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Beschluss

2 K 4042/19

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung ist von Nachbarn im Eilverfahren nur dann vorläufig aufschiebend zu stellen, wenn voraussichtlich drittschützende Vorschriften verletzt sind. • Örtliche bauordnungsrechtliche Festsetzungen aus 1976, die größere Grenzabstände vorsehen, bleiben wirksam und können nachbarschützenden Charakter haben. • Bei summarischer Prüfung kann die Genehmigung einer Geländemodellierung rechtmäßig sein, wenn ein baulicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. • Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Geschossflächenzahl) sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. • Die Zulassung einer Garage außerhalb der Baugrenze nach § 23 Abs. 5 BauNVO ist zulässig, wenn sie landesrechtlich in den Abstandsflächen zulässig ist und das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt wird.
Entscheidungsgründe
Eilrechtsschutz gegen Baugenehmigung: Nachbarschutz bei Abstands- und Nutzungsvorschriften verneint • Eine Baugenehmigung ist von Nachbarn im Eilverfahren nur dann vorläufig aufschiebend zu stellen, wenn voraussichtlich drittschützende Vorschriften verletzt sind. • Örtliche bauordnungsrechtliche Festsetzungen aus 1976, die größere Grenzabstände vorsehen, bleiben wirksam und können nachbarschützenden Charakter haben. • Bei summarischer Prüfung kann die Genehmigung einer Geländemodellierung rechtmäßig sein, wenn ein baulicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. • Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Geschossflächenzahl) sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. • Die Zulassung einer Garage außerhalb der Baugrenze nach § 23 Abs. 5 BauNVO ist zulässig, wenn sie landesrechtlich in den Abstandsflächen zulässig ist und das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt wird. Die Antragsteller sind Miterben des bisherigen Eigentümers eines Wohngrundstücks; die Beigeladene plant auf dem westlich angrenzenden Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit neun Wohneinheiten. Die Gemeinde hatte für das Gebiet Bebauungspläne von 1955 und 1976 mit bauordnungsrechtlichen Festsetzungen erlassen, u. a. zu Grenzabständen, Vollgeschossen, GFZ und Baufenstern. Die Beigeladene beantragte im Januar 2019 die Baugenehmigung; die Erbin erhob im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung Einwendungen wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl, Verletzung der Baugrenzen, Nichtwahrung der Grenzabstände und Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Die Baubehörde erteilte am 08.05.2019 die Genehmigung mit Befreiungen und wies die Einwendungen zurück. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und begehrten Eilrechtsschutz gegen die Vollziehbarkeit der Genehmigung. • Zulässigkeit: Der Eilantrag war form- und verfahrensrechtlich statthaft; die Miterben können gesamthänderisch Abwehrrechte geltend machen. • Prüfungsumfang: Im Eilverfahren ist nur zu prüfen, ob voraussichtlich drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die Nachbarn Abwehrrechte verleihen (§ 113 Abs.1 VwGO). • Grenzabstände und Vollgeschosse: Die Satzung von 1976 mit Nr.4 bauordnungsrechtlicher Festsetzungen ist gültiges Recht und kann nachbarschützenden Charakter haben; für die Auslegung des Begriffs ‚Vollgeschoss‘ ist die LBO 1972 maßgeblich. • Anwendung auf den Fall: Nach der arithmetischen Eckpunktmethode überschreitet das Untergeschoss im Mittel nicht 1,20 m (1,19 m) und ist damit nicht anzurechnen; das Dachgeschoss erfüllt nicht die Voraussetzung, als Vollgeschoss zu gelten, weil seine Grundfläche weniger als zwei Drittel des darunterliegenden Geschosses beträgt. • Geländemodellierung: Die Baubehörde durfte die Herstellung der genehmigten Geländeoberfläche im Ermessen vornehmen; eine geringfügige Angleichung war durch bauliche Gründe (Geländebrüche, sichere Erschließung) gerechtfertigt. • Geschossflächenzahl: Eine geringe Überschreitung von 1,7 % ist nicht automatisch nachbarschützend; Maß der baulichen Nutzung dient primär städtebaulichen Zwecken und begründet hier keine Abwehrrechte der Nachbarn. • Garage/Baugrenze: Die südliche Baugrenze hat vorliegend keinen drittschützenden Charakter; die Zulassung der Garage außerhalb der Baugrenze war nach § 23 Abs.5 BauNVO in Verbindung mit § 6 LBO zulässig und verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. • Rücksichtnahme und Ermessenswahrung: Gesamtwürdigung ergibt, dass Belichtung, Belüftung, Besonnung und ein Erdrückungseffekt nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden; das Ermessen der Baubehörde wurde nicht zu Lasten der Antragsteller fehlerhaft ausgeübt. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurden abgelehnt. Das Gericht hat in summarischer Prüfung festgestellt, dass die Baugenehmigung voraussichtlich keine drittschützenden Vorschriften verletzt und die angeordneten Befreiungen sowie die Geländemodellierung sachgerecht und ermessensgerecht sind. Insbesondere sind Unter- und Dachgeschoss nicht als zusätzliche Vollgeschosse zu rechnen, die erforderlichen Grenzabstände werden eingehalten, die geringe Überschreitung der Geschossflächenzahl ist nicht nachbarschützend und die Zulassung der Garage außerhalb der Baugrenze war rechtmäßig und nicht rücksichtslos. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst; der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.