Urteil
3 K 11279/18
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2018 wird insoweit aufgehoben als er die Ausgleichsmaßnahmen zur uneingeschränkten Anerkennung der in Spanien und im Vereinigten Königreich erworbenen Lehrbefähigungen der Klägerin als Qualifikation zur Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen der Sekundarstufe 1 und 2 in Baden-Württemberg festlegt; insoweit wird der Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt weiterhin die Anerkennung von in Spanien und dem Vereinigten Königreich erworbenen Lehrbefähigungen. 2 Die am ... geborene Klägerin ist spanische Staatsangehörige. Am ... verlieh ihr die Universität ... nach erfolgreichem Studium den „Titulo de Licenciado en Ciencias Sección: Biológicas“ (Universitätstitel in Naturwissenschaften in der Sektion Biologie). Nach erfolgreichem Abschluss eines zweisemestrigen pädagogischen Weiterbildungskurses für Lehrkräfte am Institut für Erziehungswissenschaften der Universität ... wurde ihr am ... das „Certificado de Aptitud Pedagógica“ (Bescheinigung über die pädagogische Eignung) erteilt. Das sich anschließende Promotionsstudium im Bereich Ökologie an der Universität ... schloss sie im Jahre ... mit dem Grad eines „Doctor of Philosophy“ ab. Der an der Universität ... erworbene Abschluss im Bereich Biologie wurde im Vereinigten Königreich als Hochschulabschluss anerkannt, sodass die Klägerin im Jahre ... eine zweisemestrige Ausbildung zum Erwerb des „Postgraduate Certificate in Education“ an der Universität ... absolvieren konnte, welches sie am ... in den Fächern Chemie und Spanisch erhielt. Das „Postgraduate Certificate in Education“ verlieh der Klägerin den „Qualified Teacher Status“, anerkannt durch das Bildungs- und Wissenschaftsministerium des Vereinigten Königreichs.Dieser Abschluss berechtigte sie dazu, in jeder Schule in England und Wales ohne weitere Prüfung oder Beurteilung zu unterrichten. Im Zeitraum von 1993 bis 2012 war die Klägerin in mehreren Schulen im Vereinigten Königreich als Lehrerin in den Sekundarstufen 1 und 2 u.a. in den Fächern Biologie sowie Chemie tätig. 3 Mit Schreiben vom 22.01.2017 stellte die Klägerin beim Regierungspräsidium Tübingen einen Antrag auf Anerkennung ihrer an der Universität ... abgeschlossenen Lehrerausbildung mit der Unterrichtsberechtigung an Schulen der Sekundarstufen 1 und 2 in den Unterrichtsfächern Chemie und Spanisch unter Beifügung von Nachweisen auch zur spanischen Lehramtsbefähigung im Unterrichtsfach Biologie. 4 Mit Bescheid vom 21.02.2017 erkannte das Regierungspräsidiums die Lehrbefähigung der Klägerin an Gymnasien im Fach Biologie in Baden-Württemberg dem Grunde nach an und machte die uneingeschränkte Anerkennung von der Erfüllung der Auflage eines erfolgreichen Nachstudiums eines beliebigen Fachs (Fachwissenschaft und Fachdidaktik) innerhalb eines gymnasialen Bachelorstudiengangs abhängig. Eine Anerkennung ihrer im Vereinigten Königreich anerkannte Lehrbefähigung zur Ausübung des Lehrerberufs für die Fächer Chemie und Spanisch dem Grunde nach erfolgte nicht. 5 Am 14.03.2017 erhob die Klägerin erstmals Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Sie beantragte, den Beklagten zu verpflichten, ihre in Spanien und im Vereinigten Königreich erworbenen Lehrbefähigungen als Qualifikationen zur Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen der Sekundarstufen 1 und 2 in Baden-Württemberg uneingeschränkt anzuerkennen. Mit Urteil vom 25.05.2018 – 3 K 3722/17 – verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, die Klägerin hinsichtlich der in Spanien erworbenen Lehrbefähigung im Fach Biologie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und der Klägerin ihre im Vereinigten Königreich anerkannte Lehrbefähigung als Qualifikation zur Ausübung des Lehrerberufs für die Fächer Chemie und Spanisch an öffentlichen Schulen der Sekundarstufen 1 und 2 in Baden-Württemberg dem Grunde nach anzuerkennen, hob den Bescheids vom 21.02.2017 auf, soweit er dem entgegensteht, und wies die Klage im Übrigen ab. In seiner Begründung führte das Gericht u.a. aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte uneingeschränkte Anerkennung ihrer in Spanien und im Vereinigten Königreich erworbenen Lehrbefähigungen als Qualifikationen zur Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen der Sekundarstufen 1 und 2 in Baden-Württemberg. Sie habe jedoch einen Anspruch darauf, dass die Anerkennung dem Grunde nach ausgesprochen wird. Ihre zum Abschluss des „Postgraduate Certificate in Education“ führende Ausbildung von ... weise wesentliche Defizite im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung gegenüber der Lehrerausbildung in Baden-Württemberg auf. Insoweit bestünden wesentliche fachwissenschaftliche Defizite, die sich vorliegend nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG durch die jahrelange praktische Berufserfahrung der Klägerin in den genannten Fächern im Vereinigten Königreich ausgleichen ließen. Der Klägerin sei in dem zu überprüfenden Bescheid als Ausgleichsmaßnahme nur ein Nachstudium zur Wahl gestellt worden. In dem neu zu erlassenden Bescheid sei ihr die Wahl zu lassen, ob sie hinsichtlich der Fächer Chemie und Spanisch, in denen sie bereits langjährig berufserfahren ist und sich im Rahmen des „Postgraduate Certificate in Education“ auch fachwissenschaftliche Kenntnisse habe aneignen können, eine Eignungsprüfung ablegen oder ob sie einen Anpassungslehrgang durchlaufen wolle. 6 Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts hin traf das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 08.11.2018, folgende Entscheidung: Das Studium der Klägerin an der Universität von ... im Fach Biologie mit dem Abschluss Lizentiat in Naturwissenschaften Sektion: Biologie (Licenciado en Ciencias Sección: Biológicas) vom ... in Verbindung mit dem Erwerb des „Postgraduate Certificate in Education" (QTS) in den Fächern Chemie und Spanisch an der Universität ... vom ... sei vergleichbar mit dem baden-württembergischen Lehramt an Gymnasien. Die Klägerin verfüge somit über eine abgeschlossene britische Lehrerausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG mit Unterrichtsberechtigung in den Fächern Chemie und Spanisch an Sekundarschulen bis Klasse 13. Diese (dem Grunde nach ausgesprochene) formale Anerkennung eröffne nicht den Zugang zum Lehrerberuf in Baden-Württemberg, da gemäß § 1 Abs.1 Satz 2 bzw. § 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung wesentliche Unterschiede in fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Hinsicht gegenüber der vorgeschriebenen Ausbildung in Baden-Württemberg bestünden. Das Studium an der Universität von ... im Fach Biologie mit dem Abschluss Lizentiat in Naturwissenschaften Sektion: Biologie (Licenciado en Ciencias Sección: Biológicas) vom ..., in Verbindung mit der Bescheinigung über die Pädagogische Eignung (CAP) vom ... sei vergleichbar mit dem baden-württembergischen Lehramt an Gymnasien im Fach Biologie. Die Klägerin verfüge somit über eine abgeschlossene spanische Lehrerausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG mit Unterrichtsberechtigung im Fach Biologie an Sekundarschulen bis Klasse 13. Diese (dem Grunde nach ausgesprochene) formale Anerkennung eröffne nicht den Zugang zum Lehrerberuf in Baden-Württemberg, da gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung wesentliche inhaltliche Unterschiede in fachwissenschaftlicher Hinsicht gegenüber der vorgeschriebenen Ausbildung in Baden-Württemberg bestünden. 7 Die Entscheidung begründete das Regierungspräsidium unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.05.2018 damit, dass die in Großbritannien mit dem „Postgraduate Certificate in Education" in zwei Semestern erworbene Lehramtsbefähigung hinsichtlich der Studieninhalte deutlich hinter dem Lehramtsstudium in Baden-Württemberg zurückbleibe. Diese Unterschiede ließen sich nicht gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36EG durch Berufserfahrung ausgleichen. Vielmehr bedürfe es gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 EUEWR-Lehrerverordnung einer Ausgleichsmaßnahme, um vorhandene Lücken zu schließen. Gemäß § 7 EU-EWR-Lehrerverordnung habe die Klägerin die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang. Die Eignungsprüfung beinhalte nach § 8 EU-EWR-Lehrerverordnung eine mündliche Prüfung in Schulrecht und Beamtenrecht (zählt 1-fach), je eine Lehrprobe in den Unterrichtsfächern Chemie und Spanisch (zählen je 3-fach), davon einer in der Oberstufe sowie mündliche Prüfungen in den entsprechenden Fachdidaktiken (zählen je 3-fach) und ein pädagogisches Kolloquium (zählt 3-fach). Ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang nach den § 12 EU-EWR-Lehrerverordnung beinhalte ein Nachstudium in den Fächern Chemie und Spanisch mit jeweils 75,5 ECTS (Fachwissenschaft und Fachdidaktik). 4,5 ECTS seien durch das „Postgraduate Certificate in Education" erlassen. 8 Hinsichtlich der in Spanien erworbenen Lehramtsbefähigung führte das Regierungspräsidium aus, dass die Klägerin nur ein Fach, nämlich Biologie, studiert habe, die Lehramtsausbildung in Baden-Württemberg jedoch die Ausbildung in zwei Fächern voraussetze. Auch dieses Defizit lasse sich nicht durch Berufserfahrung ausgleichen, sondern erfordere als Ausgleichsmaßnahme ebenfalls nach Wahl der Klägerin eine Eignungsprüfung oder ein Nachstudium. Die Eignungsprüfung beinhalte insoweit ebenfalls eine mündliche Prüfung in Schulrecht und Beamtenrecht (zählt 1-fach), je eine Lehrprobe in dem Unterrichtsfach Biologie und einem frei wählbaren Zweitfach (zählen je 3-fach), davon eine in der Oberstufe sowie mündliche Prüfungen in den entsprechenden Fachdidaktiken (zählen je 3-fach) und ein pädagogisches Kolloquium (zählt 3-fach). Ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang beinhalte ein Nachstudium eines beliebigen Faches mit 80 ECTS (Fachwissenschaft und Fachdidaktik) oder 75,5 ECTS bei der Wahl von Chemie bzw. Spanisch. 9 Am 07.12.2018 hat die Klägerin erneut Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. 10 Zur Begründung führt sie aus, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 08.11.2018 dem Urteil vom 25.05.2018 nicht nachkomme und inzwischen noch neue Bedingungen aufstelle. Die Begründung des neuen Bescheids vom 08.01.2018 versteife sich erneut auf detaillierte Unterschiede der Systeme in Baden-Württemberg und Spanien und verlange ein erneutes anderes Zusatzstudium. Es würden neue Hindernisse auferlegt, anstatt die bestehenden Hindernisse zu beseitigen. Die hier anzuwendenden europäischen Richtlinien 2005/36/EG und 2013/55/EU bestünden nicht auf dem inhaltlichen Vergleich der Systeme, sondern auf dem Prinzip, dass die volle Zulassung zum Lehramt in einem Ursprungsland der EU auch die Zulassung zum Lehramt in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge habe. Dies lasse der Bescheid vom 08.11.2018 außer Acht. Die Klägerin habe die volle Qualifikation zum Lehramt in der Sekundarstufe 1 und 2 im Vereinigten Königreich erworben und mehr als 15 Jahre belegbar erfolgreich ausgeführt. Demnach habe sie das Recht diesen Beruf auch in Baden-Württemberg auszuüben. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2018 insoweit aufzuheben als er die Ausgleichsmaßnahmen zur uneingeschränkten Anerkennung der in Spanien und im Vereinigten Königreich erworbenen Lehrbefähigungen der Klägerin als Qualifikation zur Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen der Sekundarstufe 1 und 2 in Baden-Württemberg festlegt und die Beklagte insoweit zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Das Regierungspräsidium führt unter Wiederholung der Begründung seines Bescheids ergänzend aus, dass die Klägerin nach wie vor keinen Anspruch auf uneingeschränkte Anerkennung ihrer Lehramtsbefähigungen habe. Das Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sei mit dem Bescheid vom 08.11.2018 vollständig umgesetzt. Die im Vereinigten Königreich anerkannte Lehramtsbefähigung sei nunmehr dem Grunde nach anerkannt. Eine uneingeschränkte Anerkennung sei, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, nicht möglich. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen würden im Bescheid ausführlich dargestellt. Der Klägerin werde zur Wahl gestellt, ob sie eine Eignungsprüfung ablegen oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen wolle. Die Prüfungsgegenstände einer möglichen Eignungsprüfung würden mit ausgewählten Sachgebieten und jeweiliger Gewichtung genannt. Für Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs würden gemäß § 13 Abs. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung die Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend gelten. Der Anpassungslehrgang könne gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung mit der Verpflichtung verbunden werden, fachwissenschaftliche sowie fachdidaktische Defizite durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer Universität oder Hochschule auszugleichen. Dem entsprechend werde vorliegend ein Nachstudium in den Fächern Chemie und Spanisch verlangt. Grundsätzlich beinhalte der Anpassungslehrgang nach den §§ 12 ff. EU-EWR-Lehrerverordnung zusätzlich die Teilnahme an Veranstaltungen eines Seminars in den Fachdidaktiken, Pädagogik, sowie in Schulrecht mit Beamtenrecht und schulbezogenem Jugend- und Elternrecht sowie den Besuch von in der Regel bis zu 12 Unterrichtsstunden pro Woche mit zunehmender Unterrichtserteilung unter Anleitung sowie zusätzlich hierzu eine mündliche Prüfung im Schulrecht und Beamtenrecht, je eine Lehrprobe in den Unterrichtsfächern, davon eine in der Oberstufe, mündliche Prüfungen in den entsprechenden Fachdidaktiken, ein pädagogisches Kolloquium sowie eine Schulleiterbeurteilung. Da die Klägerin jedoch über jahrelange praktische Berufserfahrung in ihrem studierten Fach (Biologie) in mehreren Schulen des Vereinigten Königreichs in den Sekundarstufen 1 und 2 verfüge, sei im Rahmen des Anpassungslehrgangs lediglich ein Nachstudium in den Fächern Chemie und Spanisch mit jeweils 75,5 ECTS verlangt (Fachwissenschaft und Fachdidaktik), wobei 4,5 ECTS aufgrund des vorhandenen „Postgraduate Certificate in Education" erlassen worden seien. 16 Die Anerkennung der spanischen Lehrbefähigung im Fach Biologie sei für die Klägerin bereits mit Bescheid vom 21.02.2017 dem Grunde nach ausgesprochen worden. Der uneingeschränkten Anerkennung stehe nach wie vor entgegen, dass die Klägerin nur ein Fach (Biologie) studiert habe, die Lehramtsausbildung in Baden-Württemberg jedoch ein Studium von zwei Fächern voraussetze. Auch dies sei im Urteil des Veraltungsgerichts so festgestellt. In Umsetzung des Urteils werde der Klägerin zur Wahl gestellt, ob sie eine Eignungsprüfung ablegen oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen wolle. Auch insoweit würden die Prüfungsgegenstände einer möglichen Eignungsprüfung mit ausgewählten Sachgebieten und jeweiliger Gewichtung genannt. In Bezug auf einen möglichen Anpassungslehrgang werde ebenfalls zugunsten der Klägerin lediglich ein Nachstudium eines beliebigen Faches mit 80 ECTS (Fachwissenschaft/Fachdidaktik) oder 75 ECTS bei der Wahl von Chemie oder Spanisch verlangt und aufgrund der Berufserfahrung der Klägerin auf die weiteren dargelegten Bestandteile des Anpassungslehrgangs verzichtet. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie die beigezogene Gerichtsakte im Klageverfahren 3 K 3722/17 und die dem Gericht vorliegende Verfahrensakte des Regierungspräsidiums Tübingen (ein Band) verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage hat Erfolg. 19 Sie ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.). 20 1. Die Klage ist zulässig. 21 Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft (dazu 1.1.), ihr steht weder die Rechtskraft des Urteils vom 25.05.2018 entgegen (1.2.) noch ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin durch die etwaige Möglichkeit eines Antrags nach § 172 VwGO ausgeschlossen (dazu 1.3.). 22 1.1. Der Klageantrag der Klägerin, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2018 aufzuheben soweit er die Ausgleichsmaßnahmen zur uneingeschränkten Anerkennung ihrer Lehrbefähigungen festlegt und den Beklagten insoweit zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden, ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Verpflichtungsklage zulässig. 23 Auch wenn die Klägerin nun nur noch die Überprüfung der zur Anerkennung dem Grunde nach festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen im Anerkennungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 08.11.2018 begehrt, da der ursprünglich begehrten uneingeschränkten Anerkennung ihrer Lehrbefähigung die Rechtskraft des Urteils vom 25.05.2018 entgegensteht (dazu 1.2.), kommt eine alleinige Anfechtung nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO und Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Betracht (vgl. i.E. gegen eine isolierte Anfechtbarkeit der Ausgleichsmaßnahmen auch schon VG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2018 – 3 K 3722/17). Vielmehr ist für die nunmehr begehrte Überprüfung der festgelegten Ausgleichsmaßnahmen eine Verpflichtungsklage auf erneute Entscheidung über die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen statthaft, da es sich bei den festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen um Inhaltsbestimmungen der Anerkennung dem Grunde nach handelt. 24 Inhaltbestimmungen können nicht isoliert angefochten werden; vielmehr muss Verpflichtungsklage erhoben werden (BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 – 5 C 32.08 –, juris Rn. 11; Hamburgisches OVG, Urteil vom 22.06.2017 – 4 Bf 160/14 –, juris Rn. 66), die auf Erlass des Verwaltungsaktes mit dem Inhalt gerichtet ist, auf den der Antragsteller einen Anspruch zu haben glaubt (vgl. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 36 Rn. 95). Im Übrigen bleibt der bereits erteilte begünstigende Verwaltungsakt – hier die Anerkennung dem Grunde nach – allerdings von einer solchen Klage unberührt und wird dementsprechend durch die Verpflichtungsklage nicht wieder zur Disposition der Behörde gestellt (vgl. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 36 Rn. 95). Im Unterschied zu einer gesondert anfechtbaren Nebenbestimmung zeichnet sich eine Inhaltsbestimmung dadurch aus, dass sie nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt den Inhalt der Hauptregelung überhaupt erst näher bestimmt, anstatt nur als gesonderte Leistungsverpflichtung neben den Hauptinhalt zu treten (BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 – 8 B 28.17 –, juris Rn. 7; s.a. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 – 5 C 32.08 –, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2017 – 10 S 2263/16 –, juris Rn. 24) 25 Hiernach handelt es sich bei den festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen um eine Inhaltsbestimmung, weil diese die Anerkennung dem Grunde nach konturieren und nicht als eigenständige Regelung danebenstehen. Dies ergibt sich insbesondere aus den gesetzlichen Vorgaben für die Anerkennung dem Grunde nach. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung enthält der Anerkennungsbescheid gegebenenfalls, d.h. für den Fall, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung wesentliche Defizite gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg auszugleichen sind und daher nur eine Anerkennung dem Grunde nach erfolgt, die Mitteilung über Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowie die Prüfungsgegenstände einer möglichen Eignungsprüfung; er wird hingegen nicht etwa nur mit diesen erlassen oder verbunden wie es § 36 Abs. 2 VwVfG für Nebenbestimmungen formuliert. Die Ausgleichsmaßnahmen sind nach der gesetzlichen Regelung nicht bloß gesonderte Leistungsverpflichtungen neben der Anerkennung dem Grunde nach, sondern vielmehr deren integraler Bestandteil. Würden alleine die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen aufgehoben, bliebe es gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung nur bei der Anerkennung dem Grunde nach, die weder gesetzlich vorgesehen ist, noch dem Begehren der Klägerin entspricht. Die letztlich begehrte uneingeschränkte Anerkennung der Lehrbefähigung erfolgt nämlich nur nach erfolgreichem Defizitausgleich (§ 6 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung), was den erfolgreichen Abschluss einer Ausgleichmaßnahme (vgl. § 3 Nr. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung) und damit deren Festlegung als zwingenden Bestandteil der Anerkennung dem Grunde nach voraussetzt. 26 1.2. Nach dem gestellten Klageantrag steht der Klage die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25.05.2018 nicht entgegen. 27 Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Streitgegenstand besteht aus der erstrebten Rechtsfolge, die im Klageantrag zum Ausdruck kommt, und dem Klagegrund, d.h. dem Sachverhalt, aus dem sie sich ergeben soll (BVerwG, Urteil vom 22.09.2016 – 2 C 17.15 –, juris Rn. 10; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 90 Rn. 7).In diesem Umfang tritt materielle Rechtskraft ein, die ein in jeder Lage des Verfahrens zu beachtendes Prozesshindernis darstellt und grundsätzlich jede neue Verhandlung und Entscheidung über die rechtskräftig festgestellten Rechtsfolgen ausschließt (W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 121 Rn. 9). Soweit der Streitgegenstand derselbe ist, ist die Klage bei unveränderter Sach- und Rechtslage daher ohne Sachprüfung wegen entgegenstehender Rechtskraft abzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1988 – 6 C 49.86 –, juris Rn. 9 f.; siehe auch W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 121 Rn. 10, 28). Die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO tritt dabei unabhängig davon ein, ob das rechtskräftige Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat oder nicht. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem neue Verfahren und widerstreitende gerichtliche Entscheidungen über dieselbe Streitsache verhindert werden. Insoweit wird die Möglichkeit, dass infolge der Rechtskraft eine unrichtige Entscheidung maßgeblich bleibt, geringer veranschlagt als die Rechtsunsicherheit, die ohne die Rechtskraft bestehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1992 – 1 C 12.92 –, juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2008 – 13 S 2809/07 –, juris Rn. 37). 28 Hiernach ist die Klage nicht unzulässig; die Klägerin begehrt nach ihrem maßgeblichen Klageantrag nicht (mehr) die uneingeschränkte Anerkennung der in Spanien und im Vereinigten Königreich erworbenen Lehrbefähigungen, was ihr aufgrund der Rechtskraft des Urteils vom 25.05.2018 wohl verwehrt wäre. Vielmehr begehrt sie nun die Überprüfung der mit Bescheid vom 08.11.2018 zur Wahl gestellten Ausgleichsmaßnahmen in ihrer konkreten Ausgestaltung, die nicht Streitgegenstand des Urteils vom 25.05.2018 waren. 29 1.3. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist auch nicht durch die etwaige Möglichkeit eines Antrags nach § 172 VwGO ausgeschlossen. 30 Nach § 172 VwGO kann beim Gericht des ersten Rechtszugs ein Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds gestellt werden, wenn die Behörde in den Fällen u.a. des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. 31 Das Regierungspräsidium Tübingen hat im Bescheid vom 08.11.2018, dem Urteil vom 25.05.2018 folgend, der Klägerin zum Ausgleich der festgestellten Defizite eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang eingeräumt und die Einzelprüfungen der Eignungsprüfungen benannt. Die nun zur Überprüfung gestellte konkrete Ausgestaltung des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung ist im Urteil aber nicht vorgegeben. Selbst soweit der Bescheid den aus dem Urteil folgenden Verpflichtungen nicht gerecht wird, weil er weder die Dauer und wesentlichen Inhalte des Anpassungslehrgangs unter Beifügung eines Ausbildungsplans noch die ausgewählten Sachgebiete angibt, die für die Ausübung des Berufs wesentlich sind, ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin für die erhobene Verpflichtungsklage gleichwohl gegeben. Die Klägerin muss ihr Anliegen auch insoweit nicht im Vollstreckungsverfahren (§ 172 VwGO) verfolgen. Denn jedenfalls dann, wenn die Behörde – wie hier – auf eine rechtskräftig festgestellte Verpflichtung nicht nur nicht reagiert, sondern eine erneute Entscheidung trifft, durch die sich der Vollstreckungsgläubiger abermals beschwert sieht, bietet der Vollstreckungsantrag keine einfachere, schnellere sowie kostengünstigere und damit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses vorrangige Möglichkeit zur Durchsetzung. Da der Vollstreckungsgläubiger bei dieser Ausgangslage ohnehin auch gegen den neuen Bescheid Klage erheben muss, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern, erscheint es sachgerecht, dass der Gläubiger auch den Anspruch, der ihm seiner Auffassung nach aufgrund des im Vorprozess ergangenen Urteils zusteht, nicht im Vollstreckungsverfahren durchsetzen muss, sondern auch diesen Anspruch im Klagewege – und damit in einem neuen Erkenntnisverfahren – weiterverfolgen darf (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 26.01.2007 – 1 BV 02.2147 –, juris Rn. 22). 32 2. Die Klage ist auch begründet. 33 Die Klägerin hat einen Anspruch auf (erneute) ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er die Ausgleichsmaßnahmen zur uneingeschränkten Anerkennung der in Spanien und im Vereinigten Königreich erworbenen Lehrbefähigungen der Klägerin als Qualifikation zur Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen der Sekundarstufe 1 und 2 in Baden-Württemberg festlegt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 34 Auf den ursprünglich mit Schreiben vom 22.01.2017 beim Regierungspräsidium Tübingen gestellten Antrag der Klägerin, ihre in Spanien und dem Vereinigten Königreich erworbenen Lehrbefähigungen anzuerkennen, findet auch noch nach dem Austritt des Vereinigten Königreis aus der Europäischen Union die die Richtlinie 2005/36/EG umsetzende EU-EWR-Lehrerverordnung Anwendung (dazu 2.1.). Nach den insoweit maßgeblichen Rechtsvorschriften sind die im Bescheid vom 08.11.2018 festgesetzten Ausgleichmaßnahmen rechtswidrig. Diese entsprechen weder den nationalen noch den europarechtlichen Vorgaben (dazu 2.2.) und leiden zusätzlich an einem Ermessensfehlgebrauch (dazu 2.3.). 35 2.1. Auf den Antrag der Klägerin findet auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union weiterhin die Richtlinie 2005/36/EG bzw. die sie umsetzenden Vorschriften der EU-EWR-Lehrerverordnung Anwendung. 36 Art. 28 Abs. 1 Brexit Abk erklärt unter anderem Titel III der Richtlinie 2005/36/EG, in dem sich insbesondere der für Ausgleichsmaßnahmen maßgebliche in erster Linie in den §§ 7 ff. EU-EWR-Lehrerverordnung umgesetzte Art. 14 Richtlinie 2005/36/EG befindet, für vor dem Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 (Art. 126 Brexit Abk) gestellte Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen für entsprechend anwendbar. Die Klägerin hat ihren ursprünglichen Antrag auf Anerkennung auch ihrer im Vereinigten Königreich erworbenen Lehrbefähigungen bereits mit Schreiben vom 22.01.2017 gestellt. Dieser vor Ablauf der Übergangsfrist gestellte Antrag war nicht nur Gegenstand des Urteils vom 25.05.2018, sondern er ist auch noch Gegenstand der vorliegenden Klage. 37 2.2. Der Bescheid des Beklagten vom 08.11.2018 entspricht weder den nationalen noch den europarechtlichen Vorgaben. Er genügt zunächst nicht den wesentlichen Inhaltsanforderungen sowie den Anforderungen an die Begründung, die § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 6 Richtlinie 2005/36/EG an den Bescheid stellt. 38 2.2.1. Für die von der Klägerin begehrte Anerkennung ihrer Lehramtsbefähigung sieht § 1 Abs. 2 Satz 1 EU-EWR-Lehrerverordnung vor, dass, wenn wesentliche Defizite bei einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07.09.2005 erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf in fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Hinsicht gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg bestehen, vom Antragsteller, wenn die vorhandenen Defizite nicht ganz oder teilweise durch den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung, sonstiger einschlägiger Qualifikationen oder sonstiger Befähigungsnachweise ausgeglichen werden, verlangt werden kann, dass er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung ablegt, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung. Bei der von der Klägerin in Spanien und im Vereinigten Königreich erworbenen Lehrbefähigungen bestehen derartige Defizite. Zu diesem Ergebnis ist die Kammer in ihrer Entscheidung 3 K 3722/17 gelangt, ohne dass es erforderlich war, in der Entscheidung die Defizite im Einzelnen abschließend konkret festzustellen. 39 Verlangt die Behörde – wie vorliegend – von dem Antragsteller gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung Ausgleichsmaßnahmen in Form eines Anpassungslehrgangs oder wahlweise einer Eignungsprüfung, so trifft u.a. § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung für den Erlass dieses Bescheids inhaltliche Vorgaben. Danach muss der Bescheid eine Feststellung über wesentliche Defizite in den Fächern des nachgewiesenen Befähigungsnachweises oder wesentliche nicht abgedeckte berufliche Tätigkeitsbereiche mit einem Verzeichnis der fehlenden Sachgebiete enthalten. Weiter muss der Bescheid in diesem Fall gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung die Mitteilung über Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs (lit. a) sowie die Prüfungsgegenstände einer möglichen Eignungsprüfung (lit. b) enthalten. 40 Diese Anforderungen des nationalen Rechts beruhen auf und stehen in Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2005/36/EG ist ein Aufnahmemitgliedstaat nicht daran gehindert, von einem Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden. Dabei sind gemäß Art. 14 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist. Nach Art. 14 Abs. 6 Satz 1 Richtlinie 2005/36/EG muss die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung nicht nur hinreichend begründet sein, nach Satz 2 lit. b) sind dem Antragsteller zusätzlich u.a. auch die wesentlichen in Art. 14 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterschiede mitzuteilen. Darüber hinaus verlangt die Regelung, dass dem Antragsteller die Gründe mitgeteilt werden, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. Ferner erfordert Art. 3 Abs. 1 lit. h) Richtlinie 2005/36/EG, dass die zuständigen Behörden zur Durchführung der Eignungsprüfung ein Verzeichnis der Sachgebiete erstellt, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist; Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 4 Richtlinie 2005/36/EG bestimmt, dass die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt werden. Das Begründungserfordernis dient dem Schutz des Betroffenen vor einer pauschalen Annahme von nicht auszugleichenden Defiziten und ermöglicht ihm die Entscheidung zu verstehen, die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs einzuschätzen und die Entscheidung von einem Gericht überprüfen zu lassen (vgl. hierzu den Erwägungsgrund Nr. 13 Satz 3 der Richtlinie 2013/55/EU). 41 2.2.2. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügt der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2018 nicht. 42 Der angefochtene Bescheid führt in seiner Begründung unter I. lediglich aus, das von der Antragstellerin in zwei Semestern in Großbritannien erworbene „Postgraduate Certificate in Education“ „bleibe hinsichtlich der Studieninhalte deutlich hinter dem Lehramtsstudium in Baden-Württemberg zurück“ und verweist hierzu auf das Urteil im Verfahren 3 K 3722/17 des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.05.2018. Einzelne Fächer, die konkret in der Ausbildung der Klägerin fehlen, werden nicht aufgeführt, ein Verzeichnis fehlender Sachgebiete nicht wiedergegeben. Dies wird auch nicht durch den Verweis auf die Entscheidung 3 K 3722/17 vom 25.05.2018 ausgeglichen. Das rechtskräftige Urteil, das auch den Beklagten bindet, kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die uneingeschränkte Anerkennung der im Vereinigten Königreich anerkannten Lehramtsbefähigung in den Fächern Chemie und Spanisch hat, weil die zum Abschluss des „Postgraduate Certificate in Education“ führende Ausbildung von ... wesentliche Defizite im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung gegenüber der Lehrerausbildung in Baden-Württemberg aufweist, die sich nicht allein durch die jahrelange praktische Berufserfahrung der Klägerin ausgleichen lassen. Das Urteil enthält aber nicht die abschließende für die Festlegung von konkreten Ausgleichsmaßnahmen erforderliche Einzelprüfung, sondern gibt diese unter II.2.d. dem Beklagten auf: 43 „Die Auflage berücksichtigt im vorliegenden Fall auch nicht das im Vereinigten Königreich erworbene „Postgraduate Certificate in Education“ in Spanisch und Englisch, das auch fachwissenschaftliche und fachdidaktische Elemente hat. Diese fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Elemente sind bei den nach Umfang und Inhalt zu bestimmenden Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Bestimmung des Umfangs und des Inhalts der Ausgleichsmaßnahme kann auch nicht an die Universitäten delegiert werden, sondern muss bereits im Rahmen der behördlichen Entscheidung getroffen werden.“ 44 Weiter enthält der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2018 in der Begründung die Feststellung, diese – wiederum nicht konkretisierten – Unterschiede ließen sich vorliegend nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG durch Berufserfahrung ausgleichen. Auch dies Ausführung genügt nicht dem unter 2.2.1. dargelegten Begründungserfordernis. Inhaltlich darüberhinausgehende Angaben enthalten auch die Ausführungen unter II. des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2018 nicht. 45 Der vorliegende Fall gebietet den Hinweis, dass wenn – wie hier beim erworbenen „Postgraduate Certificate in Education“ der Klägerin – der Begründungsaufwand für einen Bescheid, der Ausgleichsmaßnahmen regelt, umso umfangreicher werden dürfte, je substantieller der Unterschied zum Lehramtsstudium in Baden-Württemberg ist. Die unter 2.2.1. ausgeführten Inhalts- und Begründungsanforderungen an einen solchen Bescheid erfordern beim Vorhandensein wesentlicher Unterschiede, dass sich der Begründung des Bescheids im Einzelnen die jeweiligen, wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Defizite entnehmen lassen und ausgeführt wird warum das jeweilige Defizit nicht ganz oder zumindest teilweise durch den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung, sonstiger einschlägiger Qualifikationen oder sonstiger Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. Hierzu ist es bei fachwissenschaftlichen Unterschieden auch erforderlich, dass auf die einzelnen „Fächer“ im Sinne von Art. 14 Abs.4 Richtlinie 2005/36/EG der jeweiligen Ausbildung eingegangen wird. Dies ist beim Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2018 nicht gegeben. 46 2.3. Der Inhalts- und Begründungsmangel des Bescheids vom 08.11.2018 setzt sich materiell als weitgehender Ermessensfehlgebrauch fort. 47 Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung sind im Bescheid Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs (lit. a) sowie die Prüfungsgegenstände einer möglichen Eignungsprüfung (lit. b) anzugeben. Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der zur Wahl zu stellenden Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung (dazu 2.3.1.) oder eines Anpassungslehrgangs (dazu 2.3.2.) richtet sich nach § 9 und § 13 EU-EWR-Lehrerverordnung. 48 Die Ausgestaltung der Eignungsprüfung sowie Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs – insbesondere auch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer Universität – sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung („kann“) in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Bei der Festlegung der Einzelheiten der Ausgleichsmaßnahmen ist dabei in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, dessen Beachtung Art. 14 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG ausdrücklich anmahnt (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 26.06.2019 – C-729/17 –, juris Rn. Rn. 92). Die Ausgleichmaßnahmen müssen objektiv gerechtfertigt sein (vgl. auch den Erwägungsgrund Nr. 3 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 07.09.2005), um die festgestellten wesentlichen Defizite in der Ausbildung auszugleichen. 49 Die Ermessensentscheidung unterliegt gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Maßgeblich ist, ob sich die Behörde in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2017 – 5 C 13.16 –, juris Rn. 11). Werden die einzelnen, wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Defizite – wie vorliegend – nicht ermittelt und anschließend nicht geprüft, ob vorhandene Defizite ganz oder teilweise durch den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung, sonstiger einschlägiger Qualifikationen oder sonstiger Befähigungsnachweise ausgeglichen werden, so führt dies nicht nur zu einem (formalen) Begründungsmangel eines Bescheids, der Ausgleichsmaßnahmen regelt, sondern auch zu einem Ermessensfehlgebrauch bei der Festlegung der konkreten Ausgleichsmaßnahmen. Dass hier nicht nur lediglich im angefochtenen Bescheid die entsprechenden Angaben fehlen, ergibt sich auch aus der vorgelegten Behördenakte, die keinen entsprechenden Vorgang enthält, sowie der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. 50 2.3.1. Nach § 9 Abs. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung kann die Eignungsprüfung schriftliche, mündliche und praktische Einzelprüfungen aus den Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften (Nr. 1), Lehrproben und mündliche Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern (Nr. 2) und mündliche Einzelprüfungen in Fachrichtungen, in Pädagogik, pädagogischer Psychologie, Didaktik, Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Nr. 3) umfassen. 51 Die im Bescheid vom 08.11.2018 festgesetzten Einzelprüfungen sind damit zwar tatbestandlich von der Ermächtigungsnorm gedeckt (dazu 2.3.1.1.), sie halten der Ermessensüberprüfung aber nicht stand (dazu 2.3.1.2.) 52 2.3.1.1. Die im Bescheid vom 08.11.2018 festgesetzten Einzelprüfungen sind tatbestandlich von der Ermächtigungsnorm gedeckt. 53 Die zur uneingeschränkten Anerkennung der Lehrbefähigung in den Fächern Spanisch und Chemie sowie Biologie auferlegten Eignungsprüfungen jeweils vorgesehene mündliche Prüfung in Schulrecht und Beamtenrecht sind von § 9 Abs. 1 Nr. 3, die Lehrproben in den Unterrichtsfächern Chemie und Spanisch bzw. in Biologie und einem frei wählbaren Zweitfach von § 9 Abs. 1 Nr. 2 und die mündlichen Prüfungen in den entsprechenden Fachdidaktiken von § 9 Abs. 1 Nr. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung grundsätzlich umfasst. Die Eignungsprüfung kann grundsätzlich auch ein pädagogisches Kolloquium umfassen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 gelten für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfung nach Nr. 2 und Nr. 3 die jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend. Nach § 17 Nr. 4 Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt Gymnasium (GymPO II) umfasst die zweite Staatsprüfung ein Kolloquium in Pädagogik und pädagogischer Psychologie. 54 2.3.1.2. Die festgestellten Einzelprüfungen erweisen sich aber im Fall der Klägerin als ermessensfehlerhaft, da ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. 55 § 8 Satz 3 EU-EWR-Lehrerverordnung bestimmt in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 3 Richtlinie 2005/36/EG ausdrücklich, dass die Eignungsprüfung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat über eine berufliche Qualifikation als Lehrkraft verfügt und auf dieser Qualifikation aufbauen. Nach § 8 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung erstreckt sich die Eignungsprüfung auf die dem Antragsteller mitgeteilten Sachgebiete, also auf das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 2 Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilende Verzeichnis der fehlenden Sachgebiete (dazu 2.2.1.).Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 4 Richtlinie 2005/36/EG gibt insoweit weiter vor, dass sich die Eignungsprüfung nur auf Sachgebiete erstreckt, die aus dem erstellten Verzeichnis der von der Ausbildung des Antragstellers nicht abgedeckten Sachgebiete ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist; auch Art. 14 Abs. 1, Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG gibt vor, dass sich die Ausgleichsmaßnahme nur auf nicht abgedeckte Fächer und von diesen nur auf solche bezieht, die wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind (dazu auch schon 2.2.1.) Für die Ausgleichsmaßnahme sind nach Art. 14 Abs. 1, Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 lit. h) Richtlinie 2005/36/EG und in richtlinienkonformer Auslegung des sie umsetzenden § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 9 Abs. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung daher nur Fächer auszuwählen, die von der Ausbildung nicht abgedeckt sind und die für die Ausübung des Berufs wesentlich sind (vgl. auch EuGH, Urteil vom 26.06.2019 – C-729/17 –, juris Rn. 92). 56 § 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung ist zu entnehmen, dass beim Verlangen der Ausgleichsmaßnahmen auch die Berufserfahrung sowie weitere Qualifikationen und Befähigungen des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Nach dessen Satz 1 können vorhandene Defizite ganz oder teilweise durch den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung, sonstiger Qualifikationen oder sonstiger Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. Ersetzen diese die Defizite nicht vollständig, so kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller verlangt werden, dass sie oder er nach ihrer oder seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung ablegt, § 1 Abs. 2 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung. Aus dem Wortlaut und dem Zusammenspiel beider Sätze ergibt sich, dass Ausgleichsmaßnahmen nur insoweit verlangt werden können, als sie nicht vollständig durch einschlägige Berufserfahrungen, sonstige Qualifikationen oder Befähigungsnachweise ausgeglichen werden können, mithin also die Berufserfahrung, aber auch andere – etwa durch lebenslanges Lernen erworbene – Qualifikationen und Befähigungen bei der Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen einzustellen sind. Auch dieses Normverständnis ist letztlich richtlinienrechtlich vorgegeben. Denn auch Art. 14 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 Richtlinie 2005/36EG verlangen, dass bei der Entscheidung über die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen geprüft wird, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer, die wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung des Migranten wesentliche Abweichungen hinsichtlich der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist, ganz oder teilweise ausgleichen können. 57 Ergänzend ist auszuführen, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt ist, dass eine nationale Regelung nicht mit der Richtlinie 2005/36/EG in Einklang steht, die keine vorherige Beurteilung vorsieht, um festzustellen, ob ein Antragsteller eine Ausbildung in Fächern erhalten hat, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die der im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildungsnachweis abdeckt, da diese vorherige Beurteilung nach Art. 14 Richtlinie 2005/36/EG (zwingend) erforderlich ist, damit Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden können (EuGH, Urteil vom 26.06.2019 – C-729/17 –, juris Rn. 99 f.). Diese Anforderung erfüllt die Verordnung des Kultusministeriums zur Umsetzung allgemeiner Regelungen zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrerberufe. Die Vorgaben der nationalen Verordnung müssen aber auch angewendet werden. Auch eine bloße Praxis, die eine entsprechende vorherige Beurteilung nicht durchführt, ist mit den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht vereinbar. 58 2.3.1.2.1. Gemessen an diesen Vorgaben stellen sich die im Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2018 vorgesehenen Einzelprüfungen als ermessensfehlerhaft dar. 59 Fehlt es – wie vorliegend – an der erforderlichen Ermittlung und Zusammenstellung der von der Ausbildung des Antragstellers nicht abgedeckten Sachgebiete bzw. Fächer sowie der Prüfung, ob diese Defizite nicht vollständig durch einschlägige Berufserfahrungen, sonstige Qualifikationen oder Befähigungsnachweise ausgeglichen werden können, so ist damit zugleich auch eine ermessensfehlerfreie Festlegung von Einzelprüfungen aus den verbleibenden Sachgebieten bzw. Fächern ausgeschlossen, weil es für die hier zu treffende Auswahl an der erforderlichen Grundlage fehlt. Dass im Fall der Klägerin die erforderliche fallbezogene Beurteilung nicht getroffen worden ist, ergibt sich nicht nur aus den fehlenden inhaltlichen Angaben des angefochtenen Bescheids. Die vorgelegte Behördenakte enthält insoweit ebenfalls keinerlei Ermittlungsvorgänge oder Feststellungen. Entsprechend hat sich auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingelassen. Mithin liegt ein Ermessensfehlgebrauch in Form eines Ermessensdefizits vor, weil der erforderliche Sachverhalt nicht (vollständig) ermittelt wurde. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass die hier notwendigen Feststellungen im Fall der Klägerin mit Abschlüssen aus zwei Mitgliedstaat der Europäischen Union und langjähriger Berufserfahrung komplex seien, ist auszuführen, dass die Komplexität der Ermittlungen den (europa-)rechtlich gebotenen Anforderungen für die hier von dem Beklagten generell angestrebten Ausgleichsmaßnahmen nicht entgegengehalten werden kann. Auch in diesem Fall sind – wie in allen anderen Fällen auch – die entsprechenden (europa-)rechtlichen Vorgaben einzuhalten. 60 Dass die hier vorgesehenen Prüfungsgegenstände der Eignungsprüfungen auch im Einzelnen nahezu vollständig nicht der tatsächlichen Ausbildung und Berufserfahrung der Klägerin gerecht werden, ergibt auch die – eigentlich nicht (mehr) erforderliche – Einzelbetrachtung (hierzu sogleich unter 2.3.1.2.2.). 61 2.3.1.2.2. In Hinblick auf die neu zu treffende Entscheidung ist darüber hinaus und zusätzlich auszuführen, dass die im angefochtenen Bescheid ausgewählten Einzelprüfungen mit Ausnahme der Prüfung im Beamten- und Schulrecht im Fall der Klägerin zusätzlich auch sachwidrig sind. Sie sind nicht gerechtfertigt, weil die vorgesehenen fachdidaktischen und pädagogischen Einzelprüfungen in ihrem Fall weder geeignet noch erforderlich sind, um die – nach Berücksichtigung der Ausbildungen der Klägerin und ihrer Berufserfahrung – alleine noch bestehenden fachwissenschaftlichen Defizite gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg auszugleichen. 62 Die vorgesehene Prüfung im Schul- und Beamtenrecht hält einer rechtlichen Überprüfung – isoliert betrachtet – stand, weil das Schul- und Beamtenrecht länderspezifisch ausgestaltet ist, sodass die Kläger insoweit weder auf theoretische Kenntnisse aus ihrer Ausbildung noch auf ihre Berufserfahrung in Spanien und dem Verneigten Königreich zurückgreifen kann. Wie § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EU-EWR-Lehrer-Verordnung sieht auch Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 5 Richtlinie 2005/36/EG ausdrücklich vor, dass sich die Eignungsprüfung auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken kann. 63 Abgesehen von der Prüfung im Schul- und Beamtenrecht beziehen sich die ausgewählten Einzelprüfungen jedoch auf schulpraktische, pädagogische und fachdidaktische Fähigkeiten und Kenntnisse der Klägerin. Die im Urteil vom 25.05.2018 rechtskräftig festgestellten Defizite liegen hingen in fehlenden fachwissenschaftlichen Studieninhalten. Bei den Fächern Spanisch und Chemie liegt dies darin begründet, dass das „Postgraduate Certificate in Education“ im wesentlich pädagogische und didaktische Inhalte hatte, während die fachwissenschaftlichen Inhalte gegenüber einem Spanisch- und Chemie-Studium in Baden-Württemberg erkennbar zurückblieben. Zwar hat die Klägerin auch weder ein in Baden-Württemberg vorgesehenes erziehungswissenschaftliches Begleitstudium noch eine dem 18-monatigen Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg vergleichbare schulpraktische Ausbildung absolviert, sondern sowohl in Spanien – mit dem „Certificado de Aptitud Pedagógica“ – als auch im Vereinigten Königreich – mit dem „Postgraduate Certificate in Education“ – jeweils (nur) eine zweisemestrige Weiterbildung in Pädagogik und (Schul-)Bildung. Insoweit hat das Urteil 3 K 3722/17 vom 25.05.2018 festgestellt, dass die Defizite gegenüber dem erziehungswissenschaftlichen Begleitstudium und dem Vorbereitungsdienst im pädagogisch-didaktischen Bereich jedenfalls durch die nachgewiesene langjährige Unterrichtserfahrung im Vereinigten Königreich gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung als ausgeglichen anzusehen sind. Dementsprechend hat auch der Beklagte in der Klagerwiderung selbst vorgebracht, dass im Rahmen des Anpassungslehrgangs eben auf Lehrproben, mündliche Prüfungen in den Fachdidaktiken und ein pädagogisches Kolloquium gerade wegen der Berufserfahrung der Klägerin verzichtet werde. Ein Grund, warum dies im Rahmen der Eignungsprüfung anders zu beurteilen sein sollte, besteht nicht. Da beide Ausgleichmaßnahmen dem Ausgleich ein und desselben Defizits dienen sollen, ist die Festlegung der Einzelprüfungen der Eignungsprüfung damit zusätzlich inkohärent und auch insoweit ermessensfehlerhaft. 64 Vielmehr kommen im Fall der Klägerin – korrespondierend mit dem für den Anpassungslehrgang im Grundsatz vorgesehenen fachwissenschaftlichen Nachstudium (dazu sogleich unter 2.3.2.) – nur fachwissenschaftliche Einzelprüfungen in Betracht, da alleine solche geeignet sind ihre nach den Feststellungen des Urteils vom 25.05.2018 verbleibenden fachwissenschaftlichen Defizite auszugleichen. Im Urteil vom 25.05.2018 ist insoweit rechtskräftig festgestellt, dass das Fehlen eines Zweitfachs zum Biologiestudium in Spanien nicht durch die Berufserfahrung der Klägerin in den Fächern Spanisch und Chemie soweit ausgeglichen ist, dass es überhaupt keiner Ausgleichsmaßnahme mehr bedürfte und auch die vom „Postgraduate Certificate in Education“ in Chemie und Spanisch nicht umfassten Studieninhalte können danach nicht vollständig durch ihre Berufserfahrung ausgeglichen werden. § 9 Abs. 1 Nr. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung sieht insoweit ausdrücklich vor, dass die Eignungsprüfung aus – schriftlichen oder mündlichen – Prüfungen aus den Fachwissenschaften bestehen kann. 65 2.3.2. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung kann der zur Wahl gestellte Anpassungslehrgang u.a. die Pflicht enthalten, fachwissenschaftliche sowie fachdidaktische Defizite durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer Universität oder Hochschule auszugleichen. 66 Auch hinsichtlich des Anpassungslehrgangs setzt eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zwingend die Ermittlung und Zusammenstellung der von der Ausbildung des Antragstellers nicht abgedeckten Sachgebiete bzw. Fächer sowie die Prüfung, ob diese Defizite nicht vollständig durch einschlägige Berufserfahrungen, sonstige Qualifikationen oder Befähigungsnachweise ausgeglichen werden können, voraus, die vorliegend nicht durchgeführt wurden (dazu bereits 2.3.1.2.1.). 67 § 13 Abs. 1 Satz 3 EU-EWR-Lehrerverordnung verweist ausdrücklich auf § 8 Satz 3 EU-EWR-Lehrerverordnung, der in Umsetzung der Richtlinienvorgaben verlangt, dass dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass der Antragsteller über eine berufliche Qualifikation als Lehrkraft verfügt und dass die Ausgleichsmaßnahme daher auf dieser aufzubauen hat (dazu auch 2.3.1.2.). Dass es auch für die Ausgestaltung des Anpassungslehrgangs konkret auf die in der Ausbildung festgestellten Defizite zwischen den Ausbildungen ankommt verdeutlicht nochmals § 12 Satz 1 EU-EWR-Lehrerverordnung. Danach sollen entsprechend Art. 14 Abs. 1, Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG im Anpassungslehrgang die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Vorbildung fehlenden Qualifikationsmerkmale erworben werden. Die Pflicht, im Rahmen der Berufserfahrung bzw. durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu berücksichtigen, folgt wiederum aus § 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 Richtlinie 2005/36/EG (dazu schon 2.3.1.2.), die nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut gleichermaßen für die Eignungsprüfung und den Anpassungslehrgang gelten. 68 Nach diesen rechtlichen Vorgaben verbietet sich ein pauschales Verlangen von Ausgleichsmaßnahmen ohne konkrete vorherige Beurteilung, ob der Antragsteller in den jeweiligen Fächern eine Ausbildung erhalten hat, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die der im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildungsnachweis abdeckt, oder ob wesentliche Unterschiede in Fächern, die für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat wesentlich sind, nicht zumindest teilweise durch im Rahmen von Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, ausgeglichen sind. 69 Auch für den Anpassungslehrgang ist wiederum auszuführen, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt ist, dass eine nationale Regelung nicht mit der Richtlinie 2005/36/EG in Einklang steht, die keine vorherige Beurteilung vorsieht, um festzustellen, ob ein Antragsteller eine Ausbildung in Fächern erhalten hat, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die der im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildungsnachweis abdeckt, da diese vorherige Beurteilung nach Art. 14 Richtlinie 2005/36/EG (zwingend) erforderlich ist, damit Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden können (EuGH, Urteil vom 26.06.2019 – C-729/17 –, juris Rn. 99 f.). Entsprechendes gilt auch für eine Verwaltungspraxis, die bei bestehender nationaler Regelung eine solche vorherige Beurteilung dennoch nicht durchführt. Eine derartige Praxis ist mit den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht vereinbar. 70 2.3.2.1. Im Ausgangspunkt ist es zwar tatbestandlich von § 13 Abs. 1 Satz 1 EU-EWR-Lehrerverordnung gedeckt und auch sachlich gerechtfertigt, von der Klägerin grundsätzlich die Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu verlangen. 71 Das Urteil 3 K 3722/17 vom 25.05.2018 enthält die Feststellung, dass die Ausbildung der Klägerin in Spanisch und Chemie, die sich auf das vorwiegend didaktisch und pädagogisch ausgerichtete „Postgraduate Certifikate in Edukation“ im Vereinigten Königreich beschränkt, gerade hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Studieninhalte gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg deutlich zurückbleibt und dass das Defizit hinsichtlich der in Spanien erworbenen Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach Biologie im vollständigen Fehlen des Studiums eines in Baden-Württemberg vorgesehenen zweiten Unterrichtsfachs besteht. Der Beklagte durfte daher im Bescheid vom 08.11.2018 für den zur Auswahl gestellten Anpassungslehrgang entsprechend die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer Universität oder Hochschule in den Fächern Chemie und Spanisch für die uneingeschränkte Anerkennung der Lehrbefähigung in diesen Fächern oder ein Nachstudium in einem beliebigen Fach für die uneingeschränkte Anerkennung der Lehrbefähigung im Fach Biologie verlangen. 72 2.3.2.2. In der erfolgten – der allgemeinen Verwaltungspraxis des Beklagten entsprechenden – Weise ist die konkret vorgesehene Teilnahme der Klägerin an Lehrveranstaltung einer Universität aber ermessensfehlerhaft. Es liegt auch bezüglich des zur Wahl gestellten Anpassungslehrgangs ein weitgehender Ermessensfehlgebrauch vor. 73 Eine Beurteilung der individuellen Umstände des Falles der Klägerin ist im Bescheid vom 08.11.2018 nicht geschehen . Der Bescheid berücksichtigt bei der pauschalen Auferlegung des Nachstudiums in Chemie und Spanisch bzw. einem beliebigen Zusatzfach mit grundsätzlich jeweils 80 ECTS und pauschalem Abzug von 4,5 ECTS beim Nachstudium von Chemie und Spanisch wegen des „Postgraduate Certificate in Education“ nicht die erworbenen Qualifikationen der Klägerin und ihre jahrelange Berufserfahrung in den Unterrichtsfächern Spanisch und Chemie sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten die sie als spanische Muttersprachlerin mitbringt. 74 2.3.2.2.1. Dass die dargestellten Vorgaben der EU-EWR-Lehrerverordnung und der damit umgesetzten Richtlinie 2005/36/EG nicht eingehalten werden, wird zunächst an der einheitlichen, gleichsam schematischen Lösung sowohl für das Lehrfach Chemie als auch für das Lehrfach Spanisch augenfällig. Insoweit drängt es sich bereits auf, sich mit einer Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die die Klägerin als Muttersprachlerin in der Sprache Spanisch verfügt, zumindest auseinanderzusetzten. Wie dargestellt (s. 2.3.2.) können bei der Auferlegung eines Anpassungslehrgangs nicht nur die Ausbildung, über die der Antragsteller verfügt, sowie seine Berufserfahrung zu berücksichtigen sein, sondern auch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die er durch lebenslanges Lernen erworben hat, vgl. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 Richtlinie 2005/36/EG. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. l) Richtlinie 2005/36/EG umfasst „lebenslanges Lernen“ jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und damit auch die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in der spanischen Sprache, die die Klägerin während ihrer eigenen Schulausbildung, ihrem Studium und allgemein ihrem Leben in Spanien erworben hat. Die Klägerin bringt als Muttersprachlerin jedenfalls Grundkenntnisse und -fähigkeiten mit, die etwa die nach der Anlage 4 zu § 6 Abs. 1, 17 RahmenVO-KM für das Unterrichtsfach Spanisch im Lehramt Gymnasium vorgesehenen sprachpraktischen Studieninhalte und Kompetenzen wie das Beherrschen mündlicher und schriftlicher Formen der Sprachmittlung bereits abdecken dürften. Vorliegend fehlt im Bescheid vom 08.11.2018 jedwede Ermessenserwägung zu den Sprachfertigkeiten der Klägerin als Muttersprachlerin. 75 2.3.2.2.2. Des Weiteren berücksichtigt der Bescheid vom 08.11.2018 bei dem jeweils verlangten Nachstudium jedenfalls nicht hinreichend erkennbar, dass schon nach den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils vom 25.05.2018 die pädagogischen und fachdidaktischen Defizite in der Ausbildung der Klägerin durch ihre langjährige Berufserfahrung kompensiert sind (s. schon 2.3.1.2.2.), sodass fachdidaktische Studieninhalte auch im Rahmen des Anpassungslehrgangs weder geboten noch erforderlich sind. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass im Rahmen des Nachstudiums entsprechend der in Baden-Württemberg geübten Verwaltungspraxis nur fachwissenschaftliche Studieninhalte in einem Umfang von grundsätzlich 80 ECTS verlangt würden. In dem Klammerzusatz hinter den veranschlagten ECTS heißt es aber ausdrücklich „Fachwissenschaft und Fachdidaktik“. 76 2.3.2.2.3. Weiterhin wird im Bescheid vom 08.11.2018 keine Berücksichtigung etwaiger sich mit dem Biologiestudium in Spanien sowie gegebenenfalls mit vom „Postgraduate Certificate in Education“ im Vereinigten Königreich überschneidender fachwissenschaftlicher Studieninhalte eines Chemie- und Spanischstudiums in Baden-Württemberg erkennbar. 77 Zu vom Biologiestudium der Klägerin abgedeckten Studieninhalten eines Chemiestudiums verhält sich der Bescheid ebenfalls nicht. Insoweit kommt das Urteil 3 K 3722/17 vom 25.05.2018 zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin im Rahmen ihres Biologiestudiums belegten Kurse in Chemie für Biologen und Biochemie keinem eigenständigem Chemiestudium in Baden-Württemberg entsprechen, mithin die insoweit bestehenden fachwissenschaftlichen Defizite in der Ausbildung der Klägerin nicht vollständig ersetzen können. Dies schließt es aber nicht aus, dass infolge bereits abgedeckter einzelner Studieninhalte – wie Mathematik, Physik für Biologen, Chemie für Biologen und Biochemie (vgl. dazu die beglaubigte Übersetzung aus dem spanischen Studienzeugnis auf Bl. 24 der Verfahrensakte des Beklagten) – jedenfalls auf einzelne Lehrveranstaltung – wie die von Ziffer 4 Anlage 2 zu § 6 Abs. 17 RahmenVO-KM für das Fach Chemie für das Lehramt Sekundarstufe I und Gymnasium in Baden-Württemberg vorgesehenen Studieninhalte Mathematik für Chemiker und Grundlagen der Physik und anderer Naturwissenschaften – zu verzichten ist. Auch insoweit genügt der Bescheid nicht den Vorgaben von § 13 Absatz 1 Satz 4, § 8 Satz 3 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 3 Richtlinie 2005/36/EG, wonach zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin bereits über eine berufliche Qualifikation verfügt, auf der der Anpassungslehrgang aufzubauen hat. Danach ist das Verlangen von Studieninhalten, die bereits abgedeckt sind, ermessensfehlerhaft, da sie weder geeignet noch erforderlich sind, die einer uneingeschränkten Anerkennung der Lehrbefähigung der Klägerin in Chemie entgegenstehenden fachwissenschaftlichen Studiendefizite in ihrer Ausbildung auszugleichen. 78 Zwar trägt der Bescheid der Ausbildung der Klägerin im Rahmen des „Postgraduate Certificate in Education“ durch den Abzug von 4,5 ECTS Rechnung. Dieser Abzug wird aber den Vorgaben der EU-EWR-Lehrerverordnung und der Richtlinie 2005/36/EG nicht gerecht. Der lediglich pauschale Abzug von 4,5 ECTS berücksichtigt ebenfalls entgegnen § 13 Absatz 1 Satz 4, § 8 Satz 3 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 3 Richtlinie 2005/36/EG nicht, ob einzelne Studieninhalte bereits vom „Postgraduate Certificate in Education“ abgedeckt sind und baut dementsprechend nicht – wie nach den rechtlichen Vorgaben erforderlich – auf der Ausbildung der Klägerin auf. Aus dem Bescheid geht insoweit nicht einmal hervor, ob das „Postgraduate Certifikate in Edukation“ auf den – nach dem Klammerzusatz (dazu 2.3.2.2.2.) – fachdidaktischen oder fachwissenschaftlichen Teil des Nachstudiums angerechnet wird, geschweige denn, ob und welche einzelnen fachwissenschaftlichen Studieninhalte, die für die Ausübung des Lehrberufs in den Fächern Chemie und Spanisch in Baden-Württemberg wesentlich sind (vgl. § 12 Satz 1 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG), nicht von ihm abgedeckt werden. 79 2.3.2.2.4. Weiter verkennt der Bescheid vom 08.11.2018 offenbar, dass auch die Berufserfahrung der Klägerin nicht nur – worauf bereits im Urteil 3 K 3722/17 des VG Karlsruhe vom 25.05.2018 hingewiesen wurde – Defizite im fachdidaktischen und pädagogischen Bereich ausgleichen kann, sondern auch hinsichtlich einzelner fachwissenschaftlicher Inhalte des Anpassungslehrgangs zu berücksichtigen ist, auch wenn die fachwissenschaftlichen Defizite in der Ausbildung der Klägerin durch ihre Berufserfahrung nicht vollständig ausgeglichen werden können. Nach § 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 Richtlinie 2005/36/EG ist bei der Auferlegung des Anpassungslehrgangs zu prüfen, ob vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer, die in seiner Ausbildung fehlen und die für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat wesentlich sind, ganz oder auch nur teilweise ausgleichen (dazu 2.3.2.). Im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit in den Unterrichtsfächern Spanisch und Chemie wird sich die Klägerin sicherlich nicht nur fachdidaktische und pädagogische, sondern ebenso Kenntnisse über fachwissenschaftliche Lehrinhalte der unterrichteten Fächer angeeignet haben. Auch dazu verhält sich der Bescheid nicht. 80 2.3.2.3. Schließlich gibt der angefochtene Bescheid erneut Anlass zu dem Hinweis, dass der Beklagte die Bestimmung des Umfangs und des Inhalts einer Ausgleichsmaßnahme nicht an die Universitäten delegieren kann, sondern diese bereits im Rahmen der behördlichen Entscheidung getroffen werden muss (so ausdrücklich bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2018 – 3 K 3722/17 – II.2.d am Ende). Dies ergibt sich bereits aus der Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a EU-EWR-Lehrerverordnung, wonach der Bescheid die Mitteilung der Dauer und die wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs beinhalten muss und deckt sich mit Art. 3 Abs. 1 lit. g) Satz 3 Richtlinie 2005/36/EG, wonach u.a. die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedsstaats festgelegt werden. Dem ist nicht genüge getan, wenn wie vorliegend nur die allgemeinen Rahmenbedingungen eines Nachstudiums mit pauschaler Angabe des Umfangs von 80 bzw. 75,5 ECTS und der Angabe der Dauer durch Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 13 Abs. 2 Satz EU-EWR-Lehrerverordnung und des Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG, nach denen der Anpassungslehrgang höchstens drei Jahre dauern darf, erfolgt. Die dargestellte verwaltungsrechtliche Prüfungsanforderung für die Festlegung des Inhalts etwaiger Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet allein das Regierungspräsidium Tübingen, das für alle Schularten in ganz Baden-Württemberg hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Lehrerdiplome zuständig ist. Dies gilt umso mehr, als das erforderliche Prüfprogramm sich nicht allein auf die Anerkennung ausländischer Studienleistungen beschränkt, sondern ausdrücklich verlangt, dass einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen ist, § 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung, Art. 14 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG. 81 3. Insgesamt lässt der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2018 damit die nach der EU-EWR-Lehrerverordnung und der durch sie umgesetzten Richtlinie 2005/36/EG gebotenen einzelfallbezogenen – sich im Falle der Klägerin aufdrängenden – Ermessenserwägungen vermissen. 82 Die Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, nach der Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg werde bei Defiziten in Form fehlender fachwissenschaftlicher Studieninhalte stets ein Nachstudium im Umfang von 80 ECTS verlangt, gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die bestehenden rechtlichen Vorgaben dieses Vorgehen nicht zulassen. 83 Nach der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird der Umfang von 80 ECTS der GymPO I – die allerdings gemäß § 10 Satz 2 Nr. 3 RahmenVO-KM bereits seit dem 01.08.2015 nicht mehr gilt – entnommen, die für das Lehramtsstudium in Baden-Württemberg zwei Fächer und in jedem Hauptfach Pflichtmodule im Umfang von 80 ECTS vorsah. Danach würden im Ausgangspunkt stets 80 ECTS festgelegt, unabhängig davon, ob nur einzelne Studieninhalte fehlten oder vollständig kein zweites Studienfach von der Ausbildung des jeweiligen Antragstellers umfasst ist. Eine solche Verwaltungspraxis ist mit den Vorgaben der EU-EWR-Lehrerverordnung und der Richtlinie 2005/36/EG nicht in Einklang zu bringen. Der pauschale Verweis auf ein Nachstudium mit grundsätzlich 80 ECTS unabhängig davon, ob und welche einzelnen Studieninhalte gegebenenfalls von der Ausbildung des Antragstellers oder durch von ihm im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen abgedeckt sind, und ohne Auswahl allein der danach fehlenden für die Ausübung des Lehrberufs in den entsprechenden Unterrichtsfächern in Baden-Württemberg wesentlichen Studieninhalte, wird – auch bei Vornahme eines „Abschlags“ wie im Fall der Klägerin in Höhe von 4,5 ECTS bei einem Nachstudium von Chemie und Spanisch wegen des „Postgraduate Certificate in Education“ (dazu bereits 2.3.2.2.3.) – der geforderten einzelfallbezogenen Festlegung des Anpassungslehrgangs bei weitem nicht gerecht. 84 4. In dem unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erlassenden Bescheid hat der Beklagte die Defizite in der Ausbildung der Klägerin im Einzelnen, d.h. die in ihrer Ausbildung gegenüber der Lehramtsausbildung in den Fächern Chemie- und Spanisch bzw. Biologie mit einem Zweitfach in Baden-Württemberg fehlenden Ausbildungsinhalte, zu benennen, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 6 Satz 2 lit. b) HS. 1, Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG. Dazu wird er ein Verzeichnis der Sachgebiete zu erstellen haben, die im Vergleich zu Lehramtsausbildung in Spanisch- und Chemie bzw. Biologie mit einem Zweitfach in Baden-Württemberg nicht schon von der Ausbildung der Klägerin zur Biologielehrerin in Spanien („Titulo de Licenciado en Ciencias Sección: Biológicas“ und „Certificado de Aptitud Pedagógica“) und von ihrem „Postgraduate Certificate in Education“ in Chemie und Spanisch im Vereinigten Königreich abgedeckt sind, § 5 Abs. 2 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 2 Richtlinie 2005/36/EG. Soweit die von der Ausbildung der Klägerin abgedeckten Sachgebiete nicht bereits den ihrem Antrag vom 22.01.2017 beigefügten Unterlagen zu entnehmen sind, sind die einzelnen Inhalte – etwa fachwissenschaftliche Inhalte des „Postgraduate Certificate in Education“ – von der Klägerin etwa durch Vorlage detaillierterer Transscripts of Records noch nachzuweisen, § 4 Abs. 2 Nr. 4 EU-EWR-Lehrerverordnung. 85 Für die erneute Entscheidung über die zur Wahl zu stellende Eignungsprüfung und den Anpassungslehrgang wählt der Beklagte auf der Grundlage des erstellten Sachverzeichnisses für die Einzelprüfungen der Eignungsprüfung alleine die Sachgebiete aus, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Lehrberufs in den Fächern Chemie und Spanisch und eines Zweitfachs zu Biologie in Baden-Württemberg sind, § 8 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 4 Richtlinie 2005/36/EG. Neben der Eignungsprüfung hat der Beklagte der Klägerin einen Anpassungslehrgang zur Wahl zu stellen, der die Teilnahme an universitären Lehrveranstaltungen beinhaltet, die – entsprechend den ausgewählten Einzelprüfungen der Eignungsprüfung – ebenfalls dem Ausgleich der im Vergleich der Ausbildungen fehlenden für die Ausübung des Lehrberufs in Baden-Württemberg wesentlichen Qualifikationen dient, § 12 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG. Wie bereits im Urteil 3 K 3722/17 vom 25.05.2018 ausgeführt hat der Beklagte dazu ein Ausbildungsplan mit dementsprechenden Lehrveranstaltungen an einer Universität und der Angabe der Dauer des Anpassungslehrgangs beizufügen. Es steht dem Beklagten frei sich für die Erstellung des Ausbildungsplans vorab mit einer Universität abzustimmen. Hinsichtlich der Universität, an der die Lehrveranstaltungen besucht werden sollen, sowie hinsichtlich der Frage, ob als Zweitfach zur uneingeschränkten Anerkennung des spanischen Biologiestudiums Lehrveranstaltungen in Spanisch, Chemie oder einem anderen Fach besucht werden sollen, hat der Beklagte die Klägerin anzuhören. 86 Bei der Auswahl der Einzelprüfungen und der mit diesen korrespondierenden universitären Lehrveranstaltungen hat der Beklagte zu berücksichtigen, dass der Klägerin keine fachdidaktischen und pädagogischen Einzelprüfungen oder die wahlweise Teilnahme an fachdidaktischen und pädagogischen Lehrveranstaltungen einer Universität auferlegt werden dürfen, sondern neben Schul- und Beamtenrecht nur fachwissenschaftliche Einzelprüfungen und wahlweise universitäre Lehrveranstaltungen, da bereits nach den (rechtskräftigen) Feststellungen des Urteils 3 K 3722/17 vom 25.05.2018 die Defizite in der Ausbildung der Klägerin im didaktischen und pädagogischen Bereich durch ihre langjährige Berufserfahrung vollständig ausgeglichen sind. 87 Hinsichtlich der ausschließlich fachwissenschaftlichen Defizite hat der Beklagte weiter nicht nur die fachwissenschaftlichen Studieninhalte in Abzug zu bringen, die sich mit dem spanischen Biologiestudium der Klägerin und ihrem „Postgraduate Certificate in Education“ in Spanisch und Chemie überschneiden, § 8 Satz 2 und 3 bzw. § 12 Satz 1, § 13 Satz 4 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 4 Richtlinie 2005/36/EG, sondern auch fachwissenschaftliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die Klägerin im Rahmen ihrer langjährigen Berufspraxis in den von ihr unterrichteten Fächern Spanisch und Chemie sowie durch lebenslanges Lernen als Muttersprachlerin in der spanischen Sprache zu berücksichtigen, § 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 Richtlinie 2005/36/EG. Soweit dies nicht bereits den dem Antrag der Klägerin vom 22.01.2017 beigefügten Unterlagen zu entnehmen ist, hat die Klägerin den Erwerb fachwissenschaftlicher Inhalte im Rahmen ihrer langjährigen Lehrtätigkeit gegenüber dem Regierungspräsidium durch Bescheinigungen über diese Lehrtätigkeiten mit Angabe der jeweils unterrichteten Fachinhalte nachzuweisen. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 Richtlinie 2005/36/EG sieht für die Berücksichtigung von im Rahmen der Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine formelle Anerkennung durch eine einschlägige Stelle vor. § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 5 EU-EWR-Lehrerverordnung verlangt für den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung Bescheinigungen über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft. Die Fähigkeiten und Kenntnisse, über die die Klägerin aufgrund lebenslangen Lernens als Muttersprachlerin in der spanischen Sprache verfügt, kann sie nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 11 lit. a) ii) Richtlinie 2005/36/EG etwa durch einen ihr in Spanien ausgestellten Befähigungsnachweis über Allgemeinkenntnisse aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau nachweisen, mithin durch ihr spanisches Abiturzeugnis. 88 Wenn und soweit die fachwissenschaftlichen Defizite in der Ausbildung der Klägerin in den Fächern Spanisch und Chemie und das Fehlen eines Zweitfachs zum Biologiestudium durch die von der Klägerin im Rahmen ihrer Berufspraxis in den Unterrichtfächern Spanisch und Chemie sowie durch ihr lebenslanges Lernen als spanische Muttersprachlerin erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen auch nach der danach neuerlichen Beurteilung durch den Beklagten nicht ausgeglichen werden können sollten, hat der Beklagte die Gründe dafür im neu zu erstellenden Bescheid anzugeben, § 5 Abs. 2 Satz 1 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 6 Satz 2 lit. b) HS. 2 Richtlinie 2005/36/EG. 89 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 90 6. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 91 BESCHLUSS 92 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 18 Die Klage hat Erfolg. 19 Sie ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.). 20 1. Die Klage ist zulässig. 21 Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft (dazu 1.1.), ihr steht weder die Rechtskraft des Urteils vom 25.05.2018 entgegen (1.2.) noch ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin durch die etwaige Möglichkeit eines Antrags nach § 172 VwGO ausgeschlossen (dazu 1.3.). 22 1.1. Der Klageantrag der Klägerin, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2018 aufzuheben soweit er die Ausgleichsmaßnahmen zur uneingeschränkten Anerkennung ihrer Lehrbefähigungen festlegt und den Beklagten insoweit zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden, ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Verpflichtungsklage zulässig. 23 Auch wenn die Klägerin nun nur noch die Überprüfung der zur Anerkennung dem Grunde nach festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen im Anerkennungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 08.11.2018 begehrt, da der ursprünglich begehrten uneingeschränkten Anerkennung ihrer Lehrbefähigung die Rechtskraft des Urteils vom 25.05.2018 entgegensteht (dazu 1.2.), kommt eine alleinige Anfechtung nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO und Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Betracht (vgl. i.E. gegen eine isolierte Anfechtbarkeit der Ausgleichsmaßnahmen auch schon VG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2018 – 3 K 3722/17). Vielmehr ist für die nunmehr begehrte Überprüfung der festgelegten Ausgleichsmaßnahmen eine Verpflichtungsklage auf erneute Entscheidung über die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen statthaft, da es sich bei den festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen um Inhaltsbestimmungen der Anerkennung dem Grunde nach handelt. 24 Inhaltbestimmungen können nicht isoliert angefochten werden; vielmehr muss Verpflichtungsklage erhoben werden (BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 – 5 C 32.08 –, juris Rn. 11; Hamburgisches OVG, Urteil vom 22.06.2017 – 4 Bf 160/14 –, juris Rn. 66), die auf Erlass des Verwaltungsaktes mit dem Inhalt gerichtet ist, auf den der Antragsteller einen Anspruch zu haben glaubt (vgl. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 36 Rn. 95). Im Übrigen bleibt der bereits erteilte begünstigende Verwaltungsakt – hier die Anerkennung dem Grunde nach – allerdings von einer solchen Klage unberührt und wird dementsprechend durch die Verpflichtungsklage nicht wieder zur Disposition der Behörde gestellt (vgl. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 36 Rn. 95). Im Unterschied zu einer gesondert anfechtbaren Nebenbestimmung zeichnet sich eine Inhaltsbestimmung dadurch aus, dass sie nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt den Inhalt der Hauptregelung überhaupt erst näher bestimmt, anstatt nur als gesonderte Leistungsverpflichtung neben den Hauptinhalt zu treten (BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 – 8 B 28.17 –, juris Rn. 7; s.a. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 – 5 C 32.08 –, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2017 – 10 S 2263/16 –, juris Rn. 24) 25 Hiernach handelt es sich bei den festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen um eine Inhaltsbestimmung, weil diese die Anerkennung dem Grunde nach konturieren und nicht als eigenständige Regelung danebenstehen. Dies ergibt sich insbesondere aus den gesetzlichen Vorgaben für die Anerkennung dem Grunde nach. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung enthält der Anerkennungsbescheid gegebenenfalls, d.h. für den Fall, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung wesentliche Defizite gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg auszugleichen sind und daher nur eine Anerkennung dem Grunde nach erfolgt, die Mitteilung über Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowie die Prüfungsgegenstände einer möglichen Eignungsprüfung; er wird hingegen nicht etwa nur mit diesen erlassen oder verbunden wie es § 36 Abs. 2 VwVfG für Nebenbestimmungen formuliert. Die Ausgleichsmaßnahmen sind nach der gesetzlichen Regelung nicht bloß gesonderte Leistungsverpflichtungen neben der Anerkennung dem Grunde nach, sondern vielmehr deren integraler Bestandteil. Würden alleine die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen aufgehoben, bliebe es gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung nur bei der Anerkennung dem Grunde nach, die weder gesetzlich vorgesehen ist, noch dem Begehren der Klägerin entspricht. Die letztlich begehrte uneingeschränkte Anerkennung der Lehrbefähigung erfolgt nämlich nur nach erfolgreichem Defizitausgleich (§ 6 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung), was den erfolgreichen Abschluss einer Ausgleichmaßnahme (vgl. § 3 Nr. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung) und damit deren Festlegung als zwingenden Bestandteil der Anerkennung dem Grunde nach voraussetzt. 26 1.2. Nach dem gestellten Klageantrag steht der Klage die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25.05.2018 nicht entgegen. 27 Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Streitgegenstand besteht aus der erstrebten Rechtsfolge, die im Klageantrag zum Ausdruck kommt, und dem Klagegrund, d.h. dem Sachverhalt, aus dem sie sich ergeben soll (BVerwG, Urteil vom 22.09.2016 – 2 C 17.15 –, juris Rn. 10; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 90 Rn. 7).In diesem Umfang tritt materielle Rechtskraft ein, die ein in jeder Lage des Verfahrens zu beachtendes Prozesshindernis darstellt und grundsätzlich jede neue Verhandlung und Entscheidung über die rechtskräftig festgestellten Rechtsfolgen ausschließt (W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 121 Rn. 9). Soweit der Streitgegenstand derselbe ist, ist die Klage bei unveränderter Sach- und Rechtslage daher ohne Sachprüfung wegen entgegenstehender Rechtskraft abzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1988 – 6 C 49.86 –, juris Rn. 9 f.; siehe auch W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 121 Rn. 10, 28). Die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO tritt dabei unabhängig davon ein, ob das rechtskräftige Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat oder nicht. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem neue Verfahren und widerstreitende gerichtliche Entscheidungen über dieselbe Streitsache verhindert werden. Insoweit wird die Möglichkeit, dass infolge der Rechtskraft eine unrichtige Entscheidung maßgeblich bleibt, geringer veranschlagt als die Rechtsunsicherheit, die ohne die Rechtskraft bestehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1992 – 1 C 12.92 –, juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2008 – 13 S 2809/07 –, juris Rn. 37). 28 Hiernach ist die Klage nicht unzulässig; die Klägerin begehrt nach ihrem maßgeblichen Klageantrag nicht (mehr) die uneingeschränkte Anerkennung der in Spanien und im Vereinigten Königreich erworbenen Lehrbefähigungen, was ihr aufgrund der Rechtskraft des Urteils vom 25.05.2018 wohl verwehrt wäre. Vielmehr begehrt sie nun die Überprüfung der mit Bescheid vom 08.11.2018 zur Wahl gestellten Ausgleichsmaßnahmen in ihrer konkreten Ausgestaltung, die nicht Streitgegenstand des Urteils vom 25.05.2018 waren. 29 1.3. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist auch nicht durch die etwaige Möglichkeit eines Antrags nach § 172 VwGO ausgeschlossen. 30 Nach § 172 VwGO kann beim Gericht des ersten Rechtszugs ein Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds gestellt werden, wenn die Behörde in den Fällen u.a. des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. 31 Das Regierungspräsidium Tübingen hat im Bescheid vom 08.11.2018, dem Urteil vom 25.05.2018 folgend, der Klägerin zum Ausgleich der festgestellten Defizite eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang eingeräumt und die Einzelprüfungen der Eignungsprüfungen benannt. Die nun zur Überprüfung gestellte konkrete Ausgestaltung des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung ist im Urteil aber nicht vorgegeben. Selbst soweit der Bescheid den aus dem Urteil folgenden Verpflichtungen nicht gerecht wird, weil er weder die Dauer und wesentlichen Inhalte des Anpassungslehrgangs unter Beifügung eines Ausbildungsplans noch die ausgewählten Sachgebiete angibt, die für die Ausübung des Berufs wesentlich sind, ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin für die erhobene Verpflichtungsklage gleichwohl gegeben. Die Klägerin muss ihr Anliegen auch insoweit nicht im Vollstreckungsverfahren (§ 172 VwGO) verfolgen. Denn jedenfalls dann, wenn die Behörde – wie hier – auf eine rechtskräftig festgestellte Verpflichtung nicht nur nicht reagiert, sondern eine erneute Entscheidung trifft, durch die sich der Vollstreckungsgläubiger abermals beschwert sieht, bietet der Vollstreckungsantrag keine einfachere, schnellere sowie kostengünstigere und damit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses vorrangige Möglichkeit zur Durchsetzung. Da der Vollstreckungsgläubiger bei dieser Ausgangslage ohnehin auch gegen den neuen Bescheid Klage erheben muss, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern, erscheint es sachgerecht, dass der Gläubiger auch den Anspruch, der ihm seiner Auffassung nach aufgrund des im Vorprozess ergangenen Urteils zusteht, nicht im Vollstreckungsverfahren durchsetzen muss, sondern auch diesen Anspruch im Klagewege – und damit in einem neuen Erkenntnisverfahren – weiterverfolgen darf (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 26.01.2007 – 1 BV 02.2147 –, juris Rn. 22). 32 2. Die Klage ist auch begründet. 33 Die Klägerin hat einen Anspruch auf (erneute) ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er die Ausgleichsmaßnahmen zur uneingeschränkten Anerkennung der in Spanien und im Vereinigten Königreich erworbenen Lehrbefähigungen der Klägerin als Qualifikation zur Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen der Sekundarstufe 1 und 2 in Baden-Württemberg festlegt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 34 Auf den ursprünglich mit Schreiben vom 22.01.2017 beim Regierungspräsidium Tübingen gestellten Antrag der Klägerin, ihre in Spanien und dem Vereinigten Königreich erworbenen Lehrbefähigungen anzuerkennen, findet auch noch nach dem Austritt des Vereinigten Königreis aus der Europäischen Union die die Richtlinie 2005/36/EG umsetzende EU-EWR-Lehrerverordnung Anwendung (dazu 2.1.). Nach den insoweit maßgeblichen Rechtsvorschriften sind die im Bescheid vom 08.11.2018 festgesetzten Ausgleichmaßnahmen rechtswidrig. Diese entsprechen weder den nationalen noch den europarechtlichen Vorgaben (dazu 2.2.) und leiden zusätzlich an einem Ermessensfehlgebrauch (dazu 2.3.). 35 2.1. Auf den Antrag der Klägerin findet auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union weiterhin die Richtlinie 2005/36/EG bzw. die sie umsetzenden Vorschriften der EU-EWR-Lehrerverordnung Anwendung. 36 Art. 28 Abs. 1 Brexit Abk erklärt unter anderem Titel III der Richtlinie 2005/36/EG, in dem sich insbesondere der für Ausgleichsmaßnahmen maßgebliche in erster Linie in den §§ 7 ff. EU-EWR-Lehrerverordnung umgesetzte Art. 14 Richtlinie 2005/36/EG befindet, für vor dem Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 (Art. 126 Brexit Abk) gestellte Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen für entsprechend anwendbar. Die Klägerin hat ihren ursprünglichen Antrag auf Anerkennung auch ihrer im Vereinigten Königreich erworbenen Lehrbefähigungen bereits mit Schreiben vom 22.01.2017 gestellt. Dieser vor Ablauf der Übergangsfrist gestellte Antrag war nicht nur Gegenstand des Urteils vom 25.05.2018, sondern er ist auch noch Gegenstand der vorliegenden Klage. 37 2.2. Der Bescheid des Beklagten vom 08.11.2018 entspricht weder den nationalen noch den europarechtlichen Vorgaben. Er genügt zunächst nicht den wesentlichen Inhaltsanforderungen sowie den Anforderungen an die Begründung, die § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 6 Richtlinie 2005/36/EG an den Bescheid stellt. 38 2.2.1. Für die von der Klägerin begehrte Anerkennung ihrer Lehramtsbefähigung sieht § 1 Abs. 2 Satz 1 EU-EWR-Lehrerverordnung vor, dass, wenn wesentliche Defizite bei einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07.09.2005 erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf in fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Hinsicht gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg bestehen, vom Antragsteller, wenn die vorhandenen Defizite nicht ganz oder teilweise durch den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung, sonstiger einschlägiger Qualifikationen oder sonstiger Befähigungsnachweise ausgeglichen werden, verlangt werden kann, dass er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung ablegt, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung. Bei der von der Klägerin in Spanien und im Vereinigten Königreich erworbenen Lehrbefähigungen bestehen derartige Defizite. Zu diesem Ergebnis ist die Kammer in ihrer Entscheidung 3 K 3722/17 gelangt, ohne dass es erforderlich war, in der Entscheidung die Defizite im Einzelnen abschließend konkret festzustellen. 39 Verlangt die Behörde – wie vorliegend – von dem Antragsteller gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung Ausgleichsmaßnahmen in Form eines Anpassungslehrgangs oder wahlweise einer Eignungsprüfung, so trifft u.a. § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung für den Erlass dieses Bescheids inhaltliche Vorgaben. Danach muss der Bescheid eine Feststellung über wesentliche Defizite in den Fächern des nachgewiesenen Befähigungsnachweises oder wesentliche nicht abgedeckte berufliche Tätigkeitsbereiche mit einem Verzeichnis der fehlenden Sachgebiete enthalten. Weiter muss der Bescheid in diesem Fall gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung die Mitteilung über Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs (lit. a) sowie die Prüfungsgegenstände einer möglichen Eignungsprüfung (lit. b) enthalten. 40 Diese Anforderungen des nationalen Rechts beruhen auf und stehen in Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2005/36/EG ist ein Aufnahmemitgliedstaat nicht daran gehindert, von einem Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden. Dabei sind gemäß Art. 14 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist. Nach Art. 14 Abs. 6 Satz 1 Richtlinie 2005/36/EG muss die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung nicht nur hinreichend begründet sein, nach Satz 2 lit. b) sind dem Antragsteller zusätzlich u.a. auch die wesentlichen in Art. 14 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterschiede mitzuteilen. Darüber hinaus verlangt die Regelung, dass dem Antragsteller die Gründe mitgeteilt werden, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. Ferner erfordert Art. 3 Abs. 1 lit. h) Richtlinie 2005/36/EG, dass die zuständigen Behörden zur Durchführung der Eignungsprüfung ein Verzeichnis der Sachgebiete erstellt, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist; Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 4 Richtlinie 2005/36/EG bestimmt, dass die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt werden. Das Begründungserfordernis dient dem Schutz des Betroffenen vor einer pauschalen Annahme von nicht auszugleichenden Defiziten und ermöglicht ihm die Entscheidung zu verstehen, die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs einzuschätzen und die Entscheidung von einem Gericht überprüfen zu lassen (vgl. hierzu den Erwägungsgrund Nr. 13 Satz 3 der Richtlinie 2013/55/EU). 41 2.2.2. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügt der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2018 nicht. 42 Der angefochtene Bescheid führt in seiner Begründung unter I. lediglich aus, das von der Antragstellerin in zwei Semestern in Großbritannien erworbene „Postgraduate Certificate in Education“ „bleibe hinsichtlich der Studieninhalte deutlich hinter dem Lehramtsstudium in Baden-Württemberg zurück“ und verweist hierzu auf das Urteil im Verfahren 3 K 3722/17 des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.05.2018. Einzelne Fächer, die konkret in der Ausbildung der Klägerin fehlen, werden nicht aufgeführt, ein Verzeichnis fehlender Sachgebiete nicht wiedergegeben. Dies wird auch nicht durch den Verweis auf die Entscheidung 3 K 3722/17 vom 25.05.2018 ausgeglichen. Das rechtskräftige Urteil, das auch den Beklagten bindet, kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die uneingeschränkte Anerkennung der im Vereinigten Königreich anerkannten Lehramtsbefähigung in den Fächern Chemie und Spanisch hat, weil die zum Abschluss des „Postgraduate Certificate in Education“ führende Ausbildung von ... wesentliche Defizite im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung gegenüber der Lehrerausbildung in Baden-Württemberg aufweist, die sich nicht allein durch die jahrelange praktische Berufserfahrung der Klägerin ausgleichen lassen. Das Urteil enthält aber nicht die abschließende für die Festlegung von konkreten Ausgleichsmaßnahmen erforderliche Einzelprüfung, sondern gibt diese unter II.2.d. dem Beklagten auf: 43 „Die Auflage berücksichtigt im vorliegenden Fall auch nicht das im Vereinigten Königreich erworbene „Postgraduate Certificate in Education“ in Spanisch und Englisch, das auch fachwissenschaftliche und fachdidaktische Elemente hat. Diese fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Elemente sind bei den nach Umfang und Inhalt zu bestimmenden Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Bestimmung des Umfangs und des Inhalts der Ausgleichsmaßnahme kann auch nicht an die Universitäten delegiert werden, sondern muss bereits im Rahmen der behördlichen Entscheidung getroffen werden.“ 44 Weiter enthält der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2018 in der Begründung die Feststellung, diese – wiederum nicht konkretisierten – Unterschiede ließen sich vorliegend nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG durch Berufserfahrung ausgleichen. Auch dies Ausführung genügt nicht dem unter 2.2.1. dargelegten Begründungserfordernis. Inhaltlich darüberhinausgehende Angaben enthalten auch die Ausführungen unter II. des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2018 nicht. 45 Der vorliegende Fall gebietet den Hinweis, dass wenn – wie hier beim erworbenen „Postgraduate Certificate in Education“ der Klägerin – der Begründungsaufwand für einen Bescheid, der Ausgleichsmaßnahmen regelt, umso umfangreicher werden dürfte, je substantieller der Unterschied zum Lehramtsstudium in Baden-Württemberg ist. Die unter 2.2.1. ausgeführten Inhalts- und Begründungsanforderungen an einen solchen Bescheid erfordern beim Vorhandensein wesentlicher Unterschiede, dass sich der Begründung des Bescheids im Einzelnen die jeweiligen, wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Defizite entnehmen lassen und ausgeführt wird warum das jeweilige Defizit nicht ganz oder zumindest teilweise durch den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung, sonstiger einschlägiger Qualifikationen oder sonstiger Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. Hierzu ist es bei fachwissenschaftlichen Unterschieden auch erforderlich, dass auf die einzelnen „Fächer“ im Sinne von Art. 14 Abs.4 Richtlinie 2005/36/EG der jeweiligen Ausbildung eingegangen wird. Dies ist beim Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2018 nicht gegeben. 46 2.3. Der Inhalts- und Begründungsmangel des Bescheids vom 08.11.2018 setzt sich materiell als weitgehender Ermessensfehlgebrauch fort. 47 Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung sind im Bescheid Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs (lit. a) sowie die Prüfungsgegenstände einer möglichen Eignungsprüfung (lit. b) anzugeben. Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der zur Wahl zu stellenden Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung (dazu 2.3.1.) oder eines Anpassungslehrgangs (dazu 2.3.2.) richtet sich nach § 9 und § 13 EU-EWR-Lehrerverordnung. 48 Die Ausgestaltung der Eignungsprüfung sowie Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs – insbesondere auch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer Universität – sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung („kann“) in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Bei der Festlegung der Einzelheiten der Ausgleichsmaßnahmen ist dabei in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, dessen Beachtung Art. 14 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG ausdrücklich anmahnt (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 26.06.2019 – C-729/17 –, juris Rn. Rn. 92). Die Ausgleichmaßnahmen müssen objektiv gerechtfertigt sein (vgl. auch den Erwägungsgrund Nr. 3 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 07.09.2005), um die festgestellten wesentlichen Defizite in der Ausbildung auszugleichen. 49 Die Ermessensentscheidung unterliegt gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Maßgeblich ist, ob sich die Behörde in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2017 – 5 C 13.16 –, juris Rn. 11). Werden die einzelnen, wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Defizite – wie vorliegend – nicht ermittelt und anschließend nicht geprüft, ob vorhandene Defizite ganz oder teilweise durch den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung, sonstiger einschlägiger Qualifikationen oder sonstiger Befähigungsnachweise ausgeglichen werden, so führt dies nicht nur zu einem (formalen) Begründungsmangel eines Bescheids, der Ausgleichsmaßnahmen regelt, sondern auch zu einem Ermessensfehlgebrauch bei der Festlegung der konkreten Ausgleichsmaßnahmen. Dass hier nicht nur lediglich im angefochtenen Bescheid die entsprechenden Angaben fehlen, ergibt sich auch aus der vorgelegten Behördenakte, die keinen entsprechenden Vorgang enthält, sowie der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. 50 2.3.1. Nach § 9 Abs. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung kann die Eignungsprüfung schriftliche, mündliche und praktische Einzelprüfungen aus den Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften (Nr. 1), Lehrproben und mündliche Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern (Nr. 2) und mündliche Einzelprüfungen in Fachrichtungen, in Pädagogik, pädagogischer Psychologie, Didaktik, Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Nr. 3) umfassen. 51 Die im Bescheid vom 08.11.2018 festgesetzten Einzelprüfungen sind damit zwar tatbestandlich von der Ermächtigungsnorm gedeckt (dazu 2.3.1.1.), sie halten der Ermessensüberprüfung aber nicht stand (dazu 2.3.1.2.) 52 2.3.1.1. Die im Bescheid vom 08.11.2018 festgesetzten Einzelprüfungen sind tatbestandlich von der Ermächtigungsnorm gedeckt. 53 Die zur uneingeschränkten Anerkennung der Lehrbefähigung in den Fächern Spanisch und Chemie sowie Biologie auferlegten Eignungsprüfungen jeweils vorgesehene mündliche Prüfung in Schulrecht und Beamtenrecht sind von § 9 Abs. 1 Nr. 3, die Lehrproben in den Unterrichtsfächern Chemie und Spanisch bzw. in Biologie und einem frei wählbaren Zweitfach von § 9 Abs. 1 Nr. 2 und die mündlichen Prüfungen in den entsprechenden Fachdidaktiken von § 9 Abs. 1 Nr. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung grundsätzlich umfasst. Die Eignungsprüfung kann grundsätzlich auch ein pädagogisches Kolloquium umfassen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 gelten für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfung nach Nr. 2 und Nr. 3 die jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend. Nach § 17 Nr. 4 Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt Gymnasium (GymPO II) umfasst die zweite Staatsprüfung ein Kolloquium in Pädagogik und pädagogischer Psychologie. 54 2.3.1.2. Die festgestellten Einzelprüfungen erweisen sich aber im Fall der Klägerin als ermessensfehlerhaft, da ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. 55 § 8 Satz 3 EU-EWR-Lehrerverordnung bestimmt in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 3 Richtlinie 2005/36/EG ausdrücklich, dass die Eignungsprüfung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat über eine berufliche Qualifikation als Lehrkraft verfügt und auf dieser Qualifikation aufbauen. Nach § 8 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung erstreckt sich die Eignungsprüfung auf die dem Antragsteller mitgeteilten Sachgebiete, also auf das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 2 Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilende Verzeichnis der fehlenden Sachgebiete (dazu 2.2.1.).Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 4 Richtlinie 2005/36/EG gibt insoweit weiter vor, dass sich die Eignungsprüfung nur auf Sachgebiete erstreckt, die aus dem erstellten Verzeichnis der von der Ausbildung des Antragstellers nicht abgedeckten Sachgebiete ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist; auch Art. 14 Abs. 1, Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG gibt vor, dass sich die Ausgleichsmaßnahme nur auf nicht abgedeckte Fächer und von diesen nur auf solche bezieht, die wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind (dazu auch schon 2.2.1.) Für die Ausgleichsmaßnahme sind nach Art. 14 Abs. 1, Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 lit. h) Richtlinie 2005/36/EG und in richtlinienkonformer Auslegung des sie umsetzenden § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 9 Abs. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung daher nur Fächer auszuwählen, die von der Ausbildung nicht abgedeckt sind und die für die Ausübung des Berufs wesentlich sind (vgl. auch EuGH, Urteil vom 26.06.2019 – C-729/17 –, juris Rn. 92). 56 § 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung ist zu entnehmen, dass beim Verlangen der Ausgleichsmaßnahmen auch die Berufserfahrung sowie weitere Qualifikationen und Befähigungen des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Nach dessen Satz 1 können vorhandene Defizite ganz oder teilweise durch den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung, sonstiger Qualifikationen oder sonstiger Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. Ersetzen diese die Defizite nicht vollständig, so kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller verlangt werden, dass sie oder er nach ihrer oder seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung ablegt, § 1 Abs. 2 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung. Aus dem Wortlaut und dem Zusammenspiel beider Sätze ergibt sich, dass Ausgleichsmaßnahmen nur insoweit verlangt werden können, als sie nicht vollständig durch einschlägige Berufserfahrungen, sonstige Qualifikationen oder Befähigungsnachweise ausgeglichen werden können, mithin also die Berufserfahrung, aber auch andere – etwa durch lebenslanges Lernen erworbene – Qualifikationen und Befähigungen bei der Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen einzustellen sind. Auch dieses Normverständnis ist letztlich richtlinienrechtlich vorgegeben. Denn auch Art. 14 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 Richtlinie 2005/36EG verlangen, dass bei der Entscheidung über die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen geprüft wird, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer, die wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung des Migranten wesentliche Abweichungen hinsichtlich der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist, ganz oder teilweise ausgleichen können. 57 Ergänzend ist auszuführen, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt ist, dass eine nationale Regelung nicht mit der Richtlinie 2005/36/EG in Einklang steht, die keine vorherige Beurteilung vorsieht, um festzustellen, ob ein Antragsteller eine Ausbildung in Fächern erhalten hat, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die der im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildungsnachweis abdeckt, da diese vorherige Beurteilung nach Art. 14 Richtlinie 2005/36/EG (zwingend) erforderlich ist, damit Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden können (EuGH, Urteil vom 26.06.2019 – C-729/17 –, juris Rn. 99 f.). Diese Anforderung erfüllt die Verordnung des Kultusministeriums zur Umsetzung allgemeiner Regelungen zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrerberufe. Die Vorgaben der nationalen Verordnung müssen aber auch angewendet werden. Auch eine bloße Praxis, die eine entsprechende vorherige Beurteilung nicht durchführt, ist mit den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht vereinbar. 58 2.3.1.2.1. Gemessen an diesen Vorgaben stellen sich die im Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2018 vorgesehenen Einzelprüfungen als ermessensfehlerhaft dar. 59 Fehlt es – wie vorliegend – an der erforderlichen Ermittlung und Zusammenstellung der von der Ausbildung des Antragstellers nicht abgedeckten Sachgebiete bzw. Fächer sowie der Prüfung, ob diese Defizite nicht vollständig durch einschlägige Berufserfahrungen, sonstige Qualifikationen oder Befähigungsnachweise ausgeglichen werden können, so ist damit zugleich auch eine ermessensfehlerfreie Festlegung von Einzelprüfungen aus den verbleibenden Sachgebieten bzw. Fächern ausgeschlossen, weil es für die hier zu treffende Auswahl an der erforderlichen Grundlage fehlt. Dass im Fall der Klägerin die erforderliche fallbezogene Beurteilung nicht getroffen worden ist, ergibt sich nicht nur aus den fehlenden inhaltlichen Angaben des angefochtenen Bescheids. Die vorgelegte Behördenakte enthält insoweit ebenfalls keinerlei Ermittlungsvorgänge oder Feststellungen. Entsprechend hat sich auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingelassen. Mithin liegt ein Ermessensfehlgebrauch in Form eines Ermessensdefizits vor, weil der erforderliche Sachverhalt nicht (vollständig) ermittelt wurde. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass die hier notwendigen Feststellungen im Fall der Klägerin mit Abschlüssen aus zwei Mitgliedstaat der Europäischen Union und langjähriger Berufserfahrung komplex seien, ist auszuführen, dass die Komplexität der Ermittlungen den (europa-)rechtlich gebotenen Anforderungen für die hier von dem Beklagten generell angestrebten Ausgleichsmaßnahmen nicht entgegengehalten werden kann. Auch in diesem Fall sind – wie in allen anderen Fällen auch – die entsprechenden (europa-)rechtlichen Vorgaben einzuhalten. 60 Dass die hier vorgesehenen Prüfungsgegenstände der Eignungsprüfungen auch im Einzelnen nahezu vollständig nicht der tatsächlichen Ausbildung und Berufserfahrung der Klägerin gerecht werden, ergibt auch die – eigentlich nicht (mehr) erforderliche – Einzelbetrachtung (hierzu sogleich unter 2.3.1.2.2.). 61 2.3.1.2.2. In Hinblick auf die neu zu treffende Entscheidung ist darüber hinaus und zusätzlich auszuführen, dass die im angefochtenen Bescheid ausgewählten Einzelprüfungen mit Ausnahme der Prüfung im Beamten- und Schulrecht im Fall der Klägerin zusätzlich auch sachwidrig sind. Sie sind nicht gerechtfertigt, weil die vorgesehenen fachdidaktischen und pädagogischen Einzelprüfungen in ihrem Fall weder geeignet noch erforderlich sind, um die – nach Berücksichtigung der Ausbildungen der Klägerin und ihrer Berufserfahrung – alleine noch bestehenden fachwissenschaftlichen Defizite gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg auszugleichen. 62 Die vorgesehene Prüfung im Schul- und Beamtenrecht hält einer rechtlichen Überprüfung – isoliert betrachtet – stand, weil das Schul- und Beamtenrecht länderspezifisch ausgestaltet ist, sodass die Kläger insoweit weder auf theoretische Kenntnisse aus ihrer Ausbildung noch auf ihre Berufserfahrung in Spanien und dem Verneigten Königreich zurückgreifen kann. Wie § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EU-EWR-Lehrer-Verordnung sieht auch Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 5 Richtlinie 2005/36/EG ausdrücklich vor, dass sich die Eignungsprüfung auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken kann. 63 Abgesehen von der Prüfung im Schul- und Beamtenrecht beziehen sich die ausgewählten Einzelprüfungen jedoch auf schulpraktische, pädagogische und fachdidaktische Fähigkeiten und Kenntnisse der Klägerin. Die im Urteil vom 25.05.2018 rechtskräftig festgestellten Defizite liegen hingen in fehlenden fachwissenschaftlichen Studieninhalten. Bei den Fächern Spanisch und Chemie liegt dies darin begründet, dass das „Postgraduate Certificate in Education“ im wesentlich pädagogische und didaktische Inhalte hatte, während die fachwissenschaftlichen Inhalte gegenüber einem Spanisch- und Chemie-Studium in Baden-Württemberg erkennbar zurückblieben. Zwar hat die Klägerin auch weder ein in Baden-Württemberg vorgesehenes erziehungswissenschaftliches Begleitstudium noch eine dem 18-monatigen Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg vergleichbare schulpraktische Ausbildung absolviert, sondern sowohl in Spanien – mit dem „Certificado de Aptitud Pedagógica“ – als auch im Vereinigten Königreich – mit dem „Postgraduate Certificate in Education“ – jeweils (nur) eine zweisemestrige Weiterbildung in Pädagogik und (Schul-)Bildung. Insoweit hat das Urteil 3 K 3722/17 vom 25.05.2018 festgestellt, dass die Defizite gegenüber dem erziehungswissenschaftlichen Begleitstudium und dem Vorbereitungsdienst im pädagogisch-didaktischen Bereich jedenfalls durch die nachgewiesene langjährige Unterrichtserfahrung im Vereinigten Königreich gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung als ausgeglichen anzusehen sind. Dementsprechend hat auch der Beklagte in der Klagerwiderung selbst vorgebracht, dass im Rahmen des Anpassungslehrgangs eben auf Lehrproben, mündliche Prüfungen in den Fachdidaktiken und ein pädagogisches Kolloquium gerade wegen der Berufserfahrung der Klägerin verzichtet werde. Ein Grund, warum dies im Rahmen der Eignungsprüfung anders zu beurteilen sein sollte, besteht nicht. Da beide Ausgleichmaßnahmen dem Ausgleich ein und desselben Defizits dienen sollen, ist die Festlegung der Einzelprüfungen der Eignungsprüfung damit zusätzlich inkohärent und auch insoweit ermessensfehlerhaft. 64 Vielmehr kommen im Fall der Klägerin – korrespondierend mit dem für den Anpassungslehrgang im Grundsatz vorgesehenen fachwissenschaftlichen Nachstudium (dazu sogleich unter 2.3.2.) – nur fachwissenschaftliche Einzelprüfungen in Betracht, da alleine solche geeignet sind ihre nach den Feststellungen des Urteils vom 25.05.2018 verbleibenden fachwissenschaftlichen Defizite auszugleichen. Im Urteil vom 25.05.2018 ist insoweit rechtskräftig festgestellt, dass das Fehlen eines Zweitfachs zum Biologiestudium in Spanien nicht durch die Berufserfahrung der Klägerin in den Fächern Spanisch und Chemie soweit ausgeglichen ist, dass es überhaupt keiner Ausgleichsmaßnahme mehr bedürfte und auch die vom „Postgraduate Certificate in Education“ in Chemie und Spanisch nicht umfassten Studieninhalte können danach nicht vollständig durch ihre Berufserfahrung ausgeglichen werden. § 9 Abs. 1 Nr. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung sieht insoweit ausdrücklich vor, dass die Eignungsprüfung aus – schriftlichen oder mündlichen – Prüfungen aus den Fachwissenschaften bestehen kann. 65 2.3.2. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung kann der zur Wahl gestellte Anpassungslehrgang u.a. die Pflicht enthalten, fachwissenschaftliche sowie fachdidaktische Defizite durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer Universität oder Hochschule auszugleichen. 66 Auch hinsichtlich des Anpassungslehrgangs setzt eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zwingend die Ermittlung und Zusammenstellung der von der Ausbildung des Antragstellers nicht abgedeckten Sachgebiete bzw. Fächer sowie die Prüfung, ob diese Defizite nicht vollständig durch einschlägige Berufserfahrungen, sonstige Qualifikationen oder Befähigungsnachweise ausgeglichen werden können, voraus, die vorliegend nicht durchgeführt wurden (dazu bereits 2.3.1.2.1.). 67 § 13 Abs. 1 Satz 3 EU-EWR-Lehrerverordnung verweist ausdrücklich auf § 8 Satz 3 EU-EWR-Lehrerverordnung, der in Umsetzung der Richtlinienvorgaben verlangt, dass dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass der Antragsteller über eine berufliche Qualifikation als Lehrkraft verfügt und dass die Ausgleichsmaßnahme daher auf dieser aufzubauen hat (dazu auch 2.3.1.2.). Dass es auch für die Ausgestaltung des Anpassungslehrgangs konkret auf die in der Ausbildung festgestellten Defizite zwischen den Ausbildungen ankommt verdeutlicht nochmals § 12 Satz 1 EU-EWR-Lehrerverordnung. Danach sollen entsprechend Art. 14 Abs. 1, Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG im Anpassungslehrgang die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Vorbildung fehlenden Qualifikationsmerkmale erworben werden. Die Pflicht, im Rahmen der Berufserfahrung bzw. durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu berücksichtigen, folgt wiederum aus § 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 Richtlinie 2005/36/EG (dazu schon 2.3.1.2.), die nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut gleichermaßen für die Eignungsprüfung und den Anpassungslehrgang gelten. 68 Nach diesen rechtlichen Vorgaben verbietet sich ein pauschales Verlangen von Ausgleichsmaßnahmen ohne konkrete vorherige Beurteilung, ob der Antragsteller in den jeweiligen Fächern eine Ausbildung erhalten hat, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die der im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildungsnachweis abdeckt, oder ob wesentliche Unterschiede in Fächern, die für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat wesentlich sind, nicht zumindest teilweise durch im Rahmen von Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, ausgeglichen sind. 69 Auch für den Anpassungslehrgang ist wiederum auszuführen, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt ist, dass eine nationale Regelung nicht mit der Richtlinie 2005/36/EG in Einklang steht, die keine vorherige Beurteilung vorsieht, um festzustellen, ob ein Antragsteller eine Ausbildung in Fächern erhalten hat, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die der im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildungsnachweis abdeckt, da diese vorherige Beurteilung nach Art. 14 Richtlinie 2005/36/EG (zwingend) erforderlich ist, damit Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden können (EuGH, Urteil vom 26.06.2019 – C-729/17 –, juris Rn. 99 f.). Entsprechendes gilt auch für eine Verwaltungspraxis, die bei bestehender nationaler Regelung eine solche vorherige Beurteilung dennoch nicht durchführt. Eine derartige Praxis ist mit den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht vereinbar. 70 2.3.2.1. Im Ausgangspunkt ist es zwar tatbestandlich von § 13 Abs. 1 Satz 1 EU-EWR-Lehrerverordnung gedeckt und auch sachlich gerechtfertigt, von der Klägerin grundsätzlich die Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu verlangen. 71 Das Urteil 3 K 3722/17 vom 25.05.2018 enthält die Feststellung, dass die Ausbildung der Klägerin in Spanisch und Chemie, die sich auf das vorwiegend didaktisch und pädagogisch ausgerichtete „Postgraduate Certifikate in Edukation“ im Vereinigten Königreich beschränkt, gerade hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Studieninhalte gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg deutlich zurückbleibt und dass das Defizit hinsichtlich der in Spanien erworbenen Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach Biologie im vollständigen Fehlen des Studiums eines in Baden-Württemberg vorgesehenen zweiten Unterrichtsfachs besteht. Der Beklagte durfte daher im Bescheid vom 08.11.2018 für den zur Auswahl gestellten Anpassungslehrgang entsprechend die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer Universität oder Hochschule in den Fächern Chemie und Spanisch für die uneingeschränkte Anerkennung der Lehrbefähigung in diesen Fächern oder ein Nachstudium in einem beliebigen Fach für die uneingeschränkte Anerkennung der Lehrbefähigung im Fach Biologie verlangen. 72 2.3.2.2. In der erfolgten – der allgemeinen Verwaltungspraxis des Beklagten entsprechenden – Weise ist die konkret vorgesehene Teilnahme der Klägerin an Lehrveranstaltung einer Universität aber ermessensfehlerhaft. Es liegt auch bezüglich des zur Wahl gestellten Anpassungslehrgangs ein weitgehender Ermessensfehlgebrauch vor. 73 Eine Beurteilung der individuellen Umstände des Falles der Klägerin ist im Bescheid vom 08.11.2018 nicht geschehen . Der Bescheid berücksichtigt bei der pauschalen Auferlegung des Nachstudiums in Chemie und Spanisch bzw. einem beliebigen Zusatzfach mit grundsätzlich jeweils 80 ECTS und pauschalem Abzug von 4,5 ECTS beim Nachstudium von Chemie und Spanisch wegen des „Postgraduate Certificate in Education“ nicht die erworbenen Qualifikationen der Klägerin und ihre jahrelange Berufserfahrung in den Unterrichtsfächern Spanisch und Chemie sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten die sie als spanische Muttersprachlerin mitbringt. 74 2.3.2.2.1. Dass die dargestellten Vorgaben der EU-EWR-Lehrerverordnung und der damit umgesetzten Richtlinie 2005/36/EG nicht eingehalten werden, wird zunächst an der einheitlichen, gleichsam schematischen Lösung sowohl für das Lehrfach Chemie als auch für das Lehrfach Spanisch augenfällig. Insoweit drängt es sich bereits auf, sich mit einer Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die die Klägerin als Muttersprachlerin in der Sprache Spanisch verfügt, zumindest auseinanderzusetzten. Wie dargestellt (s. 2.3.2.) können bei der Auferlegung eines Anpassungslehrgangs nicht nur die Ausbildung, über die der Antragsteller verfügt, sowie seine Berufserfahrung zu berücksichtigen sein, sondern auch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die er durch lebenslanges Lernen erworben hat, vgl. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 Richtlinie 2005/36/EG. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. l) Richtlinie 2005/36/EG umfasst „lebenslanges Lernen“ jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und damit auch die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in der spanischen Sprache, die die Klägerin während ihrer eigenen Schulausbildung, ihrem Studium und allgemein ihrem Leben in Spanien erworben hat. Die Klägerin bringt als Muttersprachlerin jedenfalls Grundkenntnisse und -fähigkeiten mit, die etwa die nach der Anlage 4 zu § 6 Abs. 1, 17 RahmenVO-KM für das Unterrichtsfach Spanisch im Lehramt Gymnasium vorgesehenen sprachpraktischen Studieninhalte und Kompetenzen wie das Beherrschen mündlicher und schriftlicher Formen der Sprachmittlung bereits abdecken dürften. Vorliegend fehlt im Bescheid vom 08.11.2018 jedwede Ermessenserwägung zu den Sprachfertigkeiten der Klägerin als Muttersprachlerin. 75 2.3.2.2.2. Des Weiteren berücksichtigt der Bescheid vom 08.11.2018 bei dem jeweils verlangten Nachstudium jedenfalls nicht hinreichend erkennbar, dass schon nach den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils vom 25.05.2018 die pädagogischen und fachdidaktischen Defizite in der Ausbildung der Klägerin durch ihre langjährige Berufserfahrung kompensiert sind (s. schon 2.3.1.2.2.), sodass fachdidaktische Studieninhalte auch im Rahmen des Anpassungslehrgangs weder geboten noch erforderlich sind. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass im Rahmen des Nachstudiums entsprechend der in Baden-Württemberg geübten Verwaltungspraxis nur fachwissenschaftliche Studieninhalte in einem Umfang von grundsätzlich 80 ECTS verlangt würden. In dem Klammerzusatz hinter den veranschlagten ECTS heißt es aber ausdrücklich „Fachwissenschaft und Fachdidaktik“. 76 2.3.2.2.3. Weiterhin wird im Bescheid vom 08.11.2018 keine Berücksichtigung etwaiger sich mit dem Biologiestudium in Spanien sowie gegebenenfalls mit vom „Postgraduate Certificate in Education“ im Vereinigten Königreich überschneidender fachwissenschaftlicher Studieninhalte eines Chemie- und Spanischstudiums in Baden-Württemberg erkennbar. 77 Zu vom Biologiestudium der Klägerin abgedeckten Studieninhalten eines Chemiestudiums verhält sich der Bescheid ebenfalls nicht. Insoweit kommt das Urteil 3 K 3722/17 vom 25.05.2018 zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin im Rahmen ihres Biologiestudiums belegten Kurse in Chemie für Biologen und Biochemie keinem eigenständigem Chemiestudium in Baden-Württemberg entsprechen, mithin die insoweit bestehenden fachwissenschaftlichen Defizite in der Ausbildung der Klägerin nicht vollständig ersetzen können. Dies schließt es aber nicht aus, dass infolge bereits abgedeckter einzelner Studieninhalte – wie Mathematik, Physik für Biologen, Chemie für Biologen und Biochemie (vgl. dazu die beglaubigte Übersetzung aus dem spanischen Studienzeugnis auf Bl. 24 der Verfahrensakte des Beklagten) – jedenfalls auf einzelne Lehrveranstaltung – wie die von Ziffer 4 Anlage 2 zu § 6 Abs. 17 RahmenVO-KM für das Fach Chemie für das Lehramt Sekundarstufe I und Gymnasium in Baden-Württemberg vorgesehenen Studieninhalte Mathematik für Chemiker und Grundlagen der Physik und anderer Naturwissenschaften – zu verzichten ist. Auch insoweit genügt der Bescheid nicht den Vorgaben von § 13 Absatz 1 Satz 4, § 8 Satz 3 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 3 Richtlinie 2005/36/EG, wonach zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin bereits über eine berufliche Qualifikation verfügt, auf der der Anpassungslehrgang aufzubauen hat. Danach ist das Verlangen von Studieninhalten, die bereits abgedeckt sind, ermessensfehlerhaft, da sie weder geeignet noch erforderlich sind, die einer uneingeschränkten Anerkennung der Lehrbefähigung der Klägerin in Chemie entgegenstehenden fachwissenschaftlichen Studiendefizite in ihrer Ausbildung auszugleichen. 78 Zwar trägt der Bescheid der Ausbildung der Klägerin im Rahmen des „Postgraduate Certificate in Education“ durch den Abzug von 4,5 ECTS Rechnung. Dieser Abzug wird aber den Vorgaben der EU-EWR-Lehrerverordnung und der Richtlinie 2005/36/EG nicht gerecht. Der lediglich pauschale Abzug von 4,5 ECTS berücksichtigt ebenfalls entgegnen § 13 Absatz 1 Satz 4, § 8 Satz 3 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 3 Richtlinie 2005/36/EG nicht, ob einzelne Studieninhalte bereits vom „Postgraduate Certificate in Education“ abgedeckt sind und baut dementsprechend nicht – wie nach den rechtlichen Vorgaben erforderlich – auf der Ausbildung der Klägerin auf. Aus dem Bescheid geht insoweit nicht einmal hervor, ob das „Postgraduate Certifikate in Edukation“ auf den – nach dem Klammerzusatz (dazu 2.3.2.2.2.) – fachdidaktischen oder fachwissenschaftlichen Teil des Nachstudiums angerechnet wird, geschweige denn, ob und welche einzelnen fachwissenschaftlichen Studieninhalte, die für die Ausübung des Lehrberufs in den Fächern Chemie und Spanisch in Baden-Württemberg wesentlich sind (vgl. § 12 Satz 1 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG), nicht von ihm abgedeckt werden. 79 2.3.2.2.4. Weiter verkennt der Bescheid vom 08.11.2018 offenbar, dass auch die Berufserfahrung der Klägerin nicht nur – worauf bereits im Urteil 3 K 3722/17 des VG Karlsruhe vom 25.05.2018 hingewiesen wurde – Defizite im fachdidaktischen und pädagogischen Bereich ausgleichen kann, sondern auch hinsichtlich einzelner fachwissenschaftlicher Inhalte des Anpassungslehrgangs zu berücksichtigen ist, auch wenn die fachwissenschaftlichen Defizite in der Ausbildung der Klägerin durch ihre Berufserfahrung nicht vollständig ausgeglichen werden können. Nach § 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 Richtlinie 2005/36/EG ist bei der Auferlegung des Anpassungslehrgangs zu prüfen, ob vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer, die in seiner Ausbildung fehlen und die für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat wesentlich sind, ganz oder auch nur teilweise ausgleichen (dazu 2.3.2.). Im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit in den Unterrichtsfächern Spanisch und Chemie wird sich die Klägerin sicherlich nicht nur fachdidaktische und pädagogische, sondern ebenso Kenntnisse über fachwissenschaftliche Lehrinhalte der unterrichteten Fächer angeeignet haben. Auch dazu verhält sich der Bescheid nicht. 80 2.3.2.3. Schließlich gibt der angefochtene Bescheid erneut Anlass zu dem Hinweis, dass der Beklagte die Bestimmung des Umfangs und des Inhalts einer Ausgleichsmaßnahme nicht an die Universitäten delegieren kann, sondern diese bereits im Rahmen der behördlichen Entscheidung getroffen werden muss (so ausdrücklich bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2018 – 3 K 3722/17 – II.2.d am Ende). Dies ergibt sich bereits aus der Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a EU-EWR-Lehrerverordnung, wonach der Bescheid die Mitteilung der Dauer und die wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs beinhalten muss und deckt sich mit Art. 3 Abs. 1 lit. g) Satz 3 Richtlinie 2005/36/EG, wonach u.a. die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedsstaats festgelegt werden. Dem ist nicht genüge getan, wenn wie vorliegend nur die allgemeinen Rahmenbedingungen eines Nachstudiums mit pauschaler Angabe des Umfangs von 80 bzw. 75,5 ECTS und der Angabe der Dauer durch Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 13 Abs. 2 Satz EU-EWR-Lehrerverordnung und des Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG, nach denen der Anpassungslehrgang höchstens drei Jahre dauern darf, erfolgt. Die dargestellte verwaltungsrechtliche Prüfungsanforderung für die Festlegung des Inhalts etwaiger Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet allein das Regierungspräsidium Tübingen, das für alle Schularten in ganz Baden-Württemberg hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Lehrerdiplome zuständig ist. Dies gilt umso mehr, als das erforderliche Prüfprogramm sich nicht allein auf die Anerkennung ausländischer Studienleistungen beschränkt, sondern ausdrücklich verlangt, dass einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen ist, § 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung, Art. 14 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG. 81 3. Insgesamt lässt der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2018 damit die nach der EU-EWR-Lehrerverordnung und der durch sie umgesetzten Richtlinie 2005/36/EG gebotenen einzelfallbezogenen – sich im Falle der Klägerin aufdrängenden – Ermessenserwägungen vermissen. 82 Die Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, nach der Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg werde bei Defiziten in Form fehlender fachwissenschaftlicher Studieninhalte stets ein Nachstudium im Umfang von 80 ECTS verlangt, gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die bestehenden rechtlichen Vorgaben dieses Vorgehen nicht zulassen. 83 Nach der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird der Umfang von 80 ECTS der GymPO I – die allerdings gemäß § 10 Satz 2 Nr. 3 RahmenVO-KM bereits seit dem 01.08.2015 nicht mehr gilt – entnommen, die für das Lehramtsstudium in Baden-Württemberg zwei Fächer und in jedem Hauptfach Pflichtmodule im Umfang von 80 ECTS vorsah. Danach würden im Ausgangspunkt stets 80 ECTS festgelegt, unabhängig davon, ob nur einzelne Studieninhalte fehlten oder vollständig kein zweites Studienfach von der Ausbildung des jeweiligen Antragstellers umfasst ist. Eine solche Verwaltungspraxis ist mit den Vorgaben der EU-EWR-Lehrerverordnung und der Richtlinie 2005/36/EG nicht in Einklang zu bringen. Der pauschale Verweis auf ein Nachstudium mit grundsätzlich 80 ECTS unabhängig davon, ob und welche einzelnen Studieninhalte gegebenenfalls von der Ausbildung des Antragstellers oder durch von ihm im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen abgedeckt sind, und ohne Auswahl allein der danach fehlenden für die Ausübung des Lehrberufs in den entsprechenden Unterrichtsfächern in Baden-Württemberg wesentlichen Studieninhalte, wird – auch bei Vornahme eines „Abschlags“ wie im Fall der Klägerin in Höhe von 4,5 ECTS bei einem Nachstudium von Chemie und Spanisch wegen des „Postgraduate Certificate in Education“ (dazu bereits 2.3.2.2.3.) – der geforderten einzelfallbezogenen Festlegung des Anpassungslehrgangs bei weitem nicht gerecht. 84 4. In dem unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erlassenden Bescheid hat der Beklagte die Defizite in der Ausbildung der Klägerin im Einzelnen, d.h. die in ihrer Ausbildung gegenüber der Lehramtsausbildung in den Fächern Chemie- und Spanisch bzw. Biologie mit einem Zweitfach in Baden-Württemberg fehlenden Ausbildungsinhalte, zu benennen, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 6 Satz 2 lit. b) HS. 1, Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG. Dazu wird er ein Verzeichnis der Sachgebiete zu erstellen haben, die im Vergleich zu Lehramtsausbildung in Spanisch- und Chemie bzw. Biologie mit einem Zweitfach in Baden-Württemberg nicht schon von der Ausbildung der Klägerin zur Biologielehrerin in Spanien („Titulo de Licenciado en Ciencias Sección: Biológicas“ und „Certificado de Aptitud Pedagógica“) und von ihrem „Postgraduate Certificate in Education“ in Chemie und Spanisch im Vereinigten Königreich abgedeckt sind, § 5 Abs. 2 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 2 Richtlinie 2005/36/EG. Soweit die von der Ausbildung der Klägerin abgedeckten Sachgebiete nicht bereits den ihrem Antrag vom 22.01.2017 beigefügten Unterlagen zu entnehmen sind, sind die einzelnen Inhalte – etwa fachwissenschaftliche Inhalte des „Postgraduate Certificate in Education“ – von der Klägerin etwa durch Vorlage detaillierterer Transscripts of Records noch nachzuweisen, § 4 Abs. 2 Nr. 4 EU-EWR-Lehrerverordnung. 85 Für die erneute Entscheidung über die zur Wahl zu stellende Eignungsprüfung und den Anpassungslehrgang wählt der Beklagte auf der Grundlage des erstellten Sachverzeichnisses für die Einzelprüfungen der Eignungsprüfung alleine die Sachgebiete aus, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Lehrberufs in den Fächern Chemie und Spanisch und eines Zweitfachs zu Biologie in Baden-Württemberg sind, § 8 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 4 Richtlinie 2005/36/EG. Neben der Eignungsprüfung hat der Beklagte der Klägerin einen Anpassungslehrgang zur Wahl zu stellen, der die Teilnahme an universitären Lehrveranstaltungen beinhaltet, die – entsprechend den ausgewählten Einzelprüfungen der Eignungsprüfung – ebenfalls dem Ausgleich der im Vergleich der Ausbildungen fehlenden für die Ausübung des Lehrberufs in Baden-Württemberg wesentlichen Qualifikationen dient, § 12 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG. Wie bereits im Urteil 3 K 3722/17 vom 25.05.2018 ausgeführt hat der Beklagte dazu ein Ausbildungsplan mit dementsprechenden Lehrveranstaltungen an einer Universität und der Angabe der Dauer des Anpassungslehrgangs beizufügen. Es steht dem Beklagten frei sich für die Erstellung des Ausbildungsplans vorab mit einer Universität abzustimmen. Hinsichtlich der Universität, an der die Lehrveranstaltungen besucht werden sollen, sowie hinsichtlich der Frage, ob als Zweitfach zur uneingeschränkten Anerkennung des spanischen Biologiestudiums Lehrveranstaltungen in Spanisch, Chemie oder einem anderen Fach besucht werden sollen, hat der Beklagte die Klägerin anzuhören. 86 Bei der Auswahl der Einzelprüfungen und der mit diesen korrespondierenden universitären Lehrveranstaltungen hat der Beklagte zu berücksichtigen, dass der Klägerin keine fachdidaktischen und pädagogischen Einzelprüfungen oder die wahlweise Teilnahme an fachdidaktischen und pädagogischen Lehrveranstaltungen einer Universität auferlegt werden dürfen, sondern neben Schul- und Beamtenrecht nur fachwissenschaftliche Einzelprüfungen und wahlweise universitäre Lehrveranstaltungen, da bereits nach den (rechtskräftigen) Feststellungen des Urteils 3 K 3722/17 vom 25.05.2018 die Defizite in der Ausbildung der Klägerin im didaktischen und pädagogischen Bereich durch ihre langjährige Berufserfahrung vollständig ausgeglichen sind. 87 Hinsichtlich der ausschließlich fachwissenschaftlichen Defizite hat der Beklagte weiter nicht nur die fachwissenschaftlichen Studieninhalte in Abzug zu bringen, die sich mit dem spanischen Biologiestudium der Klägerin und ihrem „Postgraduate Certificate in Education“ in Spanisch und Chemie überschneiden, § 8 Satz 2 und 3 bzw. § 12 Satz 1, § 13 Satz 4 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 4 Richtlinie 2005/36/EG, sondern auch fachwissenschaftliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die Klägerin im Rahmen ihrer langjährigen Berufspraxis in den von ihr unterrichteten Fächern Spanisch und Chemie sowie durch lebenslanges Lernen als Muttersprachlerin in der spanischen Sprache zu berücksichtigen, § 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 Richtlinie 2005/36/EG. Soweit dies nicht bereits den dem Antrag der Klägerin vom 22.01.2017 beigefügten Unterlagen zu entnehmen ist, hat die Klägerin den Erwerb fachwissenschaftlicher Inhalte im Rahmen ihrer langjährigen Lehrtätigkeit gegenüber dem Regierungspräsidium durch Bescheinigungen über diese Lehrtätigkeiten mit Angabe der jeweils unterrichteten Fachinhalte nachzuweisen. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 Richtlinie 2005/36/EG sieht für die Berücksichtigung von im Rahmen der Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine formelle Anerkennung durch eine einschlägige Stelle vor. § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 5 EU-EWR-Lehrerverordnung verlangt für den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung Bescheinigungen über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft. Die Fähigkeiten und Kenntnisse, über die die Klägerin aufgrund lebenslangen Lernens als Muttersprachlerin in der spanischen Sprache verfügt, kann sie nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 11 lit. a) ii) Richtlinie 2005/36/EG etwa durch einen ihr in Spanien ausgestellten Befähigungsnachweis über Allgemeinkenntnisse aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau nachweisen, mithin durch ihr spanisches Abiturzeugnis. 88 Wenn und soweit die fachwissenschaftlichen Defizite in der Ausbildung der Klägerin in den Fächern Spanisch und Chemie und das Fehlen eines Zweitfachs zum Biologiestudium durch die von der Klägerin im Rahmen ihrer Berufspraxis in den Unterrichtfächern Spanisch und Chemie sowie durch ihr lebenslanges Lernen als spanische Muttersprachlerin erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen auch nach der danach neuerlichen Beurteilung durch den Beklagten nicht ausgeglichen werden können sollten, hat der Beklagte die Gründe dafür im neu zu erstellenden Bescheid anzugeben, § 5 Abs. 2 Satz 1 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 14 Abs. 6 Satz 2 lit. b) HS. 2 Richtlinie 2005/36/EG. 89 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 90 6. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 91 BESCHLUSS 92 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.