Beschluss
3 K 2016/21
VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2021:0602.3K2016.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen verschiedene versammlungsrechtliche Auflagen. Die Initiative Querdenken ... wendet sich nach eigener Darstellung gegen die Einschränkungen der Grundrechte durch die Corona-Verordnungen. Sie führte regelmäßig Kundgebungen durch, in Karlsruhe zuletzt von der Antragstellerin angemeldet und geleitet am 31.10.2020 auf dem Schlossplatz und am 14.11.2020 auf dem Messplatz. Die Antragstellerin meldete am 12.04.2021 zum Thema „Querdenken ..., wir setzen ein Zeichen Herr …! Finger weg von unseren Kindern; Für freie Meinungsäußerung; Recht auf Selbstbestimmung; Für wahrhaftige und keine einseitige Berichterstattung; Für unser Grundgesetz! Für Freiheit, Frieden und wahre Demokratie“ eine Versammlung für den 03.06.2021 mit einem Aufzug an, der vom Messplatz, über die Durlacher Allee, über die Kaiserstraße zum Platz der Grundrechte, weiter zum Bundesverfassungsgericht, zurück zur Kaiserstraße, über die Karlstraße, die Kriegsstraße und die Brauerstraße zur Günther-Klotz-Anlage führen sollte, wo eine Abschlusskundgebung geplant war. Die Antragstellerin erwartete zunächst über 5.000 dann über 4.000 und zuletzt etwa 1.500 Teilnehmer. Auf behördliche Einwände hin meldete die Antragstellerin für den Aufzug verkürzte Alternativrouten an, zuletzt von dem Europaplatz über Karlstraße, Amalienstraße, Reinhold-Frank-Straße und Brauerstraße zur Günther-Klotz-Anlage. Schließlich teilte sie gegenüber der Antragsgegnerin am 31.05.2021 mit, dass sie eine stationäre Kundgebung in der Günther-Klotz-Anlage plane, an die sich ein Aufzug anschließen sollte; eine Route hierfür benannte sie nicht. Mit Bescheid vom 31.05.2021 ordnete das Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe unter anderem an: 1. Die Versammlung findet als stationäre Versammlung in der Günther-Klotz-Anlagestatt. Die Durchführung des angemeldeten Aufzuges wird untersagt. 2. ... wird als Versammlungsleiter abgelehnt. [...] 4. Die Ordner haben eine geeignete medizinische Maske der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards oder einen Atemschutz, welcher die Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95, KF 94, KF 99 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Eine Glaubhaftmachung über die Maskenbefreiung, insbesondere durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, ist nicht zulässig. 5. Die Versammlungsleitung sowie Versammlungsteilnehmenden haben eine medizinische Maske der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards oder einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95, KF 94, KF 99 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Die Verpflichtung besteht nur in den folgenden Fällen ausnahmsweise nicht, und zwar a) für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, b) für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat. In diesem Fall ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwingend einzuhalten, c) für Personen, die sich auf ausgelegten Decken, bei denen ein Abstand zu anderen Decken von 1,5 Metern sichergestellt ist und auf welcher sich ausschließlich Angehörige des eigenen Haushaltes befinden, innerhalb der Versammlungsfläche in der Günther-Klotz-Anlage fest niedergelassen haben, d) für die Versammlungsleitung während Durchsagen und Redner während Redebeiträge, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Dritten sichergestellt wird und e) beim Konsum von Lebensmitteln und Getränken, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Dritten, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, sichergestellt ist. [...] 9. Die von Ihnen angemeldeten zwei Hüpfburgen werden für diese Versammlung untersagt. 10. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 9 wird angeordnet. Zur Begründung führte die Behörde an: Das Infektionsrisiko werde als sehr hoch bewertet, wenn bei etwa 1.500 Teilnehmern der Mindestabstand nicht eingehalten und keine Masken getragen werde. An den schmalen Zugangswegen der Günther-Klotz-Anlage sei mit einer Traubenbildung und dem Nichteinhalten der Mindestabstände zu rechnen. Insgesamt sei wegen des Verhaltens der Anhänger der Querdenker-Bewegung, wie es von vergangenen Versammlungen und Aufzügen in ähnlicher Größenordnung bekannt sei, die Nichteinhaltung der Mindestabstände zu erwarten. Da die Einhaltung des Mindestabstandes schon bei den von der Antragstellerin angemeldeten und geleiteten stationären Versammlungen mit geringeren Teilnehmendenzahlen nicht gewährleistet worden sei, sei bei der Dynamik eines Aufzuges in der angemeldeten Größenordnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Auflagenverstößen zu rechnen. Bei der gewählten Route innerhalb einer äußerst belebten Innenstadt und Fußgängerzone sei mit Staus und Ansammlungen von großen Menschenmengen zu rechnen. Auch weil die Antragstellerin auf die Günther-Klotz-Anlage als Kundgebungsort bestanden habe, aber kein Zugangsweg für einen Aufzug mit mehreren hundert oder sogar mehr als tausend Menschen unter Pandemiebedingungen leistungsfähig sei, sei keine andere Route, sondern nur eine stationäre Kundgebung in Betracht gekommen. Herrn ... fehle für die Versammlungsleitung die erforderliche Zuverlässigkeit. Er habe etwa bei einer Versammlung am 16.04.2021 selbst wiederholt gegen die Auflage verstoßen, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder Zeit einzuhalten. Da die Ordner im Rahmen ihrer Tätigkeit den Mindestabstand unterschreiten müssten, etwa um Versammlungsteilnehmer auf die Einhaltung des Mindestabstandes untereinander hinzuweisen, und bei vergangenen Versammlungen der Mindestabstand wiederholt unterschritten worden sei, sei die Maskenpflicht für die Ordner, die Versammlungsleitung und Versammlungsteilnehmenden erforderlich, um das Infektionsrisiko zu reduzieren und die Gesundheit und das Leben von Versammlungsteilnehmenden und Passanten zu schützen. Hüpfburgen seien schon nicht vom Schutzbereich des Art. 8 Grundgesetz (GG) umfasst, da diese weder den Zweck der Meinungskundgabe erfüllten, noch zur Verwirklichung des Versammlungszwecks wesensnotwendig beitragen würden. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, weil hier das öffentliche Interesse, von der Versammlung ausgehende Gefahren abzuwehren, überwiege. Es könne nicht hingenommen werden, dass während eines möglichen Widerspruchs- und Verwaltungsgerichtsverfahren die Auflagen ausgesetzt würden und es durch das hohe Infektionspotenzial zu einer Gefahr für Leib und Leben komme. Gegen die Verfügung legte die Antragstellerin am 02.06.2021 Widerspruch ein.Mit dem am 02.06.2021 – um 14.19 Uhr – bei Gericht eingegangenen Antrag ersucht die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung macht sie geltend: Bereits die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den strengen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sämtliche Maßnahmen seien zudem an der besonderen Wirkkraft der Versammlungsfreiheit zu messen. Es handle sich aber nicht um notwendige Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit. Die Inzidenz im Landkreis Karlsruhe liegt mit Stand 02.06.2021 bei nur 34,1. Die Lage auf den Intensivstationen entspanne sich. Die Vergleichbarkeit vergangener mit der streitgegenständlichen Versammlung, bei denen es zur Unterschreitung des Mindestabstandes gekommen sei, werde lediglich behauptet. Draußen würden keine Cluster und Superspreading-Events stattfinden. Unter freiem Himmel könne eine Ansteckung bei großen Menschenansammlungen zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, bewege sich – wie Forscher ausführten – aber im Promillebereich. Eine völlige Risikofreiheit sei nicht geboten. Treffen in Biergärten und Caféterrassen seien wesentlich riskanter. Im Hinblick auf die bei Aufzügen gesteigerte Luftzirkulation lasse sich ein Verbot nicht rechtfertigen. Eine sich bewegende Menschenmenge sei noch ungefährlicher als eine stehende. Die Aufzugstrecke solle gerade wegen des Örtlichkeitsbezugs des Veranstaltungsthemas am Bundesverfassungsgericht vorbeiführen. Die Berücksichtigung eines angeblichen Aerosolausstoßes durch Meinungsäußerungen widerspreche dem Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich. Es könne von den sich Versammelnden nicht verlangt werden, gerade zum Thema freie Meinungsäußerung eine FFP-2 Maske zu tragen. Auch die bewusste Missachtung von Hygieneschutzregelungen sei von der versammlungsrechtlichen Gestaltungsfreiheit umfasst. Es sei nicht dargelegt, inwieweit das Tragen einer FFP-2 Maske bei abnehmenden Inzidenzen, abnehmender Krankenhausbelegung, abnehmender Intensivstationsbelegung und geringem R-Wert weiterhin Geltung beanspruchen könne. Auch das Robert-Koch-Institut (RKI) habe die Gefahrenlage für Deutschland unter Verweis auf das nachlassende Infektionsgeschehen in der Corona-Pandemie von "sehr hoch" auf "hoch" heruntergestuft. Die Hüpfburg erfülle gerade den Zweck der Meinungskundgabe. Es gehe dabei um die körperliche Sichtbarmachung des Versammlungsanliegens „Finger weg von unseren Kindern“ und „Für Freiheit“. Die Ablehnung des Versammlungsleiters in Ziffer 2 sei nicht tragfähig. Die Unterstellungen seien unsubstantiiert und absurd. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 02.06.2021 gegen die Ziffern 1, 2, 4, 5 und 9 des Bescheides des Ordnungs- und Bürgeramtes der Stadt Karlsruhe vom 31.05.2021 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte sowie die Verfahrensakte 3 K 1937/21 mit Verwaltungsvorgang, den Verwaltungsvorgang zu der verfahrensgegenständlichen Anmeldung mit einem Ergänzungsband Polizeiberichte und die Verwaltungsvorgänge zu den bisher von der Antragstellerin und dem ... angemeldeten Versammlungen Bezug genommen, die jeweils beigezogen worden sind. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist als Antrag auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 02.06.2021 gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbaren Auflagen in den Ziffern 1, 2, 4, 5 und 9 der Verfügung des Ordnungs- und Bürgeramtes der Stadt Karlsruhe vom 31.05.2021 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 2.1 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 10 der angefochtenen Verfügung genügt dem besonderen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Diese Begründung erfordert eine auf den konkreten Fall abgestellte schlüssige und substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 29.06.2018 – 5 S 548/18 – juris, Rn. 8). Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts kann das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung ausnahmsweise mit dem Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 03.02.2020 – 10 S 625/19 –, juris Rn. 6). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerade noch gerecht. Sie legt unter noch erkennbarem Bezug auf die vorangehende ausführliche Begründung der Auflagen im Einzelnen dar, dass das besondere öffentliche Interesse, dass von „der“ öffentlichen Versammlung keine unmittelbare Gefahr bzw. Störung der geschriebenen Rechtsordnung ausgehe, das individuelle Aussetzungsinteresse („Ihrem möglichen Individualinteresse“) überwiege. In Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Entscheidung und der Hochrangigkeit der betroffenen Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer hat die Behörde noch mit ausreichendem Einzelfallbezug Gründe angegeben, die nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall für jede Auflage dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin einräumen, einstweilen vom Vollzug der angefochtenen Versammlungsauflage verschont zu bleiben. 2.2 Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen versammlungsrechtlichen Auflagen überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von deren Wirkungen verschont zu bleiben. Denn die Ziffern 1, 2, 4, 5 und 9 der Verfügung des Ordnungs- und Bürgeramtes vom 31.05.2021 erweisen sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) kann die zuständige Behörde eine Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) in der Fassung vom 13.05.2021 können die zuständigen Behörden für Versammlungen nach Art. 8 Grundgesetz (GG) über die Einhaltung der Abstandsregeln nach § 2 CoronaVO hinausgehende weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO, festlegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris). Art. 8 Abs. 1 GG umfasst das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung; unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (VGH Mannheim, Beschluss vom 16.05.2020 – 1 S 1541/20 –, juris, Rn. 3 f.). Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233, 341/81 – BVerfGE 69, 315). Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris; Beschluss vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 –, NVwZ 1998, 834 ff.). 2.2.1 Danach hat die Antragsgegnerin die Durchführung des angemeldeten Aufzuges (Ziffer 1 Satz 2) ungeachtet der Frage, wie der von der Antragstellerin am 31.05.2021 gegenüber der Antragsgegnerin zuletzt angemeldete und auf der Internetseite ... beworbene Aufzug nach Beendigung der stationären Versammlung in der Günther-Klotz-Anlage ab 17.00 Uhr überhaupt konkret aussehen soll, zu Recht untersagt. 2.2.1.1 Sie durfte bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände davon ausgehen, dass mit der Durchführung der Versammlung als Aufzug mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einhergeht. Denn bei summarischer Prüfung der Sachlage ist bei einer weiteren Verbreitung des SARS-CoV2 weiterhin eine hohe Gefahr für das verfassungsrechtlich geschützte Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen anzunehmen. 2.2.1.1.1 Das Robert-Koch-Institut (RKI) stuft trotz des relativen Rückgangs von Fallzahlen und Hospitalisierungen, aufgrund des weiterhin hohen Niveaus der Fallzahlen, der Verbreitung von einigen SARS-CoV-2 Varianten, sowie der noch nicht für die Herdenimmunität erforderlichen Impfquote die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiter als hoch ein (RKI, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand 01.06.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jun_2021/2021-06-01-de.pdf?__blob=publicationFile). SARS-CoV-2 ist grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar. Das Infektionsrisiko kann durch individuelles Verhalten – wie Abstandhalten und Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung – selbstwirksam reduziert werden. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, besteht bei größeren Menschenansammlungen – wie der von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung mit 1.500 Teilnehmern – auch im Freien ein Übertragungsrisiko (RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand 01.06.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Diese Feststellungen werden von dem in der Antragschrift in Bezug genommenen Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung (https://www.info.gaef.de/positionspapier) nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Stellungnahme betont die besondere Bedeutung von Kontakten in Innenräumen für das Infektionsgeschehen, schließt indes ein Infektionsrisiko bei größeren Menschenansammlungen unter freiem Himmel nicht aus. Vielmehr stellt die in der Antragschrift (S. 9) zitierte Passage fest, dass die COVID-19-Infektion „im Wesentlichen“ ein Phänomen in Innenräumen sei, „vor allem in größeren Menschenmengen mit geringen Abständen (ist) aber auch im Freien eine Ansteckung nicht ausgeschlossen” sei. 2.2.1.1.2 Mobile Aufzüge gehen aufgrund ihres dynamischen Geschehens naturgemäß mit der abstrakte Gefahr einher, dass es zu Unterschreitungen des nach § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 CoronaVO aus Infektionsschutzgesichtspunkten gebotenen Mindestabstandes kommen kann; denn erfahrungsgemäß bewegen sich die Teilnehmer nicht gleichmäßig und kann es je nach individuellem Gehtempo und der Entwicklung der Versammlung zu (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Gruppe der Versammlungsteilnehmer kommen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2020 – 15 B 1834/20 – juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 21.11.2020 – 1 BvQ 135/20 – juris, Rn. 11; s.a. VGH München, Beschluss vom 16.04.2021 – 10 CS 21.1114 – juris, Rn. 33). Aus der Geltung des Mindestabstandsgebots auch bei einer Versammlung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 CoronaVO folgt indes nicht, dass Versammlungen in der Form von Aufzügen generell unzulässig wären, weil Aufzüge niemals Gewähr dafür bieten können, dass der Mindestabstand eingehalten wird; vielmehr bedarf es insofern zur Begründung einer dahingehenden Gefahrenprognose der Prüfung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfall (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2021 – 15 B 804/21 – juris; VGH München, Beschluss vom 16.04.2021 – 10 CS 21.1114 – juris, Rn. 33). Zu berücksichtigen sind dabei die angezeigte Teilnehmerzahl, die Versammlungsörtlichkeit bzw. Wegstrecke, die Art und Weise der Versammlung, die Gewährleistung der Einhaltung des Mindestabstands und der Maskenpflicht sowie die aktuelle pandemische Lage (vgl. VGH München, Beschluss vom 16.04.2021 – 10 CS 21.1114 – juris, Rn. 33). 2.2.1.1.3 Danach wird sich die Gefahr, dass der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern nicht eingehalten, bei dem von der Antragstellerin beabsichtigten Aufzug mit großer Wahrscheinlichkeit realisieren. 2.2.1.1.3.1 Hierfür spricht zunächst bereits die bloße Zahl von 1.500 Teilnehmern. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung wird die Dynamik eines Aufzugsgeschehens mit der Teilnehmerzahl zunehmen; die Wahrscheinlichkeit, dass Abstände nicht eingehalten werden können steigt. Die Antragstellerin hat kein konkretes Konzept dargelegt, wie sie bei einem Aufzug von 1.500 Teilnehmern die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 m nach § 2 CoronaVO sicherstellen will. 2.2.1.1.3.2 Zu Recht stützt die Antragsgegnerin ihre Einschätzung darüber hinaus maßgeblich auf die örtlichen Gegebenheiten der Günther-Klotz-Anlage. Das Polizeipräsidium Karlsruhe legt in seiner Erkenntnismitteilung 2 vom 20.05.2021 im Einzelnen nachvollziehbar, dass die Zugangswege zu der Günther-Klotz-Anlage, die ganz überwiegend nur eine Breite von 3,00 m bis 4,50 m aufweisen, nicht die Leistungsfähigkeit besitzen, um einen Aufzug von mehr als 1.000 Teilnehmern unter Pandemiebedingungen aufzunehmen (vgl. B. 250 ff. VV). Diesen Feststellungen ist die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift nicht entgegengetreten. 2.1.1.1.3.3 Schließlich spricht die Zusammensetzung der erwarteten Teilnehmer der Versammlung gegen die im Falle eines dynamischen Versammlungsgeschehens in besonderer Weise erforderliche ausgeprägte Bereitschaft, die Einhaltung des Mindestabstandes gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 CoronaVO durch ein diszipliniertes Verhalten sicherzustellen. Nach der Erkenntnismitteilung des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 22.04.2021, die sich mit den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgängen zu den von der Antragstellerin und ... geleiteten Versammlungen deckt, hat sich in der Vergangenheit bei Versammlungen der Querdenken-Bewegung in Karlsruhe gezeigt, dass stationäre Kundgebungen mit einem kleinen, regelmäßig wiederkehrenden Teilnehmerkreis (z.B. maskenfreier Appell) mittlerweile nahezu reibungslosfunktionierten, bei Aufzügen die Mindestabstände hingegen schon bei kleineren Personengruppen (bis zu 100 Menschen) nicht eingehalten werden konnten (Bl. 133 f. Verwaltungsvorgang). Bei Versammlungen von Gegnern der Corona-Maßnahmen mit über 100 Teilnehmern sei es auch bei stationären Kundgebungen immer wieder zu Verstößen gegen die Infektionsschutzauflagen und unzuverlässigen Ordnern gekommen (Bl. 133 Verwaltungsvorgang). Die Uneinsichtigkeit von Teilnehmern und Ordnern, aber auch von Leitern der Versammlungen machte mehrfach ein polizeiliches Einschreiten erforderlich (Bl. 133 Verwaltungsvorgang). In der Folge sei es auch zu Ausschlüssen einzelner Teilnehmer und Ordner gekommen (Bl. 134 Verwaltungsvorgang). Die fehlende Bereitschaft, bei einem dynamischen Versammlungsgeschehen selbständig auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten, belegt die Mitteilung des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 14.11.2020 (Bl. 21 ff. Akte „Querdenken-... ...“ – Polizeiberichte) zu der Versammlung der Gruppe Querdenken ... am 14.11.2020 auf dem Messplatz mit ca. 1.000 Teilnehmern: „Beim Zulauf zur Versammlung kam es zu regelmäßigen Unterschreitungen des Mindestabstandes, wobei die Teilnehmer überwiegend keine Mund-Nasen-Bedeckung trugen. Über 220 Person mussten auf Fehlverhalten angesprochen werden. Während der Anmarschphase wurden Verstöße gegen die CoronaVO festgestellt, wobei 35 Personen gegen die Ansammlungsregel verstießen. Die Ordner wirkten bei der Durchsetzung der Abstandsregeln überfordert. Versammlungsteilnehmer waren uneinsichtig. Auch innerhalb des Versammlungsorts kam es trotz Ansprache durch die Versammlungsleitung und Ordner zu Verstößen gegen die Abstandsregel. Bei der Abmarschphase wurden zahlreiche Missachtungen des Mindestabstands festgestellt. 30 Personen wurden von Polizeikräften auf ihr Fehlverhalten angesprochen. Während des gesamten Versammlungsgeschehens mussten von ca. 1.000 Teilnehmern insgesamt 848 Personen auf die Einhaltung des Mindestabstandes oder des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung angesprochen werden.“ In der Mitteilung des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 31.10.2020 (Bl. 13 ff. Akte „Querdenken-... ...“ – Polizeiberichte) zur vorangegangenen Versammlung der Gruppe Querdenken ... am 31.10.2020 auf dem Schlossplatz mit ca. 900 Teilnehmern heißt es: „Es waren immer wieder Menschentrauben erkennbar, die die Abstände nicht einhielten. Ein Großgruppe von über 100 Personen stand ohne Einhaltung der Mindestabstände eng zusammen. Der Versammlungsleitung gelang es für 1,5 Stunden nicht durch entsprechende Maßnahmen den Infektionsschutz zu gewährleisten.“ Daneben können für eine Gefahrenprognose auch Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden können, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.11.2020 – 1 BvQ 135/20 – juris, Rn. 11; VGH Mannheim, Beschluss vom 16.04.2021 – 1 S 1304/21 – juris, Rn. 18). Danach ist nach der Erkenntnismitteilung des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 22.04.2021 von einer länderübergreifenden Mobilisierung für die von der Antragstellerin angemeldete Versammlung auszugehen (Bl. 132 Verwaltungsvorgang). Hierfür sprechen zur Überzeugung der Kammer auch die Bewerbung der Versammlung als „Großdemo“, der Termin auf einem Feiertag und vor allem die in der Querdenken-Szene prominenten Gäste wie etwa ..., den Gründer der „Querdenken“-Bewegung. Nach polizeilicher Einschätzung ist dabei auch mit der Teilnahme von Personen aus der Reichsbürgerbewegung und dem rechten Spektrum zu rechnen (vgl. Bl. 132 Verwaltungsvorgang). Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer nicht unwahrscheinlich, dass sich unter den Teilnehmern der Versammlung auch Personen befinden, die sich bereits bei Versammlungen in anderen Städten nicht willens gezeigt haben, sich an die Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Infektionsgeschehen zu halten. Das Polizeipräsidium Karlsruhe geht vor dem Hintergrund der insbesondere in Stuttgart gemachten Erfahrungen für den Fall der Anreise einer großen Zahl ortsfremder Teilnehmer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von zahlreichen Verstößen gegen die Corona-Verordnung und die Auflagen zum Infektionsschutz aus. 2.2.1.2 Die Untersagung einer Durchführung der Versammlung als Aufzug stellt sich danach auch als verhältnismäßig dar. Sie ist geeignet, das legitime Ziel einer Einhaltung des Mindestabstandes nach § 2 CoronaVO bei der Durchführung der Versammlung zu erreichen. Ein in gleicher Weise geeignetes Mittel ist von der Antragstellerin mangels Vorlage eines entsprechenden Konzeptes nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Verfügung stellt sich schließlich auch als angemessen dar. Denn die Antragstellerin kann von ihrem durch Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisteten Versammlungsrecht jedenfalls insoweit Gebrauch machen, als die Versammlung als eine stationäre Kundgebung durchgeführt werden kann. Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift (S. 11) die Schwere des Eingriffs in die Versammlungsfreiheit damit zu begründen sucht, dass ihr mit der Untersagung des Aufzuges der mit Bezug zum Thema der Veranstaltung bewusst gewählte Weg vor das Bundesverfassungsgericht genommen werde, ist dies für die Kammer schon tatsächlich nicht nachvollziehbar. Denn der letzte von der Antragstellerin als Alternativroute vorgeschlagene Streckenverlauf führte vom Europaplatz über Karlstraße, Amalienstraße, Reinhold-Frank-Straße und Brauerstraße zur Günther-Klotz-Anlage (vgl. Bl. 336 Verwaltungsvorgang). Schließlich stellt auch der Hinweis der Antragstellerin auf das Unterschreiten des in § 28a Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelten Inzidenzwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen als solches die Angemessenheit der Untersagungsverfügung nicht in Frage. Denn gemäß § 28a Abs. 3 Satz 7 i.V.m. § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 IfSG können auch dann Auflagen für Versammlungen erteilt werden, wenn diese die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Dies ist hier aber bei summarischer Prüfung zur Überzeugung der Kammer der Fall. 2.2.2 Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides verfügte Ablehnung von ... als Versammlungsleiter ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Der Ausschluss einer bestimmten Person als Leiter einer Versammlung ist nach § 15 Abs. 1 VersG zulässig, wenn dieser nachweislich nicht über die erforderliche Bereitschaft oder Fähigkeit verfügt, die Ordnung in der Versammlung sicherzustellen (Dürig-Friedl, in Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Auflage 2016, § 15 Rn. 1). Nach der gemäß § 18 Abs. 1 VersG auch für Versammlungen unter freiem Himmel anwendbaren Vorschrift des § 7 Abs. 1 VersG muss jede öffentliche Versammlung einen Leiter haben. Dieser bestimmt den Ablauf der Versammlung, und er hat während der Versammlung für Ordnung und bei Aufzügen für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen (§ 8 Satz 1 und 2 VersG, § 19 Abs. 1 VersG). Darüber hinaus sind im Versammlungsgesetz zwar keine weiteren Anforderungen an die Person des Versammlungsleiters formuliert. Es ergibt sich aber aus der ihm übertragenen Verantwortung und Organisationsgewalt, dass er dem Friedlichkeitsgebot der Versammlungsfreiheit entsprechen muss. Insbesondere muss er geeignet sein, die ihm übertragenen Aufgaben selbstverantwortlich zu erfüllen. Er muss zuverlässig und nach seiner Reife und seinem persönlichen Vermögen imstande sein, den ordnungsgemäßen Verlauf der von ihm geleiteten Versammlung sicherzustellen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden; es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die die Annahme der fehlenden Eignung als Versammlungsleiter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als richtig erscheinen lassen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Mai 2013 – 3 K 1245/13 – juris, Rn. 11). Nach summarischer Prüfung der Sachlage genügt die streitgegenständliche Verfügung der Antragsgegnerin diesen Anforderungen. Es sprechen konkrete tatsächliche Anhaltpunkte für die Wahrscheinlichkeit, dass ... die Aufgabe als Versammlungsleiter bei der angemeldeten Versammlung nicht zuverlässig erfüllen wird (so schon Beschluss der Kammer vom 28.05.2021 – 3 K 1937/21). ... hat in der Vergangenheit wiederholt Versammlungen zu dem Thema „Wir bestehen auf die ersten 20 Artikel unserer Verfassung. Wir bestehen auf Verhinderung obrigkeitsstaatlicher Schikanen. Wir bestehen auf Beendigung des Notstands-Regimes. Wir demonstrieren ohne Masken.“ angemeldet, an denen er auch selbst teilgenommen hat. Nach Aktenlage hat er selbst dabei wiederholt gegen Anordnungen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sowie das sich aus der Corona-Verordnung ergebende Abstandgebot verstoßen. Nach Mitteilung des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.04.2020 fungierte er wiederholt als Organisator und Leiter von Versammlungen der sogenannten Querdenker-Szene, bei denen er das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verweigerte, so dass er seiner Funktion entbunden wurde; bei einer Kundgebung am 15.04.2021 hat er als Teilnehmer teilgenommen, mehrfach seien Verstöße gegen das Abstandsgebot festgestellt worden, so dass er letztendlich ausgeschlossen wurde (Bl. 132 der Behördenakte zur Versammlung am 23.04.2021). Nach Mitteilung des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 30.04.2021 war auch vor der Versammlung am 30.04.2021 ein kooperatives Mitwirken des ... nicht gegeben, der mehrfachen Aufforderung, einen Leiter zu benennen, sei er nicht nachgekommen; bei der Versammlung habe er selbst mehrmals ohne Maske die Abstände zu Teilnehmern unterschritten (Bl. 90, 94 der Behördenakte zur Versammlung am 30.04.2021). Ausweislich der Mitteilung des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 28.05.2021 zeigt sich ... bei der von ihm angemeldeten Versammlung „Wir bestehen auf die ersten 20 Artikel unserer Verfassung. Wir bestehen auf Verhinderung obrigkeitsstaatlicher Schikanen. Wir bestehen auf Beendigung des Not-stands-Regimes. Wir demonstrieren ohne Masken.“ erneut nicht einsichtig und umarmte zum Abschied mindestens drei Personen, weswegen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde (Bl. 101 ff. Band II Verwaltungsvorgang). Dieses in jüngster Vergangenheit gezeigte Verhalten lässt nicht erwarten, dass ... bei der Versammlung am 03.06.2021 als Leiter für die Beachtung des nach der Corona-Verordnung einzuhaltenden Mindestabstandes (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO) und die in den Ziffern 1 bis 9 angeordneten Auflagen Sorge tragen wird. Die Auflage erweist sich auch als ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), insbesondere als verhältnismäßig. Ein milderes gleich gleichgeeignetes Mittel als den Ausschluss als Versammlungsleiter stand der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung. Die Leitung der Versammlung ist durch die weiteren bezeichneten Versammlungsleiter, die Antragstellerin und ..., gewährleistet. ... steht es frei, bei der Versammlung als Teilnehmer ein geändertes regel- und auflagenkonformes Verhalten an den Tag zu legen, um seine Eignung als Leiter künftiger Versammlungen unter Beweis zu stellen. 2.2.3 Die Regelung einer Maskenpflicht für die Ordner in Ziffer 4 und für die Versammlungsleitung und Versammlungsteilnehmenden in Ziffer 5 ist voraussichtlich rechtmäßig. Bei summarischer Prüfung ist weiter davon auszugehen, dass die Durchführung der Versammlung ohne die Anordnung einer Maskenpflicht für Ordner, Versammlungsleitung und Versammlungsteilnehmer bei Unterschreitung eines Mindestabstandes von 1,50 m wahrscheinlich die öffentliche Sicherheit gefährdet. Die Antragsgegnerin bejaht im Ergebnis weiterhin zu Recht eine hohe Gefahr für das verfassungsrechtlich geschützte Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen bei einer unkontrollierten Infektion zahlreicher Teilnehmer einer Großdemonstration. Die bisherigen Erfahrungen in der Bundesrepublik und in anderen Staaten mit der von der WHO als Pandemie eingestuften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zeigen, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht im Wege der Tröpfcheninfektion und über Aerosole von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann (VGH Mannheim, Beschluss vom 16.04.2021 – 1 S 1304/21 – juris, Rn. 13). Entsprechend der aktuellen Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (vgl. RKI, Lagebericht vom 01.06.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jun_2021/2021-06-01-de.pdf?__blob=publicationFile), ist trotz des aktuell beobachteten Rückgangs aufgrund der noch immer hohen Fallzahlen und der Verbreitung von einigen SARS-CoV-2 Varianten, die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als hoch einzuschätzen. Nach dem Steckbrief des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 19.04.2021 beruht die Verbreitung des Virus darauf, dass das Virus besonders leicht im Wege der Tröpfcheninfektion und Aerosolen von Mensch zu Mensch übertragbar ist (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). In seiner „Risikobewertung zu COVID-19“ (Stand 02.06.2021) führt das RKI aus, dass die Aerosolausscheidung bei lautem Sprechen und dergleichen stark ansteigt und hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren Abstand als 1,5 m, ansteigt, und dass, wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterschritten wird, z.B. bei größeren Menschenansammlungen, gerade auch im Freien ein Übertragungsrisiko besteht (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Die Einschätzung des RKI beruht auf einer Auswertung der zurzeit vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und ist inhaltlich nachvollziehbar; dass hierzu teils auch andere Auffassungen im Fachdiskurs vertreten werden, zwingt zu keiner anderen Gefahrenprognose. Gerade bei Versammlungen, bei denen regelmäßig ein dynamisches Geschehen sowie Gedränge bei An- und Abreise herrscht, lautstark Meinungen bekundet werden und viel gesprochen wird, kann es bei Unterschreitung des Mindestabstandes durchaus zu Übertragungssituationen – sei es durch Aerosole oder Tröpfchen – kommen (VGH Mannheim, Beschluss vom 16.04.2021 – 1 S 1304/21 – juris, Rn. 15). Die unter Ziffer 4 und 5 verfügte Maskenpflicht ist bei Berücksichtigung der hiernach bei einem ungeregelten Zusammentreffen zahlreicher Menschen im Rahmen einer Großveranstaltung weiter anzunehmenden Gefahr für die Rechtsgüter von Leib und Leben frei von Ermessensfehlern; sie ist insbesondere verhältnismäßig. Zwar geht die Kammer grundsätzlich davon aus, dass im Freien die konsequente Beachtung des nach § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 2 CoronaVO auch während Versammlungen von den Versammlungsteilnehmern einzuhaltenden Mindestabstand von 1,5 m grundsätzlich ausreicht, um das Ansteckungsrisiko effektiv zu reduzieren (Beschluss vom 30.10.2020 – 3 K 4416/20, und vom 02.12.2020 – 3 K 4941/20-). Dem trägt die angefochtene Verfügung jedoch Rechnung. Denn sie sieht eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske für die Teilnehmer und die Versammlungsleitung und Redner nur dann vor, wenn der Mindestabstand von 1,50 m nicht sichergestellt ist (Ziffer 5 Buchst. c) und d)). Diesen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich der Maskenpflicht verkennen die Ausführungen der Antragstellerin in der Antragsschrift (S. 12 f.). Die Auflagen stellen damit einen ausgewogenen Ausgleich zwischen der Versammlungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 8 Abs. 1 GG auf der einen und dem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Schutz der Gesundheit anderer dar. Denn die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im Ausnahmefall vereitelt nicht den Zweck der sich u.a. namentlich gegen die „Maskenpflicht“ richtenden Versammlung (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.06.2020 – 1 BvQ 74/20 – juris, Rn. 3), sondern ermöglicht diesen vielmehr auch in einer fortbestehenden epidemischen Lage von nationaler Tragweite (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 13. November 2020 – 5 K 4651/20 –, juris Rn. 35). Diese Auflage ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch hinreichend bestimmt. Ihr Regelungsgehalt lässt sich aus dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) mit hinreichender Klarheit ermitteln; die Antragstellerin hat nicht konkret aufgezeigt, welcher (Nicht-)Anwendungsfall unklar sein sollte. 2.2.4 Schließlich begegnet auch die Untersagung der zwei angemeldeten Hüpfburgen (Ziffer 9) bei summarischer Prüfung im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die Offenheit des Versammlungsgrundrechts für neue Formen gebietet es, im Einzelfall auch angemeldete Infrastruktureinrichtungen als vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 1 BvR 1387/17, juris, Rn. 22), ohne dass diese zwingend eine eigenständige funktionale oder symbolische Bedeutung für den Zweck der Meinungskundgabe haben müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 4 Bs 148/17, juris Rn. 48 ff.). Dies gilt indes nur für solche Einrichtungen, die für den konkreten Versammlungszweck notwendig sind; Infrastruktur, die darüber hinausgeht, können die Behörden hingegen untersagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 1 BvR 1387/17, juris, Rn. 29). Danach hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die beiden Hüpfburgen nach dem Konzept der Versammlung zur Erreichung des konkreten Versammlungszweckes notwendig sind. Ihre erstmalige Behauptung in der Antragsschrift, die Hüpfburgen dienten der Meinungskundgabe, weil den Kindern mit den Hüpfburgen nach den langen Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht nur etwas Gutes getan werden, sondern dieses Anliegen mit engem Bezug zum Thema der Versammlung („Finger weg von unseren Kindern“) auch körperlich sichtbar gemacht werden solle, wirken verfahrensangepasst und überzeugen nicht. Ungeachtet dessen durfte die Antragsgegnerin den Aufbau Hüpfburgen jedenfalls deshalb untersagen, weil mit deren Aufsuchen erhöhte Infektionsgefahren einhergehen. Die Hüpfburgen werden die Versammlungsteilnehmer nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu animieren, häufiger ihren Standort zu wechseln, und führen damit zu mehr Begegnungsverkehr, was wiederum die Gefahr der Unterschreitung der gebotenen Mindestabstände erhöht. 2.3 Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Versammlung und der mit einer Nichteinhaltung des Mindestabstandes gemäß § 2 CoronaVO einhergehenden Gefahr eines erhöhten Infektionsrisikos für eine Vielzahl von Versammlungsteilnehmern und weiterer Kontaktpersonen besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Auflagen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Der festgesetzte Verfahrenswert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.5 Satz 2 und 45.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung. Nach 45.4 des Streitwertkataloges ist für versammlungsrechtliche Auflagen der hälftige Auffangwert – nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG 5.000,00 € – anzusetzen, also 2.500,00 €. Eine Reduzierung des hälftigen Auffangstreitwertes war nach Ziffer 1.5 Satz des Streitwertkataloges nicht geboten, da das Begehren des Antragstellers in der Sache auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.