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Urteil

3 K 3722/21

VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2022:1010.3K3722.21.00
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Leitsätze
1. Die baden-württembergische Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (sog. Hundeverordnung/HuV/PolVOgH) (juris: HuV BW) stellt weder in Bezug auf Kampfhunde und gefährliche Hunde im Sinne ihrer §§ 1 f. noch in Bezug auf sonstige Hunde eine abschließende Spezialregelung dar, die den Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel nach § 1 Abs. 1, § 3 PolG BW generell sperrte. (Rn.30) 2. Ein Zwangsgeld darf nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg nicht „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ angedroht werden.(Rn.61)
Tenor
Ziffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 06.07.2021 und der darauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.09.2021 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 %. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die baden-württembergische Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (sog. Hundeverordnung/HuV/PolVOgH) (juris: HuV BW) stellt weder in Bezug auf Kampfhunde und gefährliche Hunde im Sinne ihrer §§ 1 f. noch in Bezug auf sonstige Hunde eine abschließende Spezialregelung dar, die den Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel nach § 1 Abs. 1, § 3 PolG BW generell sperrte. (Rn.30) 2. Ein Zwangsgeld darf nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg nicht „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ angedroht werden.(Rn.61) Ziffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 06.07.2021 und der darauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.09.2021 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 %. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. I. Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dies gilt auch mit Blick auf die am 17.12.2020 mündlich erlassene Verfügung, „A.“ außerhalb des befriedeten Besitztums an die Leine zu nehmen. Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung der Beklagten vom 06.07.2021 stellt nämlich keine bloße sogenannte wiederholende Verfügung (zu diesem Begriff vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 – VI C 123.59 –, juris Rn. 11 f.), welche nicht selbstständig anfechtbar wäre, dar. Die Beklagte hat die Form eines (eigenen) Verwaltungsaktes gewählt, diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und der Klägerin zugestellt. Hinzu kommt, dass sie den Sachverhalt weiter aufgeklärt hat (vgl. dazu Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 35 Rn. 89; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 59). Die Klage ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 06.07.2021 und der darauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.09.2021 sind rechtmäßig, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist (hierzu unter 1.). Ziffer 2 der Ausgangsverfügung und der darauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheides sind demgegenüber aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; hierzu unter 2.). Ziffer 3 der Ausgangsverfügung und Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides sind wiederum rechtmäßig (hierzu unter 3.). 1. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 06.07.2021 mit den Anordnungen, „A.“ außerhalb des befriedeten Besitztums sicher an die Leine zu nehmen, sie auch ansonsten sicher in Gewahrsam zu nehmen und nur Personen zu überlassen, die die Gewähr dafür bieten, sie sicher zu führen, sowie der darauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.09.2021 sind rechtmäßig. 1.1. Der Beklagten war es nicht verwehrt, die genannten Anordnungen auf § 1 Abs. 1, § 3 PolG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung/ StRAnlPolV) zu stützen. Dem Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel steht insbesondere nicht entgegen, dass mit der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (im Folgenden: Hundeverordnung/ HuV) eine spezielle Regelung zur Begegnung der von Kampf- und gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren besteht. Denn diese stellt weder in Bezug auf Kampfhunde und gefährliche Hunde im Sinne ihrer §§ 1 f. noch in Bezug auf sonstige Hunde eine abschließende Spezialregelung dar, die den Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel nach § 1 Abs. 1, § 3 PolG BW generell sperrte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2011 – 1 S 2849/10 – juris Rn. 2 sowie für die entspr. hess. Verordnung Hessischer VGH, Beschluss vom 27.06.2016 – 8 B 1316/16 –, juris Rn. 5; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.01.2021 – 3 K 3232/20 –, BA, S. 13; VG Karlsruhe, Urteil vom 23.10.2020 – 3 K 166/20 –, UA, S. 7; VG Karlsruhe, Urteil vom 23.10.2020 – 3 K 3844/19 –, UA, S. 5 f.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2019 – 3 K 326/19 –, BA, S. 10; a.A. VG Stuttgart, Beschluss vom 04.08.2003 – 5 K 1950/03 –, juris Rn. 5 f.). Für eine Rückgriffsmöglichkeit auf das allgemeine Polizeirecht spricht zunächst, dass die Hundeverordnung für gefährliche Hunde gleich ein ganzes Bündel besT.mter gesetzlicher Halterpflichten vorsieht, welches etwa auch einen Maulkorbzwang umfasst (vgl. § 4 Abs. 4 HuV). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dürfen derart weitgehende Anordnungen jedoch nur in den Fällen angeordnet werden, in denen es ihrer im konkreten Einzelfall auch tatsächlich bedarf (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.01.2021 – 3 K 3232/20 –, BA, S. 14). Für eine Rückgriffsmöglichkeit auf das allgemeine Polizeirecht spricht zudem, dass die Ordnungsbehörden andernfalls auch gegenüber solchen Hunden, von welchen zwar eine Gefahr im Sinne des § 1 PolG ausgeht, die aber keine Kampfhunde im Sinne des § 1 HuV und auch nicht gefährlich im Sinne des § 2 HuV sind, keine Handhabe hätte. Dies beträfe insbesondere Hunde, welche Sachen beschädigen, nachdem diese lediglich in den Schutzbereich des Polizeigesetzes fallen, nicht hingegen in den der Hundeverordnung (ähnlich VG Trier, Beschluss vom 07.12.2016 – 6 L 9992/16.TR –, juris Rn. 38). Auch bringt die Hundeverordnung in deren § 6, nach dem weitergehende Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden unberührt bleiben, selbst zum Ausdruck, dass sie nicht abschließend sein soll. Schließlich verdeutlicht die Entstehungsgeschichte der Hundeverordnung, dass diese nicht abschließend sein sollte. Denn diese wurde am 03.08.2000 in Reaktion auf öffentliches Aufsehen erregende Beißattacken durch Hunde erlassen, um „die nach der geltenden Rechtslage bestehenden Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, insbesondere der Ortspolizeibehörden, gegenüber Haltern, Züchtern und Hunden zu verbessern“ (vgl. die (nicht veröffentlichte, aber über das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg beziehbare) Verordnungsbegründung, S. 1 f.). 1.2. In formeller Hinsicht begegnet die angefochtene Verfügung keinen Bedenken. Die Klägerin wurde vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung insbesondere angehört (vgl. § 28 LVwVfG). 1.3. Die Anordnungen in Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 06.07.2021 und der darauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheides sind auch materiell rechtmäßig. 1.3.1. Die Kammer ist überzeugt, dass von „A.“ im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26.09.2006 – 4 K 2761/04 –, Ls. 1, juris; ferner VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2014 – 3 K 2322/12 –, juris Rn. 43; offen gelassen hingegen vom Bayerischen VGH, Urteil vom 26.11.2014 – 10 B 14.1235 –, juris Rn. 20 ff.) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, sofern sie außerhalb des befriedeten Besitztums nicht angeleint oder auch ansonsten nicht sicher in Gewahrsam genommen ist oder Personen überlassen wird, die nicht die Gewähr dafür bieten, sie sicher zu führen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG hat die Polizei die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Nach § 3 PolG hat die Polizei innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Eine konkrete Gefahr im Sinne dieser als polizeiliche Generalklausel bezeichneten Ermächtigungsgrundlagen liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zeit mit dem Schadenseintritt für eines der polizeilichen Schutzgüter hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.12.2002 – 6 CN 1.02 –, juris Rn. 40 und 47; Bayerischer VGH, Urteil vom 15.03.2005 – 24 BV 04.2755 –, juris Rn. 21). Das polizeiliche Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst nach allgemeiner Ansicht die Unversehrtheit von Leben, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger, weiter die Unverletzlichkeit des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen sowie der objektiven Rechtsordnung allgemein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 – 1 S 2964/99 –, juris Rn. 27). Zur objektiven Rechtsordnung gehört auch die Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung der Beklagten. Bedenken an deren Wirksamkeit bestehen nicht (so bereits VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.01.2021 – 3 K 3232/20 –, BA, S. 18; VG Karlsruhe, Urteil vom 23.10.2020 – 3 K 166/20 –, UA, S. 8) und sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Gemäß § 7 Abs. 1 StRAnlPolV sind Hunde so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. Von „A.“ geht eine Gefahr im genannten Sinne aus. 1.3.1.1. Die Kammer ist überzeugt, dass „A.“ sich am 26.05.2020 ihrem „Frauchen“, der Klägerin, widersetzt hat und auf die Hunde „N.“ und „F.“ zugerannt ist. „N.“ hat sie bei dieser Gelegenheit am Rücken verletzt. „F.“ hat sie derart erschrocken, dass sich diese in Panik von ihrem „Herrchen“, dem Zeugen T. D., losgerissen hat und weggelaufen ist. Des Weiteren ist die Kammer überzeugt, dass „A.“ sich am 13.12.2020 ihrem „Herrchen“, dem Zeugen A. L., widersetzt hat und erneut auf „N.“ und „F.“ zugerannt ist, um diese zu attackieren. Das Gericht stützt seine Überzeugung zunächst auf die Angaben des Zeugen T. D. und die von diesem in der mündlichen Verhandlung elektronisch gezeigte Tierarztrechnung. Der Zeuge hat angegeben, dass „A.“ beim ersten Vorfall auf seinen kleinen Hund „N.“ zugerannt sei. Dieser habe bei dem Vorfall einen „Cut“ am Rücken abbekommen. Er könne nicht erklären, ob es von einer Pfote oder von einem Biss gewesen sei. Er habe aber gesehen, dass es einen Kontakt gegeben habe. Die andere Hündin, „F.“, hätten sie damals noch nicht so lange gehabt. Sie habe sich losgerissen und sei abgehauen. Sie habe eine Beule am Rücken davongetragen, wobei sie nicht genau wüssten, wie es dazu gekommen sei. Zum Glück sei sie nach Hause gelaufen, wo seine Frau sie reingelassen habe. Beim zweiten Vorfall sei „A.“ [ebenfalls] ohne Leine angerannt gekommen. Herr L. habe hinterhergebrüllt und sei hinterhergekommen. Er selbst sei damit beschäftigt gewesen, die Hunde auseinanderzuhalten. Herr L. habe „A.“ irgendwann zurückrufen können und an die Leine genommen. Es sei zum Glück nichts passiert, was aber auch an den Wintermänteln seiner Hunde gelegen haben könnte. Die beiden Hunde kämen aus Spanien und trügen daher im Winter eine Art Wintermantel. Herr L. habe sich entschuldigt. Er selbst sei überfordert oder verärgert gewesen. Er habe das dann so hingestellt gelassen, sei weggelaufen und habe mit Herrn L. nicht darüber reden wollen. Der Zeuge T. D. war glaubwürdig. Er hat die Geschehnisse sehr ruhig und ohne emotionale Regungen geschildert. Fehlende eigene Wahrnehmungen hat er offen eingeräumt, etwa den Umstand, dass er nicht wisse, mit welchem Körperteil „A.“ „N.“ verletzt habe. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens war nicht erkennbar, insbesondere keine Tendenz, die Klägerin aufgrund des wohl nicht mehr ganz intakten Nachbarschaftsverhältnisses oder des schlechten Rufes der eigenen Hunde in der Nachbarschaft zu belasten. Die Aussage des Zeugen T. D. war auch glaubhaft. Nachdem der Zeuge bei beiden Vorfällen über die gesamte Zeit am unmittelbaren Ort des Geschehens stand, war er wahrnehmungsfähig. Der Zeuge hat zahlreiche Details und auch scheinbar überflüssige Details genannt, etwa dass sein kleiner Hund „N.“ gerade dabei gewesen sei, sein „großes Geschäft“ zu verrichten, als „A.“ auf ihn zugerannt sei, dass er die Strecke seitdem meide und dass die Hunde in unterschiedliche Richtungen um ihn herumgekreist seien, so dass sich die Leinen verheddert hätten. Dass sich der Zeuge trotz des Zeitablaufes sehr genau an die Ereignisse erinnern konnte, ist ohne weiteres plausibel, nachdem es sich um sehr markante, keineswegs alltägliche Ereignisse handelte. Für letzteres spricht auch, dass der Zeuge seine Worte mit seinen Händen untermalt hat, als er auf das Verheddern der Leinen und das Überkreuzen seiner Arme zu sprechen kam. Widersprüche enthielt die Aussage nicht. Die Aussage wurde im Gegenteil durch die dem Gericht gezeigte Rechnung der Kleintierpraxis B. vom 26.05.2020 bestätigt. Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht, es sei überraschend, dass „N.“ nicht mit Antibiotika habe behandelt werden müssen, folgt die Kammer schon deshalb nicht, da sie davon ausgeht, dass „A.“ „N.“ „lediglich“ mit einer Pfote verletzt hat. Ergänzend stützt sich die Kammer auf die Angaben des Zeugen M. S. in seinem Bericht vom 17.12.2020, seiner E-Mail vom 11.08.2021 und im Beweistermin vom 04.10.2022. Im Bericht vom 17.12.2020 heißt es, er, Polizeioberkommissar S., habe bei der Inaugenscheinnahme „A’s“ am 17.12.2020 keine gesteigerten Aggressionen gegenüber Menschen sowie gegen Artgenossen feststellen können. Sie habe jedoch nicht den notwendigen Gehorsam, um ohne Leine ausgeführt zu werden. Einmal von der Leine sei sie nicht mehr sicher abrufbar und stehe damit nicht sicher in der Hand des Hundeführers. Dies hätten auch sowohl die Klägerin als auch ihr Mann bestätigt. In der E-Mail vom 11.08.2021 heißt es, er habe „A.“ sehr wohl in Augenschein genommen. Hierbei habe sich, wie auch in seinem Bericht aufgeführt, der quasi nicht vorhandene Gehorsam gezeigt. Die Familie L. habe ihn am Tor zu dem Anwesen empfangen. Die Hündin sei ebenfalls dabei gewesen. Auf sein Bitten hin, die Hündin an die Leine zu nehmen, um eine weiterführende Überprüfung durchzuführen, habe die Familie versucht, „A.“ dazu zu bewegen, zu kommen, was nicht möglich gewesen sei. Vielmehr sei die Hündin ausgewichen und in spielerischer Weise zwischen den Personen umhergerannt. Es sei der Familie nicht möglich gewesen, den Hund abzurufen und anzuleinen, worauf von einer weiteren Überprüfung abgesehen worden sei. Der Familie sei erklärt worden, dass Gehorsam und ein sicheres Abrufen auch unter Ablenkung die Grundvoraussetzungen für das „freie Laufen“ ohne Leine im öffentlichen Bereich darstellten. Die Familie habe dies auch eingesehen und in Zusammenarbeit mit einer Hundeschule an den Schwächen arbeiten wollen. Im Beweistermin vom 04.10.2022, welcher ausführlich protokolliert ist, sodass sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck verschaffen konnte, hat der Zeuge unter anderem ausgesagt, die Klägerin habe [bei der Überprüfung im Dezember 2020] versucht, „A.“ zu sich zu holen, das sei nicht gegangen, eine Überprüfung sei so schon gar nicht möglich gewesen, obwohl man auf dem eigenen Grundstück der Klägerin gewesen sei und es keine Ablenkungen gegeben habe. Auch dieser Zeuge war glaubwürdig. Er steht weder der Klägerin noch Personen aus deren Nachbarschaft nahe. Am Rande des Beweistermins hat er der Klägerin, wie der Berichterstatter deutlich vernehmen konnte, versichert, dass er selbst Hunde habe und vor diesem Hintergrund niemanden unberechtigt anschwärzen würde. Erinnerungslücken hat auch Herr S. offen eingeräumt, etwa in Bezug auf die Anwesenheit des Ehemannes der Klägerin und den genauen Gesprächsablauf. Die Angaben des Zeugen S. waren auch glaubhaft. Der Zeuge hat in seinem Bericht, seiner E-Mail und im Beweistermin in sich konsistente, widerspruchsfreie Angaben gemacht. Der Umstand, dass die reguläre Überprüfung gar nicht möglich war, da „A.“ nicht abrufbar war, zieht sich wie ein roter Faden durch seine Angaben. In seiner E-Mail hat der Zeuge zudem auch scheinbar überflüssige Details genannt, namentlich den Empfang am Tor und den Besuch der Hundeschule. Dem Umstand, dass die Farbangabe des Zeugen im Beweistermin vom 04.10.2022, „A.“ sei „hell“ gewesen, „braun war es nicht“, dem laienhaften Eindruck des Berichterstatters widersprach, misst die Kammer keine entscheidende Bedeutung bei. Denn zum einen hat sich der Zeuge hinsichtlich der genauen Farbe nicht festlegen wollen. Zum anderen werden Farben von unterschiedlichen Menschen oft unterschiedlich betitelt, wie der Zeuge im Beweistermin selbst deutlich gemacht hat, als er auch nach dem Erblicken der anwesenden Hündin gesagt hat, diese habe einen „hellen Schlag“. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, dass sich der Zeuge im Beweistermin nicht mehr an die Farbe des Hauses der Klägerin erinnern konnte. Dies gilt selbst dann, wenn das Haus bereits im Dezember 2020 knallig rot gestrichen gewesen sein sollte, wie der Prozessbevollmächtigte versucht hat, zu verdeutlichen. Denn mit Blick auf den Zeitablauf ist es nur natürlich, dass das Erinnerungsvermögen des Zeugen nachgelassen hat. Im Fokus der damaligen Überprüfung standen nicht die räumlichen Gegebenheiten, sondern das Verhalten „A.’s“. Schließlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass sich der Zeuge im Beweistermin nicht daran erinnern konnte, von wo aus er am 11.08.2021 die E-Mail geschrieben hat, obwohl er sie laut dem Schreiben der Beklagten vom 18.08.2021 während seines Urlaubs mit seinem privaten E-Mail-Konto geschrieben haben soll, was auch für den Zeugen ein markantes Ereignis gewesen sein dürfte. Dass der Zeuge im Beweistermin ausgesagt hat, obwohl keine beamtenrechtliche Aussagegenehmigung vorlag, steht der Verwertung seiner Aussage nicht entgegen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.08.2017 – 9 ZB 17.766 –, juris Rn. 21; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2004 – 11 LA 380/03 –, Ls. 3, juris). Des Weiteren stützt sich das Gericht auf die Angaben der Klägerin selbst in ihrer informatorischen Anhörung. Durch ihre Erklärungen, „A.“ sei beim Vorfall vom 26.05.2020 „voraus“, sie sei „über den Damm“, hat die Klägerin selbst eingeräumt, „A.“ jedenfalls temporär aus den Augen verloren zu haben. Als das Gericht sie gefragt hat, wie lange sie „A.“ nicht gesehen habe, hat die Klägerin den Zeitraum gar als „ein paar Minuten“ eingeschätzt. Was „A.“ in dieser Zeit gemacht hat, kann die Klägerin naturgemäß nicht wissen und darüber nur spekulieren. Ebenso hat die Klägerin eingeräumt, dass sie „A.“ damals nicht kontrollieren konnte, indem sie erklärt hat, sie habe „versucht, sie abzurufen“. Der Großteil ihrer weiteren Erklärungen stützt ebenfalls die Beklagte, etwa die Erklärungen, ein Hund Herrn D.‘s habe sich „von alleine losgemacht“ und sei „weg“ gewesen, beim späteren Gespräch am Damm habe Herr D. zu ihr gesagt „Ich bin ein sehr geduldiger Mensch, aber jetzt platzt mir der Kragen“, Frau D. habe ihr schon 10 oder 15 Minuten, nachdem sie nach Hause gekommen sei, mitgeteilt, dass sie „jetzt zum Tierarzt“ fahre. Entsprechendes gilt für die Aussage der Zeugin M. S., einer Freundin der Klägerin, zum ersten Vorfall und die Aussage des Zeugen A. L., dem Ehemann der Klägerin, zum zweiten Vorfall. Frau S. hat erklärt, „A.“ sei „vor auf die andere Seite“. Sie „habe dann die Situation vorgefunden, dass Herr D. seine Hunde und auch „A.“ gehalten“ habe. Das Abrufen dauere bei „A.“ „schon etwas länger“ als bei ihren eigenen Hunden. Herr L. wiederum hat ausgesagt, „A.“ an einem aus seiner Sicht „unkritischen Bereich“ „von der Leine gelassen“ zu haben. Sie sei „nach vorne gelaufen“. Er habe „gehört, dass sie auf Herrn D. mit den zwei Hunden getroffen sei“. Die Hunde hätten „gebellt“. Er habe gehört, wie Herr D. versucht habe, „die Hunde auseinander zu bekommen“. Es sei „schon dunkel“ gewesen. Als die Polizeihundeführerstaffel nach diesem zweiten Vorfall zu ihnen nach Hause gekommen sei, habe das Abrufen beziehungsweise das Zuholen „nicht geklappt“. Schließlich hat der Zeuge L. erklärt, dass seine Ehefrau mit „A.“ „seit sie klein ist, also seit vier Jahren“, die Welpen- und „verschiedene“ Hundeschulen besuche, „normalerweise wöchentlich“. Auch dies ist jedenfalls in Zusammenschau mit dem jüngsten Durchfallen bei der Begleithundeprüfung ein Indiz, dass „A.“ noch nicht ausreichend hört. Die Zeugin S. D. schließlich hat ebenfalls erklärt, dass „F.“ im Mai 2020 eine Beule („ein Ei“) davongetragen habe. 1.3.1.2. Das genannte Verhalten „A.’s“ begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. „A.“ könnte aufgrund ihres teilweise unbeherrschten Verhaltens und ihrer nicht immer gegebenen Abrufbarkeit jederzeit andere Hunde oder gar Menschen verletzen, sofern sie außerhalb des befriedeten Besitztums nicht angeleint oder auch ansonsten nicht sicher in Gewahrsam genommen ist oder Personen überlassen wird, die nicht die Gewähr dafür bieten, sie sicher zu führen. Dass sie Hunde verletzen könnte, liegt mit Blick auf die beiden Vorfälle von 2020 auf der Hand. Menschen könnten zum Beispiel dann zu Schaden kommen, wenn „A.“ deren Hunde aufscheucht und diese sodann in Panik ihr „Herrchen“ oder „Frauchen“ zu Fall bringen. Dass die Hundeüberprüfungen am 03.06.2020 und am 17.12.2020 laut den Berichten der Polizeihundeführerstaffel ein „ordentliches Verhalten“ „A.’s“ ergeben haben und sie „weder gegenüber Menschen noch dem am Einfahrtszaun gegenübergestellten Diensthund“ Aggressionen, vielmehr ein „interessiertes und verspieltes Verhalten“ gezeigt haben soll, rechtfertigt keine andere Bewertung. Von „A.“ geht eine latente Gefährdung aus, die sich jederzeit realisieren kann, aber nicht muss. Davon, dass „A.“ sich bei den Vorfällen im Mai und Dezember 2020 provoziert fühlen durfte (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2015 – 1 S 2402/14 –, juris Rn. 4), ist nicht auszugehen. „A.“ ist bei beiden Vorfällen von sich aus und aus größerer Entfernung auf die angeleinten Hunde „N.“ und „F.“ zugerannt. Die Behauptung der Zeugin S., „N.“ und „F.“ hätten damals schon immer „gegiftet“, wenn „A.“ vorbeigelaufen sei, ist unsubstantiiert und ein Zusammenhang mit den beiden genannten Vorfällen jedenfalls nicht ersichtlich. Anlass, anzunehmen, dass das von „A.“ bei den genannten Vorfällen an den Tag gelegte Verhalten nicht mehr ihrem aktuellen Verhalten entspräche und von ihr nunmehr keine Gefahr mehr ausginge, hat die Kammer nicht. Ebenso wenig sieht die Kammer Anknüpfungstatsachen, aufgrund derer ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.05.2018 – 1 S 432/18 –, Ls. 3, juris). Der Zeitablauf von noch nicht einmal zwei Jahren ist für sich genommen nicht aussagekräftig. Die Begleithundeprüfung hat „A.“ am 01.10.2022 gerade nicht bestanden. Die Klägerin hat auch kein Prüfungsprotokoll vorgelegt, aus dem hervorginge, dass dies tatsächlich lediglich daran gelegen hätte, dass „A.“ auf den Prüfungsplatz uriniert hat und dass sie alle Abrufübungen bestanden hätte. Selbst im Falle einer solchen Vorlage wäre im Übrigen zu berücksichtigen gewesen, dass die Regeln für die Abnahme der Begleithundeprüfung in Baden-Württemberg nicht durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift vorgegeben sind (anders etwa nach § 2 Abs. 3 UA 2 des Bremer Gesetzes über das Halten von Hunden). Dass die Beklagte sich bei Erlass der streitgegenständlichen Verfügung teilweise auf Hörensagen verlassen hat, statt die Zeugen T. D. und A. L. selbst zu vernehmen, ist unerheblich, nachdem sich die angegriffenen Anordnungen im Ergebnis als rechtmäßig erweisen. 1.3.2. Die Verfügung ist auch an die richtige Adressatin gerichtet. Die Klägerin ist als (Mit-)Eigentümerin von „A.“ (vgl. § 90a BGB) Zustandsstörerin nach § 7 PolG und als (Mit-)Halterin Verhaltensstörerin nach § 6 Abs. 1 PolG (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.01.2021 – 3 K 3232/20 –, BA, S. 21; VG Karlsruhe, Urteil vom 23.10.2020 – 3 K 166/20 –, UA, S. 9). 1.3.3. Die Anordnungen der Ziff. 1 der Verfügung vom 06.07.2021 sind auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Der Leinenzwang, die Anordnung, „A.“ ansonsten sicher in Gewahrsam zu halten und sie nur Personen zu überlassen, die die Gewähr dafür bieten, sie sicher zu führen, sind geeignet, den von „A.“ ausgehenden Gefahren zu begegnen. Die Anordnungen sind auch erforderlich. Ein milderes Mittel, um der beschriebenen Gefahr auf gleich wirksame Weise zu begegnen, ist von der Klägerin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere kann auf den Leinenzwang nicht verzichtet werden, wenn und solange die Klägerin einen Radius von 25 m um „A.“ herum „im Blick“ hat, um so vermeintlich sicherzustellen, dass sich „A.“ keine Person nähere, die dem Führen ohne Leine nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Die Klägerin könnte bei einer solchen Vorgehensweise schon nicht verhindern, dass „A.“ wegrennt und sich dritten Personen und Hunden nähert. Die Anordnungen sind schließlich auch angemessen. In weiten Bereichen außerhalb des befriedeten Besitztums ist „A.“ gemäß § 7 Abs. 5 StRAnlPolV ohnehin an der Leine zu führen, etwa in Fußgängerbereichen (Nr. 1), in nicht gesondert als Hundeauslaufflächen ausgewiesenen öffentlichen Anlagen (Nr. 2) und bei öffentlichen Menschenansammlungen (Nr. 6). Nach § 7 Abs. 7 StRAnlPolV dürfen Hunde selbst auf gesondert ausgewiesenen Hundeauslaufflächen nicht freilaufen, wenn der Hundeführer nicht zu jedem Zeitpunkt besT.mend auf den Hund einwirken kann (vgl. dazu VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.01.2021 – 3 K 3232/20 –, BA, S. 21 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 23.10.2020 – 3 K 166/20 –, UA, S. 10). Dass der Klägerin durch die streitgegenständliche Verfügung jedwede Möglichkeit genommen werde, den Rückruf mit „A.“ auch außerhalb der Hundeschule zu trainieren, trifft nicht zu. „A.“ ist nur „außerhalb des befriedeten Besitztums“ sicher an die Leine zu nehmen. Auf Privatgrundstücken, zu denen unter anderem die Hundeschule zählt, darf sie weiterhin ohne Leine laufen, sofern sie dort auch ohne eine solche sicher in Gewahrsam gehalten wird, etwa dank eines Zaunes (vgl. die Erwägungen in VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2016 – 1 S 1662/16 –, juris Rn. 10). 2. Ziffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 06.07.2021, wonach der Klägerin „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht wird, und der darauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheides sind demgegenüber rechtswidrig und verletzen die Klägerin als belastende Regelungen auch in ihren Rechten (zur Verwaltungsaktsqualität der Zwangsgeldandrohung vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.1996 – 9 S 91.94 –, juris Rn. 7). Ein Zwangsgeld darf nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg nicht „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ angedroht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.2002 – 5 S 3057/99 –, juris Rn. 65; zum Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26.06.1997 – 1 A 10.95 –, juris Rn. 34; ferner etwa BVerwG, Beschluss vom 22.02.2022 – 4 A 8.21 –, juris Rn. 6; Sadler/Tillmanns, in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 13 Androhung der Zwangsmittel, Rn. 80 ff.). Denn für eine solche Androhung bedürfte es nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) einer ausdrücklichen Regelung, wie sie etwa § 55 Abs. 6 Satz 2 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes, § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW, § 62 Abs. 3 Satz 2 VwVG Rh.-Pf., § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie § 332 Abs. 3 Satz 2 AO enthielten beziehungsweise enthalten. An einer solchen Regelung fehlt es im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg indes (vgl. § 20 VwVG BW). Die Androhung kann auch nicht in dem Sinne teilweise aufrechterhalten werden, dass sie bei Zuwiderhandlungen jedenfalls eine Zwangsgeldfestsetzung ermöglicht. Gegen eine solche Auslegung bestünden schon dogmatische Bedenken, da es der Behörde anderenfalls risikolos möglich wäre, wissentlich eine zu weitgehende Verfügung zu erlassen. Jedenfalls wäre die verbleibende Androhung aber nicht hinreichend besT.mt, da Ziffer 1 der Verfügung vom 06.07.2021 mehrere Anordnungen enthält (vgl. dazu BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26.06.1997 – 1 A 10.95 –, juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.2002 – 5 S 3057/99 –, juris Rn. 65; anders VG Freiburg, Beschluss vom 20.04.2018 – 1 K 2099/18 –, juris Rn. 19; Urteil vom 26.09.2006 – 4 K 2761/04 –, juris Rn. 31). So wäre etwa unklar, in welcher Höhe ein Zwangsgeld zu verhängen wäre, wenn eine Person, die nicht die Gewähr dafür bietet, „A.“ sicher zu führen, diese außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Leine ausführte. 3. Die Gebührenentscheidungen in Ziffer 3 der Ausgangsverfügung vom 06.07.2021 und Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2021 sind rechtmäßig. Die Ausgangsverfügung vom 06.07.2021 enthält lediglich eine Gebührengrundentscheidung (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 23.10.2020 – 3 K 166/20 –, UA, S. 11). Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr beruht auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 12.07.2011 sowie Ziff. 7.1 des zu dieser Verordnung erlassenen Gebührenverzeichnisses. Die Festsetzung auf 120 € begegnet auch mit Blick auf das teilweise Obsiegen der Klägerin keinen Bedenken. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. III. Es wird davon abgesehen, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). IV. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten in einem Vorverfahren „notwendig“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war, ist unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Beteiligter - im Falle einer natürlichen Person ein Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand - bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 – 1 S 2595/16 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Dies ist hier mit Blick auf die Komplexität der Materie der Fall. V. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S vom 10.10.2022 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, ihre Labrador-Hündin „A.“ außerhalb des befriedeten Besitztums an die Leine zu nehmen. Ausweislich eines von Polizeihauptmeister B., Polizeihundeführerstaffel beim Polizeipräsidium Karlsruhe, gefertigten Berichts vom 29.06.2020 teilte Frau S. D. der Polizeihundeführerstaffel am 29.05.2020 mit, dass sie am 26.05.2020 gegen 7:40 Uhr im Bereich des K.wegs gemeinsam mit ihrem Ehemann T. D. und ihrem Podenco Mix-Hund „N.“ spazieren gewesen sei. Im Bereich des Damms seien sie der Klägerin und ihrem Hund „A.“ begegnet. Die Klägerin habe „A.“ nicht angeleint geführt. Als sich die beiden Parteien am Damm begegnet seien, sei „A.“ auf „N.“ zugerannt und habe diesen am Rücken gebissen. Die Beißhandlung habe durch Herrn D. durch das Greifen an „A’s“ Halsband unterbunden werden können. Die Klägerin habe sich gleich entschuldigt und sich „nach dem Zustand erkundigt“ sowie die „Rechnungsübernahme angeboten“. Die Polizeihundeführerstaffel besuchte die Klägerin am 03.06.2020 um 21:00 Uhr. In dem im vorstehenden Absatz genannten Bericht des Polizeihauptmeisters B. heißt es diesbezüglich, die Klägerin habe den Sachverhalt bestätigt und angegeben, die andere „Partei“ aufgrund des Damms und der Erhöhung nicht wahrgenommen zu haben. Sie habe sich für den Vorfall entschuldigt und sei einsichtig gewesen. Ferner habe sie nochmals mitgeteilt, die Kosten für die Behandlung zu übernehmen. Als man sie auf die Hundehalter- und Sorgfaltspflichten hingewiesen habe, habe sie sich verständnisvoll gezeigt und kundgetan, diese zu beachten. Sie habe zudem erklärt, mit ihrer Hündin bereits an einem privaten Hundetraining teilzunehmen. Die Hundeüberprüfung habe ein ordentliches Verhalten „A’s“ ergeben. Diese habe weder gegenüber Menschen noch gegenüber dem am Einfahrtszaun gegenübergestellten Diensthund Aggressionen gezeigt und ein interessiertes und verspieltes Verhalten an den Tag gelegt. Die Ursache für den „Angriff gegenüber N.“ habe nicht eindeutig festgestellt werden können. Weitere Überprüfungen wie das Imitieren eines Joggers und das „Erschrecken“ des Hundes seien ebenfalls anstandslos verlaufen. Mit Schriftsatz vom 22.07.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Maßnahmen in Bezug auf ihre Hundehaltung angezeigt seien, da die durchgeführte Überprüfung keinen Hinweis auf ein aggressives Verhalten ergeben habe. Man weise die Klägerin jedoch auf ihre Pflichten als Hundehalterin hin. Hunde seien insbesondere so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen könne. Am 13.12.2020 teilte Frau S. D. der Polizeihundeführerstaffel ausweislich eines von Polizeioberkommissar M. S. am 17.12.2020 gefertigten Berichts per E-Mail mit, dass sich am 13.12.2020 um 17:04 Uhr in K. an der Pferderennbahn an dem dortigen Skaterplatz ein „wiederholter Beißvorfall“ mit „A.“ und ihren zwei Hunden ereignet habe. „A.“ habe ihre zwei Hunde erneut attackiert. „A.“ sei wieder einmal ohne Leine und der Halter, Herr L., mit dem Fahrrad unterwegs gewesen. Ihr Mann, Herr T. D., sei mit ihren angeleinten Hunden an der Rennbahn spazieren gegangen. Er habe „A.“ gesehen, welche bereits angerannt gekommen sei, und habe sie mit Mühe und leider auch nur sehr unsanft nach längerer Zeit von ihren Hunden so gut es geht fernhalten können, bis der Besitzer gekommen sei und seinen Hund weggenommen habe. Es sei nicht das erste Mal gewesen. Auch mit anderen habe es bereits Vorfälle gegeben, die glimpflicher abgelaufen seien. In einem weiteren Bericht des Polizeioberkommissars S. vom 17.12.2020 heißt es einerseits, bei der Inaugenscheinnahme „A’s“ am 17.12.2020 hätten erneut keine gesteigerten Aggressionen gegenüber Menschen sowie gegen Artgenossen festgestellt werden können. Andererseits heißt es in dem Bericht, „A.“ habe nicht den notwendigen Gehorsam, um ohne Leine ausgeführt zu werden. Einmal von der Leine sei sie nicht mehr sicher abrufbar und stehe damit nicht sicher in der Hand des Hundeführers. Dies hätten sowohl die Klägerin als auch ihr Mann bestätigt. Aufgrund des beschriebenen Vorfalls vom 13.12.2020, welcher von der Familie L. in Gänze bestätigt worden sei, sei ein Leinenzwang außerhalb des befriedeten Besitztums sowie eine sichere und ausbruchsfreie Unterbringung per Verfügung in Eilzuständigkeit angeordnet worden. Mit Schriftsatz vom 27.05.2021, eingegangen bei der Beklagten am 28.05.2021, legte die Klägerin „gegen die mündliche Anordnung des Leinenzwangs außerhalb des befriedeten Besitztums sowie eine sichere und ausbruchsfreie Unterbringung“ „A.’s“ Widerspruch ein. „A.“ sei eine gut sozialisierte Hündin, welche über keinerlei aggressives Verhalten verfüge und einen guten Gehorsam aufweise. Ihr sei bis heute nicht bekannt, dass „A.“ den Hund „N.“ tatsächlich gebissen habe. Die Anzeigeerstatterin sei bei den Begegnungen am 26.05.2020 und 13.12.2020 selbst nicht anwesend gewesen. Tatsächlich hätten die Hunde „N.“ und „F.“ bei den Begegnungen ein sehr aggressives Verhalten gegenüber „A.“ gezeigt. „N.“ und „F.“ seien derart aufgebracht gewesen, dass nicht auszuschließen sei, dass sie sich gegenseitig verletzt hätten. Weder sie noch ihre Begleitung, Frau M. S., hätten feststellen können, dass „A.“ „N.“ gebissen habe. Sie hätten weder Verletzungen an „N.“ gesehen, noch seien ihr Arztrechnungen vorgelegt worden, aus denen etwaige Verletzungen hervorgingen. Sie und ihr Ehemann hätten sich zu den Vorwürfen immer derart geäußert, dass, wenn ihr Hund irgendjemanden verletzt habe, sie selbstverständlich für die Kosten aufkommen würden. Dass „A.“ einen anderen Hund gebissen habe, hätten sie nicht bestätigt. Mit Schriftsatz vom 07.06.2021 setzte die Beklagte Frau D. über den Inhalt des Widerspruchsschreibens in Kenntnis und bat sie, dazu Stellung zu nehmen und ein tierärztliches Attest vorzulegen. Frau D. antwortete mit E-Mail vom 09.06.2021, sie sehe die Behauptung, es habe keine Beißvorfälle gegeben, als Lüge an. Die Hundestaffel sei bei ihnen vor Ort gewesen und habe Fotos von der Verletzung ihres Hundes gemacht. Die Rechnung des Tierarztes werde sie nachreichen. Der behandelnde Tierarzt Dr. B. aus K. sei im Urlaub. Mit E-Mail vom 22.06.2021 teilte Frau D. der Beklagten auf deren Nachfrage hin mit, dass sie dieser „heute Abend“ die erbetene, ausstehende Stellungnahme zukommen lassen werde. Die Akte der Beklagten enthält keine solche Stellungnahme. Die Polizeihundeführerstaffel teilte der Beklagten mit E-Mail vom 24.06.2021 mit, dass sie keine Bilder mehr habe. Mit Verfügung vom 06.07.2021 ordnete die Beklagte nach Anhörung der Klägerin an, dass diese „A.“ ab sofort außerhalb des befriedeten Besitztums sicher an die Leine zu nehmen habe. Ansonsten sei sie sicher in Gewahrsam zu halten. Sie dürfe nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür böten, sie sicher zu führen. Die Notwendigkeit des Leinenzwangs werde man auf Antrag erneut überprüfen, sofern eine Änderung der Sachlage eingetreten sei (Ziff. 1.). „Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1“ wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet (Ziff. 3) und klargestellt, dass eine Verwaltungsgebühr für die Entscheidung festgesetzt werde, ein Abgabenbescheid gehe der Klägerin gesondert zu (Ziff. 4). Zur Begründung schrieb die Beklagte, „A.“ habe „N.“ am 26.05.2020 attackiert, wobei „N.“ eine ca. 2-3 cm lange Bissverletzung am Rücken erlitten haben solle. Am 13.12.2020 sei „A.“ zielgerichtet auf „N.“ und „F.“ zugelaufen und habe versucht, sie zu attackieren. Bei der Inaugenscheinnahme durch die Polizeihundeführerstaffel am 17.12.2020 habe zwar kein aggressives Verhalten „A.’s“ festgestellt werden können. Allerdings habe die Klägerin „A.“ nicht abrufen können. Zu den Ausführungen im Widerspruchsschreiben vom 27.05.2021 sei mitzuteilen, dass die Klägerin und ihr Ehemann gegenüber der Polizeihundeführerstaffel bestätigt hätten, dass „A.“ keinen ausreichenden Gehorsam besitze. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich, da „A.“ nicht als gefährlich eingestuft werde. Dass sich in der Akte kein Nachweis in Form einer tierärztlichen Bescheinigung über eine Bissverletzung befinde, sei für den Erlass eines Leinenzwangs unerheblich. Dieser Nachweis wäre nur dann erforderlich, wenn „A.“ als gefährlich eingestuft worden wäre, was nicht der Fall sei. Auch wenn sich Frau D. nicht mehr abschließend zur Sache geäußert habe, sei nach Aktenlage zweifelsfrei feststellbar, dass „A.“ nicht den erforderlichen Gehorsam besitze, um sie frei laufen zu lassen. Die Polizei habe nach dem Polizeigesetz Baden-Württemberg die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht werde, und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Nach der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten seien Hunde zudem so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen könne. Außerhalb des befriedeten Besitztums dürften sie nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür böten, dass der Hund sicher geführt werde. „A.“ sei an den jeweils aufgeführten Zeitpunkten nicht so gehalten und beaufsichtigt worden, dass keine Gefahr von ihr habe ausgehen können. Sie sei jeweils frei gelaufen und habe „N.“ beziehungsweise „N.“ und „F.“ attackiert. Ein Abrufen sei jeweils nicht möglich gewesen. Am 13.12.2020 habe die Klägerin „A.“ ihrem Ehemann überlassen, der nicht die Gewähr dafür geboten habe, sie sicher zu führen. Auch er habe „A.“ nicht davon abhalten können, einen Angriff zu führen. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass bei einer konkreten Gefahrensituation nur dann eine adäquate Kontrolle über „A.“ ausgeübt werden könne, wenn diese angeleint sei. Das ihr, der Beklagten, eingeräumte Ermessen habe sie pflichtgemäß ausgeübt. Auf die Aggressivität „A.’s“ komme es nicht an. Eine Gefährlichkeit ergebe sich schon aus der unzureichenden Beaufsichtigung und dem nicht vorhandenen Gehorsam. Die Klägerin legte gegen die Verfügung vom 06.07.2021 am 05.08.2021 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, es habe an den zwei benannten Tagen keine ernsthafte Auseinandersetzung gegeben. Von „A.“ sei insbesondere keine Gefahr ausgegangen, auch habe sie sich nicht aggressiv verhalten. Sie habe keinerlei Kenntnisse darüber, dass ein Hund bei den Begegnungen verletzt worden sei. Der polizeilichen Ermittlungsakte lasse sich auch nicht entnehmen, ob die eingesetzten Beamten diesbezüglich eigene Feststellungen getroffen hätten. Die Anzeigeerstatterin habe den ersten Vorfall als eigene Wahrnehmung geschildert, obwohl sie bei beiden Vorfällen nicht zugegen gewesen sei. Dass sie oder ihr Ehemann mitgeteilt hätten, „A.“ verfüge über keinen ausreichenden Gehorsam, werde weiterhin bestritten. Das Protokoll sei nachträglich als Gedächtnisprotokoll gefertigt worden. Dabei sei es wohl zu Missverständnissen gekommen. Selbst wenn sie sich in irgendeiner Form dergestalt geäußert hätten, beträfe dies einen längst zurückliegenden Zeitraum und wäre daher nicht mehr als Entscheidungsgrundlage geeignet. Dies gälte insbesondere deshalb, da sie mit „A.“ regelmäßig die Hundeschule besuche. Darüber hinaus sei die Verfügung unverhältnismäßig. Sie sei verpflichtet, „A.“ selbst in solchen Situationen angeleint zu führen, in welchen jegliche Gefahr ausgeschlossen sei, etwa wenn sie einen Überblick über einen Radius von 25m und mehr habe und so sicherstellen könne, dass sich ihr niemand nähere. Ihr werde durch die Verfügung die Möglichkeit genommen, mit „A.“ auf Freiflächen u.a. den Rückruf zu trainieren. Damit sei sie mit ihrem Training auf das wöchentliche Training in der Hundeschule „reglementiert“. Ein Leinenzwang außerhalb des befriedeten Besitztums, jedoch beschränkt auf einen Radius von 25m zu Personen, welche nicht ausdrücklich zugestimmt hätten, dass der Hund nicht an der Leine zu führen sei, sei ein gleich wirksames aber wesentlich milderes Mittel. Die Beklagte bat Herrn Polizeioberkommissar S. um Stellungnahme zum Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 05.08.2021. Herr S. schrieb mit E-Mail vom 11.08.2021, er habe „A.“ in Augenschein genommen. Dabei habe sich, wie in seinem Bericht ausgeführt, der quasi nicht vorhandene Gehorsam offenbart. Die Familie L. habe ihn am Tor zu dem Anwesen empfangen. „A.“ sei ebenfalls dabei gewesen. Auf sein Bitten, „A.“ an die Leine zu nehmen, um eine weiterführende Überprüfung durchzuführen, habe die Familie versucht, „A.“ dazu zu bewegen, zu ihnen zu kommen, was nicht möglich gewesen sei. Vielmehr sei „A.“ ausgewichen und in spielerischer Weise zwischen den Personen umhergerannt. Es sei der Familie nicht möglich gewesen, sie abzurufen und anzuleinen, worauf von einer weiteren Überprüfung abgesehen worden sei. Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 18.08.2021 auf deren Nachfrage hin mit, dass die E-Mail-Adresse Herrn S.‘s in der an sie weitergeleiteten E-Mail geschwärzt worden sei, da er sich derzeit im Urlaub befinde, weshalb es sich um seine private E-Mail-Adresse gehandelt habe. Die Klägerin antwortete, dass der Inhalt ihrer Schriftsätze Herrn S. offensichtlich nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei. Sie habe insbesondere nicht behauptet, dass die eingesetzten Polizeibeamten „A.“ nicht in Augenschein genommen hätten. Vielmehr habe sie lediglich darauf hingewiesen, dass aus dem Protokoll nicht ersichtlich sei, ob die Polizeibeamten bezüglich der angeblichen Verletzungen des Hundes „N.“ oder „F.“ eigene Feststellungen getroffen hätten. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch der Klägerin gegen die Verfügung der Beklagten vom 06.07.2021 mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2021 zurück. Falls ein Hund nicht als gefährlich im Sinne der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde angesehen werde, komme als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Leinenzwangs allein die polizeiliche Generalermächtigung des Polizeigesetzes in Betracht. Die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten lägen hier vor, weil von der Haltung des Hundes der Klägerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren sei konkret gefährdet, wenn „A.“ unangeleint herumlaufe. „A.“ sei am 26.05.2020 und am 13.12.2020 nicht so gehalten worden, das von ihr keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen hätte ausgehen können. Beim ersten Vorfall habe sie „N.“ attackiert und in den Rücken gebissen. Beim zweiten Vorfall habe sie versucht, die Hunde „N.“ und „F.“ zu attackieren. Ein objektiver Grund, warum die am Verfahren beteiligten Zeugen die Klägerin grundlos hätten belasten sollen, sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe die Vorfälle gegenüber der Polizeihundeführerstaffel zudem bereits teilweise eingeräumt. Am 20.10.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. „A.“ sei weder gegen Menschen noch gegen andere Tiere aggressiv und zeige einen guten Gehorsam. Sie gehe mit „A.“ regelmäßig in die Hundeschule und bereite sie auf die Begleithundeprüfung vor. Die Beklagte habe den Leinenzwang angeordnet, ohne ausreichende Tatsachenfeststellungen getroffen zu haben. So habe sie weder in Erfahrung gebracht, ob „A.“ über einen ausreichenden Gehorsam verfüge, noch ob der durch die Anzeigeerstatterin geschilderte Sachverhalt überhaupt zutreffe. Sie habe noch nicht einmal den Mann der Anzeigeerstatterin vernommen, sich vielmehr auf Hörensagen verlassen. Selbst wenn der Polizeibeamte S. einen nicht ausreichenden Gehorsam festgestellt haben sollte, hätten diese Feststellungen bis zum Erlass der Verfügung bereits sechs Monate zurückgelegen und damit nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben können, zumal es sich bei „A.“ um einen jungen Hund handele, welcher sich noch immer in der Hundeschule zur Ausbildung befinde. Jedenfalls sei die Verfügung unverhältnismäßig. Ein Leinenzwang außerhalb des befriedeten Besitztums beschränkt auf einen festzulegenden Radius zu Personen, welche nicht ausdrücklich zugestimmt hätten, dass der Hund nicht an der Leine zu führen sei, sei ein gleich wirksames aber wesentlich milderes Mittel. Bei der Begleithundeprüfung am 01.10.2022 sei „A.“ leider durchgefallen, was aber formale Gründe gehabt habe – sie habe auf den Prüfungsplatz uriniert –. Die Klägerin beantragt, 1. die Verfügung der Beklagten vom 06.07.2021 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.09.2021 aufzuheben, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide. Mit Beschluss vom 14.09.2022 hat die Kammer den Berichterstatter beauftragt, Beweis durch Vernehmung des Zeugen M. S. zu erheben. Der Berichterstatter hat Herrn S. in einem Beweistermin am 04.10.2022 vernommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Klägerin informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. L., T. D., M. S. und S. D. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf das Protokoll des Beweistermins vom 04.10.2022 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. In Bezug auf die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte der Kammer sowie die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.