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Urteil

6 K 2064/16

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei konkreten Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung kann die Behörde nach § 9 Abs.2 BBodSchG Detailuntersuchungen anordnen und Verdachtsstörer zur Durchführung verpflichten. • Die Heranziehung eines Verdachtsstörers zur Gefährdungsabschätzung ist ex ante zu prüfen; bestätigt sich der Verdacht nicht, besteht ein Erstattungsanspruch nach § 24 Abs.1 Satz 2 BBodSchG, dessen materielle Beweislast beim Verpflichteten liegt. • Kann die Behörde aus tragfähigen objektiven Indizien einen engen Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Verpflichteten und der Gefahr schließen, rechtfertigt dies auch die Kostenzuweisung für eine Ersatzvornahme nach §§ 31,25 LVwVG i.V.m. §24 BBodSchG. • Bei Vorhandensein mehrerer in Betracht kommender Ursachen muss die Behörde die Störerauswahl vorrangig nach Effektivität der Gefahrenabwehr treffen; finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten entbindet nicht generell von der Inanspruchnahme.
Entscheidungsgründe
Heranziehung eines Verdachtsstörers und Kostentragung für PFC-Untersuchungen (Kompost/ Papierschlämme) • Bei konkreten Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung kann die Behörde nach § 9 Abs.2 BBodSchG Detailuntersuchungen anordnen und Verdachtsstörer zur Durchführung verpflichten. • Die Heranziehung eines Verdachtsstörers zur Gefährdungsabschätzung ist ex ante zu prüfen; bestätigt sich der Verdacht nicht, besteht ein Erstattungsanspruch nach § 24 Abs.1 Satz 2 BBodSchG, dessen materielle Beweislast beim Verpflichteten liegt. • Kann die Behörde aus tragfähigen objektiven Indizien einen engen Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Verpflichteten und der Gefahr schließen, rechtfertigt dies auch die Kostenzuweisung für eine Ersatzvornahme nach §§ 31,25 LVwVG i.V.m. §24 BBodSchG. • Bei Vorhandensein mehrerer in Betracht kommender Ursachen muss die Behörde die Störerauswahl vorrangig nach Effektivität der Gefahrenabwehr treffen; finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten entbindet nicht generell von der Inanspruchnahme. Die Klägerin vertrieb Kompost, dem in 2006–2008 wiederholt Papierschlämme aus der Papierherstellung beigemischt wurden. Dieser Kompost wurde auf landwirtschaftlichen Flächen im Gebiet der Beklagten ausgebracht. Ab 2013/2014 wurden erhöhte PFC-Werte im Grundwasser und in Bodenproben festgestellt; Ermittlungen ergaben Überschreitungen einschlägiger Schwellenwerte. Die Beklagte ordnete mit Verfügung vom 26.09.2014 Detailuntersuchungen nach §9 Abs.2 BBodSchG an und drohte Ersatzvornahme mit Kostenschätzung an; die Untersuchungen wurden ersatzweise durchgeführt und Kosten von rund 211.140,89 € festgesetzt. Die Klägerin bestritt Verursachung durch ihren Kompost, hielt Klärschlamm oder andere Eintragsquellen für wahrscheinlicher und bestritt ihre Leistungsfähigkeit; sie focht Anordnung, Ersatzvornahme und Kostenbescheid an. Verwaltungsgerichte bestätigten die Anordnungen und die Störerauswahl mit Hinweis auf objektive Indizien für eine Mitverursachung durch die Klägerin. • Rechtsgrundlagen: §9 Abs.2, §4 Abs.3, §24 BBodSchG; §§31,25 LVwVG; §§6,8 VwGKostO; Landesrechtliche Geringfügigkeitsschwellen relevant für PFC-Bewertung. • Erforderlicher Prüfzeitpunkt: Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung gilt ex ante die Sicht zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid); für die Kostenfestsetzung ist eine ex post‑Betrachtung geboten. • Vorliegen schädlicher Bodenveränderung: Detailuntersuchungen zeigten Überschreitungen der geltenden Geringfügigkeitsschwellen für PFC in Boden und Eluat sowie im Grundwasser; damit war die Schutzfunktion des Bodens beeinträchtigt und die Voraussetzungen für §9 Abs.2 BBodSchG erfüllt. • Verursacherprüfung/Indiziensystem: Vollbeweis war nicht erforderlich; maßgeblich sind tragfähige objektive Indizien und das Nichtvorliegen ernsthaft gleichermaßen wahrscheinlicher Alternativerklärungen. Hier bestanden konsistente Indizien (Belastung nur auf mit Kompost belegten Flächen, PFC‑Funde in Kompostproben, massive Ausbringungsmengen der Klägerin, charakteristische Stoffmuster und Modellierungen), sodass ein hinreichender Verdacht gegen die Klägerin vorlag. • Precursor‑/Analytikbefund: Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse (EOF/TOP/diPAP) zeigen, dass nicht nur direkt messbare PFC, sondern auch Vorläuferstoffe in Papierimprägniermitteln und Papierschlämmen vorkommen und zu den nachgewiesenen PFC abgebaut werden können; dies stützte die Ursachenzuweisung an die Kompostaufbringung. • Ermessensentscheidung/Störerauswahl: Die Behörde durfte die Klägerin vorrangig heranziehen wegen Effektivität der Gefahrenabwehr und ihrer Gefahren- bzw. Risikoshäre; Heranziehung von Landwirten oder Lieferanten wäre weniger effektiv gewesen. • Kostenfestsetzung und Erstattungsanspruch: Nach §24 Abs.1 BBodSchG sind die zur Durchführung Verpflichteten kostenpflichtig; ein Erstattungsanspruch nach §24 Abs.1 Satz2 BBodSchG greift nicht, weil die Untersuchungen den Verdacht nicht widerlegten und die Klägerin die verdachtsbegründenden Umstände zumindest mitverantwortet hatte (unzulässige Annahme und Einsatz nicht zugelassener Papierschlämme). Die materielle Beweislast für einen Erstattungsanspruch trägt der Verpflichtete. • Finanzielle Leistungsfähigkeit: Ein bloß vorgetragener Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten entbindet nicht trotz möglicher Berücksichtigung von Härten; die Behörde kann Ausgleichsmaßnahmen (Ratenzahlung etc.) erwägen. Die Klagen der Klägerin werden abgewiesen. Die angeordnete Detailuntersuchung, die Ersatzvornahme und der Kostenbescheid sind rechtmäßig. Die Behörde durfte die Klägerin als Verdachtsstörerin heranziehen, weil sich eine schlüssige Indizienkette ergab, die eine maßgebliche Mitverursachung der PFC‑Kontamination durch den von der Klägerin vertriebenen, mit Papierschlämmen versetzten Kompost nahelegt; alternative Eintragsquellen konnten insoweit nicht ebenso wahrscheinlich nachgewiesen werden. Die Klägerin hat die den Verdacht begründenden Umstände jedenfalls mitzuverantworten (Annäherung an unzulässigen Vertrieb/Annahme nicht zugelassener Abfallstoffe), sodass kein Erstattungsanspruch nach §24 Abs.1 Satz2 BBodSchG bestand. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Verfahren hat somit zugunsten der Behörde entschieden und die Kostenforderung in Höhe von rund 211.140,89 € bleibt bestehen.