Beschluss
3 K 7558/19
VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2020:0205.3K7558.19.00
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Leitsätze
1. Für Rechtsstreite betreffend die Veröffentlichung von bürgerlich-rechtlichen Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof ist nicht der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegeben; diese sind durch § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG (juris: GVGEG) einem anderen Gericht – konkret dem Oberlandesgericht Karlsruhe – ausdrücklich zugewiesen.(Rn.10)
2. Der Bundesgerichtshof veröffentlicht seine bürgerlich-rechtlichen Entscheidungen als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG (juris: GVGEG); der rechtsprechende Charakter der Entscheidungsabfassung erstreckt sich nicht auf den Veröffentlichungsvorgang.(Rn.15)
3. Die Veröffentlichung von bürgerlicher-rechtlichen Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof erfolgt auch im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG (juris: GVGEG) auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. Entscheidend hierfür ist nicht der Zweck der Publikation, sondern die Sachnähe der ordentlichen Gerichtsbarkeit.(Rn.16)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Oberlandesgerichts Karlsruhe – Zivilsenat – verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Rechtsstreite betreffend die Veröffentlichung von bürgerlich-rechtlichen Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof ist nicht der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegeben; diese sind durch § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG (juris: GVGEG) einem anderen Gericht – konkret dem Oberlandesgericht Karlsruhe – ausdrücklich zugewiesen.(Rn.10) 2. Der Bundesgerichtshof veröffentlicht seine bürgerlich-rechtlichen Entscheidungen als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG (juris: GVGEG); der rechtsprechende Charakter der Entscheidungsabfassung erstreckt sich nicht auf den Veröffentlichungsvorgang.(Rn.15) 3. Die Veröffentlichung von bürgerlicher-rechtlichen Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof erfolgt auch im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG (juris: GVGEG) auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. Entscheidend hierfür ist nicht der Zweck der Publikation, sondern die Sachnähe der ordentlichen Gerichtsbarkeit.(Rn.16) Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Oberlandesgerichts Karlsruhe – Zivilsenat – verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung der Veröffentlichung einer ihn betreffenden zivilrechtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Die Antragsgegnerin rügt, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht eröffnet. Der Antragsteller war in einem zivilrechtlichen Verfahren beteiligt, in dem es schließlich zu einem Urteil des Bundesgerichtshofes kam. Das Urteil wurde seitens des Bundesgerichtshofes zur Veröffentlichung vorgesehen. Mit Schreiben vom 01.08.2019 beantragte der Antragsteller beim Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf seine Persönlichkeitsrechte sinngemäß, das Urteil nicht zu veröffentlichen bzw. es vor Veröffentlichung derart zu anonymisieren, dass eine Identifikation des Antragstellers nicht mehr möglich sei. Mit Schreiben vom 15.08.2019 teilte die Präsidentin des Bundesgerichtshofes dem Antragsteller mit, es sei eine unter Beachtung der in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze anonymisierte Fassung des Urteils zur Veröffentlichung vorgesehen. Bei der Anonymisierung seien die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers in den Blick genommen worden. In Abwägung der betroffenen Interessen müsse aber um Verständnis dafür gebeten werden, dass für das Verständnis der Entscheidung wesentliche amtliche Wortlaute oder Textteile der Sachverhaltsschilderung auch dann veröffentlicht werden müssten, wenn sich nicht völlig ausschließen lasse, dass versucht werden könnte, hieraus gewisse Rückschlüsse auf die Identität der Verfahrensbeteiligten zu ziehen. Am 25.11.2019 stellte der Antragsteller den vorliegenden Antrag, mit dem er sein im Schreiben vom 01.08.2019 zum Ausdruck gebrachtes Begehren im Wege des Eilrechtsschutzes weiterverfolgt. Er hält den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet. Für die Veröffentlichung von Urteilen sei die Gerichtsverwaltung zuständig. Vorrangig einzulegender zivilprozessualer Rechtsschutz bestehe nicht. Die Antragsgegnerin hat hingegen den Rechtsweg gerügt. Sie macht geltend, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei gemäß § 40 VwGO nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, für die nicht die Zuständigkeit anderer Gerichte gesetzlich vorgesehen sei. Eine solche abdrängende Sonderzuweisung ergebe sich hier aus § 23 Abs. 1 EGGVG. Streitigkeiten um die hier in Rede stehende Veröffentlichung (anonymisierter) Gerichtsentscheidungen in ihrem amtlichen Wortlaut in Zivil- und Strafsachen seien nicht anders zu behandeln als solche um eine Weitergabe von anonymisierten Entscheidungsabschriften an individualisierbare Dritte. Streitigkeiten hierüber seien ebenfalls den ordentlichen Gerichten und nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Der Verwaltungsrechtsweg war vorliegend für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenat – zu verweisen. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. § 17a GVG findet auch auf Eilverfahren entsprechende Anwendung (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Ehlers, 37. EL Februar 2019, GVG § 17a Rn. 47). Die danach für die Entscheidung maßgebenden Voraussetzungen liegen hier, nach Anhörung der Beteiligten zur Verweisung, vor. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend nicht eröffnet. Denn die Streitigkeit ist durch § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG einem anderen Gericht im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausdrücklich zugewiesen. Nach der genannten Vorschrift, die bei ihrer Einfügung nur vorübergehend Bedeutung haben sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - 2 Ars 188/15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 - 1 C 11.73 -, BVerwGE 47, 255, 258), entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnung, Verfügung oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozessrechts, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Dieser besonderen Rechtswegregelung liegt die Annahme zugrunde, dass den ordentlichen Gerichten die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege von der Sache her nähersteht als den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die für bestimmte Sachgebiete geltende Generalklausel soll deshalb die gerichtliche Kontrolle gewisser Maßnahmen aus der sonst gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegebenen Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte herausnehmen und bewirken, dass über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen die Gerichte der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden. Außerdem soll die Regelung verhindern, dass Gerichte verschiedener Gerichtszweige über Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebietes entscheiden. Aus diesem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt, dass § 23 Abs. 1 EGGVG die Nachprüfung von Maßnahmen den ordentlichen Gerichten nur zuweist, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde gerade als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der dort genannten Rechtsgebiete anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, juris Rn. 40). Auch systematisch ist § 23 Abs. 1 EGGVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.07.2017 - 2 Ars 188/15 -, juris und vom 24.06.1998 - 5 AR [VS] 1/98 -, BGHSt 44, 107, 112 ff.). Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 EGGVG sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller wendet sich gegen eine sonstige Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. 1.1. Der Antragsteller wendet sich vorliegend gegen eine sonstige Maßnahme einer Justizbehörde. Der Begriff der sonstigen Maßnahme setzt nicht voraus, dass die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts (§ 35 VwVfG) erfüllt sind. Vielmehr werden von der Rechtswegregelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG auch schlicht hoheitliche Maßnahmen von Justizbehörden auf den im Gesetz genannten Gebieten erfasst (BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.1969 - IV 481/68 -, NJW 1969, 1319 und Beschluss vom 27.11.1972 - I 1040/72 -, NJW 1973, 214). Der Begriff der Justizbehörde ist weder in § 23 Abs. 1 EGGVG noch in anderen Vorschriften definiert. Durch ihn soll letztlich auch nur eine Unterscheidung exekutivischer Maßnahmen von der eigentlichen Rechtsprechungstätigkeit vorgenommen werden (Ellbogen, in: MüKo zur StPO, 1. Aufl. 2018, EGGVG § 23 Rn. 16). Der Begriff der Justizbehörde ist in dieser Vorschrift deshalb auch nicht organisationsrechtlich, sondern rein funktional zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - 2 Ars 188/15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 27.04.1984 - 1 C 10.84 -, BVerwGE 69, 192, 195 ff.). Er kann selbst auf Maßnahmen solcher Behörden Anwendung finden, die organisatorisch nicht zum Justizressort gehören, beispielsweise solche der zum Innenressort gehörenden Polizeibehörden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 - 1 C 11.73 -, BVerwGE 47, 255, 259). Diese Anforderungen erfüllt der Bundesgerichtshof, wenn und soweit er seine Urteile einer Veröffentlichung zuführt. Er handelt hier auch als Justizbehörde im beschriebenen Sinne. Etwas Anderes folgt vorliegend insbesondere nicht aus dem vom Antragsteller vollkommen zu Recht betonten engen Zusammenhang zwischen dem Abfassen eines Urteils und seiner Veröffentlichung. Ein Gericht kann sich – und wird sich in aller Regel – bereits bei der Formulierung von Tatbestand und Entscheidungsgründen von Erwägungen zu der Frage leiten lassen, ob es sich damit lediglich an die Beteiligten, oder auch an eine Fach- oder die allgemeine Öffentlichkeit richtet (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019 – 2 S 3145/19 – unveröffentlicht). Beide Vorgänge, das Abfassen und das Veröffentlichen, stehen deshalb nicht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr kann der zeitlich frühere Vorgang bereits vom zeitlich späteren geprägt werden. Dies hat aber nicht zur Folge, dass der unbestreitbar rechtsprechende Charakter der Urteilsabfassung sich auf den Veröffentlichungsvorgang mit der Konsequenz erstreckte, dass es vorliegend nicht um die Maßnahme einer Justizbehörde ginge. Vielmehr ist es so, dass die Veröffentlichung eines Urteils trotz des aufgezeigten Zusammenhangs funktional der Justizverwaltung zuzurechnen ist. Die Veröffentlichung kann nicht dem traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung zugerechnet werden (vgl. zu diesem Kriterium BVerfGE 183, 33 Rn. 20). Auch sonst lassen sich beide Vorgänge hinreichend klar voneinander trennen. Zeitlich werden das Abfassen eines Urteils und seine Veröffentlichung durch die Übermittlung an die Geschäftsstelle (§ 315 ZPO) hinreichend klar voneinander geschieden. Alle Änderungen an einem Urteilstext vor diesem Zeitpunkt gehören zum Abfassungsvorgang, alle danach, mit Ausnahme von Berichtigungen des Urteiles nach den §§ 319, 320 ZPO, betreffen den Veröffentlichungsvorgang. Auch unterliegen sie unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben. Während das Abfassen den Vorgaben des § 313 ZPO unterliegt, bestehen bezogen auf die Veröffentlichung von Urteilen eine komplexe Gemengelage von Vorschriften, die möglicherweise zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 138, 33 Rn. 25 zur Übermittlung eines gerichtlichen Beschlusses in einem familiengerichtlichen Verfahren an eine andere öffentliche Stelle). Schließlich verlangt auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein solches Verständnis von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Nach der darin normierten Rechtsweggarantie sind die Gerichte verpflichtet, den Zugang zu den Rechtssuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 138, 33 Rn. 23 m. w. N.). Die Veröffentlichungstätigkeit trotz der aufgezeigten Unterschiede als rechtsprechende Tätigkeit zu begreifen, drohte jedenfalls gegen die danach maßgeblichen rechtsschutzfreundlichen Auslegungsgrundsätze zu verstoßen. Denn dann wäre in der Veröffentlichung zwar mit der Folge kein Justizverwaltungsakt zu sehen, dass sich Rechtsschutz nicht über § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG vollziehen würde. Der Verwaltungsrechtsweg aber wäre erst Recht nicht eröffnet. Denn zur Kontrolle rechtsprechender Tätigkeit anderer Gerichte sind die Verwaltungsgerichte nicht berufen (vgl. Sodan/Ziekow, in: Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, Rn. 74 f.). Im Übrigen steht ein solches Verständnis von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG auch mit der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zu Recht angesprochenen Praxis in Einklang, Streitigkeiten über die Veröffentlichung von Entscheidungen beispielsweise der Arbeitsgerichtsbarkeit einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2019 – 4 A 68/17 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2010 – 1 S 501/10 – juris). Denn die Qualifikation der dort streitigen Veröffentlichung als rechtsprechende Tätigkeit stünde einer Befassung der Verwaltungsgerichte aus dem genannten Grund entgegen. Dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, liegt daran, dass es keine § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG vergleichbare Sonderzuweisung gibt. 1.2. Schließlich erfolgt die hier in Rede stehende Maßnahme auch auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. Die Kammer hat in der Vergangenheit bezogen auf die Frage, ob die Veröffentlichung einer Entscheidung auf einem der in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Gebiete getroffen wird, auf den Zweck der Veröffentlichung abgestellt. Diesen hat sie als in aller Regel derart heterogen wahrgenommen, dass eine einseitige oder auch nur schwerpunktmäßige Zuordnung der Veröffentlichung zu einem der genannten Gebiete verwehrt sei. Hierzu hat sie, bezogen auf die Veröffentlichung einer strafrechtlichen Entscheidung auf einer vom Bundesgerichtshof selbst vorgehaltenen Internetseite, in einem nicht veröffentlichten Beschluss vom 07.11.2019 – 3 K 6973/19 – ausgeführt: „An der erforderlichen spezifischen Aufgabewahrnehmung im Bereich der Strafrechtspflege bzw. an einer Maßnahme, die funktional der Verfolgung strafbarer Handlungen dient, fehlt es bei der hier auf die unmittelbar aus der Verfassung abgeleitete Publikationspflicht veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen gestützten allgemein zugänglichen Veröffentlichung der Entscheidung auf einer selbst vorgehaltenen Seite im Internet. Eine derartige Veröffentlichung dient mehreren unterschiedlichen Zwecken, ohne dass diese alleine oder auch nur schwerpunktmäßig in der spezifischen Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege zu verorten wären. (...) Unabhängig davon ergibt sich dies auch daraus, dass die konkrete Veröffentlichung der Erfüllung der aus der Verfassung abgeleitete Publikationspflicht der Gerichte dient. In dieser Pflicht liegt nicht ausschließlich oder primär eine spezifische Aufgabenzuweisung an die Strafgerichte auf dem Gebiet der Strafrechtspflege und diese dient auch nicht ausschließlich funktional der Verfolgung strafbarer Handlungen. Insoweit gilt, dass es weithin anerkannt ist, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2015 - 1 BvR 857/ 15 -; BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 -; BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, alle juris). Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenntnis zu geben, bedarf es aufgrund der Verfassungslage keiner speziellen gesetzlichen Regelung; eine solche hätte lediglich klarstellende Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, juris Rn. 24). Die Veröffentlichungspflicht ist dabei nicht auf rechtskräftige Entscheidungen beschränkt, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen. Die Pflicht wird aus unterschiedlichen Verfassungsgrundsätzen abgeleitet und trägt mehren Funktionen Rechnung. Hierunter fällt zum einen der Umstand, dass gerichtliche Entscheidungen die Regelungen der Gesetze konkretisieren und auch das Recht fortbilden (vgl. auch § 132 Abs. 4 GVG). Insoweit kommt der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbare Bedeutung zu. Der Bürger muss, zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung, zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich. Weiter muss sich Rechtsprechung im demokratischen Rechtsstaat und zumal in einer Informationsgesellschaft - wie die anderen Staatsgewalten - auch der öffentlichen Kritik stellen. Dabei geht es nicht nur darum, dass in der Öffentlichkeit eine bestimmte Entwicklung der Rechtsprechung als Fehlentwicklung in Frage gestellt werden kann. Dem Staatsbürger müssen die maßgeblichen Entscheidungen auch deshalb zugänglich sein, damit er überhaupt in der Lage ist, auf eine nach seiner Auffassung bedenkliche Rechtsentwicklung mit dem Ziel einer (Gesetzes-)Änderung einwirken zu können. Das Demokratiegebot wie auch das Prinzip der gegenseitigen Gewaltenhemmung, das dem Grundsatz der Gewaltenteilung zueigen ist, erfordern es insoweit, dass auch über die öffentliche Meinungsbildung ein Anstoß zu einer parlamentarischen Korrektur der Ergebnisse möglich sein muss, mit denen die rechtsprechende Gewalt zur Rechtsentwicklung beiträgt. Drittens dient es auch der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege für die Aufgabe der Fortentwicklung des Rechts, wenn über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine fachwissenschaftliche Diskussion ermöglicht wird (vgl. zu den verschiedenen Funktionen der Veröffentlichungspflicht: BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, juris Rn. 24). Gerade die allgemeine Veröffentlichung von Entscheidungen auf selbst vorgehaltenen Internetseiten der Gerichte, die uneingeschränkt den Zugang für jedermann ermöglichen, deckt all die genannten unterschiedlichen Funktionen der Publikationspflicht ab. Hier kann beispielsweise einerseits der einzelne rechtssuchende Bürger eine Entscheidung zu seiner konkreten Rechtsfrage heraussuchen, andererseits kann die Presse – wie vorliegend geschehen – eine konkrete Entscheidung verarbeiten und gegebenenfalls auch hierauf verlinken. Keine dieser einzelnen Funktionen der Publikationspflicht überwiegt die anderen und führt zu einer ausschließlichen Zuordnung dieser Form der Veröffentlichung zum spezifischen Aufgabenbereich der Strafrechtspflege. Dies mag – ohne dass diese Frage vorliegend zu entscheiden wäre – in einer Konstellation anders sein, in dem es um die einzelne Weitergabe von anonymisierten Entscheidungen an Rechtsanwälte geht, die diese Entscheidung gerade deshalb benötigen, um die Rechtsauffassung eines Gerichtes zu einer spezifischen Fragestellung zu kennen, die sich ihnen in einem anderen Verfahren stellt (vgl. zu dieser Konstellation BGH, Beschluss vom 05.04.2017 – IV AR (VZ) 2/16 –, juris). Dies gilt auch, wenn die Weitergabe in einer solchen Konstellation auf die genannte verfassungsrechtliche Publikationspflicht gestützt wird. Denn in einem solchen Fall dürfte die Verfolgung von der Pflege des jeweiligen Rechtsgebietes dienenden Zwecken stärker in den Vordergrund treten. Die damit ggf. erforderliche abgrenzende Zuordnung einer in Streit stehenden Weitergabe oder Veröffentlichung führt dabei im Ergebnis aber nicht zu einer ungewünschten oder gar mehr oder weniger zufälligen Aufteilung des Rechtsweges. Vielmehr nimmt gerade sie das sich aus dem Nebeneinander von § 40 Abs. 1 VwGO und § 23 Abs. 1 EGGVG ergebende Abgrenzungserfordernis ernst.“ An dieser Abgrenzung hält die Kammer mit Blick auf die den zitierten Beschluss aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 20.12.2019 – 2 S 3145/19 – nicht mehr fest und schließt sich der darin geäußerten Auffassung an. Danach sei zweifelhaft, ob allein der Zweck der Publikation ein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Frage sein könne, ob eine Maßnahme auf dem Gebiet – dort: – der Strafrechtpflege vorliege. Vielmehr sei im Hinblick auf deren größere Sachnähe vom Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auszugehen. Die Veröffentlichung einer Entscheidung stelle einen Annex zur deren Abfassung dar. Die Abfassung diene zunächst allein der Beendigung des Verfahrens auf dem jeweiligen Rechtsgebiet. Die Veröffentlichung der Entscheidung dürfe auch nicht den eigentlichen Verfahrenszweck konterkarieren, was das sachnähere Gericht am besten beurteilen könne. Für die Anwendbarkeit von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG spreche in systematischer Hinsicht auch die in § 480 Abs. 3 StPO und § 22 Abs. 1 EGGVG zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, in Fällen der Übermittlung von Informationen betreffend Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit an Dritte den Rechtsweg zu den Gerichten dieser Gerichtsbarkeit zu eröffnen, wobei es naheliege, dass es sich um eine grundsätzliche Wertung handele. Auch im vorliegenden Fall kann von einer größeren Sachnähe der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgegangen werden. Dass die Abfassung eines Urteils und seine Veröffentlichung einen engen Bezug zueinander haben, ist bereits erörtert worden. Dass die Veröffentlichung danach nicht den Charakter als rechtsprechende Tätigkeit teilt, schließt ihre Einordnung als Annex zur Abfassung zum Gebiet des bürgerlichen Rechts nicht aus. Die systematischen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes verfangen entgegen der Einschätzung des Antragstellers auch im vorliegenden Verfahren, schon, weil sie danach Ausdruck einer allgemeinen Entscheidung des Gesetzgebers sind. Hinweise auf eine solche lassen sich auch im bürgerlich-rechtlichen Kontext finden, etwa in § 299 Abs. 2 ZPO, wonach der Vorstand des Gerichts dritten Personen Einsicht in Akten nur gestatten kann, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Der Rechtsschutz gegen Entscheidung des Gerichtsvorstandes auf Grundlage dieser Norm vollzieht sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in den durch §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 25 EGGVG vorgezeichneten Bahnen (BGH, Beschluss vom 29.04.2015 – XII ZB 214/14 – NJW 2015, 1827; Bayerisches OLG, Beschluss vom 12.09.2019 – 1 VA 86/19 – NZI 2019, 830; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.01.2010 – 20 VA 9/09 – NZI 2010, 773; Prütting, in: MüKo zur ZPO, 5. Aufl. 2016, ZPO § 299 Rn. 28 m. w. N.). Etwas versteckter kommt die genannte allgemeine Entscheidung des Gesetzgebers auch in § 13 Abs. 7 FamFG zum Ausdruck. Darin allerdings wird die Entscheidung über die Akteneinsicht von Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, dem Gericht vorbehalten – und damit nicht auf die Gerichtsverwaltung übertragen. Sie wird damit in diesem speziellen (Ausnahme-)Fall sogar aus dem Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG herausgelöst und der rechtsprechenden Tätigkeit zugeordnet (vgl. Bayerisches OLG, Beschluss vom 24.10.2019 – 1 VA 107/19 – juris). Die Regelung zeigt damit, dass der Gesetzgeber der Entscheidung darüber, in welchem Umfang Dritte Zugriff auf Informationen aus Verfahren haben sollen, grundsätzlich jedenfalls einen intensiven Bezug zur eigentlichen Rechtsprechungstätigkeit beimisst. 2. Der Rechtsstreit war an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen, hier das Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenat –, dessen Zuständigkeit sich aus § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ergibt. 3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.