Urteil
A 3 K 6202/16
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Der 1994 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er stellte am 30.05.2016 mit seiner Tochter einen gemeinsamen Asylantrag. Diese ist aus einer am 09.08.2014 in Kirkuk geschlossenen Ehe mit der syrischen Staatsangehörigen ... hervorgegangen, welcher auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.01.2017 (A 8 K 4709/16) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Dieser Tochter des Klägers wurde zwischenzeitlich mit Bescheid vom 09.01.2018 auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.06.2017 (A 3 K 6203/16) im Wege des sog. „Familienasyls“ im Hinblick auf ihre Mutter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. 3 In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 02.09.2016 in Heidelberg gab der Kläger an, mit seiner Frau bis zur Ausreise in Kirkuk gelebt zu haben. Seine Frau habe er vier oder fünf Monate vor der Ausreise kennengelernt. Den Irak hätten sie einen Tag nach der Hochzeit verlassen. Sie seien dann nach Kirkuk zurückgekehrt, wo ihre Tochter geboren worden sei. Er habe die Schule abgeschlossen und als Maler gearbeitet. Danach sei er Polizist geworden. Er sei als privater Begleiter eines Politikers und dessen Familie eingesetzt worden. Dieser habe ... gehießen und zwei Sterne sowie einen Adler auf dem Rangabzeichen gehabt. Hierzu legte er einen Dienstausweis der irakischen Polizei vor. Als Waffe habe er eine Pistole und eine Kalaschnikow getragen. Etwa sieben Monate vor seiner Ausreise habe er im Rahmen eines Polizeieinsatzes ein Haus im Stadtviertel Huzairan angreifen müssen, weil sich dort angeblich Terroristen aufgehalten hätten. Sie seien mit Masken ausgestattet gewesen. Der Kläger habe seine Maske jedoch unabsichtlich abgenommen, weil er schlecht gesehen habe, und sei fotografiert worden. Es seien Al-Quaida-Angehörige gewesen; den IS habe es damals noch nicht gegeben. Nach etwa einer Woche habe er einen Anruf bekommen. Er und seine Familie seien mit dem Tode bedroht worden. Nach ein paar Tagen sei eine CD vor ihre Haustür gelegt worden, auf der zu sehen gewesen sei, wie „sie“ Leute töten. Eines Tages sei er mit seinem Vater vor der Haustür gewesen. Auf sie sei aus einem unbekannten Auto geschossen worden. Am selben Tag habe man seinen Vater angerufen und ihm gesagt, dass der Kläger seinen Job aufgeben solle. Daraufhin sei er geflohen. Er sei mit seiner Frau dann später zurück in den Irak gereist, weil seine Familie ihm mitgeteilt habe, dass es Al-Quaida nicht mehr gebe und es nunmehr sicher sei. Danach seien sie vor dem IS geflohen. Er befürchte nunmehr die Verhaftung durch die Polizei, weil er das Land ohne Kündigung verlassen habe. Er befürchte ferner, vom IS getötet zu werden. 4 Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.10.2016 wurden dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf diesen Bescheid Bezug genommen. 5 Der Kläger hat beim erkennenden Gericht am 14.11.2016 die vorliegende Klage erhoben. Klagebegründend wurde ausgeführt, der Kläger habe jedenfalls im Wege des Familienasyls gem. § 26 AsylG einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung. Der Tochter des Klägers sei ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Er selbst habe davon unabhängig im Irak als Polizist gearbeitet und werde aufgrund der hierin zum Ausdruck kommenden politischen Überzeugung von Regierungsgegnern sowie von der Regierung selbst aufgrund seiner Desertion bedroht. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.10.2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 8 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und bezieht sich auf die Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheids. 9 Mit Beschluss der Kammer vom 20.11.2017 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger informatorisch angehört. Der Kläger gab auf entsprechende Nachfragen im Wesentlichen an, aus dem Irak, wo er als Polizist gearbeitet habe, im Jahr 2014 in die Türkei geflohen zu sein. Dort habe er seine Frau kennengelernt, welche im weiteren Verlauf schwanger geworden sei. Er habe dann von seinen Kollegen erfahren, dass im Irak eine Generalamnestie für geflüchtete Polizisten bzw. Militärangehörige verhängt worden sei und dass sich die Lage in Kirkuk normalisiert habe. Er sei dann mit seiner Ehegattin in den Irak zurückgekehrt, wo er in Kirkuk mit seiner Familie zusammen gelebt habe. Er habe dort seinen Dienst wieder angetreten. In Syrien habe er niemals gelebt. Im Falle der Rückkehr in den Irak befürchte er umgebracht zu werden; dies beziehe sich auf Terroristen vom IS und von Al-Quaida, aber auch auf shiitische Milizen – seien sie nun von der Regierung geduldet oder nicht. Auch habe es einen Schießbefehl von Al Abadi gegeben, in Kirkuk auf Kurden zu schießen, da diese sich der Zentralregierung widersetzt hätten. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr wegen seiner Desertion verurteilt und in Haft genommen zu werden. Er rechne mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei bis vier Jahren. 10 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die elektronischen Ausdrucke der Behördenakten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zum Asylverfahren des Klägers und seiner Ehegattin Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 1. Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, auf den der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen wurde (§ 76 Abs. 1 AsylG). Gründe für eine Rückübertragung auf die Kammer sind nicht ersichtlich. 12 2. Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, nachdem sie in der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). 13 3. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 a. Ein Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des sog. „Familienasyls“ besteht weder im Hinblick auf die unanfechtbar zuerkannte Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau (§ 26 Abs. 1, 5 AsylG) noch die seiner Tochter (§ 26 Abs. 3, 5 AsylG). Denn weder die eheliche Gemeinschaft noch die familiäre Beziehung zu seiner Tochter wurden jemals in Syrien gelebt. 15 aa. Eine in Syrien gelebte eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft wären jedoch gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG für eine Flüchtlingsanerkennung des Klägers im Wege des Familienasyls erforderlich. Denn nach diesen Vorschriften ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienasyls erforderlich, dass die eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft im jeweiligen Verfolgerstaat gelebt worden ist (Günther, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), beckOK-AuslR, § 26 AsylG Rn. 23b, 9 (Stand: November 2017)). 16 Diese Vorschrift beruht historisch auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylanspruch von Familienangehörigen eines Asylberechtigten. Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht zunächst davon aus, dass allein die Asylberechtigung eines Familienangehörigen nicht rechtsreflexartig den weiteren Familienangehörigen einen eigenen Anspruch auf Asylanerkennung vermittelt (BVerwG, Urt. v. 27.04.1982 – 9 C 293.80 –, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 38). Erst in der weiteren Fortentwicklung wurde die Regelvermutung einer Verfolgung zugunsten von Ehegatten und minderjährigen Kindern als Folge der Verfolgung des jeweiligen Asylberechtigten entwickelt (BVerwG, Urt. v. 02.07.1985 – 9 C 35.86 –, NVwZ 1986, 487 ; BVerwG, Urt. v. 13.01.1987 – 9 C 53.86 –, NVwZ 1987, 505 ). Maßgeblich war dabei jedoch nicht der Schutz des Familienverbundes als solcher, sondern der Schutz der einzelnen Familienangehörigen vor Repressalien des Verfolgerstaats (ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.01.1987 – 9 C 53.86 –, NVwZ 1987, 505 ). Ziel der Regelungen über das Familienasyl ist daher mitnichten der absolute Schutz des Familienverbands als solchen mittels Zuerkennung eines gleichwertigen flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus, sondern dessen an eine Verfolgungsgemeinschaft bzw. ein gemeinsames Verfolgungsschicksal anknüpfender und damit relativer Schutz (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 12. Aufl., 2018, § 26 AsylG Rn. 2). 17 Die an diese Rechtsentwicklung anknüpfende Vorschrift des § 26 AsylG lässt durch das Merkmal der gelebten familiären Gemeinschaft im Verfolgerstaat den Rechtsgedanken einer verfolgungs- bzw. fluchtschicksalsbezogenen Akzessorietät des Familienasyls erkennen. Hieraus folgt, dass mit dem Begriff des „Staates der Verfolgung“ in § 26 AsylG, derjenige Staat gemeint ist, hinsichtlich dessen der Asyl- bzw. internationale Schutzanspruch begründet wurde; im vorliegenden Falle Syrien. 18 Hinsichtlich des Klägers ist damit der Irak der Staat im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG, hinsichtlich dessen den jeweiligen Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkannt werden müssen, um einen Anspruch auf eine Flüchtlingsanerkennung auf Grundlage dieser Vorschriften zu vermitteln. Denn nur dort wurden die eheliche und die familiäre Gemeinschaft tatsächlich gelebt. 19 Dies zugrunde gelegt ist die Klage im Hinblick auf § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AsylG unbegründet. Denn die Beziehung des Klägers zu seiner Tochter wurde – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und in der mündlichen Verhandlung vom informatorisch angehörten Kläger bestätigt wurde – niemals in Syrien gelebt. Im Übrigen besteht – was vorliegend jedoch rechtlich unerheblich ist – für den Kläger auch keine begründete Besorgnis, nach Syrien ausreisen zu müssen, da – soweit ersichtlich – weder er noch seine Tochter dort aufenthaltsberechtigt sind. Denn wie dem erkennenden Einzelrichter – und ausweislich der Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch dem Kläger – bekannt ist, wird nach dem syrischen Staatsangehörigkeitsrecht die Staatsangehörigkeit zwar über die Verwandtschaft, im Regelfall jedoch nicht ausschließlich über die Verwandtschaft zur Mutter vererbt, sodass weder der Kläger noch seine Tochter syrische Staatsangehörige sind. 20 Es bestehen hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Flüchtlingseigenschaft der Ehegattin des Klägers, von welcher sich die Flüchtlingsanerkennung der gemeinsamen Tochter ableitet, sich – zumindest auch – auf den Irak bezöge. Denn der auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.01.2017 (Az.: A 3 K 4709/16, n.v.) ergangene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über die Anerkennung der Ehegattin als Flüchtling, bezieht sich ausdrücklich nur auf Syrien. Die Prüfung einer Verfolgung der Ehegattin des Klägers im Irak ist – soweit ersichtlich – nicht erfolgt und war auch deshalb nicht geboten, weil der in ihrer Asylakte abgelichtete syrische Reisepass lediglich ein irakisches Visum, nicht jedoch einen Titel für einen dauerhaften Aufenthalt im Irak, enthält. Auch hinsichtlich der Tochter waren eine gelebte Familiengemeinschaft im Irak oder in Syrien oder eine Verfolgung in ihrem Verfahren nicht zu prüfen. Denn anders als das Ehegatten- oder Elternasyl knüpft das Familienasyl für minderjährige Kinder nicht an die Voraussetzung der gelebten Beziehung im Verfolgungsstaat an (§ 26 Abs. 2 AsylG). 21 bb. Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu der Vorschrift des Art. 2 Buchst. j) der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie – QRL –). Diese Vorschrift knüpft in allen dem zur Entscheidung berufenen Einzelrichter insofern verständlichen amtlichen und gleichermaßen verbindlichen Sprachfassungen in ihrem Wortlaut nicht an den „Staat der Verfolgung“, sondern an den „Herkunftsstaat“ an (englische Sprachfassung: „...existed in the country of origin ...“, finnische Sprachfassung: „... on muodostettu jo alkuperämaassa ...“, französische Sprachfassung: „... était déjà fondée dans le pays d‘origine ...“, schwedische Sprachfassung: „... att familjen existerade redan i ursprungslandet ...“, spanische Sprachfassung: „... siempre que la familia existiera ya en el país de origen ...“; vgl zur Berücksichtigung der einzelnen Sprachfassungen bei der Auslegung von unionalen Rechtsakten LG Hannover, Beschl. v. 29.11.2013 – 14 S 50/13 –, juris). Diesem Wortlaut nach wäre im Falle des Klägers und seiner Tochter dieser Staat sowohl hinsichtlich der Staatsangehörigkeit als auch hinsichtlich des Ortes der gelebten familiären Gemeinschaft der Irak. Denn der Tochter des Klägers fehlt in tatsächlicher Hinsicht jeglicher Bezug zu Syrien, nachdem sie im Irak geboren wurde und dort bis zur Ausreise mit ihren Eltern gelebt hat. 22 Eine solche Auslegung des Wortlauts im Hinblick auf die Tochter, welche zu einer verfolgungs- bzw. fluchtschicksalsunabhängigen Flüchtlingsanerkennung von Familienangehörigen führen würde, entspricht jedoch weder dem Regelungswillen des Unionsgesetzgebers noch Sinn und Zweck von Art. 2 Buchst. j) und Art. 23 QRL. Die Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie sollen nicht automatisch für die Familienangehörigen eines jeden international Schutzberechtigten einen Anspruch auf Schutzzuerkennung begründen; hiervon ist im Rahmen der Richtliniengebung vielmehr bewusst abgesehen worden (ausführlich zur Rechtsanwendung EASO (Hrsg.), Qualification for International Protection (Directive 2011/95/EU) – A Judicial Analysis, Stand: Dezember 2016, S. 96), zumal auch die Genfer Flüchtlingskonvention die Konventionsstaaten nicht dazu verpflichtet, eine individuell verfolgungsunabhängige und allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis folgende rechtsreflexartige Zuerkennung desselben Schutzstatus zugunsten eines schutzberechtigten Familienangehörigen vorzusehen (vgl. hierzu Bodenbender, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylG, § 26 AsylG Rn. 15 (Stand: Juni 2008)). 23 Vielmehr differenziert Art. 23 QRL zwischen den Leistungen für Asylberechtigte, welche aufgrund der Schutzzuerkennung auch den Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchst. j) QRL zu gewähren sind, und dem Status eines international Schutzberechtigten ohne eigenes Verfolgungsschicksal (EASO (Hrsg.), Qualification for International Protection (Directive 2011/95/EU) – A Judicial Analysis, Stand: Dezember 2016, S. 96; Bodenbender, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylG, § 26 AsylG Rn. 18 (Stand: Juni 2008)). Die Vorschrift belässt es damit im Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten, den flüchtlingsrechtlichen Schutz des Familienverbunds effektiv zu verwirklichen. Dem wäre bundesrechtlich wohl bereits mit der Gewährung von Sozialleistungen sowie der Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbots aus rechtlichen Gründen – hier dem Schutz der Familie gem. Art. 6 GG – genüge getan. Denn bereits dieses für sich genommen hindert eine Trennung der Familie. Ein darüber hinausgehendes Schutzniveau ist weder verfassungs- noch unions- oder konventionsrechtlich gefordert (Art. 6 GG, Art. 7 und 9 GrCh, Art. 8 EMRK). 24 Dies kann hinsichtlich des unionalen Sekundärrechts auch dem Rechtsgedanken der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) entnommen werden. Nach deren 10. Erwägungsgrund soll es ausdrücklich „Sache der Mitgliedstaaten [sein], zu entscheiden ob [sie] die Familienzusammenführung von Verwandten in gerader aufsteigender Linie, volljährigen unverheirateten Kindern, nicht ehelichen Lebenspartnern oder eingetragenen Lebenspartnerschaften, sowie im Falle einer Mehrehe, der minderjährigen Kinder des weiteren Ehegatten und des Zusammenführenden zulassen möchten“. Die im 8. Erwägungsgrund dieser Richtlinie erwähnten Besonderheiten der Lage von Flüchtlingen wurden in Art. 9 ff. dieser Richtlinie berücksichtigt. Nach Art. 9 Abs. 2 RL 2003/86/EG können die Mitgliedstaaten die Familienzusammenführung auf Flüchtlinge beschränken, deren familiäre Bindungen bereits vor ihrer Einreise bestanden haben. 25 All dies lässt den grundlegenden Rechtsgedanken des Unionsgesetzgebers erkennen, wonach den Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Schutzes des Familienverbandes ein ihnen belassener legislativer Gestaltungsspielraum zukommen sollte und dieser nur für die Fälle eines gemeinsamen verfolgungs- bzw. fluchtgrundspezifischen Schicksals reduziert werden sollte. Dass die Vorschriften in Art. 9 ff. RL 2003/86/EG für den vorliegenden Fall keine unmittelbaren Rechtsfolgen entfalten, mag aus Art. 9 Abs. 3 RL 2003/86/EG folgen, wonach Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörigen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, unberührt bleiben sollen. Jedenfalls im Rahmen des dem Art. 7 AEUV entnehmbaren Gebotes der normebeneninternen bzw. horizontalen Kohärenz (vgl. hierzu Ruffert, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Aufl., 2011, Art. 7 AEUV Rn. 3; Korn, Unionsrechtlich induzierte Rechtssetzung im Abgabenrecht, 2015, S. 85) ist der so deutlich gewordene unionale Rechtsgedanke der Belassung der Ausgestaltung der Familienzusammenführung bei den Mitgliedstaaten im Rahmen der Auslegung der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen (so im Ergebnis auch die kommentierende Handreichung von EASO (Hrsg.), Qualification for International Protection (Directive 2011/95/EU) – A Judicial Analysis, Stand: Dezember 2016, S. 98). 26 cc. Die Wortlautabweichung zwischen § 26 AsylG (Staat der Verfolgung) und Art. 23 QRL (Herkunftsstaat) folgt vielmehr aus der unterschiedlichen Regelungssystematik in diesen Vorschriften. Die in Rede stehende Vorschrift des § 26 Abs. 3 AsylG gilt nämlich aus sich selbst heraus unmittelbar nur für die Asylanerkennung. Ihre Anwendbarkeit auf die Flüchtlingseigenschaft wird erst durch § 23 Abs. 5 AsylG eröffnet, wonach die Vorschrift auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten „entsprechend“ anzuwenden ist. 27 Die „entsprechende“ Anwendung meint damit, dass die Vorschrift auf Ebene ihrer Anwendung an die Besonderheiten des internationalen Schutzes anzupassen ist, welcher nicht lediglich die hier in Rede stehende Flüchtlingseigenschaft, sondern auch den subsidiären Schutzstatus umfasst (Art. 2 Buchst. a) QRL, § 1 Nr. 2 AsylG). Im Fall von subsidiär Schutzberechtigten besteht jedoch nicht stets eine Verfolgung und damit – etwa im Falle § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG – nicht stets ein „Verfolgungs-“Staat, wie aus der auf Art. 15 Buchst. c) QRL beruhenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 AsylG folgt. Denn ein innerstaatlicher Konflikt für sich genommen begründet ebenso wenig eine „Verfolgung“ wie ein „ernsthafter Schaden“ eine solche sinnlogisch voraussetzt. Da der Asylgesetzgeber jedoch ausweislich der einheitlichen Gesetzesterminologie – wie offenbar auch der Richtliniengeber hinsichtlich der Qualifikationsrichtlinie – einen inhaltlichen Gleichlauf des Familienasyls in dem weiteren Sinne der Wahrung des Familienverbands beabsichtigte, ist der Begriff des „Herkunftsstaats“ bzw. des „Staats der Verfolgung“ an denjenigen Staat zu knüpfen, hinsichtlich dessen dem jeweiligen Stammberechtigten der jeweilige Schutzstatus gewährt worden ist (vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 29.09.2017 – Au 4 S 17.34676 –, juris; VG Würzburg, Urt. v. 29.08.2017 – W 4 K 17.31679 –, juris). Insofern sind die Begriffe des „Verfolgerstaats“ und des „Herkunftsstaats“ inhaltlich begriffsidentisch, da beide Vorschriften an eine Verfolgungs- bzw. Fluchtschicksalsgemeinschaft als weitere Voraussetzung anknüpfen (so auch im Ergebnis VG Würzburg, Urt. v. 29.08.2017 – W 4 K 17.31679 –, juris). 28 Dies zugrunde gelegt hat sich der Bundesgesetzgeber offenbar mit der Vorschrift des § 26 AsylG für den Weg eines über die bloße Leistungsgewährung hinausgehenden Wegs der Gewährung eines gleichgestellten abgeleiteten flüchtlingsrechtlichen Status entschieden. Dass das Bundesrecht – wie bereits ausgeführt – nicht lediglich den Familienverband als solches für einen abgeleiteten Schutzanspruch genügen lässt, sondern dieser als weitere Voraussetzung auch eine Verfolgungsgemeinschaft erfordert (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 12. Aufl., 2018, § 26 AsylG Rn. 12, 16; Bodenbender, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylG, § 26 AsylG Rn. 48 f. (Stand: Juni 2008)), ist nach alledem völker- und unionsrechtlich unbedenklich. Ein hier vom Kläger begehrtes mehrfach abgeleitetes Familienasyl ohne Verfolgungs- bzw. Bedrohungsgemeinschaft ist dem deutschen Asylrecht fremd und wird – wie bereits ausgeführt – auch verfassungsrechtlich nicht gefordert. Weder Art. 6 GG noch Art. 7, 9 GrCh oder Art. 8 EMRK fordern einen über den Erhalt der Lebensgemeinschaft – etwa im Wege eines Abschiebungsverbots gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG – und die in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Leistungen hinausgehenden Schutz im Wege eines vollwertigen flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus. 29 b. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage des § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund seines eigenen Fluchtschicksals. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 30 Der Kläger besorgt eine Verfolgung durch den irakischen Staat aufgrund seiner Flucht, infolge derer er seinen Polizeidienst ohne Kündigung aufgegeben hat. Ob ihm deshalb tatsächlich Verfolgung droht, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben. Denn zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dies ist nach dem klagebegründenden Vorbringen nicht der Fall. Denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dem Kläger hierdurch von den (vermeintlichen) Verfolgern eine bestimmte politische Gesinnung zugeschrieben würde (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Sofern er Repressionen infolge eines irgendwie gearteten „Korpsgeistes“ oder etwa aufgrund einer Strafnorm, welche die unerlaubte Entziehung vom Dienst unter Strafe stellt, besorgt, vermag dies es nicht, einen merkmalsspezifischen Verfolgungszusammenhang zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO darzulegen. Dass es eine bloße Desertion oder eine Entziehung vom Dienst ohne Weiteres für sich genommen nicht vermag, eine Verfolgung aus politischen Gründen oder einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit darzulegen, folgt bereits aus § 3a Abs. 1 Nr. 5 AsylG, wonach nicht einmal eine Wehrpflichtentziehung ohne das Hinzutreten weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung zu vermitteln vermag. Dies findet weiter Bestätigung in dem – der Vorschrift des § 4 AsylG entnehmbaren – Rechtsgedanken, wonach auch eine Haftstrafe für sich genommen im Regelfall nicht eine schutzvermittelnde Gefahr eines ernsthaften Schadens darstellen soll, sondern besondere Umstände – Folter, Todesstrafe oder ggf. auch unmenschliche Haftbedingungen – hinzutreten müssen. 31 Nichts anderes folgt aus der Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) QRL, wonach lediglich unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung vermitteln sollen. Dies verdeutlicht, dass auch seitens des Unionsgesetzgebers allein die Verhängung oder Vollstreckung einer Strafe nicht bereits als solches die Flüchtlingseigenschaft begründen sollte. Dass derartiges zu besorgen wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts ersichtlich. 32 Die derzeit verfügbaren Erkenntnismittel legen keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Verfolgung des Klägers im Sinne der §§ 3 ff. AsylG nahe. Denn nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 29.11.2016, welche an eine Auskunft eines dortigen Kooperationsanwalts anknüpft, hängen die Konsequenzen des Verlassens einer Amtsstellung von den Umständen des Einzelfalls ab. Selbst im Falle hoch- oder höherrangiger Amtsträger wäre vorbehaltlich besonders gelagerter Fälle das Ausbleiben vom Dienst mit einer Bestrafung in Form einer Geld- oder Haftstrafe verbunden (vgl. zu deren Relevanz etwa Sächs. OVG, Urt. v. 07.04.2016 – 3 A 557/13.A –, juris). Fälle, in denen eine gezielte Verfolgung – etwa aus politischen Gründen – erfolgt wäre, sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA, Auskunft v. 29.11.2016; vgl. auch ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Einberufungsbefehle zum Militärdienst: wann, welche Altersgruppen und in welcher Form?; Drohende Strafen bei Verweigerung, vom 22.08.2016). Damit fehlt es ohnehin an einer zur Überzeugung des Gerichts gereichenden Ersichtlichkeit einer hinreichenden Verfolgungsdichte. 33 Soweit der Kläger eine Verfolgung durch den sog. „IS“ oder andere terroristische Gruppierungen besorgt, ist diese Besorgnis nicht begründet. Die hier maßgebliche Rückkehrregion Kirkuk gehört zwar nicht zur kurdischen Autonomieregion, steht aber dennoch unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitsbehörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 27.09.2017), S. 30 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2016), S. 16). Dass in der insofern für den Kläger maßgeblichen Rückkehrregion die beachtliche Wahrscheinlichkeit („real risk“) einer derart gezielten, flächendeckendem Verfolgung durch Angehörige des sog. „IS“ oder einer anderen Terrorgruppierung bestünde, ist damit nicht zur Überzeugung des Gerichts ersichtlich. Ebenso wenig ist in der Region Kirkuk eine systematische, flächendeckende Verfolgung von Sunniten, (ehemaligen) Polizisten oder Kurden mit einer derart hohen Verfolgungswahrscheinlichkeit ersichtlich, als dass insofern dem Gericht die notwendige Überzeugungsgewissheit vermittelt werden könnte (§ 108 Abs. 1 VwGO). 34 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Gründe 11 1. Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, auf den der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen wurde (§ 76 Abs. 1 AsylG). Gründe für eine Rückübertragung auf die Kammer sind nicht ersichtlich. 12 2. Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, nachdem sie in der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). 13 3. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 a. Ein Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des sog. „Familienasyls“ besteht weder im Hinblick auf die unanfechtbar zuerkannte Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau (§ 26 Abs. 1, 5 AsylG) noch die seiner Tochter (§ 26 Abs. 3, 5 AsylG). Denn weder die eheliche Gemeinschaft noch die familiäre Beziehung zu seiner Tochter wurden jemals in Syrien gelebt. 15 aa. Eine in Syrien gelebte eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft wären jedoch gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG für eine Flüchtlingsanerkennung des Klägers im Wege des Familienasyls erforderlich. Denn nach diesen Vorschriften ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienasyls erforderlich, dass die eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft im jeweiligen Verfolgerstaat gelebt worden ist (Günther, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), beckOK-AuslR, § 26 AsylG Rn. 23b, 9 (Stand: November 2017)). 16 Diese Vorschrift beruht historisch auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylanspruch von Familienangehörigen eines Asylberechtigten. Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht zunächst davon aus, dass allein die Asylberechtigung eines Familienangehörigen nicht rechtsreflexartig den weiteren Familienangehörigen einen eigenen Anspruch auf Asylanerkennung vermittelt (BVerwG, Urt. v. 27.04.1982 – 9 C 293.80 –, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 38). Erst in der weiteren Fortentwicklung wurde die Regelvermutung einer Verfolgung zugunsten von Ehegatten und minderjährigen Kindern als Folge der Verfolgung des jeweiligen Asylberechtigten entwickelt (BVerwG, Urt. v. 02.07.1985 – 9 C 35.86 –, NVwZ 1986, 487 ; BVerwG, Urt. v. 13.01.1987 – 9 C 53.86 –, NVwZ 1987, 505 ). Maßgeblich war dabei jedoch nicht der Schutz des Familienverbundes als solcher, sondern der Schutz der einzelnen Familienangehörigen vor Repressalien des Verfolgerstaats (ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.01.1987 – 9 C 53.86 –, NVwZ 1987, 505 ). Ziel der Regelungen über das Familienasyl ist daher mitnichten der absolute Schutz des Familienverbands als solchen mittels Zuerkennung eines gleichwertigen flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus, sondern dessen an eine Verfolgungsgemeinschaft bzw. ein gemeinsames Verfolgungsschicksal anknüpfender und damit relativer Schutz (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 12. Aufl., 2018, § 26 AsylG Rn. 2). 17 Die an diese Rechtsentwicklung anknüpfende Vorschrift des § 26 AsylG lässt durch das Merkmal der gelebten familiären Gemeinschaft im Verfolgerstaat den Rechtsgedanken einer verfolgungs- bzw. fluchtschicksalsbezogenen Akzessorietät des Familienasyls erkennen. Hieraus folgt, dass mit dem Begriff des „Staates der Verfolgung“ in § 26 AsylG, derjenige Staat gemeint ist, hinsichtlich dessen der Asyl- bzw. internationale Schutzanspruch begründet wurde; im vorliegenden Falle Syrien. 18 Hinsichtlich des Klägers ist damit der Irak der Staat im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG, hinsichtlich dessen den jeweiligen Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkannt werden müssen, um einen Anspruch auf eine Flüchtlingsanerkennung auf Grundlage dieser Vorschriften zu vermitteln. Denn nur dort wurden die eheliche und die familiäre Gemeinschaft tatsächlich gelebt. 19 Dies zugrunde gelegt ist die Klage im Hinblick auf § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AsylG unbegründet. Denn die Beziehung des Klägers zu seiner Tochter wurde – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und in der mündlichen Verhandlung vom informatorisch angehörten Kläger bestätigt wurde – niemals in Syrien gelebt. Im Übrigen besteht – was vorliegend jedoch rechtlich unerheblich ist – für den Kläger auch keine begründete Besorgnis, nach Syrien ausreisen zu müssen, da – soweit ersichtlich – weder er noch seine Tochter dort aufenthaltsberechtigt sind. Denn wie dem erkennenden Einzelrichter – und ausweislich der Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch dem Kläger – bekannt ist, wird nach dem syrischen Staatsangehörigkeitsrecht die Staatsangehörigkeit zwar über die Verwandtschaft, im Regelfall jedoch nicht ausschließlich über die Verwandtschaft zur Mutter vererbt, sodass weder der Kläger noch seine Tochter syrische Staatsangehörige sind. 20 Es bestehen hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Flüchtlingseigenschaft der Ehegattin des Klägers, von welcher sich die Flüchtlingsanerkennung der gemeinsamen Tochter ableitet, sich – zumindest auch – auf den Irak bezöge. Denn der auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.01.2017 (Az.: A 3 K 4709/16, n.v.) ergangene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über die Anerkennung der Ehegattin als Flüchtling, bezieht sich ausdrücklich nur auf Syrien. Die Prüfung einer Verfolgung der Ehegattin des Klägers im Irak ist – soweit ersichtlich – nicht erfolgt und war auch deshalb nicht geboten, weil der in ihrer Asylakte abgelichtete syrische Reisepass lediglich ein irakisches Visum, nicht jedoch einen Titel für einen dauerhaften Aufenthalt im Irak, enthält. Auch hinsichtlich der Tochter waren eine gelebte Familiengemeinschaft im Irak oder in Syrien oder eine Verfolgung in ihrem Verfahren nicht zu prüfen. Denn anders als das Ehegatten- oder Elternasyl knüpft das Familienasyl für minderjährige Kinder nicht an die Voraussetzung der gelebten Beziehung im Verfolgungsstaat an (§ 26 Abs. 2 AsylG). 21 bb. Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu der Vorschrift des Art. 2 Buchst. j) der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie – QRL –). Diese Vorschrift knüpft in allen dem zur Entscheidung berufenen Einzelrichter insofern verständlichen amtlichen und gleichermaßen verbindlichen Sprachfassungen in ihrem Wortlaut nicht an den „Staat der Verfolgung“, sondern an den „Herkunftsstaat“ an (englische Sprachfassung: „...existed in the country of origin ...“, finnische Sprachfassung: „... on muodostettu jo alkuperämaassa ...“, französische Sprachfassung: „... était déjà fondée dans le pays d‘origine ...“, schwedische Sprachfassung: „... att familjen existerade redan i ursprungslandet ...“, spanische Sprachfassung: „... siempre que la familia existiera ya en el país de origen ...“; vgl zur Berücksichtigung der einzelnen Sprachfassungen bei der Auslegung von unionalen Rechtsakten LG Hannover, Beschl. v. 29.11.2013 – 14 S 50/13 –, juris). Diesem Wortlaut nach wäre im Falle des Klägers und seiner Tochter dieser Staat sowohl hinsichtlich der Staatsangehörigkeit als auch hinsichtlich des Ortes der gelebten familiären Gemeinschaft der Irak. Denn der Tochter des Klägers fehlt in tatsächlicher Hinsicht jeglicher Bezug zu Syrien, nachdem sie im Irak geboren wurde und dort bis zur Ausreise mit ihren Eltern gelebt hat. 22 Eine solche Auslegung des Wortlauts im Hinblick auf die Tochter, welche zu einer verfolgungs- bzw. fluchtschicksalsunabhängigen Flüchtlingsanerkennung von Familienangehörigen führen würde, entspricht jedoch weder dem Regelungswillen des Unionsgesetzgebers noch Sinn und Zweck von Art. 2 Buchst. j) und Art. 23 QRL. Die Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie sollen nicht automatisch für die Familienangehörigen eines jeden international Schutzberechtigten einen Anspruch auf Schutzzuerkennung begründen; hiervon ist im Rahmen der Richtliniengebung vielmehr bewusst abgesehen worden (ausführlich zur Rechtsanwendung EASO (Hrsg.), Qualification for International Protection (Directive 2011/95/EU) – A Judicial Analysis, Stand: Dezember 2016, S. 96), zumal auch die Genfer Flüchtlingskonvention die Konventionsstaaten nicht dazu verpflichtet, eine individuell verfolgungsunabhängige und allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis folgende rechtsreflexartige Zuerkennung desselben Schutzstatus zugunsten eines schutzberechtigten Familienangehörigen vorzusehen (vgl. hierzu Bodenbender, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylG, § 26 AsylG Rn. 15 (Stand: Juni 2008)). 23 Vielmehr differenziert Art. 23 QRL zwischen den Leistungen für Asylberechtigte, welche aufgrund der Schutzzuerkennung auch den Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchst. j) QRL zu gewähren sind, und dem Status eines international Schutzberechtigten ohne eigenes Verfolgungsschicksal (EASO (Hrsg.), Qualification for International Protection (Directive 2011/95/EU) – A Judicial Analysis, Stand: Dezember 2016, S. 96; Bodenbender, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylG, § 26 AsylG Rn. 18 (Stand: Juni 2008)). Die Vorschrift belässt es damit im Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten, den flüchtlingsrechtlichen Schutz des Familienverbunds effektiv zu verwirklichen. Dem wäre bundesrechtlich wohl bereits mit der Gewährung von Sozialleistungen sowie der Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbots aus rechtlichen Gründen – hier dem Schutz der Familie gem. Art. 6 GG – genüge getan. Denn bereits dieses für sich genommen hindert eine Trennung der Familie. Ein darüber hinausgehendes Schutzniveau ist weder verfassungs- noch unions- oder konventionsrechtlich gefordert (Art. 6 GG, Art. 7 und 9 GrCh, Art. 8 EMRK). 24 Dies kann hinsichtlich des unionalen Sekundärrechts auch dem Rechtsgedanken der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) entnommen werden. Nach deren 10. Erwägungsgrund soll es ausdrücklich „Sache der Mitgliedstaaten [sein], zu entscheiden ob [sie] die Familienzusammenführung von Verwandten in gerader aufsteigender Linie, volljährigen unverheirateten Kindern, nicht ehelichen Lebenspartnern oder eingetragenen Lebenspartnerschaften, sowie im Falle einer Mehrehe, der minderjährigen Kinder des weiteren Ehegatten und des Zusammenführenden zulassen möchten“. Die im 8. Erwägungsgrund dieser Richtlinie erwähnten Besonderheiten der Lage von Flüchtlingen wurden in Art. 9 ff. dieser Richtlinie berücksichtigt. Nach Art. 9 Abs. 2 RL 2003/86/EG können die Mitgliedstaaten die Familienzusammenführung auf Flüchtlinge beschränken, deren familiäre Bindungen bereits vor ihrer Einreise bestanden haben. 25 All dies lässt den grundlegenden Rechtsgedanken des Unionsgesetzgebers erkennen, wonach den Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Schutzes des Familienverbandes ein ihnen belassener legislativer Gestaltungsspielraum zukommen sollte und dieser nur für die Fälle eines gemeinsamen verfolgungs- bzw. fluchtgrundspezifischen Schicksals reduziert werden sollte. Dass die Vorschriften in Art. 9 ff. RL 2003/86/EG für den vorliegenden Fall keine unmittelbaren Rechtsfolgen entfalten, mag aus Art. 9 Abs. 3 RL 2003/86/EG folgen, wonach Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörigen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, unberührt bleiben sollen. Jedenfalls im Rahmen des dem Art. 7 AEUV entnehmbaren Gebotes der normebeneninternen bzw. horizontalen Kohärenz (vgl. hierzu Ruffert, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Aufl., 2011, Art. 7 AEUV Rn. 3; Korn, Unionsrechtlich induzierte Rechtssetzung im Abgabenrecht, 2015, S. 85) ist der so deutlich gewordene unionale Rechtsgedanke der Belassung der Ausgestaltung der Familienzusammenführung bei den Mitgliedstaaten im Rahmen der Auslegung der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen (so im Ergebnis auch die kommentierende Handreichung von EASO (Hrsg.), Qualification for International Protection (Directive 2011/95/EU) – A Judicial Analysis, Stand: Dezember 2016, S. 98). 26 cc. Die Wortlautabweichung zwischen § 26 AsylG (Staat der Verfolgung) und Art. 23 QRL (Herkunftsstaat) folgt vielmehr aus der unterschiedlichen Regelungssystematik in diesen Vorschriften. Die in Rede stehende Vorschrift des § 26 Abs. 3 AsylG gilt nämlich aus sich selbst heraus unmittelbar nur für die Asylanerkennung. Ihre Anwendbarkeit auf die Flüchtlingseigenschaft wird erst durch § 23 Abs. 5 AsylG eröffnet, wonach die Vorschrift auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten „entsprechend“ anzuwenden ist. 27 Die „entsprechende“ Anwendung meint damit, dass die Vorschrift auf Ebene ihrer Anwendung an die Besonderheiten des internationalen Schutzes anzupassen ist, welcher nicht lediglich die hier in Rede stehende Flüchtlingseigenschaft, sondern auch den subsidiären Schutzstatus umfasst (Art. 2 Buchst. a) QRL, § 1 Nr. 2 AsylG). Im Fall von subsidiär Schutzberechtigten besteht jedoch nicht stets eine Verfolgung und damit – etwa im Falle § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG – nicht stets ein „Verfolgungs-“Staat, wie aus der auf Art. 15 Buchst. c) QRL beruhenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 AsylG folgt. Denn ein innerstaatlicher Konflikt für sich genommen begründet ebenso wenig eine „Verfolgung“ wie ein „ernsthafter Schaden“ eine solche sinnlogisch voraussetzt. Da der Asylgesetzgeber jedoch ausweislich der einheitlichen Gesetzesterminologie – wie offenbar auch der Richtliniengeber hinsichtlich der Qualifikationsrichtlinie – einen inhaltlichen Gleichlauf des Familienasyls in dem weiteren Sinne der Wahrung des Familienverbands beabsichtigte, ist der Begriff des „Herkunftsstaats“ bzw. des „Staats der Verfolgung“ an denjenigen Staat zu knüpfen, hinsichtlich dessen dem jeweiligen Stammberechtigten der jeweilige Schutzstatus gewährt worden ist (vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 29.09.2017 – Au 4 S 17.34676 –, juris; VG Würzburg, Urt. v. 29.08.2017 – W 4 K 17.31679 –, juris). Insofern sind die Begriffe des „Verfolgerstaats“ und des „Herkunftsstaats“ inhaltlich begriffsidentisch, da beide Vorschriften an eine Verfolgungs- bzw. Fluchtschicksalsgemeinschaft als weitere Voraussetzung anknüpfen (so auch im Ergebnis VG Würzburg, Urt. v. 29.08.2017 – W 4 K 17.31679 –, juris). 28 Dies zugrunde gelegt hat sich der Bundesgesetzgeber offenbar mit der Vorschrift des § 26 AsylG für den Weg eines über die bloße Leistungsgewährung hinausgehenden Wegs der Gewährung eines gleichgestellten abgeleiteten flüchtlingsrechtlichen Status entschieden. Dass das Bundesrecht – wie bereits ausgeführt – nicht lediglich den Familienverband als solches für einen abgeleiteten Schutzanspruch genügen lässt, sondern dieser als weitere Voraussetzung auch eine Verfolgungsgemeinschaft erfordert (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 12. Aufl., 2018, § 26 AsylG Rn. 12, 16; Bodenbender, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylG, § 26 AsylG Rn. 48 f. (Stand: Juni 2008)), ist nach alledem völker- und unionsrechtlich unbedenklich. Ein hier vom Kläger begehrtes mehrfach abgeleitetes Familienasyl ohne Verfolgungs- bzw. Bedrohungsgemeinschaft ist dem deutschen Asylrecht fremd und wird – wie bereits ausgeführt – auch verfassungsrechtlich nicht gefordert. Weder Art. 6 GG noch Art. 7, 9 GrCh oder Art. 8 EMRK fordern einen über den Erhalt der Lebensgemeinschaft – etwa im Wege eines Abschiebungsverbots gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG – und die in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Leistungen hinausgehenden Schutz im Wege eines vollwertigen flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus. 29 b. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage des § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund seines eigenen Fluchtschicksals. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 30 Der Kläger besorgt eine Verfolgung durch den irakischen Staat aufgrund seiner Flucht, infolge derer er seinen Polizeidienst ohne Kündigung aufgegeben hat. Ob ihm deshalb tatsächlich Verfolgung droht, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben. Denn zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dies ist nach dem klagebegründenden Vorbringen nicht der Fall. Denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dem Kläger hierdurch von den (vermeintlichen) Verfolgern eine bestimmte politische Gesinnung zugeschrieben würde (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Sofern er Repressionen infolge eines irgendwie gearteten „Korpsgeistes“ oder etwa aufgrund einer Strafnorm, welche die unerlaubte Entziehung vom Dienst unter Strafe stellt, besorgt, vermag dies es nicht, einen merkmalsspezifischen Verfolgungszusammenhang zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO darzulegen. Dass es eine bloße Desertion oder eine Entziehung vom Dienst ohne Weiteres für sich genommen nicht vermag, eine Verfolgung aus politischen Gründen oder einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit darzulegen, folgt bereits aus § 3a Abs. 1 Nr. 5 AsylG, wonach nicht einmal eine Wehrpflichtentziehung ohne das Hinzutreten weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung zu vermitteln vermag. Dies findet weiter Bestätigung in dem – der Vorschrift des § 4 AsylG entnehmbaren – Rechtsgedanken, wonach auch eine Haftstrafe für sich genommen im Regelfall nicht eine schutzvermittelnde Gefahr eines ernsthaften Schadens darstellen soll, sondern besondere Umstände – Folter, Todesstrafe oder ggf. auch unmenschliche Haftbedingungen – hinzutreten müssen. 31 Nichts anderes folgt aus der Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) QRL, wonach lediglich unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung vermitteln sollen. Dies verdeutlicht, dass auch seitens des Unionsgesetzgebers allein die Verhängung oder Vollstreckung einer Strafe nicht bereits als solches die Flüchtlingseigenschaft begründen sollte. Dass derartiges zu besorgen wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts ersichtlich. 32 Die derzeit verfügbaren Erkenntnismittel legen keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Verfolgung des Klägers im Sinne der §§ 3 ff. AsylG nahe. Denn nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 29.11.2016, welche an eine Auskunft eines dortigen Kooperationsanwalts anknüpft, hängen die Konsequenzen des Verlassens einer Amtsstellung von den Umständen des Einzelfalls ab. Selbst im Falle hoch- oder höherrangiger Amtsträger wäre vorbehaltlich besonders gelagerter Fälle das Ausbleiben vom Dienst mit einer Bestrafung in Form einer Geld- oder Haftstrafe verbunden (vgl. zu deren Relevanz etwa Sächs. OVG, Urt. v. 07.04.2016 – 3 A 557/13.A –, juris). Fälle, in denen eine gezielte Verfolgung – etwa aus politischen Gründen – erfolgt wäre, sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA, Auskunft v. 29.11.2016; vgl. auch ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Einberufungsbefehle zum Militärdienst: wann, welche Altersgruppen und in welcher Form?; Drohende Strafen bei Verweigerung, vom 22.08.2016). Damit fehlt es ohnehin an einer zur Überzeugung des Gerichts gereichenden Ersichtlichkeit einer hinreichenden Verfolgungsdichte. 33 Soweit der Kläger eine Verfolgung durch den sog. „IS“ oder andere terroristische Gruppierungen besorgt, ist diese Besorgnis nicht begründet. Die hier maßgebliche Rückkehrregion Kirkuk gehört zwar nicht zur kurdischen Autonomieregion, steht aber dennoch unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitsbehörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 27.09.2017), S. 30 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2016), S. 16). Dass in der insofern für den Kläger maßgeblichen Rückkehrregion die beachtliche Wahrscheinlichkeit („real risk“) einer derart gezielten, flächendeckendem Verfolgung durch Angehörige des sog. „IS“ oder einer anderen Terrorgruppierung bestünde, ist damit nicht zur Überzeugung des Gerichts ersichtlich. Ebenso wenig ist in der Region Kirkuk eine systematische, flächendeckende Verfolgung von Sunniten, (ehemaligen) Polizisten oder Kurden mit einer derart hohen Verfolgungswahrscheinlichkeit ersichtlich, als dass insofern dem Gericht die notwendige Überzeugungsgewissheit vermittelt werden könnte (§ 108 Abs. 1 VwGO). 34 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei.