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Urteil

6 K 6914/19

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, ein seit 2005 als Beamter im Dienst des Beklagten stehender und seit August 2010 an einem Gymnasium in ... beschäftigter Studiendirektor, wendet sich gegen die Lehrauftragszuweisung im Schuljahr 2019/20 soweit ihm eine zweistündige Tätigkeit unter Anrechnung von nur einer Wochenstunde übertragen wurde. 2 Gemäß der Lehrauftragszuweisung des Schulleiters für das Schuljahr 2019/20 vom 25.07.2019 wurde dem Kläger auf 25 Sollstunden und unter Anrechnung von 5 ½ Ermäßigungsstunden und zwei Überstunden aus dem Schuljahr 2018/19 neben 17 Fachunterrichtsstunden eine Stunde für die ihm zugewiesene zweistündige Tätigkeit „GTU/individ. Förd.“ angerechnet. 3 Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 05.08.2019 und 12.09.2019 mit der Begründung, er sei für zwei Wochenstunden Förderunterricht eingeteilt, der auch mit zwei Wochenstunden angerechnet werden müsse, da es sich bei dem Förderunterricht um Unterricht im eigentlichen Sinne und nicht um eine unterrichtsähnliche Tätigkeit handele. 4 Der Schulleiter erläuterte mit Schreiben vom 17.09.2019 an das Regierungspräsidium Karlsruhe, die dem Kläger an einem Tag in der Woche zugewiesene Tätigkeit sei kein Förderunterricht, sondern die Hausaufgabenbetreuung, die über zwei Schulstunden montags bis donnerstags von 13:45 Uhr bis 15:20 Uhr angeboten werde. In der Regel seien dort zwischen 30 und 40 Schüler anwesend, vorwiegend aus den Klassenstufen 5 bis 7, die ihre Hausaufgaben erledigten. Die Schüler meldeten sich zu Schuljahresbeginn für einzelne Wochentage an. Der am jeweiligen Wochentag aufsichtführende Lehrer werde durch eine externe Fachkraft sowie durch einige als Mentoren tätige Schüler der oberen Klassen unterstützt. Zusätzlich sei ein FSJler anwesend, der die Anwesenheit kontrolliere und die Schüler betreue, die früher fertig seien. Der aufsichtführende Lehrer habe die Gesamtverantwortung. Sofern auch mal Vokabeln abgefragt würden oder auf Klassenarbeiten gelernt werde, machten dies die Mentoren bzw. die externe Fachkraft. Eine Vor- oder Nachbereitung sei nicht erforderlich. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2019 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch mit der Begründung zurück, die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit sei lediglich ein unterrichtsähnliches Angebot, das keine oder nur eine geringfügige Vor- und Nachbereitung erfordere, und deshalb mit nur einer Schulstunde anzurechnen. Der Kläger habe nur die Aufsicht zu führen; eine Wissensvermittlung werde von ihm nicht erwartet. 6 Mit seiner am 18.10.2019 erhobenen Klage wendet sich der Kläger „gegen die Deputatszuteilung“. Dass er beim Förderunterricht nicht unterrichtlich bzw. inhaltlich arbeiten würde, sei falsch, entspreche nicht der jahrelangen Praxis und sei auch nicht vermerkt oder kommuniziert worden. Die Aufsicht sei eng mit dem fachlichen und pädagogischen Arbeiten verbunden. Von den eingesetzten Lehrern werde eine fachliche Hilfestellung im Rahmen individueller Förderung erwartet, was sich bereits aus der Infobroschüre der Schule und dem Elternbrief ergebe, in welchem der Schulleiter mit dem Einsatz qualifizierter Kernfachlehrer in der Hausaufgabenbetreuung werbe. Außerdem hätten sie die eingesetzten Schülermentoren auszubilden. Tatsächlich würden fast ausschließlich Kernfachlehrer (Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen) eingesetzt, da dort die meisten Hausaufgaben anfielen. Würde man keinen fachlichen Einsatz erwarten, könnte man, so der Kläger, z.B. auch Sportlehrer einsetzen. Auch die Protokolle der Betreuertreffen seit dem Jahr 2011 zeigten, dass die fachlichen, pädagogischen und administrativen Aufgaben der eingesetzten Lehrer eng miteinander verwoben seien und sich die Betreuer mit dem Schulleiter regelmäßig zur Problembesprechung träfen. Im Mittelpunkt dieser Treffen stehe immer das pädagogisch-fachliche Handeln der eingesetzten Kernfachlehrer. Diese arbeiteten seit 2011 intensiv an der Weiterentwicklung des Angebots. Auch er selbst sei an der fachlichen und pädagogischen Weiterentwicklung beteiligt und werde vom Schulleiter auch zu diesbezüglichen Treffen eingeladen. Die eingesetzten Kernfachlehrer hätten in den letzten Jahren Lern- und Förderprogramme eingeführt und Spiele und Materialien eingekauft. Auch der Elternkontakt gehöre zu deren Aufgaben, was sich aus dem Elterninformationsformular ergebe. Die Hausaufgabenbetreuung sei zudem eine pädagogische Herausforderung, denn er müsse alleinverantwortlich 40 Schüler betreuen. Wäre die Hausaufgabenbetreuung eine unterrichtsähnliche Tätigkeit wie Pausenaufsichten und Ausflüge, würde sie zudem nicht als feste Jahres-Deputatsstunde vermerkt werden. Auf dem Deputatszettel sei die Tätigkeit bis zur Klageerhebung auch ausdrücklich als individuelle Förderung bezeichnet worden. Er beantragt sinngemäß, 7 unter Abänderung der Lehrauftragszuweisung des Schulleiters des ...-Gymnasiums ... vom 25.07.2019 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.09.2019 den Beklagten zu verpflichten, die ihm für das Schuljahr 2019/20 zugewiesene Hausaufgabenbetreuung mit zwei Deputatsstunden anzurechnen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid trägt er vor, eine Vor- und Nachbereitung werde vom Kläger ebenso wenig erwartet wie ein fachliches inhaltliches Arbeiten oder eine Hilfestellung im Rahmen individueller Förderung. Der Elternbrief belege vielmehr die Erwartung, dass die Schüler möglichst selbständig ihre Hausaufgaben erledigten. Die Hausaufgabenbetreuung, die seit dem Schuljahr 2008/09 mit einer Deputatsstunde für 90 Minuten abgegolten werde, erfordere nur die organisatorische Leitung einschließlich der Anleitung neuer Schülermentoren. Der leitende Lehrer werde sicher auch einmal auf Schülerfragen antworten und diese nicht an die Mentoren delegieren; eine unterrichtliche Tätigkeit ergebe sich hieraus aber nicht. Mit der bevorzugten Auswahl von Kernfachlehrern erhoffe sich die Schule eine fachliche Absicherung, falls ein Schülermentor mal nicht weiterwisse, was selten vorkomme. Die vom Kläger erwähnte Weiterentwicklung des Angebots sei 2017/18 konzipiert worden und bereits abgeschlossen. Die Besprechung der bei der Hausaufgabenbetreuung tätigen Personen mit dem Schulleiter erfolge einmal im Schuljahr über etwa 90 Minuten und für die Lehrer auf freiwilliger Basis. Dabei gehe es nicht um eine fachliche oder pädagogische Weiterentwicklung. Der Elternkontakt über das vom Kläger benannte Formular sei ein Hilfsangebot und werde nicht erwartet. Auch Elterngespräche gebe es im Zusammenhang mit der Hausaufgabenbetreuung nicht. Bei den Materialien handele es sich um Arbeitsblätter, die von den Schülermentoren eingesetzt würden, wenn Schüler vorzeitig ihre Hausaufgaben erledigt hätten. Der Kläger habe solche nicht erstellt und das werde auch von ihm nicht erwartet. Auch unterrichtsähnliche Tätigkeiten würden, soweit es dafür eine Anrechnung gebe, im Deputatsplan erfasst. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. 13 Die Klage, die keinen bestimmten Antrag enthält (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist nach dem erkennbaren Begehren des Klägers (§ 88 VwGO), der gerade kein Eilverfahren anhängig gemacht, sondern nur Klage erhoben hat, ausdrücklich „gegen die Deputatszuteilung“ klagt und im Kern die aus seiner Sicht unzutreffende Deputatsanrechnung rügt und nur sekundär seine Überlastung geltend macht, gerichtet auf die Anrechnung der ihm zugewiesenen Tätigkeit mit zwei Deputatsstunden und nicht gegen die Aufgabenzuweisung als solche. 14 Anders als eine gegen die Aufgabenzuweisung gerichtete Klage, für die ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf einen etwaigen bis Schuljahresende andauernden Entfall der schülergruppenübergreifenden Hausaufgabenbetreuung (vgl. schon unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um Unterricht handelt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) fraglich wäre, steht dem Kläger für die so verstandene Klage ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da gemäß Ziffer II. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen) eine unzureichende Deputatsanrechnung im folgenden Schuljahr ausgeglichen werden könnte. Inwieweit sich aufgrund des durch die gegenwärtige Pandemie bedingten mehrmonatigen Wegfalls der streitgegenständlichen Tätigkeit Ausgleichsmodalitäten ergeben, kann dabei dahingestellt bleiben. 15 Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Anrechnung der Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung mit einer Deputatsstunde ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, diese ihm zugewiesene Tätigkeit mit einer weiteren Deputatsstunde angerechnet zu bekommen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 16 Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung umfasst gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO - LehrArbZV BW) die Zahl der Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten, die vollbeschäftigte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten wöchentlich zu unterrichten haben. Unterrichtsähnliche Tätigkeiten werden unter den Voraussetzungen des Absatz 2 der Norm auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das eine Vor- und Nachbereitung wie für den Unterricht nach Absatz 1 erforderlich ist, wird gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 LehrArbZV BW für 45 Minuten einer solchen Einheit eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das eine Vor- und Nachbereitung nur eingeschränkt erforderlich ist, wird gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 LehrArbZV BW für 1,5 dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das keine oder nur eine geringfügige Vor- und Nachbereitung erforderlich ist, wird für zwei dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet, § 1 Abs. 2 Nr. 3 LehrArbZV BW. 17 Der Beklagte hat im Ergebnis zutreffend die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 LehrArbZV BW mit einer Wochenstunde auf dessen Unterrichtsverpflichtung angerechnet. 18 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die ihm übertragene Tätigkeit kein Unterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 LehrArbZV BW, denn Unterricht im Sinne dieser Norm umfasst nur den im Bildungsplan vorgesehenen Unterricht, mithin den Unterricht nach der Stundentafel der jeweiligen Schulart. Hierzu zählt die Hausaufgabenbetreuung bereits unabhängig davon nicht, ob diese einem Förderunterricht gleichkommt oder der betreuende Lehrer nur als Aufsichtsperson eingesetzt ist. Die Eintragung auf dem Deputatszettel belegt entgegen der Argumentation des Klägers gerade nicht, dass es sich bei der ihm übertragenen Tätigkeit um Unterricht handelt, da nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 LehrArbZV BW unter bestimmten Voraussetzungen auch unterrichtsähnliche Tätigkeiten auf das Deputat anzurechnen sind, die somit zwingend - anders als nicht anzurechnende Tätigkeiten - ebenso im Deputatsplan zu erfassen sind. 19 2. Bei der dem Kläger übertragenen Tätigkeit im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung handelt es sich um eine solche unterrichtsähnliche und nach § 1 Abs. 2 LehrArbZV BW auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnende Tätigkeit. 20 Zwar stünde eine solche Anrechnung in Frage, wenn man mit dem Regierungspräsidium davon ausginge, die Tätigkeit des Klägers in der Hausaufgabenbetreuung bestünde nur in der Aufsichtsführung, ohne dass von ihm eine fachliche Hilfestellung oder eine Wissensvermittlung erwartet würde. Sollte dies der Fall sein, wäre bereits unverständlich, woraus das Regierungspräsidium die Annahme ableitet, die etwa einer Pausenaufsicht vergleichbare Tätigkeit sei unterrichtsähnlich. Unterricht ist im Kern die Vermittlung von Fertigkeiten und Wissen, so dass auch unterrichtsähnliche Tätigkeiten grundsätzlich derartige Elemente aufweisen müssen. Dementsprechend heißt es auch in der Begründung zum Entwurf der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO, unterrichtsähnliche Tätigkeiten seien häufig wiederkehrende Tätigkeiten, bei denen sich Lehrkräfte mit Schülerinnen und Schülern in unterrichtsähnlicher Form beschäftigten (LT-Drs. 15/5183, S. 6). Einer Beschäftigung mit Schülern in unterrichtsähnlicher Form kommt die bloße Aufsichtsführung gerade nicht gleich. Auch der Kläger irrt somit in der Annahme, unterrichtsähnliche Tätigkeiten seien Produkt des normalen Regelunterrichts wie beispielsweise Pausenaufsichten und Ausflüge. Ein Einsatz bei Wander-, Sport- und Orchestertagen, bei Theater- oder Museumsbesuchen ist ebenso wie die Pausenaufsicht schon bei der Deputatsfestlegung berücksichtigt (ebd.) und rechtfertigt gerade keine Deputatsanrechnung, wie sie für unterrichtsähnliche Tätigkeiten vorgesehen ist. 21 Die dem Kläger übertragene Aufgabe geht entgegen der Betonung durch das Regierungspräsidium indes ersichtlich über eine solche bloße Aufsichtsführung hinaus. So heißt es bereits in dem vom Kläger vorgelegten Elternbrief: „Die HA-Betreuung bietet den Schülerinnen und Schülern den Raum, in Ruhe und mit Unterstützung durch qualifizierte Schülermentoren, Hausaufgabenbetreuern und Kernfachlehrern die Hausaufgaben zu erledigen und sich für die Schule vorzubereiten.“ (Unterstreichung im Original) Die Annahme des Regierungspräsidiums, die Unterstützung durch Lehrer beziehe sich nur auf die Schaffung einer geordneten Atmosphäre, ist schon mit dieser Aussage widerlegt, die eine Unterstützung der Lehrer in einer („und“) und nicht nur durch Gewährleistung einer ruhigen Arbeitssituation in Aussicht stellt. Darüber hinaus lässt die Unterstützung gerade durch Kernfachlehrer - die auch unstreitig hierfür bevorzugt eingesetzt werden - unmissverständlich erkennen, dass deren Qualifikation für die Tätigkeit von Belang ist, was zwingend mit einem entsprechenden fachlichen Einsatz einhergeht und im Zusammenhang damit steht, dass Hausaufgaben schwerpunktmäßig in den Kernfächern anfallen. Wie das „Protokoll zur Besprechung der HA-Betreuer“ vom 04.12.2019 ebenso belegt wie die vom Regierungspräsidium geschilderten Erfahrungen des Schulleiters, der an zwei Tagen die Vertretung der in der Hausaufgabenbetreuung eingesetzten Kollegin übernommen hatte, dürfte es auch unrealistisch sein anzunehmen, die für die Hausaufgabenbetreuung eingesetzte Lehrkraft könne sich auf die Aufsicht beschränken und die inhaltliche Betreuung den Schülermentoren und der externen Fachkraft überlassen. 22 3. Die Anrechnung der nach alledem unterrichtsähnlichen Tätigkeit erfolgte zutreffend in Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 LehrArbZV BW mit einer Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung des Klägers. 23 a) § 1 Abs. 2 LehrArbZV BW differenziert in nicht zu beanstandender Weise den Umfang der Anrechnung des Einsatzes in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot nach dem Ausmaß, in welchem für das Angebot eine Vor- und Nachbereitung erforderlich ist. 24 Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte entspricht lediglich einem Teil ihrer regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 67 LBeamtG. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit von Lehrern erklärt sich daraus, dass deren Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, der Korrekturen, der Elternbesprechungen, der Teilnahme an Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern - grob pauschalierend - nur geschätzt werden kann (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -, Juris, w.w.N.). Insofern konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit. Bei dieser groben Schätzung muss sich die den Lehrern abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen Beamten halten. Ausgehend von einer Jahresarbeitszeit von Beamten von ca. 1.800 Zeitstunden (vgl. § 4 AzUVO, 41 Stunden x 44 Arbeitswochen) und der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften an Gymnasien (höherer Dienst) von 25 Wochenstunden (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 LehrArbZV BW) sind bei ca. 38,5 Schulwochen 721,9 Zeitstunden, d.h. etwa 40% der tatsächlich zugrunde gelegten Arbeitszeit messbar und mit der Unterrichtsverpflichtung erfasst. Das heißt, mit jeder wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung des Gymnasiallehrers sind über die Unterrichtszeit hinaus im Jahr ca. 43 sonstige Arbeitsstunden einbezogen, die sich entweder unmittelbar auf die Unterrichtsverpflichtung beziehen, etwa in Form der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, der Erstellung und der Korrektur von Klassenarbeiten und Tests oder der Sprechstunden mit Schülern oder Eltern, oder unabhängig von der konkreten Unterrichtsverpflichtung bestehen, wie etwa in Form von Konferenzen, Besprechungen, Pausenaufsicht oder Schulfesten. Daraus ergibt sich zum einen, dass derartige Verpflichtungen keine Mehrarbeit darstellen, zum anderen, dass sonstige zugewiesene Tätigkeiten von erheblichem Umfang, die wie Unterricht entsprechende weitere Arbeitsstunden erfordern, angemessen auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen sind. Dass § 1 Abs. 2 LehrArbZV BW hinsichtlich des anzurechnenden Umfangs unterrichtsähnlicher Tätigkeit lediglich auf das Ausmaß der erforderlichen Vor- und Nachbereitung abstellt, ist schon angesichts der systemimmanenten Pauschalierung unproblematisch. Die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft wird nur in einem geringen Umfang durch unterrichtsähnliche Tätigkeiten ausgefüllt, so dass Arbeitsstunden, die für die jeweilige Lehrkraft losgelöst von diesen Tätigkeiten anfallen, hinreichend abgegolten sind. Zudem beträgt die Anrechnung mindestens 2:1 (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 LehrArbZV BW), so dass nach obiger Darstellung selbst bei einer unterrichtsähnlichen Tätigkeit, die keine oder nur eine geringfügige Vor- und Nachbereitung erfordert, nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern auch eine darüberhinausgehende Arbeitszeit auf die Arbeitszeitverpflichtung angerechnet wird. 25 b) Die Tätigkeit des Klägers in der Hausaufgabenbetreuung erfordert keine Vor- und Nachbereitung wie für Unterricht (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 LehrArbZV BW) und auch keine eingeschränkte - das heißt mehr als nur geringfügige (arg. e § 1 Abs. 2 Nr. 3 LehrArbZV BW) - Vor- und Nachbereitung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 LehrArbZV BW). 26 Die Hausaufgabenbetreuung dient, wie der vorgelegte Elternbrief bestätigt, der Erledigung der Hausaufgaben und der Vorbereitung auf die Schule mit Unterstützung Dritter. Von den teilnehmenden Schülern wird eine selbständige Organisation der Hausaufgaben und grundsätzlich auch deren selbständige Erledigung erwartet. Wie das in diesem Schreiben betonte Erfordernis, ein sorgfältig geführtes Hausaufgabenheft mitzubringen, erkennen lässt, obliegt es nicht der eingeteilten Lehrkraft, die zu erledigenden Hausaufgaben oder sonstige von den Schülern verschiedenster Klassen zu absolvierenden Aufgaben vorab zu erfassen, und auch eine anderweitig gebotene Form der Vorbereitung der Hausaufgabenbetreuung durch den Lehrer ist auszuschließen. Dem eingeteilten Lehrer obliegt nicht die vorbereitende Erstellung von Materialien, Tests oder Klassenarbeiten und auch im Übrigen nicht die Erstellung einer auf den jeweiligen Tag bezogene Konzeption. 27 Soweit der Kläger geltend macht, zu den festen Aufgaben der eingesetzten Lehrer zählten die Erstellung, Organisation und Anschaffung von Unterrichts- und Fördermaterialien, gilt nichts Anderes. Auch wenn sich nach dem Wortlaut der Regelung die erforderliche Vor- und Nachbereitung auf das Angebot bezieht, in welchem die Lehrkraft eingesetzt wird, ist nach dem Sinn und Zweck der Norm entscheidend darauf abzustellen, inwieweit die Tätigkeit des eingesetzten Lehrers eine Vor- und Nachbereitung erfordert. Die von den Beteiligten dargelegte arbeitsintensive und vor allem im Schuljahr 2017/18 erfolgte Neukonzipierung und Weiterentwicklung des schulischen Angebots der Hausaufgabenbetreuung ist schon deshalb von vornherein nicht mit in die Betrachtung einzustellen. Auch die erwähnte Beschaffung von Unterrichts- und Fördermaterialien bezieht sich auf das Angebot der institutionalisierten Hausaufgabenbetreuung als solche und weder konzeptionell im Sinne einer Verantwortlichkeit der jeweils eingesetzten Lehrkraft, noch tatsächlich im Sinne einer entsprechenden Tätigkeit des Klägers auf seinen Einsatz. 28 Die vom Kläger weiter geltend gemachten Elternkontakte und regelmäßigen Besprechungen der Betreuer mit dem Schulleiter führen ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob derartige Tätigkeiten überhaupt als Vor- und Nachbereitung im Sinne von § 1 Abs. 2 LehrArbZV BW in den Blick zu nehmen sind. Bei den Besprechungen mit dem Schulleiter handelt es sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten um eine freiwillige, etwa 90minütige Besprechung einmal im Schuljahr. Auch der Elternkontakt erschöpft sich nach dem vom Kläger hierzu vorgelegten Formular in der Möglichkeit, die Eltern durch Ankreuzen darüber zu informieren, dass der Schüler in der Hausaufgabenbetreuung gestört, seine Hausaufgaben nicht vollständig erledigt, sein Material vergessen hat und dergleichen. Ein den Leistungsstand, einen etwaigen Förderbedarf oder sonstige fachbezogene individuelle Beobachtungen betreffender Austausch des in der Hausaufgabenbetreuung tätigen Lehrers mit den Eltern ist ersichtlich nicht vorgesehen. Nach alldem ist auch unter Berücksichtigung dieser vom Kläger angeführten Tätigkeiten allenfalls vom Erfordernis einer geringfügigen Vor- und Nachbereitung auszugehen mit der Folge, dass die Anrechnung seines zweistündigen Einsatzes in der Hausaufgabenbetreuung auf seine Unterrichtsverpflichtung mit einer Wochenstunde nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 LehrArbZV BW nicht zu beanstanden ist. 29 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 30 Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. 31 B E S C H L U S S 32 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf bis 4.000 EUR festgesetzt. 33 Die Festsetzung beruht auf der Erwägung, dass die streitige Anrechnung einer weiteren Wochenstunde im Schuljahr 2019/20 ausgehend von einer Unterrichtsverpflichtung des Klägers von 25 Wochenstunden beziffert mit 1/25 des Jahresgrundgehalts nach der Besoldungsgruppe A 15 der Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht. Gründe 12 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. 13 Die Klage, die keinen bestimmten Antrag enthält (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist nach dem erkennbaren Begehren des Klägers (§ 88 VwGO), der gerade kein Eilverfahren anhängig gemacht, sondern nur Klage erhoben hat, ausdrücklich „gegen die Deputatszuteilung“ klagt und im Kern die aus seiner Sicht unzutreffende Deputatsanrechnung rügt und nur sekundär seine Überlastung geltend macht, gerichtet auf die Anrechnung der ihm zugewiesenen Tätigkeit mit zwei Deputatsstunden und nicht gegen die Aufgabenzuweisung als solche. 14 Anders als eine gegen die Aufgabenzuweisung gerichtete Klage, für die ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf einen etwaigen bis Schuljahresende andauernden Entfall der schülergruppenübergreifenden Hausaufgabenbetreuung (vgl. schon unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um Unterricht handelt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) fraglich wäre, steht dem Kläger für die so verstandene Klage ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da gemäß Ziffer II. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen) eine unzureichende Deputatsanrechnung im folgenden Schuljahr ausgeglichen werden könnte. Inwieweit sich aufgrund des durch die gegenwärtige Pandemie bedingten mehrmonatigen Wegfalls der streitgegenständlichen Tätigkeit Ausgleichsmodalitäten ergeben, kann dabei dahingestellt bleiben. 15 Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Anrechnung der Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung mit einer Deputatsstunde ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, diese ihm zugewiesene Tätigkeit mit einer weiteren Deputatsstunde angerechnet zu bekommen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 16 Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung umfasst gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO - LehrArbZV BW) die Zahl der Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten, die vollbeschäftigte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten wöchentlich zu unterrichten haben. Unterrichtsähnliche Tätigkeiten werden unter den Voraussetzungen des Absatz 2 der Norm auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das eine Vor- und Nachbereitung wie für den Unterricht nach Absatz 1 erforderlich ist, wird gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 LehrArbZV BW für 45 Minuten einer solchen Einheit eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das eine Vor- und Nachbereitung nur eingeschränkt erforderlich ist, wird gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 LehrArbZV BW für 1,5 dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das keine oder nur eine geringfügige Vor- und Nachbereitung erforderlich ist, wird für zwei dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet, § 1 Abs. 2 Nr. 3 LehrArbZV BW. 17 Der Beklagte hat im Ergebnis zutreffend die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 LehrArbZV BW mit einer Wochenstunde auf dessen Unterrichtsverpflichtung angerechnet. 18 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die ihm übertragene Tätigkeit kein Unterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 LehrArbZV BW, denn Unterricht im Sinne dieser Norm umfasst nur den im Bildungsplan vorgesehenen Unterricht, mithin den Unterricht nach der Stundentafel der jeweiligen Schulart. Hierzu zählt die Hausaufgabenbetreuung bereits unabhängig davon nicht, ob diese einem Förderunterricht gleichkommt oder der betreuende Lehrer nur als Aufsichtsperson eingesetzt ist. Die Eintragung auf dem Deputatszettel belegt entgegen der Argumentation des Klägers gerade nicht, dass es sich bei der ihm übertragenen Tätigkeit um Unterricht handelt, da nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 LehrArbZV BW unter bestimmten Voraussetzungen auch unterrichtsähnliche Tätigkeiten auf das Deputat anzurechnen sind, die somit zwingend - anders als nicht anzurechnende Tätigkeiten - ebenso im Deputatsplan zu erfassen sind. 19 2. Bei der dem Kläger übertragenen Tätigkeit im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung handelt es sich um eine solche unterrichtsähnliche und nach § 1 Abs. 2 LehrArbZV BW auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnende Tätigkeit. 20 Zwar stünde eine solche Anrechnung in Frage, wenn man mit dem Regierungspräsidium davon ausginge, die Tätigkeit des Klägers in der Hausaufgabenbetreuung bestünde nur in der Aufsichtsführung, ohne dass von ihm eine fachliche Hilfestellung oder eine Wissensvermittlung erwartet würde. Sollte dies der Fall sein, wäre bereits unverständlich, woraus das Regierungspräsidium die Annahme ableitet, die etwa einer Pausenaufsicht vergleichbare Tätigkeit sei unterrichtsähnlich. Unterricht ist im Kern die Vermittlung von Fertigkeiten und Wissen, so dass auch unterrichtsähnliche Tätigkeiten grundsätzlich derartige Elemente aufweisen müssen. Dementsprechend heißt es auch in der Begründung zum Entwurf der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO, unterrichtsähnliche Tätigkeiten seien häufig wiederkehrende Tätigkeiten, bei denen sich Lehrkräfte mit Schülerinnen und Schülern in unterrichtsähnlicher Form beschäftigten (LT-Drs. 15/5183, S. 6). Einer Beschäftigung mit Schülern in unterrichtsähnlicher Form kommt die bloße Aufsichtsführung gerade nicht gleich. Auch der Kläger irrt somit in der Annahme, unterrichtsähnliche Tätigkeiten seien Produkt des normalen Regelunterrichts wie beispielsweise Pausenaufsichten und Ausflüge. Ein Einsatz bei Wander-, Sport- und Orchestertagen, bei Theater- oder Museumsbesuchen ist ebenso wie die Pausenaufsicht schon bei der Deputatsfestlegung berücksichtigt (ebd.) und rechtfertigt gerade keine Deputatsanrechnung, wie sie für unterrichtsähnliche Tätigkeiten vorgesehen ist. 21 Die dem Kläger übertragene Aufgabe geht entgegen der Betonung durch das Regierungspräsidium indes ersichtlich über eine solche bloße Aufsichtsführung hinaus. So heißt es bereits in dem vom Kläger vorgelegten Elternbrief: „Die HA-Betreuung bietet den Schülerinnen und Schülern den Raum, in Ruhe und mit Unterstützung durch qualifizierte Schülermentoren, Hausaufgabenbetreuern und Kernfachlehrern die Hausaufgaben zu erledigen und sich für die Schule vorzubereiten.“ (Unterstreichung im Original) Die Annahme des Regierungspräsidiums, die Unterstützung durch Lehrer beziehe sich nur auf die Schaffung einer geordneten Atmosphäre, ist schon mit dieser Aussage widerlegt, die eine Unterstützung der Lehrer in einer („und“) und nicht nur durch Gewährleistung einer ruhigen Arbeitssituation in Aussicht stellt. Darüber hinaus lässt die Unterstützung gerade durch Kernfachlehrer - die auch unstreitig hierfür bevorzugt eingesetzt werden - unmissverständlich erkennen, dass deren Qualifikation für die Tätigkeit von Belang ist, was zwingend mit einem entsprechenden fachlichen Einsatz einhergeht und im Zusammenhang damit steht, dass Hausaufgaben schwerpunktmäßig in den Kernfächern anfallen. Wie das „Protokoll zur Besprechung der HA-Betreuer“ vom 04.12.2019 ebenso belegt wie die vom Regierungspräsidium geschilderten Erfahrungen des Schulleiters, der an zwei Tagen die Vertretung der in der Hausaufgabenbetreuung eingesetzten Kollegin übernommen hatte, dürfte es auch unrealistisch sein anzunehmen, die für die Hausaufgabenbetreuung eingesetzte Lehrkraft könne sich auf die Aufsicht beschränken und die inhaltliche Betreuung den Schülermentoren und der externen Fachkraft überlassen. 22 3. Die Anrechnung der nach alledem unterrichtsähnlichen Tätigkeit erfolgte zutreffend in Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 LehrArbZV BW mit einer Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung des Klägers. 23 a) § 1 Abs. 2 LehrArbZV BW differenziert in nicht zu beanstandender Weise den Umfang der Anrechnung des Einsatzes in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot nach dem Ausmaß, in welchem für das Angebot eine Vor- und Nachbereitung erforderlich ist. 24 Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte entspricht lediglich einem Teil ihrer regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 67 LBeamtG. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit von Lehrern erklärt sich daraus, dass deren Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, der Korrekturen, der Elternbesprechungen, der Teilnahme an Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern - grob pauschalierend - nur geschätzt werden kann (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -, Juris, w.w.N.). Insofern konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit. Bei dieser groben Schätzung muss sich die den Lehrern abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen Beamten halten. Ausgehend von einer Jahresarbeitszeit von Beamten von ca. 1.800 Zeitstunden (vgl. § 4 AzUVO, 41 Stunden x 44 Arbeitswochen) und der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften an Gymnasien (höherer Dienst) von 25 Wochenstunden (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 LehrArbZV BW) sind bei ca. 38,5 Schulwochen 721,9 Zeitstunden, d.h. etwa 40% der tatsächlich zugrunde gelegten Arbeitszeit messbar und mit der Unterrichtsverpflichtung erfasst. Das heißt, mit jeder wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung des Gymnasiallehrers sind über die Unterrichtszeit hinaus im Jahr ca. 43 sonstige Arbeitsstunden einbezogen, die sich entweder unmittelbar auf die Unterrichtsverpflichtung beziehen, etwa in Form der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, der Erstellung und der Korrektur von Klassenarbeiten und Tests oder der Sprechstunden mit Schülern oder Eltern, oder unabhängig von der konkreten Unterrichtsverpflichtung bestehen, wie etwa in Form von Konferenzen, Besprechungen, Pausenaufsicht oder Schulfesten. Daraus ergibt sich zum einen, dass derartige Verpflichtungen keine Mehrarbeit darstellen, zum anderen, dass sonstige zugewiesene Tätigkeiten von erheblichem Umfang, die wie Unterricht entsprechende weitere Arbeitsstunden erfordern, angemessen auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen sind. Dass § 1 Abs. 2 LehrArbZV BW hinsichtlich des anzurechnenden Umfangs unterrichtsähnlicher Tätigkeit lediglich auf das Ausmaß der erforderlichen Vor- und Nachbereitung abstellt, ist schon angesichts der systemimmanenten Pauschalierung unproblematisch. Die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft wird nur in einem geringen Umfang durch unterrichtsähnliche Tätigkeiten ausgefüllt, so dass Arbeitsstunden, die für die jeweilige Lehrkraft losgelöst von diesen Tätigkeiten anfallen, hinreichend abgegolten sind. Zudem beträgt die Anrechnung mindestens 2:1 (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 LehrArbZV BW), so dass nach obiger Darstellung selbst bei einer unterrichtsähnlichen Tätigkeit, die keine oder nur eine geringfügige Vor- und Nachbereitung erfordert, nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern auch eine darüberhinausgehende Arbeitszeit auf die Arbeitszeitverpflichtung angerechnet wird. 25 b) Die Tätigkeit des Klägers in der Hausaufgabenbetreuung erfordert keine Vor- und Nachbereitung wie für Unterricht (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 LehrArbZV BW) und auch keine eingeschränkte - das heißt mehr als nur geringfügige (arg. e § 1 Abs. 2 Nr. 3 LehrArbZV BW) - Vor- und Nachbereitung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 LehrArbZV BW). 26 Die Hausaufgabenbetreuung dient, wie der vorgelegte Elternbrief bestätigt, der Erledigung der Hausaufgaben und der Vorbereitung auf die Schule mit Unterstützung Dritter. Von den teilnehmenden Schülern wird eine selbständige Organisation der Hausaufgaben und grundsätzlich auch deren selbständige Erledigung erwartet. Wie das in diesem Schreiben betonte Erfordernis, ein sorgfältig geführtes Hausaufgabenheft mitzubringen, erkennen lässt, obliegt es nicht der eingeteilten Lehrkraft, die zu erledigenden Hausaufgaben oder sonstige von den Schülern verschiedenster Klassen zu absolvierenden Aufgaben vorab zu erfassen, und auch eine anderweitig gebotene Form der Vorbereitung der Hausaufgabenbetreuung durch den Lehrer ist auszuschließen. Dem eingeteilten Lehrer obliegt nicht die vorbereitende Erstellung von Materialien, Tests oder Klassenarbeiten und auch im Übrigen nicht die Erstellung einer auf den jeweiligen Tag bezogene Konzeption. 27 Soweit der Kläger geltend macht, zu den festen Aufgaben der eingesetzten Lehrer zählten die Erstellung, Organisation und Anschaffung von Unterrichts- und Fördermaterialien, gilt nichts Anderes. Auch wenn sich nach dem Wortlaut der Regelung die erforderliche Vor- und Nachbereitung auf das Angebot bezieht, in welchem die Lehrkraft eingesetzt wird, ist nach dem Sinn und Zweck der Norm entscheidend darauf abzustellen, inwieweit die Tätigkeit des eingesetzten Lehrers eine Vor- und Nachbereitung erfordert. Die von den Beteiligten dargelegte arbeitsintensive und vor allem im Schuljahr 2017/18 erfolgte Neukonzipierung und Weiterentwicklung des schulischen Angebots der Hausaufgabenbetreuung ist schon deshalb von vornherein nicht mit in die Betrachtung einzustellen. Auch die erwähnte Beschaffung von Unterrichts- und Fördermaterialien bezieht sich auf das Angebot der institutionalisierten Hausaufgabenbetreuung als solche und weder konzeptionell im Sinne einer Verantwortlichkeit der jeweils eingesetzten Lehrkraft, noch tatsächlich im Sinne einer entsprechenden Tätigkeit des Klägers auf seinen Einsatz. 28 Die vom Kläger weiter geltend gemachten Elternkontakte und regelmäßigen Besprechungen der Betreuer mit dem Schulleiter führen ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob derartige Tätigkeiten überhaupt als Vor- und Nachbereitung im Sinne von § 1 Abs. 2 LehrArbZV BW in den Blick zu nehmen sind. Bei den Besprechungen mit dem Schulleiter handelt es sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten um eine freiwillige, etwa 90minütige Besprechung einmal im Schuljahr. Auch der Elternkontakt erschöpft sich nach dem vom Kläger hierzu vorgelegten Formular in der Möglichkeit, die Eltern durch Ankreuzen darüber zu informieren, dass der Schüler in der Hausaufgabenbetreuung gestört, seine Hausaufgaben nicht vollständig erledigt, sein Material vergessen hat und dergleichen. Ein den Leistungsstand, einen etwaigen Förderbedarf oder sonstige fachbezogene individuelle Beobachtungen betreffender Austausch des in der Hausaufgabenbetreuung tätigen Lehrers mit den Eltern ist ersichtlich nicht vorgesehen. Nach alldem ist auch unter Berücksichtigung dieser vom Kläger angeführten Tätigkeiten allenfalls vom Erfordernis einer geringfügigen Vor- und Nachbereitung auszugehen mit der Folge, dass die Anrechnung seines zweistündigen Einsatzes in der Hausaufgabenbetreuung auf seine Unterrichtsverpflichtung mit einer Wochenstunde nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 LehrArbZV BW nicht zu beanstanden ist. 29 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 30 Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. 31 B E S C H L U S S 32 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf bis 4.000 EUR festgesetzt. 33 Die Festsetzung beruht auf der Erwägung, dass die streitige Anrechnung einer weiteren Wochenstunde im Schuljahr 2019/20 ausgehend von einer Unterrichtsverpflichtung des Klägers von 25 Wochenstunden beziffert mit 1/25 des Jahresgrundgehalts nach der Besoldungsgruppe A 15 der Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht.