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Beschluss

7 K 6944/19

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner zu 2 wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, in der Causa „Bluttest XXX" den Antragsteller betreffende Sachverhalte zu behaupten und/oder zu verbreiten oder diesbezüglich Bewertungen abzugeben, soweit diese Gegenstand des vom Antragsgegner zu 1 gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahrens sind, wenn dies geschieht wie in der am XXX durchgeführten Pressekonferenz oder in der unter XXX abrufbaren Pressemitteilung vom 19.07.2019, etwa (1) „Der Fall ‚Bluttest XXX hat früher begonnen als bisher thematisiert. Der Start war nicht die groß angelegte Pressekampagne vom XXX. Der Start war bereits die nicht auf triftige Gründe gestützte Trennung von der ursprünglichen Forschergruppe und ihrer Leitung durch die XXX und den Dienstvorgesetzten der Forschergruppe im Frühjahr 2017.", (2) „Wenn auch divergierende Angaben zu der Frage bestehen, wer für die Entscheidung über die Entbindung von der Projektleitung zuständig war, liegt die Entscheidungszuständigkeit nach Einschätzung der Kommission beim Leitungs- und Budgetverantwortlichen für das Forschungsprojekt, dem Ärztlichen Direktor der Klinik, bei dem die Forschungsleitung angestellt war.", (3) Nach der derzeitigen Einschätzung der Kommission handelt es sich bei der Entscheidung, die Forscherin vollständig vom Projekt auszuschließen, um eine Überreaktion der Entscheidungsverantwortlichen.", (4) „Der Leitungs- und Budgetverantwortliche für das Forschungsprojekt setzte sich sehr intensiv für ein (alleiniges) Investment des Investors ein, der keine Erfahrung im Bereich Lebenswissenschaften hat, obwohl es Alternativen dazu gab.", (5) Nach gegenwärtiger Einschätzung der Kommission geht die Entscheidung des Vorstands bezüglich des Investors maßgeblich auf den ausgeübten Einfluss durch den Projektverantwortlichen zurück.", (6) Die Vorstellung der Bluttests im Rahmen einer Pressekonferenz und breit angelegten Pressekampagne im XXX erfolgte zu früh - es gab keine hinreichende Anzahl an untersuchten Proben, keine abgeschlossene klinische Studie, keine einschlägige Publikation in einem wissenschaftlichen Fachjournal (mit Peer Review), dafür Boulevard und bunte Blätter statt seriöser Wissenschaftskommunikation, auch die Erkenntnisgenauigkeit war nicht ausreichend. Die Angaben zur Markteinführung des Tests im Jahr 2019 waren nicht realistisch.", bis das von der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren abgeschlossen ist. Die gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichteten Anträge werden abgelehnt. Der Antragsgegner zu 2 trägt 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1 und 2/3 der Kosten des Gerichtsverfahrens. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre Kosten auf sich. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 2 Der Antragsteller, verbeamteter C-4 Professor für Allgemeine Frauenheilkunde und Geburtshilfe an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin zu 1 und seit 2004 Geschäftsführender Ärztlicher Direktor der Universitätsfrauenklinik beim Antragsgegner zu 2, beantragt, 3 1. den Antragsgegnern zu 1 und 2 im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in der Causa „Bluttest XXX" den Antragsteller betreffende Sachverhalte zu behaupten und/oder zu verbreiten oder Bewertungen abzugeben, die zugleich Gegenstand des vom Antragsgegner zu 1 gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahrens sind, wenn dies geschieht wie in der am XXX durchgeführten Pressekonferenz oder in der unter XXX abrufbaren Pressemitteilung vom 19.07.2019, etwa 4 (1) „Der Fall ‚Bluttest XXX' hat früher begonnen als bisher thematisiert. Der Start war nicht die groß angelegte Pressekampagne vom XXX. Der Start war bereits die nicht auf triftige Gründe gestützte Trennung von der ursprünglichen Forschergruppe und ihrer Leitung durch die XXX und den Dienstvorgesetzten der Forschergruppe im Frühjahr 2017.", 5 (2) „Wenn auch divergierende Angaben zu der Frage bestehen, wer für die Entscheidung über die Entbindung von der Projektleitung zuständig war, liegt die Entscheidungszuständigkeit nach Einschätzung der Kommission beim Leitungs- und Budgetverantwortlichen für das Forschungsprojekt, dem Ärztlichen Direktor der Klinik, bei dem die Forschungsleitung angestellt war.", 6 (3) Nach der derzeitigen Einschätzung der Kommission handelt es sich bei der Entscheidung, die Forscherin vollständig vom Projekt auszuschließen, um eine Überreaktion der Entscheidungsverantwortlichen.", 7 (4) „Der Leitungs- und Budgetverantwortliche für das Forschungsprojekt setzte sich sehr intensiv für ein (alleiniges) Investment des Investors ein, der keine Erfahrung im Bereich Lebenswissenschaften hat, obwohl es Alternativen dazu gab.", 8 (5) Nach gegenwärtiger Einschätzung der Kommission geht die Entscheidung des Vorstands bezüglich des Investors maßgeblich auf den ausgeübten Einfluss durch den Projektverantwortlichen zurück.", 9 (6) Die Vorstellung der Bluttests im Rahmen einer Pressekonferenz und breit angelegten Pressekampagne im XXX erfolgte zu früh - es gab keine hinreichende Anzahl an untersuchten Proben, keine abgeschlossene klinische Studie, keine einschlägige Publikation in einem wissenschaftlichen Fachjournal (mit Peer Review), dafür Boulevard und bunte Blätter statt seriöser Wissenschaftskommunikation, auch die Erkenntnisgenauigkeit war nicht ausreichend. Die Angaben zur Markteinführung des Tests im Jahr 2019 waren nicht realistisch.", 10 bis das von der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren abgeschlossen ist, 11 2. der Antragsgegnerin zu 1 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, den Abschlussbericht der Senatskommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft der Universität zum „Bluttest zur Früherkennung von Brustkrebs“ vom 25.09.2019 zu veröffentlichen. 12 Der gegen die Antragsgegner zu 1 und 2 gerichtete Antrag Ziff. 1 ist zulässig. Es fehlt insbesondere nicht das besondere, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzbedürfnis. Denn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes bestünde die Gefahr, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden bzw. ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde. 13 Der nur gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichtete Antrag Ziff. 2, um den der Antrag nachträglich erweitert wurde, ist dagegen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn eine Veröffentlichung des Abschlussberichts „Bluttest zur Früherkennung von Brustkrebs“ der Senatskommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft der Antragsgegnerin zu 1 vom 25.09.2019 ist von der Antragsgegnerin zu 1 nach ihren Angaben nicht beabsichtigt. Dies belegt auch die Einladung zur Pressekonferenz des Antragsgegners zu 2 vom 18.10.2019, in der lediglich ein (mündlicher) Bericht des Vorsitzenden zum Ergebnis der Senatskommission angekündigt wird. Die Antragsgegnerin zu 1 ist, soweit ersichtlich, an der Pressekonferenz vom 22.10.2019 nicht beteiligt. 14 Der danach allein zulässige Antrag Ziff. 1 hat Erfolg, soweit er sich gegen den Antragsgegner zu 2 richtet (1). Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 bleibt er ohne Erfolg (2.). 15 1. Soweit sich der Antrag Ziff. 1 auf drohende Äußerungen des Antragsgegners zu 2 bezieht, ist er entgegen der Ansicht des Antragsgegners zu 2 nicht zu unbestimmt. Zwar kann der Antragsteller mangels Kenntnis des Inhalts des Abschlussberichts der vom Antragsgegner zu 2 eingesetzten Unabhängigen Kommission XXX keine genauen Angaben zu den zu erwartenden ihn betreffenden Äußerungen auf der für den 22.10.2019 angesetzten Pressekonferenz machen. Mit der Bezugnahme auf die Pressemitteilung vom 19.07.2019, bei der bereits die Ergebnisse eines Zwischenberichts mitgeteilt und Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden, und mit der Begrenzung auf Sachverhalte, die Gegenstand des eingeleiteten Disziplinarverfahrens sind, ist der Gegenstand des Unterlassungsanspruchs indes hinreichend bestimmt bezeichnet. 16 Der Antrag Ziff. 1 ist hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 auch begründet. 17 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung setzt somit voraus, dass der Antragsteller die Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), und den Anspruch glaubhaft macht, dessen vorläufiger Regelung die einstweilige Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch; vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). 18 Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris). 19 Soweit die vom Antragsteller begehrte Anordnung auf die zumindest zeitliche Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, sind die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 erfüllt. Bei der für den XXX um 11:30 Uhr angesetzten Pressekonferenz, bei der die Ergebnisse der vom Antragsgegner zu 2 eingesetzten externen, unabhängigen Kommission XXX mitgeteilt werden sollen, ist zu erwarten, dass Äußerungen zu Sachverhalten wiederholt werden, die bereits in der Pressemitteilung des Antragsgegners zu 2 vom XXX getätigt wurden und zugleich Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. 20 Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein gegen den Antragsgegner zu 2 gerichteter Anordnungsanspruch besteht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2014 - 10 S 1748/13 -, juris). Der Antragsgegner zu 2 hat mit der Pressemitteilung vom XXX rechtswidrig in grundrechtlich geschützte Positionen des Antragstellers eingegriffen und es steht zu befürchten, dass sich dies bei der Pressekonferenz am XXX wiederholen wird. 21 Gegen den Antragsteller wurden in der Pressemitteilung des Antragsgegners zu 2 vom XXX Vorwürfe im Fall „Bluttest XXX“ erhoben, die zugleich Gegenstand des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens sind. Da es Aufgabe der externen unabhängigen Kommission nach der Pressemitteilung des Antragsgegners zu 2 war, den Sachverhalt „Bluttest XXX“ umfassend aufzuklären und unter anderem Hinweise auf eventuelles Fehlverhalten von Personen und etwaige Gesetzes- bzw. Regelverstöße zu geben, ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse der Kommission von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger (vgl. dazu OVG Bremen, Urteil vom 10.09.2018 - 2 B 213/18 -, juris) dahingehen verstanden werden, dass damit bereits Rechtsverstöße des Antragstellers festgestellt wurden. Auch die Formulierung der Zwischenergebnisse in der Pressemitteilung lässt diese als feststehende Ergebnisse erscheinen. 22 Die Behauptungen in der Pressemitteilung verletzen den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dieses umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.2004 - 1 BvR 263/03 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.2018 - 2 B 213/18 -, juris). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. "äußeren Ehre" als des Ansehens in den Augen anderer (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13.07 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 26.02.2019 - 13 L 202/19 -, juris). Die im Antrag Ziff. 1 genannten Behauptungen des Antragsgegners zu 2 zu dem Fehlverhalten des Antragstellers in der Causa „Bluttest XXX“ sind ehrenrührig und geeignet, sein Bild in der Öffentlichkeit negativ zu beeinflussen. Auch sein Recht auf Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG dürfte hierdurch beeinträchtigt sein. 23 Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 – 1 BvR 881/89 – NVwZ 1990, 54, juris, Rn. 15). Ob die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe, er habe als Leitungs- und Budgetverantwortlicher für das Forschungsprojekt gegen Vorschriften verstoßen, zutrifft, ist im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Disziplinarverfahren derzeit offen. Ungesicherte Vorwürfe gravierender Art dürfen jedoch nicht in die Öffentlichkeit getragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 5.95 -, juris). Im Hinblick darauf erweisen sich die auf der Pressekonferenz in Bezug auf den Antragsteller zu erwartenden Äußerungen jedenfalls als unverhältnismäßig. Zwar ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 2, bei dem der Antragsteller als Geschäftsführender Ärztlicher Direktor tätig ist, wegen seiner Verantwortung nach außen für das Handeln seiner Bediensteten eine Information der Öffentlichkeit über Beanstandungen oder getroffene Weisungen für erforderlich halten darf (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 10/93 – BVerwGE 99, 56-64, juris, Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 28. April 2014 – 3 CE 13.2600 – Rn. 37, juris). Auch besteht angesichts der Vorgeschichte ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Demgegenüber steht jedoch der Schutz der Grundrechte des Antragstellers. Von Bedeutung hierfür ist auch, dass ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet worden ist, in dem die Vorwürfe gegen den Antragsteller geklärt werden sollen. Dieses Verfahren kann durch die externe unabhängige Kommission, die nicht an die Verfahrensgarantien eines Disziplinarverfahrens gebunden ist, nicht ersetzt werden. Die in der Pressemitteilung des Antragsgegners zu 2 vom XXX enthaltenen Behauptungen greifen aus der Sicht eines Durchschnittsempfängers den disziplinarrechtlichen Ermittlungen allerdings vor und untergraben damit in der Öffentlichkeit die aus Art. 6 EMRK und dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Unschuldsvermutung. An einer Information der Öffentlichkeit in dieser Weise besteht kein schützenswertes Interesse, zumal der Antragsteller als Beamter aufgrund der Verschwiegenheitspflicht gehindert ist, zu den gegen ihn in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. In die Abwägung einzustellen sind ferner die Bedeutung und die besondere Wirkkraft von behördlichen Presseerklärungen, denen seitens der Medien ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf und die dem Hoheitsträger daher Zurückhaltung gebieten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04. August 2017 – 1 S 1307/17 – Rn. 33, juris). Die Pressemitteilung des Antragsgegners zu 2 vom XXX hat diese Zurückhaltung bei der Mitteilung seiner Zwischenergebnisse fehlen lassen und es steht daher zu befürchten, dass sich dies bei der Pressekonferenz vom XXX wiederholt. 24 Vor allem aber begründet die grundgesetzlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Verhältnis zwischen dem Staat als Dienstherrn und den seiner Dienst- und Fachaufsicht unterstehenden Beamten einen eigenen Maßstab für nachteilige Äußerungen über Beamte gegenüber Dritten (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 10/93 – BVerwGE 99, 56-64, juris, Rn. 19). Dies gilt auch für den Antragsgegner zu 2, der zwar nicht Dienstherr des Antragstellers ist, aber aufgrund von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 7 des Gesetzes über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (Universitätsklinika-Gesetz - UKG) in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. 2005, 625) mit der Dienstherrin des Antragstellers, der Antragsgegnerin zu 1 eng zusammenarbeitet und den Antragsteller als Geschäftsführenden Ärztlichen Direktor beschäftigt. Die Fürsorgepflicht umfasst die in § 45 Satz 2 BeamtstG ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamten zu schützen. Dazu gehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 10/93 – BVerwGE 99, 56-64, juris, Rn. 22; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 28. April 2014 – 3 CE 13.2600 – Rn. 37, juris). Solange unklar ist, ob in der Öffentlichkeit erhobene Vorwürfe berechtigt sind, insbesondere weil hierauf bezogene Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, darf sich der Dienstherr ihnen jedenfalls nicht anschließen, sondern muss – sofern er sich dazu öffentlich äußert – die noch bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der Vorwürfe deutlich zum Ausdruck bringen. In der Pressemitteilung vom XXX fehlte jeglicher Hinweis auf das noch laufende Disziplinarverfahren und die dort zu treffenden Feststellungen. Es ist daher damit zu rechnen, dass sich dies bei der Mitteilung des Abschlussergebnisses der unabhängigen Kommission auf der Pressekonferenz vom XXX wiederholt. 25 2. Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 bleibt der Antrag erfolglos. Soweit ersichtlich hat sich die Antragsgegnerin zu 1 bislang weder öffentlich zu den Vorwürfen gegen den Antragsteller geäußert, die in einem Zwischenbericht der Senatskommission vom XXX erhoben wurden, noch ist sie Veranstalterin der geplanten Pressekonferenz am XXX. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist daher nicht glaubhaft gemacht. Ferner ist nicht glaubhaft gemacht, dass durch den Bericht der Senatskommission, die sich mit Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis befasst, Äußerungen zu Sachverhalten getroffen werden, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens und dort noch zu klären sind. Jedenfalls gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei der Darstellung der Ergebnisse der Senatskommission dem Disziplinarverfahren in unzulässiger Weise vorgegriffen wird. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 27 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 39 GKG. Wegen der jedenfalls zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht nicht wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich lediglich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt.