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Urteil

4 K 3218/19

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die für November 2018 durch die Beklagte festgesetzte Vergnügungssteuer. 2 Er hat im Gebiet der Beklagten in verschiedenen Gaststätten mehrere Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt. 3 Im Dezember 2018 reichte er zum Zwecke der Vergnügungssteueranmeldung für den Monat November 2018 einen ausgefüllten Vordruck mit Angaben u.a. zum Aufstellort, zur Gerätezulassungsnummer, zum Brutto-Einspielergebnis (4.687,50 EUR) sowie zur – nach eigener Berechnung des Klägers – zu zahlenden Vergnügungssteuer ein. Dem Formular fügte der Kläger außerdem kopierte Zählwerksausdrucke in Kurzform bei. 4 Bereits mit Schreiben vom 15.10.2018 hatte die Stadtkämmerei der Beklagten den Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass er künftig mit seinen Vergnügungssteuer-Anmeldungen die Original-Zählwerksausdrucke in Langform (inklusive(r) Statistikteil) vorzulegen habe und Kopien von Kurzauszügen nicht mehr als Nachweis der Einspielergebnisse akzeptiert würden. 5 Die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung - VStS) vom 23.05.2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 26.09.2017 sieht unter anderem vor: 6 § 1 Steuergegenstand 7 (1) Die Stadt Karlsruhe erhebt eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen sowie auf Veranstaltungen anderer Art. Gegenstand der Besteuerung sind die in Absatz 2 genannten steuerpflichtigen Veranstaltungen, die im Gemeindegebiet zur Benutzung oder zum Besuch durch die Öffentlichkeit angeboten werden. 8 (2) Der Steuerpflicht unterliegen 9 a) das Bereitstellen von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten einschließlich zum Spielen geeigneter Computer, 10 … 11 § 2 Steuerschuldner und Haftung 12 (1) Steuerschuldner ist der Aufsteller der in § 1 Abs. 2 Buchst. a und b genannten Geräte oder Spieleinrichtungen. … … 13 § 3 Bemessungsgrundlagen 14 (1) Die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird nach dem Einspielergebnis erhoben. Das Einspielergebnis errechnet sich aus der elektronisch gezählten Bruttokasse abzüglich enthaltene Auffüllungen des Auszahlungsvorrats sowie enthaltenes Falschgeld und Fehlgeld zuzüglich Entnahmen aus dem Auszahlungsvorrat, auch soweit sie als Fehlbeträge ausgewiesen sind. … 15 § 4 Steuersätze und Mindeststeuer 16 (1) Die Steuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen beträgt 17 a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 22 % des monatlichen Einspielergebnisses, mindestens jedoch je Gerät und Kalendermonat 18 - in Spielhallen 150,00 Euro 19 - an anderen Aufstellorten 75,00 Euro … 20 § 5 Entstehung und Beendigung der Steuerschuld 21 (1) Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats. … 22 § 6 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer 23 (1) Die Steuer ist bei der Stadt Karlsruhe monatlich anzumelden. … 24 (2) Die Steuer ist jeweils am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig. … 25 § 7 Melde- und Aufzeichnungspflichten 26 (1) Der Aufsteller steuerpflichtiger Geräte und Spieleinrichtungen und der Unternehmer von Veranstaltungen anderer Art haben bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Stadt Karlsruhe die Vergnügungssteuer einschließlich ihrer Berechnung anzumelden und zu entrichten. Die Meldungen sind schriftlich nach den von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Vordrucken abzugeben. Meldungen in elektronischer Form sind möglich, sofern der Zugang bei der Stadt Karlsruhe hierfür eröffnet ist. … 27 (2) Für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit sind im Vordruck folgende Angaben zu machen: 28 - Ort der Aufstellung 29 - Zulassungsnummer 30 - Nummer des Zählwerksausdrucks und Datum der Kassierung 31 - Datum einer Neuaufstellung oder Entfernung im Kalendermonat 32 - das Bruttoeinspielergebnis nach § 3 Abs. 1 33 - die berechnete Steuer unter Berücksichtigung des Steuersatzes und der Mindeststeuer nach § 4 Abs. 1 Buchst. a 34 Den Steueranmeldungen sind die Zählwerksausdrucke in vollständiger Form beizufügen. Auf Anforderung sind die Originale vorzulegen. 35 (3) Die Steuerpflichtigen haben in geeigneter Form weitere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Besteuerung erheblichen Tatbestände hervorgehen. ... 36 § 8 Steueraufsicht, Außenprüfung 37 (1) Beauftragte Mitarbeiter der Stadt Karlsruhe sind berechtigt, Aufstellorte und Veranstaltungsräume während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen. 38 (2) Werden die Meldepflichten nicht oder unzureichend erfüllt, können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt sowie Verspätungszuschläge, Zwangsgelder und Geldbußen erhoben werden. … (4) Auf Anforderung oder im Falle einer Außenprüfung hat der Steuerpflichtige die Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 3 und sonstige erforderliche Unterlagen bereitzustellen oder Einsichtnahme zu gewähren. …. 39 Mit Bescheid vom 14.01.2019 setzte die Beklagte eine Vergnügungssteuer für November 2018 in Höhe von 1.100 EUR fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger sei bereits aufgefordert worden, zukünftig die Zählwerksausdrucke „in Langform mit Statistikteil vorzulegen.“… „Kurzauszüge“ seien nur eingeschränkt überprüfbar und würden nicht mehr akzeptiert. Mit der Vergnügungssteueranmeldung seien nur Teile der Zählwerksausdrucke übersandt worden. Diese könnten nicht als Besteuerungsgrundlage anerkannt werden. Die Einspielergebnisse würden deshalb geschätzt. Der Schätzung sei ein Sicherheitszuschlag von 20 % zum gemeldeten Ergebnis hinzugerechnet worden. Bei einem Einspielergebnis von 5.000 EUR und einem Steuersatz vom 22 % ergebe sich ein Steuerbetrag von 1.100 EUR. 40 Am 13.02.2019 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Die Beklagte hätte die Besteuerungsgrundlage nicht schätzen dürfen. Die Unterscheidung zwischen Kurz- und Langform mit Statistikteil könne nicht nachvollzogen werden. § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS spreche nur von Zählwerksausdrucken in vollständiger Form. Der Beklagten seien Zählwerksausdrucke in vollständiger Form vorgelegt worden. Zählwerksausdrucke seien vollständig, wenn die Steuerbehörde aus diesen Unterlagen die zur Berechnung der Steuern notwendigen Angaben entnehmen könne, was anhand der eingereichten Zählwerksausdrucke möglich gewesen sei. Daher sei hinsichtlich der geforderten Statistikteile die Vergnügungssteuersatzung keine hinreichende Rechtsgrundlage. Insofern sei die Vergnügungssteuersatzung auch nicht hinreichend bestimmt. Jeder Geldspielautomat gebe unterschiedliche Ausdrucksformen vor. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Statistik notwendig sei. Die mit dem Programm Data-Contact übernommenen Daten seien nicht manipulierbar, so dass die übersandten Zählwerksausdrucke als Bemessungsgrundlage herangezogen werden könnten. Er werde ansonsten unter einen unzulässigen Generalverdacht gestellt. Darüber hinaus bestehe für die Finanzverwaltung jederzeit die Möglichkeit, vor Ort die Automaten auszulesen. 41 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Nur ein vollständiger Zählwerksausdruck biete ausreichende „Verprobungsmöglichkeiten“, um die Richtigkeit der angemeldeten Einspielergebnisse zu bestätigen. Der Kläger habe die Zählwerksausdrucke nur in Teilen vorgelegt. Eine Überprüfung der angemeldeten Einspielergebnisse sei anhand dieser Ausdrucke nur sehr eingeschränkt möglich. Die Statistikstreifen der Geldspielautomaten wiesen unter anderem Ein- und Auswürfe aus und gäben Aufschluss über die Veränderungen im Bestand der Röhrenauffüllungen. Die Zählwerksausdrucke in vollständiger Form umfassten unter anderem das Tagesjournal (tägliche Gewinne, Verluste), die Auslastung der Spielgeräte (bespielte Zeit), die Nachfüllungen, die Veränderungen des Auszahlungsvorrats, den Kasseninhalt, den Spieleraufwand, die Türöffnungen und die Anzahl der Spiele. Nur ein Abgleich aller Daten könne eine eventuelle Steuerverkürzung ausschließen. Habe ein Aufsteller die Statistikstreifen seiner Geldspielgeräte nicht aufbewahrt, verstoße er gegen § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO. Der objektive Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift reiche aus, um die Beweiskraft der Buchführung in Frage zu stellen. Da der Kläger offensichtlich nicht in der Lage sei, die Zählwerksausdrucke in vollständiger Form vorzulegen, erweise sich seine Buchhaltung als formell nicht ordnungsgemäß. Damit sei die Beklagte zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO berechtigt. Auch habe der Kläger durch die Nichtvorlage der geforderten Zählwerksausdrucke in vollständiger Form seine Mitwirkungspflichten objektiv verletzt, weshalb die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ebenfalls gerechtfertigt sei. 42 Der Kläger hat am 13.05.2019 Klage erhoben. Er macht ergänzend zum bisherigen Vorbringen im Wesentlichen geltend: Die in Kurzform vorgelegten Zählwerksausdrucke enthielten alle für die Besteuerung nach § 3 VStS notwendigen Angaben, wie Daten zu den Geldspielautomaten, die letzte Kassierung, die folgende Belegnummer, die Ein- und Auswürfe, der sich daraus ergebende Saldo, die erfolgten Nachfüllungen und Entnahmen, der elektronisch gezählte Kassenbestand sowie der sich daraus ergebende sog. Saldo 2 als Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Vergnügungssteuer. Soweit die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten ihn verpflichte, darüberhinausgehende Informationen vorzulegen, sei die Satzung rechtswidrig. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Vergnügungssteuersatzung nach den Statistikgesetzen gebe es nicht. Die Beklagte verwende mit dem Begriff „Langformausdruck“ eine Formulierung, die die Vergnügungssteuersatzung nicht kenne - diese beziehe sich auf Zählwerksausdrucke in „vollständiger Form“ - und die der Vollstreckungsfähigkeit des Bescheids entgegenstehe. Der Begriff „Langformausdruck“ sei nicht hinreichend klar, da die Hersteller von Geldspielautomaten keine einheitlichen Ausdrucke zur Verfügung stellten. Die Beklagte verkenne bei der Schätzung, dass er zu keiner Zeit bestritten habe, Langausdrucke für eine Steuerprüfung vorzuhalten. Er hätte die gewünschten Ausdrucke jederzeit vorlegen können. Es sei ein erheblicher bürokratischer Aufwand, Langformausdrucke vorzulegen. Das vergleichbare Umsatzsteuervoranmeldeverfahren kenne einen solchen bürokratischen Aufwand nicht. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die angemeldeten Einspielergebnisse deutlich unter den durchschnittlich erzielten Einspielergebnissen vergleichbarer Gaststätten gelegen hätten, Datensätze nicht nachvollziehbar und Automaten nach Gaststättenschluss bespielt worden seien. Ein Automat habe im November 2018 aufgrund der neuen Spieleverordnung nicht mehr benutzt werden dürfen und sei letztendlich abgebaut worden. Daher sei es nur logisch gewesen, dass dieser nur mit dem notwendigen Kleingeld befüllt worden sei. Wann er Nachfüllungen vornehme, sei ihm überlassen. Teilweise hätten auch die Gastwirte die Möglichkeit, die Automaten bei wenig Wechselgeld nachzufüllen. Es liege nicht in seiner Hand, wie lange die Gaststätten geöffnet seien und Geldspielautomaten bespielt würden. 43 Er beantragt, 44 den Bescheid der Beklagten vom 14.01.2019 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14.04.2019 aufzuheben, soweit eine den Betrag von 1.040,84 EUR übersteigende Vergnügungssteuer festgesetzt wurde, sowie 45 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 46 Die Beklagte beantragt, 47 die Klage abzuweisen. 48 Sie macht im Wesentlichen ergänzend zu dem Vorbringen in den angegriffenen Bescheiden geltend: Bei dem Erlass der Vergnügungssteuersatzung habe sie auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 KAG, Art. 105 Abs. 2a GG weitreichende Gestaltungsfreiheit gehabt. Ohne die Verpflichtung, Zählwerksausdrucke in vollständiger Form vorzulegen, würde die Vergnügungssteuersatzung an einem Vollzugsdefizit leiden und wäre anfechtbar. Die Statistikstreifen der Geldspielautomaten seien sonstige Unterlagen gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO, da sie unter anderem Ein- und Auswürfe auswiesen, Aufschluss über die Veränderungen im Bestand der Röhrenauffüllungen gäben und damit die Überprüfbarkeit der erklärten Einnahme gewährleistet sei. Insoweit seien die Statistikausdrucke vergleichbar mit den als sonstige Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO anerkannten Registrierkassenstreifen, Kassenzetteln und Bons. Die Vorlage der Zählwerksausdrucke in vollständiger Form sei vorliegend auch deshalb dringend geboten, da mehrere Teilauszüge nicht nachvollziehbare Datensätze enthalten hätten. Die gemeldeten Einspielergebnisse hätten deutlich unter den durchschnittlich erzielten Einspielergebnissen vergleichbarer Gaststätten gelegen. Die Begriffe „Langauszüge“ und „Kurzauszüge“ seien hinreichend verständlich. Der Kläger sei bereits seit Jahren als Automatenaufsteller tätig, so dass ihm die Begriffe geläufig sein dürften. Bei anderen Automatenaufstellern gebe es keine Verständnisprobleme. Dem Rechtsbeistand sei bereits in einem Telefonat am 21.02.2019 erläutert worden, welche steuerlich relevanten Daten die geforderten Zählwerksausdrucke in vollständiger Form enthielten. § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS habe zum 01.01.2012 seine heutige Form erhalten, um Zweifel, welche Unterlagen mit den Steueranmeldungen vorzulegen seien, auszuschließen. Es sei unzutreffend, dass die Hersteller von Geldspielautomaten keine einheitlichen Ausdrucke zur Verfügung stellten. Die steuerlich bedeutsamen Daten würden auf den Zählwerksausdrucken aller Hersteller gleichartig dargestellt. Sie prüfe die Besteuerungsgrundlagen unmittelbar bei der Bearbeitung der Steueranmeldungen und verzichte im Regelfall auf die Durchführung aufwändigerer Außenprüfungen im Nachhinein. Eine weniger bürokratische Handhabung verbiete sich auch aufgrund der Steuerhinterziehungen der letzten Jahre. Das Land Baden-Württemberg rate im Rahmen von Beratungsgesprächen und Schulungsmaßnahmen, immer die vollständigen Ausdrucke zu prüfen. 49 Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte der Beklagten (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt, den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe 50 Die Klage hat keinen Erfolg. I. 51 Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten folgt aus § 3 Abs. 3 Nr. 4 KAG. II. 52 Die Klage ist nicht begründet. 53 Der Bescheid der Beklagten vom 14.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 54 Er beruht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Variante 1, Satz 2 und Abs. 2 Buchstabe a VStS. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Kommunalabgaben auf Grund einer Satzung erhoben. Gemäß § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden, soweit Gesetze im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG nicht bestehen, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 VStS erhebt die Beklagte eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte. Gegenstand der Besteuerung sind die in § 1 Abs. 2 VStS genannten steuerpflichtigen Veranstaltungen, die im Gemeindegebiet zur Benutzung oder zum Besuch durch die Öffentlichkeit angeboten werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VStS). Der Steuerpflicht unterliegen das Bereitstellen von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten einschließlich zum Spielen geeigneter Computer (§ 1 Abs. 2 Buchstabe a VStS). 1. 55 Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere leidet er nicht unter einem Begründungsmangel nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwVfG. Hiernach ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Der Bescheid vom 14.01.2019 war mit einer Begründung versehen, aus der sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe ersehen lassen, die die Beklagte zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Der Einwand des Klägers, die Unterscheidung zwischen Zählwerksausdrucken in Kurz- und Langform mit Statistikteil könne nicht nachvollzogen werden, geht fehl. Für den Kläger wird aus der Begründung des angefochtenen Bescheids hinreichend ersichtlich, dass ihm maßgeblich vorgehalten wird, mit der Steueranmeldung nur „Teile“ der Zählwerksausdrucke und damit eben keine Zählwerksausdrucke in vollständiger Form im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS übersandt zu haben („Mit der Vergnügungssteuer-Anmeldung November haben Sie uns wiederum nur Teile der ZWA übersandt. Diese können nicht als Besteuerungsgrundlage anerkannt werden.“). Auf ein genaues Verständnis der Unterscheidung zwischen Zählwerksausdrucken in Kurzform und Zählwerksausdrucken in Langform mit Statistikteil kommt es für den Kläger schon nach der Begründung des Bescheids nicht an. 2. 56 Der Bescheid vom 14.01.2019 ist auch materiell rechtmäßig. a) 57 Die Beklagte hat im Einklang mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Variante 1, Satz 2 und Abs. 2 Buchstabe a VStS eine Vergnügungssteuer für das Bereitstellen von Spielgeräten erhoben, die im Gebiet der Beklagten zur Benutzung durch die Öffentlichkeit angeboten worden sind. Eine Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 3 VStS scheidet aus. Der Kläger ist als Aufsteller der Spielgeräte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VStS der richtige Steuerschuldner. b) 58 Der Bescheid vom 14.01.2019 ist inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG. Das Bestimmtheitsgebot verlangt zum einen, dass der Adressat in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.10.2010 - 7 B 50.10 - juris Rn. 8). Der Kläger ist in der Lage zu erkennen, was von ihm gefordert wird, nämlich die Zahlung von 1.100 EUR, fällig ab dem 14.02.2019. Der Bescheid ist auch geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung. Die Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG (Zahlung von 1.100 EUR, fällig ab dem 14.02.2019) belässt keinen Spielraum. Auf die Bestimmtheit der Begriffe „Zählwerksausdruck in Kurzform“, „Zählwerksausdruck in Langform mit Statistikteil“ oder „Langformausdruck“ kommt es nicht an. c) 59 Die festgesetzte Steuer für den Monat November 2018 ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. aa) 60 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VStS wird die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - wie hier - nach dem Einspielergebnis erhoben. Nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a VStS beträgt die Steuer auf Spielgeräte bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 22 % des monatlichen Einspielergebnisses, mindestens jedoch je Gerät und Kalendermonat in Spielhallen 150 EUR, an anderen Aufstellorten 75 EUR. Nach § 8 Abs. 2 VStS können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden, wenn die Meldepflichten nicht oder unzureichend erfüllt werden (vgl. auch § 162 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG). (1) 61 Vorliegend durfte die Beklagte die Steuer für November 2018 schätzen, da der Kläger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 1, § 150 Abs. 4 Satz 1 AO verletzt hat (zur Schätzungsbefugnis aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten vgl. § 162 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG und BFH, Urt. v. 15.02.1989 - X R 16/86 - juris Rn. 24). Auf die Verletzung der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO, die der Kläger bestreitet, kommt es nicht an. 62 Nach § 90 Abs. 1 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG) sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet (Satz 1). Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben (Satz 2). Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Satz 3). Gemäß § 150 Abs. 4 Satz 1 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG) müssen den Steuererklärungen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. In Konkretisierung des § 90 Abs. 1 AO regelt die Vergnügungssteuersatzung, dass die Steuer einschließlich ihrer Berechnung bei der Beklagten bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats anzumelden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VStS). In Ausfüllung von § 150 Abs. 4 Satz 1 AO sind nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS den Steueranmeldungen die Zählwerksausdrucke „in vollständiger Form“ beizufügen. Zählwerksausdrucke in vollständiger Form sind schon nach dem Wortlaut diejenigen Ausdrucke der Spielgeräte, die alle Informationen bezogen auf den jeweiligen Kalendermonat enthalten, deren Ausdruck die Spielgeräte erlauben. Entgegen der Auffassung des Klägers sind Zählwerksausdrucke daher nicht bereits dann vollständig, wenn die Steuerbehörde aus diesen Unterlagen überhaupt die Bemessungsgrundlage berechnen kann. Ein Verstoß des § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit, welches sicherstellen soll, dass die Rechtsunterworfenen den Inhalt einer Norm nachvollziehen können, und aus dem schon kein Verbot folgt, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.07.2021 - 2 BvF 1/21 - juris Rn. 98 m.w.N.), liegt fern. 63 Der Kläger hat der Beklagten für den November 2018 unstreitig keine Zählwerksausdrucke in vollständiger Form vorgelegt. Dass die Spielgeräte, auf die die Beklagte die streitgegenständliche Steuer erhoben hat, nicht in der Lage sind, Zählwerksausdrucke mit zusätzlichen Informationen als den beigefügten herzustellen, wird auch vom Kläger nicht infrage gestellt. Ob - wie vom Kläger behauptet - jeder Geldspielautomat unterschiedliche Formen bei den Ausdrucken vorsieht, ist unerheblich. Ebenfalls kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die vom Kläger bei der Steueranmeldung beigefügten Zählwerksausdrucke in reduzierter Form inhaltlich nachvollziehbar sind. (2) 64 Die Schätzung des Einspielergebnisses für November 2018 in Höhe von 5.000 EUR wird der Höhe nach vom Kläger nicht angegriffen und ist nicht zu beanstanden. Die Schätzung ist schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich (vgl. BFH, Beschl. v. 27.12.2019 - X B 6/18 - juris Rn. 43 m.w.N.). Die Beklagte hat sich befugt gesehen, dem gemeldeten Ergebnis (4.687,50 EUR) einen Sicherheitszuschlag von 20 % hinzuzurechnen (ergäbe 5.625 EUR), letztlich aber, was sich zugunsten des Klägers auswirkt, nur einen Sicherheitszuschlag 6,66 % hinzugerechnet, der der Höhe nach mit Blick auf sämtliche Umstände des Einzelfalls (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG), insbesondere mit Blick auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Klägers, nicht zu beanstanden ist. Der Sicherheitszuschlag steht in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten Einnahmen (vgl. BFH, Beschl. v. 14.01.2021 - X B 25/20 - juris Rn. 12 m.w.N.). bb) 65 § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS in der vorgenannten Auslegung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. (1) 66 Rechtsgrundlage für die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten ist § 9 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2a GG, wonach die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben können, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Aufwandsteuern Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Die Vergnügungssteuer in der Form der herkömmlichen Spielautomaten- oder auch Spielgerätesteuer ist den Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen soll, der sich an dem Gerät vergnügt (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 09.08.2018 - 9 BN 6.18 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.08.2021 - 2 S 1448/20 - juris Rn. 89). § 9 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2a GG erweisen sich auch als taugliche Rechtsgrundlage für eine Regelung, welche Unterlagen den Steueranmeldungen beizufügen sind und wie sie in § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS zu finden ist. Ergänzend ist auf § 2 Abs. 1 Satz 4 KAG zu verweisen, wonach in Kommunalabgabensatzungen Bestimmungen über die für die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten zu treffen sind. Auch regelt § 150 Abs. 4 Satz 1 AO, dass in den Steuergesetzen bestimmt werden kann, welche Unterlagen den Steuererklärungen beigefügt werden müssen. Einer ergänzenden Ermächtigungsgrundlage nach „Statistikgesetzen“, wie vom Kläger eingewandt, bedarf es nicht. Eine solche Ermächtigungsgrundlage, etwa nach dem Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG), wäre vorliegend auch nicht einschlägig, da § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS keine statistischen Zwecke verfolgt (vgl. auch § 150 Abs. 5 Satz 1 AO). (2) 67 § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15 - juris Rn. 71 m.w.N.), gegebenenfalls in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 und 2 GG). Der Eingriff in diese Grundrechte ist gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. 68 Die Verpflichtung, Zählwerksausdrucke in vollständiger Form beizufügen, dient dem legitimen Zweck der Verhinderung von Steuerverkürzung und ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. Statistikstreifen bieten eine Plausibilisierungs- und damit auch eine Widerlegungsmöglichkeit hinsichtlich der Angaben des Steuerpflichtigen (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.06.2017 - 6 K 6146/16 - juris Rn. 41). Die Informationen, die von den Spielgeräten gesammelt werden, stehen nicht losgelöst nebeneinander, sondern es besteht zumindest ein Plausibilitätszusammenhang in dem Sinne, dass bestimmte Einspielergebnisse typischerweise mit bestimmten Vorgängen, wie etwa den bespielten Zeiten, den gespielten Spielen etc., zusammenhängen. Unregelmäßigkeiten können auf Manipulationen hinweisen. Die Bedeutsamkeit statistischer Informationen zur Verhinderung von Steuerverkürzung wird durch § 147 Abs. 1 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG) unterstrichen. Nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO sind auch sonstige Unterlagen aufzubewahren, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dies sind mithin solche Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind (vgl. BFH, Urt. v. 14.12.2011 - XI R 5/10 - juris Rn. 30). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zu diesen sonstigen Unterlagen auch die Statistikstreifen von Geldspielautomaten gehören, weil diese notwendig sind, um die Überprüfbarkeit der erklärten Einnahmen zu gewährleisten (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.06.2017 - 6 K 6146/16 - juris Rn. 41; Niedersächsisches FG, Urt. v. 25.03.2003 - 6 K 961/99 - juris Rn. 16; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.03.2001 - 1 V 78/00 - juris Rn. 15; vgl. auch Klein/Rätke, 15. Aufl. 2020, AO § 147 Rn. 27). Dass die Pflicht zu Beifügung der Zählwerksausdrucke in vollständiger Form deshalb unverhältnismäßig wäre, weil die elektronischen Programme der Spielgeräte nicht manipulierbar seien, entbehrt jeder Lebenserfahrung (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.06.2017 - 6 K 6146/16 - juris Rn. 33 m.w.N.) und wird vom Kläger lediglich ins Blaue hinein behauptet. 69 Eine mildere, gleich effektive Maßnahme, Steuerverkürzung entgegenzuwirken, ist nicht ersichtlich. Eine Vor-Ort-Auslesung der Spielgeräte durch die Steuerbehörde ist mit einem enormen Mehraufwand in zeitlicher und personeller Hinsicht verbunden. Die Verpflichtung, Zählwerksausdrucke in vollständiger Form beizufügen, erweist sich auch als angemessen. Die Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist im überwiegenden Allgemeininteresse geboten (hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 18.04.2018 - 2 BvR 883/17 - juris Rn. 29 m.w.N.). Gleichermaßen erscheint der Eingriff in die Berufsfreiheit aufgrund vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohls zweckmäßig (hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17 - juris Rn. 11 m.w.N.). Den betroffenen Grundrechten steht das gewichtige staatliche Interesse gegenüber, Steuerverkürzung zu verhindern. Staatlichen Einrichtungen müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.04.2017 - 2 BvL 6/13 - juris Rn. 57 m.w.N.). Das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleitete Gebot der horizontalen Steuergleichheit gebietet, dass die Steuerpflichtigen bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch besteuert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 - juris Rn. 68 m.w.N.). Steuerverkürzungen schmälern nicht nur staatliche Einnahmen, sondern führen auch zu steuerlicher Ungleichheit. Ohne die Verpflichtung des Steuerpflichtigen, seinen Steueranmeldungen Zählwerksausdrucke in vollständiger Form beizufügen, steht zu befürchten, dass steuerliche Einnahmen geringer ausfallen und steuerliche Ungleichheit geschaffen wird, weil unzulängliche Steueranmeldungen nicht erkannt werden. Dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. die Berufsfreiheit durch die Verpflichtung in § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, ist nicht ersichtlich. Weder handelt es sich bei den durch § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS erfassten Daten um sensible Daten mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte des Steuerpflichtigen, des Inhabers der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen aufgestellt sind, oder der Spieler selbst. Insbesondere werden von letzteren keine Daten preisgegeben, die bestimmten Personen zuzuordnen wären. Noch bedeutet die Übermittlung von Zählwerksausdrucken in vollständiger Form für den Geräteaufsteller einen wesentlichen Mehraufwand im Vergleich zur Übermittlung reduzierter Zählwerksausdrucke. Der vom Kläger geltend gemachte erhebliche bürokratische Aufwand, Langformausdrucke vorzulegen, auch wenn diese eine Länge von 2 m erreichen können, konnte auch auf Nachfrage nicht nachvollzogen werden. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass bei der Beklagten - wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt - in Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 3 VStS der Zugang für Meldungen in elektronischer Form eröffnet ist. Im Übrigen wird der Steuerschuldner durch die Verpflichtung in § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS genauso wenig unter einen unzulässigen Generalverdacht gestellt wie etwa durch die Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit nicht angezweifelt wird. d) 70 Die Steuerschuld für den Monat November 2018 ist mit Ablauf des November 2018 entstanden (vgl. § 5 Abs. 1 VStS) und am 15. Tag nach Ablauf des November 2018 fällig geworden (§ 6 Abs. 2 VStS). 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 72 B E S C H L U S S 73 Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 15.05.2019 gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 59,16 EUR festgesetzt (1.100 EUR - 1040,84 EUR). Gründe 50 Die Klage hat keinen Erfolg. I. 51 Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten folgt aus § 3 Abs. 3 Nr. 4 KAG. II. 52 Die Klage ist nicht begründet. 53 Der Bescheid der Beklagten vom 14.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 54 Er beruht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Variante 1, Satz 2 und Abs. 2 Buchstabe a VStS. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Kommunalabgaben auf Grund einer Satzung erhoben. Gemäß § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden, soweit Gesetze im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG nicht bestehen, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 VStS erhebt die Beklagte eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte. Gegenstand der Besteuerung sind die in § 1 Abs. 2 VStS genannten steuerpflichtigen Veranstaltungen, die im Gemeindegebiet zur Benutzung oder zum Besuch durch die Öffentlichkeit angeboten werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VStS). Der Steuerpflicht unterliegen das Bereitstellen von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten einschließlich zum Spielen geeigneter Computer (§ 1 Abs. 2 Buchstabe a VStS). 1. 55 Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere leidet er nicht unter einem Begründungsmangel nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwVfG. Hiernach ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Der Bescheid vom 14.01.2019 war mit einer Begründung versehen, aus der sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe ersehen lassen, die die Beklagte zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Der Einwand des Klägers, die Unterscheidung zwischen Zählwerksausdrucken in Kurz- und Langform mit Statistikteil könne nicht nachvollzogen werden, geht fehl. Für den Kläger wird aus der Begründung des angefochtenen Bescheids hinreichend ersichtlich, dass ihm maßgeblich vorgehalten wird, mit der Steueranmeldung nur „Teile“ der Zählwerksausdrucke und damit eben keine Zählwerksausdrucke in vollständiger Form im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS übersandt zu haben („Mit der Vergnügungssteuer-Anmeldung November haben Sie uns wiederum nur Teile der ZWA übersandt. Diese können nicht als Besteuerungsgrundlage anerkannt werden.“). Auf ein genaues Verständnis der Unterscheidung zwischen Zählwerksausdrucken in Kurzform und Zählwerksausdrucken in Langform mit Statistikteil kommt es für den Kläger schon nach der Begründung des Bescheids nicht an. 2. 56 Der Bescheid vom 14.01.2019 ist auch materiell rechtmäßig. a) 57 Die Beklagte hat im Einklang mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Variante 1, Satz 2 und Abs. 2 Buchstabe a VStS eine Vergnügungssteuer für das Bereitstellen von Spielgeräten erhoben, die im Gebiet der Beklagten zur Benutzung durch die Öffentlichkeit angeboten worden sind. Eine Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 3 VStS scheidet aus. Der Kläger ist als Aufsteller der Spielgeräte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VStS der richtige Steuerschuldner. b) 58 Der Bescheid vom 14.01.2019 ist inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG. Das Bestimmtheitsgebot verlangt zum einen, dass der Adressat in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.10.2010 - 7 B 50.10 - juris Rn. 8). Der Kläger ist in der Lage zu erkennen, was von ihm gefordert wird, nämlich die Zahlung von 1.100 EUR, fällig ab dem 14.02.2019. Der Bescheid ist auch geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung. Die Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG (Zahlung von 1.100 EUR, fällig ab dem 14.02.2019) belässt keinen Spielraum. Auf die Bestimmtheit der Begriffe „Zählwerksausdruck in Kurzform“, „Zählwerksausdruck in Langform mit Statistikteil“ oder „Langformausdruck“ kommt es nicht an. c) 59 Die festgesetzte Steuer für den Monat November 2018 ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. aa) 60 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VStS wird die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - wie hier - nach dem Einspielergebnis erhoben. Nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a VStS beträgt die Steuer auf Spielgeräte bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 22 % des monatlichen Einspielergebnisses, mindestens jedoch je Gerät und Kalendermonat in Spielhallen 150 EUR, an anderen Aufstellorten 75 EUR. Nach § 8 Abs. 2 VStS können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden, wenn die Meldepflichten nicht oder unzureichend erfüllt werden (vgl. auch § 162 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG). (1) 61 Vorliegend durfte die Beklagte die Steuer für November 2018 schätzen, da der Kläger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 1, § 150 Abs. 4 Satz 1 AO verletzt hat (zur Schätzungsbefugnis aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten vgl. § 162 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG und BFH, Urt. v. 15.02.1989 - X R 16/86 - juris Rn. 24). Auf die Verletzung der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO, die der Kläger bestreitet, kommt es nicht an. 62 Nach § 90 Abs. 1 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG) sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet (Satz 1). Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben (Satz 2). Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Satz 3). Gemäß § 150 Abs. 4 Satz 1 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG) müssen den Steuererklärungen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. In Konkretisierung des § 90 Abs. 1 AO regelt die Vergnügungssteuersatzung, dass die Steuer einschließlich ihrer Berechnung bei der Beklagten bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats anzumelden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VStS). In Ausfüllung von § 150 Abs. 4 Satz 1 AO sind nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS den Steueranmeldungen die Zählwerksausdrucke „in vollständiger Form“ beizufügen. Zählwerksausdrucke in vollständiger Form sind schon nach dem Wortlaut diejenigen Ausdrucke der Spielgeräte, die alle Informationen bezogen auf den jeweiligen Kalendermonat enthalten, deren Ausdruck die Spielgeräte erlauben. Entgegen der Auffassung des Klägers sind Zählwerksausdrucke daher nicht bereits dann vollständig, wenn die Steuerbehörde aus diesen Unterlagen überhaupt die Bemessungsgrundlage berechnen kann. Ein Verstoß des § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit, welches sicherstellen soll, dass die Rechtsunterworfenen den Inhalt einer Norm nachvollziehen können, und aus dem schon kein Verbot folgt, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.07.2021 - 2 BvF 1/21 - juris Rn. 98 m.w.N.), liegt fern. 63 Der Kläger hat der Beklagten für den November 2018 unstreitig keine Zählwerksausdrucke in vollständiger Form vorgelegt. Dass die Spielgeräte, auf die die Beklagte die streitgegenständliche Steuer erhoben hat, nicht in der Lage sind, Zählwerksausdrucke mit zusätzlichen Informationen als den beigefügten herzustellen, wird auch vom Kläger nicht infrage gestellt. Ob - wie vom Kläger behauptet - jeder Geldspielautomat unterschiedliche Formen bei den Ausdrucken vorsieht, ist unerheblich. Ebenfalls kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die vom Kläger bei der Steueranmeldung beigefügten Zählwerksausdrucke in reduzierter Form inhaltlich nachvollziehbar sind. (2) 64 Die Schätzung des Einspielergebnisses für November 2018 in Höhe von 5.000 EUR wird der Höhe nach vom Kläger nicht angegriffen und ist nicht zu beanstanden. Die Schätzung ist schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich (vgl. BFH, Beschl. v. 27.12.2019 - X B 6/18 - juris Rn. 43 m.w.N.). Die Beklagte hat sich befugt gesehen, dem gemeldeten Ergebnis (4.687,50 EUR) einen Sicherheitszuschlag von 20 % hinzuzurechnen (ergäbe 5.625 EUR), letztlich aber, was sich zugunsten des Klägers auswirkt, nur einen Sicherheitszuschlag 6,66 % hinzugerechnet, der der Höhe nach mit Blick auf sämtliche Umstände des Einzelfalls (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG), insbesondere mit Blick auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Klägers, nicht zu beanstanden ist. Der Sicherheitszuschlag steht in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten Einnahmen (vgl. BFH, Beschl. v. 14.01.2021 - X B 25/20 - juris Rn. 12 m.w.N.). bb) 65 § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS in der vorgenannten Auslegung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. (1) 66 Rechtsgrundlage für die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten ist § 9 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2a GG, wonach die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben können, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Aufwandsteuern Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Die Vergnügungssteuer in der Form der herkömmlichen Spielautomaten- oder auch Spielgerätesteuer ist den Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen soll, der sich an dem Gerät vergnügt (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 09.08.2018 - 9 BN 6.18 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.08.2021 - 2 S 1448/20 - juris Rn. 89). § 9 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2a GG erweisen sich auch als taugliche Rechtsgrundlage für eine Regelung, welche Unterlagen den Steueranmeldungen beizufügen sind und wie sie in § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS zu finden ist. Ergänzend ist auf § 2 Abs. 1 Satz 4 KAG zu verweisen, wonach in Kommunalabgabensatzungen Bestimmungen über die für die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten zu treffen sind. Auch regelt § 150 Abs. 4 Satz 1 AO, dass in den Steuergesetzen bestimmt werden kann, welche Unterlagen den Steuererklärungen beigefügt werden müssen. Einer ergänzenden Ermächtigungsgrundlage nach „Statistikgesetzen“, wie vom Kläger eingewandt, bedarf es nicht. Eine solche Ermächtigungsgrundlage, etwa nach dem Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG), wäre vorliegend auch nicht einschlägig, da § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS keine statistischen Zwecke verfolgt (vgl. auch § 150 Abs. 5 Satz 1 AO). (2) 67 § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15 - juris Rn. 71 m.w.N.), gegebenenfalls in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 und 2 GG). Der Eingriff in diese Grundrechte ist gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. 68 Die Verpflichtung, Zählwerksausdrucke in vollständiger Form beizufügen, dient dem legitimen Zweck der Verhinderung von Steuerverkürzung und ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. Statistikstreifen bieten eine Plausibilisierungs- und damit auch eine Widerlegungsmöglichkeit hinsichtlich der Angaben des Steuerpflichtigen (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.06.2017 - 6 K 6146/16 - juris Rn. 41). Die Informationen, die von den Spielgeräten gesammelt werden, stehen nicht losgelöst nebeneinander, sondern es besteht zumindest ein Plausibilitätszusammenhang in dem Sinne, dass bestimmte Einspielergebnisse typischerweise mit bestimmten Vorgängen, wie etwa den bespielten Zeiten, den gespielten Spielen etc., zusammenhängen. Unregelmäßigkeiten können auf Manipulationen hinweisen. Die Bedeutsamkeit statistischer Informationen zur Verhinderung von Steuerverkürzung wird durch § 147 Abs. 1 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG) unterstrichen. Nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO sind auch sonstige Unterlagen aufzubewahren, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dies sind mithin solche Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind (vgl. BFH, Urt. v. 14.12.2011 - XI R 5/10 - juris Rn. 30). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zu diesen sonstigen Unterlagen auch die Statistikstreifen von Geldspielautomaten gehören, weil diese notwendig sind, um die Überprüfbarkeit der erklärten Einnahmen zu gewährleisten (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.06.2017 - 6 K 6146/16 - juris Rn. 41; Niedersächsisches FG, Urt. v. 25.03.2003 - 6 K 961/99 - juris Rn. 16; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.03.2001 - 1 V 78/00 - juris Rn. 15; vgl. auch Klein/Rätke, 15. Aufl. 2020, AO § 147 Rn. 27). Dass die Pflicht zu Beifügung der Zählwerksausdrucke in vollständiger Form deshalb unverhältnismäßig wäre, weil die elektronischen Programme der Spielgeräte nicht manipulierbar seien, entbehrt jeder Lebenserfahrung (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.06.2017 - 6 K 6146/16 - juris Rn. 33 m.w.N.) und wird vom Kläger lediglich ins Blaue hinein behauptet. 69 Eine mildere, gleich effektive Maßnahme, Steuerverkürzung entgegenzuwirken, ist nicht ersichtlich. Eine Vor-Ort-Auslesung der Spielgeräte durch die Steuerbehörde ist mit einem enormen Mehraufwand in zeitlicher und personeller Hinsicht verbunden. Die Verpflichtung, Zählwerksausdrucke in vollständiger Form beizufügen, erweist sich auch als angemessen. Die Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist im überwiegenden Allgemeininteresse geboten (hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 18.04.2018 - 2 BvR 883/17 - juris Rn. 29 m.w.N.). Gleichermaßen erscheint der Eingriff in die Berufsfreiheit aufgrund vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohls zweckmäßig (hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17 - juris Rn. 11 m.w.N.). Den betroffenen Grundrechten steht das gewichtige staatliche Interesse gegenüber, Steuerverkürzung zu verhindern. Staatlichen Einrichtungen müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.04.2017 - 2 BvL 6/13 - juris Rn. 57 m.w.N.). Das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleitete Gebot der horizontalen Steuergleichheit gebietet, dass die Steuerpflichtigen bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch besteuert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 - juris Rn. 68 m.w.N.). Steuerverkürzungen schmälern nicht nur staatliche Einnahmen, sondern führen auch zu steuerlicher Ungleichheit. Ohne die Verpflichtung des Steuerpflichtigen, seinen Steueranmeldungen Zählwerksausdrucke in vollständiger Form beizufügen, steht zu befürchten, dass steuerliche Einnahmen geringer ausfallen und steuerliche Ungleichheit geschaffen wird, weil unzulängliche Steueranmeldungen nicht erkannt werden. Dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. die Berufsfreiheit durch die Verpflichtung in § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, ist nicht ersichtlich. Weder handelt es sich bei den durch § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS erfassten Daten um sensible Daten mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte des Steuerpflichtigen, des Inhabers der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen aufgestellt sind, oder der Spieler selbst. Insbesondere werden von letzteren keine Daten preisgegeben, die bestimmten Personen zuzuordnen wären. Noch bedeutet die Übermittlung von Zählwerksausdrucken in vollständiger Form für den Geräteaufsteller einen wesentlichen Mehraufwand im Vergleich zur Übermittlung reduzierter Zählwerksausdrucke. Der vom Kläger geltend gemachte erhebliche bürokratische Aufwand, Langformausdrucke vorzulegen, auch wenn diese eine Länge von 2 m erreichen können, konnte auch auf Nachfrage nicht nachvollzogen werden. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass bei der Beklagten - wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt - in Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 3 VStS der Zugang für Meldungen in elektronischer Form eröffnet ist. Im Übrigen wird der Steuerschuldner durch die Verpflichtung in § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS genauso wenig unter einen unzulässigen Generalverdacht gestellt wie etwa durch die Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit nicht angezweifelt wird. d) 70 Die Steuerschuld für den Monat November 2018 ist mit Ablauf des November 2018 entstanden (vgl. § 5 Abs. 1 VStS) und am 15. Tag nach Ablauf des November 2018 fällig geworden (§ 6 Abs. 2 VStS). 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 72 B E S C H L U S S 73 Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 15.05.2019 gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 59,16 EUR festgesetzt (1.100 EUR - 1040,84 EUR).