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Urteil

8 K 6448/17

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG sind höchstpersönlich und vererben nicht. • Erben können allenfalls eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 BerRehaG wegen eigener Rentenansprüche nach § 20 BerRehaG beantragen. • Ein Beratungsfehler der Rehabilitierungsbehörde, der einen Herstellungsanspruch auslösen könnte, liegt nicht vor, wenn der Verfolgte bereits lange verstorben war und die Bescheinigung nur Rentenfolgen für Hinterbliebene haben kann.
Entscheidungsgründe
Anspruch nach § 8 BerRehaG ist höchstpersönlich und nicht vererblich • Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG sind höchstpersönlich und vererben nicht. • Erben können allenfalls eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 BerRehaG wegen eigener Rentenansprüche nach § 20 BerRehaG beantragen. • Ein Beratungsfehler der Rehabilitierungsbehörde, der einen Herstellungsanspruch auslösen könnte, liegt nicht vor, wenn der Verfolgte bereits lange verstorben war und die Bescheinigung nur Rentenfolgen für Hinterbliebene haben kann. Die Kläger beantragen für ihren verstorbenen Vater/Schwiegervater Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG. Der Verstorbene war als Opfer politischer Verfolgung anerkannt worden; er war jedoch bereits 1983 gestorben. Die Anträge der Kläger wurden vom Beklagten mit Bescheid und Widerspruchsbescheid abgelehnt mit der Begründung, Ansprüche nach § 8 BerRehaG seien nicht vererbbar. Die Kläger rügen insbesondere, Ansprüche würden grundsätzlich vererblich sein bzw. stünden ihnen wegen eines Beratungsfehlers Leistungen zu. Die Klägerin zu 1 trat als Erbin auf; der Kläger zu 2 machte einen „ererbten“ Anspruch geltend, ohne seine Erbenstellung substantiiert darzulegen. Das Gericht hat die Klagen geprüft und die Kostenentscheidung getroffen. • Klagebefugnis: Kläger zu 2 ist nicht klagebefugt, weil seine Erbenstellung nicht substantiiert vorgetragen oder nachgewiesen wurde (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Höchstpersönlichkeit des § 8 BerRehaG: Der Anspruch nach § 8 BerRehaG ist an die wirtschaftliche Lage des Verfolgten gebunden und damit höchstpersönlich; er erlischt mit dem Tod des Berechtigten. • Keine gesetzliche Übertragung: Das Gesetz regelt keine Übertragung des § 8-Anspruchs durch Erbfolge; eine solche Regelung fehlt im BerRehaG (im Unterschied zu § 17 Abs. 3 StrRehaG). • Beschränkung auf Rentenfolgen: Für Hinterbliebene sieht das Gesetz lediglich die Möglichkeit vor, eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 BerRehaG zu beantragen, wenn ein berechtigtes Interesse an Rentenanpassungen (§ 20 BerRehaG) besteht; weitergehende Ausgleichsansprüche sind gesetzlich nicht vorgesehen. • Herstellungsanspruch und Beratungsfehler: Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nicht zum Tragen; ein Beratungsfehler liegt nicht vor, weil der Verfolgte bei Antragstellung bereits seit Jahrzehnten verstorben war und die Bescheinigung für Hinterbliebene nur Rentenfolgen haben konnte. • Rechtliche Schlussfolgerung: Mangels Erbenstellung (bei Kläger zu 2) und mangels vererblichkeit des § 8-Anspruchs sind die Bescheide rechtmäßig und die Klagen unbegründet. Die Klagen werden abgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG höchstpersönlich sind und mit dem Tod des Anspruchsinhabers erlöschen, eine gesetzliche Übertragung auf Erben nicht vorgesehen ist und die Kläger keine weitergehenden gesetzlichen Ansprüche darlegen konnten. Der Kläger zu 2 ist zudem nicht klagebefugt, weil seine behauptete Erbenstellung nicht substantiiert wurde. Ein Herstellungsanspruch wegen eines Beratungsfehlers wurde verneint, da bei Antragstellung der Berechtigte bereits lange verstorben war und die Bescheinigung nur auf eigene Rentenansprüche der Hinterbliebenen wirken konnte. Die Revision wurde nicht zugelassen.