Beschluss
A 1 K 155/20
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
4mal zitiert
15Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sich unter Aufhebung ihrer Ablehnungen vom 24.10.2019 und vom 20.11.2019 zum Aufnahmegesuch und zu der Wiedervorlage des griechischen Migrationsministeriums – Nationales Dublin-Referat – für den Asylantrag des ... (geboren am 01.01.1993, derzeit aufhältig in ..., Griechenland) für zuständig zu erklären und auf dessen Überstellung in die Bundesrepublik hinzuwirken. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sich die Bundesrepublik Deutschland für den Asylantrag des eritreischen Staatsangehörigen ... für zuständig erklärt und auf seine Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland hinwirkt. 2 Die Antragstellerin ist eritreische Staatsangehörige. Ihr wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18.12.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sie hat eine am ... in der Bundesrepublik Deutschland geborene Tochter, dessen Vater nach Angaben der Antragstellerin ... sein soll. 3 Am 09.07.2019 stellte ... in Griechenland einen Asylantrag. Am 07.10.2019 richtete das Dublin-Referat der griechischen Behörden ein Aufnahmegesuch für ... an die Antragsgegnerin. Diesem Aufnahmegesuch waren unter anderem ein Dokument der eritreisch-orthodoxen Kirche Tewahedo in Uganda über die kirchliche Eheschließung des ... mit der Antragstellerin vom 12.01.2019 und Zustimmungserklärungen der Antragstellerin und des ... beigefügt. Mit Schreiben vom 24.10.2019 teilte das Bundesamt dem zuständigen Dublin-Referat bei den griechischen Behörden mit, dass das Aufnahmegesuch abgelehnt werde, weil lediglich ein Dokument über eine religiöse Eheschließung vorgelegt worden sei. Zudem sei es in Uganda ausgestellt worden, obwohl die Antragstellerin seit zwei Jahren in Deutschland lebe. 4 Am 14.11.2019 remonstrierte das Dublin-Referat der griechischen Behörden hiergegen und wies darauf hin, dass die Antragstellerin und ... nach ihrer kirchlichen Trauung am 25.01.2019 in Uganda standesamtlich geheiratet hätten. Beide Eheleute seien bei der standesamtlichen Heirat vor den ugandischen Behörden persönlich anwesend gewesen. Die Eheschließung sei in Übereinstimmung mit Art. 11, Art. 13 EGBGB erfolgt. Die Antragstellerin sei mit einem Visum nach Uganda eingereist, ... habe in Uganda um Asyl nachgesucht. Dem Schreiben waren unter anderem eine am 06.03.2018 ausgestellte eritreische Geburtsurkunde für ..., eine am 25.01.2019 ausgestellte ugandische Eheurkunde, eine von ugandischen Behörden ausgestellte Bescheinigung über die Asylantragstellung des ... in Uganda sowie eine Kopie des der Antragstellerin ausgestellten Visums für Uganda beigefügt, das einen Einreisestempel vom 24.12.2018 und einen Ausreisestempel vom 28.01.2019 trägt. Mit Schreiben vom 20.11.2019 antwortete das Bundesamt auf das Remonstrationsersuchen und lehnte die Aufnahme des ... weiterhin ab. Es führte aus: Es sei kein übersetztes und zertifiziertes Identitätsdokument vorgelegt worden, aus dem sich ergebe, dass diese Person mit dem auf der Eheurkunde erwähnten Ehemann identisch sei. Ferner sei kein Eurodac-Treffer oder eine Asylgeschichte vorgelegt worden. Nachdem alle Dokumente, die eine familiäre Verbundenheit belegen könnten, innerhalb von drei Wochen nach der ersten Ablehnung des Übernahmegesuchs vorgelegt werden müssten und diese Frist am 14.11.2019 abgelaufen sei, sei die Zurückweisung des Übernahmegesuchs endgültig. 5 Am 13.01.2020 hat die Antragstellerin den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Ihr stehe ein Anspruch auf Familienzusammenführung aus Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zu. Die Urkunde über die Eheschließung sei von dem Dublin-Referat der griechischen Behörden an das Bundesamt übermittelt worden. Die Echtheit des Dokuments als Beweismittel folge aus Art. 15 Abs. 2 Verordnung (EU) 1560/2003 (Dublin-Durchführungsverordnung), Art. 22 Abs. 3 lit. a Dublin III-VO. An der Wirksamkeit der Eheschließung bestünden gemäß Art. 5 Abs. 1, 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 EGBGB keine Zweifel. Die Zuständigkeit sei auch nicht wegen des Fristablaufs auf Griechenland übergegangen. Die in der zweiten Ablehnung vom 20.11.2019 angebrachten Ablehnungsgründe seien rechtlich nicht haltbar. Rechtswidrige Ablehnungen könnten keinen Zuständigkeitsrückfall an den ersuchenden Mitgliedsstaat zur Folge haben. Eine Übermittlung des Eurodac-Treffers sei für den Nachweis einer Zuständigkeit nach Art. 9 Dublin III-VO ebenso wenig notwendig wie die Vorlage eines übersetzten und zertifizierten Identitätsdokuments. Die Identitätsfeststellung sei zunächst Sache des Aufnahmestaats und sei nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens vom ersuchten Mitgliedstaat hinzunehmen. Zudem habe das Dublin-Referat der griechischen Behörden mit der mit einem Foto versehenen Aufenthaltsgestattung aus Uganda ein biometrisches Identitätsdokument vorgelegt. Zudem werde der eritreische Pass des ... vorgelegt, der seine Identität bestätige. Schließlich sei das Vorbringen neuer Ablehnungsgründe durch den ersuchten Mitgliedstaat unzulässig, wenn der erste Ablehnungsgrund ausgeräumt worden sei. 6 Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie führt im Wesentlichen aus: Die Antragsgegnerin sei nicht nach Art. 8, 9 oder 10 Dublin III-VO für den Asylantrag des Herrn ... zuständig geworden. Im Schreiben vom 20.11.2019 seien die griechischen Behörden darauf hingewiesen worden, dass die dreiwöchige Frist des Art. 5 Abs. 2 Dublin III-Durchführungsverordnung am 14.11.2019 geendet habe. Es sei weiterhin nicht ausreichend dargelegt, dass es sich bei Herrn ... tatsächlich um den Ehemann der Antragstellerin handele. Entsprechende Dokumente (etwa: Reisepass, ID-Card) seien ihr von den griechischen Behörden nicht vorgelegt worden. Auch sei von einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen. 7 Der Kammer liegen die Akten der Antragsgegnerin mit den Aktenzeichen ... (Übernahmeersuchen betreffend ...) und ... (Asylantrag der Antragstellerin) vor. Hierauf sowie auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. II. 8 Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt (dazu unten). 9 Der Antrag, für dessen Entscheidung des Verwaltungsgericht Karlsruhe zuständig ist, ist zulässig und begründet. 10 1. Das angerufene Verwaltungsgericht Karlsruhe ist für den Antrag der Antragstellerin als das Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Nr. 3 Satz 2 VwGO zuständig. 11 Bei der von der Antragstellerin begehrten Handlung der Antragsgegnerin, die sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31) – Dublin III-VO –, richtet, handelt es sich um eine „Streitigkeit nach dem Asylgesetz“ im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Der mit der Schaffung dieser Norm verfolgte Zweck einer Dezentralisierung asylrechtlicher Zuständigkeiten streitet für eine weite Auslegung dieser Bestimmung. Die Abgabe von Erklärungen in einem Überstellungsverfahren ist wie die Überstellung selbst zwar nicht im Asylgesetz, sondern in der Dublin III-VO geregelt. Das unionsrechtliche Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und eine daran anknüpfende Überstellung betreffen aber als denknotwendige Vorstufe das Asylanerkennungsverfahren im weiteren Sinn (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 02.07.2019 – 1 AV 2.19 -, juris Rn. 5). 12 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich demgemäß grundsätzlich nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich – auch für die vorliegend begehrte Mitwirkung des Bundesamts im sogenannten Dublin-Verfahren – nach § 52 Nr. 3 VwGO. Soweit auch danach keine örtliche Zuständigkeit bestimmt werden kann, findet die Auffangregelung in § 52 Nr. 5 VwGO Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 02.07.2019, a.a.O.). 13 Eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist hier nicht gegeben. Eine solche setzt voraus, dass der Ausländer nach den §§ 44 ff. AsylG verpflichtet ist, sich in einem bestimmten Gebiet aufzuhalten (vgl. Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, 37. EL Juli 2019, VwGO, § 52 Rn. 24a; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl., § 52 Rn. 21a). Da die Antragstellerin über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Satz 2 AufenthG verfügt, besteht keine Pflicht zum Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet nach dem AsylG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich daher nach § 52 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO. Aufgrund des Wohnsitzes der Antragstellerin in Bietigheim ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe örtlich zuständig. 14 2. Der Antrag ist zulässig. 15 Insbesondere ist die Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Die dem Schutz der Familie dienenden Regelungen der Dublin III-VO, hier insbesondere Art. 9 Dublin III-VO (vgl. auch die Erwägungsgründe 13 bis 16 der Dublin III-VO) sowie Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), dienen auch dem Schutz der jeweils betroffenen Familienangehörigen und vermitteln deshalb nicht nur demjenigen, der aus einem Mitgliedstaat in einen anderen zuständigen Staat überstellt werden will, sondern auch dem im zuständigen Mitgliedstaat ansässigen Familienangehörigen, hier der Antragstellerin, ein subjektives Recht auf die Einhaltung der besagten Bestimmungen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 30.07.2019 – A 1 K 4345/19 – und vom 03.12.2019 – A 1 K 7229/19. jew. n.v.; VG Freiburg, Beschluss vom 08.05.2018 – A 4 K 11125/17 –, juris Rn. 13; VG Wiesbaden, Beschluss vom 15.09.2017 – 6 L 4438/17.WI.A –, juris Rn. 30 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2018 – 22 L 442/18.A –, juris Rn. 29 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.03.2018 – 15a L 435/18.A –, juris Rn. 4; VG Halle, Beschluss vom 12.07.2018 – 7 B 125/18. HAL –, juris Rn. 13; VG Münster, Beschluss vom 20.12.2018 – 2 L 989/18.A –, juris Rn. 21 ff., 52 f.). Die entsprechenden Ansprüche bestehen unabhängig voneinander, sodass das Bestehen eines Anspruchs des sich in Deutschland aufhaltenden Familienangehörigen nicht voraussetzt, dass der zu überstellende Familienangehörige ebenfalls einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt hat (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 08.05.2018 – A 4 K 11125/17 –, juris Rn. 13). Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es sich bei Herrn ... um den Ehemann der Antragstellerin handelt. 16 3. Der Antrag ist auch begründet. 17 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Eine auch nur teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich ausnahmsweise und allein dann gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile entstehen würden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.06.2017 – BVerwG 1 WDS-VR 3.17 –, juris Rn. 21). 18 a. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 19 aa. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr der begehrte Anspruch aus Art. 9 Dublin III-VO zusteht. Gemäß Art. 9 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem ein Familienangehöriger des Antragstellers – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, wenn die betroffenen Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Die Voraussetzungen des Art. 9 Dublin III-VO liegen vor. 20 (1). Der Antragstellerin wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 18.12.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sie ist damit Begünstigte internationalen Schutzes (vgl. Art. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU [sog. Qualifikationsrichtlinie] und mit Blick auf § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. 21 (2). Die Antragstellerin und ..., der am 09.07.2019 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und damit seinerseits Antragsteller im Sinne von Art. 9, Art. 2 lit. c Dublin III-VO ist, haben ihren Wunsch zur Familienzusammenführung schriftlich kundgetan. Dies ergibt sich aus den von dem Dublin-Referat der griechischen Behörden mit dem Aufnahmeersuchen vom 07.10.2019 vorgelegten Zustimmungserklärungen des ... und der Antragstellerin (Blatt 16 f. und Blatt 18 f. der Akte ... der Akte des Bundesamts). 22 (3). Die Antragstellerin ist als Ehegattin auch Familienangehörige des ... im Sinne von Art. 9, Art. 2 lit. g 1. Spiegelstrich Dublin III-VO. 23 Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Ehe nicht im Herkunftsland (Eritrea) bestanden hat, sondern erst nach Ausreise der Antragstellerin und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für sie mit Bescheid des Bundesamts vom 18.12.2017 am 25.01.2019 in Uganda geschlossen wurde. Zwar bezeichnet nach Art. 2 lit. g 1. Spiegelstrich Dublin III-VO der Ausdruck „Familienangehöriger“ unter anderem den Ehegatten des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, und verwendet Art. 9 Dublin III-VO ebenfalls den Begriff „Familienangehöriger“. Allerdings modifiziert der Einschub in Art. 9 Dublin III-VO „ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat“ die Anforderungen der Legaldefinition in Art. 2 lit. g 1. Spiegelstrich Dublin III-VO und geht dieser Einschub für den Anwendungsbereich des Art. 9 Dublin III-VO der Legaldefinition in Art. 2 lit. g 1. Spiegelstrich vor, so dass das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) ausschlaggebend ist (ebenso: Hailbronner, Ausländerrecht, § 29 AsylG Rn. 43; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 29 Rn. 101; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art. 9 Anm. K1; Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, § 29 AsylG Rn. 43; offengelassen von: Beschluss der Kammer vom 30.07.2019, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 17.06.2019 – 23 K L 293.19 A -, juris Rn. 14). Hier hat ... den Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland erst am 09.07.2019 und damit nach der Eheschließung in Uganda (12.01.2019) gestellt. 24 Die Eheschließung in Uganda ist durch Vorlage der ugandischen Urkunde über die Eheschließung (Certificate of Mariage, Blatt 40 der Akte des Bundesamts) auch hinreichend nachgewiesen. Mit Vorlage dieser Urkunde, gegen deren Echtheit das Bundesamt weder in seiner Korrespondenz mit den griechischen Behörden noch im gerichtlichen Verfahren Bedenken geltend gemacht hat, haben die griechischen Behörden im Remonstrationsverfahren den Umstand der Eheschließung hinreichend belegt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO, Art. 15 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 [Dublin-Durchführungsverordnung]). Insbesondere wurden durch die Vorlage dieser Urkunde der im Schreiben des Bundesamts vom 24.10.2019 mitgeteilte Ablehnungsgrund (lediglich Vorlage einer Urkunde über die kirchliche Eheschließung) ausgeräumt. Soweit das Bundesamt in diesem Schreiben weiter darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung schon zwei Jahre in der Bundesrepublik gelebt hat, haben die griechischen Behörden mit Schreiben vom 14.11.2019 im Remonstrationsverfahren das Visum der Antragstellerin für die Republik Uganda mit entsprechenden Ein- und Ausreisestempeln (24.12.2018, 28.01.2019) vorgelegt. Zusammen mit der ebenfalls beigefügten Bestätigung über die Stellung eines Asylgesuchs des ... in Uganda vom 30.08.2018 bestehen keine Zweifel, dass sich die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung in Uganda aufgehalten haben. 25 Das Dublin-Referat der griechischen Behörden hat in seinem Schreiben vom 14.11.2020 auch zu Recht dargelegt, dass die Ehe zwischen der Antragstellerin und ... nach Maßgabe der Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention, Art. 11, Art. 13 EGBGB, wirksam zustande gekommen ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.05.2007 – 11 S 1640/06 -, juris Rn. 5; Lorenz, in: BeckOK BGB, 53. Edition, Art. 5 EGBGB Rn. 31). Dies wird von der Antragsgegnerin auch nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist nicht zweifelhaft, dass die sachlichen Eheschließungsvoraussetzungen nach deutschem Recht im Zeitpunkt der Eheschließung vorlagen. 26 Soweit das Bundesamt in seinem Schreiben vom 20.11.2019 an die Dublin-Einheit der griechischen Behörden geltend macht, dass kein übersetztes und zertifiziertes Identitätsdokument des ... vorgelegt worden sei, mit dem geprüft werden könne, ob ... die in der vorgelegten Heiratsurkunde benannte Person ist, vermag dies die Ablehnung des Übernahmeersuchens Griechenlands ebenfalls nicht zu tragen. Die griechischen Behörden haben im Übernahmeverfahren die eritreische Geburtsurkunde des Klägers sowie die mit einem Lichtbild versehene Bestätigung ugandischer Behörden über einen in Uganda gestelltes Asylgesuch des ... vorgelegt. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um Beweismittel im Sinne des Art. 22 Abs. 2 Dublin III-VO. Vor dem Hintergrund, dass Art. 22 Abs. 4 Dublin III-VO bestimmt, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen soll, sind diese Beweismittel auch ausreichend, um die Identität des ... gemäß den Erfordernissen des Art. 22 Dublin III-VO zu belegen. Denn Ziel des Aufnahmeverfahrens und der hierzu erlassenen Verfahrensvorschriften der Dublin III-VO und der Dublin-Durchführungsverordnung – mit den in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO, Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Durchführungsverordnung genannten Fristen - ist die schnelle Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, weswegen nach Art. 22 Abs. 4 Dublin III-VO das Beweiserfordernis nicht überdehnt werden darf (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 02.10.2019 – AN 18 E 19.50790 –, juris Rn. 43; Vogt/Méndez de Vigo, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland und Familienzusammenführung, JAmt 2019, 122, 127) und nach Art. 22 Abs. 5 Dublin III-VO für den Fall, dass keine förmlichen Beweismittel vorliegen, der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien im Sinne des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 lit. b Dublin III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind. Ein zu lange dauerndes und komplexes Verfahren, bei dem der ersuchte Mitgliedstaat das Zuständigkeitskriterium erst nach Vorliegen umfangreicher Beweisergebnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als „reasonably“ verwirklicht sähe, würde ein an sich rechtsrichtiges Ergebnis völlig entwerten (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 22 Dublin III-VO, Anm. K8; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 98, nach dem der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der dessen Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird). Daher kann – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – der ersuchte Mitgliedstaat nicht die Vorlage übersetzter und zertifizierter Dokumente verlangen. Weder Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2 Dublin III-VO noch der Anhang II zur Dublin-Durchführungsverordnung stellen solche Erfordernisse auf (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 02.10.2019, a.a.O., auch zum Verlangen des Bundesamts, ein biometrisches Dokument vorzulegen). Für das gerichtliche Verfahren kommt hinzu, dass die Antragstellerin mit der Antragschrift zudem eine Kopie des am 15.05.2018 ausgestellten und bis zum 14.05.2023 gültigen Reisepasses des ... vorgelegt hat. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offenbleiben, ob – wie der Bevollmächtigte des Antragstellers meint – die Identitätsfeststellung Aufgabe des Aufenthaltsstaates ist und diese nach dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens regelmäßig vom ersuchten Mitgliedstaat hinzunehmen ist, nachdem die Beweisliste in Anhang II zur Dublin-Durchführungsverordnung in Verzeichnis A unter I. 2. für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Art. 9 Dublin III-VO schon nicht „Identitätsdokumente des Antragstellers“ als Beweismittel auflistet. 27 Fehlt geht weiterhin die Annahme des Bundesamtes in seinem Schreiben vom 20.11.2019 an die Dublin-Einheit der griechischen Behörden, dass für den Nachweis der Zuständigkeit der Bundesrepublik die Übermittlung eines Eurodac-Treffers und einer „Asylgeschichte“ notwendig sei. Auch ein solches Erfordernis sieht die Dublin III-VO und die Dublin-Durchführungsverordnung nicht vor. Insbesondere wird die Übermittlung eines Eurodac-Treffers nur verlangt, wenn das Aufnahme- (vgl. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Dublin-Durchführungsverordnung) oder das Wiederaufnahmegesuch (vgl. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Art. 2 Satz 2 lit. b Dublin-Durchführungsverordnung) auf einen Eurodac-Treffer beruht. Im vorliegenden Verfahren hat das Aufnahmeersuchen der griechischen Behörden allerdings nicht einen Eurodac-Treffer zur Grundlage, sondern beruht auf Art. 9 Dublin III-VO und auf den Umstand, dass die Antragstellerin und Ehefrau des ... in ihrer Eigenschaft als Begünstigte internationalen Schutzes in der Bundesrepublik aufenthaltsberechtigt ist. 28 (4). Sind somit die Voraussetzungen des Art. 9 Dublin III-VO im Übernahmeverfahren durch die Dublin-Einheit der griechischen Behörden durch Beweismittel im Sinne des Art. 22 Abs. 2 Dublin III-VO hinreichend nachgewiesen, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob – wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint – das Vorbringen neuer, in der ersten Ablehnung nicht genannter Ablehnungsgründe unzulässig ist, wenn die in der ersten Ablehnung benannten Gründe durch ein Remonstrationsschreiben der ersuchenden Behörde gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Dublin-Durchführungsverordnung vollständig ausgeräumt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 – C-47/17 und C-48/17 -, juris Rn. 67 und Beschluss der Kammer vom 30.07.2019, a.a.O., zur Pflicht des ersuchten Mitgliedstaats, sämtliche Überlegungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um über das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme entscheiden zu können). 29 (5). Dem Anspruch der Antragstellerin aus Art. 9 Dublin III-VO steht auch nicht entgegen, dass die Zuständigkeit auf Griechenland gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO übergangen wäre, worauf sich die Antragsgegnerin der Sache nach in ihrer Antragserwiderung vom 27.01.2020 beruft. Nachdem ... am 09.07.2019 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat, richtete die Dublin-Einheit der griechischen Behörden fristgerecht innerhalb der Drei-Monats-Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO am 07.10.2019 ein Aufnahmegesuch an die Bundesrepublik. Die Antragsgegnerin antwortete mit Schreiben vom 24.10.2019 innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO abschlägig. Die anschließende Remonstration der Dublin-Einheit der griechischen Behörden erfolgte mit Schreiben vom 14.11.2019 gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1und 2 Dublin III-VO innerhalb der dort genannten Drei-Wochen-Frist. Die Antragsgegnerin antwortete hierauf mit Ablehnungsschreiben vom 20.11.2019 fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Antwortfrist (Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Dublin-Durchführungsverordnung). Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Dublin-Durchführungsverordnung ist das Remonstrationsverfahren abgeschlossen und der ersuchende Staat grundsätzlich zuständig (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018, a.a.O. Rn. 86 ff., 90). 30 Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs der Dublin-Einheit der griechischen Behörden war jedoch rechtswidrig (vgl. die obigen Ausführungen) und kann damit keinen Zuständigkeitsübergang auf Griechenland zur Folge haben (ebenso: VG Ansbach, Beschluss vom 02.10.2019, a.a.O.; VG Münster, Beschluss vom 20.12.2018 – 2 L 989/18.A -, juris Rn. 28). Ansonsten läge es in der Hand der mitgliedstaatlichen Verwaltungen, rechtswidrige Ablehnungsentscheidungen zu treffen, ohne dass hiergegen gerichtlicher Rechtsschutz möglich wäre (vgl. Ziebritzki, Anmerkung zu VG Münster, Beschluss vom 20.12.2018 – 2 L 989/18.A -, ZAR 2019, 77, 80). Dies würde den in Art. 8 EMRK und in Art. 7 GRCh niedergelegten Grundrechtsgarantien zuwiderlaufen, deren Ausfluss auch die in Art. 8 bis 10 Dublin III-VO normierten Zuständigkeitskriterien sind (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 29 AsylG Rn. 58), was sich zudem in den 14. und 15. Erwägungsgrund der Dublin III-VO widerspiegelt. Ist bezogen auf die Zuständigkeitsregelung zur Wahrung der Familieneinheit eine besondere Vorrangstellung geboten, so bedingt dies auch, dass die sich aus Art. 8 bis 10 Dublin III-VO ergebenden Rechte justiziabel sein müssen, wenn ansonsten die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat und die Herstellung der Familieneinheit unterbleibt oder tangiert wird. Dies folgt aus Art. 47 GRCh und Art. 19 Abs. 4 GG. Auch nach dem 19. Erwägungsgrund der Dublin III-VO muss gerichtlicher Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Zuständigkeitsentscheidung der Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Daher verbietet es sich, dass sich das Bundesamt im gerichtlichen Verfahren darauf beruft, dass sie auf die Remonstration der Dublin-Einheit der griechischen Behörden fristgerecht mit Schreiben vom 20.11.2019 abschlägig und endgültig geantwortet habe und damit die Zuständigkeit auf Griechenland übergegangen sei. 31 bb. Damit bedarf keiner weiteren Entscheidung, ob die Antragstellerin auch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO einen Anspruch auf Familienzusammenführung hat (vgl. zur Eröffnung eines solchen Anspruchs: Beschlüsse der Kammer vom 30.07.2019 und vom 03.12.2019, jew. a.a.O. und m.w.N.; ablehnend unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 23.01.2019 – C-661/17 -, juris Rn. 77 ff.: VG Hamburg, Beschluss vom 06.01.2020 – 16 AE 5247/19 -, juris Rn. 24 ff.). 32 b. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einschließlich eines drohenden Rechtsverlustes glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass nach den gescheiterten Versuchen seitens der Dublin-Einheit der griechischen Behörden auf Aufnahme des ... durch die Antragsgegnerin nunmehr eine Entscheidung in der Sache über dessen Asylbegehren durch Griechenland ansteht. Würde eine Bescheidung über dessen Antrag auf internationalen Schutz erfolgen, würde ... aber nicht mehr dem Anwendungsbereich der Dublin III-VO unterfallen. Um den Übergang der Zuständigkeit auf Griechenland abzuwenden, bedarf es daher der einstweiligen Anordnung. Die mit dieser Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist zulässig, da ansonsten ein nicht umkehrbarer Übergang der Zuständigkeit auf Griechenland eintreten würde und die Familieneinheit der Antragstellerin mit ihrem Ehemann – jedenfalls auf Grundlage der Dublin III-VO – nicht herbeigeführt werden könnte. Dies ist unzumutbar und rechtfertigt die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 30.07.2019 und vom 03.12.2019, jew. a.a.O.; VG Münster, Beschluss vom 20.12.2018, a.a.O.). Insbesondere kann – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - ... nicht auf die Durchführung eines nationalen Visumverfahrens zum Familiennachzug zu einem international Schutzberechtigten, hier der Antragstellerin, nach §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. 30 AufenthG verwiesen werden, da dieses einem anderen Regelungsregime mit anderen Voraussetzungen unterliegt und konkret nicht absehbar ist, wann auf diesem Weg eine Familienzusammenführung stattfinden könnte. 33 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 34 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.