Urteil
11 K 3023/20
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger studiert seit dem Herbst-/Wintersemester 2015 bei der Beklagten im Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) im Kernfach Geschichte. Er begehrt die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer (pauschalen) Schreibzeitverlängerung um 50 % für konkrete (Wiederholungs-)Prüfungen in einzelnen Modulen, für Hausarbeiten sowie für die schriftliche Bachelorarbeit. 2 Am 13.06.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten Nachteilsausgleiche, insbesondere in der Form von Schreibzeitverlängerungen um 50 % für einzelne Modul- und Wiederholungsprüfungen, Hausarbeiten sowie für die schriftliche Bachelorarbeit. Eine Zeitverlängerung für die mündliche (Bachelor-)Prüfung beantragte der Kläger nicht. Zur Begründung legte der Kläger ein Attest von Frau Dr. ..., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ..., vom 07.06.2019 vor, welche ihm die Diagnose eines Asperger-Autismus-Syndroms, eine Verlangsamung des Arbeitstempos sowie schwerwiegende Arbeits- und Organisationsstörungen bescheinigte. Nach Einschätzung der Ärztin benötige der Kläger 50 % mehr Zeit, um die ihm zugewiesenen Aufgaben erledigen zu können. 3 Mit Schreiben vom 03.09.2019 ergänzte der Kläger sein Vorbringen und erklärte, dass er auch mit einer Verlängerung um 20-30 % einverstanden sei. Es sei ihm nicht möglich zwei Hausarbeiten parallel zu bearbeiten. Daher bevorzuge er das routinemäßige Abarbeiten von Aufgaben nacheinander. Er habe Schwierigkeiten, Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden. 4 Mit Bescheid vom 10.09.2019, dem Kläger zugegangen am 15.09.2019, gewährte die Beklagte dem Kläger Nachteilsausgleiche (Ziff. 1 bis 4 des Bescheides) in Form einer Begrenzung der anwesenden Personen bei Prüfungen sowie einer Einstellungsphase vor der mündlichen Prüfung im Umfang von fünf Minuten. Die Anträge auf Schreibzeitverlängerung für die ausstehenden Prüfungen, Wiederholungsversuche und die schriftliche Bachelorarbeit (Ziff. 5 und 6 des Bescheides) lehnte die Beklagte ab. Zur Begründung trug sie vor: Aus dem vorgelegten Attest gehe nicht hervor, weshalb eine unterschiedslose und pauschale Schreibzeitverlängerung bei allen Prüfungen um 50 % eine gerechtfertigte Kompensation für die dargelegten Leiden darstellen solle. Dieser gelte insbesondere für das Abfassen der Bachelorarbeit, da die Abfassung schriftlicher Arbeiten in begrenzten Zeiträumen zu den im Rahmen der Leistung als auch des Studienabschlusses nachzuweisenden Kompetenzen selbst gehöre. Unter Berücksichtigung der Chancengleichheit der nicht beeinträchtigten Studierenden sei eine pauschale Schreibzeitverlängerung nicht angemessen. 5 Der Kläger erhob am 14.10.2019 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten. Zur Begründung verwies er auf eine vorgelegte Anmerkung zu einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und bezog sich auf ein telefonisches Gespräch mit dem Geschäftsführer des Bundesverbandes Autismus Deutschland e.V., welcher ihm bestätigt habe, dass auch für Personen aus dem Autismus-Spektrum ein Nachteilsausgleich gewährt werden müsse. Zudem würde einer Studentin aus Karlsruhe mit dem gleichen Leiden ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Der Kläger richtete den Widerspruch ausdrücklich auch gegen die Versagung einer Zeitverlängerung für die mündliche (Bachelor-)Prüfung. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2020 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Ausgangsentscheidung und führte ergänzend aus: Der vorgelegte Nachweis des Klägers sei nicht ausreichend. Seine eigenen Aussagen widersprächen den pauschal gehaltenen Angaben im Attest. Beim Verfassen von Haus- und Abschlussarbeiten würden Kompetenzen, die für den Erwerb des angestrebten Abschlusses relevant seien, überprüft. Das vorgetragene Dauerleiden wirke sich daher auf die Kompetenzen aus, die inhaltlich prüfungsrelevant seien und zum Nachweis der Eignung für das Berufsfeld erforderlich seien. Soweit er sich gegen die Versagung eines Nachteilsausgleiches für die mündliche Prüfung wende, sei der Widerspruch in Ermangelung eines darauf gerichteten Antrags bereits unzulässig. 7 Der Kläger hat am 17.07.2020 Klage durch seinen Prozessbevollmächtigten erhoben. Zur Begründung lässt er vortragen: Das Überprüfen der Arbeitszeitgeschwindigkeit sei vor dem Hintergrund des angestrebten Berufsfeldes nicht zwingend geboten. Es fehle hier bereits an einem konkreten Berufsfeld innerhalb der Prüfungsordnung. Ein Nachteilsausgleich sei erst zu versagen, wenn er dem Prüfungszweck entgegenstünde. Dies sei hier ersichtlich nicht gegeben. Der Kläger sei inhaltlich in der Lage, sich den Anforderungen des Studiums vollumfänglich zu stellen. Eine Übervorteilung sei nicht erkennbar. Das Leiden des Klägers sei vergleichbar mit einer Lese-/Rechtschreibschwäche, bei der die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer Schreibzeitverlängerung hinreichend anerkannt sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2019 hinsichtlich der Nummern 5) und 6) sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.06.2020 – soweit er hierzu ergangen ist – aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die unter dem 13.06.2019 beantragten Nachteilsausgleiche in Form einer Schreibzeitverlängerung von 50 % zu bewilligen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor: Die Entscheidungen seien zur Wahrung der Chancengleichheit der Studierenden gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erforderlich. Nicht jedes Dauerleiden begründe einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Hier müsse differenziert werden zwischen Dauerleiden, welche die nicht aktuell geprüfte Befähigung beträfen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschwerten und Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Kandidaten in Prüfungen prägten. Letztere würden das normale Leistungsbild bestimmen und seien nicht als irreguläre Leistungsbeeinträchtigungen zu qualifizieren. Der Unterschied innerhalb dieser Dauerleiden bestehe in dem Umstand, dass Darstellungsdefizite auch im späteren Berufsleben ausgeglichen werden könnten. Dies sei bei dem Kläger gerade nicht der Fall, da eine dauerhaft um 50 % verminderte Bearbeitungsgeschwindigkeit keinem solchen Ausgleich zuträglich sei, da es sich um eine Leistungsminderung handle, die in seiner Person liege. Dabei handle es sich gerade um eine im Studiengang nachzuweisende Kompetenz, da gemäß § 3 Abs. 4 der Gemeinsamen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) der philosophischen Fakultät Mannheim mit Kernfach Geschichte (PO) der Nachweis über den Erwerb und die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erforderlich sei. Das wissenschaftliche Arbeiten setze gerade das parallele Bearbeiten mehrerer Aufgaben voraus. Auch die Denkleistung, eine bestimmte Prüfungsleistung innerhalb der vorgegebenen Zeit zu lösen, sei eine Prüfungsleistung, die nicht durch Nachteilsausgleiche kompensiert werden könne. Eine Schreibzeitverlängerung um 50 % führe zu einem Ergebnis, welches nicht die tatsächlichen Befähigungen wiedergäbe. Zudem sei eine konkrete Beschreibung des Berufsbildes nicht erforderlich, da der Abschluss Bachelor of Arts bereits das Erfordernis der dargelegten Fähigkeiten für alle durch den Abschluss qualifizierten Berufsfelder impliziere. 13 Hinsichtlich des Vortrages der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt des diesbezüglich gefertigten Protokolls verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Studien- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie auf die zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. 16 Der Bescheid der Beklagten vom 10.09.2019 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 22.06.2020 – soweit sie zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sind – sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. 17 Der materielle Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Nachteilsausgleich ist § 6 der Gemeinsamen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) der Philosophischen Fakultät der Universität Mannheim mit Kernfach Geschichte (PO). 18 Demnach kann der Prüfungsausschuss eine angemessene Kompensation gewähren, wenn die besonderen Bedürfnisse oder Belange Studierender, eine Teilnahme an einer vorgesehenen Studien- oder Prüfungsleistung, insbesondere wegen der Prüfungsform, nicht erlauben. 2. 19 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 PO liegen nicht vor. a) 20 Die vorgenannte Norm der PO setzt das verfassungsrechtliche Gebot auf Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) um (vgl. VG Gießen, Urt. v. 19.11.2019 – 8 K 3432/17.Gi – juris Rn. 45). Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.02.2021 – 9 S 556/21 – juris). Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2015 – BVerwG 6 C 35.14 – juris Rn. 15). Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete und angemessene Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.02.2021 – 9 S 556/21 – juris). Die Angemessenheit stellt als notwendiges Korrektiv den Ausgleich zwischen der Chancengleichheit des Beeinträchtigten und der anderen Prüflinge her. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert“ wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2015 – BVerwG 6 C 35.14 – juris). Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Daher steht diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG zu. Ein Ermessen wird der Behörde hierbei nicht eingeräumt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.02.2021 – 9 S 556/21 – juris). Die hierzu maßgeblichen Feststellungen sind dabei nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, sondern stets individuell mit Blick auf die persönlichen Beeinträchtigungen zu treffen und auf dieser Grundlage zu bewerten (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018, Rn. 258). Daher verbietet es sich, einen Nachteilsausgleich unter bloßem Verweis auf das Vorliegen eines Dauerleidens abzulehnen (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2021 – 11 K 454/21 – BeckRS 2021, 4706; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.02.2021 – 9 S 556/21 – juris). b) 21 Gemessen an diesem Maßstab stellt die vom Kläger mit Schreiben vom 13.06.2019 beantragte pauschale und undifferenzierte Schreibzeitverlängerung um 50 % für Klausuren, Hausarbeiten und die schriftliche Bachelorarbeit keine angemessene Kompensation dar. 22 Eine nach dieser Vorschrift angemessene Kompensation setzt voraus, dass diese grundsätzlich geeignet ist, die konkret vorliegende Beeinträchtigung im Hinblick auf die Prüfung zu kompensieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.02.2021 – 9 S 556/21 – juris). Der Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 3 GG gebietet es im Hinblick auf die anderen Studierenden, dass keine gänzlich ungeeigneten Nachteilsausgleiche gewährt werden. Dabei entspricht es auch verfassungsrechtlichen Erwägungen – angelehnt an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz –, dass an zur Erreichung des Zweckes nicht geeigneten Maßnahmen kein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 22.01.1997 – 2 BvR 1915/91 – NJW 1997, 287). 23 Der Kläger hat wiederholt dargelegt, dass sich die bei ihm vorhandene Autismus-Störung (F 84.5) derart auszeichnet, dass ihm das parallele Bearbeiten von Studienaufgaben nicht bzw. nur erschwert möglich ist. Auch auf konkrete Nachfrage zu seinen Beeinträchtigungen wurde die Problematik des parallelen Bearbeitens von Studienaufgaben als das die Krankheit prägende Defizit betont. Dabei hat der Kläger jedoch nicht aufklären können, inwiefern ihm eine Schreibzeitverlängerung bei der einzelnen Studienleistung das parallele Bearbeiten mehrerer Studienleistungen zu erleichtern vermag. Denn auch eine Schreibzeitverlängerung für die Bachelorarbeit, Hausarbeiten und Klausuren, deren prüfungsspezifische Zielrichtungen grundverschieden sind (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 28.01.2016 – 7 B 158/16 – juris) vermag an dem Umstand, dass der Kläger mehrere Klausuren im gleichen Semester bzw. mehrere Hausarbeiten parallel zu verfassen hat, nichts zu ändern. Die Schreibzeitverlängerung der einzelnen Studienleistung hat für sich genommen keine erkennbare Auswirkung auf die Dauer der Vorbereitungszeit für diese Studienleistung, sodass der Kläger auch bei einer solchen Verlängerung mit der parallelen Bearbeitung/Vorbereitung mehrerer Studienleistungen konfrontiert sein wird. Der Kläger bevorzugt eine Bearbeitung von Aufgaben nacheinander und wird durch die notwendige Vorbereitung auf eine weitere Prüfung beeinträchtigt. Die Schreibzeitverlängerung für die einzelnen Prüfungen berührt nach Auffassung des Gerichts die vom Kläger vorgetragene Problematik des parallelen Bearbeitens mehrerer Aufgaben in keiner Weise. Die zeitmäßige Verlängerung ist weder geeignet, dem Kläger ein – von ihm scheinbar favorisiertes – Abarbeiten von Aufgaben nacheinander zu ermöglichen noch ist sie geeignet, dem Kläger die Dauer der Vorbereitungszeit selbst zu verlängern. 24 Die Beklagte war auch nicht gehalten, dem Kläger statt der beantragten Schreibzeitverlängerung um 50 % eine andere, angemessene Maßnahme zur Kompensation zu bewilligen. Hier fehlte es der Beklagten an hinreichenden medizinischen Befundtatsachen, um die Angemessenheit einer alternativen Nachteilsausgleichsmaßnahme einschätzen zu können (vgl. zur Notwendigkeit solcher Tatsachen zur Beurteilung der Angemessenheit VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.06.2017 – 9 S 1241/17 – NJW 2017, 3400). In Ermangelung der medizinischen Fachkompetenz konnte die Beklagte keine eigene Beurteilung des Bedürfnisses des Klägers vornehmen. 25 Da es bereits an einer Geeignetheit der beantragten Ausgleichsmaßnahme fehlt, konnte das Gericht daher ausdrücklich dahinstehen lassen, ob es sich bei der konkreten Ausprägung der Autismus-Störung (F 84.5) des Klägers um ein konkret ausgleichsfähiges Dauerleiden im Einzelfall handelt. Soweit sich eine Beeinträchtigung in der fehlenden Fähigkeit einer parallelen Bearbeitung mehrerer Aufgaben niederschlägt, verweist das Gericht auf den Umstand, dass sich beim Kläger mitunter das Risiko einer Fehlplanung des Studiums realisiert haben dürfte und die Notwendigkeit einer parallelen Bearbeitung auch die kausale Folge einer fehlenden Leistungserbringung in mehreren Fachsemestern ist. Dabei erkennt das Gericht grundsätzlich sehr wohl, dass sich eine schematische Betrachtung der Diagnose verbietet und eine Betrachtung im Einzelfall geboten ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2021 – 11 K 454/21 – BeckRS 2021, 4706 bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.02.2021 – 9 S 556/21 – juris). II. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. III. 28 Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). 29 B E S C H L U S S 30 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 15 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. 16 Der Bescheid der Beklagten vom 10.09.2019 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 22.06.2020 – soweit sie zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sind – sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. 17 Der materielle Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Nachteilsausgleich ist § 6 der Gemeinsamen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) der Philosophischen Fakultät der Universität Mannheim mit Kernfach Geschichte (PO). 18 Demnach kann der Prüfungsausschuss eine angemessene Kompensation gewähren, wenn die besonderen Bedürfnisse oder Belange Studierender, eine Teilnahme an einer vorgesehenen Studien- oder Prüfungsleistung, insbesondere wegen der Prüfungsform, nicht erlauben. 2. 19 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 PO liegen nicht vor. a) 20 Die vorgenannte Norm der PO setzt das verfassungsrechtliche Gebot auf Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) um (vgl. VG Gießen, Urt. v. 19.11.2019 – 8 K 3432/17.Gi – juris Rn. 45). Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.02.2021 – 9 S 556/21 – juris). Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2015 – BVerwG 6 C 35.14 – juris Rn. 15). Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete und angemessene Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.02.2021 – 9 S 556/21 – juris). Die Angemessenheit stellt als notwendiges Korrektiv den Ausgleich zwischen der Chancengleichheit des Beeinträchtigten und der anderen Prüflinge her. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert“ wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2015 – BVerwG 6 C 35.14 – juris). Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Daher steht diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG zu. Ein Ermessen wird der Behörde hierbei nicht eingeräumt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.02.2021 – 9 S 556/21 – juris). Die hierzu maßgeblichen Feststellungen sind dabei nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, sondern stets individuell mit Blick auf die persönlichen Beeinträchtigungen zu treffen und auf dieser Grundlage zu bewerten (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018, Rn. 258). Daher verbietet es sich, einen Nachteilsausgleich unter bloßem Verweis auf das Vorliegen eines Dauerleidens abzulehnen (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2021 – 11 K 454/21 – BeckRS 2021, 4706; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.02.2021 – 9 S 556/21 – juris). b) 21 Gemessen an diesem Maßstab stellt die vom Kläger mit Schreiben vom 13.06.2019 beantragte pauschale und undifferenzierte Schreibzeitverlängerung um 50 % für Klausuren, Hausarbeiten und die schriftliche Bachelorarbeit keine angemessene Kompensation dar. 22 Eine nach dieser Vorschrift angemessene Kompensation setzt voraus, dass diese grundsätzlich geeignet ist, die konkret vorliegende Beeinträchtigung im Hinblick auf die Prüfung zu kompensieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.02.2021 – 9 S 556/21 – juris). Der Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 3 GG gebietet es im Hinblick auf die anderen Studierenden, dass keine gänzlich ungeeigneten Nachteilsausgleiche gewährt werden. Dabei entspricht es auch verfassungsrechtlichen Erwägungen – angelehnt an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz –, dass an zur Erreichung des Zweckes nicht geeigneten Maßnahmen kein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 22.01.1997 – 2 BvR 1915/91 – NJW 1997, 287). 23 Der Kläger hat wiederholt dargelegt, dass sich die bei ihm vorhandene Autismus-Störung (F 84.5) derart auszeichnet, dass ihm das parallele Bearbeiten von Studienaufgaben nicht bzw. nur erschwert möglich ist. Auch auf konkrete Nachfrage zu seinen Beeinträchtigungen wurde die Problematik des parallelen Bearbeitens von Studienaufgaben als das die Krankheit prägende Defizit betont. Dabei hat der Kläger jedoch nicht aufklären können, inwiefern ihm eine Schreibzeitverlängerung bei der einzelnen Studienleistung das parallele Bearbeiten mehrerer Studienleistungen zu erleichtern vermag. Denn auch eine Schreibzeitverlängerung für die Bachelorarbeit, Hausarbeiten und Klausuren, deren prüfungsspezifische Zielrichtungen grundverschieden sind (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 28.01.2016 – 7 B 158/16 – juris) vermag an dem Umstand, dass der Kläger mehrere Klausuren im gleichen Semester bzw. mehrere Hausarbeiten parallel zu verfassen hat, nichts zu ändern. Die Schreibzeitverlängerung der einzelnen Studienleistung hat für sich genommen keine erkennbare Auswirkung auf die Dauer der Vorbereitungszeit für diese Studienleistung, sodass der Kläger auch bei einer solchen Verlängerung mit der parallelen Bearbeitung/Vorbereitung mehrerer Studienleistungen konfrontiert sein wird. Der Kläger bevorzugt eine Bearbeitung von Aufgaben nacheinander und wird durch die notwendige Vorbereitung auf eine weitere Prüfung beeinträchtigt. Die Schreibzeitverlängerung für die einzelnen Prüfungen berührt nach Auffassung des Gerichts die vom Kläger vorgetragene Problematik des parallelen Bearbeitens mehrerer Aufgaben in keiner Weise. Die zeitmäßige Verlängerung ist weder geeignet, dem Kläger ein – von ihm scheinbar favorisiertes – Abarbeiten von Aufgaben nacheinander zu ermöglichen noch ist sie geeignet, dem Kläger die Dauer der Vorbereitungszeit selbst zu verlängern. 24 Die Beklagte war auch nicht gehalten, dem Kläger statt der beantragten Schreibzeitverlängerung um 50 % eine andere, angemessene Maßnahme zur Kompensation zu bewilligen. Hier fehlte es der Beklagten an hinreichenden medizinischen Befundtatsachen, um die Angemessenheit einer alternativen Nachteilsausgleichsmaßnahme einschätzen zu können (vgl. zur Notwendigkeit solcher Tatsachen zur Beurteilung der Angemessenheit VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.06.2017 – 9 S 1241/17 – NJW 2017, 3400). In Ermangelung der medizinischen Fachkompetenz konnte die Beklagte keine eigene Beurteilung des Bedürfnisses des Klägers vornehmen. 25 Da es bereits an einer Geeignetheit der beantragten Ausgleichsmaßnahme fehlt, konnte das Gericht daher ausdrücklich dahinstehen lassen, ob es sich bei der konkreten Ausprägung der Autismus-Störung (F 84.5) des Klägers um ein konkret ausgleichsfähiges Dauerleiden im Einzelfall handelt. Soweit sich eine Beeinträchtigung in der fehlenden Fähigkeit einer parallelen Bearbeitung mehrerer Aufgaben niederschlägt, verweist das Gericht auf den Umstand, dass sich beim Kläger mitunter das Risiko einer Fehlplanung des Studiums realisiert haben dürfte und die Notwendigkeit einer parallelen Bearbeitung auch die kausale Folge einer fehlenden Leistungserbringung in mehreren Fachsemestern ist. Dabei erkennt das Gericht grundsätzlich sehr wohl, dass sich eine schematische Betrachtung der Diagnose verbietet und eine Betrachtung im Einzelfall geboten ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2021 – 11 K 454/21 – BeckRS 2021, 4706 bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.02.2021 – 9 S 556/21 – juris). II. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. III. 28 Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). 29 B E S C H L U S S 30 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.