OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 283/19

VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2020:0917.3K283.19.00
20Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der verantwortliche Leiter einer Fahrschule die Pflichten nach § 29 FahrlG nicht erfüllen kann (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 FahrlG), verlangt eine prognostische Beurteilung, die einer vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.(Rn.36) 2. Für Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der verantwortliche Leiter einer Fahrschule seinen Pflichten nach § 29 FahrlG nicht nachkommen kann, ist die Behörde beweisbelastet.(Rn.36) 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem Widerruf der Fahrschulerlaubnis wegen Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der verantwortliche Leiter seinen Pflichten nach § 29 FahrlG nicht nachkommen kann (§ 34 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 FahrlG) ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.(Rn.37) 4. Der Umstand, dass der verantwortliche Leiter einer Fahrschule zugleich einer weiteren (haupt-)beruflichen Tätigkeit nachgeht, stellt keine Tatsache dar, die für sich alleine die Annahme rechtfertigt, dass er seine Pflichten nach § 29 FahrlG nicht erfüllen kann. Dies gilt auch für den Fall, dass er zugleich verantwortlicher Leiter einer weiteren Fahrschule und einer Fahrlehrerausbildungsstätte ist. Insoweit kommt es stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Art der neben der verantwortlichen Leitung ausgeübten weiteren Tätigkeit, die dafür aufzuwendende Arbeitszeit, die Entfernung des Arbeitsplatzes von der Betriebsstätte der Fahrschule und die Anzahl der beschäftigten Fahrlehrer.(Rn.41) 5. Das FahrlG enthält kein Verbot, das jede (natürliche oder juristische) Person nur Inhaber einer einzigen Fahrschulerlaubnis derselben Klassen sein darf.(Rn.50)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21.08.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 20.12.2018 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der verantwortliche Leiter einer Fahrschule die Pflichten nach § 29 FahrlG nicht erfüllen kann (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 FahrlG), verlangt eine prognostische Beurteilung, die einer vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.(Rn.36) 2. Für Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der verantwortliche Leiter einer Fahrschule seinen Pflichten nach § 29 FahrlG nicht nachkommen kann, ist die Behörde beweisbelastet.(Rn.36) 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem Widerruf der Fahrschulerlaubnis wegen Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der verantwortliche Leiter seinen Pflichten nach § 29 FahrlG nicht nachkommen kann (§ 34 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 FahrlG) ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.(Rn.37) 4. Der Umstand, dass der verantwortliche Leiter einer Fahrschule zugleich einer weiteren (haupt-)beruflichen Tätigkeit nachgeht, stellt keine Tatsache dar, die für sich alleine die Annahme rechtfertigt, dass er seine Pflichten nach § 29 FahrlG nicht erfüllen kann. Dies gilt auch für den Fall, dass er zugleich verantwortlicher Leiter einer weiteren Fahrschule und einer Fahrlehrerausbildungsstätte ist. Insoweit kommt es stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Art der neben der verantwortlichen Leitung ausgeübten weiteren Tätigkeit, die dafür aufzuwendende Arbeitszeit, die Entfernung des Arbeitsplatzes von der Betriebsstätte der Fahrschule und die Anzahl der beschäftigten Fahrlehrer.(Rn.41) 5. Das FahrlG enthält kein Verbot, das jede (natürliche oder juristische) Person nur Inhaber einer einzigen Fahrschulerlaubnis derselben Klassen sein darf.(Rn.50) Der Bescheid der Beklagten vom 21.08.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 20.12.2018 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.). 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Widerruf der Fahrschulerlaubnis vom 30.12.2016 ist als actus contrarius zur Fahrschulerlaubnis vom 21.08.2018 ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Der Widerruf hat sich nicht etwa durch Erlöschen der Fahrschulerlaubnis nach § 33 Abs. 5 Satz 2, § 18 Abs. 2 FahrlG erledigt, womit eine Anfechtungsklage nicht mehr statthaft wäre (vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 11.11.2019 – 9 K 5543/18 –, juris Rn. 21). Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 FahrlG erlischt die Fahrschulerlaubnis zwar, wenn bei einer von einer juristischen Person betriebenen Fahrschule der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs ausscheidet und nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Erlischt die Fahrschulerlaubnis danach von Gesetztes wegen, so erledigt sich ihr Widerruf nach § 43 Abs. 2 VwVfG, da er keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann (VG Köln, Gerichtsbescheid vom 11.11.2019 – 9 K 5543/18 –, juris Rn. 21). Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Satz 2 FahrlG liegen nicht vor. Herr ... hat der Beklagten mit Schreiben vom 07.12.2017 nicht nur mitgeteilt, dass Herr ... als verantwortlicher Leiter zum 01.01.2018 ausscheidet, sondern ausdrücklich auch, dass er selbst die verantwortliche Leitung übernehmen wird. Darin ist bereits die von § 18 Abs. 2 FahrlG vorgesehene Bestellung einer zur Vertretung berechtigten Person zur verantwortlichen Leitung durch den nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn ... zu sehen. Dem steht nicht entgegen, dass Herr ... entgegnen § 36 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG bislang nicht von der Beklagten als verantwortlicher Leiter anstelle von Herrn ... als verantwortlicher Leiter in die Fahrschulerlaubnis der Beklagten aufgenommen wurde. Die von § 36 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG verlangte Eintragung der für die verantwortliche Leitung bestellten Person ist für die Bestellung kein konstitutiver Akt. Die Bestellung ist keine behördliche Entscheidung. Sie erfolgt vielmehr alleine durch die juristische Person bzw. die zur ihrer Vertretung berechtigte Person (zu § 11 FahrlG a.F. bereits Seebauer, Fahrlehrergesetz 1969, § 11 Anm. 6) b)). § 30 Satz 1 Nr. 5 FahrlG sieht dementsprechend lediglich vor, dass die Bestellung der für die verantwortliche Leitung (bereits) „bestellten“ Person der zuständigen Behörde (nur noch) anzuzeigen ist. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Widerruf der Fahrschulerlaubnis vom 21.08.2018 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 20.12.2018 gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ist rechtswidrig ist und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.1. Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheids ist ausweislich der Bescheidsbegründung § 34 Abs. 2 FahrlG i.V.m. § 18 Absatz 2 FahrlG. Nach § 34 Abs. 2 FahrlG ist einer juristischen Person – wie der Klägerin – die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ist die Erteilung der Fahrschulerlaubnis an eine juristische Person u.a. davon abhängig, dass eine zur Vertretung der juristischen Person berechtigte Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung der Fahrschule bestellt wird. Nach Absatz 1 Nummer 2 dürfen im Hinblick auf die zur verantwortlichen Leitung bestimmte vertretungsberechtigte Person daher – worauf die Beklagten in ihrem Bescheid vom 21.08.2018 abstellt – keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Pflichten nach § 29 FahrlG nicht erfüllt werden können. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 FahrlG muss die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 29 FahrlG erfüllt werden. Das Erfordernis des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 FahrlG, dass der verantwortliche Leiter einer als juristischen Person betriebenen Fahrschule nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten muss, die Anleitungs- und Überwachungspflichten nach § 29 FahrlG (dazu 2.1.1.) zu erfüllen, bezieht sich auf einen zukünftigen Sachverhalt und verlangt damit eine Prognoseentscheidung, für die es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (zur vergleichbaren Vorgängerfassung in § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 16 FahrlG v. 25.08.1969: VG München, Urteil vom 09.03.2012 – M 16 K 11.2302 –, juris Rn. 34; Koch, Das neue Fahrlehrerrecht 1999, § 11 Rn. 89 f.). Die Prognose nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 FahrlG unterliegt einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Der Behörde steht insoweit kein gerichtlich nur eingeschränkter Beurteilungsspielraum zu (vgl. so für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG v. 25.08.1969 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2008 – 8 A 453/07 –, juris Rn. 10; für die Einordnung der Pflichten des verantwortlichen Leiters nach § 16 FahrlG v. 25.08.1969 als besonderen Fall der Zuverlässigkeitsprüfung VG München, Urteil vom 09.03.2012 – M 16 K 11.2302 –, juris Rn. 34; zum aktuell geltenden § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FahrlG VG Cottbus, Beschluss vom 27.02.2019 – 3 L 45/19 –, juris Rn. 9; Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 18 Erläuterungen Abs. 1 Rn. 7 und Rn. 9 auch für § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG). Dabei ist nicht der Inhaber der Fahrschule dafür beweisbelastet, dass der verantwortliche Leiter in der Lage ist, die Pflichten nach § 29 FahrlG ordnungsgemäß wahrzunehmen; vielmehr hat die Behörde feststehende Tatsachen anzuführen, die die Annahme rechtfertigen, dass er seine Pflichten nicht erfüllen kann (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 18, Erläuterungen zu Abs. 1, Rn. 9). Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist bei der Anfechtung eines Widerrufs einer Fahrschulerlaubnis derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung (zur § 34 Abs. 2 FahrlG vergleichbaren Vorgängerfassung in § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG v. 25.08.1969 BVerwG, Beschluss vom 30.10.1996 – 1 B 197.96 –, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2008 – 8 A 453/07 –, juris Rn. 4; ebenso zur aktuellen Fassung Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 34, Erläuterungen Abs. 2, Rn. 20 m.w.N.), vorliegend also der 24.12.2018, an dem der Klägerin der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... zugestellt wurde. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt lagen zur Überzeugung der Kammer nach den Umständen des streitgegenständlichen Falles keine hinreichenden Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass Herr ... seine Pflichten nach § 29 FahrlG als verantwortlicher Leiter der Klägerin nicht erfüllen kann. 2.1.1. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FahrlG hat die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person dafür zu sorgen, dass die Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehreranwärter den Anforderungen des § 12 FahrlG entspricht. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 FahrlG hat die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person die beschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehreranwärter sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Gemäß § 12 Satz 1 FahrlG haben Fahrlehrer die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Nach § 12 Satz 4 FahrlG darf die tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten nach § 2 Absatz 15 StVG 495 Minuten nicht überschreiten; sie muss durch Pausen von ausreichender Dauer unterbrochen sein und muss in geeigneter Form nachgewiesen werden. Gemäß § 12 Satz 5 FahrlG darf, soweit andere berufliche Tätigkeiten an diesem Tag ausgeübt worden sind, die tägliche Gesamtarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Die zur verantwortlichen Leitung bestimmte Person ist danach insgesamt dafür verantwortlich, dass die Fahrlehrer die Fahrschüler gewissenhaft ausbilden (Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 18, Erläuterungen zu Absatz 2 Rn. 32; zur vergleichbaren Vorgängerfassung in § 6 und § 16 FahrlG v. 25.08.1969: VG Saarland, Urteil vom 09.10.2000 – 1 K 10/00 –, juris Rn. 39). Sie hat dies durch Anleitung und Überwachung der Fahrlehrer zu gewährleisten. Dabei hat sie zunächst sicherzustellen, dass die Fahrlehrer täglich nur so lange praktischen Fahrunterricht erteilen, wie sie in der Lage sind, die Verantwortung für die Ausbildungsfahrten zu übernehmen und die Fahrschüler sachgerecht zu unterrichten (vgl. zur vergleichbaren Vorgängerfassung in § 6 und § 16 FahrlG v. 25.08.1969: VG Saarland, Urteil vom 09.10.2000 – 1 K 10/00 –, juris Rn. 39). Der verantwortliche Leiter darf die beschäftigten Fahrlehrer aber auch darüber hinaus nicht ohne inhaltliche und organisatorische Vorgaben arbeiten lassen und hat regelmäßig zu kontrollieren, dass diese eingehalten werden. Dazu bedarf es wiederkehrender stichprobenartiger Teilnahmen des verantwortlichen Leiters an dem vom beschäftigten Fahrlehrer gegebenen theoretischen und praktischen Unterricht und anderer geeigneter Überwachungsmaßnahmen wie etwa Gesprächen mit Fahrschülern (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 13.11.2019 – W 6 K 18.1086 –, juris Rn. 42; Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 29, Erläuterungen zu Abs. 1 Rn. 7). Die umfangreichen und strengen Pflichten der zur verantwortlichen Leitung bestimmten Person, die ein hohes Maß an Verantwortung abverlangen, sind mit einer weiteren beruflichen Tätigkeit nur dann in Einklang zu bringen, wenn diese ein Ausmaß nicht übersteigt, das unter Berücksichtigung des konkreten Fahrschulbetriebes die Erfüllung dieser Pflichten noch gewährleistet. Dies kann bei einer hauptberuflichen Tätigkeit „anderer Art“ zwar nicht gewährleistet sein (vgl. zur Vorgängerfassung in § 6 und § 16 FahrlG v. 25.08.1969: VG Saarland, Urteil vom 09.10.2000 – 1 K 10/00 –, juris Rn. 39 für eine entsprechende Regelvermutung; ebenso zur aktuellen Rechtslage Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 18, Erläuterungen zu Abs. 1 Rn. 8). Die Ausübung einer weiteren Tätigkeit schließt es aber jedenfalls nicht zwangsläufig und von vornherein aus, dass die zur verantwortlichen Leitung bestellte Person in der Lage ist, ihren Pflichten nach § 29 FahrlG nachzukommen (vgl. auch schon zur Vorgängerfassung v. 25.08.1969: VG München, Urteil vom 09.03.2012 – M 16 K 11.2302 –, juris Rn. 34; Koch, Das neue Fahrlehrerrecht 1999, § 11 Rn. 90; vgl. zu den Pflichten eines verantwortlichen Leiters einer Fahrlehrerausbildungsstätte nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG v. 25.08.1969 auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.08.1996 – 4 L 31/95 –, juris Rn.16 f.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20.11.1996 – 1 B 233.96 –, juris Rn. 6). Insoweit sind vielmehr die Art der neben der verantwortlichen Leitung der Fahrschule ausgeübten weiteren Tätigkeit, die dafür aufzuwendende Arbeitszeit, die Entfernung des Arbeitsplatzes von der Betriebsstätte der Fahrschule und die Anzahl der beschäftigten Fahrlehrer in die Prognose einzustellen (zur Vorgängerfassung in § 16 FahrlG v. 25.08.1969: VG München, Urteil vom 09.03.2012 – M 16 K 11.2302 –, juris Rn. 34; vgl. etwa auch Koch, Das neue Fahrlehrerrecht 1999, § 11 Rn. 90; Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 5. Aufl. 1991, § 11 Anm. 4). Die pauschale Annahme, eine andere Vollzeittätigkeit stelle eine Tatsache dar, die die Annahme rechtfertige, dass die Pflichten nach § 29 FahrlG per se nicht erfüllt werden können, berücksichtigt demgegenüber nicht ausreichend die heutigen Verhältnisse in Wirtschaft und Gesellschaft, die – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch die Ausübung mehrerer Berufe ermöglichen können (VG München, Urteil vom 09.03.2012 – M 16 K 11.2302 –, juris Rn. 34; Koch, Das neue Fahrlehrerrecht 1999, § 11 Rn. 90). Eine solche Annahme findet zudem keine Stütze in den Vorschriften des FahrlG. Einen entsprechenden Ausschlussgrund normiert das FahrlG nicht. Vielmehr verlangt § 22 Abs. 2 Satz 2 FahrlG lediglich eine Erklärung, welche beruflichen Verpflichtungen die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person sonst noch zu erfüllen hat, und § 18 Abs. 2 Satz 2 FahrlG dann für die anzustellende Prognose über die Erfüllung ihrer Pflichten die Berücksichtigung dieser beruflichen Verpflichtungen (Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 22 Erläuterung zu Abs. 2, Rn. 16). Nach dieser Regelungssystematik und dem eindeutigen Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 2 „bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen“ darf der verantwortliche Leiter damit vielmehr grundsätzlich noch anderen beruflichen Tätigkeiten nachgehen, sofern nur gewährleistet ist, dass er objektiv in der Lage ist, seinen Pflichten nach § 29 nachzukommen (vgl. zur Vorgängerfassung in § 11 Abs. 2 Satz 2, § 17 Nr. 8 FahrlG v. 25.08.1969: VG München, Urteil vom 09.03.2012 – M 16 K 11.2302 –, juris Rn. 36; vgl. zur aktuellen Rechtlage auch Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 18, Erläuterungen zu Absatz 2 Rn. 32; vgl. zu den für einen verantwortlichen Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte geltenden vergleichbaren § 23 Abs. 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG v. 25.08.1969: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.08.1996 – 4 L 31/95 –, juris Rn. 16 f.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20.11.1996 – 1 B 233.96 –, juris Rn. 5 f.). Die anderen beruflichen Tätigkeiten können dabei auch Tätigkeiten im Fahrschulbereich sein (Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 18, Erläuterungen zu Absatz 2 Rn. 32), sodass auch die – hier streitgegenständliche – Leitung mehrerer Fahrschulen bzw. einer Fahrlehrerausbildungsstätten an verschiedenen Orten nicht von vornherein die Annahme rechtfertigt, dass der verantwortliche Leiter seine Pflichten nach § 29 nicht erfüllen kann (vgl. zur Zulässigkeit der Leitung zweier Fahrschulen nach § 11 Abs. 2 Satz 2, § 17 Nr. 8 FahrlG v. 25.08.1969: VG München, Urteil vom 09.03.2012 – M 16 K 11.2302 –, juris Rn. 29, 34; vgl. Zulässigkeit der Leitung einer Fahrschule mit zwei Zweigstellen neben einer Fahrlehrerausbildungsstätte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG v. 25.08.1969: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.08.1996 – 4 L 31/95 –, juris Rn. 17; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20.11.1996 – 1 B 233.96 –, juris; vgl. auch zur aktuellen Rechtslage: Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 17, Erläuterung zu Abs. 1, Rn. 7). Soweit die Erfüllbarkeit der Pflichten nach § 29 FahrlG im Rahmen dieser Parameter prognostiziert werden kann, ist die Realisierung der Führung mehrerer Fahrschulen und/oder Fahrlehrerausbildungsstätten im Einzelnen der unternehmerischen Verantwortung der zur Leitung bestellten Person zuzuordnen und einer weitergehenden Prüfung der Behörde entzogen (vgl. zu § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 16 FahrlG v. 25.08.1969: VG München, Urteil vom 09.03.2012 – M 16 K 11.2302 –, juris Rn. 29), da das FahrlG keinerlei Vorgaben dazu macht, wie den Pflichten des § 29 FahrlG nachzukommen ist. Der Behörde bleibt es aber unbenommen im Wege ihrer gesetzlichen Kontroll- und Überwachungsrechte nach § 51 FahrlG regelmäßig zu überprüfen, ob die Pflichten des § 29 FahrlG tatsächlich erfüllt werden und sollte dies nicht der Fall sein etwa bei wiederholter und gröblicher Pflichtverletzung die Fahrschulerlaubnis gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FahrlG zu widerrufen (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 16, § 33 FahrlG v. 25.08.1969 auch VG München, Urteil vom 09.03.2012 – M 16 K 11.2302 –, juris Rn. 29). 2.1.2. Diese Maßgaben zugrunde gelegt tragen die von der Beklagten vorgebrachten Umstände des zu entscheiden Falls zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht die Prognose, dass Herr ... seine Pflichten als verantwortlicher Leiter der Klägerin nach § 29 FahrlG nicht erfüllen kann. Alleine der Umstand, dass Herr ... neben der verantwortlichen Leitung der Klägerin deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Fahrschule ... GmbH in ..., deren verantwortlicher Leiter und der verantwortliche Leiter der ... in ... ist, begründet dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Zahl der von Herrn ... geleiteten Ausbildungsstätten einschließlich ihrer Nebenstellen schließen in Anbetracht des Herrn ... zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens, der von ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt zu beaufsichtigenden beschäftigten Fahrlehrer bzw. Ausbilder, der Entfernung der Ausbildungsstätten und dem Umfang seiner weiteren beruflichen Verpflichtungen die Erfüllung der Pflichten nach § 29 FahrlG nicht aus. Darüber hinaus hat die Beklagte bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt keine Tatsachen vorgetragen, die die Möglichkeit Herrn ...s, seinen Pflichten nach § 29 FahrlG nachzukommen, in Zweifel ziehen. Für die Wahrnehmung der verantwortlichen Leitung der Klägerin und seiner weiteren beruflichen Verpflichtungen kann im Fall von Herrn ... von einem Zeitrahmen von 70 Wochenarbeitsstunden ausgegangen werden. Als selbständig Tätigem steht es Herrn ... frei seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nur werk-, sondern auch samstags und sonntags nachzugehen. Seine tägliche Gesamtarbeitszeit wird aber dadurch begrenzt, dass Herr ... an Tagen, an denen er bei der Fahrschule ... selbst praktischen Fahrunterricht erteilt, eine tägliche Gesamtarbeitszeit von zehn Stunden nicht überschreiten darf. Nach § 12 Satz 5 FahrlG darf auch eine zur verantwortlichen Leitung bestimmte Person, die gleichzeitig selbst als Fahrlehrer arbeitet, mit einer weiteren beruflichen Tätigkeit, dem Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach § 29 FahrlG und der eigenen Fahrlehrertätigkeit eine Gesamtarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten (vgl. zu § 6 und § 16 FahrlG v. 25.08.1969 auch VG Saarland, Urteil vom 09.10.2000 – 1 K 10/00 –, juris Rn. 39; Koch, Das neue Fahrlehrerrecht 1999, § 11 Rn. 90). Nach unbestrittener Aussage ist Herr ... mit ca. einem Drittel seiner Gesamtarbeitszeit bei der Fahrschule ... als Fahrlehrer operativ tätig. Selbst wenn er an jedem Wochentag praktischen Fahrunterricht erteilt, dürfte er ohne weiteres 10 Stunden pro Tag arbeiten. Abzüglich eines Drittels für seine Tätigkeit als Fahrlehrer, die er nach unbestrittener Aussage zudem jederzeit weiter reduzieren kann, stehen ihm danach mehr als 45 Wochenarbeitsstunden für seine beruflichen Aufgaben als Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin und der Fahrschule ... GmbH und seine Unterweisungs- und Kontrolltätigkeiten als verantwortlicher Leiter der Klägerin, der Fahrschule ... und der ... zur Verfügung. Diesen zeitlichen Rahmen kann Herr ... nahezu vollständig auf die Erfüllung seiner Anleitungs- und Überwachungspflichten als verantwortlicher Leiter an den drei Ausbildungsstätten verwenden, da der zeitliche Aufwand für seine beruflichen Verpflichtungen als Gesellschafter und Geschäftsführer demgegenüber kaum ins Gewicht fällt. Dies zunächst, weil es sich bei der Klägerin und der ... nicht um Gesellschaften mit komplizierter gesellschaftsrechtlicher Struktur und umfangreichen und vielfältigen Tätigkeitsfeldern handelt, sondern jeweils um eine Ein-Mann-GmbH mit einem einzigen und zudem demselben Tätigkeitsfeld, dem Betrieb einer Fahrschule. Zudem hat Herr ... administrative Tätigkeiten zulässigerweise auf angestellte Bürokräfte sowie die Buchhaltung auf eine Steuerkanzlei übertragen. Während der verantwortliche Leiter seine gesetzlichen Überwachungs- und Anleitungspflichten nach § 29 FahrlG persönlich wahrzunehmen hat, d.h. eine Delegation auf andere Personen nicht zulässig ist (VG Würzburg, Urteil vom 13.11.2019 – W 6 K 18.1086 –, juris Rn. 42; Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 18, Erläuterungen zu Absatz 2 Rn. 32, § 29, Allgemeines, Rn. 3), gilt dies nicht auch für bloß organisatorische und administrative Aufgaben, die mit dem Betrieb einer Fahrschule einhergehen. Dieser zeitliche Rahmen lässt es in Anbetracht der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheid am 24.12.2018 zu leitenden Ausbildungsstätten einschließlich der Zahl der Nebenstellen, ihrer räumlichen Nähe, der Anzahl der beschäftigten Fahrlehrer und Ausbilder zu, dass Herr ... regelmäßig mehrmals in der Woche während des Ausbildungsbetriebs anwesend sein, stichprobenartige Kontrollen und ggf. erforderliche Anleitungen der Fahrlehrer vornehmen kann bzw. den Unterricht durch die Lehrkräfte an der ... überwachen und dafür sorgen kann, dass die Ausbildung die für Fahrlehrer erforderlichen fachlichen sowie pädagogischen Kompetenzen vermittelt (vgl. zu letzterem § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, § 40 Satz 1 FahrlG). Zum maßgeblichen Zeitpunkt verfügte die Klägerin über eine Zweigstelle in Neureut und eine in Durlach und die Fahrschule ... in ... über eine Zweigestelle in ..., eine in ... und eine in .... Zwischen der Klägerin und der ... in ... auf der einen Seite und der Fahrschule ... in ... auf der anderen Seite liegen ca. 40 km; sie sind in etwa 40 Autominuten voneinander zu erreichen. Die Zweigstellen in ... und ... sind von der Klägerin in etwas mehr als 10 Autominuten erreichbar. Von Herrn ... Wohnort in ... sind es nach ... nur 16 km und nach ... etwa 25 km. Die Zweigstellen der Fahrschule ... liegen zwischen ... und .... Damit ist es Herrn ... nicht nur möglich, tageweise alternierend in ... oder ..., sondern auch an einem Tag sowohl in ... als auch in ... abzüglich der Fahrtzeit während des Ausbildungsbetriebs anwesend zu sein und stichprobenartige Kontrollen vorzunehmen, die dieser nach unbestrittener Aussage der Klägerin auch unangekündigt vornimmt. Zugleich ist es Herr ... damit möglich die Ausbildungsstätten untereinander sowie von seinem Wohnort aus jederzeit in überschaubarer Zeit zu erreichen, sodass er auch bei einem spontanen Bedarf seine persönliche Anwesenheit und gegebenenfalls erforderliche Anleitungen vor Ort sicherstellen kann; zumal deren Bedeutung angesichts moderner Kommunikationstechniken zu relativieren ist (vgl. etwa auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.08.1996 – 4 L 31/95 –, juris Rn. 20). Insbesondere soweit der verantwortliche Leiter – wie vorliegend – aufgrund der räumlichen Nähe der Ausbildungsstätten regelmäßig greifbar ist, um ggf. lenkend und korrigierend eingreifen zu können, ist seine ständige Präsenz abgesehen von einer – im vorliegenden Falle nicht mehr gegebenen – Anlaufphase nicht geboten (vgl. so jedenfalls zu den Anforderungen an die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG v. 25.08.1969: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.08.1996 – 4 L 31/95 –, juris Rn. 22). Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin alle bei ihr und der Fahrschule ... beschäftigten Fahrlehrer sowie der Ausbildungsleiter der ... bereits langjährig und bisher beanstandungsfrei tätig. An beiden Fahrschulen einschließlich der jeweiligen Nebenstellen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt jeweils lediglich vier Fahrlehrer beschäftigt, die Herr ... anzuleiten und zu überwachen hatte und an der ... nur ein Ausbildungsleiter sowie nach der Homepage der ... vier Dozenten. Bei dem danach überschaubaren Überwachungs- und Anleitungsbedarf hat die Kammer keine durchgreifenden Zweifel, dass Herr ... im Rahmen des ihm dazu zur Verfügung stehenden Zeitrahmens und der kurzen Entfernungen grundsätzlich in der Lage war, seinen Pflichten nach § 29 FahrlG nachzukommen. Dass Herr ... seit der Übernahme der verantwortlichen Leitung auch der Klägerin zum 01.01.2018 in deren Betrieb tatsächlich im Einzelnen nicht in der Lage war, Kontrollen – jedenfalls stichprobenartig – durchzuführen und ggf. erforderliche korrigierende Anweisungen versäumt hätte, hat die Beklagte ebenso wenig vorgebracht wie sonstige Tatsachen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt den Schluss zuließen, dass Herr ... seinen Pflichten nicht nachgekommen konnte. Im Gegenteil ist es, obwohl Herr ... bereits seit dem 01.01.2018 die verantwortliche Leitung der Klägerin neben der Fahrschule ... und der ... übernommen hat, bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheids am 24.12.2018 in keiner der Ausbildungsstätten zu behördlichen Beanstandungen gekommen, jedenfalls hat die Beklagte dazu nichts vortragen. Vielmehr hat das Landratsamt ... noch bei der letzten turnusmäßigen Routineüberprüfung der Fahrschule ... am 13.12.2018 ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Schreibens vom 14.01.2019 (Bl. 141 der Gerichtsakte) keine Mängel festgestellt. Das von der Beklagten vorgelegte anonymen Beschwerdeschreiben vom 24.07.2020 (Bl. 75 der Gerichtsakte) bezüglich der ... ist demgegenüber erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt und führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt umso mehr, als dem mit Blick auf die streitgegenständliche Leitung der Klägerin die – allerdings auch erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt – ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Prüfberichts (Bl. 125 der Gerichtsakte) erfolgte turnusmäßige Überwachung vom 12.12.2019 entgegenzuhalten ist, die gleichfalls ohne Beanstandungen geblieben ist. 2.2. Der von der Beklagten ergänzend angeführte Umstand, dass Herr ... alleiniger Gesellschafter sowohl der Klägerin als auch der Fahrschule ... ist, vermag den Widerruf der Fahrschulerlaubnis ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Dem Fahrlehrergesetz ist – entgegen der überwiegenden Auffassung in der Literatur, der sich die Beklagte angeschlossen hat – kein Verbot zu entnehmen, dass eine Person nur Inhaber einer einzigen Fahrschulerlaubnis für jede Klasse sein darf (dazu 2.2.1.). Jedenfalls und selbstständig tragend ist im vorliegenden Fall weder die Klägerin noch Herr ... Inhaber mehrerer Fahrschulerlaubnisse und für eine Umgehung eines – unterstellten – entsprechenden Verbots besteht kein Anhaltspunkt (dazu 2.2.2.). Zudem und wiederum selbständig tragend fehlt es für eine insoweit auf § 34 Abs. 7 FahrlG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 LVwVfG zu stützende Rücknahme der Fahrschulerlaubnis vom 30.12.2016 an jedweden Ermessenserwägungen sowohl im Bescheid der Beklagte vom 21.08.2018 als auch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 20.12.2018, sodass der Bescheid insoweit zumindest ermessensfehlerhaft und schon alleine aus diesem Grund rechtswidrig ist (dazu 2.2.3.). 2.2.1. Das Fahrlehrergesetz normiert kein Verbot, mehrere Fahrschulerlaubnisse für dieselben Klassen innezuhaben. Zwar mag die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte eine entsprechende Auslegung zulassen, sie ist aber nach Wortlaut (dazu 2.2.1.1.), Systematik (dazu 2.2.1.2.) und Entstehungsgeschichte (dazu 2.2.1.3.) keineswegs zwingend, sondern berücksichtigt im Gegenteil nicht, dass sie zu einer Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit führt, die nach dem Sinn und Zweck des Erlaubniserfordernisses nicht – wie von Verfassung wegen geboten – durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist (dazu 2.2.1.4.). 2.2.1.1. Im Ausgangspunkt enthalten die Vorschriften des Fahrlehrergesetz kein ausdrückliches Verbot, dass keiner (natürlichen oder juristischen) Person mehr als eine Fahrschulerlaubnis erteilt werden darf. 2.2.1.2. Ein solches Verbot ergibt sich – anders als die Beklagte meint – auch nicht zwingend aus der Regelungssystematik des Fahrlehrergesetzes. Zwar können die § 27 FahrlG und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG entsprechend ausgelegt werden, die Regelungen lassen aber ebenso eine andere Auslegung zu. Aus der Regelung des § 27 FahrlG, der ausdrücklich die Erteilung von Zweigstellenerlaubnissen vorsieht, ließe sich zwar der Umkehrschluss ziehen, dass die Erteilung einer zweiten Fahrschulerlaubnis nicht vorgesehen ist, weil für diese im Unterschied dazu eine ausdrückliche Regelung im Fahrlehrergesetz fehlt. Zwingend ist dieser Umkehrschluss aber nicht. Die Gesetzgebungsgeschichte legt hier einen anderen Sinn und Zweck als das Verbot einer weiteren Fahrschulerlaubnis nahe. Mit der ergänzenden Regelung des Zweigstellenerlaubniserfordernisses neben dem Fahrschulerlaubniserfordernis sollte vielmehr verhindert werden, dass Zweigstellen zu einer Fahrschule, für die eine Erlaubnis besteht, erlaubnisfrei und damit ohne präventive behördliche Kontrolle eingerichtet werden. Ausweislich der amtlichen Begründung zur Vorgängerfassung des § 27 FahrlG in § 14 FahrlG v. 25.08.1969 ist die Zweigstellenerlaubnis eingeführt worden, weil die Erfahrung mit der vorherigen Befugnis nach § 7 FahrlVO v. 23.07.1957, innerhalb des Bezirks der Erlaubnisbehörde jederzeit weitere Betriebsstellen einzurichten, gelehrt habe, dass die Einrichtung solcher Betriebsstellen die Qualität des Unterrichts mindern könne, weil der Leiter der Fahrschule unter Umständen nicht mehr in der Lage sei, neben der Hauptstelle die Zweigstelle ausreichend zu betreuen; (nur) deswegen wurde auch der Betrieb von Zweigstellen „als Ergänzung der Fahrschulerlaubnis“ an das Erlaubniserfordernis geknüpft, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen weiterhin gewährleistet ist (vgl. zur Vorgängerfassung in § 14 FahrlG v. 25.08.1969 BT-Drs. V/4181, S. 16; vgl. zum aktuellen § 27 FahrlG auch Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 27, Erläuterungen zu Abs. 1, Rn. 3). Auch aus dem von der Beklagten angeführten § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG folgt nicht zwingend ein Verbot mehrerer Fahrschulerlaubnisse. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG ist dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis eine Erklärung beizufügen, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist. Bereits der Umstand, dass § 18 Abs. 1 FahrlG in der Folge keine an eine Erklärung, dass bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde, anknüpfende (negative) Erteilungsvoraussetzung – wie etwa § 18 Abs. 1 Nr. 6 zur von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 geforderten Erklärung über die zur Verfügung stehenden Lehrmittel – normiert, spricht eher für einen informatorischen, denn für einen repressiven Hintergrund der Erklärungspflicht. Auch ohne Annahme eines Verbots mehrerer Fahrschulerlaubnisse für dieselbe Klasse leuchtet die Erklärungspflicht des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FahrlG ein. Zum einen sind nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FahrlG auch – etwa wegen Unzuverlässigkeit – widerrufene Fahrschulerlaubnisse mitzuteilen (vgl. zur Vorgängerregelung in § 12 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG v. 25.08.1969 BVerwG, Beschluss vom 30.10.1996 – 1 B 197.96 –, juris Rn. 6; zum aktuellen § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FahrlG auch noch Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 22, Erläuterungen zu Abs. 1, Rn. 9), die für die Prognose der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FahrlG relevant sein können (vgl. zur Vorgängerregelung in § 12 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG v. 25.08.1969 Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 5. Aufl. 1991, § 12 Rn. 4; s.a. Koch, Das neue Fahrlehrerrecht 1999, § 12 Rn. 111). Zum anderen sind für unterschiedliche Einzugsgebiete je nach Sitz der Fahrschule (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG) aber auch von Zweigstellen (§ 50 Abs. 2 Nr. 4 FahrlG) unterschiedliche Behörden – wie vorliegend die Beklagte für ... und das Landratsamt ... für ... – örtlich zuständig. Vor diesem Hintergrund bedarf es der informatorischen Erklärung, dass bereits eine Fahrschulerlaubnis von einer anderen Behörde erteilt worden ist, nicht etwa nur bei Annahme eines etwaigen Verbots einer weiteren Fahrschulerlaubnis (so aber wohl Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 22, Erläuterungen zu Abs. 1, Rn. 9; zur Vorgängerregelung Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 5. Aufl. 1991, § 12 Rn. 4; Koch, Das neue Fahrlehrerrecht 1999, § 12 Rn 111), sondern sie ist ebenso für die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG erforderliche Prognose relevant, ob die Pflichten nach § 29 FahrlG trotz des Führens bereits einer anderen Fahrschule an einem anderen Ort erfüllt werden können (dazu aber schon unter 2.1.2.). 2.2.1.3. Auch die Entstehungsgeschichte des Fahrlehrergesetztes zwingt – anders als dies offenbar überwiegend in der Literatur vertreten wird – nicht zur Annahme eines Verbots mehrerer Fahrschulerlaubnisse. Die in der Literatur einhellig angenommene Deutung, dass jede natürliche und juristische Person nur Inhaber einer einzigen Fahrschulerlaubnis für jede Klasse sein darf (so Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Auf. 2020, § 22 Rn. 9, § 17 Rn. 6; noch zum FahrlG v. 25.08.1969: Bouska/May/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 2008, § 10 Rn. 3; Koch, Das neue Fahrlehrerrecht 1999, § 10 Rn. 84, § 12 Rn. 111, § 14 Rn. 121; Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 5. Aufl. 1991, § 10 Rn. 9, § 12 Rn. 4; Hüttebräucker/Wagner/Richter, Fahrlehrergesetz, 1969, § 10 Erläuterung Nr. 5, § 12 Erläuterung Nr. 3;), findet ihren Ursprung wohl in der Gesetzesbegründung zu § 10 FahrlG v. 25.08.1969, der – wie nunmehr § 17 FahrlG das Erfordernis – die Notwendigkeit der Fahrschulerlaubnis regelte (für eine Entsprechung der Regelungen BT-Drs. 18/10937, S. 128). Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 FahrlVO v. 23.07.1957 war noch vorgesehen, dass eine Fahrschulerlaubnis nur für den Bezirk der Erlaubnisbehörde gilt. Mit dem FahrlG v. 25.08.1969 wurde die Beschränkung des Geltungsbereichs der Fahrschulerlaubnis dann gestrichen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. V /4181, S. 16) heißt es dazu: „Diese Beschränkung wird nicht beibehalten. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1960 — BVG I/57 — (BVerfGE 11, S. 19) ist ein Land zwar in seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Gebiet beschränkt. Im Wesen des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen liegt es aber, daß der zum Vollzug eines Bundesgesetzes ergangene Verwaltungsakt eines Landes grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet Geltung hat. Der Fahrschulinhaber kann künftig frei bestimmen, in welchen Ort er seine Hauptniederlassung verlegen will.“ Dass eine Fahrschulerlaubnis danach im gesamten Bundesgebiet gelten soll – was zweifellos insoweit zutrifft, dass die beschäftigten Fahrlehrer mit den Fahrschulfahrzeugen praktischen Fahrunterricht im ganzen Bundegebiet erteilen dürfen (vgl. schon Hüttebräucker/Wagner/Richter, Fahrlehrergesetz, 1969, § 14 Erläuterung Nr. 3) –, trägt nicht zugleich den zwingenden Schluss, dass jeder Person auch nur eine Fahrschulerlaubnis derselben Klasse erteilt werden darf (so aber: Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Auf. 2020, § 22 Rn. 9, § 17 Rn. 6; Bouska/May/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 2008, § 10 Rn. 3; Hüttebräucker/Wagner/Richter, Fahrlehrergesetz, 1969, § 10 Erläuterung Nr. 5, § 12 Erläuterung Nr. 3). Zum einen erscheint die von der Gesetzesbegründung in Bezug genommene Entscheidung des BVerfG schon nicht auf die Konstellation der Fahrschulerlaubnis übertragbar. Zwar hat sich die Entscheidung auch mit der Konstellation auseinandergesetzt, dass Bundesrecht von Landesbehörden – wie auch das Fahrlehrergesetzt nach § 50 Abs. 1 FahrlG bzw. § 32 Abs. 1 FahrlG v. 25.08.1969 – vollzogen wird. Die Entscheidung hatte aber Typenzulassungen von Dampfkesseln zum Gegenstand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 1960 – 2 BvG 1.57 –, juris Rn. 2 ff., 31 f., 41), die sich auf ein bestimmtes reihenweise gefertigtes und nur typenmäßig bezeichnetes Objekt beziehen, aber keinen Ortsbezug haben. Die Fahrschulerlaubnis hat neben einem Personenbezug nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FahrlG demgegenüber – anders etwa als die Fahrlehrererlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 FahrlG, die allein personenbezogen ist, ähnlich einer Gaststättenerlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 auf der einen und Nr. 2 bis 3 GastG auf der anderen Seite – auch einen festen Ortsbezug (vgl. zu § 10 FahrlG v. 25.08.1969 auch schon die Gesetzesbegründung BT-Drs. V /4181, S. 16): Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FahrlG muss der Bewerber einer Fahrschulerlaubnis die erforderlichen Unterrichtsräume zur Verfügung haben (zu den Anforderungen an die Unterrichtsräume im Einzelnen § 3 FahrlG-DurchführungsVO i.V.m. Anlage 2); nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 FahrlG ist dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis ein maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angabe über ihre Ausstattung beizufügen; nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG ist die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen, d.h. die Adresse, an der sich die Unterrichtsräume befinden und nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 FahrlG muss die Erlaubnis die Anschrift der Fahrschule, also der Unterrichtsräume, enthalten (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 22, Erläuterungen Abs. 1, Rn 4). Danach bezieht sich die Fahrschulerlaubnis auf ganz bestimmte Unterrichtsräume. Sie kann daher – entgegen der Gesetzesbegründung – nicht „frei“ im Bundesgebiet verlegt werden (vgl. im Ansatz auch schon Hüttebräucker/Wagner/Richter, Fahrlehrergesetz, 1969, § 10 Erläuterung Nr. 5). Dementsprechend sieht § 30 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG auch vor, dass die Verlegung der Unterrichtsräume der Behörde anzuzeigen ist und § 34 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG, dass die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen ist, wenn die (neuen) Unterrichtsräume nicht (mehr) den Anforderungen entsprechen. Selbst, wenn danach aber eine Fahrschule, für die eine Erlaubnis erteilt wurde, zwar nicht frei, im Ergebnis aber doch verlegt werden kann, wenn auch die neuen Unterrichtsräume den Anforderungen genügen, so folgt auch daraus keineswegs der zwingende Schluss, dass eine weitere Fahrschulerlaubnis nicht erteilt werden darf. Denn es handelt sich um zwei grundlegend unterschiedliche Sachverhalte, ob eine Fahrschule, für die eine Erlaubnis bereits besteht, ohne (erneutes) Erlaubniserfordernis im Bundegebiet verlegt werden kann, sodass, weil es keiner weiteren Erlaubnis bedarf, auch keine weitere Erlaubnis zu erteilen ist, oder ob andernorts eine weitere Fahrschule eröffnet werden soll. 2.2.1.4. Schließlich besteht auch nach dem Sinn und Zweck des Fahrschulerlaubniserfordernisses keine Rechtfertigung für die Annahme der Beklagten eines Verbots mehrerer Fahrschulerlaubnisse. Vielmehr ist eine gegenteilige Auslegung verfassungsrechtlich geboten. Eine Auslegung der maßgeblichen Vorschriften, nach der sich aus diesen – wie von der Beklagten angenommen – ein Verbot einer weiteren Fahrschulerlaubnis neben einer bestehenden Fahrschule ergeben soll, kann aufgrund der damit einhergehenden Rückwirkungen auf die Berufsausübungsfreiheit keinen Bestand haben, weil sie nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, die im Hinblick auf die Gewährleistung der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 GG zu stellen sind. Die Annahme eines Verbots weiterer Fahrschulerlaubnisse, das sich nicht ausdrücklich, sondern nur bei der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung, aus den Bestimmungen des Fahrlehrergesetzes ergibt, geht mit einer Beschränkung auf Zweigstellen neben einer bestehenden Fahrschule einher, die in die Berufsausübungsfreiheit eingreift. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 GG schützt neben der Berufswahl auch die Berufsausübung, d.h. die Art und Weise wie ein Beruf ausgeübt wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 – 1 BvR 52.66 –, juris Rn. 57). Darunter fällt auch die Freiheit, den Beruf des Fahrschulinhabers in der Weise auszuüben, dass neben einer bereits bestehenden Fahrschule weitere (selbstständige) Ausbildungsstätte für Fahrschüler betrieben werden. Mit der Annahme eines Verbots weiterer Fahrschulerlaubnisse wird es dem Inhaber einer Fahrschule wegen der gegebenen Möglichkeit, eine Zweigstellenerlaubnis nach § 27 FahrlG zu erhalten, zwar nicht unmöglich, weitere Ausbildungsstätten für Fahrschüler zu betreiben. Dies Möglichkeit ist dadurch aber auf unselbstständige, d.h. von der Fahrschulerlaubnis abgeleitete und von dieser abhängige, Zweigstellen beschränkt mit der Folge, dass diese etwa keinen eigenen Namen tragen können (Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 27 Erläuterungen zu Abs. 3, Rn. 10; s.a. Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 5. Aufl. 1991, § 14 Rn. 4), der – gerade wie im Falle der Klägerin – bei der Übernahme eines bestehenden Betriebs wegen dessen lokaler Bekanntheit von nicht unerheblicher Bedeutung sein kann. Zudem wird die von der Fahrschulerlaubnis abhängige Zweigstellenerlaubnis mit deren Unwirksamkeit ebenfalls unwirksam, sodass etwa – wie im Falle der Klägerin – bei einem Widerruf der Fahrschulerlaubnis – mit Ausnahme von Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG – gemäß § 34 Abs. 6 Satz 1 FahrlG auch alle Zweigstellenerlaubnisse erlöschen (Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 27 Erläuterungen zu Abs. 3, Rn. 14, § 34, Erläuterungen zu Abs. 6, Rn. 37; s.a. Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 5. Aufl. 1991, § 14 Rn. 4); während eine selbstständige Fahrschulerlaubnis fortbestehen würde, bei einem Sitz in einem anderen Zuständigkeitsbereich sogar eine andere Behörde für den Widerruf zuständig wäre (vgl. § 50 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG). Schließlich lassen § 18 Abs. 2 Satz 1 und § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FahrlG, wenn der Inhaber der Fahrschule eine juristische Person ist, nur die Bestellung eines einzigen verantwortlichen Leiters für die Fahrschule und alle Zweigstellen zu (Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 18, Erläuterungen zu Abs. 2, Rn. 32, § 27 Erläuterungen zu Abs. 2 Rn. 6); während für zwei selbstständige Fahrschulen – unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 FahrlG – zwei unterschiedliche verantwortlicher Leiter bestellt werden könnten. Diese Verkürzungen der Berufsausübungsfreiheit, die alleine aus der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung der Bestimmungen des Fahrlehrergesetzes folgen, sind nicht gerechtfertigt. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sind und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.1986 – 1 BvR 1770.83 –, juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 15.12.1987 – 1 BvR 563.85 –, juris Rn. 90). Nicht zu beanstanden ist freilich der legitime Zweck der Erfüllbarkeit der Pflichten des § 29 FahrlG, die mit der Annahme einer Beschränkung auf eine Fahrschulerlaubnis durch die Beklagte verfolgt werden mag, da die Erfüllung beim Betrieb mehrere Fahrschulen je nach den Umständen des Einzelfalls in Frage gestellt sein kann. Die Gewährleistung der Erfüllbarkeit der Anleitungs- und Überwachungspflichten des § 29 FahrlG dient im Interesse eines möglichst sicheren Straßenverkehrs der Qualität der Ausbildung angehender Verkehrsteilnehmer und damit letztlich dem Schutz von Menschenleben (vgl. allg. schon zum FahrlG v. 25.08.2020 BT-Drs. V/4181, S. 13; vgl. allg. auch noch zum gegenwärtigen FahrlG v. 30.06.2017 BT-Drs. 18/10937, S. 1, 74). Um diesen Zweck zu erreichen, ist die Annahme der Beklagten eines pauschalen Verbots mehrerer Fahrschulerlaubnisse derselben Klasse und die damit verbundene Beschränkung auf Zweigstellen aber weder geeignet noch erforderlich. Geeignet ist ein Mittel, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann; erforderlich ist es, wenn nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte gewählt werden können (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20.06.1984 – 1 BvR 1494.78 –, juris Rn. 49, 54). Denn die abstrakte Unterscheidung zwischen mehreren Fahrschulerlaubnissen auf der einen und einer Fahrschulerlaubnis mit der Möglichkeit mehrerer Zweigstellenerlaubnisse auf der anderen Seite hat für die Gewährleistung der Pflichten nach § 29 FahrlG keine Bedeutung. Es kommt insoweit – unabhängig von der nur abstrakt-formalen Unterscheidung von Haupt- und Zweigstelle – auf die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Fahrschulen und Zweigstellen an, insbesondere auf die Anzahl der Ausbildungsstätten, ihre räumliche Entfernung und die Anzahl der jeweils zu überwachenden Fahrlehrer (vgl. oben 2.1.1.). Auch ein Grund, warum es bei unterschiedlichen Klassen möglich sein soll, unter den Voraussetzungen des § 18 FahrlG mehrere Fahrschulerlaubnisse zu erhalten (so die einhellige Meinung in der Literatur: vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 27, Erläuterungen zu Abs. 1, Rn. 2; auch schon zu den Vorgängerregelungen: Bouska/May/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 2008, § 14 Rn. 2; Koch, Das neue Fahrlehrerrecht 1999, § 14 Rn. 121; Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 5. Aufl. 1991, § 10 Rn. 9; Hüttebräucker/Wagner/Richter, Fahrlehrergesetz, 1969, § 10 Erläuterung Nr. 5), nicht aber bei denselben Klasse, ist von der Beklagten nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist auch bei mehreren Fahrschulen für dieselben Klassen eine einzelfallbezogene Prüfung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG ein geeignetes und weniger eingriffsintensives Mittel zur Gewährleistung der Erfüllung der Pflichten nach § 29 FahrlG als die pauschale Annahme eines Verbots mehrerer Fahrschulerlaubnisse. 2.2.2. Selbst wenn man gleichwohl der Auslegung der Bestimmungen des Fahrlehrergesetzes durch die Beklagte folgend ein entsprechendes Verbot mehrerer Fahrschulerlaubnisse derselben Klasse annehmen wollte, hat jedenfalls und selbstständig tragend die Klägerin nicht mehrerer Fahrschulerlaubnisse derselben Klasse inne und es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unzulässige Umgehung eines entsprechend unterstellten Verbots. Bei der Klägerin, der Fahrschule ... und Herrn ... handelt es sich rechtsförmlich um drei verschiedene Personen, zwei juristische und eine natürliche. Keine dieser Personen hat mehr als eine Fahrschulerlaubnis für dieselben Klassen inne. Sowohl die Klägerin als auch die Fahrschule ... ist Inhaberin einer einzigen Fahrschulerlaubnis. Herr ... selbst hat keine Fahrschulerlaubnis inne. Alleine der Umstand, dass Herr ... alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin und der Fahrschule ... GmbH ist, begründet keinen Verstoß gegen ein unterstelltes Verbot mehrerer Fahrschulerlaubnisse einer Person für dieselben Klassen. Auch von den Vertretern eines entsprechenden Verbots wird etwa angenommen, dass auch eine GmbH eine eigene Fahrschulerlaubnis erhalten kann, deren alleinige Gesellschafterin eine (natürliche) Person ist, die bereits Inhaberin einer Fahrschule ist (vgl. Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 5. Aufl. 1991, § 14 Rn. 4.). Dass sowohl hinter der Klägerin als auch der Fahrschule ... letztlich alleine Herr ... steht, rechtfertigt für sich genommen auch nicht die Annahme einer gegen den – auch im Verwaltungsrecht geltenden (st. Rspr., z.B. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 – 9 B 11.11 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2018 – 2 S 143/18 –, juris Rn. 59 m.w.N.) – Grundsatz von Treu und Glauben verstoßenden Umgehung eines entsprechend unterstellten Verbots mehrerer Fahrschulerlaubnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Für die Ausgestaltung der Klägerin als selbstständige Fahrschule streitet vielmehr das berechtigte – und von der Beklagten nicht bestrittene – Interesse, die Fahrschule ... nach ihrer Übernahme unter dem in ... bereits etablierten Namen weiterführen zu wollen, was bei einer Überführung in eine Zweigstelle zur Fahrschule ... nicht möglich wäre (hierzu 2.2.1.4.). 2.2.3. Zudem und wiederum selbständig tragend fehlt es für eine bei Unterstellung eines Verstoßes gegen ein der Auslegung der Beklagten folgendes Verbot mehrerer Fahrschulerlaubnisse auf § 34 Abs. 7 FahrlG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 LVwVfG zu stützende Rücknahme der Fahrschulerlaubnis vom 30.12.2016 an jedweden Ermessenserwägungen sowohl im Bescheid der Beklagte vom 21.08.2018 als auch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 20.12.2018. Für einen von der Beklagten angenommenen Verstoß gegen ein etwaiges Verbot mehrerer Fahrschulerlaubnisse sieht § 34 FahrlG keine spezielle Widerrufs- oder Rücknahmeermächtigung vor. Nach § 34 Abs. 7 FahrlG bleiben im Übrigen die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. Mithin ist, soweit § 34 FahrlG keine spezielleren Regelungen trifft, ergänzend auf die Aufhebungsvorschriften der § 48 und § 49 LVwVfG zurückzugreifen (vgl. auch Dauer, Fahrlehrerrecht, 2. Aufl. 2020, § 34, Erläuterungen zu Abs. 7, Rn. 38). Da Herr ... bereits bei Erteilung der Fahrschulerlaubnis der Klägerin vom 30.12.2016 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sowie der Fahrschule ... war, würde es sich bei Unterstellung eines Verstoßes gegen ein unterstelltes Verbot um einen anfänglich und noch gegenwärtig rechtswidrigen begünstigenden Dauerverwaltungsakt handeln, der keine Geld- oder teilbare Sachleistung gewährt. Sowohl für die Aufhebung anfänglich rechtswidriger Verwaltungsakte (s. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.1999 – 13 S 2208/97 –, juris Rn. 37) als auch für die Aufhebung rechtswidrig gewordener Dauerverwaltungsakte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2001 – 8 S 641/01 –, juris) ist § 48 LVwVfG taugliche Ermächtigungsgrundlage. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, der keine Geld- oder teilbare Sachleitung gewährt, richtet sich sodann nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 LVwVfG. Danach steht die Rücknahme im Ermessen der Behörde, wobei von dieser zwischen dem Vertrauensinteresse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes und dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände abzuwägen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.1985 – 9 S 1812/84 –, juris). Insoweit krankt der Bescheid der Beklagten an einem Ermessensnichtgebrauch, da dazu weder der Bescheid der Beklagten noch der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums irgendwelche Auslassungen enthalten. 3. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Beklagte, dass es sich bei dem am 02.01.2018 gemäß § 20 FahrlG zwischen der Klägerin und der Fahrschule ... geschlossenen Kooperationsvertrag nach ihrer Ansicht um ein nach § 181 BGB unzulässiges Insichgeschäft handeln soll. Auch insoweit fehlt es an einem entsprechenden Widerrufsgrund. Die Beachtung zivil- und gesellschaftsrechtlicher Vertretungsregeln gehört nicht zu den von einem verantwortlichen Leiter zu erfüllenden Pflichten nach § 29 FahrlG, zumal Herr ... nach § 2 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin als deren Geschäftsführer ohnehin allgemein von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Es wird davon abgesehen, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 6. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.000,00 € festgesetzt. Der Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist zu bewerten wie eine Gewerbeuntersagung, die hiernach mit 15.000,00 € zu veranschlagen ist (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.10.2006 – 11 CS 05.2748 –, juris Rn. 42) Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Fahrschulerlaubnis. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Alleiniger Gesellschafter ist Herr ..., der seit dem Ausscheiden von Herrn ... zum 01.01.2018 auch alleiniger Geschäftsführer ist. Der Klägerin wurde am 30.12.2016 die Fahrschulerlaubnis für die Klassen A, BE, CE und DE erteilt. Sie betreibt eine Fahrschule in ... mit je einer Zweigstelle in Neureut und Durlach. Als verantwortlicher Leiter war ... bestellt. Herr ... ist verantwortlicher Leiter, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Fahrschule ... in ..., zunächst mit Zweigstellen in ..., ... und ... und seit Juli 2020 zwei weiteren Zweigstellen in .... Zudem ist er Inhaber sowie verantwortlicher Leiter der ..., in der Fahrlehrer ausgebildet werden. Mit Schreiben vom 07.12.2017 informierte Herr ... die Beklagte, dass Herr ... ab dem 01.01.2018 nicht mehr als verantwortlicher Leiter bei der Klägerin tätig sein werde und er selbst die verantwortliche Leitung übernehmen wolle. Mit Schreiben vom 14.02.2018 teilte die Beklagte Herrn ... mit, dass sie seinem Antrag nicht zustimme und forderte ihn auf, bis zum 28.02.2018 einen geeigneten verantwortlichen Leiter zu benennen. Trotz nochmaliger Aufforderung am 14.06.2018 benannte Herr ... keinen anderen verantwortlichen Leiter. Mit Bescheid vom 21.08.2018, der Klägerin zugestellt am 22.08.2018, widerrief die Beklagte die am 30.12.2016 erteilte Fahrschulerlaubnis. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Fahrschulerlaubnis sei gemäß § 34 Abs. 2 FahrlG, § 18 Abs. 2 FahrlG zu widerrufen, da mit dem Ausscheiden von Herrn ... als verantwortlichem Leiter eine Erteilungsvoraussetzung weggefallen sei. Der Übernahme der verantwortlichen Leitung durch Herrn ... könne nicht zugestimmt werden, da dieser aufgrund seiner bereits bestehenden verantwortlichen Leitung bei der Fahrschule ... in ... mit mehreren Zweigstellen und der Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Inhaber der ... nicht die Gewähr dafür biete, die Pflichten nach § 29 FahrlG erfüllen zu können. Als verantwortlicher Leiter müsse er dafür Sorge tragen, dass die Fahrschüler gewissenhaft ausgebildet werden. Die Pflicht die Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehreranwärter sachgerecht anzuleiten und zu überwachen sei mit einem hohen Zeitaufwand verbunden. Hinzu komme der organisatorische Aufwand und der Verwaltungsmehraufwand beim Führen zweier Fahrschulen, die räumliche Trennung der beiden Fahrschulen und die andere berufliche Tätigkeit als Inhaber der .... Es handele sich bei der Klägerin und der Fahrschule ... um zwei selbständige Betriebe, die getrennt geführt werden müssten. Für jede der Fahrschulen müsse die verantwortliche Leitung gewährleisten, dass die Pflichten nach § 12 FahrlG eingehalten würden und die Ausbildung gewissenhaft erfolge. Da Herr ... nicht an allen Orten gleichzeitig sein könne, sei es für ihn nicht möglich der Pflicht nach § 29 FahrlG nachzukommen. Die Regelung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG, wonach bis zu zehn Zweigstellen geführt werden könnten, sei nicht anwendbar. Das Führen einer weiteren Hauptstelle mit drei Zweigstellen beinhalte höhere Anforderungen und mehr Pflichten als das Führen einer Hauptstelle mit einer größeren Anzahl von Zweigstellen. Des Weiteren dürfe jede natürliche oder juristische Person nur Inhaber einer einzigen Fahrschulerlaubnis für jede Klasse sein. Herr ... sei aber alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sowie alleiniger Gesellschafter, Geschäftsführer und verantwortlicher Leiter der Fahrschule .... Hinter beiden Gesellschaften stehe dieselbe Person. Dass die Klägerin mit dem Zusatz Inhaber ... öffentlich auftrete, mache deutlich, dass die Fahrschule Herrn ... alleine gehöre. Es könne nicht hingenommen werden, dass eine Person zwei Gesellschaften mit dem Ziel errichte, die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG zu umgehen und als alleiniger Inhaber und verantwortlicher Leiter dieser juristischen Personen zwei Fahrschulerlaubnisse inne zu haben. Mit Schreiben vom 03.09.2018, eingegangen bei der Beklagten am 15.09.2018, legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass bei der Fahrschule ... in ... und den Zweigstellen zusammen nur vier Fahrlehrer angestellt und Herr ... nur bei dieser Fahrschule operativ tätig sei, derzeit mit ca. einem Drittel seiner Gesamtarbeitszeit. Ihm stehe damit ausreichend Zeit zur Verfügung, seinen weiteren Verpflichtungen nach dem Fahrlehrergesetz nachzukommen. Herr ... sei es daher auch seit dem Ausscheiden des verantwortlichen Leiters Herrn ... ohne weiteres möglich, auch die verantwortliche Leitung der Klägerin auszuüben. Auch bei der Klägerin seien insgesamt vier erfahrene Fahrlehrer tätig. Bei beiden Fahrschulen würden administrative Routinevorgänge ganztätig und äußerst zuverlässig von den bei der Klägerin beschäftigten Mitarbeitern erledigt. Aufgrund der Anzahl der Mitarbeiter und der Übertragung von Tätigkeiten an erfahrene Fachkräfte könne der von Herrn ... aufzubringende Zeitaufwand ohne weitere Probleme von ihm selbst bewältigt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der zu bewältigende Arbeitsumfang wesentlich höher sein solle, als wenn Herr ... beide Fahrschulen zusammenlege und sechs bzw. sieben Zweigstellen betreibe. Es gehe vorliegend nicht um eine analoge Anwendung der in § 27 FahrlG enthaltenen Regelung, sondern ausschließlich darum, ob der verantwortliche Leiter bei dem geschilderten Umfang seiner Tätigkeit in der Lage sei, den Anforderungen des Fahrlehrergesetzes gerecht zu werden. Der Gesetzgeber selbst habe bei den vorgenommenen Änderungen zu erkennen gegeben, dass die Führung einer Fahrschule mit mehreren Zweigstellen – jetzt zehn – möglich sein solle. Der Gesetzgeber sehe es durchaus als möglich an, auch eine derartige Aufgabe als verantwortlicher Leiter bewältigen zu können. Insoweit werde darauf hingewiesen, dass es sich um eine Soll-Vorschrift handele, d.h. bei entsprechender Planung und Koordination könne die im Gesetz als Höchstzahl angegebene Anzahl sogar überschritten werden. Unzutreffend werde damit argumentiert, dass der Betrieb zweier Hauptstellen – mit geringerer Anzahl von Zweigstellen – höhere Anforderungen und mehr Pflichten als das Führen einer Hauptstelle mit einer größeren Anzahl von Zweigstellen beinhalte. Worin dieser erhebliche Mehraufwand konkret bestehen solle, sei nicht erkennbar. Es sei dabei auch zu berücksichtigen, dass andere verantwortliche Leiter bzw. Inhaber von Fahrschulen die operative Tätigkeit in der Regel nahezu ganztags leisteten. Es sei irrelevant, dass Herr ... Inhaber bzw. Gesellschafter der Klägerin sei. Inhaber der Fahrschulerlaubnisse sei die Fahrschule ... und die Klägerin. Jede Person könne sich an einer Fahrschul-GmbH oder auch mehreren beteiligen. Das Fahrlehrergesetz stehe dem nicht entgegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2018, der Klägerin zugestellt am 24.12.2018, wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis zurück. Zur Begründung verwies das Regierungspräsidium auf die Ausführungen in der Verfügung vom 21.08.2018 und teilte ergänzend mit, die Gesellschaftereigenschaft von Herrn ... bei der Klägerin sowie der Fahrschule ... sei nicht irrelevant, da die Klägerin nach dem Ausscheiden von Herrn ... als „Ein-Personen-GmbH“ zu sehen sei. Herr ... sei zum 01.01.2018 nicht nur alleiniger Gesellschafter, sondern auch alleiniger Geschäftsführer. Das Fahrlehrergesetz stehe einer solchen Konstellation zwar nicht explizit entgegen. Allerdings sei auch die Fahrschule ... als eine gleichartige Ein-Mann-GmbH zu sehen. Dieser Aspekt könne bei der Intention des Gesetzgebers, dass ein Inhaber einer Fahrschulerlaubnis daneben weitere Fahrschulen nur in der Form von Zweigstellen betreiben könne, nicht außer Betracht bleiben. Im Ergebnis sei Herr ... mit einer natürlichen Person vergleichbar, die entgegen dem Willen des Gesetzgebers in zwei (eigenen) Fahrschulen als Gesellschafter, Geschäftsführer und verantwortlicher Leiter tätig sei. Aufgrund der skizzierten Rechtslage begegneten im Übrigen auch der am 02.01.2018 gemäß § 20 FahrlG zwischen der Fahrschule ... und der Klägerin abgeschlossenen Kooperationsvertrag Bedenken, der als ein Insichgeschäft gewertet werden dürfte. Am 17.01.2019 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht ... erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren ergänzend vor, die langjährigen und erfahrenen Mitarbeiter und Fahrlehrer der Fahrschulen seien äußerst zuverlässig. Einer intensiven Kontrolle und Überwachung bedürfe es daher nicht. Die gesamte Buchhaltung werde jeweils von einer Steuerkanzlei bearbeitet. Sowohl in der bisherigen beruflichen Tätigkeit von Herrn ... einerseits, als auch der Klägerin sowie der Fahrschule ... andererseits sei es zu keinerlei Beanstandung gekommen, auch nicht seit Übernahme der faktischen Leitung der Klägerin seit dem 01.01.2018. Mit Schreiben vom 14.01.2019 habe das Landratsamt ... bestätigt, dass die am 13.12.2018 turnusgemäß erfolgte Überprüfung der Fahrschule ... keinerlei Mängel ergeben habe. Das Fahrlehrergesetz verbiete es nicht, die verantwortliche Leitung mehrerer Ausbildungsbetriebe zu übernehmen. Eine Grenze ziehe lediglich § 29 FahrlG, wobei im Einzelnen darzulegen sei, wodurch die Annahme begründet sein solle, dass bei Übernahme der verantwortlichen Leitung von zwei Fahrschulen in Form juristischer Personen, die Pflichten nach § 29 FahrlG nicht erfüllt werden könnten. Allein die Tatsache, dass sich hierdurch der Arbeitsumfang erweitere, stehe dem nicht entgegen. Es sei auch zu bedenken, dass der Arbeitsumfang von der Anzahl der Mitarbeiter, das heißt der angestellten Fahrlehrer abhänge. Das Verwaltungsgericht München habe mit Urteil vom 09.03.2012 – M 16 K 11.2302 – entschieden, dass die Leitung zweier Fahrschul-GmbHs durch ein und denselben verantwortlichen Leiter möglich sein könne. In dem dortigen Rechtsstreit sei es auch darum gegangen, dass zwischen den beiden Fahrschul-GmbHs eine Wegstrecke von 120 km zurückzulegen gewesen sei. Vorliegend seien sowohl die beiden Hauptstellen in ... und ... einschließlich der entsprechenden Zweigstellen gut erreichbar, Herr ... selbst sei in ... wohnhaft. Entgegen der Auffassung der Beklagten enthalte das Fahrlehrergesetz keine Vorschriften bezüglich Aufgaben, Funktionen und Verpflichtungen eines Gesellschafters einer juristischen Person. Aus § 18 FahrlG ergebe sich, dass bei einer juristischen Person die zur Vertretung berechtigte Person die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zu erfüllen habe. Die Gesellschafter der GmbH würden nicht angesprochen. Auch ergebe sich dies nicht aus weiteren gesetzlichen Vorschriften, etwa § 30 FahrlG. Dort sei u.a. geregelt, dass Anzeigepflichten den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes, nicht etwa den Gesellschafter einer juristischen Person treffen. Bei der Fahrschule ... und der Klägerin handle es sich um zwei Gesellschaften. Das Fahrlehrergesetz enthalte keinerlei Regelungen, dass eine natürliche Person nicht verantwortlicher Leiter von zwei juristischen Personen sein könne. In außergerichtlich geführten Gesprächen sei seitens der Beklagten angeraten worden, aus beiden GmbHs eine GmbH zu gründen. In diesem Falle bestünden die Bedenken seitens der Beklagten offenbar nicht mehr. Bei der Bemessung des Kaufpreises für die Fahrschulen sei aber der Name ein mitentscheidender Faktor gewesen, sodass Herr ... beide Gesellschaften unter der ursprünglichen Firmierung weiterführen wolle. Dass es gelegentlich zu einem Mitarbeiterwechsel komme und ggf. einzustellende Fahrlehrer wieder einzuweisen seien, könne nicht als Grund dafür angeführt werden, Herr ... könne seinen Verpflichtungen als verantwortlicher Leiter nicht nachkommen. Ebenso wenig hindere die Tätigkeit an der ... als verantwortlicher Leiter die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit als verantwortlicher Leiter der beiden Fahrschul-GmbHs. Herr ... unterrichte nicht an der .... Ausbildungsleiter der ... sei Herr ..., der seit Gründung der ... 1988 dort tätig sei. Das Sekretariat werde von einer langjährigen Mitarbeiterin geführt. Die ... sei zertifiziert und werde ständig kontrolliert. Bei der Klägerin seien auch gegenwärtig noch vier Fahrlehrer beschäftigt. Im Juli 2020 habe die Fahrschule ... die Fahrschule ... in ... mit einer ihrer Zweigstellen in ... mit den dort beschäftigten Fahrlehrern übernommen. Bei der Fahrschule ... seien nun zehn Fahrlehrer beschäftigt. Einen festen Wochenarbeitsplan habe Herr ... nicht. Die Hälfte seiner Arbeitszeit nehme die Fahrschule ... in Anspruch, ein Viertel entfalle jeweils auf die Klägerin und die .... Seine wöchentliche Arbeitszeit übersteige 39 Stunden. Bei der Klägerin und der Fahrschule ... bespreche er anstehende Angelegenheiten mit den Fahrlehrern und kontrolliere die Tagesnachweise sowie den Büroablauf und nehme auch unangekündigte Stichproben vor. Bei der ... kontrolliere er die Abläufe und bespreche anstehende Angelegenheiten mit dem Ausbildungsleiter. Es sei bisher zu keinen Beanstandungen gekommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2018 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 20.12.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Wiederholung der Begründung ihres Bescheids vom 21.08.2018 und des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2018 vor, dass die ... und die Fahrschulen in ... und ... nicht durch eine einzelne Person geleitet werden könnten. Der Verpflichtung aus § 29 FahrlG könne mit dem bei zwei weiteren Fahrschuleinrichtungen maximal verbleibenden Drittel der zur Verfügung stehenden Zeit nicht entsprochen werden. Dem werde auch nicht dadurch abgeholfen, dass bei der Klägerin vier teilweise langjährig beschäftigte Fahrlehrer angestellt seien. Zum 15.06.2019 hätten zwei Angestellte das Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin gekündigt. Die ersatzweise einzustellenden Fahrlehrer seien zunächst einzulernen. Bei der ... würden ganzjährig Kurse zur Ausbildung und Weiterbildung angeboten und durch die Herabsetzung der Voraussetzungen zum Erwerb des Fahrlehrerberufs viel mehr Personen ausgebildet. Es genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben, den gesetzlichen Verpflichtungen durch Mitarbeiter nachzukommen. § 29 FahrlG enthalte eine persönliche Verpflichtung der zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person. Das zitierte Urteil des VG München könne nicht herangezogen werden. Dort sei Streitgegenstand eine zeitlich begrenzte Leitungsfunktion gewesen, wobei die Ausbildung zudem nur zu bestimmten Zeiten und nur in Anwesenheit des verantwortlichen Leiters vorgesehen gewesen sei. Die Fahrschule ... habe mittlerweile auch noch die Fahrschule ... übernommen und daraus zwei neue Zweigstellen in ... gemacht, womit diese nun neben der Hauptstelle über fünf Zweigstellen verfüge, die der verantwortlichen Leitung des Herrn ... unterstünden. Da es sich bei den übernommenen Fahrlehrern zum Teil um jüngere Fahrlehrer handle, müssten diese noch angeleitet werden. Infolge dieser Erweiterung verbleibe Herrn ... noch weniger Zeit, um der ihm obliegenden verantwortlichen Leitung bei der Klägerin nachzukommen. Ganz aktuell seien bei der Klägerin die langjährigen Mitarbeiter Frau ... und Herr ... als Fahrlehrer ausgeschieden. Durch eine anonyme Beschwerde vom 24.07.2020 sei bekanntgeworden, dass es bei der ... Probleme gebe. Auch wenn Herr ... nicht selbst an der ... unterrichte, habe er als Inhaber dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Lehrkräfte zur Verfügung stünden und die Ausbildung der Fahrlehreranwärter verantwortlich erfolge (§ 40 FahrlG). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte sowie die dem Gericht vorliegende Behördenakte der Beklagten (ein Band) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums ... (ein Band) verwiesen.