Urteil
A 12 K 1714/18
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2018 werden aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, guineischer Staatsangehörigkeit und Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. 2 Er reiste nach eigenen Angaben am 1. November 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am 4. August 2015 einen Asylantrag. Zu seiner Begründung machte der Kläger im Rahmen seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bl. 58 ff. der Behördenakte) im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland verlassen, weil es zwischen den Volksgruppen der Fulla und Malinke Probleme gegeben habe. Im Jahr 2007 oder 2008 habe es im Fußballstadion in Conakry anlässlich der Präsidentschaftswahlen eine Demonstration gegeben. Polizisten seien gekommen und hätten geschossen. Die Leute seien weggerannt. Er sei auch weggerannt und habe sich in einem Loch versteckt. Er sei zu diesem Zeitpunkt neun oder zehn Jahre alt gewesen. Auf die Frage hin, warum er als zehnjähriger Junge an einer politischen Veranstaltung teilgenommen habe, erklärte er, er sei Sympathisant von Diallo gewesen, weil er Fulla sei. Immer wenn es Wahlen gegeben habe, seien sie mit verschiedenen Autos durch die Stadt gefahren und hätten Musik gemacht; das habe ihm als Junge gefallen. Von 2007 bis 2013 habe er bei seiner Tante gelebt. Er habe als Gepäckträger gearbeitet. Die Schule habe er sechs Jahre in Guinea besucht. Seine Mutter sei 2007 gestorben und sein Vater sei bettlägerig erkrankt. In Guinea habe er noch eine Großfamilie. 3 Mit dem Kläger am 5. Februar 2018 zugestellten Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2018 lehnte es die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Asylanerkennung (Nr. 2) und subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Ferner forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; sollt er die Ausreisefrist nicht einhalten, werde der Kläger nach Guinea abgeschoben (Nr. 5). Schließlich befristete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine Verfolgungsmaßnahmen vorgetragen, denen er in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal, wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung, vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr unterliegen würde. Ob der Sachvortrag des Klägers glaubhaft sei, könne dahingestellt bleiben, denn aus dem Sachvortrag des Klägers lasse sich selbst bei Wahrunterstellung weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ableiten. Er habe keine Verfolgungsmaßnahmen vorgetragen, denen er in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal – Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung – vor seiner Ausreise aus dem Heimatland ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr unterliegen würde. Bei unterstellter Glaubhaftmachung des Sachvortrags durch den Kläger stelle sich die [Sachlage] so dar, als habe der Kläger sein Heimatland unverfolgt verlassen. Asyl- oder flüchtlingsrelevante Merkmale seien im Sachvortrag nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei der Kläger nach eigenen Angaben nach dem Vorfall keiner irgendwie gearteten weiteren Bedrohung ausgesetzt gewesen. Der vorgetragene Sachverhalt sei demnach nicht fluchtauslösend gewesen. Nach alledem sei der vorliegende Asylantrag hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaften gemäß § 3 AsylG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen gewesen. 4 Der Kläger hat am 9. Februar 2018 Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 12. April 2018, auf den wegen seiner Einzelhalten verwiesen wird, begründet. 5 Der Kläger beantragt (schriftsätzlich und sachdienlich gefasst), 6 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe A. 10 Trotz Ausbleibens aller Beteiligten im Termin am 18. Juni 2020 konnte das Gericht, das in deren Einverständnis durch den Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 3 VwGO), verhandeln und entscheiden, da mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. B. 11 Die in objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) erhobenen Klagen sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit die auf die Aufhebung der Nummern 1, 2 und 3 des streitigen Bescheids gerichteten Klageanträge zugleich eine Aufhebung des behördlichen Ausspruchs der Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet enthält (dazu unter 1.). Im Übrigen sind die Klagen zulässig (dazu unter 2.). 12 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat auf Grundlage des § 30 Abs. 1 und 2 AsylG (s. Bl. 4 des angefochtenen Bescheids) die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf seine Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Feststellung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die – auch – auf die Beseitigung dieser qualifizierten Antragsablehnung gerichteten Klagen können die Rechtsstellung des Klägers nicht (mehr) verbessern; ihnen fehlt daher das Rechtsschutzinteresse (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: 37. EL Juli 2019, Vorbemerkung § 40, Rn. 94 Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980 – 6 C 139.80 –, NVwZ 1982, 251). 13 Dies gilt zum einen, weil im vorliegenden Fall der Ausspruch der offensichtlichen Unbegründetheit nicht nach § 30 Abs. 3 AsylG, sondern gemäß § 30 Abs. 1 und 2 AsylG erfolgt ist. In diesen Fällen ist mit der qualifizierten Antragsablehnung keine ausländerrechtliche Verknüpfung in Form einer Titelerteilungssperre (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) gesetzlich vorgesehen, die durch eine gerichtliche Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils abgewendet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10.06 –, juris, Rn. 21 f.). 14 Zum anderen ist die behördlich verfügte Ausreisefrist von einer Woche zwischenzeitlich abgelaufen. Mangels gerichtlichen Eilantrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist der Kläger während des gesamten Klageverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig geblieben; die Wirkungen des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG konnten nicht eintreten. Gelangt – wie hier – das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Asylantrag des Klägers nur als „einfach“ unbegründet und in Ermangelung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 2 AsylG nicht als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, kann er gleichwohl – im Sinne einer Verbesserung seiner rechtlichen Stellung – nicht verlangen, ihm stehe nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine einmonatige Ausreisefrist nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 AsylG zu. Denn § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG bezieht sich auf die „sonstigen Fälle“, also diejenigen Asylanträge, die – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – nicht als offensichtlich unbegründet, sondern lediglich als „einfach“ unbegründet durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt wurden. Hier beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Erhebt der Ausländer Klage, hat diese hinsichtlich der gemäß § 34 AsylG, §§ 59, 60 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht ist also für die Dauer des Rechtsstreits ausgesetzt. Sie entsteht erst wieder mit dem unanfechtbaren, für den Ausländer negativen Abschluss des Asylverfahrens. Auf diesen Zeitpunkt verschiebt § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG den Beginn der einmonatigen Ausreisefrist und zieht damit die notwendige Folgerung aus der Tatsache, dass bis dahin die Abschiebungsandrohung samt Ausreisepflicht nicht vollziehbar war. Diese Notwendigkeit besteht in den Fällen, in denen – wie hier – der Ausländer während des gesamten Verfahrens ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig war, nicht. § 38 Abs. 1 AsylVfG bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Ausländer gerade dann ein Anspruch auf Neufestsetzung der Ausreisefrist von einem Monat eingeräumt und damit unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine erneut mit Rechtsmitteln angreifbare Behördenentscheidung herbeigeführt werden soll. Bleibt danach die einwöchige Ausreisefrist davon unberührt, ob das Gericht im Hauptsacheverfahren anders als das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als nur „einfach“ unbegründet ablehnt, braucht es diese Fragen allein im Hinblick auf die „richtige“ Ausreisefrist nicht zu entscheiden, wenn sie ansonsten offen bleiben können. Das steht in Einklang mit dem Ziel des Gesetzes, den gerichtlichen Asylrechtsstreit zu vereinfachen und beschleunigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 – 9 C 22.00 –, NVwZ-Beil. 2001, 113). 15 2. Im Übrigen sind die Klagen zulässig. Insbesondere wahren sie die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG geltende einwöchige Klagefrist. 16 C. Die Klagen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) nur teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (dazu unter I.). Gleiches gilt für den geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (dazu unter II.), sowie für den Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (dazu unter III.). Allerdings ist der gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erhobenen Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ebenso Erfolg beschieden (dazu unter IV.), wie der gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gerichteten Klage (dazu unter V.). I. 17 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, nicht zu. 18 Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt im Sinne dieser Bestimmungen ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 961/86, 2 BvR 1000/86 –, NVwZ 1990, 151). 19 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Diese Vorschrift bestimmt ihrerseits, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (Buchst. a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (Buchst. b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist überdies, dass die Verfolgung von einem „verfolgungsmächtigen“ Akteur ausgeht (§ 3c AsylG), der von Verfolgung Betroffene weder bei einem geeigneten Akteur Schutz erlangen (§ 3d AsylG), noch auf internen Schutz verwiesen werden kann (§ 3e AsylG) und dass im Übrigen keine Ausschlusstatbestände (§ 3 Abs. 2, 3 und 4 Halbs. 2 AsylG) vorliegen. 20 Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen des Asylgrundrechts liegen somit nur vor, wenn dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 – 9 C 48.92 –, BVerwGE 95, 42). 21 Im vorliegenden Fall ist – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – eine Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht mehr begründet. 22 Die Furcht vor Verfolgung ist nur begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. zum Begriff der begründeten Furcht vor Verfolgung BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 15, und vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, BVerwGE 162, 44, jeweils m. w. N.). Dem Kläger wird aber – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – flüchtlingsrelevante Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen; eine gedachte Rückkehr stellt sich mittlerweile vielmehr als „zumutbar“ dar. Denn das Gericht konnte die für die Bemessung der für diese Furcht erforderlichen Gefahrenprognose notwendige Überzeugungsgewissheit von den Prognosetatsachen – Vorbringen des Schutzsuchenden zu den seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen einerseits, allgemeine Erkenntnisse andererseits – im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 21, und vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, BVerwGE 71, 180, sowie Beschluss vom 28. April 2017 – 1 B 73.17 –, juris, Rn. 10). 23 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist davon ausgegangen, dass der Kläger sein Heimatland nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung, insbesondere wegen seiner politischen Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG), verlassen hat. In der Tat bestehen schon angesichts des jungen Alters des Klägers im Zeitpunkt des Präsidentschaftswahlkampfs in den Jahren 2007 bis 2010 durchgreifende Zweifel an der politischen Meinungsbildungsfähigkeit des Klägers. Jedenfalls aber ist die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen Verhandlungsgrund, Verfolgungshandlung und Ausreise aus dem Vorbringen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht ersichtlich geworden. 24 Selbst wenn aber zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er sein Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat, droht ihm – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – nicht erneut ein solches Schicksal. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der – zu seinen Gunsten unterstellt– vorverfolgte Kläger grundsätzlich in den Genuss der tatsächlichen Vermutung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes kommt. Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Mit anderen Worten gilt der im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unabhängig davon, ob der Kläger vorverfolgt sein Heimatland verlassen hat oder nicht. Aber nach den unionsrechtlichen Vorgaben erfolgt insoweit eine Privilegierung über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95 (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 16, und vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22). Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Auf die tatsächliche Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95 kann sich ein Antragsteller nicht berufen, sofern stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95 a. E.). 25 Die Vorschrift misst damit den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95 zugute. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist aber widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22). Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, BVerwGE 162, 44, und vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377). Derartige stichhaltige Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit der erlebten Verfolgung widerlegen, liegen angesichts der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls hier vor. Die für die auch insoweit erforderliche Überzeugungsgewissheit erforderlichen Prognosetatsachen ergeben sich sowohl aus den Angaben des Klägers selbst, wie auch aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und letztlich aus einer wertenden Gesamtschau aller Umstände. 26 In seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat der Kläger die politischen Unruhen und die damit für ihn individuell einhergehenden Probleme auf die Differenzen zwischen den Volksgruppen der Fulla und der Maninka anlässlich der Präsidentschaftswahl 2010, in der der Kandidat Condé über den Mitbewerber Diallo obsiegte, zurückgeführt. Diese Situation wird nicht erneut eintreten, sondern ist mit dem abgeschlossenen Wahlkampf in 2010 und Wiederwahl Condés überholt (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea [Stand: Mai 2019], S. 4). 27 Es bedarf daher keiner Vertiefung, ob der Kläger wegen seiner vierjährigen Haftstraße den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 8 AufenthG verwirklicht. II. 28 Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. 29 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) gilt. Keine der gesetzlichen Fallgruppen ist einschlägig. Insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG in Ermangelung substantiierten Vorbringens des Klägers hierzu den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids. III. 30 Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Auch insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG in Ermangelung substantiierten Vorbringens des Klägers hierzu den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids. Insbesondere die beim Kläger diagnostizierte Gynäkomastie stellt keine lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen dar, die zur Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG) führen könnte. IV. 31 Die in Nr. 5 des angefochtenen Bescheids verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist dagegen rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). So entspricht die Abschiebungsandrohung zwar den Vorgaben des nationalen Gesetzesrechts (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 1 AsylG und § 59 Abs. 2 AufenthG). Die Abschiebungsandrohung steht aber mit den Vorgaben, die sich aus dem Unionsrecht für eine Verbindung von ablehnender Asylentscheidung mit der Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung ergeben, jedenfalls nicht vollständig im Einklang. 32 Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16, Gnandi –, NVwZ 2018, 1625; Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18, PPU –, BeckRS 2018, 15413) entschieden, dass die Richtlinie 2008/115/EG in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85/EG im Lichte des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrages nicht schlechthin entgegenstehen. Der betreffende Mitgliedstaat muss aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, Rn. 60 ff., 68); auch muss sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, Rn. 62; Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18, PPU –, Rn. 54, 56). Dem Gebot, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet und während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn unter anderem alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind, genügt dabei nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Es müssen vielmehr alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden. Daher darf insbesondere die in Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, Rn. 61 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 –, juris). Diese Voraussetzungen sind bei der hier angefochtenen Abschiebungsandrohung nicht erfüllt. Denn die in dem angefochtenen Bescheid gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise ist jedenfalls deswegen objektiv rechtswidrig, weil sie mit der Bekanntgabe der ablehnenden Asylentscheidung zu laufen begonnen hat. 33 Die vom Gerichtshof der Europäischen Union herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern, dass die in Art. 7 Richtlinie 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, Rn. 62). Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit sind dabei während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, Rn. 61). Das Fristlaufverbot und das Bleiberecht erfassen mithin auch den Zeitraum, in dem ein Rechtsmittel noch nicht eingelegt ist, und stehen für diesen dem Lauf der behördlich zu setzenden Ausreisefrist entgegen; Rechtsmittelfrist und Ausreisefrist dürfen nicht gleichzeitig laufen. Damit nicht vereinbar ist, dass der angefochtene Bescheid für den Fristlauf ausdrücklich auf die Bekanntgabe abstellt, und zwar erkennbar im Einklang mit der Systematik des § 36 AsylG. Zwar regelt § 36 Abs. 1 AsylG den Beginn der zu setzenden Wochenfrist nicht ausdrücklich. § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG setzt aber eindeutig voraus, dass die Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylG) vor der Rechtsbehelfsfrist (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) nicht nur anläuft, sondern auch während des gerichtlichen Verfahrens ablaufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 –, juris, Rn. 36 f.). 34 Gemessen daran ist Nr. 5 des angefochtenen Bescheids rechtswidrig. Denn anders als in dem zitierten, vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hat hier der Kläger weder einen gerichtlichen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellt, noch hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Vollziehung der Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zum unanfechtbaren Abschluss des gegen diesen Bescheid anhängigen Klageverfahrens ausgesetzt. Es hat ferner auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung an die nunmehr höchstrichterlich geklärten unionsrechtlichen Vorgaben anzupassen (zu einem Beispiel vgl. VG Aachen, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 3 L 308/20.A –, juris). In der Folge hatte der Kläger unionrechtswidrigerweise während des Klageverfahrens zu keinem Zeitpunkt ein (zumindest prozessual gesichertes) Bleiberecht. V. 35 Mit Blick auf die obigen Ausführungen unter B. IV. kann das in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids des insoweit nach § 75 Nr. 12 AufenthG zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bestimmte, mit der Anfechtungsklage anzugreifende (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 – A 19 K 1718/17 –, juris) Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen Bestand haben und ist daher, da es rechtswidrig ist und den Kläger deshalb in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ebenfalls aufzuheben. D. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Gründe A. 10 Trotz Ausbleibens aller Beteiligten im Termin am 18. Juni 2020 konnte das Gericht, das in deren Einverständnis durch den Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 3 VwGO), verhandeln und entscheiden, da mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. B. 11 Die in objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) erhobenen Klagen sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit die auf die Aufhebung der Nummern 1, 2 und 3 des streitigen Bescheids gerichteten Klageanträge zugleich eine Aufhebung des behördlichen Ausspruchs der Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet enthält (dazu unter 1.). Im Übrigen sind die Klagen zulässig (dazu unter 2.). 12 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat auf Grundlage des § 30 Abs. 1 und 2 AsylG (s. Bl. 4 des angefochtenen Bescheids) die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf seine Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Feststellung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die – auch – auf die Beseitigung dieser qualifizierten Antragsablehnung gerichteten Klagen können die Rechtsstellung des Klägers nicht (mehr) verbessern; ihnen fehlt daher das Rechtsschutzinteresse (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: 37. EL Juli 2019, Vorbemerkung § 40, Rn. 94 Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980 – 6 C 139.80 –, NVwZ 1982, 251). 13 Dies gilt zum einen, weil im vorliegenden Fall der Ausspruch der offensichtlichen Unbegründetheit nicht nach § 30 Abs. 3 AsylG, sondern gemäß § 30 Abs. 1 und 2 AsylG erfolgt ist. In diesen Fällen ist mit der qualifizierten Antragsablehnung keine ausländerrechtliche Verknüpfung in Form einer Titelerteilungssperre (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) gesetzlich vorgesehen, die durch eine gerichtliche Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils abgewendet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10.06 –, juris, Rn. 21 f.). 14 Zum anderen ist die behördlich verfügte Ausreisefrist von einer Woche zwischenzeitlich abgelaufen. Mangels gerichtlichen Eilantrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist der Kläger während des gesamten Klageverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig geblieben; die Wirkungen des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG konnten nicht eintreten. Gelangt – wie hier – das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Asylantrag des Klägers nur als „einfach“ unbegründet und in Ermangelung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 2 AsylG nicht als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, kann er gleichwohl – im Sinne einer Verbesserung seiner rechtlichen Stellung – nicht verlangen, ihm stehe nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine einmonatige Ausreisefrist nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 AsylG zu. Denn § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG bezieht sich auf die „sonstigen Fälle“, also diejenigen Asylanträge, die – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – nicht als offensichtlich unbegründet, sondern lediglich als „einfach“ unbegründet durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt wurden. Hier beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Erhebt der Ausländer Klage, hat diese hinsichtlich der gemäß § 34 AsylG, §§ 59, 60 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht ist also für die Dauer des Rechtsstreits ausgesetzt. Sie entsteht erst wieder mit dem unanfechtbaren, für den Ausländer negativen Abschluss des Asylverfahrens. Auf diesen Zeitpunkt verschiebt § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG den Beginn der einmonatigen Ausreisefrist und zieht damit die notwendige Folgerung aus der Tatsache, dass bis dahin die Abschiebungsandrohung samt Ausreisepflicht nicht vollziehbar war. Diese Notwendigkeit besteht in den Fällen, in denen – wie hier – der Ausländer während des gesamten Verfahrens ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig war, nicht. § 38 Abs. 1 AsylVfG bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Ausländer gerade dann ein Anspruch auf Neufestsetzung der Ausreisefrist von einem Monat eingeräumt und damit unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine erneut mit Rechtsmitteln angreifbare Behördenentscheidung herbeigeführt werden soll. Bleibt danach die einwöchige Ausreisefrist davon unberührt, ob das Gericht im Hauptsacheverfahren anders als das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als nur „einfach“ unbegründet ablehnt, braucht es diese Fragen allein im Hinblick auf die „richtige“ Ausreisefrist nicht zu entscheiden, wenn sie ansonsten offen bleiben können. Das steht in Einklang mit dem Ziel des Gesetzes, den gerichtlichen Asylrechtsstreit zu vereinfachen und beschleunigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 – 9 C 22.00 –, NVwZ-Beil. 2001, 113). 15 2. Im Übrigen sind die Klagen zulässig. Insbesondere wahren sie die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG geltende einwöchige Klagefrist. 16 C. Die Klagen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) nur teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (dazu unter I.). Gleiches gilt für den geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (dazu unter II.), sowie für den Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (dazu unter III.). Allerdings ist der gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erhobenen Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ebenso Erfolg beschieden (dazu unter IV.), wie der gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gerichteten Klage (dazu unter V.). I. 17 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, nicht zu. 18 Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt im Sinne dieser Bestimmungen ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 961/86, 2 BvR 1000/86 –, NVwZ 1990, 151). 19 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Diese Vorschrift bestimmt ihrerseits, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (Buchst. a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (Buchst. b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist überdies, dass die Verfolgung von einem „verfolgungsmächtigen“ Akteur ausgeht (§ 3c AsylG), der von Verfolgung Betroffene weder bei einem geeigneten Akteur Schutz erlangen (§ 3d AsylG), noch auf internen Schutz verwiesen werden kann (§ 3e AsylG) und dass im Übrigen keine Ausschlusstatbestände (§ 3 Abs. 2, 3 und 4 Halbs. 2 AsylG) vorliegen. 20 Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen des Asylgrundrechts liegen somit nur vor, wenn dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 – 9 C 48.92 –, BVerwGE 95, 42). 21 Im vorliegenden Fall ist – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – eine Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht mehr begründet. 22 Die Furcht vor Verfolgung ist nur begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. zum Begriff der begründeten Furcht vor Verfolgung BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 15, und vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, BVerwGE 162, 44, jeweils m. w. N.). Dem Kläger wird aber – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – flüchtlingsrelevante Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen; eine gedachte Rückkehr stellt sich mittlerweile vielmehr als „zumutbar“ dar. Denn das Gericht konnte die für die Bemessung der für diese Furcht erforderlichen Gefahrenprognose notwendige Überzeugungsgewissheit von den Prognosetatsachen – Vorbringen des Schutzsuchenden zu den seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen einerseits, allgemeine Erkenntnisse andererseits – im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 21, und vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, BVerwGE 71, 180, sowie Beschluss vom 28. April 2017 – 1 B 73.17 –, juris, Rn. 10). 23 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist davon ausgegangen, dass der Kläger sein Heimatland nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung, insbesondere wegen seiner politischen Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG), verlassen hat. In der Tat bestehen schon angesichts des jungen Alters des Klägers im Zeitpunkt des Präsidentschaftswahlkampfs in den Jahren 2007 bis 2010 durchgreifende Zweifel an der politischen Meinungsbildungsfähigkeit des Klägers. Jedenfalls aber ist die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen Verhandlungsgrund, Verfolgungshandlung und Ausreise aus dem Vorbringen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht ersichtlich geworden. 24 Selbst wenn aber zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er sein Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat, droht ihm – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – nicht erneut ein solches Schicksal. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der – zu seinen Gunsten unterstellt– vorverfolgte Kläger grundsätzlich in den Genuss der tatsächlichen Vermutung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes kommt. Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Mit anderen Worten gilt der im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unabhängig davon, ob der Kläger vorverfolgt sein Heimatland verlassen hat oder nicht. Aber nach den unionsrechtlichen Vorgaben erfolgt insoweit eine Privilegierung über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95 (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 16, und vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22). Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Auf die tatsächliche Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95 kann sich ein Antragsteller nicht berufen, sofern stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95 a. E.). 25 Die Vorschrift misst damit den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95 zugute. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist aber widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22). Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, BVerwGE 162, 44, und vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377). Derartige stichhaltige Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit der erlebten Verfolgung widerlegen, liegen angesichts der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls hier vor. Die für die auch insoweit erforderliche Überzeugungsgewissheit erforderlichen Prognosetatsachen ergeben sich sowohl aus den Angaben des Klägers selbst, wie auch aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und letztlich aus einer wertenden Gesamtschau aller Umstände. 26 In seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat der Kläger die politischen Unruhen und die damit für ihn individuell einhergehenden Probleme auf die Differenzen zwischen den Volksgruppen der Fulla und der Maninka anlässlich der Präsidentschaftswahl 2010, in der der Kandidat Condé über den Mitbewerber Diallo obsiegte, zurückgeführt. Diese Situation wird nicht erneut eintreten, sondern ist mit dem abgeschlossenen Wahlkampf in 2010 und Wiederwahl Condés überholt (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea [Stand: Mai 2019], S. 4). 27 Es bedarf daher keiner Vertiefung, ob der Kläger wegen seiner vierjährigen Haftstraße den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 8 AufenthG verwirklicht. II. 28 Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. 29 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) gilt. Keine der gesetzlichen Fallgruppen ist einschlägig. Insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG in Ermangelung substantiierten Vorbringens des Klägers hierzu den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids. III. 30 Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Auch insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG in Ermangelung substantiierten Vorbringens des Klägers hierzu den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids. Insbesondere die beim Kläger diagnostizierte Gynäkomastie stellt keine lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen dar, die zur Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG) führen könnte. IV. 31 Die in Nr. 5 des angefochtenen Bescheids verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist dagegen rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). So entspricht die Abschiebungsandrohung zwar den Vorgaben des nationalen Gesetzesrechts (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 1 AsylG und § 59 Abs. 2 AufenthG). Die Abschiebungsandrohung steht aber mit den Vorgaben, die sich aus dem Unionsrecht für eine Verbindung von ablehnender Asylentscheidung mit der Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung ergeben, jedenfalls nicht vollständig im Einklang. 32 Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16, Gnandi –, NVwZ 2018, 1625; Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18, PPU –, BeckRS 2018, 15413) entschieden, dass die Richtlinie 2008/115/EG in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85/EG im Lichte des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrages nicht schlechthin entgegenstehen. Der betreffende Mitgliedstaat muss aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, Rn. 60 ff., 68); auch muss sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, Rn. 62; Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18, PPU –, Rn. 54, 56). Dem Gebot, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet und während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn unter anderem alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind, genügt dabei nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Es müssen vielmehr alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden. Daher darf insbesondere die in Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, Rn. 61 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 –, juris). Diese Voraussetzungen sind bei der hier angefochtenen Abschiebungsandrohung nicht erfüllt. Denn die in dem angefochtenen Bescheid gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise ist jedenfalls deswegen objektiv rechtswidrig, weil sie mit der Bekanntgabe der ablehnenden Asylentscheidung zu laufen begonnen hat. 33 Die vom Gerichtshof der Europäischen Union herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern, dass die in Art. 7 Richtlinie 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, Rn. 62). Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit sind dabei während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, Rn. 61). Das Fristlaufverbot und das Bleiberecht erfassen mithin auch den Zeitraum, in dem ein Rechtsmittel noch nicht eingelegt ist, und stehen für diesen dem Lauf der behördlich zu setzenden Ausreisefrist entgegen; Rechtsmittelfrist und Ausreisefrist dürfen nicht gleichzeitig laufen. Damit nicht vereinbar ist, dass der angefochtene Bescheid für den Fristlauf ausdrücklich auf die Bekanntgabe abstellt, und zwar erkennbar im Einklang mit der Systematik des § 36 AsylG. Zwar regelt § 36 Abs. 1 AsylG den Beginn der zu setzenden Wochenfrist nicht ausdrücklich. § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG setzt aber eindeutig voraus, dass die Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylG) vor der Rechtsbehelfsfrist (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) nicht nur anläuft, sondern auch während des gerichtlichen Verfahrens ablaufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 –, juris, Rn. 36 f.). 34 Gemessen daran ist Nr. 5 des angefochtenen Bescheids rechtswidrig. Denn anders als in dem zitierten, vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hat hier der Kläger weder einen gerichtlichen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellt, noch hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Vollziehung der Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zum unanfechtbaren Abschluss des gegen diesen Bescheid anhängigen Klageverfahrens ausgesetzt. Es hat ferner auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung an die nunmehr höchstrichterlich geklärten unionsrechtlichen Vorgaben anzupassen (zu einem Beispiel vgl. VG Aachen, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 3 L 308/20.A –, juris). In der Folge hatte der Kläger unionrechtswidrigerweise während des Klageverfahrens zu keinem Zeitpunkt ein (zumindest prozessual gesichertes) Bleiberecht. V. 35 Mit Blick auf die obigen Ausführungen unter B. IV. kann das in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids des insoweit nach § 75 Nr. 12 AufenthG zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bestimmte, mit der Anfechtungsklage anzugreifende (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 – A 19 K 1718/17 –, juris) Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen Bestand haben und ist daher, da es rechtswidrig ist und den Kläger deshalb in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ebenfalls aufzuheben. D. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.