Urteil
A 14 K 5512/15
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG, weil ihr Vorbringen zu Verfolgungsereignissen in sich widersprüchlich und unglaubhaft ist.
• Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs.1 Satz2 Nr.2 AsylG kommt zuerkannt werden, wenn die humanitäre Lage im Abschiebungszielstaat aufgrund des Verhaltens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure so prekär ist, dass bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
• Zur Prüfung subsidiären Schutzes ist erforderlich, die humanitäre Lage kausal hinreichend einem staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur zuzuordnen; dies kann in besonders schweren Fällen eine Abschiebung nach Art.3 EMRK verbieten.
• Bei widersprüchlichem, erst im Prozess gesteigertem Vorbringen darf das Gericht die fehlende Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungshandlungen zu Recht bejahen.
• Ergibt die Gefahrenprognose, dass die betroffene Person in Mogadischu bzw. dem Abschiebungszielstaat ihre elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen kann, ist subsidiärer Schutz zu gewähren.
• Eine bereits erfolgte Genitalverstümmelung begründet allein keinen Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft, wenn nicht dargelegt ist, dass eine weitere Verstümmelung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
• Kosten werden hälftig verteilt, wenn der Kläger mit dem Hauptantrag unterliegt, aber mit dem Hilfsantrag erfolgreich ist.
Entscheidungsgründe
Kein Flüchtlingsstatus, aber subsidiärer Schutz wegen humanitärer Lage in Südsomalia • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG, weil ihr Vorbringen zu Verfolgungsereignissen in sich widersprüchlich und unglaubhaft ist. • Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs.1 Satz2 Nr.2 AsylG kommt zuerkannt werden, wenn die humanitäre Lage im Abschiebungszielstaat aufgrund des Verhaltens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure so prekär ist, dass bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. • Zur Prüfung subsidiären Schutzes ist erforderlich, die humanitäre Lage kausal hinreichend einem staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur zuzuordnen; dies kann in besonders schweren Fällen eine Abschiebung nach Art.3 EMRK verbieten. • Bei widersprüchlichem, erst im Prozess gesteigertem Vorbringen darf das Gericht die fehlende Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungshandlungen zu Recht bejahen. • Ergibt die Gefahrenprognose, dass die betroffene Person in Mogadischu bzw. dem Abschiebungszielstaat ihre elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen kann, ist subsidiärer Schutz zu gewähren. • Eine bereits erfolgte Genitalverstümmelung begründet allein keinen Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft, wenn nicht dargelegt ist, dass eine weitere Verstümmelung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. • Kosten werden hälftig verteilt, wenn der Kläger mit dem Hauptantrag unterliegt, aber mit dem Hilfsantrag erfolgreich ist. Die Klägerin, somalische Staatsangehörige (Clan Sheikhal, Volksgruppe Hawiye), beantragte Asyl und machte geltend, sie sei wegen Drohungen und Gewalttaten der al-Shabaab aus ihrer Heimatregion geflohen. Sie schilderte, Schwester und Bruder seien getötet worden; sie selbst habe Drohungen, Auspeitschungen und Zwangsverheiratung befürchtet und sei mit Angehörigen nach Kenia und anschließend nach Deutschland geflohen. Das Bundesamt lehnte Flüchtlings- und subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote ab; die Klägerin erhob Klage. Vor Gericht zeigten sich Widersprüche und erhebliche Steigerungen ihres Vortrags zwischen Anhörung, späteren Schreiben, ärztlichen Attesten und der mündlichen Verhandlung. Das Gericht stellte fest, die Angriffe der al-Shabaab und persönliche Verfolgung seien nicht glaubhaft dargelegt, gleichwohl sei die humanitäre Lage in Südsomalia, insbesondere in der Heimatregion und im Abschiebungsziel Mogadischu, so katastrophal, dass ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs.1 Satz2 Nr.2 AsylG drohe. • Rechtsmaßstab: Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG erfordert begründete Furcht vor Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit; für nichtstaatliche Akteure gelten §§ 3c–3e AsylG und Vorverfolgungsmaßstab nach Art.4 Abs.4 QRL. • Glaubwürdigkeit: Die Klägerin konnte die notwendige schlüssige, widerspruchsfreie Schilderung des Kerngeschehens nicht liefern; ihr Vorbringen war in wesentlichen Punkten widersprüchlich und im Prozess gesteigert worden, weshalb das Gericht die Behauptungen nicht für glaubhaft erachtete. • Flüchtlingseigenschaft: Mangels glaubhaft dargelegter individueller Verfolgungshandlung (z. B. gezielte Tötungs- oder Verfolgungsgründe gegen sie persönlich) ist § 3 Abs.1 AsylG nicht erfüllt. • Humanitäre Lage und subsidiärer Schutz: § 4 Abs.1 Satz2 Nr.2 AsylG (Folter oder unmenschliche/erniedrigende Behandlung) greift, wenn bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ein ernsthafter Schaden droht; die humanitäre Krise in Süd- und Zentralsomalia ist aufgrund Konfliktakteuren wie al-Shabaab und ihrer Wirkung auf Versorgungslagen kausal verbunden und kann Ausnahmefälle des Art.3 EMRK begründen. • Einzelfallbewertung: Für die Klägerin bestehen stichhaltige Gründe, dass sie bei Rückkehr in Mogadischu bzw. in Südsomalia ihre elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen kann, sie keine familiären/clanbezogenen Unterstützungsreserven hat und als alleinreisende Frau besonders verletzbar ist; deshalb liegt ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs.1 Satz2 Nr.2 AsylG vor. • Interne Schutzmöglichkeiten: Mogadischu als Abschiebungsort ist maßgeblich zu prüfen; ein sicherer, lebensfähiger interner Schutzstandort ist für die Klägerin nicht ersichtlich. • Weitere Rechtsfolgen: Wegen Anerkennung subsidiären Schutzes sind ergänzende nationale Abschiebungsverbote entbehrlich; die Ausreiseaufforderung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind aufzuheben. • Beweiswürdigung: Ein weiterer medizinischer Beweis über Peitschenmarkschaft war aus rechtlichen Gründen nicht entscheidungserheblich, da selbst bei dessen Unterstellung kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsrisiko vorläge. • Kosten: Wegen teilweisem Obsiegen wurde die Kostenlast der Verfahrenskosten hälftig verteilt gemäß § 155 VwGO. Das Gericht hebt den Bescheid des Bundesamts insoweit auf und verpflichtet die Beklagte, der Klägerin subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs.1 Satz2 Nr.2 AsylG zu gewähren. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG wird verneint, weil das Vorbringen der Klägerin zu individuellen Verfolgungsereignissen nicht glaubhaft ist; dennoch rechtfertigt die schwere humanitäre Lage in Südsomalia und die individuelle Verletzlichkeit der Klägerin die Gewährung subsidiären Schutzes, weil ihr bei Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Folglich sind die im Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Gerichtskosten werden zwischen den Parteien je zur Hälfte verteilt.