Urteil
3 K 606/21
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage der Partei ist unzulässig, soweit sie Verfahrensgrundrechte im Organstreitverfahren geltend macht; hierfür wäre der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht zu nutzen.
• Eine Vorabübermittlung gerichtlicher Pressemitteilungen durch die Pressestelle an einen beschränkten Kreis von Berufsjournalisten begründet für sich genommen keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Partei ohne konkrete, belegte verfälschende Berichterstattung.
• § 32 Abs. 1 GO‑BVerfG ist primär Binnenrecht und begründet für außenstehende Dritte regelmäßig kein einklagbares subjektives Recht; eine mögliche Verletzung dieser Geschäftsordnungsregel führt nicht automatisch zu einem Feststellungsanspruch Dritter.
• Eine Partei kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht prozessstandschaftlich die persönlichen Rechte ihrer Vertreter geltend machen; eigenständige Klagen der betroffenen natürlichen Personen bleiben offen.
Entscheidungsgründe
Vorabmitteilung von Presseerklärungen durch BVerfG: Keine klagbare Rechtsverletzung der Partei • Die Klage der Partei ist unzulässig, soweit sie Verfahrensgrundrechte im Organstreitverfahren geltend macht; hierfür wäre der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht zu nutzen. • Eine Vorabübermittlung gerichtlicher Pressemitteilungen durch die Pressestelle an einen beschränkten Kreis von Berufsjournalisten begründet für sich genommen keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Partei ohne konkrete, belegte verfälschende Berichterstattung. • § 32 Abs. 1 GO‑BVerfG ist primär Binnenrecht und begründet für außenstehende Dritte regelmäßig kein einklagbares subjektives Recht; eine mögliche Verletzung dieser Geschäftsordnungsregel führt nicht automatisch zu einem Feststellungsanspruch Dritter. • Eine Partei kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht prozessstandschaftlich die persönlichen Rechte ihrer Vertreter geltend machen; eigenständige Klagen der betroffenen natürlichen Personen bleiben offen. Die Klägerin, ein Bundesverband einer politischen Partei, war Beteiligte im Organstreitverfahren 2 BvE 1/19. Das Bundesverfassungsgericht übergab die Pressemitteilung zur Entscheidung am Vorabend der Verkündung an Vollmitglieder des journalistischen Vereins „...“ in Papierform mit Sperrfrist. Die Klägerin beanstandete, dadurch entstünde ihr und ihren Vertretern ein Informations‑ und damit Wettbewerbsnachteil und verklagte das Bundesverfassungsgericht auf Feststellung von Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das BVerfG verteidigte die langjährige Praxis mit Hinweis auf die Professionalität der Empfänger und die sachgerechte Informationsvorsorge. Die Kammer prüfte Zulässigkeit und Begründetheit; es ging vor allem um Rechtsschutzwege, Feststellungsbefugnis und die Außenwirkung von § 32 GO‑BVerfG. • Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeitsgrenzen: Die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Kernbereich des Organstreitverfahrens ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte; Prozessgrundrechte sind primär gegenüber dem Rechtsprechungsorgan zu wahren. • Differenzierung Verwaltungsakt/Verwaltungsrealakt: Soweit die Pressestelle als Verwaltungsbehörde gehandelt hat, sind Verwaltungsgerichte zuständig; die behaupteten Folgen der Berichterstattung betreffen jedoch vornehmlich Wirkungskreise außerhalb des Verfahrensrechts. • Klagebefugnis und Feststellungsinteresse: Ein Feststellungsinteresse besteht bei wahrscheinlicher Wiederholungsgefahr; diese war hier gegeben, da das BVerfG an der Praxis festhalten wollte. Gleichwohl fehlt der Klägerin die Klagebefugnis, weil sie weder Trägerin der geltend gemachten Presse‑ und Rundfunkfreiheit ist noch die Rechte ihrer Vertreter prozessstandschaftlich geltend machen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Schutz greift nur bei verfälschender oder entstellender Berichterstattung von nicht geringfügiger Bedeutung; die Klägerin legte keine konkreten, belastbaren Belege für eine derartige Berichterstattung oder eine kausale Verbindung zur Vorabüberlassung vor. • Rechtsnatur von § 32 Abs.1 GO‑BVerfG: Die Vorschrift ist überwiegend reines Binnenrecht ohne Außenwirkung und gewährt Dritten regelmäßig keine einklagbaren subjektiven Rechte nach der Schutznormtheorie; selbst bei einem Verstoß stünde der Klägerin daraus kein Anspruch zu. • Verfahrensrechtliche Grenzen: Behauptete Verletzungen der Waffengleichheit oder Verfahrensgrundrechte wären innerhalb des Organstreitverfahrens geltend zu machen; das Verwaltungsgericht darf nicht die Rechtsprechungstätigkeit des BVerfG in ihrer Substanz überprüfend ersetzen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin weder in ihren eigenen Rechten noch für ihre Vertreter eine durchsetzbare Verletzung aus der Vorabüberlassung der Pressemitteilung darlegen konnte; sie ist insoweit nicht klagebefugt. Soweit verfassungs‑ oder verfahrensrechtliche Fragen des Organstreits betroffen sind, sind diese dem Bundesverfassungsgericht bzw. dessen Verfahrensordnung zuzurechnen und nicht durch das Verwaltungsgericht zu überprüfen. Auch begründet § 32 Abs.1 GO‑BVerfG für außenstehende Dritte kein einklagbares subjektives Recht; eine abstrakte Geschäftsordnungsverletzung führt ohne konkrete, substantiierte Folgen nicht zu einem Feststellungsanspruch. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.