OffeneUrteileSuche
Beschluss

A 1 K 1392/21

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Außergerichtliche Kosten eines Rechtsanwalts können im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erstattungsfähig sein. • § 15 Abs. 2 RVG (Einmalvergütung) betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und schließt nicht die erstattungsrechtliche Geltendmachung der Gebühren im Außenverhältnis zwischen den Prozessparteien aus. • Für die Frage der Kostenerstattung zwischen den Beteiligten kommt es auf die jeweilige Kostengrundentscheidung an; verschiedene, prozessual selbstständige Verfahren können jeweils eigene erstattungsfähige Gebühren auslösen. • Die Kostenerstattung ist im Außenverhältnis durch die kostenrechtliche Entscheidung (vgl. §§ 154, 162 VwGO) zu regeln; eine Deckelung durch § 15 Abs. 2 RVG findet nur insoweit statt, als nicht mehr erstattet wird, als die anwaltlich geschuldete Gesamtvergütung.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten im Abänderungsverfahren nach §80 Abs.7 VwGO • Außergerichtliche Kosten eines Rechtsanwalts können im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erstattungsfähig sein. • § 15 Abs. 2 RVG (Einmalvergütung) betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und schließt nicht die erstattungsrechtliche Geltendmachung der Gebühren im Außenverhältnis zwischen den Prozessparteien aus. • Für die Frage der Kostenerstattung zwischen den Beteiligten kommt es auf die jeweilige Kostengrundentscheidung an; verschiedene, prozessual selbstständige Verfahren können jeweils eigene erstattungsfähige Gebühren auslösen. • Die Kostenerstattung ist im Außenverhältnis durch die kostenrechtliche Entscheidung (vgl. §§ 154, 162 VwGO) zu regeln; eine Deckelung durch § 15 Abs. 2 RVG findet nur insoweit statt, als nicht mehr erstattet wird, als die anwaltlich geschuldete Gesamtvergütung. Der Antragsteller (Antragsteller/Erinnerungsführer) begehrt die Festsetzung außergerichtlicher Verfahrenskosten in Höhe von 326,30 EUR, die im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden sind. Die Urkundsbeamtin lehnte im Kostenfestsetzungsbeschluss die Erstattung dieser Kosten im Verfahren A 1 K 3599/20 ab. Der Antragsteller legte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Streitgegenstand ist, ob die Gebühren im Abänderungsverfahren (§ 80 Abs. 7 VwGO) gegenüber der Erinnerungsgegnerin erstattungsfähig sind, obwohl es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. RVG handelt und § 15 Abs. 2 RVG eine Einmalvergütung vorsieht. Relevante Tatsachen sind, dass beide Verfahren prozessual selbstständig sind und separate Kostengrundentscheidungen möglich sind. Das Gericht prüft insbesondere die Reichweite von § 15 Abs. 2 RVG und die Anwendung der §§ 154, 162 VwGO für die Kostentragung im Außenverhältnis. Die Entscheidung betrifft die Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr und der Auslagenpauschale nach VV RVG. • Zulässigkeit: Die Erinnerung war statthaft nach §§ 165, 151 VwGO und hatte Erfolg; die Urkundsbeamtin hat den Erstattungsantrag zu Unrecht abgelehnt. • Rechtslage RVG: § 15 Abs. 2 RVG beschränkt die Forderung des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten (Innenverhältnis) auf eine Einmalvergütung, betrifft aber nicht die Frage, wer im öffentlich-rechtlichen Außenverhältnis die Kosten zu tragen hat. • Abgrenzung der Angelegenheit: Obwohl Ausgangs- und Abänderungsverfahren rechtlich zur selben Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 5 RVG gehören, sind sie prozessual selbstständig und lösen jeweils gesondert Gebühren und Kosten aus. • Kostengrundentscheidung maßgeblich: Für die Erstattung zwischen den Parteien kommt es auf die jeweilige Kostengrundentscheidung an; das Abänderungsverfahren begründet eine eigenständige kostenrechtliche Entscheidung nach §§ 154 ff. VwGO. • Innen- vs. Außenverhältnis: Die Untersagung mehrfacher Gebührenforderung nach § 15 Abs. 2 RVG verhindert nicht, dass der obsiegende Antragsteller im Abänderungsverfahren seine dort entstandenen Kosten von der unterlegenen Gegenpartei erstattet verlangen kann. • Deckelungswirkung: Die Einmalvergütung begrenzt allenfalls die Höhe der insgesamt erstattungsfähigen Anwaltsvergütung, nicht jedoch die prinzipielle Erstattungsfähigkeit nochmals entstandener Gebühren im Abänderungsverfahren. • Billigkeits- und systematische Erwägungen: Es wäre unbillig und systematisch nicht gerechtfertigt, einer Partei die erstattungsrechtlichen Ansprüche im Abänderungsverfahren zu versagen; dies würde die kostenrechtliche Wirkung der Kostengrundentscheidung aushöhlen. Die Erinnerung wird stattgegeben; die erstattungsfähigen Kosten werden auf 326,31 EUR nebst Zinsen festgestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Erinnerungsgegnerin zu tragen. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass § 15 Abs. 2 RVG das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant regelt und die Einmalvergütung dessen Gesamtvergütung begrenzt, nicht aber die öffentlich-rechtliche Frage, wer im Außenverhältnis aufgrund der jeweiligen Kostengrundentscheidung die Kosten zu erstatten hat. Weil das Abänderungsverfahren eine eigenständige Kostengrundentscheidung ermöglicht und die streitigen Gebühren dort erneut entstanden sind, sind sie gegenüber der unterlegenen Partei erstattungsfähig. Die Entscheidung ist unanfechtbar.