schon entgegen, dass es immer wieder Leistungen geben werde, welche von dem Gebührenverzeichnis nicht erfasst seien. Gerade für diese Situation sei das Rechtsinstitut der analogen Anwendung gedacht. Es sei auch von einer eigenständigen Leistung im Sinne der Gebührenverordnung für Ärzte auszugehen, weil nicht lediglich ein unselbstständiger Teilschritt einer anderen Leistung oder eine reine Modifikation einer anderen in der Gebührenverordnung für Ärzte enthaltenen Leistung vorliege. Der analogen Abrechnung stehe auch nicht entgegen, dass die Leistung bereits von der GOÄ-Nr. 60 erfasst werde. Denn dies sei nicht der Fall. Von dieser Nummer seien nur konsiliarische Erörterungen zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten umfasst. Aus dieser GOÄ-Nummer sei auch nicht der Umkehrschluss zulässig, dass eine analoge Abrechnung der Teambesprechung nicht möglich wäre. Dem stehe schon entgegen, dass es sich um verschiedene Sachverhalte handele, weil die Nr. 60 nur Erörterungen zwischen Ärzten erfasse. Entgegen der Ansicht der Beklagten liege bei der gebotenen wertenden Betrachtung eine selbstständige Leistung vor. Aus der Nr. 45 der Gebührenverordnung für Ärzte ergebe sich schon deswegen nichts anderes, weil die Variationsbreite dieser Gebührenziffer bei weitem überschritten werde und der Teambesprechung ein eigenständiger Wert und eine eigenständige medizinische Notwendigkeit zukomme. Die Erstattungsfähigkeit sei auch deswegen gegeben, weil die vorhandenen Unklarheiten nach der Rechtsprechung nicht zu seinen Lasten gehen dürften. In Fällen ernsthafter Meinungsunterschiede bei der Auslegung gebührenrechtlicher Bestimmungen seien die Aufwendungen eines vom Arzt berechneten Betrages schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprächen. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn lasse es nicht zu, Unklarheiten der Gebührenordnung zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen zu lassen, indem dieser vor die Wahl gestellt werde, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages – nach materiellem Recht unbegründet – selbst zu tragen. Dem Dienstherrn stehe es zwar frei, diese Unklarheiten auszuräumen, indem er die streitige Abrechnungsmethode explizit ausschließe. Eine derartige Klarstellung sei jedoch vorliegend nicht erfolgt. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte zu verpflichten, ihm auf einen Antrag vom 17.3.2016 eine weitere Beihilfe in Höhe von 679,88 Euro zu gewähren und den Bescheid der Postbeamtenkrankenkasse vom 31.3.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.6.2016 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie macht geltend, mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOÄ komme für die abgerechnete Leistung „Teambesprechung“ zwischen Arzt und weiteren Krankenhausmitarbeitern ein Analogansatz der GOÄ-Nr. 865 nicht in Betracht. Das Tatbestandsmerkmal der Selbständigkeit der Leistung sei erfüllt, wenn es sich jeweils um neue und eigenständige Leistungen und nicht nur um eine neuartige Methodik beziehungsweise eine Variation bereits beschriebener Leistungsinhalte handele. Selbständige Leistungen seien nur solche, die nicht Bestandteil einer im Gebührenverzeichnis genannten umfassenderen Leistung seien. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es für die Anwendbarkeit der Analogberechnung darauf an, dass die in Rede stehende Leistung eine andere als die im Leistungsverzeichnis beschriebene sei und nicht nur eine besondere Ausführung der Letzteren. Wo die Grenze zwischen beidem liege, lasse sich letztlich nicht ohne Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmen. Nach diesen Maßstäben handele es sich bei den vorliegend durchgeführten „Besprechungen über das stattgefundene Gespräch mit dem Patienten, die entsprechende Informationsweitergabe an die Mitglieder des Teams und die Planung des weiteren Vorgehens“ um keine selbstständigen Leistungen, da die Gebührenverordnung für Ärzte hierfür die Nr. 45 (Visite) vorsehe. Die Visite habe nämlich gerade zum Ziel, dass sich der Arzt über den Zustand des Patienten im Rahmen der kontinuierlichen Krankenhausbehandlung umfassend orientiere und insbesondere die erforderlichen Anordnungen treffe. Allenfalls handele es sich bei den im vorliegenden Fall durchgeführten Teambesprechungen – auch unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts und der zunehmenden Komplexität ärztlicher Dienstleistungen – um eine bloße Variation der in der Gebührenverordnung für Ärzte bereits vorhandenen Abrechnungsmöglichkeiten für solche Besprechungen. Jedenfalls könne die GOÄ-Nr. 865 nicht für Teambesprechungen, auch nicht analog, berechnet werden. Eine Analogberechnung für Gespräche mit anderen nichtärztlichen Heilberufen (z. B. Physiotherapeuten) sei ebenfalls nicht möglich. Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 865 analog sei im Übrigen unter Zugrundelegung der Gebührenverordnung für Ärzte beihilferechtlich nicht als angemessen anzusehen, da sie nicht einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspreche. Insbesondere habe es der Dienstherr vorliegend nicht bei einer Unklarheit belassen; der Inhalt der Gebührenverordnung für Ärzte sei nicht zweifelhaft. Die von ihr als überhöht angesehene Gebührenforderung sei nämlich gerade keine häufig wiederkehrende Forderung, über die eine rechtliche Klärung für zweckmäßig zu erachten sei. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe I. 16 Die am 7.7.2016 erhobene Klage ist zulässig. Sie wahrt insbesondere die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO. 17 Die Klage ist aber unbegründet. Denn der Bescheid der Postbeamtenkrankenkasse vom 31.3.2016 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 13.6.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung weiterer Beihilfe nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für die Gewährung der vom Kläger begehrten Beihilfe ist § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) vom 13.2.2009, wobei es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2015 – 5 C 2.14 –, juris, Rn. 10). Die streitgegenständlichen Aufwendungen basieren auf einer Liquidation vom 15.3.2016, so dass die Beihilfeverordnung in der Fassung der sechsten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 27.5.2015 (BGBl I 2015, 842) einschlägig ist. 19 Nach dieser Bestimmung sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig, wobei nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich wirtschaftlich angemessen sind, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. Dies ist jedoch mit Blick auf die unter analoger Anwendung von GOÄ-Nr. 865 in Ansatz gebrachten Leistungen für “Teambesprechungen” nicht der Fall. 20 Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung setzt grundsätzlich voraus, dass der Arzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat, das geforderte Honorar ihm also von Rechts wegen zusteht. Ob der Arzt seine Forderung zu Recht geltend gemacht hat, ist eine der Beihilfegewährung vorgreifliche Rechtsfrage, die nach der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Arzt und Patient dem Zivilrecht zuzuordnen ist. Den Streit über die Berechtigung einer ärztlichen Liquidation entscheiden letztverbindlich die Zivilgerichte. Deren Beurteilung präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen im beihilferechtlichen Sinne. Ist eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 – 2 C 19.06 –, juris, Rn. 18, m. w. N.). Unklarheiten bei der Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung gehen dabei nicht zu Lasten des Beamten. Dieser wäre sonst vor die Wahl gestellt, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über eine objektiv zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen. Deshalb sind die Aufwendungen eines vom Arzt berechneten Betrages schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen (vgl. BVerwG, a. a. O., m. w. N.). 21 Nach diesen Maßstäben folgt der mit Liquidation vom 15.3.2016 abgerechnete ärztliche Honoraranspruch gegen den Kläger nicht aus § 6 Abs. 2 GOÄ i. V. m. Nr. 865 GOÄ. Zwar liegt eine selbstständige ärztliche Leistung im Sinne dieser Bestimmung vor (dazu unter 1.), aber die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOÄ für eine Analogie – eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung – sind nicht gegeben (dazu unter 2.). Der Kläger kann sich im vorliegenden Fall auch nicht darauf berufen, dass Unklarheiten bei der Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung nicht zu seinen Lasten gehen dürften und schon deshalb von der Angemessenheit der Aufwendungen auszugehen sei (dazu unter 3.). 22 1. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die “Teambesprechung” ist eine solche selbstständige ärztliche Leistung. 23 Prinzipiell kommen alle im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistungen als selbstständige ärztliche Leistungen in Betracht. Für die Frage, welche von mehreren gleichzeitig oder im Zusammenhang erbrachten Leistungen selbstständig berechnungsfähig sind, ist – neben Berechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis selbst – vor allem § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ in den Blick zu nehmen. Nach dieser Bestimmung kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet (vgl. BGH, Urteil vom 13.5.2004 – III ZR 344/03 –, BGHZ 159, 142). Der Verordnungsgeber hat es dabei in der Hand, auch Leistungen zu beschreiben (und ihre Abrechenbarkeit zu regeln), die in einem so engen Zusammenhang zu einer anderen Leistung stehen, dass man ihre Selbständigkeit in Frage stellen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21.1.2010 – III ZR 147/09 –, NJW-RR 2010, 1355). Eine selbstständige Leistung kann auch dann vorliegen, wenn sie im Gebührenverzeichnis zwar als Bestandteil einer anderen Leistung im logischen Sinn enthalten ist, ihre Bestimmung als selbstständige Leistung im Gebührenverzeichnis jedoch bisher zum Beispiel deswegen unterblieben ist, weil sie bisher nicht eigenständig, sondern immer nur als Teil einer anderen Leistung erbracht wurde (vgl. Brück, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl., 25. Erg.-Lfg., § 6, Rn. 2). 24 Nach dem Vorbringen des Klägers ist der Ansatz von GOÄ-Nr. 865 analog für “Teambesprechungen” zwischen Arzt und den weiteren Krankenhausmitarbeitern erfolgt. Gegenstand dieser Besprechungen seien das stattgefundene Gespräch mit dem Patienten, die entsprechende Informationsweitergabe an die Mitglieder des Teams und die Planung des weiteren Vorgehens gewesen. Dabei seien ganz konkret die nächsten Schritte, die zur Betreuung des Patienten erforderlich seien, geplant und eingeleitet worden. 25 Die so beschriebene selbstständige ärztliche Leistung besteht damit in dem Bindeglied zwischen der Visite, also die regelmäßige tägliche Beratung und gegebenenfalls Untersuchung am Bett des in stationärer Behandlung befindlichen Kranken durch einen am Krankenhaus tätigen Arzt (vgl. Brück, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl., 25. Erg.-Lfg., GOÄ-Nr. 45, Rn. 1), und der Unterrichtung des nichtärztlichen Personals von den getroffenen ärztlichen Maßnahmen nebst dessen Anweisung und Leitung zur Umsetzung dieser Maßnahmen. Hierin unterscheidet sich diese ärztliche Leistung von der konsiliarischen Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten (GOÄ-Nr. 60) und der Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung (GOÄ-Nr. 865), die die Kommunikationskette auf gleicher beziehungsweise zumindest vergleichbarer Qualifikationsebene beschreiben. Dass ausweislich der Erläuterungen zu GOÄ-Nr. 60 sie nicht für routinemäßige Besprechungen, wozu gerade auch “Teambesprechungen” gehören sollen, berechnungsfähig ist, schließt die Eigenschaft der „Teambesprechung“ als eigenständige ärztliche Leistung im Sinne von § 6 Abs. 2 GOÄ nicht aus. 26 2. Eine analoge Berechnung von GOÄ-Nr. 865 setzt nach § 6 Abs. 2 GOÄ über das Vorliegen einer selbstständigen ärztlichen Leistung, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen ist, voraus, dass sie entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 27 Die Gleichwertigkeit der Leistung ihrer Art nach kann dabei sowohl nach einer äußeren wie auch inneren Gleichwertigkeit bestimmt werden. Anknüpfungspunkt für die äußere Gleichwertigkeit ist die äußere Beschaffenheit der Vergleichsleistung, abgeleitet aus der Untersuchungs- und Behandlungstechnik sowie dem Untersuchungsobjekt. Eine innere Gleichwertigkeit besteht bei vergleichbarer Schwierigkeit der Leistung sowie (nur) dann, wenn sich die analog abgerechnete Leistung in das Gesamtgefüge der GOÄ einfügt (vgl. Brück, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl., 25. Erg.-Lfg., § 6, Rn. 3). Daneben treten zur Bestimmung der Gleichwertigkeit der Leistung der Kosten- und Zeitaufwand als weitere Bezugskriterien. 28 Gemessen daran stellt eine “Teambesprechung” weder ihrer Art nach noch nach Kosten- und Zeitaufwand eine mit der Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung gleichwertige Leistung dar. Gemeinsam ist den beiden ärztlichen Leistungen lediglich, dass sie eine Form der Besprechung vergüten, die zum Vorantreiben der Behandlung (“Fortsetzung”) vonnöten und damit letztlich für die Gesundung des Patienten förderlich ist. Über diese Gemeinsamkeit hinaus fehlt es aber ganz offensichtlich an der inneren Gleichwertigkeit der Leistung ihrer Art nach. Denn bei der Besprechung des Arztes mit einem nichtärztlichen Psychotherapeuten handelt es sich um die Unterredung zweier approbierter Behandler (vgl. § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung für den Arzt und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für den Psychotherapeuten). Während die Approbation ein entsprechendes Studium voraussetzt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BOÄ und § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 PsychThG), genügt für das Führen der Berufsbezeichnung “Gesundheits- und Krankenpfleger” der Besitz einer Erlaubnis nach § 2 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege, die nach Ableisten der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Ausbildungszeit und das Bestehen der staatlichen Prüfung erteilt wird (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG). Angesichts dieser unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen wird hinlänglich deutlich, dass es sich bei der Besprechung eines Arztes mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung gemäß GOÄ-Nr. 865 um eine solche auf “Augenhöhe” handelt, bei der jede Seite ihre spezifischen Fachkenntnisse in das Gespräch einbringt, um einen effektiven Gesundungsverlauf des Patienten zu sichern. Dies drückt sich auch in der erheblichen Gebührenhöhe von 39,33 DM – gerade im Vergleich zu GOÄ-Nr. 45 (7,98 DM) und GOÄ-Nr. 60 (13,68 DM) – aus. Von einer solchen Diskussion auf “Augenhöhe” kann bei einer “Teambesprechung” zwischen Arzt und den weiteren Krankenhausmitarbeitern, bei der der Inhalt des Gesprächs mit dem Patienten sowie weitere Informationen weitergegeben werden und bei der die Planung der weiteren Vorgehensweise erfolgen soll, nicht gesprochen werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch das medizinische Pflegepersonal über eigene Fachkenntnisse verfügt (vgl. § 3 KrPflG). Die den Gesundheits- und Krankenpflegern als eigenverantwortlich auszuführenden zugewiesenen Aufgaben in Form der Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege, der Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege, der Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit, und der Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis d KrPflG) begleiten jedoch angesichts ihres pflegerischen Fokus lediglich den Heilungsverlauf, stellen aber keine einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Empfehlung zur Krankheitsbekämpfung vergleichbare – “gleichwertige” – Leistung dar. 29 3. Der Kläger kann sich im vorliegenden Fall auch nicht darauf berufen, dass Unklarheiten bei der Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung nicht zu seinen Lasten gehen dürfen und schon deshalb von der Angemessenheit der Aufwendungen auszugehen ist. 30 Nach dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 20.3.2008 – 2 C 19.06 –, Rn. 18, juris, m. w. N.) gehen Unklarheiten bei der Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung nicht zu Lasten des Beamten. Dieser wäre sonst vor die Wahl gestellt, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über eine objektiv zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen. Deshalb sind die Aufwendungen eines vom Arzt berechneten Betrages schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. 31 Wie oben dargelegt entspricht die Heranziehung der GOÄ-Nummer 865 für die Liquidation einer “Teambesprechung” bereits keiner naheliegenden Auslegung der Gebührenordnung. Denn schon nach dem Wortlaut der analog angewendeten GOÄ-Nummer bestehen mit Ausnahme der Verwendung des Begriffs der “Besprechung” keinerlei Anknüpfungspunkte zwischen dem abgerechneten Sachverhalt (Information und Instruktion des Klinikpersonals durch den behandelnden Arzt) und dem unmittelbaren Anwendungsbereich („Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung“) dieser Nummer. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass der Kläger zur Untermauerung der analogen Abrechenbarkeit der GOÄ-Nr. 865 eine Stellungnahme der ... GmbH vorlegt hat. Diese Firma hat die streitige Liquidation erstellt und attestiert sich in ihrer Stellungnahme selbst die Richtigkeit ihrer Abrechnung. Sie steht damit erkennbar im Lager der abrechnenden Klinik und gewährleistet insoweit keine – aus der Perspektive des Klägers – vertrauensbegründende neutrale Betrachtung. II. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen. 33 B E S C H L U S S 34 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 679,88 Euro festgesetzt. 35 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe I. 16 Die am 7.7.2016 erhobene Klage ist zulässig. Sie wahrt insbesondere die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO. 17 Die Klage ist aber unbegründet. Denn der Bescheid der Postbeamtenkrankenkasse vom 31.3.2016 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 13.6.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung weiterer Beihilfe nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für die Gewährung der vom Kläger begehrten Beihilfe ist § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) vom 13.2.2009, wobei es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2015 – 5 C 2.14 –, juris, Rn. 10). Die streitgegenständlichen Aufwendungen basieren auf einer Liquidation vom 15.3.2016, so dass die Beihilfeverordnung in der Fassung der sechsten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 27.5.2015 (BGBl I 2015, 842) einschlägig ist. 19 Nach dieser Bestimmung sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig, wobei nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich wirtschaftlich angemessen sind, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. Dies ist jedoch mit Blick auf die unter analoger Anwendung von GOÄ-Nr. 865 in Ansatz gebrachten Leistungen für “Teambesprechungen” nicht der Fall. 20 Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung setzt grundsätzlich voraus, dass der Arzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat, das geforderte Honorar ihm also von Rechts wegen zusteht. Ob der Arzt seine Forderung zu Recht geltend gemacht hat, ist eine der Beihilfegewährung vorgreifliche Rechtsfrage, die nach der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Arzt und Patient dem Zivilrecht zuzuordnen ist. Den Streit über die Berechtigung einer ärztlichen Liquidation entscheiden letztverbindlich die Zivilgerichte. Deren Beurteilung präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen im beihilferechtlichen Sinne. Ist eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 – 2 C 19.06 –, juris, Rn. 18, m. w. N.). Unklarheiten bei der Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung gehen dabei nicht zu Lasten des Beamten. Dieser wäre sonst vor die Wahl gestellt, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über eine objektiv zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen. Deshalb sind die Aufwendungen eines vom Arzt berechneten Betrages schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen (vgl. BVerwG, a. a. O., m. w. N.). 21 Nach diesen Maßstäben folgt der mit Liquidation vom 15.3.2016 abgerechnete ärztliche Honoraranspruch gegen den Kläger nicht aus § 6 Abs. 2 GOÄ i. V. m. Nr. 865 GOÄ. Zwar liegt eine selbstständige ärztliche Leistung im Sinne dieser Bestimmung vor (dazu unter 1.), aber die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOÄ für eine Analogie – eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung – sind nicht gegeben (dazu unter 2.). Der Kläger kann sich im vorliegenden Fall auch nicht darauf berufen, dass Unklarheiten bei der Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung nicht zu seinen Lasten gehen dürften und schon deshalb von der Angemessenheit der Aufwendungen auszugehen sei (dazu unter 3.). 22 1. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die “Teambesprechung” ist eine solche selbstständige ärztliche Leistung. 23 Prinzipiell kommen alle im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistungen als selbstständige ärztliche Leistungen in Betracht. Für die Frage, welche von mehreren gleichzeitig oder im Zusammenhang erbrachten Leistungen selbstständig berechnungsfähig sind, ist – neben Berechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis selbst – vor allem § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ in den Blick zu nehmen. Nach dieser Bestimmung kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet (vgl. BGH, Urteil vom 13.5.2004 – III ZR 344/03 –, BGHZ 159, 142). Der Verordnungsgeber hat es dabei in der Hand, auch Leistungen zu beschreiben (und ihre Abrechenbarkeit zu regeln), die in einem so engen Zusammenhang zu einer anderen Leistung stehen, dass man ihre Selbständigkeit in Frage stellen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21.1.2010 – III ZR 147/09 –, NJW-RR 2010, 1355). Eine selbstständige Leistung kann auch dann vorliegen, wenn sie im Gebührenverzeichnis zwar als Bestandteil einer anderen Leistung im logischen Sinn enthalten ist, ihre Bestimmung als selbstständige Leistung im Gebührenverzeichnis jedoch bisher zum Beispiel deswegen unterblieben ist, weil sie bisher nicht eigenständig, sondern immer nur als Teil einer anderen Leistung erbracht wurde (vgl. Brück, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl., 25. Erg.-Lfg., § 6, Rn. 2). 24 Nach dem Vorbringen des Klägers ist der Ansatz von GOÄ-Nr. 865 analog für “Teambesprechungen” zwischen Arzt und den weiteren Krankenhausmitarbeitern erfolgt. Gegenstand dieser Besprechungen seien das stattgefundene Gespräch mit dem Patienten, die entsprechende Informationsweitergabe an die Mitglieder des Teams und die Planung des weiteren Vorgehens gewesen. Dabei seien ganz konkret die nächsten Schritte, die zur Betreuung des Patienten erforderlich seien, geplant und eingeleitet worden. 25 Die so beschriebene selbstständige ärztliche Leistung besteht damit in dem Bindeglied zwischen der Visite, also die regelmäßige tägliche Beratung und gegebenenfalls Untersuchung am Bett des in stationärer Behandlung befindlichen Kranken durch einen am Krankenhaus tätigen Arzt (vgl. Brück, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl., 25. Erg.-Lfg., GOÄ-Nr. 45, Rn. 1), und der Unterrichtung des nichtärztlichen Personals von den getroffenen ärztlichen Maßnahmen nebst dessen Anweisung und Leitung zur Umsetzung dieser Maßnahmen. Hierin unterscheidet sich diese ärztliche Leistung von der konsiliarischen Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten (GOÄ-Nr. 60) und der Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung (GOÄ-Nr. 865), die die Kommunikationskette auf gleicher beziehungsweise zumindest vergleichbarer Qualifikationsebene beschreiben. Dass ausweislich der Erläuterungen zu GOÄ-Nr. 60 sie nicht für routinemäßige Besprechungen, wozu gerade auch “Teambesprechungen” gehören sollen, berechnungsfähig ist, schließt die Eigenschaft der „Teambesprechung“ als eigenständige ärztliche Leistung im Sinne von § 6 Abs. 2 GOÄ nicht aus. 26 2. Eine analoge Berechnung von GOÄ-Nr. 865 setzt nach § 6 Abs. 2 GOÄ über das Vorliegen einer selbstständigen ärztlichen Leistung, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen ist, voraus, dass sie entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 27 Die Gleichwertigkeit der Leistung ihrer Art nach kann dabei sowohl nach einer äußeren wie auch inneren Gleichwertigkeit bestimmt werden. Anknüpfungspunkt für die äußere Gleichwertigkeit ist die äußere Beschaffenheit der Vergleichsleistung, abgeleitet aus der Untersuchungs- und Behandlungstechnik sowie dem Untersuchungsobjekt. Eine innere Gleichwertigkeit besteht bei vergleichbarer Schwierigkeit der Leistung sowie (nur) dann, wenn sich die analog abgerechnete Leistung in das Gesamtgefüge der GOÄ einfügt (vgl. Brück, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl., 25. Erg.-Lfg., § 6, Rn. 3). Daneben treten zur Bestimmung der Gleichwertigkeit der Leistung der Kosten- und Zeitaufwand als weitere Bezugskriterien. 28 Gemessen daran stellt eine “Teambesprechung” weder ihrer Art nach noch nach Kosten- und Zeitaufwand eine mit der Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung gleichwertige Leistung dar. Gemeinsam ist den beiden ärztlichen Leistungen lediglich, dass sie eine Form der Besprechung vergüten, die zum Vorantreiben der Behandlung (“Fortsetzung”) vonnöten und damit letztlich für die Gesundung des Patienten förderlich ist. Über diese Gemeinsamkeit hinaus fehlt es aber ganz offensichtlich an der inneren Gleichwertigkeit der Leistung ihrer Art nach. Denn bei der Besprechung des Arztes mit einem nichtärztlichen Psychotherapeuten handelt es sich um die Unterredung zweier approbierter Behandler (vgl. § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung für den Arzt und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für den Psychotherapeuten). Während die Approbation ein entsprechendes Studium voraussetzt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BOÄ und § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 PsychThG), genügt für das Führen der Berufsbezeichnung “Gesundheits- und Krankenpfleger” der Besitz einer Erlaubnis nach § 2 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege, die nach Ableisten der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Ausbildungszeit und das Bestehen der staatlichen Prüfung erteilt wird (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG). Angesichts dieser unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen wird hinlänglich deutlich, dass es sich bei der Besprechung eines Arztes mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung gemäß GOÄ-Nr. 865 um eine solche auf “Augenhöhe” handelt, bei der jede Seite ihre spezifischen Fachkenntnisse in das Gespräch einbringt, um einen effektiven Gesundungsverlauf des Patienten zu sichern. Dies drückt sich auch in der erheblichen Gebührenhöhe von 39,33 DM – gerade im Vergleich zu GOÄ-Nr. 45 (7,98 DM) und GOÄ-Nr. 60 (13,68 DM) – aus. Von einer solchen Diskussion auf “Augenhöhe” kann bei einer “Teambesprechung” zwischen Arzt und den weiteren Krankenhausmitarbeitern, bei der der Inhalt des Gesprächs mit dem Patienten sowie weitere Informationen weitergegeben werden und bei der die Planung der weiteren Vorgehensweise erfolgen soll, nicht gesprochen werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch das medizinische Pflegepersonal über eigene Fachkenntnisse verfügt (vgl. § 3 KrPflG). Die den Gesundheits- und Krankenpflegern als eigenverantwortlich auszuführenden zugewiesenen Aufgaben in Form der Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege, der Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege, der Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit, und der Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis d KrPflG) begleiten jedoch angesichts ihres pflegerischen Fokus lediglich den Heilungsverlauf, stellen aber keine einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Empfehlung zur Krankheitsbekämpfung vergleichbare – “gleichwertige” – Leistung dar. 29 3. Der Kläger kann sich im vorliegenden Fall auch nicht darauf berufen, dass Unklarheiten bei der Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung nicht zu seinen Lasten gehen dürfen und schon deshalb von der Angemessenheit der Aufwendungen auszugehen ist. 30 Nach dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 20.3.2008 – 2 C 19.06 –, Rn. 18, juris, m. w. N.) gehen Unklarheiten bei der Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung nicht zu Lasten des Beamten. Dieser wäre sonst vor die Wahl gestellt, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über eine objektiv zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen. Deshalb sind die Aufwendungen eines vom Arzt berechneten Betrages schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. 31 Wie oben dargelegt entspricht die Heranziehung der GOÄ-Nummer 865 für die Liquidation einer “Teambesprechung” bereits keiner naheliegenden Auslegung der Gebührenordnung. Denn schon nach dem Wortlaut der analog angewendeten GOÄ-Nummer bestehen mit Ausnahme der Verwendung des Begriffs der “Besprechung” keinerlei Anknüpfungspunkte zwischen dem abgerechneten Sachverhalt (Information und Instruktion des Klinikpersonals durch den behandelnden Arzt) und dem unmittelbaren Anwendungsbereich („Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung“) dieser Nummer. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass der Kläger zur Untermauerung der analogen Abrechenbarkeit der GOÄ-Nr. 865 eine Stellungnahme der ... GmbH vorlegt hat. Diese Firma hat die streitige Liquidation erstellt und attestiert sich in ihrer Stellungnahme selbst die Richtigkeit ihrer Abrechnung. Sie steht damit erkennbar im Lager der abrechnenden Klinik und gewährleistet insoweit keine – aus der Perspektive des Klägers – vertrauensbegründende neutrale Betrachtung. II. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen. 33 B E S C H L U S S 34 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 679,88 Euro festgesetzt. 35 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.