Beschluss
A 9 K 4137/19
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, wenn der benannte Zielstaat die Wiedereinreise konkret verweigert und eine zwangsweise oder freiwillige Rückführung praktisch unmöglich ist.
• Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kann bei Benennung eines EU-Mitgliedstaats als "sicherer Drittstaat" nicht gestützt werden; § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass nur in Anlage I genannte Drittstaaten in Betracht kommen.
• Ist die Zuständigkeit des Erststaats nach Art. 2 Straßburger Abkommen aufgrund eines zweijährigen dauernden Aufenthalts auf den Zweitstaat übergegangen, kommt eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, die auf der früheren Zuständigkeit des Erststaats beruht, nicht mehr in Betracht.
• Bei rechtswidriger Abschiebungsandrohung muss die Unzulässigkeitsentscheidung mitgetragen aufgehoben werden, weil andernfalls das Asylverfahren nicht rechtskonform wiederaufgerollt werden könnte.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Abschiebungsandrohung und Unzulässigkeitsentscheidung bei fehlender Rückübernahmebereitschaft • Die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, wenn der benannte Zielstaat die Wiedereinreise konkret verweigert und eine zwangsweise oder freiwillige Rückführung praktisch unmöglich ist. • Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kann bei Benennung eines EU-Mitgliedstaats als "sicherer Drittstaat" nicht gestützt werden; § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass nur in Anlage I genannte Drittstaaten in Betracht kommen. • Ist die Zuständigkeit des Erststaats nach Art. 2 Straßburger Abkommen aufgrund eines zweijährigen dauernden Aufenthalts auf den Zweitstaat übergegangen, kommt eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, die auf der früheren Zuständigkeit des Erststaats beruht, nicht mehr in Betracht. • Bei rechtswidriger Abschiebungsandrohung muss die Unzulässigkeitsentscheidung mitgetragen aufgehoben werden, weil andernfalls das Asylverfahren nicht rechtskonform wiederaufgerollt werden könnte. Der K., 1991 in E. geboren, stellte am 29.01.2015 in Deutschland einen Asylantrag und gab an, zuvor in I. subsidiären Schutz erhalten zu haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erließ am 05.06.2015 einen Bescheid, in dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach I. oder ein anderer aufnahmebereiter Staat angedroht wurde; zugleich wurde festgestellt, dass der K. nicht nach E. abgeschoben werden dürfe. Das Bundesamt stützte die Unzulässigkeitsentscheidung auf § 26a bzw. § 29 AsylG und begründete die Androhung der Abschiebung mit § 34 AsylG bzw. § 35 AsylG. Die italienischen Behörden teilten später mit, sie würden die Wiedereinreise des K. nach I. nicht gestatten, weil die Zuständigkeit nach Art. 2 Straßburger Abkommen auf Deutschland übergegangen sei. Der K. klagte gegen den Bescheid mit dem Ziel, die für ihn belastenden Teile aufzuheben. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und fristgerecht erhoben; das Gericht entschied im Gerichtsbescheidverfahren (§§ 76, 84 VwGO, AsylG). • Rechtslage maßgeblich: Für die Beurteilung galt das AsylG zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylG). • Abschiebungsandrohung rechtswidrig: Eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG setzt einen tauglichen Zielstaat voraus; wenn der benannte Staat die Wiedereinreise konkret verweigert, ist eine zwangsweise wie freiwillige Rückführung praktisch unmöglich und die Androhung verfehlt ihren Ermächtigungszweck. I. verweigerte hier die Wiedereinreise; somit ist die Abschiebungsandrohung aufgehoben, wobei die Feststellung des Abschiebungsverbots nach E. zu Gunsten des K. bestehen bleiben kann. • Unzulässigkeitsentscheidung nicht haltbar: § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (sicherer Drittstaat) kann nicht auf EU-Mitgliedstaaten wie I. gestützt werden; eine Umdeutung auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (anderer Mitgliedstaat hat Schutz gewährt) scheitert, weil de facto und rechtlich die Rücküberstellung nach I. ausgeschlossen ist. Nach Art. 2 Straßburger Abkommen ist die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen, sodass die frühere Zuständigkeit I.s nicht mehr Grundlage einer Unzulässigkeitsentscheidung sein kann. • Europarechtliche Folgen: Die Rechtsprechung von EuGH und BVerwG (z. B. Hamed & Omar, Ibrahim) verlangt bei drohender Verletzung von Art. 4 GRCh oder bei faktischer Unmöglichkeit der Rücküberstellung, die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben und das Asylverfahren neu durchzuführen. • Verfahrenshinweis: Das Bundesamt darf solange keine neue Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erlassen, wie die Wiederaufnahmebereitschaft des Zielstaats nicht feststeht; es ist nicht an die materiellen Feststellungen des italienischen Verfahrens gebunden. Die K. ist erfolgreich; der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.06.2015 wird mit Ausnahme der Feststellung, dass der K. nicht nach E. abgeschoben werden darf, aufgehoben. Die Abschiebungsandrohung nach I. ist wegen der konkreten Verweigerung der Wiedereinreise und der damit verbundenen praktischen Unmöglichkeit einer Rücküberstellung rechtswidrig. Infolge dessen kann die auf der früheren Zuständigkeit I.s beruhende Unzulässigkeitsentscheidung nicht fortbestehen, zumal die Zuständigkeit nach Art. 2 Straßburger Abkommen auf Deutschland übergegangen ist. Das Bundesamt darf ohne erneute Feststellung einer Wiederaufnahmebereitschaft I.s oder eines anderen aufnahmebereiten Staates keine neue Unzulässigkeitsentscheidung erlassen; das Asylverfahren des K. ist gegebenenfalls neu aufzunehmen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.