Urteil
4 K 26/16
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen Aufpflasterungen auf den Straßen vor seinem Grundstück. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ..., Ecke ..., ..., in Bad Schönborn. Auf dem Grundstück befindet sich ein Haus mit neun Wohnungen. Das Grundstück liegt westlich der Kreuzung der Gemeindestraßen .../... in einem allgemeinen Wohngebiet. Auch für den Bereich südlich der Kreuzung ist ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Bei dem Gebiet nördlich der Kreuzung handelt es sich um ein reines Wohngebiet. Auf dem Gebiet östlich der Kreuzung befindet sich eine Klinik. Es gilt allgemein eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. 3 Im Jahr 2013 wurden im Kreuzungsbereich der ... mit der ... aus Anlass der Erneuerung von Kanälen und Kabeln ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens Verschwenkungen errichtet und an allen vier Zufahrten zur Kreuzung Pflasterbänder und zusätzlich hierzu auf der ... in ungefähr 50m nördlicher Entfernung zum genannten Kreuzungsbereich ein Pflasterband in die Fahrbahn eingebaut. Ein Pflasterband befindet sich unmittelbar vor dem Grundstück des Klägers auf der ..., ein weiteres auf der ... in westlicher Richtung. Die Aufpflasterungen bestanden ursprünglich aus zwei Randbereichen bestehend aus gröberem Pflaster und einem Innenbereich bestehend aus glattem Pflaster. 4 Ein von der Beklagten aufgrund von Beschwerden des Klägers im Oktober 2013 in Auftrag gegebenes Gutachten vom 21.01.2014 kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Umgestaltung des Straßenraums in Folge der Aufpflasterungen in dem betreffenden Bereich kein immissionschutzrechtlicher Konflikt durch eine erhöhte Störwirkung beim Befahren der gepflasterten Bereiche zu erkennen sei. Der Einfluss durch den Einbau von Pflasterbändern im Straßenraum sei auf rechnerischem Wege gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz des Bundesministers für Verkehr von 1990 (im Folgenden: RLS-90) untersucht worden. Dabei hätten sich für die untersuchten Immissionsorte im unmittelbaren Umfeld der Pflasterbänder Pegelerhöhungen von maximal 0,3 bis 0,4 dB(A) ergeben. Die berechneten Beurteilungspegel lägen am Tage in der Größenordnung der zur Orientierung herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (im Folgenden: Verkehrslärmschutzverordnung oder 16. BImSchV) bzw. überschritten diese in beiden Fällen geringfügig. In der Nacht werde der Immissionsgrenzwert für beide Fälle eingehalten. Die Angaben zum Verkehrsaufkommen auf der ... basierten auf einer Verkehrszählung, die die Beklagte kurzfristig vor der Erstellung der vorliegenden Untersuchung durchgeführt habe. Hiernach sei tags (6 Uhr bis 22 Uhr) von einem Verkehrsaufkommen von 105 Kraftfahrzeugen pro Stunde und nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) von einem Aufkommen von 11 Kraftfahrzeugen pro Stunde auszugehen. Ebenfalls sei gemäß Tabelle 3 der RLS-90 ein Lkw-Anteil für Gemeindestraßen von 10 % tags und 3 % nachts zugrunde gelegt worden. Bei den Berechnungen sei für die aufgepflasterten Bereiche der angegebene Zuschlag D StrO für die Straßenoberfläche für „sonstiges Pflaster“ (3 dB bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h) angewendet worden. 5 Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten vom 13.03.2014 kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass sich aus Sicht der Verkehrslärmschutzverordnung kein Anspruch auf Schallschutz ergebe, sich auch nach den Kriterien der Lärmsanierung kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen feststellen lasse und keine begründbare Aussicht auf weitere Anordnungen verkehrsbehördlicher Maßnahmen bestehe. Dennoch sei die Geräuschbelastung angewachsen und führe zu einer erheblichen Störung der Anwohner. Bei der Überfahrt eines Fahrzeugs sei deutlich hörbar, wenn der Reifen über den Pflasterbereich fahre. Es trete viermal ein erhöhtes Geräusch auf, welches zu der Belästigung führe, die insbesondere in der Nacht bestehe, wenn die Grundgeräusche anderer Geräuschquellen in den Hintergrund getreten seien. Die Feststellung der Pegeldifferenzen auf Basis der gemittelten Ergebnisse nach der RLS-90 beschreibe den Konflikt nicht. Allein der Höreindruck des Materialwechsels führe zu der für die Anwohner unerträglichen Geräuschbelastung, da es sich dabei nicht um die Wirkung eines Dauerschallpegels handele, wie er nach der RLS-90 zu bewerten sei, sondern um ein lokal verursachtes Geräusch. 6 Die Aufpflasterung auf der ... unmittelbar vor dem Anwesen des Klägers veränderte die Beklagte im Mai bzw. Juni 2014 dahingehend, dass die Randbereiche aus gröberem Pflaster entfernt wurden. Die weiteren Aufpflasterungen veränderte sie zunächst nicht. 7 Hiernach gab die Beklagte erneut ein Gutachten in Auftrag, in dem sowohl zum Gutachten des Klägers vom 13.03.2014 als auch zu den Änderungen infolge des Wegfalls der groben Pflastersteinbänder Stellung genommen werden sollte. In diesem Gutachten vom 06.06.2016 wird darauf hingewiesen, dass die im Gutachten vom 13.03.2014 thematisierten Pflasterstreifen aus Kleinsteinpflaster im Bereich des streitbefangenen Straßenquerschnitts von der Beklagten zwischenzeitlich zurückgebaut worden seien. Demzufolge gingen die in diesem Gutachten erhobenen Messergebnisse von schalltechnisch ungünstigeren Randbedingungen aus, als sie gegenwärtig noch bestünden. Darüber hinaus mache sich der Gutachter des Gutachtens vom 13.03.2014 die subjektive Wahrnehmung der Anlieger, dass die beim Befahren der Aufpflasterung auftretenden Verkehrsgeräusche „erheblich störend“ wären, zu eigen, ohne nachzuweisen, dass dies auch aufgrund objektiver Sachverhalte zutreffend sei. Die akustischen Effekte der Maßnahme seien als gerade wahrnehmbar zu qualifizieren. Es gebe diesbezüglich keinerlei rechtliche Regelungen. Auch die Lärmwirkungsforschung benenne diesbezüglich keine Hinweise auf geeignete Beurteilungskriterien. 8 Daraufhin veranlasste der Kläger eine weitere sachverständige Überprüfung der Lärmsituation. In diesem Gutachten vom 25.09.2017 wird festgestellt, dass bei Überfahren der Pflasterbelagsanschlüsse teilweise deutlich hörbare, impulsartige Schlaggeräusche aufträten. Der Maximalpegel, der subjektiv hörbar durch das Überfahren der Aufpflasterungsanschlüsse verursacht worden sei, habe zum Mittelungspegel einen Abstand von ca. 5,5 dB(A). In den einschlägigen Berechnungsmodellen, hier für Verkehrslärm die RLS-90, erfolge die objektive Beschreibung der Lärmeinwirkungen im Allgemeinen über den energieäquivalenten Dauerschallpegel bzw. Mittelungspegel. Die Störwirkung einzelner Impulsgeräusche und im Allgemeinen die Dynamik des Pegelverlaufs würden bei der Beurteilung des Straßenlärms nicht bemessen. 9 Im Zeitraum von 18.07.2017 bis 24.07.2017 hätten im Querschnitt der ... auf der Höhe der Gebäudes „...“ Verkehrszählungen stattgefunden. Als maßgebende Verkehrsstärken hätten sich tags von 6 Uhr bis 22 Uhr ein Wert von 147 Kraftfahrzeugen pro Stunde mit einem Lkw-Anteil von 3,3 % und nachts von 22 Uhr bis 6 Uhr ein Wert von 12 Kraftfahrzeugen mit einem Lkw-Anteil von 2,1 % ergeben. Aus den festgestellten Verkehrsmengen resultierten im Erdgeschoss an der Straße zugewandten Westfassade des Gebäudes rechnerische Beurteilungspegel von 57,9 dB(A) tags und 46,4 dB(A) nachts, welche sich mit zunehmender Geschosshöhe um bis zu 1 dB(A) verringerten. Die Teilaufpflasterungen seien bezüglich der Geräuschimmissionen dann nicht zu beanstanden, wenn diese dauerhaft stabil ausgebildet seien und bspw. keine losen Steine überfahren würden. 10 Grundsätzlich sei zu überlegen, ob die ursprünglich gewünschte Reduzierung der Fahrgeschwindigkeiten bzw. Verbesserung der Anwohnersicherheit im Straßenbereich nicht auch ohne Aufpflasterung durch Fahrbahnmarkierungen erreichbar sei. Der Straßenabschnitt auf Höhe des Wohngebäudes „...“ sei bereits durch versetztes Parken eingeengt und münde in einen gleichrangigen Kreuzungsbereich. Beide Gegebenheiten führten bereits zu den verkehrstechnischen Zielen. 11 Zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem Juni 2014 veränderte die Beklagte auch die restlichen streitgegenständlichen Aufpflasterungen auf der ... dahingehend, dass die Randbereiche aus gröberem Pflaster entfernt und durch eine Schwarzdecke ersetzt wurden. 12 Der Kläger hat am 05.01.2016 Klage erhoben. Zur Begründung seines Anspruchs auf Rückgängigmachung der Aufpflasterung stützt er sich auf den öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Er macht geltend, er habe ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Abwägung. Die Beklagte habe dieses Abwägungsgebot nicht beachtet. 13 Das Ziel der Aufpflasterung, eine Verkehrsberuhigung herbeizuführen, sei fehlgeschlagen. Die Kreuzung werde insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden von in der Regel ortskundigen Fahrern mit hoher Geschwindigkeit überfahren. 14 Darüber hinaus habe die Beklagte die Lärmauswirkungen auf sein Grundstück weder ihrer Bedeutung entsprechend gewichtet noch eine planerische Konfliktbewältigung vorgenommen. Die Pflasterbänder führten zu einer deutlich höheren Verkehrslärmbelastung für die Anwohner. Seine Mieter des auf dem Grundstück belegenen Wohnhauses klagten über Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und körperliche Beschwerden. Unter den Mietern befinde sich eine Person, die bereits zwei Herzinfarkte erlitten habe und in besonderem Maße auf Ruhe angewiesen sei. 15 Die Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass die Aufpflasterung ein anderes Fahrverhalten der Kraftfahrzeugführer - Verlangsamen und Beschleunigen der Fahrzeuge - wie auch störende Abrollgeräusche verursache. Allein der durch den Materialwechsel bedingte deutliche Höreindruck führe bei den Anwohnern zu einer unerträglichen Geräuschbelästigung, da es sich nicht um die Wirkung eines Dauerschallpegels handele, wie er nach der RLS-90 zu bewerten sei. Seit Klageerhebung hätten die Störungen weiter zugenommen, weil sich das Pflaster absenke oder löse. 16 Auch habe die Beklagte nicht geprüft, ob nicht weniger belastende, gleich effektive verkehrsberuhigende Maßnahmen in Betracht kämen, wie z.B. die bautechnische Veränderung der derzeitigen Einrichtungen oder das Aufstellen von Pflanzenkübeln. 17 Im Übrigen wäre es nach der RLS-90 angebracht gewesen, für den Fahrbahnbelag mit glattem Pflaster (Mittelbereich) einen Zuschlag von 3 dB(A) anzusetzen und für den Fahrbahnbelag mit grobem Pflaster (Randbereiche aufgrund der großen und hohen Fugen) einen um 6 dB(A) erhöhten Pegel. Dies sei nicht erfolgt. 18 Ferner seien die Zahlen zum Verkehrsaufkommen unzutreffend ermittelt worden. Die Zahlen stammten aus Vorzeiten. Die Frequentierung der ... habe stark zugenommen. Gerade diese Straße habe für ortskundige Fahrer die Funktion einer innerörtlichen Umgehungsstraße für all jene, die von Norden kommend von der B3 in Richtung Osten auf die B292 gelangen wollten. Das von der Beklagten eingeholte Gutachten stütze sich auf eine Messung zwischen 11 Uhr und 12 Uhr mit lediglich zwei Betriebsfahrzeugen. Die Anzahl der tatsächlich die Straße befahrenden Fahrzeuge sei nicht ermittelt worden. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Beklagte zu verpflichten, die im Kreuzungsbereich der .../... auf der Gemarkung der Beklagten installierten Aufpflasterungen mit Ausnahme der nordöstlichen Aufpflasterung im Kreuzungsbereich und zudem die in ungefähr 50m nördlicher Entfernung zum genannten Kreuzungsbereich auf der ... gelegene Aufpflasterung zu beseitigen und durch einen straßenüblichen Asphaltbelag zu ersetzen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie macht geltend, die Aufpflasterungen seien ordnungsgemäß geplant und nach dem Stand der Technik ausgeführt worden. Sie sei fachlich und technisch vor Aufbringung der Aufpflasterungen durch ein Ingenieurbüro beraten gewesen. 24 Mit den Aufpflasterungen verfolge sie eine Erhöhung der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich und als Folge eine bessere Beachtung der Vorfahrtsregel „rechts vor links“, eine Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit, die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und eine Erleichterung der Überquerbarkeit der Fahrbahnen für Fußgänger und Radfahrer. Die Verschwenkungen sollten ebenfalls sicherstellen, dass die in diesem Gebiet geltende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h beachtet werde. Es bestehe - nicht zuletzt wegen der großen Nähe zur Kurklinik - ein hohes Interesse daran, das Verkehrstempo in diesem Bereich zu reduzieren. Die Aufpflasterungen hätten dazu geführt, dass es kaum noch zu Vorfahrtsverstößen komme und die Verkehrsteilnehmer in den Kreuzungsbereichen die Geschwindigkeit verringerten. Seit 2004 bis zum Abfragestichtag 01.03.2018 seien keine Unfälle mehr gemeldet worden. 25 Die Belange des Klägers bzw. seiner Mieter seien von ihr berücksichtigt worden. Die Aufpflasterung sei mit einer nur geringen Neigung versehen worden, um die Abrollgeräusche zu minimieren. Sie habe sich auch Klarheit über den erhöhten Verkehrslärm verschafft, indem sie Ende 2013 ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben habe. Aus dem Gutachten vom 21.01.2014 und der ergänzenden Stellungnahme vom 06.06.2016 folge, dass die Orientierungswerte der Verkehrslärmschutzverordnung nicht überschritten würden. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung vom 21.01.2014 sei für den Tagzeitraum nur eine äußerst geringfügige Überschreitung des Immissionsgrenzwertes der Verkehrslärmschutzverordnung festgestellt worden. Dies hänge allerdings damit zusammen, dass für den Tagzeitraum bereits vor dem Einbau der Pflasterstreifen eine geringfügige Überschreitung des Immissionsgrenzwerts der Verkehrslärmschutzverordnung feststellbar gewesen sei. Es komme allerdings nicht auf die absoluten Immissionsgrenzwerte an, sondern auf die erhöhten Lärmpegel infolge der eingebauten Aufpflasterungen. 26 Der zu erwartende Verkehrslärm werde nicht falsch eingeschätzt. Ihr Gutachter gehe von einem LKW-Anteil von 10% am Tag und 3% in der Nacht aus. Die Vorgaben der RLS-90 seien, wie der Gutachter feststelle, deutlich oberhalb des tatsächlichen Verkehrsaufkommens dieses Fahrzeugtyps auf Erschließungsstraßen in Wohngebieten. Dementsprechend sei bei den durchgeführten Messungen am Tag kein derart hoher LKW-Anteil beobachtet worden. 27 Sie habe sich angesichts der äußerst geringfügigen Erhöhung des Immissionsgrenzwerts dafür entschieden, dem Belang, mit den Aufpflasterungen die Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften anzuhalten, den Vorrang vor dem Belang des Klägers einzuräumen, nicht durch erhöhten Verkehrslärm belastet zu werden. Nachdem die Aufpflasterung unmittelbar vor dem Anwesen des Klägers verändert worden sei, sei - wie sich aus dem Gutachten vom 06.06.2016 ergebe - das Überfahren der Aufpflasterung zwar gerade noch akustisch wahrnehmbar, allerdings gehe dieses Geräusch in der Summe der Gesamtgeräusche unter. 28 Weniger belastende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Die Aufpflasterungen stellten durch ihren schon von Weitem wahrnehmbaren Verlauf einen ausreichenden Eingriff in den Straßenverkehr dar, um heranfahrende Autofahrer auf die besondere Kreuzungssituation hinzuweisen. Die Markierung mit Zebrastreifen scheide aus, da es sich nicht um eine Furt handele, die in erhöhtem Maße von Fußgängern genutzt werde. Die Einführung einer Vorfahrtsregel hätte das Konzept von Haupt- und Nebenstraßen in diesem Gebiet durchbrochen. Einzelne Kreuzungen im Verlauf dieser Straßen wären dann mit „rechts vor links“ geregelt, andere abweichend davon durch Vorfahrtsregeln oder Verkehrszeichen. Die Voraussetzungen zur Errichtung eines Gefahrenzeichens lägen hier nicht vor. Es handele sich um eine Nebenstraße im Ort, die nicht von einer so großen Anzahl von Fahrzeugen frequentiert werde, dass die Errichtung einer Ampelanlage (auf allen vier Seiten des Kreuzungsbereichs) gerechtfertigt wäre. Auch wären die damit in der Folge zwingenden Abbrems- und Wiederanfahrgeräusche der Kraftfahrzeuge in einem höheren Maße für die Angrenzer belastend als das kaum wahrnehmbare Überfahren der geringfügigen Aufpflasterung. Das Aufstellen von Verkehrshindernissen sei ein zu großer und für die Verkehrsteilnehmer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Der Verkehrsfluss würde dadurch in einem Maße behindert, der weitere Abbrems- und Wiederanfahrgeräusche auslösen würde. 29 Seit 1996 sei der Einbau von Schwellen zur Reduzierung des Verkehrstempos erfolgreich getestet worden und sei seitdem fester Bestandteil der Straßenplanung. Dabei seien feste Betonschwellen durch die weniger geräuschverursachenden Aufpflasterungen ersetzt worden. Dem Ausbau der Pflasterbänder seien verschiedene verkehrslenkende Maßnahmen, wie Beschilderungen, verkehrslenkende Straßenmarkierungen, aber auch allgemeine Appelle vorausgegangen, die jedoch nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätten. 30 Abgesehen von der Aufpflasterung unmittelbar vor dem Anwesen des Klägers seien die Aufpflasterungen zu weit entfernt, als dass diese ihn oder die Mieter unzumutbar beeinträchtigen könnten. Es könne nicht bestätigt werden, dass sich inzwischen Steine in der Aufpflasterung abgesenkt oder gelöst hätten, so dass die Geräusche beim Überfahren lauter geworden seien. 31 Vor dem Einbau der Pflasterbänder sei die Straßenoberfläche deutlich unebener und unruhiger gewesen, als sie es zum heutigen Zeitpunkt sei, so dass vor dem Umbau durch Kraftfahrzeuge erheblich höhere Abrollgeräusche produziert worden seien. Außerdem sei im Ausbaubereich eine Bodenschwelle mit mehr als 10cm Höhe eingebaut gewesen, die ebenfalls zu einer erheblich stärkeren Geräuschemission geführt habe. 32 Die Behauptung des Klägers, die ... sei eine innerörtliche Umgehungsstraße, sei ebenso unzutreffend wie die Behauptung, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden würden die Kreuzungen mit hoher Geschwindigkeit überfahren, da nach der Sanierung Unfälle aufgrund von Vorfahrtsverletzungen kaum noch festzustellen seien. 33 Soweit es im Gutachten des Klägers vom 13.03.2014 heiße, dass der Materialwechsel deutlich hörbar und erheblich störend sei, mache es sich die Einschätzung der Anlieger zu eigen, ohne nachzuweisen, dass dies zutreffe. 34 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durch Einnahme eines Augenscheins Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das darüber gefertigte Protokoll verwiesen. Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte der Beklagten vor (1 Heft). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 35 Die zulässige Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1, § 111 Satz 1, § 113 Abs. 4 VwGO) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beseitigung der streitgegenständlichen Aufpflasterungen. 36 Grundsätzlich steht Eigentümern von Grundstücken, die an einer Straße liegen, nach § 15 Abs. 1 StrG kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert wird. In Ausnahme hierzu kann ein Anspruch auf Beseitigung einer Aufpflasterung allerdings aus dem im öffentlichen Recht allgemein anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch folgen (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.1999 - 7 A 10095/99 - juris Rn. 23). Die Voraussetzungen eines solches Folgenbeseitigungsanspruchs liegen jedoch nicht vor. 37 Der Folgenbeseitigungsanspruch, der seine Wurzel in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat, ist auf die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris Rn. 36 mwN). Ein solcher Anspruch entsteht, wenn durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln eine subjektive Rechtsposition verletzt und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des beseitigten rechtmäßigen Zustands gerichtet; zu beseitigen sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden, noch andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens. Bezugspunkt der Folgenbeseitigung kann ein jedes rechtswidriges Behördenhandeln sein. Wenn in (Freiheits-)Rechte eingegriffen wird und dies zu einem über den Eingriff hinausgehenden fortdauernden rechtswidrigen Zustand führt, hängt das Entstehen eines (Folgen-) Beseitigungsanspruchs nicht davon ab, ob der Eingriff durch förmlichen Verwaltungsakt geschah. Die Beseitigung kann nicht verlangt werden, wenn der rechtswidrig herbeigeführte Zustand nachträglich legalisiert worden ist oder die rechtlich mögliche Legalisierung sicher zu erwarten ist. Gleiches gilt, wenn der mit der Folgenbeseitigung angestrebte Zustand seinerseits der Rechtsordnung widerspräche (stRspr; vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris Rn. 36; Beschl. v. 02.12.2015 - 6 B 33.15 - juris Rn. 14; Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 - juris Rn. 24; Urt. v. 25.08.1971 - IV C 23.69 - juris Rn. 14, 17 ff.). 38 Vorliegend fehlt es bereits an einem rechtswidrigen Behördenhandeln. Mit dem Einbau der streitgegenständlichen Aufpflasterungen hat die Beklagte weder das Abwägungsgebot (1.) noch sonstige Vorschriften verletzt (2.). 1. 39 Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte das allgemeine fachplanerische Gebot der gerechten Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange, wie es in § 37 Abs. 5 StrG als aus dem Rechtsstaatsprinzip folgend ausdrücklich niedergelegt ist, nicht verletzt. a) 40 Auch die gesetzlich eröffnete nicht-förmliche Straßenplanung unterliegt als „echte“ fachplanerische Entscheidung grundsätzlich denselben materiell-rechtlichen Bindungen wie ein förmlicher Planfeststellungsbeschluss. § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG ist nicht zu entnehmen, dass eine nicht-förmliche Straßenplanung, jedenfalls soweit sie in Rechte vorhabenbetroffener Dritter eingreift, weniger an rechtlichen Grenzen einhalten müsste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.07.2003 - 5 S 1399/02 - juris Rn. 45 f. mwN). 41 Das Abwägungsgebot, das dem Wesen rechtsstaatlicher Planung auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung immanent ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - juris Rn. 36 mwN), gebietet, eine Abwägung durchzuführen, in sie einzustellen, was nach Lage der Dinge einzustellen ist, die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange zu erkennen und den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorzunehmen, die im Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange steht (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 29; vgl. im hiesigen Kontext OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.1999 - 7 A 10095/99 - juris Rn. 29). Nach § 37 Abs. 5 StrG sind die vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 42 Der durch eine Planung Betroffene kann unter Berufung auf eine Verletzung des Abwägungsgebots eine gerichtliche Planprüfung lediglich im Hinblick auf die nachteilige Berührung gerade seiner eigenen Belange, nicht jedoch eine schlechthin umfassende Planprüfung erreichen. Allerdings ist dabei, und insoweit einschränkend, zu beachten, dass das Gewicht der individuell betroffenen Belange und das Maß ihrer Beeinträchtigung notwendig in einer Wechselbeziehung zu dem Gewicht und der Bedeutung stehen, die die ihnen in der Abwägung gegenübergestellten anderen, vornehmlich öffentlichen Belange aufweisen müssen, damit eine Zurücksetzung jener privaten Belange im Sinne der Forderungen des Abwägungsgebots gerechtfertigt erscheint. Insofern bestimmt der Kläger mit dem, was er unter Berufung auf die Verletzung des Abwägungsgebots an eigenen Belangen gegen die Planung einwendet, jedenfalls mittelbar auch den Umfang dessen, was die planende Behörde auf der Seite der für die Planung sprechenden Belange vorbringen und damit innerhalb der für das Abwägungsgebot allgemein geltenden Grenzen zur gerichtlichen Prüfung stellen muss. Je schwerer die vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen seiner Belange wiegen, umso mehr muss die planende Behörde an solchen Belangen dartun können, die die Planung zu stützen und die Zurücksetzung der betroffenen privaten Belange zu rechtfertigen geeignet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 - juris Rn. 10 mwN; grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - juris Rn. 42). Vor diesem Hintergrund kann ein Anspruch auf Unterlassung der Baumaßnahme oder wenn diese durchgeführt ist, auf Beseitigung nicht nur bei einem rechtswidrigen Eingriff in das Grundeigentum bestehen, sondern auch bei Verletzung des Abwägungsgebots (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.1999 - 7 A 10095/99 - juris Rn. 29 mwN). aa) 43 Zwar ist die Einrichtung einer verkehrsberuhigenden Maßnahme, die dem Grunde nach im - weiten - planerischen Ermessen des Trägers der Straßenbaulast steht, regelmäßig sinnvoll und notwendig, um die Kraftfahrzeugführer zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer, aber auch der Straßenanlieger, zur Reduzierung ihrer Fahrgeschwindigkeit zu zwingen. Jedoch hat der Träger der Straßenbaulast bei der Ermessensausübung etwaige nachteilige Folgen seiner Planung, z.B. durch sie bedingte erhöhte Verkehrsgeräusche, in Betracht zu ziehen und sie im Rahmen seiner Abwägung ihrer Bedeutung entsprechend zu gewichten. Er hat sich dabei Klarheit hinsichtlich des Ausmaßes der negativen Folgen seiner Planung zu verschaffen und je nach deren Intensität zu prüfen, ob nicht weniger belastende, jedoch gleich effektive verkehrsberuhigende Maßnahmen infrage kommen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.1999 - 7 A 10095/99 - juris Rn. 30). Zwar gebietet das Abwägungsgebot keine gleichsam automatische Berücksichtigung von Lärmauswirkungen, die zudem nicht immer vorhersehbar sein mögen. Gleichwohl ist eine solche jedenfalls dann unabdingbar, wenn stärkere oder andersartige Verkehrsgeräusche aufgrund der Baumaßnahme im Rahmen des zu Erwartenden liegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.1999 - 7 A 10095/99 - juris Rn. 32). bb) 44 Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Diese Vorschrift differenziert nicht nach den verschiedenen „Rechtsgrundlagen“ des ihrem Schutzregime unterfallenden Straßenbauvorhabens (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.07.2003 - 5 S 1399/02 - juris Rn. 46). Die durch eine Straßenaufpflasterung verursachten Emissionen sind gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG jedenfalls dann vermeidbar, wenn die Maßnahme nicht erforderlich ist, um das Ziel, das sich die Gemeinde mit ihrer Planung gesetzt hat, zu verwirklichen. Das ist dann der Fall, wenn es andere, weniger belastende Möglichkeiten gibt, das Ziel zu erreichen. Liegen diese weiteren Voraussetzungen im Einzelnen vor, so erhält das Optimierungsgebot des § 41 Abs. 1 BImSchG alsdann die Kraft eines absoluten Verbotes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.1989 - 4 NB 20.89 - juris LS 2). 45 § 41 Abs. 1 BImSchG wird durch die Verkehrslärmschutzverordnung konkretisiert (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der dort genannten Grenzwerte nicht überschreitet. § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV sieht in reinen und allgemeinen Wohngebieten einen Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) für den Tag und 49 dB(A) für die Nacht vor. 46 Ob eine Aufpflasterung - wie hier - eine wesentliche Änderung der Straße bewirkt und damit überhaupt der Anwendungsbereich des § 41 BImSchG eröffnet ist (dagegen: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.1999 - 7 A 10095/99 - juris Rn. 24 f.; Jarass in ders., BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 41 Rn. 25; jeweils mwN; dafür: VG Bayreuth, Urt. v. 29.03.2011 - B 1 K 09.642 - juris Rn. 39; offen: BayVGH, Beschl. v. 14.06.2012 - 8 ZB 11.2366 - juris Rn. 12), kann vorliegend offenbleiben. Die Verkehrslärmschutzverordnung gibt sachkundige und allgemein gültige Erkenntnisse der Lärmforschung wieder und liefert insofern aussagekräftige und allgemein gültige Kriterien, wann die durch städteplanerisch bzw. stadtgestalterisch motivierte Veränderungen am Straßenkörper hervorgerufenen Lärmbelastungen für Anwohner nicht mehr zumutbar sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.06.2012 - 8 ZB 11.2366 - juris Rn. 12 mwN; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.1999 - 7 A 10095/99 - juris Rn. 34). cc) 47 Die Verkehrslärmschutzverordnung stellt nur auf Mittelungspegel ab. Die Beschaffenheit einzelner Geräusche wird nicht berücksichtigt. Gehen von einer Straße jedoch besondere Verkehrsgeräusche aus (Pfeifen, Dröhnen, Schläge, Beschleunigungs-, Abbremsgeräusche etc.), so ist auch die Störung durch diese Geräusche als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen (andeutungsweise BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 3 C 18.07 - juris Rn. 35; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.1999 - 7 A 10095/99 - juris Rn. 37). Die Berücksichtigung der Geräuschqualität ist ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange der Betroffenen, hängt doch die Störung durch Verkehrslärm nicht nur von der gemittelten Belastung, sondern maßgeblich auch von den Geräuschen selbst ab. Vor dem Hintergrund allerdings, dass die Störwirkung durch die Beschaffenheit von Verkehrsgeräuschen in hohem Maße subjektiv ist und insofern keine normierten Grenzen existieren, ist dem Träger der Planung ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Gewichtung der Belange der Betroffenen einzuräumen, der allerdings umso kleiner wird, je lauter, tonaler, informationshaltiger bzw. zeitlich schwankender ein Geräusch wird. b) 48 Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte das Abwägungsgebot nicht verletzt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die privaten Belange des Klägers bzw. der Anwohner im Mietshaus des Klägers falsch gewichtet hätte. aa) 49 Die streitgegenständlichen Aufpflasterungen dienen der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und - soweit die Aufpflasterungen im Kreuzungsbereich .../... liegen - der Erhöhung der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer, der Beachtung der Vorfahrtsregel „rechts vor links“ und der Erleichterung der Überquerbarkeit der Fahrbahnen für Fußgänger und Radfahrer. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufpflasterungen, die dem Grunde nach im weiten planerischen Ermessen der Beklagten stehen, nicht sinnvoll wären, sind nicht ersichtlich. Das berechtigte Interesse der Beklagten, nicht zuletzt wegen der Nähe zur Kurklinik, das Verkehrstempo in diesem Bereich zu reduzieren, steht ebenfalls außer Frage. Dass die Kreuzung von einigen Verkehrsteilnehmern den Aufpflasterungen zum Trotz mit hoher Geschwindigkeit überfahren wird, wovon sich das Gericht bei der Einnahme des Augenscheins überzeugen konnte, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass das Ziel der Aufpflasterung, eine Verkehrsberuhigung herbeizuführen, fehlgeschlagen wäre, ist doch hiermit in keiner Weise ausgeschlossen, dass die Aufpflasterungen auf viele Verkehrsteilnehmer die gewünschten Wirkungen haben. bb) 50 Auch gibt es für das Gericht keinen Anlass, an der Notwendigkeit der Aufpflasterungen zu zweifeln. Unter Berücksichtigung des weiten planerischen Ermessens kommen keine weniger belastenden und gleich effektiven verkehrsberuhigenden Maßnahmen infrage. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass das Aufstellen von Verkehrshindernissen, wie etwa Pflanzenkübeln, an den Kreuzungsbereichen ausscheidet, da hierdurch der Verkehr gefährdet würde. Auch kann nachvollzogen werden, dass die Beklagte von einer Markierung mit Zebrastreifen abgesehen hat, da Fußgänger im Kreuzungsbereich .../... nicht in erhöhtem Maß anzutreffen sind. Ferner muss sich die Beklagte nicht darauf verweisen lassen, dass die Einführung einer Vorfahrtsregel für die streitgegenständliche Kreuzung im Hinblick auf eine Verkehrsberuhigung weniger belastend und mindestens gleich effektiv wie die Aufpflasterungen gewesen wäre. Abgesehen davon, dass die Einführung einer Vorfahrtsregel - wie die Beklagte vorträgt - das Konzept von Haupt- und Nebenstraßen in diesem Gebiet durchbrochen hätte, ist nicht ersichtlich, welche verkehrsberuhigende Wirkung von dieser ausgehen sollte, die nicht bereits von der bestehenden Vorfahrtsregel „rechts vor links“ ausgeht. Darüber hinaus hätte die Einführung einer Vorfahrtsregelung den Nachteil, dass eine Beruhigung allenfalls des Verkehrs erreicht wird, der keine Vorfahrt genießt. Ebenfalls gibt es keinen Anlass, an der Auffassung der Beklagten zu zweifeln, eine Ampelanlage (an allen vier Seiten des Kreuzungsbereichs) scheide aus, da die ... wie auch die ... nicht in einem Maß von Fahrzeugen frequentiert würden, dass die Errichtung einer solchen Anlage gerechtfertigt wäre. Zudem führt die Inbetriebnahme einer Ampelanlage zu zusätzlichen Verkehrsgeräuschen, die dadurch entstehen, dass die Verkehrsteilnehmer vollständig abbremsen, warten und aus dem Stand wieder anfahren müssen. Dafür, dass Betonschwellen weniger belastend wären als die streitgegenständlichen Aufpflasterungen, ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. 51 Ferner muss sich die Beklagte nicht vorhalten lassen, die Errichtung von Gefahrenzeichen (etwa des Zeichens 102 betreffend Kreuzungen oder Einmündungen gemäß Anlage 1 zur Straßenverkehrsordnung) oder des Vorschriftszeichens 274 gemäß Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung über die zulässige Höchstgeschwindigkeit wären mindestens gleich effektiv und weniger belastend gewesen als die streitgegenständlichen Aufpflasterungen. Wie die Beklagte plausibel erklärt hat, führen die Aufpflasterungen bei Verkehrsteilnehmern zu einer deutlichen Reduzierung der Geschwindigkeit. Dass die Beklagte insofern keine empirischen Befunde vorlegen konnte bzw. hierüber keine Kenntnis hatte, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Vor dem Hintergrund des weiten planerischen Ermessens des Straßenbaulastträgers genügt es grundsätzlich, dass die Begründung für eine Maßnahme nachvollziehbar ist und deren Plausibilität nicht anderweitig erschüttert wird. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Wirksamkeit von Aufpflasterungen damit begründet, dass - im Unterschied zu Markierungsstreifen oder Verkehrsschildern - zusätzlich zur visuellen Wahrnehmung weitere Sinne (Gehör und Gefühl) angesprochen werden. Diese Begründung für die besondere Wirksamkeit von Aufpflasterungen ist nachvollziehbar und auch vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Hieran vermag auch dessen Einwand nichts zu ändern, ein Verkehrsschild könne nachts besser erkannt werden, da es mehr Licht reflektiere. Dies ändert nichts daran, dass von einer Aufpflasterung - anders als etwa von einem Verkehrsschild - nicht nur eine visuelle Wirkung ausgeht. 52 Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass - wie im Gutachten vom 25.09.2017 angedeutet - verkehrslenkende Straßenmarkierungen, wie die bereits im Kreuzungsbereich bestehenden, und die ebenfalls bereits eingerichteten Verschwenkungen, ausreichend wären, den Verkehr zu beruhigen und die Aufmerksamkeit für den Kreuzungsbereich wie auch für die bestehende Vorfahrtsregel zu erhöhen. Selbst der Kläger bestreitet nicht, dass es trotz der Straßenmarkierungen und der Verschwenkungen auf der ... und insbesondere im Kreuzungsbereich mit der ... zu erheblichen Geschwindigkeitsübertretungen kommt. cc) 53 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die durch die Aufpflasterungen bedingten erhöhten Verkehrsgeräusche im Rahmen ihrer Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt bzw. diese überhaupt nicht in Betracht gezogen hat. Das Gericht konnte sich bei der Einnahme des Augenscheins davon überzeugen, dass durch das Überfahren der streitgegenständlichen Aufpflasterungen zwar besondere Verkehrsgeräusche erzeugt werden: Durch das Abrollen der Reifen auf den Aufpflasterungen kommt es zu einem „Rattern“. Wohl durch das Arbeiten der Stoßdämpfer kommt es auch zu schwachen Pfeifgeräuschen. Ebenfalls führen die Aufpflasterungen zuweilen zu unterschwelligen dumpfen Schlägen, aber auch zu deutlich wahrnehmbaren polternden Geräuschen, wohl durch die Bewegung von losen Teilen an den Fahrzeugen bedingt. Gleichwohl konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass diese Geräusche einzeln oder auch in ihrer Summe ein Maß überschreiten, dass von einer unzumutbaren Störung gesprochen werden könnte. Dumpfe Schläge und polternde Geräusche traten nur selten auf. Zumeist wurde die durch die Aufpflasterungen bedingten Geräusche durch sonstige Fahrzeuggeräusche, vor allem Motorengeräusche, deutlich überlagert. 54 Soweit der Kläger geltend macht, die Aufpflasterungen seien unzumutbar, weil diese neben den Abrollgeräuschen ein anderes Fahrverhalten der Verkehrsteilnehmer - Verlangsamen und Beschleunigen - verursachten, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Aufpflasterungen unnötige Fahrgeräusche durch Abbremsen und Beschleunigen verursachen. Das gilt zum einen für die Aufpflasterungen im Bereich der streitgegenständlichen Kreuzung, die selbst ein Abbremsen und Beschleunigen gebietet. Das gilt zum anderen auch für die angegriffene Aufpflasterung, die sich in ungefähr 50m Entfernung zum Kreuzungsbereich befindet. Abgesehen davon, dass diese Aufpflasterung so weit entfernt vom klägerischen Grundstück liegt, dass Fahrzeuggeräusche kaum wahrgenommen werden, konnte das Gericht keine durch die Aufpflasterung bedingten Abbrems- bzw. Beschleunigungsgeräusche wahrnehmen. 55 Im Übrigen führt auch der Umstand, dass die streitgegenständlichen Straßenabschnitte durch Verkehrslärm erheblich vorbelastet sind, wie sich vor allem aus den Gutachten vom 21.01.2014 bzw. 25.09.2017 ergibt und wie die Beklagte selbst einräumt, nicht dazu, dass die durch die Aufpflasterungen bedingten zusätzlichen Geräusche unzumutbar für den Kläger werden. Zum einen ergibt sich aus keinem der erstellten Gutachten, dass die Aufpflasterungen zu einer Überschreitung der in der Verkehrslärmschutzverordnung niedergelegten Grenzwerte für reine oder allgemeine Wohngebiete führen. Zum anderen stellen sich die Geräusche, die durch die Aufpflasterungen bedingt sind, insgesamt als so schwach, wenig tonal und informationsarm dar, dass sie gegenüber sonstigen Verkehrsgeräuschen nicht wesentlich ins Gewicht fallen. 2. 56 Die Rechtswidrigkeit des Einbaus der streitgegenständlichen Aufpflasterungen folgt auch nicht aus dem Verstoß gegen andere rechtliche Vorgaben. Eines vorherigen Planfeststellungsverfahrens bedurfte es nicht (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.07.2003 - 5 S 1399/02 - juris LS 1, Rn. 45 ff.). Eine Verletzung des § 32 Abs. 1 StVO scheidet aus, da Aufpflasterungen, die den einschlägigen Regeln des Straßenbaus und den sonstigen einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen, den Tatbestand von § 32 Abs. 1 StVO nicht erfüllen („Verkehrshindernisse“; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.09.1991 - 5 S 1944/90 . juris Rn. 25). Dafür, dass die streitgegenständlichen Aufpflasterungen technischen Regeln nicht entsprechen, wurde nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Für die Aufpflasterungen gelten ferner nicht die Erfordernisse des § 45 StVO, da es sich bei einer Aufpflasterung weder um ein Verkehrszeichen noch um eine Verkehrseinrichtung im Sinne der Vorschrift handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.2013 - 3 B 59.12 - juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.1999 - 7 A 10095/99 - juris Rn. 29). 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 58 B E S C H L U S S 59 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 10.000 EUR festgesetzt. 60 Für die Höhe des Streitwertes sind die seitens der Beklagten angegebenen voraussichtlichen Beseitigungskosten (Beseitigung der vier streitgegenständlichen Aufpflasterungen und Ersetzung mit einem durchgehenden Asphaltbelag) von ca. 10.000,-- EUR (2.500 EUR für jedes Pflasterband) maßgeblich (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 29.03.2011 - B 1 K 09.642 - juris Rn. 67). 61 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 35 Die zulässige Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1, § 111 Satz 1, § 113 Abs. 4 VwGO) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beseitigung der streitgegenständlichen Aufpflasterungen. 36 Grundsätzlich steht Eigentümern von Grundstücken, die an einer Straße liegen, nach § 15 Abs. 1 StrG kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert wird. In Ausnahme hierzu kann ein Anspruch auf Beseitigung einer Aufpflasterung allerdings aus dem im öffentlichen Recht allgemein anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch folgen (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.1999 - 7 A 10095/99 - juris Rn. 23). Die Voraussetzungen eines solches Folgenbeseitigungsanspruchs liegen jedoch nicht vor. 37 Der Folgenbeseitigungsanspruch, der seine Wurzel in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat, ist auf die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris Rn. 36 mwN). Ein solcher Anspruch entsteht, wenn durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln eine subjektive Rechtsposition verletzt und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des beseitigten rechtmäßigen Zustands gerichtet; zu beseitigen sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden, noch andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens. Bezugspunkt der Folgenbeseitigung kann ein jedes rechtswidriges Behördenhandeln sein. Wenn in (Freiheits-)Rechte eingegriffen wird und dies zu einem über den Eingriff hinausgehenden fortdauernden rechtswidrigen Zustand führt, hängt das Entstehen eines (Folgen-) Beseitigungsanspruchs nicht davon ab, ob der Eingriff durch förmlichen Verwaltungsakt geschah. Die Beseitigung kann nicht verlangt werden, wenn der rechtswidrig herbeigeführte Zustand nachträglich legalisiert worden ist oder die rechtlich mögliche Legalisierung sicher zu erwarten ist. Gleiches gilt, wenn der mit der Folgenbeseitigung angestrebte Zustand seinerseits der Rechtsordnung widerspräche (stRspr; vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris Rn. 36; Beschl. v. 02.12.2015 - 6 B 33.15 - juris Rn. 14; Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 - juris Rn. 24; Urt. v. 25.08.1971 - IV C 23.69 - juris Rn. 14, 17 ff.). 38 Vorliegend fehlt es bereits an einem rechtswidrigen Behördenhandeln. Mit dem Einbau der streitgegenständlichen Aufpflasterungen hat die Beklagte weder das Abwägungsgebot (1.) noch sonstige Vorschriften verletzt (2.). 1. 39 Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte das allgemeine fachplanerische Gebot der gerechten Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange, wie es in § 37 Abs. 5 StrG als aus dem Rechtsstaatsprinzip folgend ausdrücklich niedergelegt ist, nicht verletzt. a) 40 Auch die gesetzlich eröffnete nicht-förmliche Straßenplanung unterliegt als „echte“ fachplanerische Entscheidung grundsätzlich denselben materiell-rechtlichen Bindungen wie ein förmlicher Planfeststellungsbeschluss. § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG ist nicht zu entnehmen, dass eine nicht-förmliche Straßenplanung, jedenfalls soweit sie in Rechte vorhabenbetroffener Dritter eingreift, weniger an rechtlichen Grenzen einhalten müsste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.07.2003 - 5 S 1399/02 - juris Rn. 45 f. mwN). 41 Das Abwägungsgebot, das dem Wesen rechtsstaatlicher Planung auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung immanent ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - juris Rn. 36 mwN), gebietet, eine Abwägung durchzuführen, in sie einzustellen, was nach Lage der Dinge einzustellen ist, die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange zu erkennen und den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorzunehmen, die im Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange steht (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 29; vgl. im hiesigen Kontext OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.1999 - 7 A 10095/99 - juris Rn. 29). Nach § 37 Abs. 5 StrG sind die vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 42 Der durch eine Planung Betroffene kann unter Berufung auf eine Verletzung des Abwägungsgebots eine gerichtliche Planprüfung lediglich im Hinblick auf die nachteilige Berührung gerade seiner eigenen Belange, nicht jedoch eine schlechthin umfassende Planprüfung erreichen. Allerdings ist dabei, und insoweit einschränkend, zu beachten, dass das Gewicht der individuell betroffenen Belange und das Maß ihrer Beeinträchtigung notwendig in einer Wechselbeziehung zu dem Gewicht und der Bedeutung stehen, die die ihnen in der Abwägung gegenübergestellten anderen, vornehmlich öffentlichen Belange aufweisen müssen, damit eine Zurücksetzung jener privaten Belange im Sinne der Forderungen des Abwägungsgebots gerechtfertigt erscheint. Insofern bestimmt der Kläger mit dem, was er unter Berufung auf die Verletzung des Abwägungsgebots an eigenen Belangen gegen die Planung einwendet, jedenfalls mittelbar auch den Umfang dessen, was die planende Behörde auf der Seite der für die Planung sprechenden Belange vorbringen und damit innerhalb der für das Abwägungsgebot allgemein geltenden Grenzen zur gerichtlichen Prüfung stellen muss. Je schwerer die vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen seiner Belange wiegen, umso mehr muss die planende Behörde an solchen Belangen dartun können, die die Planung zu stützen und die Zurücksetzung der betroffenen privaten Belange zu rechtfertigen geeignet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 - juris Rn. 10 mwN; grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - juris Rn. 42). Vor diesem Hintergrund kann ein Anspruch auf Unterlassung der Baumaßnahme oder wenn diese durchgeführt ist, auf Beseitigung nicht nur bei einem rechtswidrigen Eingriff in das Grundeigentum bestehen, sondern auch bei Verletzung des Abwägungsgebots (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.1999 - 7 A 10095/99 - juris Rn. 29 mwN). aa) 43 Zwar ist die Einrichtung einer verkehrsberuhigenden Maßnahme, die dem Grunde nach im - weiten - planerischen Ermessen des Trägers der Straßenbaulast steht, regelmäßig sinnvoll und notwendig, um die Kraftfahrzeugführer zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer, aber auch der Straßenanlieger, zur Reduzierung ihrer Fahrgeschwindigkeit zu zwingen. Jedoch hat der Träger der Straßenbaulast bei der Ermessensausübung etwaige nachteilige Folgen seiner Planung, z.B. durch sie bedingte erhöhte Verkehrsgeräusche, in Betracht zu ziehen und sie im Rahmen seiner Abwägung ihrer Bedeutung entsprechend zu gewichten. Er hat sich dabei Klarheit hinsichtlich des Ausmaßes der negativen Folgen seiner Planung zu verschaffen und je nach deren Intensität zu prüfen, ob nicht weniger belastende, jedoch gleich effektive verkehrsberuhigende Maßnahmen infrage kommen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.1999 - 7 A 10095/99 - juris Rn. 30). Zwar gebietet das Abwägungsgebot keine gleichsam automatische Berücksichtigung von Lärmauswirkungen, die zudem nicht immer vorhersehbar sein mögen. Gleichwohl ist eine solche jedenfalls dann unabdingbar, wenn stärkere oder andersartige Verkehrsgeräusche aufgrund der Baumaßnahme im Rahmen des zu Erwartenden liegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.1999 - 7 A 10095/99 - juris Rn. 32). bb) 44 Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Diese Vorschrift differenziert nicht nach den verschiedenen „Rechtsgrundlagen“ des ihrem Schutzregime unterfallenden Straßenbauvorhabens (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.07.2003 - 5 S 1399/02 - juris Rn. 46). Die durch eine Straßenaufpflasterung verursachten Emissionen sind gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG jedenfalls dann vermeidbar, wenn die Maßnahme nicht erforderlich ist, um das Ziel, das sich die Gemeinde mit ihrer Planung gesetzt hat, zu verwirklichen. Das ist dann der Fall, wenn es andere, weniger belastende Möglichkeiten gibt, das Ziel zu erreichen. Liegen diese weiteren Voraussetzungen im Einzelnen vor, so erhält das Optimierungsgebot des § 41 Abs. 1 BImSchG alsdann die Kraft eines absoluten Verbotes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.1989 - 4 NB 20.89 - juris LS 2). 45 § 41 Abs. 1 BImSchG wird durch die Verkehrslärmschutzverordnung konkretisiert (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der dort genannten Grenzwerte nicht überschreitet. § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV sieht in reinen und allgemeinen Wohngebieten einen Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) für den Tag und 49 dB(A) für die Nacht vor. 46 Ob eine Aufpflasterung - wie hier - eine wesentliche Änderung der Straße bewirkt und damit überhaupt der Anwendungsbereich des § 41 BImSchG eröffnet ist (dagegen: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.1999 - 7 A 10095/99 - juris Rn. 24 f.; Jarass in ders., BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 41 Rn. 25; jeweils mwN; dafür: VG Bayreuth, Urt. v. 29.03.2011 - B 1 K 09.642 - juris Rn. 39; offen: BayVGH, Beschl. v. 14.06.2012 - 8 ZB 11.2366 - juris Rn. 12), kann vorliegend offenbleiben. Die Verkehrslärmschutzverordnung gibt sachkundige und allgemein gültige Erkenntnisse der Lärmforschung wieder und liefert insofern aussagekräftige und allgemein gültige Kriterien, wann die durch städteplanerisch bzw. stadtgestalterisch motivierte Veränderungen am Straßenkörper hervorgerufenen Lärmbelastungen für Anwohner nicht mehr zumutbar sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.06.2012 - 8 ZB 11.2366 - juris Rn. 12 mwN; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.1999 - 7 A 10095/99 - juris Rn. 34). cc) 47 Die Verkehrslärmschutzverordnung stellt nur auf Mittelungspegel ab. Die Beschaffenheit einzelner Geräusche wird nicht berücksichtigt. Gehen von einer Straße jedoch besondere Verkehrsgeräusche aus (Pfeifen, Dröhnen, Schläge, Beschleunigungs-, Abbremsgeräusche etc.), so ist auch die Störung durch diese Geräusche als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen (andeutungsweise BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 3 C 18.07 - juris Rn. 35; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.1999 - 7 A 10095/99 - juris Rn. 37). Die Berücksichtigung der Geräuschqualität ist ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange der Betroffenen, hängt doch die Störung durch Verkehrslärm nicht nur von der gemittelten Belastung, sondern maßgeblich auch von den Geräuschen selbst ab. Vor dem Hintergrund allerdings, dass die Störwirkung durch die Beschaffenheit von Verkehrsgeräuschen in hohem Maße subjektiv ist und insofern keine normierten Grenzen existieren, ist dem Träger der Planung ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Gewichtung der Belange der Betroffenen einzuräumen, der allerdings umso kleiner wird, je lauter, tonaler, informationshaltiger bzw. zeitlich schwankender ein Geräusch wird. b) 48 Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte das Abwägungsgebot nicht verletzt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die privaten Belange des Klägers bzw. der Anwohner im Mietshaus des Klägers falsch gewichtet hätte. aa) 49 Die streitgegenständlichen Aufpflasterungen dienen der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und - soweit die Aufpflasterungen im Kreuzungsbereich .../... liegen - der Erhöhung der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer, der Beachtung der Vorfahrtsregel „rechts vor links“ und der Erleichterung der Überquerbarkeit der Fahrbahnen für Fußgänger und Radfahrer. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufpflasterungen, die dem Grunde nach im weiten planerischen Ermessen der Beklagten stehen, nicht sinnvoll wären, sind nicht ersichtlich. Das berechtigte Interesse der Beklagten, nicht zuletzt wegen der Nähe zur Kurklinik, das Verkehrstempo in diesem Bereich zu reduzieren, steht ebenfalls außer Frage. Dass die Kreuzung von einigen Verkehrsteilnehmern den Aufpflasterungen zum Trotz mit hoher Geschwindigkeit überfahren wird, wovon sich das Gericht bei der Einnahme des Augenscheins überzeugen konnte, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass das Ziel der Aufpflasterung, eine Verkehrsberuhigung herbeizuführen, fehlgeschlagen wäre, ist doch hiermit in keiner Weise ausgeschlossen, dass die Aufpflasterungen auf viele Verkehrsteilnehmer die gewünschten Wirkungen haben. bb) 50 Auch gibt es für das Gericht keinen Anlass, an der Notwendigkeit der Aufpflasterungen zu zweifeln. Unter Berücksichtigung des weiten planerischen Ermessens kommen keine weniger belastenden und gleich effektiven verkehrsberuhigenden Maßnahmen infrage. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass das Aufstellen von Verkehrshindernissen, wie etwa Pflanzenkübeln, an den Kreuzungsbereichen ausscheidet, da hierdurch der Verkehr gefährdet würde. Auch kann nachvollzogen werden, dass die Beklagte von einer Markierung mit Zebrastreifen abgesehen hat, da Fußgänger im Kreuzungsbereich .../... nicht in erhöhtem Maß anzutreffen sind. Ferner muss sich die Beklagte nicht darauf verweisen lassen, dass die Einführung einer Vorfahrtsregel für die streitgegenständliche Kreuzung im Hinblick auf eine Verkehrsberuhigung weniger belastend und mindestens gleich effektiv wie die Aufpflasterungen gewesen wäre. Abgesehen davon, dass die Einführung einer Vorfahrtsregel - wie die Beklagte vorträgt - das Konzept von Haupt- und Nebenstraßen in diesem Gebiet durchbrochen hätte, ist nicht ersichtlich, welche verkehrsberuhigende Wirkung von dieser ausgehen sollte, die nicht bereits von der bestehenden Vorfahrtsregel „rechts vor links“ ausgeht. Darüber hinaus hätte die Einführung einer Vorfahrtsregelung den Nachteil, dass eine Beruhigung allenfalls des Verkehrs erreicht wird, der keine Vorfahrt genießt. Ebenfalls gibt es keinen Anlass, an der Auffassung der Beklagten zu zweifeln, eine Ampelanlage (an allen vier Seiten des Kreuzungsbereichs) scheide aus, da die ... wie auch die ... nicht in einem Maß von Fahrzeugen frequentiert würden, dass die Errichtung einer solchen Anlage gerechtfertigt wäre. Zudem führt die Inbetriebnahme einer Ampelanlage zu zusätzlichen Verkehrsgeräuschen, die dadurch entstehen, dass die Verkehrsteilnehmer vollständig abbremsen, warten und aus dem Stand wieder anfahren müssen. Dafür, dass Betonschwellen weniger belastend wären als die streitgegenständlichen Aufpflasterungen, ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. 51 Ferner muss sich die Beklagte nicht vorhalten lassen, die Errichtung von Gefahrenzeichen (etwa des Zeichens 102 betreffend Kreuzungen oder Einmündungen gemäß Anlage 1 zur Straßenverkehrsordnung) oder des Vorschriftszeichens 274 gemäß Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung über die zulässige Höchstgeschwindigkeit wären mindestens gleich effektiv und weniger belastend gewesen als die streitgegenständlichen Aufpflasterungen. Wie die Beklagte plausibel erklärt hat, führen die Aufpflasterungen bei Verkehrsteilnehmern zu einer deutlichen Reduzierung der Geschwindigkeit. Dass die Beklagte insofern keine empirischen Befunde vorlegen konnte bzw. hierüber keine Kenntnis hatte, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Vor dem Hintergrund des weiten planerischen Ermessens des Straßenbaulastträgers genügt es grundsätzlich, dass die Begründung für eine Maßnahme nachvollziehbar ist und deren Plausibilität nicht anderweitig erschüttert wird. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Wirksamkeit von Aufpflasterungen damit begründet, dass - im Unterschied zu Markierungsstreifen oder Verkehrsschildern - zusätzlich zur visuellen Wahrnehmung weitere Sinne (Gehör und Gefühl) angesprochen werden. Diese Begründung für die besondere Wirksamkeit von Aufpflasterungen ist nachvollziehbar und auch vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Hieran vermag auch dessen Einwand nichts zu ändern, ein Verkehrsschild könne nachts besser erkannt werden, da es mehr Licht reflektiere. Dies ändert nichts daran, dass von einer Aufpflasterung - anders als etwa von einem Verkehrsschild - nicht nur eine visuelle Wirkung ausgeht. 52 Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass - wie im Gutachten vom 25.09.2017 angedeutet - verkehrslenkende Straßenmarkierungen, wie die bereits im Kreuzungsbereich bestehenden, und die ebenfalls bereits eingerichteten Verschwenkungen, ausreichend wären, den Verkehr zu beruhigen und die Aufmerksamkeit für den Kreuzungsbereich wie auch für die bestehende Vorfahrtsregel zu erhöhen. Selbst der Kläger bestreitet nicht, dass es trotz der Straßenmarkierungen und der Verschwenkungen auf der ... und insbesondere im Kreuzungsbereich mit der ... zu erheblichen Geschwindigkeitsübertretungen kommt. cc) 53 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die durch die Aufpflasterungen bedingten erhöhten Verkehrsgeräusche im Rahmen ihrer Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt bzw. diese überhaupt nicht in Betracht gezogen hat. Das Gericht konnte sich bei der Einnahme des Augenscheins davon überzeugen, dass durch das Überfahren der streitgegenständlichen Aufpflasterungen zwar besondere Verkehrsgeräusche erzeugt werden: Durch das Abrollen der Reifen auf den Aufpflasterungen kommt es zu einem „Rattern“. Wohl durch das Arbeiten der Stoßdämpfer kommt es auch zu schwachen Pfeifgeräuschen. Ebenfalls führen die Aufpflasterungen zuweilen zu unterschwelligen dumpfen Schlägen, aber auch zu deutlich wahrnehmbaren polternden Geräuschen, wohl durch die Bewegung von losen Teilen an den Fahrzeugen bedingt. Gleichwohl konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass diese Geräusche einzeln oder auch in ihrer Summe ein Maß überschreiten, dass von einer unzumutbaren Störung gesprochen werden könnte. Dumpfe Schläge und polternde Geräusche traten nur selten auf. Zumeist wurde die durch die Aufpflasterungen bedingten Geräusche durch sonstige Fahrzeuggeräusche, vor allem Motorengeräusche, deutlich überlagert. 54 Soweit der Kläger geltend macht, die Aufpflasterungen seien unzumutbar, weil diese neben den Abrollgeräuschen ein anderes Fahrverhalten der Verkehrsteilnehmer - Verlangsamen und Beschleunigen - verursachten, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Aufpflasterungen unnötige Fahrgeräusche durch Abbremsen und Beschleunigen verursachen. Das gilt zum einen für die Aufpflasterungen im Bereich der streitgegenständlichen Kreuzung, die selbst ein Abbremsen und Beschleunigen gebietet. Das gilt zum anderen auch für die angegriffene Aufpflasterung, die sich in ungefähr 50m Entfernung zum Kreuzungsbereich befindet. Abgesehen davon, dass diese Aufpflasterung so weit entfernt vom klägerischen Grundstück liegt, dass Fahrzeuggeräusche kaum wahrgenommen werden, konnte das Gericht keine durch die Aufpflasterung bedingten Abbrems- bzw. Beschleunigungsgeräusche wahrnehmen. 55 Im Übrigen führt auch der Umstand, dass die streitgegenständlichen Straßenabschnitte durch Verkehrslärm erheblich vorbelastet sind, wie sich vor allem aus den Gutachten vom 21.01.2014 bzw. 25.09.2017 ergibt und wie die Beklagte selbst einräumt, nicht dazu, dass die durch die Aufpflasterungen bedingten zusätzlichen Geräusche unzumutbar für den Kläger werden. Zum einen ergibt sich aus keinem der erstellten Gutachten, dass die Aufpflasterungen zu einer Überschreitung der in der Verkehrslärmschutzverordnung niedergelegten Grenzwerte für reine oder allgemeine Wohngebiete führen. Zum anderen stellen sich die Geräusche, die durch die Aufpflasterungen bedingt sind, insgesamt als so schwach, wenig tonal und informationsarm dar, dass sie gegenüber sonstigen Verkehrsgeräuschen nicht wesentlich ins Gewicht fallen. 2. 56 Die Rechtswidrigkeit des Einbaus der streitgegenständlichen Aufpflasterungen folgt auch nicht aus dem Verstoß gegen andere rechtliche Vorgaben. Eines vorherigen Planfeststellungsverfahrens bedurfte es nicht (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.07.2003 - 5 S 1399/02 - juris LS 1, Rn. 45 ff.). Eine Verletzung des § 32 Abs. 1 StVO scheidet aus, da Aufpflasterungen, die den einschlägigen Regeln des Straßenbaus und den sonstigen einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen, den Tatbestand von § 32 Abs. 1 StVO nicht erfüllen („Verkehrshindernisse“; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.09.1991 - 5 S 1944/90 . juris Rn. 25). Dafür, dass die streitgegenständlichen Aufpflasterungen technischen Regeln nicht entsprechen, wurde nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Für die Aufpflasterungen gelten ferner nicht die Erfordernisse des § 45 StVO, da es sich bei einer Aufpflasterung weder um ein Verkehrszeichen noch um eine Verkehrseinrichtung im Sinne der Vorschrift handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.2013 - 3 B 59.12 - juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.1999 - 7 A 10095/99 - juris Rn. 29). 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 58 B E S C H L U S S 59 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 10.000 EUR festgesetzt. 60 Für die Höhe des Streitwertes sind die seitens der Beklagten angegebenen voraussichtlichen Beseitigungskosten (Beseitigung der vier streitgegenständlichen Aufpflasterungen und Ersetzung mit einem durchgehenden Asphaltbelag) von ca. 10.000,-- EUR (2.500 EUR für jedes Pflasterband) maßgeblich (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 29.03.2011 - B 1 K 09.642 - juris Rn. 67). 61 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.