Beschluss
A 9 K 4825/19
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Überstellungsfrist nach Art.29 Abs.1 Dublin-III-VO kann nicht wegen allgemeiner Reisebeschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie verlängert; solche Umstände liegen in der Risikosphäre des ersuchenden Staates.
• Eine behördliche Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs.4 VwGO unterbricht die Art.29-Frist nur, wenn sie objektiv und willkürfrei der Ermöglichung eines wirksamen Rechtsbehelfs dient bzw. auf berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung beruht.
• Bei Eintritt der Erledigung (Aufhebung des Bescheids) kann die Klage teilweise unzulässig und teilweise begründet sein; die Kostenentscheidung ist nach billigem Ermessen zu treffen und kann den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsübergang nach Dublin III bei Pandemiebedingter Aussetzungsentscheidung • Die Überstellungsfrist nach Art.29 Abs.1 Dublin-III-VO kann nicht wegen allgemeiner Reisebeschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie verlängert; solche Umstände liegen in der Risikosphäre des ersuchenden Staates. • Eine behördliche Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs.4 VwGO unterbricht die Art.29-Frist nur, wenn sie objektiv und willkürfrei der Ermöglichung eines wirksamen Rechtsbehelfs dient bzw. auf berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung beruht. • Bei Eintritt der Erledigung (Aufhebung des Bescheids) kann die Klage teilweise unzulässig und teilweise begründet sein; die Kostenentscheidung ist nach billigem Ermessen zu treffen und kann den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt werden. Der Kläger wandte sich gegen die Überstellungsentscheidung des Bundesamts nach Dublin III und begehrte Aufhebung mehrerer Bescheidsteile. Das Bundesamt hatte die Vollziehung des Bescheids wegen der COVID-19-Pandemie mit Schreiben vom 30.03.2020 ausgesetzt und später den Bescheid aufgehoben. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Die Kammer prüfte, ob die Aussetzungsentscheidung die in Art.29 Abs.1 Dublin-III-VO geregelte Überstellungsfrist unterbrochen und damit einen Zuständigkeitsübergang an Deutschland verhindert habe. Streitentscheidend war, ob die Aussetzung der Vollziehung sachlich der Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes diente oder primär auf die Unterbrechung der Überstellungsfrist abzielte. • Verfahrenseinstellung nach Erledigung; Kostenentscheidung nach §161 Abs.2 VwGO in Verbindung mit §92 Abs.3 VwGO. • Unzulässigkeit der Klage insoweit, als der Kläger die materiellen Schutzentscheidungen begehrte; Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist von der materiellen Prüfung zu trennen (§29 AsylG Regeln und Dublin-III-VO). • Auslegung der Dublin-III-VO: Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art.29 Abs.1 beginnt neu nur in den dort bestimmten Fällen; Verlängerungen durch allgemeine Hindernisse wie Pandemie sind nicht vorgesehen und fallen in die Risikosphäre des ersuchenden Staates. • §80 Abs.4 VwGO ermöglicht zwar die behördliche Aussetzung der Vollziehung; nach Unionsrecht unterbricht eine solche Aussetzung die Art.29-Frist nur, wenn sie objektiv der Ermöglichung eines wirksamen Rechtsbehelfs dient oder berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung vorlagen. • Prüfung der konkreten Aussetzungsentscheidung vom 30.03.2020: Die Entscheidung beruhte auf allgemeiner Unmöglichkeit bzw. politischer 'Vertretbarkeit' von Überstellungen während der Pandemie und verfolgte erkennbar die Unterbrechung der Überstellungsfrist, nicht die Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes. • Mangels notwendiger finaler Verknüpfung zwischen Aussetzung und dem Ziel, gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen, war die Aussetzung nicht geeignet, die Überstellungsfrist zu unterbrechen; daher war die Frist im April 2020 verstrichen und die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen. • Folge: Die Unzulässigkeitsentscheidung des Bescheids war rechtswidrig und aufzuheben; hieraus ergaben sich die weiteren auf der Unzulässigkeit basierenden Bescheidsteile (Abschiebungsanordnung, Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten, Einreise- und Aufenthaltsverbot) ebenfalls als aufhebungsbedürftig. • Kostenentscheidung: Die Klage war teils unzulässig/unbegründet, teils begründet; nach §155 Abs.1 VwGO ist es billig, die Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen; §156 VwGO greift nicht, da das Aufhebungsbegehren seit April 2020 bestand und nicht sofort anerkannt wurde. Das Verfahren wurde nach Erledigung eingestellt. Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamts vom 30.03.2020 war nicht geeignet, die Art.29-Überstellungsfrist zu unterbrechen, weil sie nicht der Ermöglichung eines wirksamen Rechtsbehelfs diente und erkennbar auf die Verhinderung von Überstellungen wegen allgemeiner Pandemiebeschränkungen abzielte. Daher war die Überstellungsfrist im April 2020 verstrichen und die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen; die Unzulässigkeitsentscheidung des Bescheids vom 09.07.2019 war rechtswidrig und aufzuheben, ebenso die darauf gestützten Folgeentscheidungen. Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt, weil die Klage im Zeitpunkt der Erledigung teils unzulässig bzw. unbegründet und teils begründet war und eine sofortige Anerkennung des Aufhebungsanspruchs durch die Beklagte nicht vorlag.