Urteil
9 K 67/21
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber kann keine Erstattung nach §§56 ff. IfSG verlangen, wenn er Lohnfortzahlungspflichten trifft und damit kein Verdienstausfall des Arbeitnehmers vorliegt.
• Wurde die Absonderung durch eine vermeidbare Dienstreise herbeigeführt, schließt dies gemäß §56 Abs.1 IfSG i.V.m. Treu und Glauben einen Entschädigungsanspruch aus.
• Trägt der Arbeitgeber durch Weisung zur Dienstreise in ein Risikogebiet das Betriebsrisiko, ist die Lohnfortzahlung gegenüber einem staatlichen Erstattungsanspruch vorrangig; §616 BGB kann daneben einen Vergütungsanspruch begründen.
• Für die Beurteilung anspruchsausschließender Verhaltenspflichten gilt der Zeitpunkt der Reise bzw. Wiedereinreise; auf die Rechtslage der ersten abschließenden Behördenentscheidung ist abzustellen.
Entscheidungsgründe
Kein Erstattungsanspruch nach IfSG bei absonderungsbedingter Lohnfortzahlung und vermeidbarer Dienstreise • Ein Arbeitgeber kann keine Erstattung nach §§56 ff. IfSG verlangen, wenn er Lohnfortzahlungspflichten trifft und damit kein Verdienstausfall des Arbeitnehmers vorliegt. • Wurde die Absonderung durch eine vermeidbare Dienstreise herbeigeführt, schließt dies gemäß §56 Abs.1 IfSG i.V.m. Treu und Glauben einen Entschädigungsanspruch aus. • Trägt der Arbeitgeber durch Weisung zur Dienstreise in ein Risikogebiet das Betriebsrisiko, ist die Lohnfortzahlung gegenüber einem staatlichen Erstattungsanspruch vorrangig; §616 BGB kann daneben einen Vergütungsanspruch begründen. • Für die Beurteilung anspruchsausschließender Verhaltenspflichten gilt der Zeitpunkt der Reise bzw. Wiedereinreise; auf die Rechtslage der ersten abschließenden Behördenentscheidung ist abzustellen. Die Klägerin ist Herstellerin von Spezialmaschinen und entsandte Mitte April 2020 zwei Servicemonteure zur Fehlersuche und Reparatur eines Regalbediengeräts zu einer Kundin in Bludenz (Österreich). Einer der Monteure reiste am 17.04.2020 ein und kehrte am 19.04.2020 nach Baden-Württemberg zurück. Die zuständige Gemeinde verfügte für ihn häusliche Quarantäne vom 20.04.2020 bis 04.05.2020; während dieser Zeit leistete die Klägerin Lohnfortzahlung an den Arbeitnehmer. Mit Antrag begehrte die Klägerin Erstattung der ausgezahlten Entschädigung und Sozialversicherungsbeiträge nach §§56,57 IfSG. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, die Absonderung sei vermeidbar gewesen, und das Regierungspräsidium bestätigte dies. Die Klägerin erhob hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht. • Zulässigkeit: Die Klage war als Versagungsklage statthaft und form- und fristgerecht erhoben; maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist der Erlass des Ablehnungsbescheids (07.12.2020). • Kein Erstattungsanspruch wegen fehlendem Verdienstausfall: Entschädigung nach §56 IfSG setzt einen tatsächlichen Verdienstausfall des Arbeitnehmers voraus. Hier bestand gegenüber dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber (§§615,616 BGB bzw. arbeitsvertragliche Regelungen), sodass kein staatlicher Erstattungsanspruch entsteht. • Arbeitgeber trägt Betriebsrisiko: Die Klägerin hatte die Dienstreise trotz Kenntnis eines Absonderungsrisikos angeordnet; das daraus resultierende Beschäftigungshindernis fällt in den Gefahrenkreis des Arbeitgebers und begründet dessen Fortzahlungspflicht. • §616 BGB alternativ anwendbar: Selbstfalls wäre die zweiwöchige Absonderung als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des §616 BGB zu bewerten, da die Verhinderung in der Person des Arbeitnehmers lag infolge der Weisung des Arbeitgebers. • Vermeidbarkeit der Absonderung: Nach dem allgemeinen Grundsatz (auch im Sinn von §56 Abs.1 IfSG) ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn die Absonderung durch eine vermeidbare Reise in ein als Risikogebiet eingestuftes Gebiet herbeigeführt wurde. Die Reise stellte keinen außergewöhnlichen, zwingenden oder unaufschiebbaren Grund dar; es handelte sich um einen gewöhnlichen Serviceeinsatz des Arbeitnehmers. • Rechtsfolgen: Da ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers fehlt, ist auch der Erstattungsanspruch der Klägerin nach §56 Abs.5 und §57 IfSG ausgeschlossen; ein Rückgriff auf sonstige staatshaftungs- oder polizeiordnungsrechtliche Ansprüche ist nicht geboten, weil das IfSG abschließende Regelungen enthält. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr geleisteten Entschädigungszahlungen und der Sozialversicherungsbeiträge, weil dem betroffenen Servicemonteur kein Verdienstausfall im Sinne des §56 IfSG entstanden ist, da er Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts durch den Arbeitgeber hat; zudem war die Absonderung durch die Dienstreise vermeidbar, sodass ein Entschädigungsanspruch nach §56 Abs.1 IfSG ausscheidet. Mangels Entschädigungsanspruchs entfällt auch ein Erstattungsanspruch nach §56 Abs.5 und §57 IfSG. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.