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Urteil

12 K 2735/16

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung, mit der ihm der gewerbsmäßige Handel mit Hunden in Deutschland untersagt wurde. 2 Der ... in ... geborene Kläger lebt in Litauen und betreibt dort eine Hundezucht. Seine Eltern leben in ... im Neckar-Odenwald-Kreis. Wohl bis 2013 hatte der Kläger selbst eine Wohnung in ... . 3 Bereits im Jahr 2009 sowie in den Folgejahren gingen beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mehrere Anzeigen ein, die darauf hindeuteten, dass der Kläger mehrfach Welpen der Rasse Französische Bulldogge über das Internet zum Verkauf angeboten und schließlich über das Haus seiner Eltern verkauft hat. Anlässlich einer Unterredung am 11.03.2009 gaben die Eltern und der Bruder des Klägers an, dass er regelmäßig Hunde aus Litauen mitbringe und sie in Deutschland verkaufe. Konkret habe der Kläger einen Monat zuvor drei sowie zwei Tage zuvor fünf Welpen in Deutschland verkauft. 4 Der Kläger wurde in der Folgezeit mehrfach auf die Voraussetzungen des Einführens von Hunden aus dem Ausland sowie auf die Erlaubnisbedürftigkeit des Handels mit Hunden hingewiesen. Zudem wurden ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und mehrere Zeugen vernommen. Der Kläger bestritt den Vorwurf eines gewerbsmäßigen Handels mit Hunden und des vorschriftswidrigen Verbringens der Hunde nach Deutschland. Hierfür gebe es keine Beweise. Zudem führten alle unterschriebenen Kaufverträge eine litauische Adresse auf und die Käufer bestätigten mit ihrer Unterschrift, dass sie die Hunde bei ihm in Litauen gekauft und abgeholt hätten. Eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz benötige er nicht, da er nicht in Deutschland gemeldet sei. Er inseriere ständig im Internet, da er seine Welpen von Litauen aus weltweit verkaufe. Auch seine Eltern hätten Hündinnen mit Welpen. 5 Mit Bußgeldbescheid vom 12.03.2013 setzte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 5.000 EUR fest. Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein. 6 Am 03.06.2013 erklärte der Kläger gegenüber dem Veterinäramt, er wolle in Deutschland nicht mehr mit Hunden handeln, da ihm seitens des Veterinäramts eine Erlaubnis verweigert werde. Ihm sei es zu aufwendig, einen schriftlichen Antrag zu stellen und gegen eine Ablehnung gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. Er werde demnächst ausschließlich in Litauen züchten und die Welpen anderweitig verkaufen. 7 Mit Urteil vom 09.10.2013 verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger wegen vorsätzlichen gewerbsmäßigen Tierhandels zu einer Geldbuße von 5.000 EUR (...). Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger in den Jahren 2010 bis 2011 in erheblichem Umfang Hunde aus eigener Zucht in Litauen nach Deutschland verbrachte und hier zu Preisen von 550 EUR veräußerte, ohne hierfür eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zu besitzen. Die Hunde seien in Deutschland im Internet angeboten und im Wohnhaus der Eltern gegen Zahlung des Kaufpreises an die Erwerber übergeben worden. In den Jahren 2010 und 2011 habe der Kläger ca. 90 Hundewelpen pro Jahr veräußert, wobei drei Verkaufsvorgänge näher belegt seien. Die Gewinnerzielungsabsicht sei evident. Zwar sei grundsätzlich der gewerbliche Verkauf eines Hundes durch den Züchter selbst nicht als „Handel“ im Sinne des Tierschutzgesetzes anzusehen. Dies liege darin begründet, dass auch derjenige eine Erlaubnis benötige, der Wirbeltiere gewerblich züchte und diese Erlaubnis zwingend auch den Verkauf umfasse. Da der Kläger für seine Zucht in Litauen jedoch keine deutsche Erlaubnis als gewerblicher Züchter benötige und besitze, benötige er für den gewebsmäßigen Verkauf der von ihm in Litauen gezüchteten Hunde in Deutschland eine Erlaubnis zum gewerblichen Handel mit Hunden. Die gegen das Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Karlsruhe als unzulässig (Beschluss vom 10.12.2014 - ... -). 8 Mit Schreiben vom 13.03.2014 hörte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis den Kläger zur beabsichtigten Untersagung des gewerbsmäßigen Handels mit Hunden bzw. der gewerbsmäßigen Zucht oder Haltung von Hunden in Deutschland an. 9 Der Kläger wandte hiergegen mit Schreiben vom 07.04.2014 ein, ihm habe nie ein gewerbsmäßiger Handel oder eine Zucht nachgewiesen werden können. Erst bei mehr als zwei gebärfähigen Hündinnen sei eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Da ihm nur der Verkauf von drei Welpen habe nachgewiesen werden können, benötige er keine Erlaubnis. 10 Mit Verfügung vom 16.05.2014 untersagte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis dem Kläger unter Berufung auf § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG mit sofortiger Wirkung den gewerbsmäßigen Handel mit Hunden in Deutschland. Zur Begründung führte es aus, der Kläger bedürfe für seine gewerbliche Hundezucht in Litauen keiner deutschen Erlaubnis. Für den gewerbsmäßigen Verkauf der Hunde in Deutschland sei jedoch eine Erlaubnis zum Handel erforderlich. Der Kläger habe in den vergangenen Jahren in Deutschland nachweislich mit Hunden der Rasse Französische Bulldogge gewerbsmäßig gehandelt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Durch die rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht ... sei unstreitig festgestellt, dass er diese Tätigkeit tatsächlich ausübe, obwohl er wiederholt seitens des Fachdienstes Veterinärwesen des Landratsamts darauf hingewiesen worden sei, dass er für den Handel mit Hundewelpen eine tierschutzrechtliche Erlaubnis benötige. Ein weiteres Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen des Verkaufs von drei Tieren im Jahr 2013 sei inzwischen eingeleitet worden. Mehrere Verkäufe seien nachgewiesen. Zudem habe der Kläger nachweislich regelmäßig in verschiedenen Internetportalen Welpen zum Verkauf angeboten. Die von ihm im Anhörungsverfahren gemachten Angaben seien nicht geeignet, seine Gewinnerzielungsabsicht zu widerlegen. 11 Der Kläger legte hiergegen am 02.06.2014 Widerspruch ein. Die Untersagungsverfügung zeige im Zeitraum von 2010 bis 2013 nicht mehr als zwei Würfe pro Jahr auf. Er handele nicht gewerbsmäßig, da dies erst der Fall sei, wenn mehr als zwei Würfe im Jahr stattfänden. Auch die Inserate auf Internetportalen seien kein Beweis für einen gewerbsmäßigen Handel. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2016 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Der Kläger habe nachweislich in den letzten Jahren Hunde mit der Absicht der Gewinnerzielung in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und verkauft, ohne hierfür eine Erlaubnis zu besitzen. Dies belegten mehrere vorliegende Kaufverträge sowie das Urteil des Amtsgerichts Buchen. Das Vorliegen eines atypischen Falls sei nicht ersichtlich. 13 Am 15.06.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt aus, er betreibe in Deutschland keinen gewerbsmäßigen Handel mit Hunden, so dass er auch eine entsprechende Erlaubnis nicht benötige. Für die vom Amtsgericht angenommene Absatzmenge von 90 Welpen pro Jahr liege kein Beweis vor. Nach dem Tierschutzgesetz bedürfe die Hundezucht erst ab drei Würfen pro Jahr einer Erlaubnis. Er habe in Deutschland nie eine Hundezucht betrieben. Für die in Litauen betriebene Hundezucht benötige er in Deutschland keine Erlaubnis. Der gewerbliche Verkauf eines Hundes durch den Züchter selbst sei auch nicht als Handel anzusehen. Ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften könne nur bejaht werden, wenn diese im Zeitpunkt des Verstoßes bereits bestanden hätten. Dies sei hier nicht der Fall, da § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG im Hinblick auf die Erlaubnispflichtigkeit des Verbringens und Einführens von Tieren nach Deutschland erst am 04.07.2013 mit Wirkung ab dem 01.08.2014 eingeführt worden sei. Nach dem 01.08.2014 habe er keine Hunde mehr zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt oder einer sonstigen Gegenleistung nach Deutschland verbracht. Er habe überdies nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung gehandelt. Die Einnahmen aus zwei Würfen, die der Gesetzgeber selbst nicht als gewerbsmäßig einstufe, seien so gering, dass sie nicht einmal den jährlichen Freibetrag erreichten. Ein Verkaufspreis von 550 EUR bringe bei einem reinrassigen Welpen keinen Gewinn hervor. Er sei bereits mehrfach an das Veterinäramt herangetreten und habe erfolglos um die Genehmigung der Hundezucht gebeten. Daraufhin habe er alle Zelte in Deutschland abgebrochen und seine Wohnung in ... aufgegeben. Seit Spätsommer 2013 halte er sich nicht mehr in Deutschland auf. Damit sei schon die Annahme, er werde weiter Welpen in Deutschland verkaufen, hinfällig. Er könne in Deutschland keine Welpen verkaufen, wenn er hier nicht einmal einen festen Wohnsitz habe. Er habe nie bestritten, Welpen zu verkaufen. Das Gesetz erlaube ihm, im Jahr zwei Würfe ohne Genehmigung für die gewerbliche Hundezucht zu verkaufen. Das Veterinäramt habe drei Welpen gefunden, die alle aus demselben Wurf stammten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung und Begründung eines Zuchtverbots lägen nicht vor. Bei der Kontrolle des Veterinäramtes seien die örtlichen Gegebenheiten in ... ausreichend gewesen, um eine Genehmigung für die Hundezucht zu erhalten. Dies habe man ihm willkürlich versagt. Verkaufsangebote auf Webseiten seien noch kein Beweis dafür, dass er Welpen tatsächlich verkauft habe. Mehr als drei Verkäufe hätten ihm nicht nachgewiesen werden können. Er betreibe seit dem 16.12.2014 und damit erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in Litauen eine gewerbliche Hundezucht mit Gewinnerzielungsabsicht, die überdies genehmigt sei. Keinesfalls erfolge dies jedoch in Deutschland. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Verfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 16.05.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.05.2016 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er trägt vor, aufgrund des Urteils des Amtsgerichts ... stehe unstreitig fest, dass der Kläger in Deutschland ohne Erlaubnis Welpen verkauft habe. Es bestehe kein Anlass, das Urteil, dessen Grundlage mehrere nachgewiesene Welpenverkäufe gewesen seien, in Zweifel zu ziehen. Der Verkauf der im Ausland gezüchteten Welpen in Deutschland bedürfe der Erlaubnis. Am 22.04.2013 habe der Kläger nachweislich erneut drei weitere Welpen verkauft. Es sei daher davon auszugehen, dass er auch weiterhin Hundewelpen verkaufen werde, zumal sich der Kläger stets uneinsichtig gezeigt und bestritten habe, einer Erlaubnis zu bedürfen. Hingegen habe er nicht bestritten, tatsächlich regelmäßig Hundewelpen zu verkaufen. Die Ausführungen des Klägers zur Hundezucht und zur Wurfzahl seien gegenstandslos, da durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht die Wirbeltierzucht untersagt worden sei. Ebenso sei nicht das Verbringen von Hunden in das Inland nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG untersagt worden. Der Erlaubnisvorbehalt für den Handel mit Wirbeltieren habe sich durch die Novellierung des Tierschutzgesetzes nicht geändert. Der Kläger habe gewerbsmäßig gehandelt. Die Zucht von Hunden in Litauen, deren Transport in das Bundesgebiet, Inserate zur Auslobung ganzer Würfe im deutschen Internet und intensive Versuche, über Verkaufsverträge und tierärztliche Bescheinigungen Gewährleistungen zu umgehen, seien als selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung einzustufen und nicht etwa als Hobby. Daran änderten auch die mit der Klage angeführten Kosten nichts. Dem Kläger stehe es frei, jederzeit einen Erlaubnisantrag zu stellen. Zwischenzeitlich seien weitere Vorfälle bekannt geworden. Der Kläger habe gegenüber dem Landkreis Görlitz eingeräumt, dass er in Litauen gewerblicher Hundezüchter sei und mit der Zucht seinen Lebensunterhalt verdiene. Die Vermittlung der Tiere von Litauen aus erfolge nach seiner Aussage weltweit. 19 Am 26.06.2017 kontrollierten Beamte der Bundespolizei im sächsischen Grenzgebiet ein litauisches Fahrzeug. Im Gepäckraum des Transportfahrzeuges befanden sich zwei Tiertransportboxen, in denen sich eine Hündin und fünf ungekennzeichnete und ungeimpfte Welpen befanden. Der Kläger gab sich als gewerblicher Hundezüchter in Litauen und Halter der Tiere zu erkennen. Er trug vor, die Hunde seien auf dem Weg zu seinen Eltern nach ... gewesen. Seine Eltern sollten die Hunde zwei bis drei Wochen während seiner Urlaubsreise betreuen, da in Litauen pro Betreuungspersonal nur zehn Würfe betreut werden dürften. Der Transport sei daher zu privaten Zwecken erfolgt. Er sei Hundezüchter und beabsichtige die Jungtiere zu veräußern. Die Tiere wurden aufgrund sofort vollziehbarer Verfügung des Landkreises Görlitz vom 29.06.2017 in Quarantäne genommen. Das Verwaltungsgericht Dresden stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers wieder her, soweit es die erwachsene Hündin mit einem ausreichenden Tollwutimpfstatus betraf. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Bußgeldakte des Amtsgerichts ... (...), die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Untersagungsverfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 16.05.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.05.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 11 Abs. 5 Satz 1 und 6, Abs. 1 Nr. 8 b) TierSchG in der seit dem 13.07.2013 geltenden Fassung. 23 An der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen keine Bedenken. Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis ist für die Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, § 1 Nr. 1 Tierschutzzuständigkeitsverordnung sachlich und nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG örtlich zuständig. Der Kläger übt einen wesentlichen Teil der vom Landratsamt als erlaubnispflichtig eingestuften und ihm nunmehr untersagten Tätigkeit im Neckar-Odenwald-Kreis aus. Der Kläger wurde überdies vor Erlass der Untersagungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört. 24 Die Untersagungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG bedarf – außer in den Fällen der Nr. 1, deren Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen – der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln will. Mit der Ausübung dieser Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 TierSchG). Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat (§ 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG). Die Untersagung setzt tatbestandlich damit allein das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis voraus. Der zusätzlichen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht erfüllt sind, bedarf es nicht. Die beispielsweise im öffentlichen Baurecht übliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität gilt hier nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2007 - 20 B 376/07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.12.2004 - 3 C 7.04 -, juris – jeweils zum wortgleichen § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG a.F.). 25 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Untersagung liegen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Anders als der Kläger ersichtlich meint, wird ihm mit der angegriffenen Verfügung ausweislich des eindeutigen Verfügungstenors ausschließlich der gewerbsmäßige Handel mit Hunden in Deutschland im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG untersagt. Seine Ausführungen einerseits dazu, dass er für seine Hundezucht keine Erlaubnis benötige, weil seine Hündinnen nicht mehr als zwei Würfe pro Jahr hätten, und andererseits dazu, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG erst mit Wirkung ab dem 01.08.2014 eingeführt worden sei und ihm daher noch nicht vorgehalten werden könne, gehen somit ins Leere. 26 Nach Überzeugung der Kammer steht hinreichend sicher fest, dass der Kläger in Deutschland im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG gewerbsmäßig mit Hunden handelt bzw. handeln will. Der Begriff des Handels ist geprägt durch die entgeltliche, gewinnbringende Weiterveräußerung des Tiers, nicht auf seine Nutzung (Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 TierSchG Rn. 8). Der Kläger hat zwar einerseits stets behauptet, es lägen keine Beweise hierfür vor. Letztlich hat er jedoch nicht in Abrede gestellt, regelmäßig in Deutschland Welpen zu verkaufen. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass dem Kläger datumsgenau eine bestimmte Menge an Verkäufen von Welpen an konkret benannte Personen nachgewiesen werden kann. Vielmehr handelt es sich bei einer Untersagung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG um eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme. Der mit der Untersagung umgesetzte Erlaubnisvorbehalt dient präventiv dem Tierschutz und dem Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemäßem Umgang mit den Tieren. Insoweit genügen für eine Untersagung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende den Handel mit Wirbeltieren ohne Erlaubnis betreibt bzw. betreiben will. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG, wonach derjenige der Erlaubnis bedarf, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln will . Mit der Ausübung der Tätigkeit darf im Übrigen erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 TierSchG). Hat der Betreffende mit der Tätigkeit begonnen oder steht dies unmittelbar bevor, ohne dass eine Erlaubnis vorliegt, soll die zuständige Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausübung der Tätigkeit untersagen. Dies ist hier ohne Weiteres anzunehmen. 27 Zum einen hat das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 09.10.2013 mehrere konkret nachgewiesene Verkaufsfälle aufgeführt und im Übrigen aus den weiteren Umständen auf einen gewerbsmäßigen Handel mit Welpen in Deutschland geschlossen. Dies bestätigt sich für die Kammer auch durch die bei den Akten befindlichen Niederschriften über verschiedene Zeugenaussagen von Personen, die beim Kläger einen Welpen gegen ein nicht unerhebliches Entgelt erworben haben. Vom Urteil des Amtsgerichts ... nicht genannt wurden überdies weitere durch Zeugenaussagen belegte Welpenverkäufe im April 2013. Dass das Ordnungswidrigkeitsverfahren diesbezüglich im Ermessenswege nach § 47 OWiG eingestellt wurde, ändert nichts an der Verwertbarkeit dieser Erkenntnisse im vorliegenden Verwaltungsverfahren. Auch die Ausführungen des Klägers zu den Eigentumsverhältnissen an den anlässlich einer Kontrolle durch das Landratsamt - Fachbereich Veterinärwesen – angetroffenen Hündinnen sind nicht geeignet, den Umstand zu wiederlegen, dass der Kläger mit Hunden handelt, die nach den vorliegenden Erkenntnissen und auch der Einlassung des Klägers – jedenfalls überwiegend – aus Litauen eingeführt werden. Zum anderen hat der Kläger der Sache nach selbst eingeräumt, dass er einen Teil seiner in Litauen gezüchteten Welpen in Deutschland verkauft. Er hat im Wesentlichen lediglich in Abrede gestellt, dass es sich hierbei in der Subsumtion um einen Handel im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG handelt sowie dass er überhaupt in den Anwendungsbereich des Erlaubnisvorbehalts fällt, da er in Besitz einer litauischen Hundezuchterlaubnis sei. 28 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nochmals bekräftigt, dass der Kläger die von ihm in Litauen gezüchteten Welpen weltweit – und damit auch in Deutschland – verkaufe. Angesichts der in der Vergangenheit festgestellten Verkaufsaktivitäten im Bundesgebiet spricht alles dafür, dass der Kläger auch in Zukunft einen Teil der Welpen in Deutschland verkaufen will. Hierauf deutet auch der im Juni 2017 kurz hinter der Grenze aufgegriffene Transport mehrerer junger Welpen hin, der sich auf dem Weg zu den Eltern des Klägers befand. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, die Tiere hätten lediglich während einer Urlaubsreise durch die Eltern betreut werden sollen, erscheint wenig plausibel und führt – jedenfalls nach den im Gefahrenabwehrrecht anzuwendenden Maßstäben – nicht zu einer anderen Beurteilung. Da der Kläger weiterhin meint, für den Verkauf der Welpen im Bundesgebiet keine deutsche Erlaubnis zu benötigen, besteht für den Erlass einer Untersagungsverfügung hinreichender Anlass. 29 Auch mit seinem Vortrag, die Hunde würden nicht in Deutschland, sondern in Litauen verkauft, da die Hunde dort zur Welt kämen, er dort seinen Wohnsitz habe und in allen Kaufverträgen Litauen als Anschrift angegeben sei, dringt der Kläger nicht durch. Die Angabe der ausländischen Anschrift des Verkäufers ist kein Beleg für den tatsächlichen Ort des Handels im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG. Aus den Akten ergeben sich Belege dafür, dass der Kläger auf deutschen Internetseiten in deutscher Sprache die Welpen angeboten hat und als Standort der Großraum Stuttgart genannt wurde. Die im Rahmen der Ordnungswidrigkeitsverfahren vernommenen Zeugen berichteten im Übrigen davon, die Welpen in ... bzw. in ... übergeben bekommen und gezahlt zu haben. Dies alles zugrunde gelegt, ist von einem in Deutschland betriebenen Handel mit Hunden auszugehen. Auf den Wohnsitz des Klägers kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den Sitz seines sonstigen (Hundezucht)Gewerbes. 30 Der Annahme eines Hundehandels im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die von ihm verkauften Hunde – soweit ersichtlich – jeweils selbst züchtet. Zwar wird in der Literatur teilweise davon ausgegangen, dass der Verkauf der Tiere durch den Züchter selbst grundsätzlich kein Handel ist (Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 TierSchG Rn. 8) und dass der Begriff des Handels nicht nur den Verkauf, sondern grundsätzlich auch den Einkauf der Tiere voraussetzt (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 13). Dementsprechend darf derjenige, der in Deutschland eine erlaubte Hundezucht betreibt, diese Tiere grundsätzlich auch ohne weitere Erlaubnis für das Handeltreiben verkaufen. Im Fall des Klägers findet die Zucht jedoch nicht auf Grundlage einer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) TierSchG erteilten Erlaubnis statt, sondern im Ausland. Im Bundesgebiet nimmt der Kläger nur Verkaufstätigkeiten vor und tritt hier nicht als gewerbsmäßiger Züchter, sondern ausschließlich als Händler in Erscheinung. Diese in Deutschland vorgenommene Tätigkeit setzt nach dem Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes eine eigene Handelserlaubnis voraus, ohne dass es darauf ankommt, ob die Tiere selbst gezüchtet oder anderweitig erworben wurden. 31 Der Handel erfolgt auch gewerbsmäßig. Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird (vgl. Nr. 12.2.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000 zum insoweit wortgleichen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG a.F.; ebenso Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 11; VG Freiburg, Beschluss vom 09.12.2008 - 2 K 1500/08 -, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist selbständig und handelt über einen längeren Zeitraum hinweg mit den Hunden. Hierbei geht er durchaus planmäßig vor, da er die Hunde mit ansprechenden Texten auf mehreren Internetplattformen bewirbt und zum Verkauf anbietet. Seine Formularverträge, die die Käufer unterschreiben müssen, enthalten detaillierte und vom Kläger selbst verfasste allgemeine Geschäftsbedingungen, unter anderem über Gewährleistungsrechte und Verschwiegenheitsabreden. An einer Planmäßigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht zu zweifeln. 32 Auch am Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bestehen bei Würdigung der Gesamtumstände keine Zweifel. Der Kläger betreibt in Litauen in größerem Ausmaß eine Hundezucht, die das Maß eines Hobbys überschreitet. Diesbezüglich räumt er selbst eine Gewinnerzielungsabsicht ein. Dass der Verkauf der in Litauen gezüchteten Welpen in Deutschland an dieser Gewinnerzielungsabsicht nicht teilnimmt, widerspräche jeder Lebenserfahrung. Vielmehr legt der Kläger selbst dar, dass er die Welpen weltweit verkaufe. Es gehört mithin zu seinem Geschäftsmodell, die Welpen in mehreren Ländern zu verkaufen und dadurch einen Gewinn zu erwirtschaften. Dies zugrunde gelegt sind die vom Kläger aufgeführten Berechnungen der Kosten in Gegenüberstellung zum durch die Welpen erzielbaren Kaufpreis nicht nachvollziehbar. Überdies hat der Vertreter des Veterinäramtes in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich bei dem vom Kläger regelmäßig verlangten Kaufpreis zwischen 500 und 700 EUR um einen gängigen Preis im Rahmen des regen Hundehandels aus Osteuropa handele. Ebenso wenig tragen die Erwägungen, der Verkauf von zwei Würfen pro Jahr überschreite nicht einmal den Steuerfreibetrag und könne das Existenzminimum einer dreiköpfigen Familie nicht sichern. Soweit der Kläger stets die Einnahmen aus zwei Würfen als nicht erlaubnispflichtig ansieht, nimmt er ersichtlich Bezug auf Nr. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Danach sind die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten in der Regel erst erfüllt, wenn eine Haltungseinheit drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder drei oder mehr Würfe pro Jahr erreicht. Diese für das Züchten geltenden Grenzen lassen sich nicht ohne weiteres auf die Frage der Gewerbsmäßigkeit des Handels übertragen. Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, wie viel Gewinn der Kläger tatsächlich aus den in Deutschland getätigten Verkäufen generiert. 33 Soweit der Kläger unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27.10.1999 (2 O 163/99) davon ausgeht, ein gewerbsmäßiges Handeln liege erst ab einer verkauften Anzahl von mindestens 13 Hunden vor, geht seine Annahme fehl. Vielmehr beruht das genannte Urteil auf der Feststellung, dass das dort eingeräumte Halten von Hunden und Züchten von durchschnittlich 13 Hunden pro Jahr im Umfang klar über zufällige Vermehrungsereignisse, Liebhaberei oder Nebenbeschäftigung hinausgehe und eine auf Dauer angelegte und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene gewerbliche Hundezucht anzunehmen sei. Die Annahme des Landgerichts, dass derjenige gewerblich handelt, der jährlich durchschnittlich 13 Hunde aufzieht und verkauft und mehrere Zuchthunde gleichzeitig hält, um dies zu ermöglichen, bedeutet keineswegs im Umkehrschluss, dass jede darunterliegende Anzahl an Verkäufen die Gewerbsmäßigkeit ausschließt. 34 Für den vom Kläger in Deutschland betriebenen Welpenhandel bedarf er der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG. Hieran ändert es nichts, dass der Kläger – jedenfalls seit dem 16.12.2014 – in Besitz einer litauischen Hundezuchterlaubnis sein mag. Zwar berechtigt eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) TierSchG in Deutschland erteilte Hundezuchterlaubnis den Züchter grundsätzlich auch dazu, die geborenen Hunde zu verkaufen, ohne dass er einer weiteren Erlaubnis für den Handel bedarf. Der Kläger ist jedoch nicht in Besitz einer solchen nach dem Tierschutzgesetz erteilten Erlaubnis und tritt überdies, wie bereits dargelegt, in Deutschland lediglich als Händler in Erscheinung. Aus dem Tierschutzgesetz ergibt sich nicht, dass eine ausländische Zuchterlaubnis zum Handel im Inland berechtigen soll. Entsprechendes gebietet auch nicht das Europäische Unionsrecht. 35 Eine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV oder der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV liegt nicht vor; denn hinsichtlich beider unionsrechtlicher Grundfreiheiten ist der durch die Erlaubnispflichtigkeit des Tierhandels bewirkte Eingriff gemäß Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit des Lebens von Menschen und Tieren bzw. nach Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt. Der Erlaubnisvorbehalt stellt weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung dar, noch bildet er eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. Das dem Unionsrecht und dem Binnenmarkt zugrunde liegende Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen steht dem nicht entgegen. Eine abschließende Harmonisierung des Tierhandels auf Unionsebene ist nicht ersichtlich. Die unionsrechtlichen Vorschriften erfassen nach derzeitigem Stand im Wesentlichen die Regelung des grenzüberschreitenden Verbringens von Tieren in einen anderen Mitgliedsstaat und die tierseuchenrechtliche Harmonisierung (vgl. etwa Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.06.2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003; vgl. zudem die in der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV – aufgeführten Richtlinien). Die gegenseitige Anerkennung von Zucht- und Handelserlaubnissen ist unionsrechtlich hierdurch nicht geboten. 36 Auch der Sinn und Zweck des Erlaubnisvorbehalts steht einer Anerkennung der litauischen Zuchterlaubnis entgegen. Dies zeigt sich mit Blick auf die im Erlaubnisverfahren zu prüfenden Aspekte. Gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG richtet sich die Erlaubniserteilung bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG, mit der unter anderem die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis geregelt werden können, nach dem weiter anzuwendenden § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 5 und Abs. 6 TierSchG in der bis zum 13.07.2013 geltenden Fassung unter anderem mit der Maßgabe, dass derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 01.08.2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden. Nach § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. darf die Erlaubnis u.a. nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Nr. 2) sowie über hinreichende Fachkenntnis verfügt (Nr. 1). Hierbei mag es sich um Aspekte handeln, die auch im Rahmen des litauischen Erlaubnisverfahrens Beachtung finden können. Weitere Erteilungsvoraussetzung ist jedoch, dass die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen (Nr. 3). Hierbei handelt es sich um raumbezogene Aspekte, die lediglich von den inländischen Behörden vor Ort sachgerecht überprüft und beurteilt werden können und gerade dann zum Schutz der Tiere relevant werden, wenn der jeweilige Händler seinen Hauptsitz nicht im Bundesgebiet hat. So hat auch der Vertreter des Veterinäramts in der mündlichen Verhandlung die Umsetzung in der Praxis bestätigt, dass vor Erteilung der Handelserlaubnis die Unterbringung der Tiere überprüft werde und zwar auch dann, wenn es sich um einen mobilen Handel handele. Dann werde jedenfalls überprüft, ob das jeweilige Fahrzeug eine artgerechte Unterbringung ermögliche. Die damit verfolgten Ziele würden durch eine ungeprüfte Anerkennung der in Litauen erteilten Zuchterlaubnis deutlich verfehlt. 37 Nach alledem sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Eingriffsnorm erfüllt. Auf Rechtsfolgenseite „soll“ nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG demjenigen, der die erforderliche Erlaubnis nicht hat, die Ausübung der Tätigkeit untersagt werden. Von einer Untersagung kann daher nur in atypischen Ausnahmefällen abgesehen werden (BVerwG, Urteil vom 09.12.2004 - 3 C 7.04 -, juris). Ein solcher Ausnahmefall wird in Literatur und Rechtsprechung etwa dann angenommen, wenn alle Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und der entsprechende Antrag auch bereits mit allen notwendigen Angaben und Unterlagen eingereicht ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 41; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2012 - 23 L 1939/11 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.03.2017 - AN 10 K 16.00925 -, juris). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Weder hat sich der Kläger jemals ernsthaft um die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG bemüht, noch liegen die Erteilungsvoraussetzungen nach § 21 Abs. 5 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. offensichtlich vor. Das Untersagungsverfahren ist nicht darauf ausgerichtet, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2007 - 20 B 376/07 -, juris). Auch im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die das Gewicht der gesetzlichen Regel aufzuheben vermögen. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 1 VwGO). 39 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 40 B E S C H L U S S 41 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.000,- EUR festgesetzt. 42 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 21 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Untersagungsverfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 16.05.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.05.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 11 Abs. 5 Satz 1 und 6, Abs. 1 Nr. 8 b) TierSchG in der seit dem 13.07.2013 geltenden Fassung. 23 An der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen keine Bedenken. Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis ist für die Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, § 1 Nr. 1 Tierschutzzuständigkeitsverordnung sachlich und nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG örtlich zuständig. Der Kläger übt einen wesentlichen Teil der vom Landratsamt als erlaubnispflichtig eingestuften und ihm nunmehr untersagten Tätigkeit im Neckar-Odenwald-Kreis aus. Der Kläger wurde überdies vor Erlass der Untersagungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört. 24 Die Untersagungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG bedarf – außer in den Fällen der Nr. 1, deren Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen – der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln will. Mit der Ausübung dieser Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 TierSchG). Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat (§ 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG). Die Untersagung setzt tatbestandlich damit allein das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis voraus. Der zusätzlichen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht erfüllt sind, bedarf es nicht. Die beispielsweise im öffentlichen Baurecht übliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität gilt hier nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2007 - 20 B 376/07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.12.2004 - 3 C 7.04 -, juris – jeweils zum wortgleichen § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG a.F.). 25 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Untersagung liegen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Anders als der Kläger ersichtlich meint, wird ihm mit der angegriffenen Verfügung ausweislich des eindeutigen Verfügungstenors ausschließlich der gewerbsmäßige Handel mit Hunden in Deutschland im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG untersagt. Seine Ausführungen einerseits dazu, dass er für seine Hundezucht keine Erlaubnis benötige, weil seine Hündinnen nicht mehr als zwei Würfe pro Jahr hätten, und andererseits dazu, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG erst mit Wirkung ab dem 01.08.2014 eingeführt worden sei und ihm daher noch nicht vorgehalten werden könne, gehen somit ins Leere. 26 Nach Überzeugung der Kammer steht hinreichend sicher fest, dass der Kläger in Deutschland im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG gewerbsmäßig mit Hunden handelt bzw. handeln will. Der Begriff des Handels ist geprägt durch die entgeltliche, gewinnbringende Weiterveräußerung des Tiers, nicht auf seine Nutzung (Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 TierSchG Rn. 8). Der Kläger hat zwar einerseits stets behauptet, es lägen keine Beweise hierfür vor. Letztlich hat er jedoch nicht in Abrede gestellt, regelmäßig in Deutschland Welpen zu verkaufen. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass dem Kläger datumsgenau eine bestimmte Menge an Verkäufen von Welpen an konkret benannte Personen nachgewiesen werden kann. Vielmehr handelt es sich bei einer Untersagung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG um eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme. Der mit der Untersagung umgesetzte Erlaubnisvorbehalt dient präventiv dem Tierschutz und dem Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemäßem Umgang mit den Tieren. Insoweit genügen für eine Untersagung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende den Handel mit Wirbeltieren ohne Erlaubnis betreibt bzw. betreiben will. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG, wonach derjenige der Erlaubnis bedarf, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln will . Mit der Ausübung der Tätigkeit darf im Übrigen erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 TierSchG). Hat der Betreffende mit der Tätigkeit begonnen oder steht dies unmittelbar bevor, ohne dass eine Erlaubnis vorliegt, soll die zuständige Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausübung der Tätigkeit untersagen. Dies ist hier ohne Weiteres anzunehmen. 27 Zum einen hat das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 09.10.2013 mehrere konkret nachgewiesene Verkaufsfälle aufgeführt und im Übrigen aus den weiteren Umständen auf einen gewerbsmäßigen Handel mit Welpen in Deutschland geschlossen. Dies bestätigt sich für die Kammer auch durch die bei den Akten befindlichen Niederschriften über verschiedene Zeugenaussagen von Personen, die beim Kläger einen Welpen gegen ein nicht unerhebliches Entgelt erworben haben. Vom Urteil des Amtsgerichts ... nicht genannt wurden überdies weitere durch Zeugenaussagen belegte Welpenverkäufe im April 2013. Dass das Ordnungswidrigkeitsverfahren diesbezüglich im Ermessenswege nach § 47 OWiG eingestellt wurde, ändert nichts an der Verwertbarkeit dieser Erkenntnisse im vorliegenden Verwaltungsverfahren. Auch die Ausführungen des Klägers zu den Eigentumsverhältnissen an den anlässlich einer Kontrolle durch das Landratsamt - Fachbereich Veterinärwesen – angetroffenen Hündinnen sind nicht geeignet, den Umstand zu wiederlegen, dass der Kläger mit Hunden handelt, die nach den vorliegenden Erkenntnissen und auch der Einlassung des Klägers – jedenfalls überwiegend – aus Litauen eingeführt werden. Zum anderen hat der Kläger der Sache nach selbst eingeräumt, dass er einen Teil seiner in Litauen gezüchteten Welpen in Deutschland verkauft. Er hat im Wesentlichen lediglich in Abrede gestellt, dass es sich hierbei in der Subsumtion um einen Handel im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG handelt sowie dass er überhaupt in den Anwendungsbereich des Erlaubnisvorbehalts fällt, da er in Besitz einer litauischen Hundezuchterlaubnis sei. 28 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nochmals bekräftigt, dass der Kläger die von ihm in Litauen gezüchteten Welpen weltweit – und damit auch in Deutschland – verkaufe. Angesichts der in der Vergangenheit festgestellten Verkaufsaktivitäten im Bundesgebiet spricht alles dafür, dass der Kläger auch in Zukunft einen Teil der Welpen in Deutschland verkaufen will. Hierauf deutet auch der im Juni 2017 kurz hinter der Grenze aufgegriffene Transport mehrerer junger Welpen hin, der sich auf dem Weg zu den Eltern des Klägers befand. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, die Tiere hätten lediglich während einer Urlaubsreise durch die Eltern betreut werden sollen, erscheint wenig plausibel und führt – jedenfalls nach den im Gefahrenabwehrrecht anzuwendenden Maßstäben – nicht zu einer anderen Beurteilung. Da der Kläger weiterhin meint, für den Verkauf der Welpen im Bundesgebiet keine deutsche Erlaubnis zu benötigen, besteht für den Erlass einer Untersagungsverfügung hinreichender Anlass. 29 Auch mit seinem Vortrag, die Hunde würden nicht in Deutschland, sondern in Litauen verkauft, da die Hunde dort zur Welt kämen, er dort seinen Wohnsitz habe und in allen Kaufverträgen Litauen als Anschrift angegeben sei, dringt der Kläger nicht durch. Die Angabe der ausländischen Anschrift des Verkäufers ist kein Beleg für den tatsächlichen Ort des Handels im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG. Aus den Akten ergeben sich Belege dafür, dass der Kläger auf deutschen Internetseiten in deutscher Sprache die Welpen angeboten hat und als Standort der Großraum Stuttgart genannt wurde. Die im Rahmen der Ordnungswidrigkeitsverfahren vernommenen Zeugen berichteten im Übrigen davon, die Welpen in ... bzw. in ... übergeben bekommen und gezahlt zu haben. Dies alles zugrunde gelegt, ist von einem in Deutschland betriebenen Handel mit Hunden auszugehen. Auf den Wohnsitz des Klägers kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den Sitz seines sonstigen (Hundezucht)Gewerbes. 30 Der Annahme eines Hundehandels im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die von ihm verkauften Hunde – soweit ersichtlich – jeweils selbst züchtet. Zwar wird in der Literatur teilweise davon ausgegangen, dass der Verkauf der Tiere durch den Züchter selbst grundsätzlich kein Handel ist (Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 TierSchG Rn. 8) und dass der Begriff des Handels nicht nur den Verkauf, sondern grundsätzlich auch den Einkauf der Tiere voraussetzt (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 13). Dementsprechend darf derjenige, der in Deutschland eine erlaubte Hundezucht betreibt, diese Tiere grundsätzlich auch ohne weitere Erlaubnis für das Handeltreiben verkaufen. Im Fall des Klägers findet die Zucht jedoch nicht auf Grundlage einer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) TierSchG erteilten Erlaubnis statt, sondern im Ausland. Im Bundesgebiet nimmt der Kläger nur Verkaufstätigkeiten vor und tritt hier nicht als gewerbsmäßiger Züchter, sondern ausschließlich als Händler in Erscheinung. Diese in Deutschland vorgenommene Tätigkeit setzt nach dem Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes eine eigene Handelserlaubnis voraus, ohne dass es darauf ankommt, ob die Tiere selbst gezüchtet oder anderweitig erworben wurden. 31 Der Handel erfolgt auch gewerbsmäßig. Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird (vgl. Nr. 12.2.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000 zum insoweit wortgleichen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG a.F.; ebenso Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 11; VG Freiburg, Beschluss vom 09.12.2008 - 2 K 1500/08 -, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist selbständig und handelt über einen längeren Zeitraum hinweg mit den Hunden. Hierbei geht er durchaus planmäßig vor, da er die Hunde mit ansprechenden Texten auf mehreren Internetplattformen bewirbt und zum Verkauf anbietet. Seine Formularverträge, die die Käufer unterschreiben müssen, enthalten detaillierte und vom Kläger selbst verfasste allgemeine Geschäftsbedingungen, unter anderem über Gewährleistungsrechte und Verschwiegenheitsabreden. An einer Planmäßigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht zu zweifeln. 32 Auch am Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bestehen bei Würdigung der Gesamtumstände keine Zweifel. Der Kläger betreibt in Litauen in größerem Ausmaß eine Hundezucht, die das Maß eines Hobbys überschreitet. Diesbezüglich räumt er selbst eine Gewinnerzielungsabsicht ein. Dass der Verkauf der in Litauen gezüchteten Welpen in Deutschland an dieser Gewinnerzielungsabsicht nicht teilnimmt, widerspräche jeder Lebenserfahrung. Vielmehr legt der Kläger selbst dar, dass er die Welpen weltweit verkaufe. Es gehört mithin zu seinem Geschäftsmodell, die Welpen in mehreren Ländern zu verkaufen und dadurch einen Gewinn zu erwirtschaften. Dies zugrunde gelegt sind die vom Kläger aufgeführten Berechnungen der Kosten in Gegenüberstellung zum durch die Welpen erzielbaren Kaufpreis nicht nachvollziehbar. Überdies hat der Vertreter des Veterinäramtes in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich bei dem vom Kläger regelmäßig verlangten Kaufpreis zwischen 500 und 700 EUR um einen gängigen Preis im Rahmen des regen Hundehandels aus Osteuropa handele. Ebenso wenig tragen die Erwägungen, der Verkauf von zwei Würfen pro Jahr überschreite nicht einmal den Steuerfreibetrag und könne das Existenzminimum einer dreiköpfigen Familie nicht sichern. Soweit der Kläger stets die Einnahmen aus zwei Würfen als nicht erlaubnispflichtig ansieht, nimmt er ersichtlich Bezug auf Nr. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Danach sind die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten in der Regel erst erfüllt, wenn eine Haltungseinheit drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder drei oder mehr Würfe pro Jahr erreicht. Diese für das Züchten geltenden Grenzen lassen sich nicht ohne weiteres auf die Frage der Gewerbsmäßigkeit des Handels übertragen. Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, wie viel Gewinn der Kläger tatsächlich aus den in Deutschland getätigten Verkäufen generiert. 33 Soweit der Kläger unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27.10.1999 (2 O 163/99) davon ausgeht, ein gewerbsmäßiges Handeln liege erst ab einer verkauften Anzahl von mindestens 13 Hunden vor, geht seine Annahme fehl. Vielmehr beruht das genannte Urteil auf der Feststellung, dass das dort eingeräumte Halten von Hunden und Züchten von durchschnittlich 13 Hunden pro Jahr im Umfang klar über zufällige Vermehrungsereignisse, Liebhaberei oder Nebenbeschäftigung hinausgehe und eine auf Dauer angelegte und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene gewerbliche Hundezucht anzunehmen sei. Die Annahme des Landgerichts, dass derjenige gewerblich handelt, der jährlich durchschnittlich 13 Hunde aufzieht und verkauft und mehrere Zuchthunde gleichzeitig hält, um dies zu ermöglichen, bedeutet keineswegs im Umkehrschluss, dass jede darunterliegende Anzahl an Verkäufen die Gewerbsmäßigkeit ausschließt. 34 Für den vom Kläger in Deutschland betriebenen Welpenhandel bedarf er der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG. Hieran ändert es nichts, dass der Kläger – jedenfalls seit dem 16.12.2014 – in Besitz einer litauischen Hundezuchterlaubnis sein mag. Zwar berechtigt eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) TierSchG in Deutschland erteilte Hundezuchterlaubnis den Züchter grundsätzlich auch dazu, die geborenen Hunde zu verkaufen, ohne dass er einer weiteren Erlaubnis für den Handel bedarf. Der Kläger ist jedoch nicht in Besitz einer solchen nach dem Tierschutzgesetz erteilten Erlaubnis und tritt überdies, wie bereits dargelegt, in Deutschland lediglich als Händler in Erscheinung. Aus dem Tierschutzgesetz ergibt sich nicht, dass eine ausländische Zuchterlaubnis zum Handel im Inland berechtigen soll. Entsprechendes gebietet auch nicht das Europäische Unionsrecht. 35 Eine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV oder der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV liegt nicht vor; denn hinsichtlich beider unionsrechtlicher Grundfreiheiten ist der durch die Erlaubnispflichtigkeit des Tierhandels bewirkte Eingriff gemäß Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit des Lebens von Menschen und Tieren bzw. nach Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt. Der Erlaubnisvorbehalt stellt weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung dar, noch bildet er eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. Das dem Unionsrecht und dem Binnenmarkt zugrunde liegende Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen steht dem nicht entgegen. Eine abschließende Harmonisierung des Tierhandels auf Unionsebene ist nicht ersichtlich. Die unionsrechtlichen Vorschriften erfassen nach derzeitigem Stand im Wesentlichen die Regelung des grenzüberschreitenden Verbringens von Tieren in einen anderen Mitgliedsstaat und die tierseuchenrechtliche Harmonisierung (vgl. etwa Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.06.2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003; vgl. zudem die in der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV – aufgeführten Richtlinien). Die gegenseitige Anerkennung von Zucht- und Handelserlaubnissen ist unionsrechtlich hierdurch nicht geboten. 36 Auch der Sinn und Zweck des Erlaubnisvorbehalts steht einer Anerkennung der litauischen Zuchterlaubnis entgegen. Dies zeigt sich mit Blick auf die im Erlaubnisverfahren zu prüfenden Aspekte. Gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG richtet sich die Erlaubniserteilung bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG, mit der unter anderem die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis geregelt werden können, nach dem weiter anzuwendenden § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 5 und Abs. 6 TierSchG in der bis zum 13.07.2013 geltenden Fassung unter anderem mit der Maßgabe, dass derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 01.08.2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden. Nach § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. darf die Erlaubnis u.a. nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Nr. 2) sowie über hinreichende Fachkenntnis verfügt (Nr. 1). Hierbei mag es sich um Aspekte handeln, die auch im Rahmen des litauischen Erlaubnisverfahrens Beachtung finden können. Weitere Erteilungsvoraussetzung ist jedoch, dass die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen (Nr. 3). Hierbei handelt es sich um raumbezogene Aspekte, die lediglich von den inländischen Behörden vor Ort sachgerecht überprüft und beurteilt werden können und gerade dann zum Schutz der Tiere relevant werden, wenn der jeweilige Händler seinen Hauptsitz nicht im Bundesgebiet hat. So hat auch der Vertreter des Veterinäramts in der mündlichen Verhandlung die Umsetzung in der Praxis bestätigt, dass vor Erteilung der Handelserlaubnis die Unterbringung der Tiere überprüft werde und zwar auch dann, wenn es sich um einen mobilen Handel handele. Dann werde jedenfalls überprüft, ob das jeweilige Fahrzeug eine artgerechte Unterbringung ermögliche. Die damit verfolgten Ziele würden durch eine ungeprüfte Anerkennung der in Litauen erteilten Zuchterlaubnis deutlich verfehlt. 37 Nach alledem sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Eingriffsnorm erfüllt. Auf Rechtsfolgenseite „soll“ nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG demjenigen, der die erforderliche Erlaubnis nicht hat, die Ausübung der Tätigkeit untersagt werden. Von einer Untersagung kann daher nur in atypischen Ausnahmefällen abgesehen werden (BVerwG, Urteil vom 09.12.2004 - 3 C 7.04 -, juris). Ein solcher Ausnahmefall wird in Literatur und Rechtsprechung etwa dann angenommen, wenn alle Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und der entsprechende Antrag auch bereits mit allen notwendigen Angaben und Unterlagen eingereicht ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 41; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2012 - 23 L 1939/11 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.03.2017 - AN 10 K 16.00925 -, juris). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Weder hat sich der Kläger jemals ernsthaft um die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG bemüht, noch liegen die Erteilungsvoraussetzungen nach § 21 Abs. 5 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. offensichtlich vor. Das Untersagungsverfahren ist nicht darauf ausgerichtet, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2007 - 20 B 376/07 -, juris). Auch im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die das Gewicht der gesetzlichen Regel aufzuheben vermögen. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 1 VwGO). 39 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 40 B E S C H L U S S 41 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.000,- EUR festgesetzt. 42 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.