OffeneUrteileSuche
Urteil

A 19 K 3124/17

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine junge Frau, die in Europa eine identitätsprägende Lebensführung entfaltet hat und sich einer dauerhaften Gesichtsverschleierung aus Überzeugungsgründen widersetzt, kann bei Rückkehr nach Afghanistan aus begründeter Furcht vor Verfolgung Flüchtling im Sinne von § 3 Abs.1 AsylG sein. • Die Zumutbarkeit von Vermeidungsverhalten ist unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; der Menschenwürdekern der Charta (Art.1, Art.7 GRCh) und das Übereinkommen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau können ein Verlangen, identitätsprägendes Verhalten aufzugeben, als unzumutbar erscheinen lassen. • Neue, im Gerichtstermin vorgetragene Angaben, die bereits vor Erlass der behördlichen Entscheidung bestanden, können berücksichtigt werden, wenn dem Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und keine nachteilige Verfahrensverzögerung eintritt.
Entscheidungsgründe
Flüchtlingseigenschaft bei unzumutbarer Verhüllungszumutung • Eine junge Frau, die in Europa eine identitätsprägende Lebensführung entfaltet hat und sich einer dauerhaften Gesichtsverschleierung aus Überzeugungsgründen widersetzt, kann bei Rückkehr nach Afghanistan aus begründeter Furcht vor Verfolgung Flüchtling im Sinne von § 3 Abs.1 AsylG sein. • Die Zumutbarkeit von Vermeidungsverhalten ist unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; der Menschenwürdekern der Charta (Art.1, Art.7 GRCh) und das Übereinkommen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau können ein Verlangen, identitätsprägendes Verhalten aufzugeben, als unzumutbar erscheinen lassen. • Neue, im Gerichtstermin vorgetragene Angaben, die bereits vor Erlass der behördlichen Entscheidung bestanden, können berücksichtigt werden, wenn dem Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und keine nachteilige Verfahrensverzögerung eintritt. Die Klägerin, 1998 in Afghanistan geboren und tadschikischer Herkunft, reiste 2014 nach Deutschland und beantragte Asyl. Das Bundesamt lehnte im Bescheid vom 01.03.2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz ab und drohte Abschiebung an. Die Klägerin legte dar, in Deutschland eine freiheitsorientierte Lebensführung entwickelt zu haben; sie trägt offen Haare und ein Nasenpiercing und lehnt eine dauerhafte Gesichtsverschleierung aus Überzeugungsgründen ab. Sie machte im Gerichtstermin geltend, dass ihr bei Rückkehr landesweit Verfolgung drohe, da Rückkehrerinnen wegen »Verwestlichung« oder angeblicher Konversion als Apostatinnen angesehen und angegriffen würden. Das Bundesamt hielt dies für nicht ausreichend, verwies auf fehlende belegbare Übergriffe und auf unterstützende Verwandte in Afghanistan. Das Gericht hat die Klage erfolgreich gemacht. • Rechtsgrundlagen: §3 Abs.1, §3a, §3b AsylG; §28 AsylG; Art.7, Art.1 GRCh; Übereinkommen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau; Grundsatz der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (real risk). • Gefahrenprognose: Lagebilder und Berichte zeigen, dass Rückkehrerinnen aus Europa in Teilen Afghanistans misstrauisch betrachtet werden und der Aufenthalt in Europa als Hinweis auf Glaubensabfall gewertet werden kann; deshalb besteht bei der Klägerin bei unverhülltem Auftreten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit das Risiko physischer Gewalt durch nichtstaatliche Akteure. • Zurechnung flüchtlingsrelevanter Gründe: Die drohenden Gewaltakte sind der Klägerin wegen zugeschriebener religiöser Merkmale und verhaltensbezogener Zuschreibungen zuzuordnen und damit durch flüchtlingsrechtlich relevante Gründe gedeckt (§§3 Abs.1, 3b AsylG). • Unzumutbarkeit von Vermeidungsverhalten: Die Forderung, sich zur Vermeidung von Verfolgung dauerhaft verhüllen zu müssen, würde in das Identitäts- und Autonomierecht der Klägerin eingreifen; der Menschenwürdekern (Art.1, Art.7 GRCh) und das Übereinkommen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau machen dieses Vermeidungsverhalten unzumutbar. • Verfahrensrechtliches Zurückweisen von Einwänden: Das erstmalige Vorbringen der persönlichen Lebensführung im Gerichtstermin war verfahrensrechtlich zu prüfen; eine Berücksichtigung war möglich, weil dem Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und keine unzumutbare Verzögerung entstand. • Rechtsfolge: Aufgrund der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft waren die Ablehnungsregelungen und die Abschiebungsandrohung aufzuheben; über Hilfsanträge war nicht mehr zu entscheiden. • Kosten: Die Beklagte hat die Gerichtskosten zu tragen; Gerichtskostenfreiheit nach §83b AsylG. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und hebt die entsprechenden Ablehnungsregelungen sowie die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf. Begründet wird dies damit, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen ihrer in Deutschland geprägten, identitätsprägenden Lebensführung und der Weigerung, sich dauerhaft zu verhüllen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch nichtstaatliche, konservativ-religiöse Kreise droht und ihr Vermeidungsverhalten nicht zugemutet werden kann. Das Bundesamt konnte mit der vorliegenden Aktenlage eine solche Verfolgungsgefahr nicht widerlegen; neue Angaben im Termin waren verfahrensrechtlich zu berücksichtigen, weil dem Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.