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Beschluss

5 K 4651/20

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine versammlungsrechtliche Auflage, mit der den Teilnehmern aufgegeben wird, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 2 Mit Ziffer 18 der Verfügung vom 11.11.2020 bestimmte das Landratsamt ... (nachfolgend: Landratsamt), dass bei den von der Antragstellerin für den 15.11.2020 und den 22.11.2020 jeweils im Zeitraum von 15:00 bis 16:30 Uhr auf dem Rathausplatz der Gemeinde ... angemeldeten Versammlungen zum Thema Grundgesetz/Grundrechte/Gegen die Maskenpflicht, bei denen Flyer, Plakate und ein Sprachverstärker zum Einsatz kommen sollen, von dem Versammlungsleiter, den Ordnern sowie allen Versammlungsteilnehmern während der jeweiligen Versammlung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Von dieser Pflicht sollen nach Ziffer 18 der Verfügung Personen ausgenommen sein, die ärztlich bescheinigt keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Diese können an der Versammlung teilnehmen, wenn ein Plexiglas-Gesichtsschutz getragen wird. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung führte das Landratsamt an, dass Teilnehmende auch während einer an sich stationären Kundgebung in Bewegung seien und eine zeitweise Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern auch unabhängig von Getränkekonsum eintreten könne. Um das Ansteckungsrisiko möglichst gering zu halten, sei es erforderlich und angemessen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Teilnehmende anzuordnen. Da die Versammlung mit mehr als der Hälfte der Zeit im Dunkeln stattfinde, werde es schwierig, die Einhaltung der Abstände zu überwachen. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen durch alle Akteure sei ein tauglicher Baustein zur Reduzierung des Infektionsrisikos. Diese allgemeinen Überlegungen griffen auch und insbesondere bei Versammlungen unter freiem Himmel, weil dort zum einen andere Maßnahmen wie das Einhalten von Abstandgeboten und Husten-und Niesetikette mit zunehmender Zahl der Teilnehmenden nicht durchgehend sichergestellt werden könnten. Zum anderen seien gerade Versammlungen dadurch geprägt, dass die Teilnehmenden ihr kommunikatives Anliegen durch gemeinsames Rufen zu höherer Aufmerksamkeit brächten, was gegenüber dem normalen Alltagsverhalten ein deutlich gesteigertes Risiko hervorrufe, feine Tröpfchen von Speichel im näheren Umfeld zu verteilen, die eine Mund-Nasen-Bedeckung auffangen könne. Gerade die auch angemeldete Zahl von voraussichtlich hundert Teilnehmenden mache es erforderlich, im Vorfeld geeignete Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu ergreifen. Es gelte die Anzahl der Teilnehmenden bestmöglich vor Gesundheitsgefahren zu schützen; eine mildere Maßnahme, die gleich wirksam wäre, komme nicht in Betracht. 3 Gegen diese Anordnung erhob die Antragstellerin am 12.11.2020 Widerspruch. 4 Am 13.11.2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Zur Begründung führt sie aus, dass sie bereits in der Vergangenheit Versammlungen durchgeführt habe. Bei der für den 01.11.2020 und den 08.11.2020 angemeldeten Versammlungen, die zur selben Zeit und am selben Ort wie die Versammlungen am 15.11.2020 und 22.11.2020 stattgefunden hätten, habe das Landratsamt unter dem 27.10.2020 zunächst ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verfügt. Auf ihren Widerspruch hin, habe das Landrats-amt diese Verpflichtung jedoch mit der Begründung aufgehoben, dass die Versammlung in ... zur Mittagszeit mit Tageslicht stattfinde und in der Regel dreißig bis fünfunddreißig Teilnehmer umfasse. Die Versammlungsörtlichkeit sei daher für die Polizei kontrollierbar (bis 50 Teilnehmer/Tageslicht). In der Vergangenheit sei es zu kleineren Verstößen (Maskenpflicht/Versammlungsleiterin) gekommen, in der Gesamtschau sei die Versammlungsbehörde jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass künftig ein ordnungsgemäßer Versammlungsverlauf möglich sei. Es sei daher unverständlich, wie das Landratsamt nunmehr acht Tage später zu einer gegenteiligen Auffassung komme, nämlich unter anderem, dass die Teilnehmer für die anwesende Polizei nicht kontrollierbar seien. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. In den sechsundzwanzig Wochen, in denen sie nunmehr Versammlungen durchführe, sei es noch zu keiner einzigen positiven Testung gekommen. Auch habe die Polizei keine einzige Anzeige aufgenommen. Die Teilnehmenden würden mehrmals auf die Corona-Verordnung des Landes hingewiesen und den wenigen polizeilichen Anordnungen sei sofort Folge geleistet worden. Der Abstand werde durch die Teilnehmenden nachweisbar eingehalten und der Rathausplatz biete genug Fläche, um den Abstand einzuhalten. Der Verweis des Landratsamtes auf den „Lock-down“ im November sei keine adäquate Begründung, da dieser auch schon am 03.11.2020, dem Tag als das Landratsamt ihren Widerspruch gegen die Auflagen für die vorherigen Versammlungen abgeholfen habe, in Kraft gewesen sei. Im Landkreis würden von fast 550.000 Einwohnern derzeit nur sieben Personen mit positivem Corona-Test auf der Intensivstation behandelt; in der Gemeinde ... gebe es lediglich sechs positiv getestete Personen, die sich alle in Quarantäne befänden. Die Verfügung sei daher ermessensfehlerhaft. Andere Gerichte hätten dies bereits in ähnlich gelagerten Fällen festgestellt. 5 Die Antragstellerin beantragt -sachdienlich gefasst-, 6 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.11.2020 gegen Ziffer 18 der Verfügung des Ordnungsamtes des Landratsamtes ... vom 11.11.2020 wiederherzustellen. 7 Der Antragsgegner beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass er mit der Abhilfeentscheidung vom 03.11.2020 nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass die Auflage, während der Versammlung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstelle und daher rechtswidrig sei. Vielmehr sei dem Landratsamt aufgrund einer Pressemitteilung die Entscheidung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (3 K 4416/20) bekannt geworden. In Anbetracht der kurzen Zeit sei es nicht möglich gewesen, die Begründung auszuwerten. Allerdings existierten mittlerweile zahlreiche Beschlüsse, die von einer Rechtmäßigkeit der Auflage ausgingen. Es sei unerheblich, ob es im Zusammenhang mit den Versammlungen der Antragstellerin bislang zu keinen positiven Testungen gekommen sei. Allein maßgeblich seien die aktuellen Fallzahlen, die bei einer Prognose, ob durch die Zusammenkunft einer nicht unerheblichen Anzahl von Menschen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe, nicht unberücksichtigt bleiben könnten. Die Fallzahlen sowie die 7-Tage-Inzidenz seien im ... seit Kurzem sprunghaft angestiegen. Im ... seien bereits 80% der Intensivbetten und 70% der Normalstationsbetten belegt. Die Bettenkapazität im ... sei damit schon sehr knapp. Gegen die Antragstellerin sei auch bereits ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit eingeleitet worden, die im Zusammenhang mit der Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während Versammlungen gestanden sei. Nach alldem überwiege das öffentliche Interesse. Die Infektionsgefahr sei durch das steigende Infektionsgeschehen im Bereich des Antragsgegners erheblich. Demgegenüber wirke die Einschränkung der Antragstellerin nur für eine sehr begrenzte Zeit. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. 11 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 12 1. Der Antrag, der bei sachdienlicher Auslegung des Gesamtvorbringens der Antragstellerin (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin im Zweitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wirksam eingelegten Widerspruchs gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Ziffer 18 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.11.2020 gerichtet ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft. 13 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 14 a) Die Verfügung ist nach § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. 15 Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Diese Begründung erfordert eine auf den konkreten Fall abgestellte schlüssige und substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2018 – 5 S 548/18 – juris, Rn. 8). Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungswegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diesen Anforderungen wird die vorliegend angefochtene Entscheidung gerecht. Sie legt dar, dass von der Durchführung einer Versammlung ohne die Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die teilnehmenden Personen ausgeht, welches für die Dauer eines Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht hingenommen werden könne. 16 b) Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Auflage Ziffer 18 überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, von den Folgen des Bescheids vorläufig verschont zu werden. Bei der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die angegriffene Auflage Ziffer 18 – die Pflicht, während der Versammlung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen – als offensichtlich rechtmäßig. 17 Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Hier liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vor (aa); die behördliche Entscheidung erweist sich darüber hinaus nicht als ermessensfehlerhaft, da die angefochtene Auflage verhältnismäßig ist (bb). 18 aa) Die angefochtene Verfügung bejaht im Ergebnis zutreffend eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. 19 Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315). Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris; Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94, NVwZ 1998, 834 ff.). 20 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris). Art. 8 Abs. 1 GG umfasst das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung. 21 Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (VGH Mannheim, Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20, juris, Rn. 4). 22 Der Antragsgegner hat zu Recht eine hohe Gefahr für das verfassungsrechtlich geschützte Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen bejaht. 23 Die Ausbreitung des Covid19-Virus ist von der Weltgesundheitsorganisation als Pandemie eingestuft worden. Nach der aktuellen Risikobewertung des Robert Koch-Instituts (RKI) vom 11.11.2020 handelt es sich bei der Corona-Pandemie um eine weltweit auch in Deutschland sehr dynamische und ernstzunehmende Situation(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Die Zahl der Infizierten nimmt im gesamten Bundesgebiet aktuell stark zu; es kommt bundesweit zu einem beschleunigten Anstieg der Übertragungen in der Bevölkerung. Bei einem zunehmenden Anteil der Fälle ist die Infektionsquelle unbekannt. Es werden zudem wieder vermehrt COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen gemeldet und die Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, ist in den letzten Wochen stark angestiegen. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex und langwierig. Die Situation des Gesundheitssystems ist in weiten Teilen Deutschlands bereits angespannt und kann sehr schnell weiter zunehmen. Der tägliche Lagebericht des RKI vom 12.11.2020(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-12-de.pdf?__blob=publicationFile) weist für Baden-Württemberg eine 7-Tage-Inzidenz von aktuell 135 Fällen pro 100,000 Einwohnern aus. Am 29.10.2020 lag dieser noch bei 95,9 Fällen pro 100,000 Einwohnern. Im Landkreis ... lag die 7-Tage-lnzidenz am 03.11.2020 bei 115, 3 Fällen pro 100.000 Einwohnern (...). Heute, am 13.11.2020, liegt dieser Wert bei 154,3 je 100.000 Einwohnern (...). Während in der Gemeinde ... am 03.11.2020 vier aktive Infektionen bekannt waren (...), stieg die Zahl der Erkrankten bis zum 13.11.2020 auf acht (...). Insgesamt befindet sich die Zahl der Corona-Neuinfektionen auf neuem Höchststand. Das Robert-Koch-Institut teilte mit, dass die Gesundheitsämter innerhalb von 24 Stunden mehr als 23.500 neue Fälle gemeldet hätten. Außerdem sind 218 weitere Menschen an oder mit dem Virus gestorben. In Baden-Württemberg sind am Abend des 12.11.2020 fast 3.000 Neuinfektionen gemeldet worden (vgl. z.B. Ganzen https://www.swr3.de/aktuell/nachrichten/ticker-aktuelle-entwicklungen-zum-coronavirus-100.html). 24 Nach dem Steckbrief des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 30.10.2020 beruht die exponentiell verlaufende Verbreitung des Virus darauf, dass das Virus besonders leicht im Wege der Tröpfcheninfektion und Aerosolen von Mensch zu Mensch übertragbar ist (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) und gegenwärtig nur durch eine Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann. 25 Danach ist offensichtlich, dass in der gegenwärtigen Lage bei einem ungeregelten Zusammentreffen von sehr vielen Menschen im Rahmen einer Versammlung eine erhebliche Gefährdung der Rechtsgüter von Leib und Leben zu besorgen ist. 26 bb) Die Auflage, wonach alle Teilnehmer der Versammlung der Antragstellerin eine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen, erweist sich als ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 Satz 1 VwGO und § 40 LVwVfG), da sie insbesondere verhältnismäßig ist und sich die Verfügung als rechtmäßig darstellt. 27 (i) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung ist für alle Versammlungsteilnehmer grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks des Gesundheitsschutzes. Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird. Die streitgegenständliche Anordnung beruht im Wesentlichen auf der Grundannahme, dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine infizierte Person, herum erhöht (RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Übertragungswege; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, Stand: 30.10.2020). Nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts ist bei dem derzeitigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass auch privat hergestellte textile Mund-Nase-Bedeckungen eine Filterwirkung auf feine Tröpfchen und Partikel entfalten können, die als Fremdschutz zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen kann. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann damit einen Beitrag zur weiteren Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus leisten (RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavlrus-Krankhelt-2019 (COVID-19), Übertragungswege; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, Stand: 30.10.2020). 28 (ii) Die Anordnung, dass alle Versammlungsteilnehmer eine Mund-Nasenbedeckung oder ausnahmsweise einen Plexiglas-Gesichtsschutz tragen müssen, erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung darüber hinaus auch als erforderlich. 29 Erforderlich ist diejenige Maßnahme, die sich im Vergleich mit anderen zur Verfügung stehenden Mitteln, als gleich effektiv, aber milder erweist. Nach derzeitiger Lage ist davon auszugehen, dass die zusätzlich zum Mindestabstandsgebot angeordnete Verpflichtung, während Versammlungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, das effektivste und gleichzeitig mildeste Mittel darstellt, die in diesem Fall widerstreitenden Grundrechte der Versammlungsfreiheit in Art. 8 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht auf Unversehrtheit der Gesundheit und des Lebensschutzes in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Wege der praktischen Konkordanz miteinander in Einklang zu bringen. Dabei verkennt die Kammer gerade nicht die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit. 30 Die lediglich unter Ziffer 17 der Verfügung angeordnete Pflicht, während der Versammlung einen Abstand von 1,5 m zwischen den Versammlungsteilnehmern zu wahren, erweist sich vor dem Hintergrund der in den letzten Tagen rasant ansteigenden Fallzahlen, für sich alleinstehend, nicht als ausreichendes Mittel, das Ansteckungsrisiko effektiv zu reduzieren. Vielmehr bedarf es der zusätzlichen Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. 31 Zwar ist der Verordnungsgeber – worauf beispielsweise die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in ihrem Beschluss vom 30.10.2020 (3 K 4416/20) hingewiesen hat – davon ausgegangen, dass im öffentlichen Raum das Einhalten eines Mindestabstandes von 1,5 m ausreichend ist, um dem Ansteckungsrisiko entgegen zu wirken (§ 2 Abs. 2 der Corona-VO). Nur für den Fall, dass dessen Einhaltung nicht sichergestellt ist, ordnet § 3 Abs. 1 Nr. 11 Corona-VO innerhalb von Fußgängerbereichen das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an. Ebenso empfiehlt das RKI das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum bei Menschenansammlungen im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten wird (RKI, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2/Krankheit COVID-19, Stand: 12.11,2020; https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html). Diese Regelungen und Empfehlungen gehen jedoch stets davon aus, dass der Abstand von 1,5 m auch tatsächlich eingehalten wird. 32 Hiervon ist die Kammer im vorliegenden Fall jedoch nicht überzeugt. Dabei ist anzumerken, dass angesichts der rasant steigenden Fallzahlen und der bereits jetzt angespannten Lage des Gesundheitswesens auch nur geringfügige Verstöße nicht zu tolerieren sind. Bei Versammlungen – auch solchen, die grundsätzlich stationär stattfinden sollen – handelt es sich um ein dynamisches Geschehen. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass sich die Teilnehmer, soweit sie nicht sitzen, im Versammlungsbereich bewegen. Diesbezüglich hat sich bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass sich die Antragstellerin nicht an die behördlich angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gehalten hat. Des Weiteren zeigen auch die von der Antragstellerin im Rahmen des Widerspruchs beigefügten Fotographien, dass der Abstand bereits in der Vergangenheit nicht von allen Teilnehmenden jederzeit eingehalten wurde. Die Bilder zeigen auch, dass von der zur Verfügung stehenden Fläche auf dem Rathausplatz nicht annähernd Gebrauch gemacht wird, sondern dass die Teilnehmenden vielmehr im Pulk zusammenstehen, was eine Kontrolle des Mindestabstandes durch die Ordner oder die Polizei erschwert. Die Antragstellerin hat bereits im Vorfeld angegeben, dass sie mit etwa hundert Teilnehmenden rechnet. In einem solchen Fall dürfte die Kontrolle der Einhaltung des Mindestabstandes insbesondere zur fortgeschrittenen Stunde – die Sonne geht am 13.11.2020 um 16:42 Uhr unter – nicht mehr durchführbar sein. Darauf, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin bei den bisherigen Versammlungen tatsächlich weniger als die hundert erwarteten Teilnehmer anwesend waren, kommt es nicht an, da die Behörde nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG auf eine ex-ante-Perspektive abzustellen hat. Nach eigenen Angaben der Antragstellerin sollen bei der Versammlung zudem auch Flyer zum Einsatz kommen. Wie diese verteilt werden sollen, ohne dass dabei der Mindestabstand unterschritten wird, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Angesichts dessen ist aus Sicht des Gerichts nicht damit zu rechnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Eigenverantwortung oder Verantwortung Dritten gegenüber freiwillige Maßnahmen zum Infektionsschutz treffen. 33 Darüber hinaus sind gerade Versammlungen häufig dadurch geprägt, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihr kommunikatives Anliegen durch gemeinsames Rufen zu höherer Aufmerksamkeit bringen. Hierdurch steigt nach derzeitigem Erkenntnisstand das Risiko, dass sich feine Tröpfchen von Speichel in der näheren Umgebung verteilen, deutlich (vgl. RKI, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2/Krankheit COVID-19, Stand: 12.11,2020; https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html: Das passiert insbesondere beim Sprechen mit steigender Lautstärke, aber auch beim Singen oder ggf. auch bei sportlicher Aktivität). 34 Schließlich ist die Situation einer Versammlung gegenüber einem sonstigen Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht miteinander vergleichbar. Dies zeigt sich bereits an der Systematik der Corona-Verordnung: Nach § 9 Abs. 1 Corona-VO sind Ansammlungen von mehr als zehn Personen – unabhängig davon, ob sie den Mindestabstand einhalten oder nicht – grundsätzlich untersagt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Risiko einer Ansteckung in einem solchen Fall signifikant höher ist, als wenn es im Wege des Vorbeigehens lediglich zu einem nur sehr kurzfristigen Aufeinandertreffen kommt. Von diesem Verbot werden nach § 11 Corona-VO Versammlungen ausgenommen. Dies ist allein der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) geschuldet. 35 Des Weiteren, stellt die Auflage einen geringfügigen Eingriff dar, welcher den Zweck der Versammlung nicht vereitelt, sondern – gerade im Gegenteil – ihn angesichts des zunehmenden Infektionsgeschehens ermöglicht. Im Übrigen hat der Antragsgegner in Ziffer 18 auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es teilnahmewillige Personen geben könnte, denen aus medizinischen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist. 36 Mit Blick auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) einerseits und den ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Schutz der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) andererseits, ist die verpflichtende Anordnung eines Mund-Nasen-Schutzes auf der Grundlage dieser polizeilichen Feststellungen vor dem Hintergrund der aktuellen Zahlen und der bereits angespannten Lage des Gesundheitssystems bei summarischer Prüfung gerechtfertigt. 37 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013). Angesichts dessen, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird, sah die Kammer keine Veranlassung, den Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu reduzieren.