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Beschluss

3 K 3267/22

VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2022:1012.3K3267.22.00
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Leitsätze
1. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen kann auch dem verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehen. Eine grundsätzlich zur Auskunft verpflichtete Bundesbehörde ist jedenfalls nicht stets verpflichtet, die Höhe der ihr in konkreten gerichtlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten mitzuteilen.(Rn.28) 2. § 35b BVerfGG bezieht sich nur auf die (gerichtlichen) Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts.(Rn.40) 3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Auskunft an die Presse setzt, wenn die Hauptsache durch die Auskunftserteilung vorweggenommen würde, ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung und einen starken Gegenwartsbezug der geplanten Presseberichterstattung voraus. Ein zeitbezogener Anlasssachverhalt vermag den erforderlichen Gegenwartsbezug bei sogenannten Dauerthemen für sich genommen noch nicht zu begründen. (Rn.43)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen kann auch dem verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehen. Eine grundsätzlich zur Auskunft verpflichtete Bundesbehörde ist jedenfalls nicht stets verpflichtet, die Höhe der ihr in konkreten gerichtlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten mitzuteilen.(Rn.28) 2. § 35b BVerfGG bezieht sich nur auf die (gerichtlichen) Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts.(Rn.40) 3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Auskunft an die Presse setzt, wenn die Hauptsache durch die Auskunftserteilung vorweggenommen würde, ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung und einen starken Gegenwartsbezug der geplanten Presseberichterstattung voraus. Ein zeitbezogener Anlasssachverhalt vermag den erforderlichen Gegenwartsbezug bei sogenannten Dauerthemen für sich genommen noch nicht zu begründen. (Rn.43) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine große Verlagsgruppe, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Auskünfte über die Anwaltskosten des Bundesverfassungsgerichts in zwei Verfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die bei der ...-Zeitung beschäftigte Journalistin ... führte gegen die Antragsgegnerin, vertreten durch das Bundesverfassungsgericht, vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe ein auf die Erteilung einer presserechtlichen Auskunft gerichtetes Eilverfahren (4 K 233/22). Nachdem das Bundesverfassungsgericht einen Teil der von Frau ... begehrten Auskünfte erteilt hatte, erklärten die Beteiligten das Verfahren für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 14.06.2022 ein und legte 2/3 der Kosten der Antragsgegnerin auf. Über den Einstellungsbeschluss wurde im Juni und Juli 2022 in verschiedenen Medien berichtet. Am 07.07.2022 beantragte ein Bürger beim Bundesverfassungsgericht Zugang zu Informationen, aus denen sich die Gesamtkosten der anwaltlichen Vertretung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 4 K 233/22 ergäben. Das Bundesverfassungsgericht teilte dem Bürger mit, dass die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei in dieser Angelegenheit ein Honorar in Höhe von insgesamt 33.528,26 € brutto abgerechnet habe. Über die Höhe dieser Summe wurde in den Medien ebenfalls berichtet. Mit E-Mail vom 16.09.2022 bat Herr ..., Justiziar der Antragstellerin, „im Auftrag der ...-Redaktion (... in cc)“ das Bundesverfassungsgericht, ihm mitzuteilen, wie hoch die jeweiligen Gesamtkosten des Bundesverfassungsgerichts für anwaltliche Beratung in 39 mit Aktenzeichen benannten Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gewesen seien. Das Bundesverfassungsgericht teilte Herrn ... mit E-Mail vom 20.09.2022 mit, dass für das Bundesverfassungsgericht in 37 der abgefragten Verfahren kein Rechtsanwalt tätig gewesen sei. „Hinsichtlich“ der Verfahren 3 K 606/21 und 4 K 806/22 hätten die Verfahrensbevollmächtigten des Bundesverfassungsgerichts keine Einwilligung zur Mitteilung der begehrten Informationen erteilt. Im Lichte der diesbezüglichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sehe man sich an der Erteilung der erbetenen Auskunft gehindert. Mit E-Mail an das Bundesverfassungsgericht vom 21.09.2022 schrieb Herr ..., dass sie die Prozessbevollmächtigten in den Verfahren 3 K 606/21 und 4 K 806/22 nicht kennen würden und insoweit auch keine Auskunft begehrten. Sie interessierten sich lediglich für die Gesamtsumme der in den Verfahren jeweils aufgelaufenen Rechtsanwaltskosten. Selbst wenn sie wüssten, wer die Bevollmächtigten gewesen wären, ließen sich aus den Summen keine Rückschlüsse auf etwaige Honorarvereinbarungen ziehen. Sollte das Bundesverfassungsgericht ihnen die gewünschten Auskünfte nicht bis zum 22.09.2022, 12:00 Uhr zukommen lassen, würden sie ohne weitere Ankündigung um Eilrechtsschutz nachsuchen. Am 26.09.2022 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, ihr stehe ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach dem Grundgesetz zu. Ohne die begehrten konkreten Zahlen lasse sich das Thema der Ausgaben des Bundesverfassungsgerichts für externe Rechtsberatung nicht journalistisch aufbereiten. Es lasse sich insbesondere kein Beitrag leisten zu der allgemeinen Debatte, ob die Aufwendungen noch verhältnismäßig seien und dem für die öffentliche Hand geltenden Gebot zurückhaltender und wirtschaftlicher Verwendung öffentlicher Mittel gerecht würden. Dies gelte umso mehr, als das Bundesverfassungsgericht über eine Heerschar an eigenen hochqualifizierten Juristen verfüge. Es bestehe ein überragendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung darüber, ob es sich bei der Zahlung der 33.528,26 € brutto für de facto 13 Seiten Rechtsausführungen der Beigeladenen in dem einfach gelagerten Verfahren 4 K 233/22 um die übliche unverhältnismäßige Größenordnung von Anwaltsvergütungen handele, die das Bundesverfassungsgericht zahle. Das Antwortverhalten der Antragsgegnerin begründe den Verdacht, dass diese eine Antwort habe vermeiden wollen, gegebenenfalls mit Blick auf die öffentliche Debatte, die sich aufgrund der hohen Kosten im Verfahren 4 K 233/22 entwickelt habe. Dieser anhaltende Umgang der Antragsgegnerin mit der freien Presse sei – gerade vor dem Hintergrund des Verfahrens 4 K 233/22 – von mindestens ebenso großem Interesse für die Öffentlichkeit wie die angeforderte Auskunft über die Rechtsanwaltskosten in den Verfahren 3 K 606/21 und 4 K 806/22. Ausschlussgründe lägen nicht vor. Der Auskunftserteilung stünden keine Drittinteressen entgegen, da nur nach bloßen Zahlen gefragt sei und nicht danach, durch welche externen Rechtsanwälte sich die Antragsgegnerin habe beraten lassen. Anhand der Gesamtsumme der abgerechneten Vergütung ließen sich die Stundensätze ohnehin nur sehr grob schätzen. Der Auskunftsanspruch ergebe sich zudem aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, nachdem das Bundesverfassungsgericht einem Bürger in einem vergleichbaren Fall eine entsprechende Auskunft erteilt habe. Daneben bestehe der Anspruch nach § 35b Bundesverfassungsgerichtsgesetz und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Trotz der potentiellen Vorwegnahme der Hauptsache liege auch ein Anordnungsgrund vor. Die Sache sei eilbedürftig und die Erfolgsaussichten überwögen. Die Entscheidung, wann eine Berichterstattung zu erfolgen habe, falle unter das Selbstbestimmungsrecht der Presse. Es liege, was ausreichend sei, ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug vor. Die Antragstellerin beantragt – sachdienlich zusammengefasst –, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr mitzuteilen, wie hoch die Gesamtkosten des Bundesverfassungsgerichts für anwaltliche Beratung in den Verfahren 3 K 606/21 und 4 K 806/22 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe waren. Die Antragsgegnerin beantragt – sachdienlich zusammengefasst –, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, dem Auskunftsbegehren stünden Vorgaben zum Schutz eines Berufsgeheimnisses und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen. Die begehrten Auskünfte könnten einem Konkurrenten ihrer früheren Prozessbevollmächtigten bei der Anbahnung einer zukünftigen Mandatierung einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Mit Blick auf die positive Wirkung einer Mandatierung durch das Bundesverfassungsgericht für das Renommee einer Rechtsanwaltskanzlei könne sich ein solcher Vorteil gar ganz generell auf den Wettbewerb um Mandate auswirken. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in dem Verfahren 3 K 606/21 sei öffentlich zugänglich und über den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ausführlich öffentlich berichtet worden. Ein mit verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertrauter Rechtsanwalt könne den anzunehmenden Arbeits- und Zeitaufwand infolgedessen abschätzen und ihn in Relation zu der abgerechneten Vergütung setzen. Dies gelte umso mehr, als beim Bundesverfassungsgericht weitergehende Informationen abgefragt werden könnten, etwa der Umfang der von den früheren Prozessbevollmächtigten verfassten Schriftsätze und der abgerechnete Stundenaufwand. Die von der Antragstellerin begehrten Auskünfte könnten letztlich zu einer allgemeinen Publizität der Informationen führen. Der Vortrag der Antragstellerin, die Identität der früheren Prozessbevollmächtigten sei ihr nicht bekannt, ändere daran nichts. Denn die Identität sei jedenfalls den Klägern der jeweiligen Verfahren und ihren Bevollmächtigten bekannt. Im Verfahren 3 K 606/21 sei gar mündlich verhandelt worden, wobei bundesweit tätige Medien anwesend gewesen seien. Aus einer Selbstbindung der Verwaltung ergebe sich schon deshalb kein Anspruch, da keine Ermessensentscheidung in Rede stehe. Der Auskunftsanspruch nach § 35b Bundesverfassungsgerichtsgesetz wiederum beziehe sich nur auf die Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts. Die Gewährleistungen des Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention schließlich liefen mit denen des Auskunftsanspruchs nach dem Grundgesetz gleich. Die Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei und das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Justiziar der Antragstellerin habe die Anfrage vom 16.09.2022 ausdrücklich „im Auftrag der ...-Redaktion (...)“ gestellt. Die Antragstellerin berufe sich nicht auf eigene, sondern auf fremde Rechte, nämlich auf die der Journalistin .... Die Geltendmachung fremder Rechte im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft sei im Verwaltungsprozess jedoch ausgeschlossen. Die Antragstellerin selbst trete mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum ersten Mal gegenüber der Antragsgegnerin auf. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Es bestehe kein Anordnungsanspruch, da der Auskunftserteilung ein sogar abwägungsfestes Berufs- sowie ein Geschäftsgeheimnis entgegenstünden. Die Auskunftserteilung vermittele ihren Konkurrenten bei der Anbahnung künftiger Mandate mit der Antragsgegnerin einen Wettbewerbsvorteil. Eine etwaige Abwägung, so es ihrer überhaupt bedürfte, ginge zum Nachteil der Antragstellerin aus. Durch die Offenbarung ihres Geschäftsgeheimnisses würde erheblich in ihre Berufsfreiheit eingegriffen. Die Auskunft solle der Vorbereitung einer Presseveröffentlichung dienen, die dazu beitragen würde, dass die Anwaltsvergütungen in breiterer Öffentlichkeit diskutiert würden. Ebenso seien die Auswirkungen auf ihr Berufsgeheimnis einzubeziehen. Das anwaltliche Berufsgeheimnis solle unter anderem davor schützen, dass der Mandant und sein Prozessvertreter in eine Gegnerstellung getrieben würden. Die von der Antragstellerin für ihre Anfrage benannten Gründe hätten mit den Anwaltsvergütungen überwiegend gar nichts zu tun. Äußerst vorsorglich werde ausgeführt, dass der vom Bundesverwaltungsgericht konstruierte verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Gerichtsakte verwiesen. II. Der Eilantrag der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt, da sie in ihrer Eigenschaft als Verlagsgesellschaft einen eigenen Auskunftsanspruch geltend macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2019 – 7 C 26.17 –, BVerwGE 165, 82, juris Rn. 26). Auch ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin vor Einleitung des vorliegenden Gerichtsverfahrens einen Antrag auf Auskunftserteilung gestellt. Die Antragsgegnerin musste die Anfrage vom 16.09.2022 und erst Recht die weitere Anfrage vom 22.09.2022 dergestalt verstehen, dass die Antragstellerin die die Auskunft begehrende Person sei. Die Anfragen wurden vom Justitiar der Antragstellerin gestellt. In der Fußzeile waren deren Name und Anschrift aufgeführt. In der Anfrage vom 22.09.2022 wurde zudem konsequent der Plural („wir“, „uns“) benutzt. Im Übrigen wäre das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis selbst dann gegeben, wenn die Antragstellerin den Auskunftsanspruch unmittelbar und erstmalig im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht hätte. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist Ausfluss des Verbots des Rechtsmissbrauchs und schützt das Gericht, nicht die anderen Beteiligten. Anträge nach § 123 VwGO sind wie auch Klagen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sie dem Antragsteller keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringen können, auch weil das Begehr einfacher – durch schlichte Antragstellung gegenüber der Behörde – zu erfüllen ist. Deswegen sind Anträge nach § 123 VwGO in der Regel mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Antragsteller sich nicht zuvor mit einem Antrag an die Behörde gewandt hat. Hier erscheint dies jedoch entbehrlich, weil die Antragsgegnerin mit ihrem gesamten Vortrag deutlich gemacht hat, dass sie nicht gedenke, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Gleichwohl auf einen neuerlichen Antrag zu drängen, erschiene als bloße Förmelei (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2021 – 10 C 3.20 –, NVwZ 2022, 326, juris Rn. 24). 2. Im Ergebnis hat der Antrag gleichwohl keinen Erfolg, da er unbegründet ist. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Diese müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch (hierzu unter 2.1.) noch einen Anordnungsgrund (hierzu unter 2.2.) glaubhaft gemacht. 2.1. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2015 – 1 S 802/15 –, DVBl 2015, 1257, juris Rn. 16; ferner BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 – 6 VR 3.13 –, NVwZ-RR 2014, 558, juris Rn. 7; Beschluss vom 14.12.1989 – 2 ER 301.89 –, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr 15, juris Rn. 3; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 01.09.2022 – 3 MB 13/22 –, juris Rn. 30; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.08.2020 – 7 CE 20.1822 –, BayVBl 2020, 748, juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall würde die Hauptsache durch die Auskunftserteilung endgültig und irreversibel vorweggenommen. Dass der Auskunftsanspruch mit der hiernach erforderlichen ganz überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestünde, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. 2.1.1 Dies gilt zunächst für den von der Antragstellerin vorrangig geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG. Das Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht den Presseangehörigen in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen auf diese wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden. Auf Grund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2022 – 6 A 9.21, 6 A 9.21 (6 A 9.19) –, NVwZ 2022, 1055, juris Rn. 8; Urteil vom 28.10.2021 – 10 C 3.20 –, NVwZ 2022, 326, juris Rn. 25; Urteil vom 08.07.2021 – 6 A 10.20 –, BVerwGE 173, 118, juris Rn. 18; Beschluss vom 23.03.2021 – 6 VR 1.21 –, NVwZ-RR 2021, 663, juris Rn. 16; Urteil vom 30.01.2020 – 10 C 18.19 –, BVerwGE 167, 319, juris Rn. 28; Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, BVerwGE 166, 303, juris Rn. 13; Urteil vom 16.03.2016 – 6 C 65.14 –, BVerwGE 154, 222, juris Rn. 13). Die von der Beigeladenen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber diesem Anspruch teilt die Kammer nicht. Der Antragstellerin steht der presserechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 19 Abs. 3 GG auch trotz ihrer Eigenschaft als Societas Europaea zu, da sie ihren Sitz in Deutschland hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.12.2007 – 1 BvR 853/06 –, NVwZ 2008, 670, juris Rn. 10). Der presserechtliche Auskunftsanspruch besteht indes nicht unbeschränkt. Er besteht vielmehr nicht, soweit schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit entgegenstehen. Erforderlich ist hiernach grundsätzlich eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse regelmäßig nicht in Betracht. Grundsätzlich entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2022 – 6 A 9.21, 6 A 9.21 (6 A 9.19) –, NVwZ 2022, 1055, juris Rn. 10; Urteil vom 08.07.2021 – 6 A 10.20 –, BVerwGE 173, 118, juris Rn. 18; Urteil vom 26.04.2021 – 10 C 1.20 –, BVerwGE 172, 222, juris Rn. 29; Beschluss vom 23.03.2021 – 6 VR 1.21 –, NVwZ-RR 2021, 663, juris Rn. 17; Urteil vom 30.01.2020 – 10 C 18.19 –, BVerwGE 167, 319, juris Rn. 28; Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, BVerwGE 166, 303, juris Rn. 13; Urteil vom 16.03.2016 – 6 C 65.14 –, BVerwGE 154, 222, juris Rn. 16; Beschluss vom 22.09.2015 – 6 VR 2.15 –, NVwZ 2016, 945, juris Rn. 12). Ausnahmsweise kommt indessen jedoch auch eine pauschalierte Rechtsgütervorrangregelung aufgrund einer typisierenden Interessengewichtung und -abwägung in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2020 – 10 C 18.19 –, BVerwGE 167, 319, juris Rn. 28; Urteil vom 29.08.2019 – 7 C 33.17 –, NVwZ 2020, 1114, juris Rn. 14 und 18). Gemessen hieran lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit der mit Blick auf die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen ganz überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Antragstellerin den geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch hätte. Denn es ist zumindest konkret möglich, dass ihrem Informationsinteresse ein schutzwürdiges Interesse der früheren Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin entgegensteht (hierzu unter 2.1.1.1.) und dass dieses überwiegt (hierzu unter 2.1.1.2.). 2.1.1.1. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene berufen sich auf den Schutz der Geschäftsgeheimnisse der früheren Prozessbevollmächtigten. Würden die von der Antragstellerin begehrten Informationen zur abgerechneten Vergütung einem marktkundigen Wettbewerber zur Kenntnis gebracht, so wäre dieser in der Lage, für künftige Mandate ein gezieltes Konkurrenzangebot zu unterbreiten. Ein Konkurrent könnte seinen eigenen wahrscheinlichen Arbeitsaufwand für die Bearbeitung der Mandate hinreichend genau einschätzen und diesen in Relation zu dem von den früheren Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Honorar setzen, um auf diese Weise Rückschlüsse auf eine etwaige Honorargestaltung ziehen zu können. Diese Argumentation entspricht der Rechtsprechung mehrerer jüngerer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2019 – OVG 6 S 58.19 –, juris Rn. 16; Urteil vom 21.02.2019 – OVG 12 B 15.18 – NVwZ 2019, 1056, juris Rn. 18 ff.; VG Köln, Beschluss vom 05.08.2021 – 6 L 575/19 –, juris Rn. 65). In der Tat lässt sich der mindestens angefallene Arbeitsaufwand der Prozessbevollmächtigten des Verfahrens 3 K 606/21 anhand öffentlich zugänglicher Informationen zumindest grob abschätzen. Das Urteil der Kammer vom 25.08.2022 ist über juris veröffentlicht. Die Schriftsätze der Beteiligten sind in dem Urteil zusammengefasst. Der Beschluss des Gerichts vom 21.03.2022 im Verfahren 4 K 806/22 ist zwar nicht veröffentlicht. Er liegt aber jedenfalls dem dortigen Antragsteller und seinen Prozessbevollmächtigten vor, welcher beziehungsweise welche ihn, wie die Anlage AG 4 nahelegt, dem ... zugänglich gemacht haben dürften. Dem kann man zwar entgegenhalten, dass die groben Stundensätze jedenfalls von anwaltlichen Großkanzleien und entsprechend spezialisierten kleineren Kanzleien in Fachkreisen ohnehin bekannt sind. Auch wird der Konkurrent der vom Bundesverfassungsgericht mandatierten Prozessbevollmächtigten ohne weitere Informationen nicht deren genauen Stundensatz errechnen können, da er nicht sicher wissen kann, ob sie für die Antragsgegnerin auch interne Vermerke gefertigt haben, wie viele Gespräche sie mit dieser geführt haben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18.01.2018 – 2 K 50.17 –, juris Rn. 28) und wie viel Reisezeit angefallen ist. Schließlich kann der Konkurrent sich nicht sicher sein, ob die Prozessbevollmächtigten intern mit dem zwei-, vier-, sechs- oder gar acht-Augen-Prinzip gearbeitet haben. Der Konkurrent könnte im Falle der Auskunftserteilung aber immerhin erkennen, ob ein Pauschalhonorar vereinbart wurde. Auch könnte er das Honorar, das seine Rechtsanwaltskanzlei für eine derartige Prozessvertretung wohl in Rechnung gestellt hätte, in Relation zu der tatsächlich abgerechneten Summe setzen und sodann vergleichen, ob die früheren Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ein Mehrfaches oder umgekehrt sehr viel weniger abgerechnet haben, etwa da sie aufgrund des Prestigevorteils für die eigene Kanzlei zu einem stark reduzierten Preis bis hin zur Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gearbeitet haben. Schließlich ist im Blick zu behalten, dass der Konkurrent oder die Presse weitere Auskünfte vom Bundesverfassungsgericht erbitten könnten, welche für sich genommen möglicherweise zwar nur von geringer Relevanz wären, zusammen mit der Information über die abgerechnete Vergütung aber sehr aufschlussreich sein könnten. Der Umstand, dass die Antragstellerin lediglich eine Auskunft über die Höhe der jeweiligen Vergütungen begehrt, nicht aber die Preisgabe des Namens der jeweiligen Prozessbevollmächtigten, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Mandatierung der Beigeladenen in dem Verfahren 3 K 606/21 ist schon deshalb kein Geheimnis, da die Kammer mündlich verhandelt hat und zahlreiche Medienvertreter in der Verhandlung zugegen waren. Hinzu kommt, was für sich genommen aber freilich nicht zulasten der Antragstellerin zu werten wäre, dass die Beigeladene ihre Mandatierung zwischenzeitlich selbst auf ihrer Webseite publik gemacht hat, um für sich zu werben. Die Identität der Prozessbevollmächtigten des Verfahrens 4 K 806/22 wiederum dürfte sich jedenfalls dank der medialen Berichterstattung herausfinden lassen. Über den Namen und die Webseite der jeweiligen Anwaltskanzlei ließe sich sodann freilich auch der kanzleiinterne Status der nach außen aufgetretenen Rechtsanwälte als (Senior) Partner, (Of) Counsel und/oder angestellter Rechtsanwalt herausfinden, was für einen Konkurrenten der früheren Prozessbevollmächtigten des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls aufschlussreich sein könnte. Umgekehrt kann aber auch offenbleiben, ob sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene nicht nur auf ein Geschäftsgeheimnis, sondern darüber hinaus auch auf die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Abs. 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) berufen können (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2019 – OVG 6 S 58.19 –, juris Rn. 16; Urteil vom 21.02.2019 – OVG 12 B 15.18 – NVwZ 2019, 1056, juris Rn. 14 ff.; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2021 – 10 S 320/20 –, juris Rn. 24). Die Kammer hat hieran freilich Zweifel, da nach § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO nur der Rechtsanwalt dem Mandanten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.03.2009 – 2 StR 302/08 –, BGHSt 53, 257, juris Rn. 23). Zu einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2019 – OVG 12 B 15.18 – NVwZ 2019, 1056, juris Rn. 17) ist nichts vorgetragen, wobei aber ohnehin zweifelhaft wäre, ob die Antragsgegnerin einem öffentlichen-rechtlichen Auskunftsanspruch damit entgegentreten könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 – 10 C 1.20 –, BVerwGE 172, 222, juris Rn. 28; Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, BVerwGE 166, 303, juris Rn. 29). 2.1.1.2. Es ist konkret möglich, dass das Vertraulichkeitsinteresse der früheren Prozessbevollmächtigten das Informationsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der eventuelle Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Informationsinteresse sogar einen abwägungsfesten Vorrang darstellt (zu Rechtsgütervorrangregelungen vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 30.01.2020 – 10 C 18.19 –, BVerwGE 167, 319, juris Rn. 28; Urteil vom 29.08.2019 – 7 C 33.17 –, NVwZ 2020, 1114, juris Rn. 14 und 18; ferner Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, BVerwGE 151, 348, Ls. 2, juris). Zur Bestimmung des Stellenwerts von Vertraulichkeitsinteressen können als Orientierungshilfe die gesetzlich geregelten allgemeinen und bereichsspezifischen Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze (IFG, UIG, VIG) herangezogen werden. Kann diesen Ansprüchen, welche den Anspruch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG konkretisieren, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017 – 1 BvR 1978/13 –, BVerfGE 145, 365, juris Rn. 21; anders noch BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015 – 6 VR 2.15 –, NVwZ 2016, 945, juris Rn. 15; Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, BVerwGE 151, 348, juris Rn. 29) ein vom Gesetzgeber als schutzwürdig erachtetes Vertraulichkeitsinteresse nicht entgegengehalten werden, weil kein gesetzlicher Ausschlussgrund eingreift, muss dies auch für den Auskunftsanspruch der Presse gelten. Dagegen besagt die Entscheidung des Gesetzgebers, zugunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteressen den informationsfreiheitsrechtlichen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder nach bereichsspezifischen Gesetzen auszuschließen, nicht, dass diesen Interessen zwangsläufig auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen wäre. Ob ein solcher Vorrang zulässig wäre, bedarf vielmehr der eigenständigen Prüfung anhand der Maßgabe der Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse (so im Ergebnis schon BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015 – 6 VR 2.15 –, NVwZ 2016, 945, juris Rn. 15; Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, BVerwGE 151, 348, juris Rn. 29). Die praktische Konkordanz zwischen den konfligierenden Grundrechtspositionen der Presse und der privaten Dritten muss bei Auskunftsbegehren der Presse gegenüber Bundesbehörden mangels einer Regelung des Bundesgesetzgebers im einfachen Recht damit im Rahmen der Auslegung und Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergestellt werden. Setzt sich der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch im Rahmen der durchzuführenden Abwägung durch, ist verfassungsrechtlich determiniert, dass die Belange der Presse überwiegen (BVerwG, Urteil vom 08.07.2021 – 6 A 10.20 –, BVerwGE 173, 118, juris Rn. 21; vgl. Urteil vom 26.04.2021 – 10 C 1.20 –, BVerwGE 172, 222, juris Rn. 29). Eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse kommt, wie geschrieben, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 08.07.2021 – 6 A 10.20 –, BVerwGE 173, 118, juris Rn. 18; Beschluss vom 23.03.2021 – 6 VR 1.21 –, NVwZ-RR 2021, 663, juris Rn. 17; Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, BVerwGE 166, 303, juris Rn. 13). Im vorliegenden Fall ist es konkret möglich, dass das Vertraulichkeitsinteresse der früheren Prozessbevollmächtigten das Informationsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Das Vertraulichkeitsinteresse der früheren Prozessbevollmächtigten ist durch die einfachgesetzliche Norm des § 6 Satz 2 IFG geschützt, wonach Zugang zu Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat, woran es hier indes fehlt. Die möglichen Folgen einer Auskunftserteilung könnten für die früheren Prozessbevollmächtigten gravierend sein, wenn der Kernbereich ihrer freiberuflichen Tätigkeit durch die Auskunftserteilung auch nicht direkt betroffen würde. Der enge zeitliche Zusammenhang lässt vermuten, dass die Prozessbevollmächtigten der Verfahren 3 K 606/21 und 4 K 806/22 weiterhin für das Bundesverfassungsgericht tätig sind beziehungsweise tätig werden. Hinzu kommt, dass das Auskunftsersuchen nicht nur der Vorbereitung einer Presseveröffentlichung dienen, sondern die Auskunft selbst einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 – 10 C 1.20 –, BVerwGE 172, 222, juris Rn. 33 und 39; Beschluss vom 23.03.2021 – 6 VR 1.21 –, NVwZ-RR 2021, 663, juris Rn. 21). Die Antragstellerin vertreibt über ein Tochterunternehmen die ... Tageszeitung .... Daran, dass sie die konkreten Honorarsummen veröffentlichen will, hat die Antragstellerin keine Zweifel gelassen. Dass das Informationsinteresse der Antragstellerin das Vertraulichkeitsinteresse überwöge, lässt die Antragsschrift nicht erkennen. Zwar fällt bei Fragen nach der Verwendung von Steuermitteln zugunsten des Informationsinteresses ein gesteigerter Öffentlichkeitsbezug ins Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 – 10 C 1.20 –, BVerwGE 172, 222, juris Rn. 34). Es lässt sich aber nicht feststellen, dass der Antragstellerin ohne die begehrten Auskünfte gar keine wirksamen Informations- und Recherchemöglichkeiten hinsichtlich der Aufwendungen des Bundesverfassungsgerichts für externe Rechtsberatung verblieben. So dürfte die Antragstellerin einen Anspruch haben, dass die Antragsgegnerin ihr auf eine entsprechende Anfrage hin eine abstrakte Auskunft über die Gesamtausgaben für externe Rechtsberatung erteilt. Dass sich das Bundesverfassungsgericht in lediglich zwei der von der Antragstellerin unter Nennung von Aktenzeichen abgefragten 39 Verfahren hat anwaltlich vertreten lassen, haben das Bundesverfassungsgericht und die Presseabteilung des Verwaltungsgerichts der Antragstellerin bereits übereinstimmend und unabhängig voneinander mitgeteilt. Inwiefern die begehrten Auskünfte Aufschluss darüber geben sollen, ob sich das Bundesverfassungsgericht nicht ebenso gut durch die „Heerschar an eigenen hochqualifizierten Juristen“ hätte vertreten lassen können, erschließt sich der Kammer nicht. Entscheidend hierfür dürften vielmehr Kriterien wie die Auslastung dieser eigenen Juristen sein. Um über den „anhaltenden Umgang der Antragsgegnerin mit der freien Presse“ zu berichten, welcher „von mindestens ebenso großem Interesse für die Öffentlichkeit wie die angeforderten Auskünfte über die Rechtsanwaltskosten“ sei, benötigt die Antragstellerin die begehrten Auskünfte jedenfalls nicht. 2.1.2. Ebenso wenig hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK bestünde. Zwar kann sich aus dieser Norm, wonach das jedermann zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben, ein Recht auf Informationszugang ergeben. Die Einschränkungen des Art. 10 Abs. 2 EMRK führen aber auf einen Gleichlauf zu dem nach nationalem Recht zu prüfenden presserechtlichen Anspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2020 – 10 C 18.19 –, BVerwGE 167, 319, juris Rn. 38; Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, BVerwGE 166, 303, juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2015 – 1 S 802/15 –, DVBl 2015, 1257, juris Rn. 47), weshalb insoweit auf die obigen Ausführungen unter 2.1.1. verwiesen werden kann. 2.1.3. Dass der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG bestünde, ist jedenfalls mit Blick auf § 6 Satz 2 IFG nicht glaubhaft gemacht (zum Verhältnis des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zum Informationsfreiheitsgesetz vgl. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 326 ff.). Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 2.1.1. verwiesen werden. 2.1.4. Nach § 35b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG besteht der Auskunftsanspruch nicht. Zwar kann nach dieser Norm unter anderem Privatpersonen Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts gewährt werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen und die datenschutzrechtlichen Belange Dritter gewahrt bleiben. § 35b BVerfGG bezieht sich aber nur auf die (gerichtlichen) Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts, wie der systematische Zusammenhang mit § 20 BVerfGG und die Entstehungsgeschichte der §§ 35a ff. BVerfGG zeigen (vgl. BT-Drs. 13/7673, S. 7; Peterek, in: Bukiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 35a Rn. 22; Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 35a Rn. 2; a.A. Schuster, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, Stand: 01.06.2022, § 35a Rn. 6). 2.1.5. Ein Auskunftsanspruch aufgrund einer Selbstbindung der Antragsgegnerin besteht ebenfalls nicht. Dies gilt schon deshalb, da der Antragsgegnerin hier weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1969 – VIII C 104,69 –, BVerwGE 34, 278, juris Rn. 13). Ein Anspruch aufgrund einer Selbstbindung setzte im Übrigen einen vergleichbaren Sachverhalt voraus, woran es hier fehlen dürfte, nachdem die Prozessbevollmächtigten der Verfahren 3 K 606/21 und 3 K 806/21 der Auskunftserteilung wohl im Gegensatz zu den Prozessbevollmächtigten im Verfahren 4 K 233/22 widersprochen haben. 2.2. Die Antragstellerin hat außerdem keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist. Zwar ist auch insoweit zu berücksichtigen, ob die Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorweggenommen wird. Mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, dürfen insoweit aber keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Demnach darf ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.2021 – 6 VR 1.21 –, NVwZ-RR 2021, 663, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.03.2018 – 6 VR 3.17 –, NVwZ 2018, 907, juris Rn. 11; Beschluss vom 26.10.2017 – 6 VR 1.17 –, NJW 2018, 485, juris Rn. 13; Beschluss vom 22.09.2015 – 6 VR 2.15 –, NVwZ 2016, 945, juris Rn. 22; ferner BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 – 1 BvR 23/14 –, NJW 2014, 3711, juris Rn. 29 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Sache der Presse ist, zu beurteilen, welche Informationen für sie vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten. Die Bedeutung einer Information kann vielfach im Stadium vor ihrer Erhebung und zuweilen selbst im unmittelbaren Anschluss hieran noch nicht abschließend bewertet werden. Es liegt im Wesen der journalistischen Recherche, dass sie teilweise von unbewiesenen Hypothesen ausgeht und sich so ihr Zweck auch in der Falsifizierung beziehungsweise darin erfüllen kann, dass von einer Publikation Abstand genommen wird. Der Aussagegehalt einzelner Informationen ergibt sich unter Umständen erst aus der Verknüpfung mit anderen, möglicherweise später gewonnenen Informationen. Einzelne Informationen können, auch wenn sie selbst nicht publikationswürdig sind, Anhaltspunkte für die Gewinnung weiterer Informationen liefern oder zur Neubewertung bereits vorliegender Informationen führen. Aus alledem ergibt sich bei Auskunftsanträgen die Notwendigkeit journalistischer Freiräume insbesondere bei der Beurteilung der sachlichen Notwendigkeit angefragter Informationen. Der Komplexität und möglichen Zweckfülle von Rechercheprozessen wird es nicht gerecht, wenn das Gewicht eines geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer journalistischen Relevanzprüfung abhängig gemacht würde (BVerwG, Beschluss vom 23.03.2021 – 6 VR 1.21 –, NVwZ-RR 2021, 663, juris Rn. 13; Beschluss vom 22.09.2015 – 6 VR 2.15 –, NVwZ 2016, 945, juris Rn. 23). Die genannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes sind hier indes selbst bei Zugrundelegung dieses strengen Maßstabes (noch) nicht erfüllt. Zwar besteht bei Fragen nach der Verwendung von Steuermitteln, wie festgestellt, ein gesteigertes öffentliches Interesse (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 – 10 C 1.20 –, BVerwGE 172, 222, juris Rn. 34). Es fehlt hier aber am erforderlichen starken Gegenwartsbezug, da die Kosten der obersten Bundesbehörden, welche ebenfalls über eigene Juristenstäbe sowie eigene Betriebswirte verfügen, für externe Beratungen und Prozessvertretungen regelmäßig Gegenstand der Berichte der Rechnungshöfe und der Presseberichterstattung sind. Ist, wie hier, ein so genanntes Dauerthema betroffen, vermag ein zeitbezogener Anlasssachverhalt den für die Eilbedürftigkeit des Auskunftsanspruchs zu fordernden Gegenwartsbezug für sich genommen noch nicht zu begründen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 01.09.2022 – 3 MB 13/22 –, Ls. 2, juris). Dass der Verweis auf das Hauptsacheverfahren hier dazu führte, dass die begehrten Auskünfte ihren Nachrichtenwert verlören und allenfalls noch von historischem Interesse wären, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Antragstellerin vorgelegten Presseartikel der Anlagen AS 6-10. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese das Verfahren wesentlich gefördert und sich durch ihre Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO). 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.2021 – 6 VR 1.21 –, NVwZ-RR 2021, 663, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2019 – OVG 6 S 58.19 –, juris). Von einer Halbierung des Auffangwertes sieht die Kammer wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ab.