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Urteil

A 4 K 10388/18

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin, deren Identität nicht geklärt ist, ist nach eigenen Angaben am 08.08.1993 geboren, nigerianische Staatsangehörige und Angehörige des Volkes der Bini. Sie wendet sich gegen die Ablehnung ihres am 19.07.2018 gestellten Asylantrages. Bei ihrer am 24.07.2018 stattgehabten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab die Klägerin als Grund ihrer Ausreise aus Nigeria im Wesentlichen an, dass ihre wirtschaftliche Lage sehr schlecht gewesen sei. In Italien habe man sie dann zur Prostitution zwingen wollen. Dem habe sie sich jedoch entziehen können. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf die Niederschrift des Bundesamtes verwiesen (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). 2 Mit Bescheid vom 26.10.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Asylanerkennung ab, erkannte ihr keine Flüchtlingseigenschaft und keinen subsidiären Schutzstatus zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben seien. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss eines etwaigen Klageverfahrens zu verlassen, widrigenfalls sie nach Nigeria oder in einen anderen zu ihrer Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat abgeschoben werde. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 3 Mit ihrer am 14.09.2018 erhobenen Klage beantragt die Klägerin, 4 den Bescheid des Bundesamtes vom 26.10.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. 5 Die Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu den Gründen ihres Asylantrags angehört worden. Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verfahrensakte des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe 8 Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Zur Entscheidung war mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter berufen (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). 9 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG oder auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG liegen ebenso wenig vor wie nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. 10 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist und sich deshalb auf das Grundrecht auf Asyl nicht berufen kann (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG). 11 2. Sie hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 12 a) Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 13 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. 14 Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Der Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. 15 Flüchtlingsschutz wird dem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. § 3e Abs. 1 AsylG). 16 Dabei ist es Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Zu einem glaubhaften Vortrag gehört, dass der Asylbewerber sein geltend gemachtes Verfolgungsschicksal folgerichtig und frei von wesentlichen Widersprüchen darlegt (so bereits BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 – 9 C 864.80 – juris Rn. 9). Dies ergibt sich aus der ihm nach § 15 Abs. 1 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht. Sie verlangt, dass der Asylsuchende unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt darlegt, der seine Verfolgungsfurcht im Falle einer Rückkehr begründet. Dies gilt vor allem für in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere für seine persönlichen Erlebnisse. Insoweit muss der Asylbewerber eine Schilderung geben, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.05.1984 – 9 C 141.83 – juris Rn. 11). 17 Die Angaben des Asylbewerbers sind im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsbewertung auf ihre inhaltliche Konsistenz zu überprüfen. Diesem aussagebezogenen Ansatz liegt die durch empirische Befunde gestützte Annahme zugrunde, dass zwischen der Schilderung eines wahren und der eines bewusst unwahren Geschehens ein grundlegender Unterschied bezüglich der jeweils zu erbringenden geistigen Leistung des Aussagenden besteht. Während einerseits ein Bericht aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, konstruiert andererseits eine (bewusst) lügende Person ihre Aussage aus ihrem gespeicherten Allgemeinwissen. Da es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt, eine Aussage über ein (komplexes) Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrechtzuerhalten, ist im zweiten Fall die Wahrscheinlichkeit beispielsweise nebensächlicher Details, sogenannter abgebrochener Handlungsketten, unerwarteter Komplikationen oder phänomengemäßer Schilderungen unverstandener Handlungselemente gering. Hinzu tritt das Bemühen der lügenden Person, auf sein Gegenüber glaubwürdig zu erscheinen. Daher besteht die begründete Erwartung, dass bewusst falsche Aussagen nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen sowie das Zugeben von Erinnerungslücken enthalten. Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind auf der Basis der dargestellten Annahmen Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben der untersuchten Person auf tatsächlichem Erleben beruhen. Es handelt sich um aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge), deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt. Diese sogenannten Realkennzeichen können als grundsätzlich empirisch überprüft angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98 – juris Rn. 20 ff.). 18 Auch wenn sich Asylbewerber hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach sachtypisch in einem Beweisnotstand befinden, muss sich das Gericht die für seine Entscheidung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewissheit verschaffen, die auch in Asylstreitsachen in dem Sinne bestehen muss, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals sowie von der Richtigkeit der Verfolgungsprognose erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 – 9 C 316.85 – juris Rn. 11 m.w.N.). 19 b) Gemessen an diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass sie vor ihrer Ausreise aus Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, ihr eine solche unmittelbar gedroht hat oder sie im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria mit Verfolgungshandlungen im dargestellten Sinne zu rechnen hätte. Ihr Sachvortrag hat hinsichtlich ihrer persönlichen Erlebnisse keine Schilderung ergeben, die geeignet ist, den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Verfolgung in ihrem Heimatstaat Nigeria zu tragen. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist anzumerken: 20 Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen, Nigeria ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Selbst wenn man aber in der nach dem Vorbringen der Klägerin zwischenzeitlich eingetretenen Bedrohung durch ihre frühere Zuhälterin eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erblicken wollte, käme der Klägerin ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Denn sie hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass sie diese Bedrohung in ihrem gesamten Heimatland zu gewärtigen hätte. Auf die Frage, wie ihre frühere Zuhälterin sie in einer der nigerianischen Millionenstädte oder in einer anderen Provinz Nigerias ausfindig machen wolle, hat die Klägerin lediglich geantwortet, das wisse sie nicht. Wenn sie von jemandem gesehen werde, sei es möglich, dass diese Information an die frühere Zuhälterin gelange. Dass ihre frühere Zuhälterin in der Lage wäre, sie in der Anonymität einer der vielen nigerianischen Großstädte aufzuspüren, ist damit weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin nicht sicher und legal in einen sicheren Landesteil reisen kann, dort nicht aufgenommen wird oder nicht erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt. 21 Das Gericht geht nach alledem davon aus, dass die Klägerin ihr Heimatland unverfolgt verlassen hat und ihr bei einer Rückkehr nach Nigeria jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung droht. 22 3. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sind derzeit ebenfalls zu verneinen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Anhaltspunkte hierfür sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Auch insoweit folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). 23 4. Schließlich ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Abschiebung nach Nigeria eine der in § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG beschriebenen Gefahren droht. 24 a) Eine derartige Gefahr ergibt sich namentlich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin an HIV erkrankt ist. 25 aa) Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift hinsichtlich des Entstehungsgrundes der Gefahr nicht einschränkend auszulegen ist und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mit bedingt ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise nur dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt allerdings bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es – etwa bei Aids – um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht. In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 15 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2017 – A 9 S 333/17 – juris Rn. 52). Andernfalls ist die Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 9.95 – juris Rn. 12 ff; Urteil vom 27.04.1998 – 9 C 13.97 – juris Rn. 8; Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 17). 26 bb) Nach diesem Maßstab handelt es sich bei den Folgen der HIV-Erkrankung der Klägerin nicht um eine individuelle, sondern um eine allgemeine Gefahr, auf die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht gestützt werden kann. 27 Wer sich in Bezug auf ein Land mit hoher HIV-Prävalenz auf eine unzureichende Behandlungslage für HIV-Infizierte beruft, macht eine allgemeine Gefahr geltend, die die Feststellung eines Abschiebungsverbotes grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.2011 – A 9 S 2504/10 – juris). 28 Auch in Nigeria ist das HI-Virus derart weit verbreitet, dass eine unzureichende Behandlungslage für HIV-Infizierte eine allgemeine Gefahr darstellt, die die Feststellung eines Abschiebungsverbotes grundsätzlich nicht rechtfertigt. 29 Nigeria hat die zweitgrößte HIV-Epidemie der Welt (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 07.08.2017, S. 70 f.). Die HIV-Prävalenz bei Personen im Alter von 15 bis 49 Jahren wird von den Vereinten Nationen auf etwa 2,8% geschätzt. Nach Informationen der Weltgesundheitsorganisation ist HIV/AIDS in Nigeria die zweithäufigste Todesursache (vgl. European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report Nigeria – Key socio-economic indicators vom November 2018, S. 47). Ausweislich der Lageberichte des Auswärtigen Amtes sind nach offiziellen Schätzungen sogar rund 5% der Bevölkerung Nigerias mit HIV/AIDS infiziert, wobei die tatsächliche Infektionsrate um einiges höher liegen dürfte (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21.01.2018 – VS-NfD, S. 25). Bei einer Bevölkerung von rund 200 Millionen Menschen beläuft sich die Zahl der in Nigeria an HIV/AIDS Erkrankten mithin auf mehrere Millionen. 30 Handelt es sich sonach um eine große Anzahl Betroffener und besteht deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung, so ist die Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich gesperrt. 31 cc) Im Falle der Klägerin liegen auch keine besonderen Umstände vor, die im Einzelfall die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordern könnten. Eine landesweit extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung steht für die Klägerin nicht zu besorgen. Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nicht zu gewärtigen. 32 Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Erforderlich ist dabei, dass die Verschlimmerung der Krankheit alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 15; Beschluss vom 17.01.2019 – 1 B 85.18 – juris Rn. 5). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG) Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Dem Ausländer ist es insbesondere zumutbar, sich in einen bestimmten Teil des Zielstaats zu begeben, in dem für ihn eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 18). Durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll lediglich vermieden werden, dass der Ausländer gleichsam sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 9.95 – juris Rn. 14, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 16). In die Prognose, ob der Ausländer eine im Zielstaat an sich verfügbare Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann, ist auch die mögliche Unterstützung durch Familienangehörige einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.01.2019 – 1 B 85.18 – juris Rn. 5 m. w. N.). 33 Zwar ist mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln davon auszugehen, dass in Nigeria eine flächendeckende kostenlose Gesundheitsversorgung nach deutschem Standard nicht gewährleistet ist. Auch in staatlichen Krankenhäusern müssen häufig Zuzahlungen zu Behandlungen und Medikamenten geleistet oder die entsprechenden Kosten gar zur Gänze übernommen werden. Zugleich unternimmt der nigerianische Staat jedoch beträchtliche Anstrengungen, um die Ausbreitung des HI-Virus einzudämmen und erkrankte Personen zu behandeln. Zu diesem Zwecke hat er etwa eine „National Agency for the Control of AIDS“ eingerichtet. Eine ganz beträchtliche Anzahl an Erkrankten hat daher Zugang zu Medikamenten gegen HIV/AIDS (vgl. European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report Nigeria – Key socio-economic indicators vom November 2018, S. 49). Nach ihren eigenen Angaben verfügt die Klägerin in ihrer Heimat überdies neben ihrer Mutter auch über drei Geschwister. Mit diesen Angehörigen hat die Klägerin nach eigenem Bekunden regelmäßigen Kontakt. Daneben gibt es auch noch Angehörige der Eltern, wenngleich zu diesen nach dem Vorbringen der Klägerin keine engere Verbindung besteht. Damit ist zumindest von einem gewissen familiären Rückhalt auszugehen. Angesichts der in Nigeria üblichen Unterstützung durch den Familienverband steht insofern nicht zu besorgen, dass die Klägerin im Falle einer Abschiebung gleichsam ins Nichts gestoßen und unter keinen Umständen zur Erlangung von Medikamenten im Stande sein wird. Dies gilt umso mehr, als sie nach eigenen Angaben den Beruf der Friseurin erlernt und in Nigeria bereits ausgeübt hat, also auch selbst zur Sicherung ihrer Existenz und zur Finanzierung von Medikamenten wird beitragen können. 34 Darüber hinaus ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Klägerin „alsbald“ nach ihrer Rückkehr eine wesentliche Verschlimmerung ihrer HIV-Erkrankung drohen könnte. Es ist allgemeinkundig, dass an die Infektion mit HIV regelmäßig eine mehrjährige Phase anschließt, in der der Betroffene ungeachtet der fortschreitenden Verbreitung der Viren im Körper weitgehend symptomfrei leben kann. Im Übrigen ist es der Klägerin unbenommen, vorbeugend noch in Deutschland für einen hinreichenden Vorrat an Medikamenten zu sorgen, welcher geeignet ist, die Versorgung in der Zeit nach der Ankunft im Heimatland sicherzustellen bzw. zu erleichtern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2017 – A 9 S 333/17 – juris Rn. 69). 35 Auf den Umstand, dass die HIV-Erkrankung der Klägerin nach Lage der Akten bereits außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat und daher nach dem Willen des Gesetzgebers ein Abschiebungsverbot grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19), kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an. 36 Im Übrigen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). 37 b) Ein Abschiebungsverbot ergibt sich hierneben auch nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Nigeria und den dort für die Klägerin sowie ihren im Kleinkindalter stehenden Sohn zu erwartenden Lebensbedingungen. Die Klägerin verfügt über hinreichende berufliche Fertigkeiten sowie hinreichenden familiären Rückhalt, um sich in ihrer Heimat eine den dortigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Existenzgrundlage schaffen zu können. Das Gericht folgt auch insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). 38 5. Auch die Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG im angefochtenen Bescheid begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG allein aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung (vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG), zumindest soweit es an eine Abschiebung anknüpft, nicht wirksam eintreten kann, hat das Bundesamt jedenfalls durch die Befristung auf 30 Monate in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides die insofern erforderliche behördliche Entscheidung getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2018 – 1 A 4.17 – juris). Die gewählte Befristung ist nicht zu beanstanden und lässt keine Ermessensfehler erkennen. 39 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Gründe 8 Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Zur Entscheidung war mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter berufen (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). 9 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG oder auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG liegen ebenso wenig vor wie nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. 10 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist und sich deshalb auf das Grundrecht auf Asyl nicht berufen kann (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG). 11 2. Sie hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 12 a) Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 13 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. 14 Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Der Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. 15 Flüchtlingsschutz wird dem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. § 3e Abs. 1 AsylG). 16 Dabei ist es Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Zu einem glaubhaften Vortrag gehört, dass der Asylbewerber sein geltend gemachtes Verfolgungsschicksal folgerichtig und frei von wesentlichen Widersprüchen darlegt (so bereits BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 – 9 C 864.80 – juris Rn. 9). Dies ergibt sich aus der ihm nach § 15 Abs. 1 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht. Sie verlangt, dass der Asylsuchende unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt darlegt, der seine Verfolgungsfurcht im Falle einer Rückkehr begründet. Dies gilt vor allem für in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere für seine persönlichen Erlebnisse. Insoweit muss der Asylbewerber eine Schilderung geben, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.05.1984 – 9 C 141.83 – juris Rn. 11). 17 Die Angaben des Asylbewerbers sind im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsbewertung auf ihre inhaltliche Konsistenz zu überprüfen. Diesem aussagebezogenen Ansatz liegt die durch empirische Befunde gestützte Annahme zugrunde, dass zwischen der Schilderung eines wahren und der eines bewusst unwahren Geschehens ein grundlegender Unterschied bezüglich der jeweils zu erbringenden geistigen Leistung des Aussagenden besteht. Während einerseits ein Bericht aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, konstruiert andererseits eine (bewusst) lügende Person ihre Aussage aus ihrem gespeicherten Allgemeinwissen. Da es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt, eine Aussage über ein (komplexes) Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrechtzuerhalten, ist im zweiten Fall die Wahrscheinlichkeit beispielsweise nebensächlicher Details, sogenannter abgebrochener Handlungsketten, unerwarteter Komplikationen oder phänomengemäßer Schilderungen unverstandener Handlungselemente gering. Hinzu tritt das Bemühen der lügenden Person, auf sein Gegenüber glaubwürdig zu erscheinen. Daher besteht die begründete Erwartung, dass bewusst falsche Aussagen nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen sowie das Zugeben von Erinnerungslücken enthalten. Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind auf der Basis der dargestellten Annahmen Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben der untersuchten Person auf tatsächlichem Erleben beruhen. Es handelt sich um aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge), deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt. Diese sogenannten Realkennzeichen können als grundsätzlich empirisch überprüft angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98 – juris Rn. 20 ff.). 18 Auch wenn sich Asylbewerber hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach sachtypisch in einem Beweisnotstand befinden, muss sich das Gericht die für seine Entscheidung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewissheit verschaffen, die auch in Asylstreitsachen in dem Sinne bestehen muss, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals sowie von der Richtigkeit der Verfolgungsprognose erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 – 9 C 316.85 – juris Rn. 11 m.w.N.). 19 b) Gemessen an diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass sie vor ihrer Ausreise aus Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, ihr eine solche unmittelbar gedroht hat oder sie im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria mit Verfolgungshandlungen im dargestellten Sinne zu rechnen hätte. Ihr Sachvortrag hat hinsichtlich ihrer persönlichen Erlebnisse keine Schilderung ergeben, die geeignet ist, den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Verfolgung in ihrem Heimatstaat Nigeria zu tragen. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist anzumerken: 20 Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen, Nigeria ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Selbst wenn man aber in der nach dem Vorbringen der Klägerin zwischenzeitlich eingetretenen Bedrohung durch ihre frühere Zuhälterin eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erblicken wollte, käme der Klägerin ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Denn sie hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass sie diese Bedrohung in ihrem gesamten Heimatland zu gewärtigen hätte. Auf die Frage, wie ihre frühere Zuhälterin sie in einer der nigerianischen Millionenstädte oder in einer anderen Provinz Nigerias ausfindig machen wolle, hat die Klägerin lediglich geantwortet, das wisse sie nicht. Wenn sie von jemandem gesehen werde, sei es möglich, dass diese Information an die frühere Zuhälterin gelange. Dass ihre frühere Zuhälterin in der Lage wäre, sie in der Anonymität einer der vielen nigerianischen Großstädte aufzuspüren, ist damit weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin nicht sicher und legal in einen sicheren Landesteil reisen kann, dort nicht aufgenommen wird oder nicht erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt. 21 Das Gericht geht nach alledem davon aus, dass die Klägerin ihr Heimatland unverfolgt verlassen hat und ihr bei einer Rückkehr nach Nigeria jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung droht. 22 3. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sind derzeit ebenfalls zu verneinen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Anhaltspunkte hierfür sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Auch insoweit folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). 23 4. Schließlich ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Abschiebung nach Nigeria eine der in § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG beschriebenen Gefahren droht. 24 a) Eine derartige Gefahr ergibt sich namentlich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin an HIV erkrankt ist. 25 aa) Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift hinsichtlich des Entstehungsgrundes der Gefahr nicht einschränkend auszulegen ist und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mit bedingt ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise nur dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt allerdings bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es – etwa bei Aids – um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht. In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 15 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2017 – A 9 S 333/17 – juris Rn. 52). Andernfalls ist die Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 9.95 – juris Rn. 12 ff; Urteil vom 27.04.1998 – 9 C 13.97 – juris Rn. 8; Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 17). 26 bb) Nach diesem Maßstab handelt es sich bei den Folgen der HIV-Erkrankung der Klägerin nicht um eine individuelle, sondern um eine allgemeine Gefahr, auf die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht gestützt werden kann. 27 Wer sich in Bezug auf ein Land mit hoher HIV-Prävalenz auf eine unzureichende Behandlungslage für HIV-Infizierte beruft, macht eine allgemeine Gefahr geltend, die die Feststellung eines Abschiebungsverbotes grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.2011 – A 9 S 2504/10 – juris). 28 Auch in Nigeria ist das HI-Virus derart weit verbreitet, dass eine unzureichende Behandlungslage für HIV-Infizierte eine allgemeine Gefahr darstellt, die die Feststellung eines Abschiebungsverbotes grundsätzlich nicht rechtfertigt. 29 Nigeria hat die zweitgrößte HIV-Epidemie der Welt (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 07.08.2017, S. 70 f.). Die HIV-Prävalenz bei Personen im Alter von 15 bis 49 Jahren wird von den Vereinten Nationen auf etwa 2,8% geschätzt. Nach Informationen der Weltgesundheitsorganisation ist HIV/AIDS in Nigeria die zweithäufigste Todesursache (vgl. European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report Nigeria – Key socio-economic indicators vom November 2018, S. 47). Ausweislich der Lageberichte des Auswärtigen Amtes sind nach offiziellen Schätzungen sogar rund 5% der Bevölkerung Nigerias mit HIV/AIDS infiziert, wobei die tatsächliche Infektionsrate um einiges höher liegen dürfte (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21.01.2018 – VS-NfD, S. 25). Bei einer Bevölkerung von rund 200 Millionen Menschen beläuft sich die Zahl der in Nigeria an HIV/AIDS Erkrankten mithin auf mehrere Millionen. 30 Handelt es sich sonach um eine große Anzahl Betroffener und besteht deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung, so ist die Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich gesperrt. 31 cc) Im Falle der Klägerin liegen auch keine besonderen Umstände vor, die im Einzelfall die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordern könnten. Eine landesweit extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung steht für die Klägerin nicht zu besorgen. Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nicht zu gewärtigen. 32 Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Erforderlich ist dabei, dass die Verschlimmerung der Krankheit alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 15; Beschluss vom 17.01.2019 – 1 B 85.18 – juris Rn. 5). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG) Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Dem Ausländer ist es insbesondere zumutbar, sich in einen bestimmten Teil des Zielstaats zu begeben, in dem für ihn eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 18). Durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll lediglich vermieden werden, dass der Ausländer gleichsam sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 9.95 – juris Rn. 14, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 16). In die Prognose, ob der Ausländer eine im Zielstaat an sich verfügbare Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann, ist auch die mögliche Unterstützung durch Familienangehörige einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.01.2019 – 1 B 85.18 – juris Rn. 5 m. w. N.). 33 Zwar ist mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln davon auszugehen, dass in Nigeria eine flächendeckende kostenlose Gesundheitsversorgung nach deutschem Standard nicht gewährleistet ist. Auch in staatlichen Krankenhäusern müssen häufig Zuzahlungen zu Behandlungen und Medikamenten geleistet oder die entsprechenden Kosten gar zur Gänze übernommen werden. Zugleich unternimmt der nigerianische Staat jedoch beträchtliche Anstrengungen, um die Ausbreitung des HI-Virus einzudämmen und erkrankte Personen zu behandeln. Zu diesem Zwecke hat er etwa eine „National Agency for the Control of AIDS“ eingerichtet. Eine ganz beträchtliche Anzahl an Erkrankten hat daher Zugang zu Medikamenten gegen HIV/AIDS (vgl. European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report Nigeria – Key socio-economic indicators vom November 2018, S. 49). Nach ihren eigenen Angaben verfügt die Klägerin in ihrer Heimat überdies neben ihrer Mutter auch über drei Geschwister. Mit diesen Angehörigen hat die Klägerin nach eigenem Bekunden regelmäßigen Kontakt. Daneben gibt es auch noch Angehörige der Eltern, wenngleich zu diesen nach dem Vorbringen der Klägerin keine engere Verbindung besteht. Damit ist zumindest von einem gewissen familiären Rückhalt auszugehen. Angesichts der in Nigeria üblichen Unterstützung durch den Familienverband steht insofern nicht zu besorgen, dass die Klägerin im Falle einer Abschiebung gleichsam ins Nichts gestoßen und unter keinen Umständen zur Erlangung von Medikamenten im Stande sein wird. Dies gilt umso mehr, als sie nach eigenen Angaben den Beruf der Friseurin erlernt und in Nigeria bereits ausgeübt hat, also auch selbst zur Sicherung ihrer Existenz und zur Finanzierung von Medikamenten wird beitragen können. 34 Darüber hinaus ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Klägerin „alsbald“ nach ihrer Rückkehr eine wesentliche Verschlimmerung ihrer HIV-Erkrankung drohen könnte. Es ist allgemeinkundig, dass an die Infektion mit HIV regelmäßig eine mehrjährige Phase anschließt, in der der Betroffene ungeachtet der fortschreitenden Verbreitung der Viren im Körper weitgehend symptomfrei leben kann. Im Übrigen ist es der Klägerin unbenommen, vorbeugend noch in Deutschland für einen hinreichenden Vorrat an Medikamenten zu sorgen, welcher geeignet ist, die Versorgung in der Zeit nach der Ankunft im Heimatland sicherzustellen bzw. zu erleichtern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2017 – A 9 S 333/17 – juris Rn. 69). 35 Auf den Umstand, dass die HIV-Erkrankung der Klägerin nach Lage der Akten bereits außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat und daher nach dem Willen des Gesetzgebers ein Abschiebungsverbot grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19), kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an. 36 Im Übrigen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). 37 b) Ein Abschiebungsverbot ergibt sich hierneben auch nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Nigeria und den dort für die Klägerin sowie ihren im Kleinkindalter stehenden Sohn zu erwartenden Lebensbedingungen. Die Klägerin verfügt über hinreichende berufliche Fertigkeiten sowie hinreichenden familiären Rückhalt, um sich in ihrer Heimat eine den dortigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Existenzgrundlage schaffen zu können. Das Gericht folgt auch insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). 38 5. Auch die Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG im angefochtenen Bescheid begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG allein aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung (vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG), zumindest soweit es an eine Abschiebung anknüpft, nicht wirksam eintreten kann, hat das Bundesamt jedenfalls durch die Befristung auf 30 Monate in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides die insofern erforderliche behördliche Entscheidung getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2018 – 1 A 4.17 – juris). Die gewählte Befristung ist nicht zu beanstanden und lässt keine Ermessensfehler erkennen. 39 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.