Urteil
12 K 1267/20
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Wasser- und Abwassergebühren. 2 Sie ist Eigentümerin des im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen, mit einem vermieteten Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks Flurstück ..., „...“. Mit E-Mail vom 27. August 2018 wies ein Mitarbeiter der Stadtwerke M. GmbH die Klägerin darauf hin, dass die Firma ... GmbH in ihrem Auftrag im Gemeindegebiet der Beklagten die Wasserzähler aus dem fälligen Turnuswechsel 2018 auswechseln werde. Die Klägerin antwortete hierauf mit E-Mail vom 28. August 2018 und teilte unter anderem mit, dass sie bezüglich des Zugangs zu dem Zählerort darum bitte, sich mit einem der – namentlichen genannten – Mieter ins Benehmen zu setzten. Sie selbst habe hierzu keinen Zugang. Ausweislich des in der Akte der Beklagten befindlichen Dokuments „Montageauftrag Zähler- / Turnuswechsel“ erfolgte der Austausch des Zählers mit der Zählernummer „...“ am 18. September 2018 ab 9:00 Uhr. Als Ausbaustand sind in dem Dokument „1.430 m³“ ausgewiesen. Zudem trägt es neben der Unterschrift des Monteurs Herrn ... eine weitere Unterschrift auf einer mit „Kunde“ bezeichneten Unterschriftszeile. Darüber hinaus findet sich in der Akte der Beklagten ein Lichtbild des Wasserzählers mit der Zählernummer „...“ und dem Zählerstand „01430,845 m³“. Der ausgebaute Wasserzähler ist inzwischen nicht mehr verfügbar. 3 Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 4. Februar 2019 zu Wassergebühren in Höhe von 819,62 Euro (748 Euro Verbrauchsgebühren, 18 Euro Grundgebühren und 53,62 Euro Umsatzsteuern) sowie Abwassergebühren in Höhe von 1.222,85 Euro (1.156 Euro Schmutzwassergebühren und 66,85 Euro Niederschlagswassergebühren), das heißt insgesamt zu 2.042,47 Euro (abzüglich bereits geleisteter Abschläge in Höhe von 1.103,47 Euro) heran. Für die gesamte Abrechnungsperiode weist der Bescheid eine Wasser- und Schmutzwassermenge von jeweils 340 m³ aus. Davon entfallen 282 m³ auf den 261 Tage umfassenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 18. September 2018 und 58 m³ auf den 104 Tage umfassenden Zeitraum vom 19. September bis zum 31. Dezember 2018. In den beiden Vorjahresperioden belief sich die Wasser- und Abwassermenge auf 203 m³ (2017 / 365 Tage) beziehungsweise 232 m³ (2016 / 357 Tage). 4 Die Klägerin legte hiergegen am 20. Februar 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass davon auszugehen sei, dass aufgrund des Zählerwechsels ein Fehler bei der Ablesung stattgefunden habe, beziehungsweise der Zähler defekt gewesen sein müsse, da sich die Verbrauchswerte im Vergleich zum Vorjahreszeitraum fast verdoppelt hätten. Falls es ihr nicht gelingen sollte, den tatsächlichen Nachweis des Verbrauchs mittels eigener geeichter Zählereinrichtungen zu erbringen, sei davon auszugehen, dass ein Ablesefehler von mindestens 100 m³ zu Gunsten der Beklagten stattgefunden habe. Ebenso wenig erschließe sich anhand der Angaben der Beklagten die Hochrechnung des Zählerstands für den Zeitraum vom 18. bis zum 31. Dezember 2018. 5 Mit E-Mail vom 25. Juni 2019 teilte die Klägerin der Beklagten zudem mit, dass ihr nunmehr die Ablesewerte der eigenen geeichten Wasserzähler vorlägen und sie aufgrund dessen feststellen müsse, dass der ausgebaute Wasserzähler nicht die richtigen Werte angezeigt habe. Es sei davon auszugehen, dass dieser mit Sicherheit hinsichtlich der Hundertstel- und Zehnerstelle jeweils den Wert „1“ zu viel angezeigt habe. Daher sei der Verbrauch um insgesamt 114 m³ zu reduzieren und ihr der zu viel geforderte Betrag von 655,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, das heißt 11,26 Euro sowie eine Bearbeitungspauschale von 150 Euro – die noch nicht einmal den tatsächlichen Aufwand decke – umgehend auf ihr Konto zu überweisen. Der gesamte Rückforderungsbetrag belaufe sich somit auf 817,22 Euro. 6 Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass allein die Tatsache, dass der Wasserverbrauch in den Vorjahren geringer gewesen sei als die Wassermenge, die über die Wasseruhr gemessen worden sei, nicht dazu führe, dass bei der Gebührenfestsetzung von der gemessenen Wassermenge abgewichen werden könne. Der wesentlich höhere Wasserverbrauch könne zum Beispiel auch durch offenstehende Entnahmestellen, Undichtigkeiten und schadhafte Rohre hinter dem Wasserzähler beziehungsweise einen Mieterwechsel oder eine grundlegende Änderung des Verbrauchsverhaltens des Mieters zustande gekommen sein. Die Klägerin sei schriftlich über den Zählerwechsel informiert worden und habe den Stadtwerken mitgeteilt, dass sich diese diesbezüglich mit einem der Mieter in Verbindung setzen sollten. Durch die Anwesenheit der von der Klägerin beauftragten Personen habe sie Kenntnis vom Zählerstand erlangen und bei Zweifel an der Richtigkeit der gemessenen Wassermenge unverzüglich eine Prüfung der Messeinrichtung beantragen können. Den öffentlichen Aufgabenträger treffe bei ausgebauten Wasserzählern keine Aufbewahrungspflicht, wenn keine Befundprüfung beantragt worden sei und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers bestanden hätten. Ein Mehrverbrauch von 137 m³ stelle keinen exorbitant hohen Verbrauch dar, der den mit dem Zählerstand befassten Mitarbeiter der Gemeinde Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Wasserspfeilers hätte geben können. Wenn keine Hinweise zur Notwendigkeit der Aufbewahrung bestünden, falle dies grundsätzlich in die Risikosphäre des Gebührenpflichtigen. Eine Befundprüfung sei nicht mehr möglich. Feststehe, dass bei Ausbau des Zählers ein Zählerstand von 1.430 m³ abgelesen worden sei und dieser von einer durch die Klägerin beauftragte Person auf dem Wechselbeleg durch Unterschrift bestätigt worden sei. Zusätzlich belege ein Foto des Ausbaustandes ebenfalls diesen Zählerstand. Der von der Klägerin vorgetragene Ablesefehler von 100 m³ besteht demnach nicht. Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage habe die Gemeinde zu Recht bei der Gebührenfestsetzung – sowohl beim Wasser als auch beim Abwasser – die über die Wasseruhr gemessene Wassermenge zugrunde gelegt. Die Hochrechnung zum 31. Dezember 2018 sei ebenfalls plausibel. Von der Klägerin sei am 18. Dezember 2018 ein Zählerstand von 46 m³ abgemessen worden. Für den restlichen Zeitraum bis zum Jahresende habe die Gemeinde anhand des Verbrauchs im vorherigen Zeitraum (Januar bis Mitte Dezember) einen weiteren Verbrauch von 12 m³ hochgerechnet. Sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids sprechen würden, seien nicht ersichtlich. 7 Die Klägerin hat am 9. März 2020 Klage bei dem Verwaltungsrecht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Ablesung ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit schon deshalb rechtswidrig erfolgt sei, weil sie nicht durch eine amtliche Person, sondern von dem mit dem Zählerwechsel beauftragten privaten Unternehmen durchgeführt worden sei. Weiterhin sei der Zählerstand erst nach dem Ausbau der Wasseruhr festgehalten worden. Somit sei die Programmierung der Zählereinrichtung aufgebrochen und damit der Zählerstand nicht mehr verwertbar gewesen. Sobald die Wasseruhr durch den Ausbau Wasser verliere, sei eine Dokumentation des Werts nicht mehr möglich und deshalb auch nicht mehr zulässig. Zudem habe es keinen von ihr beauftragten Mieter gegeben, der autorisiert gewesen sei, den Zählerstand zu bestätigen. In der Begründung des Widerspruchsbescheids sei nicht einmal die Person genannt, die dies vorgeblich getan haben solle. Unabhängig davon tauge auch das vorgelegte Dokument als Bestätigung des Ablesestandes nicht, da dieses nachträglich verändert worden sei. Der Mieter Herr ... sei lediglich gebeten worden, den Zugang zu dem Heizungsraum, in dem die Messeinrichtung montiert sei, zu ermöglichen. Die Einlassung der Widerspruchsbehörde, dass es erforderlich gewesen wäre, unverzüglich eine Prüfung der Messeinrichtung zu beantragen, gehe fehl, da über die Ablesung von Amts wegen eine Mitteilung an sie hätte ergehen müssen. Das Dokument „Montageauftrag Zähler- / Turnuswechsel“ habe ihr nicht als Duplikat vorgelegen und wäre im Übrigen auch nicht – wie sie im Nachhinein habe feststellen müssen – als Ablesebestätigung ausreichend gewesen. Der vorgeblich abgelesene Wert des Wasserverbrauchs sei aufgrund der nachträglichen Ablesung im ausgebauten Zustand bedeutungslos. Das als Beweis herangezogene Foto zeige, dass dieser Wert an der ausgebauten Wasseruhr festgestellt worden sei, da die Kunststoffkappe am Anschlussgewinde der Wasseruhr eindeutig erkennbar sei. Durch den Ausbau der Wasseruhr sei höchstwahrscheinlich die Stellung der Zählerrädchen durch die mechanische Belastung beim Ausbau des Zählers verschoben worden, sodass hierdurch ein Wert von mindestens 100 m³ zu viel abgelesen worden sei. Dies könne auch durch die Mieter, welche als Zeugen benannt werden könnten, untermauert werden, da sich deren Verbrauchsverhalten nicht geändert habe und auch kein Wasserverlust durch offenstehende Wasserhähne oder durch einen Rohrbruch stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund sei klar ersichtlich, dass eine unzutreffende Ablesung stattgefunden habe, weshalb der Jahresverbrauch durch Schätzung anhand des Verbrauchs der Vorjahre zu erfolgen habe. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 7. Februar 2020 insoweit aufzuheben, als der darin festgestellte Wasser- und Abwasserverbrauch 240 m³ übersteigt. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids und trägt sie zudem vor, dass der Wasserverbrauch durch einen Wasserzähler ermittelt worden sei, der den eichrechtlichen Vorschriften entsprochen habe. Der Zählerwechsel sei durch eine Fachfirma erfolgt und der Zählerstand sei von dem Monteur und dem anwesenden Mieter im Montageauftrag dokumentiert worden. Darüber hinaus sei von dem Zähler ein Lichtbild gefertigt worden. Die Einwände der Klägerin griffen deshalb nicht durch, weshalb die Klage abzuweisen sei. 13 Der Kammer liegen die den Vorgang betreffende Widerspruchsakte des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe I. 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 7. Februar 2020 ist zwar in formeller Hinsicht rechtswidrig. Die Klägerin kann allein deshalb jedoch nicht dessen Aufhebung beanspruchen (vgl. § 127 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, dazu unter 1.). In materieller Hinsicht ist der angegriffene Bescheid hingegen in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich eines von der Klägerin für das Jahr 2018 angenommenen Wasserverbrauchs in Höhe von 240 m³ rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dazu unter 2.). 15 1. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtswidrig. Die Klägerin kann deshalb aber nicht dessen Aufhebung beanspruchen. 16 a) Die Beklagte war für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 39 ihrer Satzung vom 16. Dezember 2002 über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – im Folgenden: WVS) sowie § 36 ihrer Satzung vom 12. Dezember 2005 über die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Fassung vom 16. November 2015 (Abwassersatzung – im Folgenden: AbwS) zuständig. 17 b) Dass die Klägerin vor Bekanntgabe des angegriffenen Bescheids nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 AO angehört wurde, steht dessen formeller Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Denn dieser Formmangel wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO geheilt. Die Klägerin hatte hier Gelegenheit, zu den Bescheiden Stellung zu nehmen und hat damit sowohl die Ausgangs- als auch die Widerspruchsbehörde in die Lage versetzt, die Recht - und Zweckmäßigkeit (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) der Gebührenfestsetzung nochmals zu überdenken (vgl. zu § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG, BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 - NVwZ 1983, 284; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. Oktober 1986 - 12 A 17/86 - NVwZ 1987, 511). 18 c) Der angegriffene Bescheid ist allerdings deshalb formell rechtswidrig, weil er nicht unterschrieben ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, § 119 Abs. 3 Satz 2 AO). Die Klägerin kann deshalb aber nicht dessen Aufhebung verlangen, denn bei diesem Verstoß handelt es sich um einen Formfehler nach § 127 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, hinsichtlich dessen vorliegend auszuschließen ist, dass die fehlende Unterschrift oder Namenswiedergabe die sachliche Richtigkeit des Bescheids berührt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2019 - 2 S 929/17 - juris, Rn. 42 f.). 19 2. In materieller Hinsicht ist der angegriffene Gebührenbescheid hingegen sowohl mit Blick auf die Erhebung der Wassergebühren (dazu unter a)) als auch der Abwassergebühren (dazu unter b)) für das Jahr 2018 in vollem Umfang rechtmäßig. 20 a) Die Heranziehung der Klägerin zu Wassergebühren für das Jahr 2018 in Höhe von 819,62 Euro (brutto) ist rechtlich nicht zu beanstanden. 21 aa) Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Wassergebühren ist § 39 WVS. Nach dieser Vorschrift erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren. Nach § 40 Abs. 1 WVS ist Schuldner der Benutzungsgebühren der Anschlussnehmer, das heißt insbesondere der Grundstückseigentümer (vgl. § 2 Abs. 1 WVS). Nach § 42 Abs. 1 WVS wird die - hier allein in Streit stehende – Verbrauchsgebühr nach der gemessenen Wassermenge im Sinne des § 43 WVS berechnet und betrug für das Jahr 2018 pro Kubikmeter 2,20 Euro. Gemäß § 43 Abs. 1 WVS gilt die nach § 21 WVS gemessene Wassermenge auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verloren gegangen ist. Die verbrauchte Wassermenge wird gemäß § 21 Abs. 1 WVS durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) festgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Dabei hat der Wasserversorgungsbetrieb dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Wasserversorgungsbetriebs (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 WVS). Demgegenüber hat der Anschlussnehmer den Verlust sowie Beschädigungen und Störungen der Messeinrichtung unverzüglich gegenüber der Beklagten mitzuteilen (§ 21 Abs. 3 Satz 2 WVS). Zudem kann der Wasserabnehmer gemäß § 22 Abs. 1 WVS jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. 22 bb) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt sind die hier allein in Streit stehenden Verbrauchsgebühren für das Jahr 2018 rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Beklagte zur Berechnung der Verbrauchsgebühren für den 261 Tage umfassenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 18. September 2018 die von dem Wasserzähler mit der Zählernummer „...“ angezeigte Wassermenge von 282 m³ zugrunde legen (dazu unter (1)). Auch für den 104 Tage umfassenden Zeitraum vom 19. September bis zum 31. Dezember 2018 ist die Beklagte zu Recht von einer Wassermenge von 58 m³ ausgegangen (dazu unter (2)). 23 (1) Die Beklagte hat der Berechnung der Verbrauchsgebühren für den 261 Tage umfassenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 18. September 2018 zutreffend die von dem – inzwischen ausgebauten und nicht mehr verfügbaren – Wasserzähler mit der Zählernummer „...“ angezeigte Wassermenge von 282 m³ zugrunde gelegt. 24 (a) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist den in einer gemeindlichen Gebührensatzung getroffenen Regelungen, wie sie in der Satzung der Beklagten enthalten sind, die Vermutung beziehungsweise der dahingehende Anscheinsbeweis zu entnehmen, dass die von einem eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, wenn eine ordnungsgemäße Überprüfung des Zählers ergeben hat, dass der Wasserzähler nicht über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 5. Juli 2012 - 2 S 2599/11 - juris, Rn. 19, vom 22. August 1988 - 2 S 424/87 - juris, und vom 8. Oktober 1987 - 2 S 1997/85 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2014 - OVG 9 N 45.13 - juris, Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. März 2015 - 5 A 762/12 - juris, Rn. 8; Saarländisches OVG, Urteil vom 20. Januar 1994 - 1 R 4/92 - NJW 1994, 2243 ˂2244˃). Denn hat ein noch geeichter Wasserzähler eine bestimmte Durchflussmenge angezeigt und eine technische Befundprüfung keine Anzeichen für eine Fehlfunktion ergeben, so kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass tatsächlich insgesamt so viel Wasser durch den Zähler geflossen ist, wie angezeigt. Dieser Anscheinsbeweis kann zwar durch den Nachweis von Tatsachen erschüttert werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Wasserzähler doch falsch angezeigt hat. Hierfür reicht es wegen der Überzeugungskraft des genannten Erfahrungssatzes indessen grundsätzlich nicht aus, dass sich aus der angezeigten Durchflussmenge eine ungewöhnlich hohe Verbrauchsmenge ergibt; das Gericht muss insoweit nicht von sich aus der Frage nachgehen oder Beweis darüber erheben, ob der gemessene höhere Verbrauch durch Verhaltens- oder Zustandsänderungen im Einflussbereich des Grundstückseigentümers bestätigt wird (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2014 - OVG 9 N 45.13 - juris, Rn. 8). 25 (b) Welcher Beweiswert dem Ablesestand eines – wie hier – lediglich geeichten, aber nicht einer Befundprüfung unterzogenen Wasserzählers zukommt, wird in der Rechtsprechung hingegen unterschiedlich beurteilt. 26 (aa) Zum Teil wird angenommen, dass zwar auch bei einem nur geeichten, aber nicht einer Befundprüfung unterzogenen Wasserzähler erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden könne, dass die angezeigte auch der tatsächlichen Durchflussmenge entspreche. Allerdings sei die Überzeugungskraft dieses Erfahrungssatzes geringer, als der Erfahrungssatz der richtigen Anzeige eines geeichten und einer Befundprüfung unterzogenen Wasserzählers. Dies führe dazu, dass bei Anzeige eines ungewöhnlich hohen Durchflusswertes der Frage nachzugehen sei, ob dieser Wert durch Verhaltens- oder Zustandsänderungen im Bereich des Grundstückseigentümers bestätigt werde; bleibe dies offen, könne auf den angezeigten hohen Durchflusswert nicht abgestellt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2014 - OVG 9 N 45.13 - juris, Rn. 8; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. März 2019 - 5 K 1679/15 - juris, Rn. 44). Damit dürfte die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls vertretene Auffassung übereinstimmen, die davon ausgeht, dass die Berücksichtigung des Zählerstands für die Gebührenbemessung voraussetze, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert gewesen sei und deshalb die Gemeinde die Beweislast für die fehlerfreie Funktionsweise des Wasserzählers treffe, wenn Umstände gegeben seien, die Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers begründeten und im Hinblick darauf Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs bestehe (VG Wiesbaden, Urteil vom 17. Juli 2018 - 1 K 1171/15.WI - juris, Rn. 38; Beschluss vom 9. März 2016 - 1 L 1172/15.WI - juris, Rn. 28). 27 (bb) Der Bundesgerichtshof geht hingegen davon aus, dass bei der Ablesung eines geeichten Messgeräts eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass die Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben, es der Gegenseite jedoch offen stehe, diese Vermutung durch die Führung eines Gegenbeweises zu entkräften.Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Werten komme die Vermutung ihrer Richtigkeit dagegen nicht zu. In diesem Fall müsse die Richtigkeit der abgelesenen Werte im Prozess zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen werden (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 112/10 - juris, Rn. 13). Damit übereinstimmend wird auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei geeichten Wasserzählern die Richtigkeit der Messung vermutet werde und deshalb die Gegenseite den Nachweis führen müsse, dass der Wasserzähler defekt sei, wenn diese trotz Verwendung geeichter Wasserzähler Bedenken bezüglich der Genauigkeit der Messwerte habe (VG Bayreuth, Urteil vom 28. März 2019 - B 4 K 16.872 - juris, Rn. 25; VG Gießen, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 8 L 807/13.GI - juris, Rn. 26). Nach der ähnlich lautenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wird der Beweiswert einer durch eine geeichte Wasseruhr erfolgten Messung generell als sehr hoch und als von dem Gebührenschuldner nur schwer zu erschüttern eingeschätzt. Der Gebührenschuldner müsse, da das Messergebnis der Wasseruhr dafür streite, dass der Verbrauch in der Sphäre des Gebührenschuldners tatsächlich stattgefunden habe, (zumindest) einen Geschehensablauf aufzeigen, der die Annahme rechtfertige, dass ein derart hoher Wasserverbrauch nicht aufgetreten sein könne (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 9 A 2553/11 - juris, Rn. 31). 28 (cc) Die Kammer gelangt unter Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Rechtsprechung zu der Auffassung, dass der Gemeinde die Berufung auf das Messergebnis eines lediglich geeichten Wasserzählers jedenfalls dann zugestanden werden kann, wenn der Anschlussnehmer zumindest die Möglichkeit hatte, von dem Messergebnis in zumutbarer Weise zeitnah Kenntnis zu erlangen und es gleichwohl unterlassen hat, die Vornahme einer Befundprüfung so rechtzeitig einzufordern, dass diese noch sinnvollerweise hätte durchgeführt werden können. 29 Für diese Risikoverteilung sprechen insbesondere die § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 WVS, denen der Grundsatz zu entnehmen ist, dass für den Fall, dass der Anschlussnehmer davon ausgeht, dass ein Defekt des Wasserzählers aufgetreten ist und dieser deshalb nicht mehr ordnungsgemäß misst, es seine Sache ist, einen solch vermuteten Defekt der Gemeinde beziehungsweise dem Wasserversorgungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen und eine Befundprüfung des Wasserzählers durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle zu verlangen. Beantragt er eine solche Befundprüfung hingegen zunächst nicht und ist sie zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund von Umständen nicht mehr möglich, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, so kann der Anschlussnehmer gegen die Richtigkeit der gemessenen Wassermenge eine fehlerhafte Funktion des Wasserzählers grundsätzlich nicht mehr einwenden (vgl. Bayerischer VGH, Urteile vom 17. September 1998 - 23 B 96.1607 - juris, Rn. 33, und vom 24. Juli 1997 - 23 B 94.2165 - juris, Rn. 25; VG Karlsruhe, Urteil vom 30. November 2017 - 2 K 3563/16 - n. v.; VG Greifswald, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 366/15 HGW - juris, Rn. 18). 30 Dabei trifft die Gemeinde in Ansehung ausgebauter Wasserzähler weder eine generelle und zeitlich unbegrenzte Aufbewahrungspflicht (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 366/15 HGW - juris, Rn. 18; VG Karlsruhe, Urteil vom 30. November 2017 - 2 K 3563/16 - n. v.), noch ist ihr zur Vermeidung von Beweislastentscheidungen zu ihren Ungunsten in jedem Fall eine Aufbewahrung des ausgebauten Wasserzählers bis zur Bestandskraft des Gebührenbescheides zu empfehlen (so aber VG Potsdam, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 8 K 705/10 - juris, Rn. 16; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. März 2019 - 5 K 1679/15 - juris, Rn. 44). Denn bei der Erhebung von Wassergebühren handelt es sich um ein Phänomen der Massenverwaltung. Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kommt deshalb bei der Regelung der Gebührenerhebung besondere Bedeutung zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2012 - 2 S 2599/11 - juris, Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. Oktober 2004 - I-7 U 55/04 - juris, Rn. 18). Vor diesem Hintergrund sowie aus Kostengründen – und damit nicht zuletzt im Interesse der Gebührenpflichtigen selbst – hat die Gemeinde einen ausgebauten Wasserzähler nur dann zum Zwecke der Durchführung einer Befundprüfung aufzubewahren, wenn eine solche beantragt wurde oder – etwa aufgrund eines offensichtlich ungewöhnlich hohen Durchflusswerts – Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers bestehen (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 366/15 HGW - juris, Rn. 18; VG Karlsruhe, Urteil vom 30. November 2017 - 2 K 3563/16 - n. v.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2004 - I-7 U 55/04 - juris, Rn. 18). Allein in derartigen Fällen ist sie gehalten, den ausgebauten Wasserzähler so lange aufzubewahren, wie mit einem Antrag auf Vornahme einer Befundprüfung noch zu rechnen ist und eine solche noch sinnvollerweise durchgeführt werden kann. 31 (c) Übertragen auf den vorliegenden Fall, durfte die Beklagte die von dem Wasserzähler mit der Zählernummer „...“ angezeigte Wassermenge von 282 m³ ihrer Gebührenerhebung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 18. September 2018 zugrunde legen. Denn der Wasserversorgungsbetrieb hatte der Klägerin rechtzeitig mitgeteilt, dass es zu einem Ausbau des Zählers und einer damit einhergehenden Ablesung kommen würde, sodass sie ohne weiteres die Möglichkeit hatte, hieran teilzunehmen und von dem gemessenen Durchflusswert in zumutbarer Weise zeitnah Kenntnis zu erlangen. Wenn der Anschlussnehmer diese Möglichkeit indes – wie hier – nicht nutzt, sondern den Wasserversorgungsbetrieb beziehungsweise dessen Beauftragten (vgl. § 23 Abs. 1 WVS) stattdessen auf Dritte – etwa wie hier die Mieter – verweist, so geht es grundsätzlich zu seinen Lasten, wenn diese den gemessenen Zählerstand nicht an ihn weitergeben und er von diesem deshalb nicht umgehend, sondern erst durch den später ergangenen Gebührenbescheid erfährt. Dabei kann hier auch dahinstehen, für welchen Zeitraum die Gemeinde gehalten gewesen wäre, den Wasserzähler der Klägerin im Falle einer diesbezüglichen Veranlassung aufzubewahren, da eine solche Veranlassung vorliegend nicht bestand. Denn zum einen hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Befundprüfung beantragt, sondern lediglich auf das (angebliche) Messergebnis ihrer eigenen Messgeräte verwiesen; und zum anderen war vorliegend auch kein derart offensichtlich ungewöhnlich hoher Durchflusswert gegeben, dass Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers bestanden hätten, die die Beklagte zu dessen Aufbewahrung hätte veranlassen müssen. Denn nicht nur ist die Steigerung von 137 m³ im Vergleich zum Vorjahr und von 108 m³ im Vergleich zum Jahr 2016 nicht außergewöhnlich hoch; vielmehr hat sich auch der Tagesverbrauch während des relevanten Zeitraums vom 1. Januar bis zum 18. September in Höhe von 1,08 m³ (1.008 Liter) im Vergleich zum Vorjahr (556 Liter pro Tag) lediglich um 94 % und im Vergleich zum Jahr 2016 (650 Liter pro Tag) sogar nur um 66,15 % erhöht. Im konkreten Fall eines Zweifamilienhauses bewegt sich dies aber durchaus in einer Größenordnung, die sich auf in die Verantwortungssphäre des Gebührenschuldners fallende Umstände – etwa ein geändertes Verbrauchsverhalten, schadhafte Rohre oder (zeitweise) offenstehende Zapfstellen hinter dem Wasserzähler (vgl. § 43 Abs. 1 WVS) – zurückführen lässt und die Gemeinde deshalb nicht zu weitergehenden Schritten, insbesondere einer umgehenden Benachrichtigung der Klägerin sowie einer Aufbewahrung des Wasserzählers, hätte veranlassen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Sommermonate des Jahres 2018 in Deutschland außergewöhnlich heiß und trocken waren und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Kopf in dieser Zeit deutlich angestiegen ist. Darüber hinaus hat die Klägerin erste Einwände gegen die am 18. September 2018 durchgeführte Messung erst mit ihrem Widerspruch vom 20. Februar 2019 und damit erst über fünf Monate später erhoben. Für einen derart langen Zeitraum aber wäre die Beklagte jedenfalls nicht zur Aufbewahrung des Wasserzählers verpflichtet gewesen, da sich eine Befundprüfung regelmäßig nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbau des Wasserzählers sinnvoll durchführen lässt, da ein funktionsloser Wasserzähler austrocknet und seine Eigenschaften dadurch so verändert, dass eine Befundprüfung keine Rückschlüsse mehr auf die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen erlaubt (so VG Greifswald, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 366/15 HGW - juris, Rn. 18; a. A. VG Potsdam, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 8 K 705/10 - juris, Rn. 16). 32 (d) Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Ablesung ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit schon deshalb rechtswidrig sei, weil sie nicht durch eine amtliche Person, sondern von dem mit dem Zählerwechsel beauftragten privaten Unternehmen durchgeführt worden sei. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin bestand keine Notwendigkeit dafür, dass die Ablesung durch eine „amtliche Person“ hätte durchgeführt werden müssen. Bei der Ablesung durch einen privaten Dritten handelt es sich um eine bloße „Verwaltungshilfe“, das heißt eine Hilfstätigkeit, die im Auftrag und nach Weisung der Behörde erfolgt und als solche grundsätzlich zulässig ist (vgl. hierzu Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, Seite 670). Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass § 23 Abs. 1 WVS für den Regelfall ausdrücklich vorsieht, dass die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Wasserversorgungsbetriebs abgelesen werden und im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ein solcher Beauftragter tätig wurde. 33 Weiterhin vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, dass der Zählerstand „offensichtlich“ erst nach dem Ausbau der Wasseruhr festgehalten worden sein soll und deshalb nicht verwertbar sei. Denn allein der Umstand, dass das in der Verwaltungsakte befindliche Lichtbild den offenbar bereits ausgebauten Wasserzähler mit dem Stand 1.430 m³ zeigt, belegt keineswegs, dass dieser erst nach seinem Ausbau abgelesen worden ist. Vielmehr rechtfertigt das in der Verwaltungsakte zudem befindliche Dokument „Montageauftrag Zähler- / Turnuswechsel“ und der darin festgehaltene „Ausbaustand“ von 1.430 m³ die Annahme, dass der Wasserzähler sowohl unmittelbar vor seinem Ausbau, als auch noch danach einen Wert von 1.430 m³ angezeigt hat. 34 Soweit die Klägerin zudem vorträgt, dass dem Dokument „Montageauftrag Zähler- / Turnuswechsel“ deshalb kein Beweiswert beigemessen werden könne, weil dieses nachträglich verändert worden sei, kann auch dies nicht überzeugen. Denn dem Dokument lässt sich aus Sicht eines objektiven, unbefangenen Empfängers ohne weiteres entnehmen, dass die Eintragungen sowohl unter der Überschrift „Ausbau alter Zähler:“ – wozu insbesondere der Ausbaustand „1430 m³“ zählt –, als auch unter der Überschrift „Einbau neuer Zähler“ am 18. September 2018 vorgenommen wurden und am selben Tag von dem Monteur Herrn ... sowie einem berechtigten Bewohner des Hauses „...“ gegengezeichnet wurden. Allein die weitere Eintragung auf der linken unteren Seite des Dokuments („A.879… …“) wurden später hinzugefügt. Da diese jedoch mit einem gesonderten Datum („20.09.18“) sowie einer allein sie betreffenden Unterschrift versehen wurde, lässt sie den Beweiswert des Dokuments ebenso unberührt, wie das auf der Zeile „(Erfassung)“ eingetragene Datum („20.09.18“) sowie die dortige Unterschrift. 35 Mit dem Vorbringen der Klägerin, dass es keinen von ihr beauftragten Mieter gegeben habe, der autorisiert gewesen sei, den Zählerstand zu bestätigen und in der Begründung des Widerspruchsbescheids noch nicht einmal die Person genannt sei, die dies vorgeblich getan habe, dringt sie ebenfalls nicht durch. Denn zum einen ist es nach den maßgeblichen Vorschriften der Wasserversorgungssatzung der Beklagten (§§ 21 ff. WVS) keineswegs erforderlich, dass der Anschlussnehmer oder ein von diesem beauftragter Dritter bei der Ablesung des Wasserzählers zugegen ist und den abgelesenen Messwert bestätigt. Und zum anderen hat die Kammer bei lebensnaher Würdigung des Sachverhalts auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die auf dem Dokument „Montageauftrag Zähler- / Turnuswechsel“ auf der Unterschriftenzeile „(Kunde)“ befindliche Unterschrift von einem berechtigten Bewohner des Hauses „...“ stammt. Denn die Klägerin hat die Stadtwerke M. selbst darauf verwiesen, dass sich diese bezüglich des Zugangs zu dem Zählerort mit den Mietern des Hauses „...“ in Verbindung setzen sollten. Vor diesem Hintergrund aber erscheint es lebensfern, dass sich der Monteur am 18. September 2018 ohne das Einverständnis der betreffenden Mieter Zugang zu dem Haus verschafft haben und ein nicht berechtigter Dritter das Dokument „Montageauftrag Zähler- / Turnuswechsel“ gegengezeichnet haben könnte. Dahingehende konkrete Umstände hat die Klägerin auch weder vorgetragen, noch sind solche für die Kammer ersichtlich. 36 Die von dem Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Verbrauchsberechnung nebst Lichtbildaufnahmen ihrer privaten Zähler für Warm- und Kaltwasser rechtfertigen gleichfalls keine andere Beurteilung. Denn weder anhand der vorgelegten Unterlagen noch nach dem diesbezüglichen Vortrag des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung lässt sich zweifelsfrei beurteilen, wo die privaten Zähler der Klägerin verbaut sein sollen und ob diese ihrerseits den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und. Jedenfalls aber liegen die vom Ehemann der Klägerin dokumentierten Verbräuche – die ersten Aufnahmen datieren vom 30. November 2017, die anderen vom 14. Juli 2019 – nicht in einem nahen zeitlichen Umfeld zum Wechsel des Wasserzählers, so dass die selbst erfassten Durchflussmengen schon von vornherein nicht geeignet sind, die Messung der amtlichen Messeinrichtung zu erschüttern oder gar ernsthaft in Frage zu stellen. 37 Mit der von ihrem Ehemann in der mündlichen Verhandlung zudem erhobenen Forderung, die Beklagte möge eine „Bilanzkontrolle“ in Form eines Vergleichs zwischen der in ihrem Versorgungsgebiet eingespeisten mit der dort abgerechneten Wassermenge vornehmen, vermag die Klägerin schließlich ebenso wenig durchzudringen. Denn selbst wenn eine solche „Bilanzkontrolle“ möglich wäre und sich hieraus – wie der Ehemann der Klägerin meint – ergeben sollte, dass die Beklagte in ihrem Gemeindegebiet mehr Wasser abgerechnet als eingespeist hat, so wäre damit keineswegs bewiesen, dass diese Differenz auf einer fehlerhaften Messung des hier in Rede stehenden Wasserzählers beruht. 38 (2) Soweit die Beklagte für den 104 Tage umfassenden Zeitraum vom 19. September bis zum 31. Dezember 2018 von einer verbrauchten Wassermenge von 58 m³ ausgegangen ist, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Beklagte gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG befugt, die verbrauchte Wassermenge für den 13 Tage umfassenden Zeitraum vom 19. bis zum 31. Dezember 2018 auf Grundlage der selbständigen Zählerablesung und anschließenden Mitteilung des Zählerstands über Internet am 18. Dezember 2018 im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2019 - 2 S 929/17 - juris, Rn. 78; Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Januar 2020 - 5 A 334/17 - juris, Rn. 20; VG Chemnitz, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 1 K 911/01 - juris, Rn. 72 ff., m. w. N.). Unter Zugrundelegung eines Verbrauchs von 328 m³ während des 352 Tage umfassenden Zeitraums vom 1. Januar bis zum 18. Dezember 2018 und damit eines Tagesverbrauchs von 0,93 m³, ist sie hierbei auch in nachvollziehbarer Weise zu einem hochgerechneten Verbrauch von 12 m³ (13 x 0,93 m³) gelangt. 39 b) Auch hinsichtlich der Abwassergebühren ist der streitgegenständliche Bescheid materiell rechtmäßig. Insbesondere steht der Beklagten gegen die Klägerin mit Blick auf die Schmutzwassergebühren für das Jahr 2018 ein Anspruch in Höhe von 1.156 Euro zu. 40 aa) Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Abwassergebühren ist § 36 AbwS (in der Fassung vom 16. November 2015). Danach erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. Schuldner der Abwassergebühr ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AbwS der Grundstückseigentümer. Nach § 37 Abs. 1 AbwS werden die Abwassergebühren getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr) erhoben. Bemessungsgrundlage für die – hier allein in Streit stehenden – Schmutzwassergebühren im Sinne von § 37 Abs. 1 AbwS ist dabei nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 AbwS die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge. 41 bb) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist die Höhe der in dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Schmutzwassergebühren nicht zu beanstanden. Denn vor dem Hintergrund der dem Grundstück der Klägerin aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführten Wassermenge von 340 m³ beläuft sich auch die Schmutzwassermenge auf 340 m³, sodass sich bei einer Schmutzwassergebühr gemäß § 41 Abs. 1 AbwS (in der Fassung vom 11. Dezember 2017) in Höhe von 3,40 Euro pro m³ Abwasser Schmutzwassergebühren für das Jahr 2018 in Höhe von insgesamt 1.156 Euro ergeben. II. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). III. 43 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. 44 Beschluss vom 9. März 2021 45 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 575,40 Euro festgesetzt. Bei der von der Klägerin unterstellten verbrauchten Wasser- und Schmutzwassermenge von 240 m³ ergibt sich gegenüber dem angegriffenen Gebührenbescheid eine Differenz von 100 m³, woraus sich hinsichtlich der Verbrauchsgebühren ein Betrag von 235,40 Euro (brutto) und hinsichtlich der Schutzwassergebühren ein Betrag von 340 Euro errechnet. Gründe I. 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 7. Februar 2020 ist zwar in formeller Hinsicht rechtswidrig. Die Klägerin kann allein deshalb jedoch nicht dessen Aufhebung beanspruchen (vgl. § 127 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, dazu unter 1.). In materieller Hinsicht ist der angegriffene Bescheid hingegen in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich eines von der Klägerin für das Jahr 2018 angenommenen Wasserverbrauchs in Höhe von 240 m³ rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dazu unter 2.). 15 1. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtswidrig. Die Klägerin kann deshalb aber nicht dessen Aufhebung beanspruchen. 16 a) Die Beklagte war für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 39 ihrer Satzung vom 16. Dezember 2002 über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – im Folgenden: WVS) sowie § 36 ihrer Satzung vom 12. Dezember 2005 über die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Fassung vom 16. November 2015 (Abwassersatzung – im Folgenden: AbwS) zuständig. 17 b) Dass die Klägerin vor Bekanntgabe des angegriffenen Bescheids nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 AO angehört wurde, steht dessen formeller Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Denn dieser Formmangel wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO geheilt. Die Klägerin hatte hier Gelegenheit, zu den Bescheiden Stellung zu nehmen und hat damit sowohl die Ausgangs- als auch die Widerspruchsbehörde in die Lage versetzt, die Recht - und Zweckmäßigkeit (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) der Gebührenfestsetzung nochmals zu überdenken (vgl. zu § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG, BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 - NVwZ 1983, 284; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. Oktober 1986 - 12 A 17/86 - NVwZ 1987, 511). 18 c) Der angegriffene Bescheid ist allerdings deshalb formell rechtswidrig, weil er nicht unterschrieben ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, § 119 Abs. 3 Satz 2 AO). Die Klägerin kann deshalb aber nicht dessen Aufhebung verlangen, denn bei diesem Verstoß handelt es sich um einen Formfehler nach § 127 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, hinsichtlich dessen vorliegend auszuschließen ist, dass die fehlende Unterschrift oder Namenswiedergabe die sachliche Richtigkeit des Bescheids berührt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2019 - 2 S 929/17 - juris, Rn. 42 f.). 19 2. In materieller Hinsicht ist der angegriffene Gebührenbescheid hingegen sowohl mit Blick auf die Erhebung der Wassergebühren (dazu unter a)) als auch der Abwassergebühren (dazu unter b)) für das Jahr 2018 in vollem Umfang rechtmäßig. 20 a) Die Heranziehung der Klägerin zu Wassergebühren für das Jahr 2018 in Höhe von 819,62 Euro (brutto) ist rechtlich nicht zu beanstanden. 21 aa) Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Wassergebühren ist § 39 WVS. Nach dieser Vorschrift erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren. Nach § 40 Abs. 1 WVS ist Schuldner der Benutzungsgebühren der Anschlussnehmer, das heißt insbesondere der Grundstückseigentümer (vgl. § 2 Abs. 1 WVS). Nach § 42 Abs. 1 WVS wird die - hier allein in Streit stehende – Verbrauchsgebühr nach der gemessenen Wassermenge im Sinne des § 43 WVS berechnet und betrug für das Jahr 2018 pro Kubikmeter 2,20 Euro. Gemäß § 43 Abs. 1 WVS gilt die nach § 21 WVS gemessene Wassermenge auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verloren gegangen ist. Die verbrauchte Wassermenge wird gemäß § 21 Abs. 1 WVS durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) festgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Dabei hat der Wasserversorgungsbetrieb dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Wasserversorgungsbetriebs (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 WVS). Demgegenüber hat der Anschlussnehmer den Verlust sowie Beschädigungen und Störungen der Messeinrichtung unverzüglich gegenüber der Beklagten mitzuteilen (§ 21 Abs. 3 Satz 2 WVS). Zudem kann der Wasserabnehmer gemäß § 22 Abs. 1 WVS jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. 22 bb) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt sind die hier allein in Streit stehenden Verbrauchsgebühren für das Jahr 2018 rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Beklagte zur Berechnung der Verbrauchsgebühren für den 261 Tage umfassenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 18. September 2018 die von dem Wasserzähler mit der Zählernummer „...“ angezeigte Wassermenge von 282 m³ zugrunde legen (dazu unter (1)). Auch für den 104 Tage umfassenden Zeitraum vom 19. September bis zum 31. Dezember 2018 ist die Beklagte zu Recht von einer Wassermenge von 58 m³ ausgegangen (dazu unter (2)). 23 (1) Die Beklagte hat der Berechnung der Verbrauchsgebühren für den 261 Tage umfassenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 18. September 2018 zutreffend die von dem – inzwischen ausgebauten und nicht mehr verfügbaren – Wasserzähler mit der Zählernummer „...“ angezeigte Wassermenge von 282 m³ zugrunde gelegt. 24 (a) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist den in einer gemeindlichen Gebührensatzung getroffenen Regelungen, wie sie in der Satzung der Beklagten enthalten sind, die Vermutung beziehungsweise der dahingehende Anscheinsbeweis zu entnehmen, dass die von einem eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, wenn eine ordnungsgemäße Überprüfung des Zählers ergeben hat, dass der Wasserzähler nicht über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 5. Juli 2012 - 2 S 2599/11 - juris, Rn. 19, vom 22. August 1988 - 2 S 424/87 - juris, und vom 8. Oktober 1987 - 2 S 1997/85 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2014 - OVG 9 N 45.13 - juris, Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. März 2015 - 5 A 762/12 - juris, Rn. 8; Saarländisches OVG, Urteil vom 20. Januar 1994 - 1 R 4/92 - NJW 1994, 2243 ˂2244˃). Denn hat ein noch geeichter Wasserzähler eine bestimmte Durchflussmenge angezeigt und eine technische Befundprüfung keine Anzeichen für eine Fehlfunktion ergeben, so kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass tatsächlich insgesamt so viel Wasser durch den Zähler geflossen ist, wie angezeigt. Dieser Anscheinsbeweis kann zwar durch den Nachweis von Tatsachen erschüttert werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Wasserzähler doch falsch angezeigt hat. Hierfür reicht es wegen der Überzeugungskraft des genannten Erfahrungssatzes indessen grundsätzlich nicht aus, dass sich aus der angezeigten Durchflussmenge eine ungewöhnlich hohe Verbrauchsmenge ergibt; das Gericht muss insoweit nicht von sich aus der Frage nachgehen oder Beweis darüber erheben, ob der gemessene höhere Verbrauch durch Verhaltens- oder Zustandsänderungen im Einflussbereich des Grundstückseigentümers bestätigt wird (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2014 - OVG 9 N 45.13 - juris, Rn. 8). 25 (b) Welcher Beweiswert dem Ablesestand eines – wie hier – lediglich geeichten, aber nicht einer Befundprüfung unterzogenen Wasserzählers zukommt, wird in der Rechtsprechung hingegen unterschiedlich beurteilt. 26 (aa) Zum Teil wird angenommen, dass zwar auch bei einem nur geeichten, aber nicht einer Befundprüfung unterzogenen Wasserzähler erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden könne, dass die angezeigte auch der tatsächlichen Durchflussmenge entspreche. Allerdings sei die Überzeugungskraft dieses Erfahrungssatzes geringer, als der Erfahrungssatz der richtigen Anzeige eines geeichten und einer Befundprüfung unterzogenen Wasserzählers. Dies führe dazu, dass bei Anzeige eines ungewöhnlich hohen Durchflusswertes der Frage nachzugehen sei, ob dieser Wert durch Verhaltens- oder Zustandsänderungen im Bereich des Grundstückseigentümers bestätigt werde; bleibe dies offen, könne auf den angezeigten hohen Durchflusswert nicht abgestellt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2014 - OVG 9 N 45.13 - juris, Rn. 8; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. März 2019 - 5 K 1679/15 - juris, Rn. 44). Damit dürfte die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls vertretene Auffassung übereinstimmen, die davon ausgeht, dass die Berücksichtigung des Zählerstands für die Gebührenbemessung voraussetze, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert gewesen sei und deshalb die Gemeinde die Beweislast für die fehlerfreie Funktionsweise des Wasserzählers treffe, wenn Umstände gegeben seien, die Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers begründeten und im Hinblick darauf Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs bestehe (VG Wiesbaden, Urteil vom 17. Juli 2018 - 1 K 1171/15.WI - juris, Rn. 38; Beschluss vom 9. März 2016 - 1 L 1172/15.WI - juris, Rn. 28). 27 (bb) Der Bundesgerichtshof geht hingegen davon aus, dass bei der Ablesung eines geeichten Messgeräts eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass die Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben, es der Gegenseite jedoch offen stehe, diese Vermutung durch die Führung eines Gegenbeweises zu entkräften.Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Werten komme die Vermutung ihrer Richtigkeit dagegen nicht zu. In diesem Fall müsse die Richtigkeit der abgelesenen Werte im Prozess zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen werden (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 112/10 - juris, Rn. 13). Damit übereinstimmend wird auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei geeichten Wasserzählern die Richtigkeit der Messung vermutet werde und deshalb die Gegenseite den Nachweis führen müsse, dass der Wasserzähler defekt sei, wenn diese trotz Verwendung geeichter Wasserzähler Bedenken bezüglich der Genauigkeit der Messwerte habe (VG Bayreuth, Urteil vom 28. März 2019 - B 4 K 16.872 - juris, Rn. 25; VG Gießen, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 8 L 807/13.GI - juris, Rn. 26). Nach der ähnlich lautenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wird der Beweiswert einer durch eine geeichte Wasseruhr erfolgten Messung generell als sehr hoch und als von dem Gebührenschuldner nur schwer zu erschüttern eingeschätzt. Der Gebührenschuldner müsse, da das Messergebnis der Wasseruhr dafür streite, dass der Verbrauch in der Sphäre des Gebührenschuldners tatsächlich stattgefunden habe, (zumindest) einen Geschehensablauf aufzeigen, der die Annahme rechtfertige, dass ein derart hoher Wasserverbrauch nicht aufgetreten sein könne (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 9 A 2553/11 - juris, Rn. 31). 28 (cc) Die Kammer gelangt unter Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Rechtsprechung zu der Auffassung, dass der Gemeinde die Berufung auf das Messergebnis eines lediglich geeichten Wasserzählers jedenfalls dann zugestanden werden kann, wenn der Anschlussnehmer zumindest die Möglichkeit hatte, von dem Messergebnis in zumutbarer Weise zeitnah Kenntnis zu erlangen und es gleichwohl unterlassen hat, die Vornahme einer Befundprüfung so rechtzeitig einzufordern, dass diese noch sinnvollerweise hätte durchgeführt werden können. 29 Für diese Risikoverteilung sprechen insbesondere die § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 WVS, denen der Grundsatz zu entnehmen ist, dass für den Fall, dass der Anschlussnehmer davon ausgeht, dass ein Defekt des Wasserzählers aufgetreten ist und dieser deshalb nicht mehr ordnungsgemäß misst, es seine Sache ist, einen solch vermuteten Defekt der Gemeinde beziehungsweise dem Wasserversorgungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen und eine Befundprüfung des Wasserzählers durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle zu verlangen. Beantragt er eine solche Befundprüfung hingegen zunächst nicht und ist sie zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund von Umständen nicht mehr möglich, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, so kann der Anschlussnehmer gegen die Richtigkeit der gemessenen Wassermenge eine fehlerhafte Funktion des Wasserzählers grundsätzlich nicht mehr einwenden (vgl. Bayerischer VGH, Urteile vom 17. September 1998 - 23 B 96.1607 - juris, Rn. 33, und vom 24. Juli 1997 - 23 B 94.2165 - juris, Rn. 25; VG Karlsruhe, Urteil vom 30. November 2017 - 2 K 3563/16 - n. v.; VG Greifswald, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 366/15 HGW - juris, Rn. 18). 30 Dabei trifft die Gemeinde in Ansehung ausgebauter Wasserzähler weder eine generelle und zeitlich unbegrenzte Aufbewahrungspflicht (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 366/15 HGW - juris, Rn. 18; VG Karlsruhe, Urteil vom 30. November 2017 - 2 K 3563/16 - n. v.), noch ist ihr zur Vermeidung von Beweislastentscheidungen zu ihren Ungunsten in jedem Fall eine Aufbewahrung des ausgebauten Wasserzählers bis zur Bestandskraft des Gebührenbescheides zu empfehlen (so aber VG Potsdam, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 8 K 705/10 - juris, Rn. 16; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. März 2019 - 5 K 1679/15 - juris, Rn. 44). Denn bei der Erhebung von Wassergebühren handelt es sich um ein Phänomen der Massenverwaltung. Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kommt deshalb bei der Regelung der Gebührenerhebung besondere Bedeutung zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2012 - 2 S 2599/11 - juris, Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. Oktober 2004 - I-7 U 55/04 - juris, Rn. 18). Vor diesem Hintergrund sowie aus Kostengründen – und damit nicht zuletzt im Interesse der Gebührenpflichtigen selbst – hat die Gemeinde einen ausgebauten Wasserzähler nur dann zum Zwecke der Durchführung einer Befundprüfung aufzubewahren, wenn eine solche beantragt wurde oder – etwa aufgrund eines offensichtlich ungewöhnlich hohen Durchflusswerts – Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers bestehen (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 366/15 HGW - juris, Rn. 18; VG Karlsruhe, Urteil vom 30. November 2017 - 2 K 3563/16 - n. v.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2004 - I-7 U 55/04 - juris, Rn. 18). Allein in derartigen Fällen ist sie gehalten, den ausgebauten Wasserzähler so lange aufzubewahren, wie mit einem Antrag auf Vornahme einer Befundprüfung noch zu rechnen ist und eine solche noch sinnvollerweise durchgeführt werden kann. 31 (c) Übertragen auf den vorliegenden Fall, durfte die Beklagte die von dem Wasserzähler mit der Zählernummer „...“ angezeigte Wassermenge von 282 m³ ihrer Gebührenerhebung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 18. September 2018 zugrunde legen. Denn der Wasserversorgungsbetrieb hatte der Klägerin rechtzeitig mitgeteilt, dass es zu einem Ausbau des Zählers und einer damit einhergehenden Ablesung kommen würde, sodass sie ohne weiteres die Möglichkeit hatte, hieran teilzunehmen und von dem gemessenen Durchflusswert in zumutbarer Weise zeitnah Kenntnis zu erlangen. Wenn der Anschlussnehmer diese Möglichkeit indes – wie hier – nicht nutzt, sondern den Wasserversorgungsbetrieb beziehungsweise dessen Beauftragten (vgl. § 23 Abs. 1 WVS) stattdessen auf Dritte – etwa wie hier die Mieter – verweist, so geht es grundsätzlich zu seinen Lasten, wenn diese den gemessenen Zählerstand nicht an ihn weitergeben und er von diesem deshalb nicht umgehend, sondern erst durch den später ergangenen Gebührenbescheid erfährt. Dabei kann hier auch dahinstehen, für welchen Zeitraum die Gemeinde gehalten gewesen wäre, den Wasserzähler der Klägerin im Falle einer diesbezüglichen Veranlassung aufzubewahren, da eine solche Veranlassung vorliegend nicht bestand. Denn zum einen hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Befundprüfung beantragt, sondern lediglich auf das (angebliche) Messergebnis ihrer eigenen Messgeräte verwiesen; und zum anderen war vorliegend auch kein derart offensichtlich ungewöhnlich hoher Durchflusswert gegeben, dass Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers bestanden hätten, die die Beklagte zu dessen Aufbewahrung hätte veranlassen müssen. Denn nicht nur ist die Steigerung von 137 m³ im Vergleich zum Vorjahr und von 108 m³ im Vergleich zum Jahr 2016 nicht außergewöhnlich hoch; vielmehr hat sich auch der Tagesverbrauch während des relevanten Zeitraums vom 1. Januar bis zum 18. September in Höhe von 1,08 m³ (1.008 Liter) im Vergleich zum Vorjahr (556 Liter pro Tag) lediglich um 94 % und im Vergleich zum Jahr 2016 (650 Liter pro Tag) sogar nur um 66,15 % erhöht. Im konkreten Fall eines Zweifamilienhauses bewegt sich dies aber durchaus in einer Größenordnung, die sich auf in die Verantwortungssphäre des Gebührenschuldners fallende Umstände – etwa ein geändertes Verbrauchsverhalten, schadhafte Rohre oder (zeitweise) offenstehende Zapfstellen hinter dem Wasserzähler (vgl. § 43 Abs. 1 WVS) – zurückführen lässt und die Gemeinde deshalb nicht zu weitergehenden Schritten, insbesondere einer umgehenden Benachrichtigung der Klägerin sowie einer Aufbewahrung des Wasserzählers, hätte veranlassen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Sommermonate des Jahres 2018 in Deutschland außergewöhnlich heiß und trocken waren und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Kopf in dieser Zeit deutlich angestiegen ist. Darüber hinaus hat die Klägerin erste Einwände gegen die am 18. September 2018 durchgeführte Messung erst mit ihrem Widerspruch vom 20. Februar 2019 und damit erst über fünf Monate später erhoben. Für einen derart langen Zeitraum aber wäre die Beklagte jedenfalls nicht zur Aufbewahrung des Wasserzählers verpflichtet gewesen, da sich eine Befundprüfung regelmäßig nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbau des Wasserzählers sinnvoll durchführen lässt, da ein funktionsloser Wasserzähler austrocknet und seine Eigenschaften dadurch so verändert, dass eine Befundprüfung keine Rückschlüsse mehr auf die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen erlaubt (so VG Greifswald, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 366/15 HGW - juris, Rn. 18; a. A. VG Potsdam, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 8 K 705/10 - juris, Rn. 16). 32 (d) Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Ablesung ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit schon deshalb rechtswidrig sei, weil sie nicht durch eine amtliche Person, sondern von dem mit dem Zählerwechsel beauftragten privaten Unternehmen durchgeführt worden sei. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin bestand keine Notwendigkeit dafür, dass die Ablesung durch eine „amtliche Person“ hätte durchgeführt werden müssen. Bei der Ablesung durch einen privaten Dritten handelt es sich um eine bloße „Verwaltungshilfe“, das heißt eine Hilfstätigkeit, die im Auftrag und nach Weisung der Behörde erfolgt und als solche grundsätzlich zulässig ist (vgl. hierzu Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, Seite 670). Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass § 23 Abs. 1 WVS für den Regelfall ausdrücklich vorsieht, dass die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Wasserversorgungsbetriebs abgelesen werden und im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ein solcher Beauftragter tätig wurde. 33 Weiterhin vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, dass der Zählerstand „offensichtlich“ erst nach dem Ausbau der Wasseruhr festgehalten worden sein soll und deshalb nicht verwertbar sei. Denn allein der Umstand, dass das in der Verwaltungsakte befindliche Lichtbild den offenbar bereits ausgebauten Wasserzähler mit dem Stand 1.430 m³ zeigt, belegt keineswegs, dass dieser erst nach seinem Ausbau abgelesen worden ist. Vielmehr rechtfertigt das in der Verwaltungsakte zudem befindliche Dokument „Montageauftrag Zähler- / Turnuswechsel“ und der darin festgehaltene „Ausbaustand“ von 1.430 m³ die Annahme, dass der Wasserzähler sowohl unmittelbar vor seinem Ausbau, als auch noch danach einen Wert von 1.430 m³ angezeigt hat. 34 Soweit die Klägerin zudem vorträgt, dass dem Dokument „Montageauftrag Zähler- / Turnuswechsel“ deshalb kein Beweiswert beigemessen werden könne, weil dieses nachträglich verändert worden sei, kann auch dies nicht überzeugen. Denn dem Dokument lässt sich aus Sicht eines objektiven, unbefangenen Empfängers ohne weiteres entnehmen, dass die Eintragungen sowohl unter der Überschrift „Ausbau alter Zähler:“ – wozu insbesondere der Ausbaustand „1430 m³“ zählt –, als auch unter der Überschrift „Einbau neuer Zähler“ am 18. September 2018 vorgenommen wurden und am selben Tag von dem Monteur Herrn ... sowie einem berechtigten Bewohner des Hauses „...“ gegengezeichnet wurden. Allein die weitere Eintragung auf der linken unteren Seite des Dokuments („A.879… …“) wurden später hinzugefügt. Da diese jedoch mit einem gesonderten Datum („20.09.18“) sowie einer allein sie betreffenden Unterschrift versehen wurde, lässt sie den Beweiswert des Dokuments ebenso unberührt, wie das auf der Zeile „(Erfassung)“ eingetragene Datum („20.09.18“) sowie die dortige Unterschrift. 35 Mit dem Vorbringen der Klägerin, dass es keinen von ihr beauftragten Mieter gegeben habe, der autorisiert gewesen sei, den Zählerstand zu bestätigen und in der Begründung des Widerspruchsbescheids noch nicht einmal die Person genannt sei, die dies vorgeblich getan habe, dringt sie ebenfalls nicht durch. Denn zum einen ist es nach den maßgeblichen Vorschriften der Wasserversorgungssatzung der Beklagten (§§ 21 ff. WVS) keineswegs erforderlich, dass der Anschlussnehmer oder ein von diesem beauftragter Dritter bei der Ablesung des Wasserzählers zugegen ist und den abgelesenen Messwert bestätigt. Und zum anderen hat die Kammer bei lebensnaher Würdigung des Sachverhalts auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die auf dem Dokument „Montageauftrag Zähler- / Turnuswechsel“ auf der Unterschriftenzeile „(Kunde)“ befindliche Unterschrift von einem berechtigten Bewohner des Hauses „...“ stammt. Denn die Klägerin hat die Stadtwerke M. selbst darauf verwiesen, dass sich diese bezüglich des Zugangs zu dem Zählerort mit den Mietern des Hauses „...“ in Verbindung setzen sollten. Vor diesem Hintergrund aber erscheint es lebensfern, dass sich der Monteur am 18. September 2018 ohne das Einverständnis der betreffenden Mieter Zugang zu dem Haus verschafft haben und ein nicht berechtigter Dritter das Dokument „Montageauftrag Zähler- / Turnuswechsel“ gegengezeichnet haben könnte. Dahingehende konkrete Umstände hat die Klägerin auch weder vorgetragen, noch sind solche für die Kammer ersichtlich. 36 Die von dem Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Verbrauchsberechnung nebst Lichtbildaufnahmen ihrer privaten Zähler für Warm- und Kaltwasser rechtfertigen gleichfalls keine andere Beurteilung. Denn weder anhand der vorgelegten Unterlagen noch nach dem diesbezüglichen Vortrag des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung lässt sich zweifelsfrei beurteilen, wo die privaten Zähler der Klägerin verbaut sein sollen und ob diese ihrerseits den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und. Jedenfalls aber liegen die vom Ehemann der Klägerin dokumentierten Verbräuche – die ersten Aufnahmen datieren vom 30. November 2017, die anderen vom 14. Juli 2019 – nicht in einem nahen zeitlichen Umfeld zum Wechsel des Wasserzählers, so dass die selbst erfassten Durchflussmengen schon von vornherein nicht geeignet sind, die Messung der amtlichen Messeinrichtung zu erschüttern oder gar ernsthaft in Frage zu stellen. 37 Mit der von ihrem Ehemann in der mündlichen Verhandlung zudem erhobenen Forderung, die Beklagte möge eine „Bilanzkontrolle“ in Form eines Vergleichs zwischen der in ihrem Versorgungsgebiet eingespeisten mit der dort abgerechneten Wassermenge vornehmen, vermag die Klägerin schließlich ebenso wenig durchzudringen. Denn selbst wenn eine solche „Bilanzkontrolle“ möglich wäre und sich hieraus – wie der Ehemann der Klägerin meint – ergeben sollte, dass die Beklagte in ihrem Gemeindegebiet mehr Wasser abgerechnet als eingespeist hat, so wäre damit keineswegs bewiesen, dass diese Differenz auf einer fehlerhaften Messung des hier in Rede stehenden Wasserzählers beruht. 38 (2) Soweit die Beklagte für den 104 Tage umfassenden Zeitraum vom 19. September bis zum 31. Dezember 2018 von einer verbrauchten Wassermenge von 58 m³ ausgegangen ist, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Beklagte gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG befugt, die verbrauchte Wassermenge für den 13 Tage umfassenden Zeitraum vom 19. bis zum 31. Dezember 2018 auf Grundlage der selbständigen Zählerablesung und anschließenden Mitteilung des Zählerstands über Internet am 18. Dezember 2018 im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2019 - 2 S 929/17 - juris, Rn. 78; Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Januar 2020 - 5 A 334/17 - juris, Rn. 20; VG Chemnitz, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 1 K 911/01 - juris, Rn. 72 ff., m. w. N.). Unter Zugrundelegung eines Verbrauchs von 328 m³ während des 352 Tage umfassenden Zeitraums vom 1. Januar bis zum 18. Dezember 2018 und damit eines Tagesverbrauchs von 0,93 m³, ist sie hierbei auch in nachvollziehbarer Weise zu einem hochgerechneten Verbrauch von 12 m³ (13 x 0,93 m³) gelangt. 39 b) Auch hinsichtlich der Abwassergebühren ist der streitgegenständliche Bescheid materiell rechtmäßig. Insbesondere steht der Beklagten gegen die Klägerin mit Blick auf die Schmutzwassergebühren für das Jahr 2018 ein Anspruch in Höhe von 1.156 Euro zu. 40 aa) Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Abwassergebühren ist § 36 AbwS (in der Fassung vom 16. November 2015). Danach erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. Schuldner der Abwassergebühr ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AbwS der Grundstückseigentümer. Nach § 37 Abs. 1 AbwS werden die Abwassergebühren getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr) erhoben. Bemessungsgrundlage für die – hier allein in Streit stehenden – Schmutzwassergebühren im Sinne von § 37 Abs. 1 AbwS ist dabei nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 AbwS die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge. 41 bb) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist die Höhe der in dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Schmutzwassergebühren nicht zu beanstanden. Denn vor dem Hintergrund der dem Grundstück der Klägerin aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführten Wassermenge von 340 m³ beläuft sich auch die Schmutzwassermenge auf 340 m³, sodass sich bei einer Schmutzwassergebühr gemäß § 41 Abs. 1 AbwS (in der Fassung vom 11. Dezember 2017) in Höhe von 3,40 Euro pro m³ Abwasser Schmutzwassergebühren für das Jahr 2018 in Höhe von insgesamt 1.156 Euro ergeben. II. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). III. 43 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. 44 Beschluss vom 9. März 2021 45 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 575,40 Euro festgesetzt. Bei der von der Klägerin unterstellten verbrauchten Wasser- und Schmutzwassermenge von 240 m³ ergibt sich gegenüber dem angegriffenen Gebührenbescheid eine Differenz von 100 m³, woraus sich hinsichtlich der Verbrauchsgebühren ein Betrag von 235,40 Euro (brutto) und hinsichtlich der Schutzwassergebühren ein Betrag von 340 Euro errechnet.