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Beschluss

1 K 2328/21

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine von der Behörde in unmissverständlicher Form erklärte Duldung des Weiterbetriebs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Erlaubnisanträge begründet regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz gegen Vollzugsmaßnahmen. • Die Erklärung einer aktiven Duldung kann straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen für den vom Vertrauen erfassten Zeitraum ausschließen (Verwaltungsakzessorietät zu § 284 StGB und § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG). • Fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig; auf nachträglichen Rechtsschutz durch Klage oder § 80 Abs. 5 VwGO zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Behördliche aktive Duldung verhindert Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Anordnung • Eine von der Behörde in unmissverständlicher Form erklärte Duldung des Weiterbetriebs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Erlaubnisanträge begründet regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz gegen Vollzugsmaßnahmen. • Die Erklärung einer aktiven Duldung kann straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen für den vom Vertrauen erfassten Zeitraum ausschließen (Verwaltungsakzessorietät zu § 284 StGB und § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG). • Fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig; auf nachträglichen Rechtsschutz durch Klage oder § 80 Abs. 5 VwGO zu verweisen. Der Antragsteller betreibt zwei Spielhallen ohne derzeitige Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz und hat beim Regierungspräsidium Erlaubnisanträge gestellt. Die Behörde (Antragsgegnerin) übersandte am 25.06.2021 ein Fax, in dem sie erklärte, bei unveränderter Rechtslage vor einer rechtskräftigen Entscheidung auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, der Behörde aufzugeben, es zu unterlassen, die Spielhallen bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu schließen oder anderweitig zu sanktionieren. Das Gericht prüfte, ob der Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur aktiven Duldung zu verstehen ist und ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Es berücksichtigte, dass die Duldung straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen berühren kann. Das Gericht zog keine weiteren Verfahrensnebenheiten heran und konzentrierte sich auf die Wirkung des Faxschreibens. • Antragsgegenstand: Sachdienliche Auslegung des Begehrens ergab, dass der Antrag auf eine gerichtliche Feststellung der aktiven Duldung zielt; damit soll der Antragsteller vor ordnungs- oder strafrechtlicher Sanktionierung bis zur rechtskräftigen Erlaubnisentscheidung geschützt werden (§ 88 VwGO). • Rechtsschutzbedürfnis fehlt: Rechtsschutz ist unzulässig, wenn er die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern kann. Hier hat die Behörde bereits eindeutig erklärt, auf Vollzugshandlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu verzichten; damit besteht kein schutzwürdiges Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung. • Inhalt und Wirkung der Erklärung: Das Fax vom 25.06.2021 ist nach Auslegung nach §§ 133, 157 BGB als aktive Duldung zu verstehen, weil die Behörde unmissverständlich zum Ausdruck brachte, in welchem Umfang und während welchem Zeitraum sie von Vollzugshandlungen absehen werde. Eine solche aktive Duldung begründet Erwartungen und kann aufgrund der Verwaltungsakzessorietät des § 284 StGB und von § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG eine das Straf- und Ordnungswidrigkeitenunrecht ausschließende Wirkung haben. • Folge: Da die Behörde bereits die begehrte Duldung erklärt hat, wäre die beantragte einstweilige Anordnung nutzlos. Das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses führt zur Unzulässigkeit des Antrags, sodass auf nachträglichen Rechtsschutz durch Klage und gegebenenfalls § 80 Abs. 5 VwGO zu verweisen ist. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Streitwert wurde auf 15.000 EUR festgesetzt nach den einschlägigen Vorschriften und dem Streitwertkatalog. Der Antrag wurde abgelehnt, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Antragsgegnerin hat bereits durch Faxschreiben vom 25.06.2021 eine aktive Duldung des Weiterbetriebs der beiden Spielhallen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erlaubnisanträge erklärt. Dadurch wäre eine gerichtliche Anordnung in der beantragten Richtung nutzlos, weil sie die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern könnte. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist der einstweilige Rechtsschutz unzulässig; der Antragsteller wird auf den nachträglichen Rechtsschutz durch Klage und gegebenenfalls einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 15.000 EUR.