Urteil
4 K 2062/14
VG Karlsruhe 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2016:0511.4K2062.14.0A
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Leitsätze
§ 12 Abs 1 S 1 GemO BW in der ab 20.04.2013 gültigen Fassung vom 16.04.2013 (juris: GemO BW, Fassung: 2013-04-16), mit dem das Mindestalter für die aktive Wahlberechtigung für Bürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, herabgesetzt wurde, ist nicht verfassungswidrig. (Rn.23)
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte
3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 12 Abs 1 S 1 GemO BW in der ab 20.04.2013 gültigen Fassung vom 16.04.2013 (juris: GemO BW, Fassung: 2013-04-16), mit dem das Mindestalter für die aktive Wahlberechtigung für Bürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, herabgesetzt wurde, ist nicht verfassungswidrig. (Rn.23) 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte 3. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Anfechtungsklage gegen die ablehnenden Bescheide ist gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KomWG zulässig. Die Form- und Fristerfordernisse des § 31 Abs. 1 KomWG sind gewahrt. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht. Gegen die Entscheidung über den Einspruch kann u.a. der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben (§ 31 Abs. 3 KomWG). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit der Wahlanfechtung machen die Kläger ohne Erfolg geltend, § 12 Abs. 1 Satz 1 GemO BW in der ab 20.04.2013 gültigen Fassung vom 16.04.2013, mit dem das Mindestalter für die aktive Wahlberechtigung für Bürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, herabgesetzt wurde, sei verfassungswidrig. Nach § 14 Abs. 1 GemO in der Fassung vom 16.04.2013 sind die Bürger im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten. Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind nach Absatz 2 dieser Vorschrift Bürger, 1. die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen, 2. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst. Bürger der Gemeinde im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 GemO in der Fassung vom 16.04.2013 ist, wer Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger), das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürger (Satz 2). § 12 Abs. 1 Satz 1 GemO in der Fassung vom 16.04.2013 ist mit dem GG (1.), Bundesrecht (2.) und der LV für Baden-Württemberg (3.) vereinbar. 1. Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 und 2, 38, 29, 28 Abs. 1 GG stehen der Einführung des aktiven Wahlrechts durch den Landesgesetzgeber für Kommunalwahlen für 16- bis 18- Jährige nicht entgegen. Das Volk im Sinne dieser Vorschriften ist das deutsche Staatsvolk. 1.1. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt: „Alle Staatsvolk geht vom Volke aus“. Satz 2 dieser Vorschrift heißt: „Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 31.10.1990 – 2 BvF 2/89, 2 BvF 6/89 – BVerfGE 83, 37-59 = juris Rn. 53 ff.) enthält der Verfassungssatz "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus" - wie auch seine Stellung und der Normzusammenhang belegen - nicht allein den Grundsatz der Volkssouveränität. Vielmehr bestimmt diese Vorschrift selbst, wer das Volk ist, das in Wahlen, Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Staatsgewalt ausübt: Es ist das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland. Sie wird in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG als demokratischer und sozialer Bundesstaat mit rechtsstaatlich-gewaltengliedernder Struktur konstituiert; als demokratischer Staat kann sie nicht ohne die Personengesamtheit gedacht werden, die Träger und Subjekt der in ihr und durch ihre Organe ausgeübten Staatsgewalt ist. Diese Personengesamtheit bildet das Staatsvolk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG hat daher nicht zum Inhalt, dass sich die Entscheidungen der Staatsgewalt von den jeweils Betroffenen her zu legitimieren haben; vielmehr muss die Staatsgewalt das Volk als eine zur Einheit verbundene Gruppe von Menschen zu ihrem Subjekt haben. Das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, wird nach dem Grundgesetz von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen gebildet. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk der Bundesrepublik wird also grundsätzlich durch die Staatsangehörigkeit vermittelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 - BVerfGE 37, 217 ff., 239, 253). Die Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Voraussetzung für den gleichen staatsbürgerlichen Status, der einerseits gleiche Pflichten, zum anderen und insbesondere aber auch die Rechte begründet, durch deren Ausübung die Staatsgewalt in der Demokratie ihre Legitimation erfährt (BVerfG, Urt. v. 31.10.1990 – 2 BvF 2/89, 2 BvF 6/89 - aaO Rn. 54; Grzeszick, Maunz-Dürig-Herzog, GG, Kommentar, Art. 20 Rn. 78 ff., 81). Auch andere Regelungen des Grundgesetzes, die einen Bezug zum Volk aufweisen, lassen keinen Zweifel daran, dass Staatsvolk das deutsche Volk ist: Nach der Präambel ist es das deutsche Volk, welches sich kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt das Grundgesetz gegeben hat; Art. 33 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet jedem Deutschen in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten; nach Art. 56 und Art. 64 Abs. 2 GG schwören der Bundespräsident und die Mitglieder der Bundesregierung, ihre Kraft dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen; schließlich weist Art. 146 GG dem deutschen Volke die Entscheidung über eine das Grundgesetz zu gegebener Zeit ablösende Verfassung zu. In nicht zu übersehender Parallelität erklären die Präambel und Art. 146 GG das deutsche Volk zum Träger und Subjekt des Staates der Bundesrepublik Deutschland. Ebenso erhält Art. 116 GG, der die Eigenschaft als Deutscher auf die sogenannten Statusdeutschen erstreckt, seinen Sinn erst dadurch, dass der Träger der deutschen Staatsgewalt im Ausgangspunkt durch die Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen zu definieren ist. Der Verfassungsgeber hat dort, wo er im Blick auf Besonderheiten der Nachkriegszeit bestimmte Modifikationen dieses Grundsatzes zugelassen hat, dies ausdrücklich geregelt (BVerfG, Urt. v. 31.10.1990 – 2 BvF 2/89, 2 BvF 6/89 - aaO Rn. 55). "Volk" im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG sind wie im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 GG nur die (im jeweiligen Wahlgebiet ansässigen) deutschen Staatsangehörigen und die ihnen gleichgestellten Personen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG. Denn das in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene Gebot, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des demokratischen Staates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen müsse, wird in den Sätzen 2 bis 4 näher konkretisiert. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ergänzt Satz 1, indem er die Einrichtung einer Vertretung des Volkes in den Ländern, Kreisen und Gemeinden vorschreibt und zugleich Wahlgrundsätze bestimmt, die bei deren Wahl zu beachten sind (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.03.2016 – 2 BvR 1576/13 – juris Rn. 58 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 05.12.2002 – 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 – BVerfGE 107, 59 ff. = juris Rn. 131 m.w.N.; dazu unter 1.3.). Volk im Sinne dieser Verfassungsnormen und damit Legitimationssubjekt ist das jeweilige Bundes- oder Landesstaatsvolk (BVerfG, Beschl. v. 05.12.2002 – 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 – aaO Rn. 131). Nur in Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG entfällt die Beschränkung auf das deutsche Volk für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Volksbegriff des Art. 20 Abs. 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf ein bestimmtes Wahlalter beschränkt. Die Zugehörigkeit zum Volk im Sinne des Art. 20 Abs. 1 GG bestimmt sich vielmehr allein nach der deutschen Staatsangehörigkeit und dem ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personenkreis. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30.07.1958 (- BvF 3/58, 2 BvF 6/58 - BVerfGE 8, 104 ff., 122 = juris Rn. 33 zum hamburgischen und bremischen Gesetz betreffend die Volksbefragung über Atomwaffen) im Zusammenhang mit Gesetzen zu Volksbefragungen den Begriff „Aktivbürger“ verwendet, folgt daraus nichts für das Mindestalter der Wahlberechtigten. Der „Aktivbürger“ soll nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in derselben Weise und nach denselben Regeln wie bei Wahlen zum Parlament und bei Volksabstimmungen von seinem Stimmrecht Gebrauch machen. Seine Betätigung soll sich unter demselben Schutz vollziehen, den die Rechtsordnung für Wahlen und Abstimmungen des Volkes geschaffen hat. Die angegriffenen Gesetze betreffend die Volksbefragung schaffen also die Rechtsgrundlage für eine Betätigung des Bürgers im status activus, für eine Teilnahme des Bürgers als Glied des Staatsvolkes bei der Ausübung von Staatsgewalt; nach den Gesetzen soll das Volk als Verfassungsorgan des demokratischen Staates an der Bildung des Staatswillens teilhaben (BVerfG, Beschl. v. 30.07.1958 – 2 BvF 3/58, 2 BvF 6/58 – aaO Rn. 33). Die Ansicht der Kläger, dass der „Aktivbürger“ der wahlberechtigte Bürger im Sinne des Art. 38 Abs. 2 GG mit dem Wahlalter von 18 Jahren sei und dass dieser zugleich identisch mit dem Volksbegriff im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG sei, lässt sich der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen; sie wird auch durch dessen spätere Entscheidungen nicht gestützt. 1.2. Art. 38 Abs. 1 und 2 GG verbietet die Herabsetzung des Wahlalters bei Kommunalwahlen ebenfalls nicht. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Satz 2). Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt (Abs. 2). Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz (Abs. 3). Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG regelt die allgemeinen Wahlgrundsätze für die Wahl des Deutschen Bundestages. Von einem Mindestalter ist in diesem Satz nicht die Rede. Das in Art. 38 Abs. 2 GG festgesetzte Wahlalter von 18 Jahren gilt nach dem eindeutigen Wortlaut sowie seinem systematischen Zusammenhang, in dem Absatz 2 steht, nur für Bundestagswahlen. Eine analoge Anwendung des Art. 38 GG auf Wahlen und Abstimmungen in den Ländern scheidet mit Rücksicht auf die selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern aus (BVerfG, Beschl. v. 16.07.1998 – 2 BvR 1953/95 – BVerfGE 99, 1 ff., 19 = juris Rn. 30). Zwar verlangt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den Ländern gelten. Die Länder haben diesem Verfassungsgebot bei der Regelung des Wahlrechts zu ihren Länderparlamenten und auf kommunaler Ebene zu genügen (BVerfG, Beschl. v. 16.07.1998 – 2 Br. 1953/95 – aaO Rn. 30). Darauf wird im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 1 GG noch eingegangen (s. 1.3.). Art. 38 Abs. 2 GG steht deshalb einer Absenkung der Wahlberechtigung auf Landes- und Kommunalebene nicht entgegen (s. Schellenberger, VBLBW 2015, 497 ff., 498 m.w.N.; vgl. Dreier, Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Art. 38 Rn. 129). Schließlich ergibt sich aus Art. 29 GG keine Begrenzung für den Landesgesetzgeber, das Wahlalter abzusenken. Die Vorschrift ermöglicht die Neugliederung des Bundesgebiets und sieht hierfür mehrere Varianten vor (Abs. 2, 3, 7, 8), u. a. den Volksentscheid (Art. 29 Abs. 3 GG). Die Stimmrechtsgrundsätze, die in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG für das Bundestagswahlrecht und in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden haben, gelten als ungeschriebenes demokratisches Verfassungsrecht auch für den Volksentscheid (BVerfG, Beschl. v. 06.05.1970 – 2 BvR 158/70 – BVerfGE 28, 220 ff. = juris Rn. 9; Wollenschläger in: Dreier, aaO, Art. 38 Rn. 26 m.w.N.). 1.3. Schließlich verbietet Art. 28 Abs. 1 GG dem Landesgesetzgeber die Absenkung des Wahlalters für Kommunalwahlen nicht. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist (Satz 2). In Art. 28 Abs. 1 GG findet sich kein Verweis auf Art. 38 Abs. 1 und 2 GG. Vielmehr schreibt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG die so genannten Wahlrechtsgrundsätze auch für Gemeinderatswahlen verbindlich vor. Bund und Länder haben gemäß Art. 20 Abs. 2, 38 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 GG im jeweils eigenen Verfassungsraum Vertretungen des Volkes zu schaffen, die aus Wahlen hervorgegangen sind. Dabei haben Bund und Länder jeweils für die Einhaltung der Grundsätze allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahlen Sorge zu tragen. Diese Regelung erklärt sich aus dem bundesstaatlichen Prinzip. In den Grenzen föderativer Bindungen gewährleistet das Grundgesetz Bund und Ländern eigenständige Verfassungsbereiche. Die Länder genießen im Rahmen ihrer Bindung an die Grundsätze des Art. 28 Abs. 1 GG im staatsorganisatorischen Bereich Autonomie. In diesem Rahmen regeln sie das Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes; sie gestalten und organisieren das Wahlprüfungsverfahren. Das Grundgesetz bindet die Länder hierbei an die fünf Wahlrechtsgrundsätze (BVerfG, Beschl. v. 16.07.1998 – 2 BvR 1953/95 – aaO Rn. 45 f.). Für die Wahl der (Volks-Vertretung in Ländern, Kreisen und Gemeinden gelten also dieselben Prinzipien wie bei der Wahl des Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 GG. Gemeinderatswahlen müssen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein (BVerwG, Urt. v. 21.01.2015 – 10 C 11/14 – BVerwGE 151, 179 ff. = juris Rn. 19 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 15.02.1978 - 2 BvR 134/76, 2 BvR 268/76 - aaO m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 09.12.2009 – 8 C 17/08 – juris Rn. 18 m.w.N.; Mehde in: Maunz-Dürig, GG, Kommentar, Art. 28 Rn. 85; s. Schellenberger, aaO, 497 ff., 498 m.w.N). Im Verhältnis zu Art. 20 Abs. 2 GG ist Art. 28 Abs. 1 GG als Spezialregelung für die Länder anzusehen (Mehde, aaO, Art. 28 Rn. 21 ff. m.w.N.). Volk im Sinne dieser Verfassungsnormen und damit Legitimationssubjekt ist, wie bereits zu Art. 20 Abs. 2 GG ausgeführt, das jeweilige Bundes- oder Landesstaatsvolk. Das Volk in den Ländern umfasst das deutsche Staatsvolk (BVerfG, Beschl. v. 05.12.2002 – 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 – aaO Rn. 131; Dreier, aaO, Art. 28 Rn. 61 m.w.N.). Da nur die Wahlrechtsgrundsätze vorgegeben sind und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG keine schematische Übernahme des Bundeswahlrechts auf Landes- und Gemeindeebene verlangt, gibt es einen Ausgestaltungsspielraum der Länder (nur) in den Grenzen des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG, Urt. v. 31.10.1990 – 2 BvF 2/89, 2 BvF 6/89 – aaO Rn. 73; Dreier, aaO, Art. 28 Rn. 61 ff. m.w.N.). Grenzen ergeben sich aus den betroffenen Wahlrechtsgrundsätzen, dem Aufgabenkreis des zu wählenden Repräsentativorgans und daraus, auf welcher Stufe des Wahlverfahrens der Gesetzgeber mit welcher Intensität eingreift (BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.07.1997 – 2 BvR 1088/97 – juris Rn. 9 m.w.N., Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 - juris Rn. 43 u. Beschl. v. 22.10.1985 – 1 BvL 44/83 – BVerfGE 71, 81 ff. = juris Rn. 40). Gemessen daran verstoßen § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GemO i.d.F. vom 16.04.2013 mit der Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre nicht gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahlen (vgl. Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urt. v. 31.01.2014 – St 1/13 – Rn. 48 juris; Schellenberger, aaO, 498 re. Sp. m.w.N.; Epping/Hillgruber, Beck’scher Online-Kommentar, Grundgesetz, Art. 20 Rn. 71). 1.2.1. Die Herabsetzung des Wahlalters betrifft den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 GG) und damit auch den der Gleichheit, auf den noch eingegangen wird (s. 1.2.2.). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl untersagt den unberechtigten Ausschluss von Staatsbürgern von der Teilnahme an der Wahl überhaupt. Er verbietet dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen. Ebenso wie der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist er ein Anwendungsfall des Art. 3 GG. Er unterscheidet sich von dem allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter und fordert, dass jeder sein staatsbürgerliches Recht zum Wählen in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann. Diese Formalisierung im Bereich des Wahlrechts ist allerdings nicht mit einem Verbot jeglicher Differenzierung verbunden. Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl sind verfassungsrechtlich zulässig, sofern für sie ein „zwingender Grund“ besteht (BVerfG, Beschl. v. 23.10.1973 - 2 BvC 3/73 - BVerfGE 36, 139 ff. = juris Rn. 8 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 06.05.1970 - 2 BvR 158/70 - BVerfGE 28, 220 ff., 225; BVerwG, Urt. v. 07.03.2012 - 8 C 7/11 – juris Rn. 21 u. Urt. v. 21.01.2015 - 10 C 11/14 - aaO Rn. 32 f.; OVG Rhein-land-Pfalz, Urt. v.15.03.2013 - 10 A 10573/12 - juris Rn. 44 m.w.N.). Mit der Formel eines "zwingenden Grundes" verlangt die Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts (Urt. v. 05.04.1952 - 2 BvH 1/52 - BVerfGE 1, 208 ff., 248 f.) nicht, das sich Differenzierungen von Verfassungs wegen als zwangsläufig oder notwendig darstellen; es werden auch Gründe zugelassen, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Allgemeinheit der Wahl die Waage halten kann. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, die Wahlrechtsgrundsätze auszugestalten. Das Gericht darf nur prüfen, ob der Gesetzgeber die Grenzen überschritten hat, nicht aber, ob er zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat. Das Gericht kann einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung der Bürger im Wahlrecht nur feststellen, wenn die Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, wenn sie zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.07.1997 – 2 BvR 1088/97 - aaO Rn. 9 m.w.N. u. Urt. v. 10.04.1997 – 2 BvC 3/96 – aaO Rn. 49 m.w.N.). Die §§ 12, 14 GemO in der Fassung vom 16.04.2013 werden diesen Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Wahlrecht gerecht. Die Gesetzesbegründung zur Einführung des Wahlrechts für 16- bis 18-Jährige lässt erkennen, dass der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg sachgerechte Überlegungen bei der Herabsetzung des Wahlalters angestellt hat. Darin heißt es u.a. (Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15/3119, Seite 11 f.): „Aus staats- und gesellschaftspolitischen Gründen ist es wichtig, junge Menschen frühzeitig in demokratische Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Jugendliche sollen sich auf kommunaler Ebene stärker in diese Prozesse einbringen und aktiv an der Willensbildung beteiligen können, zumal Entscheidungen in den kommunalen Gremien weitreichende Konsequenzen für die nächste Generation haben können. Damit Jugendliche ihren politischen Einfluss bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen ausüben können, sollen sie ab 16 Jahren das aktive Wahlrecht erhalten. In sechs Bundesländern (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) sind Jugendliche ab einem Alter von 16 Jahren bei Kommunalwahlen wahlberechtigt. In Berlin besteht das Wahlrecht ab 16 Jahren für die Wahl der Bezirksverordnetenversammlung, in Bremen für die Wahl der Bürgerschaft. Probleme durch die Absenkung des Wahlalters sind in diesen Ländern nicht bekannt geworden. Das aktive Wahlrecht für Gemeindewahlen ist nach der Regelungssystematik der Gemeindeordnung (GemO) abhängig vom Bürgerrecht. Mit dem Bürgerrecht verbunden sind bestimmte Rechte und Pflichten, die über diejenigen der Einwohner der Gemeinde hinausgehen. Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Verwaltung der Gemeinde ist Recht und Pflicht jedes Bürgers (§ 1 Absatz 3 GemO). Insbesondere sind die Bürger zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten (§ 14 Absatz 1 GemO). 16- und 17-Jährige sollen das Bürgerrecht erhalten, um damit in gleicher Weise wie volljährige Bürger an den Angelegenheiten der Gemeinde teilhaben zu können. Ausgenommen davon bleibt das passive Wahlrecht.“ Diese Überlegungen des Landesgesetzgebers orientieren sich an der in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG für Kommunen geforderten demokratischen Willensbildung, in die Jugendliche ab 16 Jahren frühzeitig eingebunden werden sollen, sowie am Aufgabenkreis der bürgerschaftlichen Verwaltung der Gemeinde. Die diesen Erwägungen zugrunde liegende Annahme der Wahlmündigkeit von Jugendlichen ab 16 Jahren bei Kommunalwahlen geht nicht von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage aus. Die Wahlmündigkeit setzt intellektuelle Qualitäten sowie Verantwortungsbewusstsein und Reife voraus (s. Mußgnug in: Festschrift für Gerd Roellecke, 165 ff, 177; vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.12.2015 – 7 K 3140/15 – juris Rn. 42), bezogen auf den Aufgabenkreis des zu wählenden Repräsentativorgans (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1985 – 1 BvL 44/83 – aaO Rn. 40). Dies ist bei Gemeinden die Gemeindevertretung (§§ 24 ff., 42 GemO); sie repräsentiert die Gemeindebürger, auch wenn sie kein Parlament ist, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft (BVerwG, Urt. v. 09.12.2009 – 8 C 17/08 - aaO Rn. 18). Die Wahlmündigkeit für Kommunalwahlen ist mit Blick auf die potentiell von der Gemeindevertretung, dem Gemeinderat und Bürgermeister (§§ 24 Abs. 1, 42 GemO) zu beschließenden Aufgaben zu entscheiden. Dabei geht es um „Angelegenheiten der Gemeinde“ (§ 24 Abs. 1 GemO), z.B. um öffentliche Einrichtungen wie Sportstätten und Schulen sowie Bebauungspläne mit weitreichenden Folgen für die Wohnsituation, Ansiedlung von Industrie und Gewerbe und damit um die Entwicklung der Gemeinde und ihrer Bürger. Solche Aufgaben sind mit finanziellen Entscheidungen verbunden, die zwar wirksam nicht von 16 bis 18 Jahre alten Jugendlichen geregelt werden könnten, weil sie hierfür nicht handlungsfähig sind (§§ 2, 107 BGB). Ihnen kann deshalb aber gleichwohl die Reife und Fähigkeit zugesprochen werden, den Sinn, die Notwendigkeit sowie die Reichweite solcher auf eine konkrete Gemeinde bezogenen Entscheidungen beurteilen und ihre Interessen vertretende Personen auswählen zu können. Denn als Bürger der Gemeinde kann Jugendlichen ab 16 Jahren ein Interesse an solchen, ihre Zukunft in der konkreten Gemeinde betreffenden Entscheidungen nicht abgesprochen werden und es ist nicht lebensfremd, dass sie sich über Pro und Contra örtlicher Angelegenheiten informieren, eine Meinung darüber bilden sowie sich eine ihre Position vertretende wählbare Person oder Personengruppe aussuchen können. Weitere Indizien dafür, dass der Landesgesetzgeber mit der Annahme der Wahlmün-digkeit für Jugendliche ab 16 Jahren nicht lebensfremd und nicht willkürlich gehandelt hat, sind gesetzliche Regelungen, die den nicht volljährigen (s. § 2 BGB) 16 bis 18 Jahre alten Jugendlichen an deren Reife und Verantwortungsbewusstsein anknüpfende Rechte einräumen und sie z. B. im Arbeitsleben, schulischen Angelegenheiten sowie in gesellschaftlichen Bereichen schützen. Diese Bestimmungen sind zwar nicht identisch mit dem für die Wahlmündigkeit für Kommunalwahlen erforderlichen Bewusstsein, sie belegen aber, dass in verschieden Rechtsbereichen den 16 bis 18 Jahre alten Jugendlichen rechtliche Möglichkeiten eröffnet werden, die sie zu einem selbständigen Handeln ermächtigen (kritisch zu diesem Ansatz: Mußgnug, aaO, 183 ff.). Dies gilt beispielsweise für die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger gemäß § 106 BGB, wonach ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Der Minderjährige bedarf nach § 107 BGB zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Der sogenannte Taschengeldparagraph erweitert die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger in eng begrenzten Fällen. Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (§ 110 BGB in der Fassung vom 02.01.2002). Die Eigenverantwortung der 16 bis 18 Jahre alten Minderjährigen haben ferner die Regelungen über die Ehemündigkeit im Blick. Nach § 1303 Abs. 1 BGB in der Fas-sung vom 02.01.2002 soll eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist (Abs. 2). Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht (Abs. 3). Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge (Abs. 4). An die Ehe eines Minderjährigen knüpft wiederum die Wahl des Wohnsitzes an (§ 8 Abs. 2 BGB). § 10 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - koppelt den Erwerb einzelner Klassen der Fahrerlaubnis an ein Mindestalter und schließt dabei für bestimmte Bereiche des öffentlichen Straßenverkehrs die 16 bis 18 Jahre alten Jugendlichen ein. Die Klassen AM und A1 (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 FeV) und die Klassen T und L (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 und 11 FeV) sind bereits mit 16 Jahren erwerbbar. Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt in § 60 die Errichtung und Aufgabe der betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung, wobei Absatz 1 für Betriebe mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung be-schäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt werden. Das Jugendschutzgesetz - JuSchG - , zuletzt geändert mit dem am 01.04.2016 wirksam gewordenen Gesetz vom 03.03.2015, unterscheidet je nach Veranstaltung oder jugendgefährdeten Orten nach Kindern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), Jugendlichen unter 16 Jahren (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2) und ab 16 Jahren (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1) sowie Jugendlichen Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) und sieht Schutzmaßnahmen vor. Soweit es um die Teilnahme Minderjähriger am gesellschaftlichen Leben geht, zeigen einzelnen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, z. B. § 7 JuSchG, dass Jugendlichen ab 16 Jahren die Anwesenheit an Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr gestattet ist, was deutlich macht, dass der Gesetzgeber ihnen die notwendige Reife dafür unterstellt. Auch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965) - JArbSchG - differenziert bei der Nachtruhe nach Jugendlichen, die von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden dürfen (§ 14 Abs. 1) sowie solchen über 16 und 17 Jahren (§ 14 Abs. 2 und 3), die in bestimmten Betrieben zu noch früheren und späteren Zeiträumen arbeiten dürfen. Das Landeshochschulgesetz in Baden-Württemberg - LHG - vom 01.01.2005 behandelt in § 63 Abs. 3 Satz 1 Minderjährige, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, für Verfahrenshandlungen zur Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums als handlungsfähig im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG. Damit trägt diese minderjährige Personengruppe ein hohes Maß an Eigenverantwortung. Alle diese Vorschriften lassen erkennen, dass Jugendliche ab 16 Jahren schrittweise in Rechtsbeziehungen in der Gesellschaft eingebunden werden und Rechtsbeziehungen eingehen können. Der Gesetzgeber spricht ihnen die hierfür erforderliche Reife zu, ebenso in Bereichen, in denen einzelne Vorschriften ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen (z. B. § 4 JuSchG, § 63 Abs. 3 LHG). Vor diesem Hintergrund ist die Herabsetzung des Wahlalters für 16 bis 18 Jahre alte Jugendliche unter dem Gesichtspunkt ihrer Wahlmündigkeit für Kommunalwahlen vertretbar und nicht willkürlich. Die Wahlmündigkeit eines Jugendlichen wird schließlich nicht dadurch berührt, dass sich nach dem Jugendgerichtsgesetz - JGG - die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Jugendlichen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 JGG, d.h. eines vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jährigen, an seiner sittlichen und geistigen Entwicklungsreife orientiert (§ 3 Satz 1 JGG). Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JGG). Einem straffällig gewordenen Jugendlichen kann nicht generell die Wahlmündigkeit abgesprochen werden, auch wenn er Rechte anderer oder Rechtsgüter der Allgemeinheit missachtet. § 3 JGG verbietet deshalb nicht, von der für die Wahlmündigkeit für Kommunalwahlen erforderlichen Reife ab dem 16. Lebensjahr auszugehen. Aus den Erkenntnissen zum inhaltlichen Wahlverhalten der 16- bis 18-Jährigen in anderen Bundesländern, sofern dies überhaupt zuverlässig ermittelbar und auf andere Bundesländer uneingeschränkt übertragbar ist, lässt sich nicht auf deren Wahlunmündigkeit schließen. Dass Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr ein anderes Wahlverhalten zeigen als ältere Generationen mag zutreffen und dies liegt in der Natur der Sache. Im Wahlverhalten spiegeln sich u.a. Alter, Lebenseinstellung und Erfahrungen, die selbst wiederum u.a. altersbedingten Änderungen unterliegen können. Selbst wenn es zutrifft, dass 16- bis 18-Jährige vermehrt extreme politische Gruppen wählen, ist diese Entscheidung vom Wahlrecht geschützt, sie erlaubt keinen Rückschluss auf die Wahlmündigkeit. Das durch § 12 GemO geschaffene Wahlrecht für 16- bis 18-Jährige bei Kommunalwahlen verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Wahlrecht für 16- bis 18-Jährige ist geeignet, diesen Personenkreis in den demokratischen Willensbildungsprozess bei Kommunalwahlen einzubinden. Dieses Ziel steht mit dem Demokratieprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) in Einklang und ist nicht unverhältnismäßig. Im Hinblick auf die tatsächliche Reife der Minderjährigen ab 16 Jahren und den ihnen eingeräumten Rechte und Handlungsmöglichkeiten im Arbeits- und Ausbildungswesen sowie in gesellschaftlichen Bereichen ist es nicht unangemessen, ihnen ein Wahlrecht für Kommunalwahlen einzuräumen. 1.2.2. Die von den Klägern geltend gemachte Ungleichbehandlung der von § 14 Abs. 2 Nr. 2 GemO erfassten Volljährigen, für die zur Besorgung ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist (s. auch § 13 BWahlG i.d.F. v. 23.07.1993), mit den Minderjährigen, für die aus rechtlichen Gründen keine Betreuung angeordnet werden kann (§ 1896 Abs. 1 BGB), verletzt nicht den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der sich als Gebot formaler Wahlgleichheit ergibt (BVerfG, Beschl. v. 23.10.1973 – 2 BvC 3/73 - aaO Rn. 44), sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung. Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen. Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Der Grundsatz der Chancengleichheit unterliegt zwar keinem absoluten Differenzierungsverbot, wegen der strikten und formalen Gleichheit hat der Gesetzgeber aber nur einen eng bemessenen Spielraum für Differenzierungen (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1979 – 2 BvR 193/79, 2 Br. 197/79 – aaO Rn 52 u. BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - BvC 3/96 - aaO Rn. 45; BVerwG, Urt. v. 07.03.2012 – 8 C 7/11 – aaO Rn. 21 m.w.N.). Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber nicht verletzt, obwohl für 16- bis 18-Jährige eine mit § 14 Abs. 2 Nr. 2 GemO vergleichbare Regelung fehlt. Eine Betreuung kann für Volljährige auf Grund psychischer Krankheit oder wegen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung angeordnet werden (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei Minderjährigen ist eine Betreuung entbehrlich, weil sie gemäß § 1626 BGB der elterlichen Personen- und Vermögensfürsorge unterstehen. Deshalb sieht Bundesrecht eine Betreuung für Minderjährige nicht vor und dem Landesgesetzgeber fehlt für eine dahingehende allgemeine Regelung die Gesetzeskompetenz. Dass für minderjährige 16- bis 18-Jährige eine mit § 14 Abs. 2 Nr. 2 GemO vergleichbare Regelung fehlt, ist eine Gesetzeslücke, sie ist aber mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch vereinbar (a.A. z.B. Mußgnug, aaO, S. 186 f. m.w.N.), weil die Zahl derjenigen, die im Falle der analogen Anwendung der Betreuungsvorschriften auf 16 bis 18 Jahre alte Minderjährige nicht stimmberechtigt wären, vergleichsweise klein ist und daher bei der Festlegung der Stimmberechtigung unberücksichtigt bleiben konnte. Erfahrungsgemäß treten Behinderungen und Krankheiten der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Art weniger bei jüngeren, sondern mehr bei älteren Menschen auf, weshalb dieser Gesichtspunkt vom Gesetzgeber bei der Einführung des Minderjährigenwahlrechts für Kommunalwahlen für 16- bis 18-Jährige vernachlässigbar war. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass minderjährige Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren z.B. durch den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder durch konfliktbeladene familiäre Situationen, u.a. durch die hohe Scheidungsrate der Ehen ihrer Eltern, für einen nicht unerheblich langen Zeitraum aufgrund seelischer Belastung in einen Zustand geraten können, der einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichstehen kann und sie deshalb nicht mehr in der Lage sein können, ihre Angelegenheiten wahrzunehmen. Dabei handelt es sich aber prozentual eher um eine kleinere Anzahl von Minderjährigen. 2. Auch ein Verletzung sonstigen Bundesrechts ist mit der Herabsetzung des Wahlalters durch § 12 GemO nicht verbunden. Die Vorschrift ist mit dem elterlichen Sorgerecht (§ 1626 BGB) vereinbar. Dem Einwand der Kläger, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern sei unvereinbar mit dem Wahlrecht eines Jugendlichen unter 18 Jahren, ist entgegenzuhalten, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern als Teil des Sorgerechts im Interesse des Kindes auszuüben ist. Denn § 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt, dass die Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an (Satz 2). Diesen gesetzlichen Vorgaben würde es widersprechen, wenn Eltern ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht derart ausüben, dass dem Jugendlichen die Teilnahme an der Kommunalwahl erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Sinn und Zweck des Elternrechts gebieten vielmehr, dem Willen des Jugendlichen bei der Frage der Teilnahme an der Wahl Rechnung zu tragen, statt sie zu verhindern. 3. § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GemO verstößt auch nicht gegen Landesverfassungsrecht. Die Vorschrift hat, soweit es um das Wahlrecht für 16- bis 18-Jährige bei Kommunalwahlen geht, ihre Ermächtigungsgrundlage in Art. 72 LV in der Fassung vom 15.02.1995, der wie folgt lautet: In den Gemeinden und Kreisen muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sowie bei Abstimmungen stimmberechtigt (Abs. 1). Wird in einer Gemeinde mehr als eine gültige Wahlvorschlagsliste eingereicht, so muss die Wahl unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl erfolgen. Durch Gemeindesatzung kann Teilorten eine Vertretung im Gemeinderat gesichert werden. In kleinen Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten (Abs. 2). Das Nähere regelt ein Gesetz (Abs. 3). Auf Art. 72 Abs. 3 LV verweist die im I. Abschnitt stehende Bestimmung des Art. 26 Abs. 8 LV; darin heißt es: „Für Wahlen und Abstimmungen in Gemeinden und Kreisen gilt Artikel 72.“ Dagegen schränkt Art. 26 Abs. 1 LV die Wahlberechtigung dahingehend ein, dass wahl- und stimmberechtigt jeder Deutsche ist, der im Lande wohnt oder sich sonst gewöhnlich aufhält und am Tage der Wahl oder Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Art. 26 und 72 LV stehen nach dem oben Gesagten mit den Artikeln 20 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GG in Einklang und bewegen sich innerhalb des dem Landesgesetzgeber eingeräumten Spielraums für die Ausgestaltung der hier entscheidungserheblichen Kommunalwahlen. Art. 25 Abs. 1 LV entspricht dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 GG, weshalb das hierzu Ausgeführte entsprechend für das Landesstaatsvolk gilt. Der Wortlaut, der systematische Zusammenhang der Art. 26 und 72 LV sowie die Entstehungsgeschichte des Art. 26 Abs. 8 LV sprechen dafür, Art. 72 Abs. 3 LV als mit höherrangigem Recht vereinbare Ermächtigungsgrundlage des Landesgesetzgebers für Bestimmungen hinsichtlich des Wahlalters bei Gemeinderatswahlen zu qualifizieren. Der Verweis in Art. 26 Abs. 8 LV auf Art. 72 LV ist vom Wortlaut her eindeutig. Die Verweisung enthält keine Einschränkung, sie gilt „für Wahlen und Abstimmungen in Gemeinden und Kreisen“. Der Wortlaut weist keinerlei inhaltliche Begrenzung auf, etwa in der Form, dass bestimmte Themenbereiche der Wahlen wie das Wahlalter, ausgenommen sein sollen. Auch die Verweisung in Art. 72 Abs. 3 LV ist uneingeschränkt. Die Formulierung „das Nähere regelt ein Gesetz“ ist bedingungslos. Grenzen ergeben sich aus höherrangigem Recht. Der Wortlaut des § 72 Abs. 3 LV gibt nichts dafür her, die Ermächtigung auf bestimmte Bereiche von Wahlen und Abstimmungen zu begrenzen und eine Regelung über das Wahlalter auszunehmen. Dementsprechend ermächtigt Art. 72 Abs. 3 LV den Landesgesetzgeber, für die Kreis- und Gemeindevertretung das Wahlalter herabzusetzen wie es mit den §§ 12, 14 GemO geschehen ist. Systematisch stehen Art. 26 LV und Art. 72 LV in unterschiedlichen Abschnitten der LV. Art. 72 LV ist im VI. Abschnitt „Die Verwaltung“ angesiedelt. Dagegen steht Art. 26 LV im Abschnitt „I. Die Grundlagen des Staates“. Daraus lässt sich ableiten, dass Art. 72 LV für den kommunalen Bereich eine Sonderregelung darstellt und insoweit nicht auf Art. 26 LV zurückgegriffen werden soll, vor allem nicht auf dessen Absatz 1. Dies stellt der Wortlaut des Art. 26 Abs. 8 LV ausdrücklich klar (vgl. Schellenberger, aaO, 497 ff., 499 re. Sp.). Diese sich aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung ergebende Auslegung wird durch die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 15.02.1995 (GBl. v. 10.03.1995, 269 ff., Drucksache 11/5326 Satz 6) unterstützt. Denn darin heißt es: „Der Anwendungsbereich des Art. 26, der im allgemeinen Abschnitt „Die Grundlagen des Staates“ vor dem Abschnitt über den Landtag steht, kommt im Wortlaut nicht eindeutig zum Ausdruck und ist auch nach dem Schrifttum nicht ganz unzweifelhaft. Durch die Einfügung eines weiteren Absatzes wird klargestellt, dass für den Kommunalbereich Art. 72 als Spezialregelung gilt“. Damit hat der Gesetzgeber seinen Willen klar zum Ausdruck gebracht, dass die in Art. 26 LV geregelte Bestimmung nicht auf kommunaler Ebene Anwendung finden soll (Schellenberger, aaO, 500 li.Sp.). Art. 26 Abs. 1 LV wird durch diese Auslegung nicht überflüssig. Er gilt für Wahlen und Abstimmungen im Land, ausgenommen für Wahlen der Kreis- und Gemeindevertretung. Ein gegenteiliges Verständnis des Art. 72 Abs. 3 LV lässt sich aus den Ausführungen des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 15.04.1974 (- Gesch. Reg. 1/74 - ESVGH 24,155 f.) nicht herleiten (Schellenberger, aaO, 500 li. Sp.), weil spätestens mit dem Änderungsgesetz vom 15.02.1995 Sinn und Zweck des Art. 72 LV geklärt sind. Ferner stellt der Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg in späteren Entscheidungen (Urt. v. 08.05.1976 - Gesch.Reg. 2, 8/75 - ESVGH E 26, 1 ff., 11) für die Ableitung des kommunalen Demokratiegebots auf Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 72 Abs. 1 Satz 1 LV ab und nicht zusätzlich auf Art. 26 LV. In Übereinstimmung damit steht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 27.02.1996 - 1 S 2570/95 - juris Rn. 25 f. m.w.N.) zu den Vorschriften über die unechte Teilortswahl in Gemeinderatswahlen, indem er hinsichtlich der Wahlgrundsätze „Art. 72 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG“ zitiert. Die Erweiterung des Kreises der Wahlberechtigten mit Änderung des Art. 72 LV durch Gesetz v. 15.02.1995 (GBI. S.269), wonach bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EG besitzen, nach Maßgabe von Recht der EG wahlberechtigt und wählbar sowie bei Abstimmungen stimmberechtigt sind, stützte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 25.03.1996 - 1 S 386/96 - BWVPr 1996, 208 u. Beschl. v. 10.03.1975 - I 238/75 - ESVGH 25, 54 ff.) ebenfalls nur auf Art. 72 Abs. 3 LV, ohne Art. 26 LV zu erwähnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Von einer Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war abzusehen, weil die Kläger die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen haben. Die Berufung wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob § 12 Abs. 1 Satz 1 GemO insoweit verfassungsgemäß ist, als er i. V. m. § 14 Abs. 1 GemO das Wahlrecht für Bürger der Gemeinde einräumt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf € 5.000,-- festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Gemeinderatswahlen der Stadt Heidelberg am 25.05.2014 wegen der Teilnahme der 16 bis 18 Jahre alten Jugendlichen rechtswidrig waren. Die Kläger sind Einwohner der Stadt Heidelberg und waren wahlberechtigt. Die Stadt Heidelberg gab das Ergebnis der Gemeinderatswahl vom 25.05.2014 am 04.06.2014 öffentlich bekannt, in korrigierter Form am 02.07.2014. Mit Schreiben vom 10.06.2014 haben die Kläger Wahleinspruch erhoben. Diesem waren 119 Wahlberechtigte beigetreten. Zur Begründung trugen sie vor, es liege ein ergebniserheblicher Wahlfehler vor, weil das in § 12 GemO verankerte Wahl- und Stimmrecht der 16 und 17 Jahre alten Minderjährigen gegen die Art. 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1, 72 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung - LV - verstoße. Die Verfassung definiere den Begriff des „Volkes“ einheitlich im Sinne eines baden-württembergischen Staatsvolks, von dem alle Staatsgewalt ausgehen müsse. Das Landesstaatsvolk umfasse daher nur die Gruppe der volljährigen Deutschen, die in Baden-Württemberg wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Minderjährige, Staatenlose, Personen, denen das Wahlrecht kraft Richterspruchs entzogen worden sei, seien nicht Teil des Staatsvolks. Dies müsse auch für die kommunale Ebene gelten. Eine andere Lesart sei unrealistisch und widerspreche der Einheitlichkeit der Legitimationsgrundlagen, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG mehrfach postuliert habe. Mit jeweils gesonderten Bescheiden vom 04.07.2014 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Wahleinsprüche der Kläger zurück. Darin ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Wahleinspruch sei zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 14 Abs. 1 GemO seien Bürger im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und hätten ein Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten. Wer Bürger sei, bestimme § 12 Abs. 1 Satz 1 GemO: „Bürger der Gemeinde ist, wer Deutscher im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger), das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt.“ Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 12, 14 GemO ergäben sich nicht. Die Kommunalwahlen seien in Art. 72 LV geregelt. Dabei habe sich der Verfassungsgeber in den Absätzen 1 und 2 auf die Bestimmung von Grundzügen beschränkt und die Einzelheiten in Absatz 3 dem einfachen Gesetzgeber überlassen. Von der Ermächtigung in Art. 72 Abs. 3 LV habe der Gesetzgeber - bei summarischer Prüfung - in einwandfreier Form durch Art. 1 Nr. 1 lit.a) des Gesetzes vom 16.04.2013 (GBl. 2013, S. 55 - 58) Gebrauch gemacht. An der Verfassungsmäßigkeit der getroffenen Bestimmungen bestünden keine Zweifel. Solche ergäben sich nicht aus dem Vorbringen, wonach § 12 GemO gegen Art. 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1, 72 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Satz 2 LV und Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 2, 29, 79 Abs. 3 GG verstoße. Gegen Art. 25 Abs. 1 und 2, 72 Abs. 1, 64 Abs. 1 Satz 2 LV, 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 2, 79 Abs. 3 GG könne die Festlegung des Wahlalters schon deshalb nicht verstoßen, weil die genannten Bestimmungen dieses nicht regelten. Rechtsirrig sei, das Wahlalter in die Begriffe des „Volkes“ bzw. „Staatsvolkes“ hineinzulesen. Zum Staatsvolk gehörten unzweifelhaft die Staatsangehörigen und darüber hinaus alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Auf das Alter komme es für die Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht an. Art. 28 Abs. 1 GG und Art. 72 Abs. 1 LV träfen keine Regelung zum Wahlalter für EU-Ausländer. Der thematisch nicht einschlägige Art. 29 GG treffe keine Bestimmung über das Wahlalter, sondern verweise in seinen Absätzen 4, 6 und 8 auf die Wahlberechtigung zum Bundestag. Dies treffe auch für den nur für die Wahl zum deutschen Bundestag geltenden Art. 38 Abs. 2 GG zu. Das Verhältnis von Art. 72 LV zu Art. 26 LV sei durch den 1995 angefügten Art. 26 Abs. 8 LV abschließend geklärt. Hiernach gehe Art. 72 LV den Bestimmungen in Art. 26 Abs. 1 bis 7 LV als lex spezialis umfassend vor. Dies komme im Wortlaut dieser Bestimmung sowie in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck und sei schon vor dessen Inkrafttreten herrschende Auffassung gewesen. Deshalb könne § 12 GemO nicht an Art. 26 Abs. 1 LV gemessen werden. Art. 72 Abs. 3 LV eröffne dem einfachen Gesetzgeber auch die Festlegung des Wahlalters. Denn Art. 72 LV enthalte in seinen Absätzen 1 und 2 über das Wahlalter keine Regelung. Keinesfalls sei der einfache Gesetzgeber auf die Bestimmung nachrangiger Verfahrensfragen wie die Öffnungszeiten der Wahllokale beschränkt. Vielmehr obliege es ihm, die insofern weiten verfassungsrechtlichen Vorgaben umfassend zu konkretisieren, was etwa in den Art. 72 Abs. 2 LV ausfüllenden Regelungen über das Wahlsystem um die Sitzzuteilung bei Kommunalwahlen zum Ausdruck komme. Die Bescheide wurden den Klägern am 09.07.2014 zugestellt. Mit den am 16.07.2014 eingegangenen Klagen beantragen die Kläger, 1. die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2014 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Heidelberger Gemeinderatswahlen vom 25.05.2014 für ungültig zu erklären und nach Maßgabe der Urteilsgründe zeitnah zu wiederholen. 2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Wahleinspruchsverfahren für notwendig zu erklären Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Wahlanfechtungsklage sei zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die mit den Wahleinsprüchen vom 10.06.2014 geltend gemachten Wahlfehler lägen ungeachtet der Ablehnungsbescheide vor. Das neue Minderjährigenwahlrecht sei als grundgesetz- und landesverfassungswidrig einzustufen. Es sei insgesamt verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber in der GemO (§ 12 Abs. 1 i.V.m . § 14 Abs. 2 Nr. 2 GemO) - gleichheitswidrig - nicht auch für Minderjährige eine Vorschrift eingefügt habe, wonach die minderjährigen Wähler vom Wahlrecht ausgeschlossen seien, wenn bei diesen die Voraussetzungen für eine Betreuung im Sinne von §§ 1896 ff. BGB, abgesehen von der Voraussetzung der Volljährigkeit, vorlägen. Sowohl das Grundgesetz als auch die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts gingen davon aus, dass es mehrere Volksbegriffe in der Verfassung gebe. Je nach Sinnzusammenhang gebe es das sogenannte Bundes- bzw. Landesaktivstaatsvolk (d. h., die Summe der auf Bundes- bzw. Landesebene wahl- und stimmberechtigten Bürger) oder aber das Volk im soziologisch-ethnologisch-politischen Sinne (= die Gesamtheit der deutschen Bürger, unabhängig von ihrer Wahlberechtigung), d. h. unter Einschluss auch derjenigen deutschen Staatsangehörigen, die z.B. aufgrund einer gerichtlich angeordneten Betreuung, aufgrund rechtskräftig ausgesprochenen Verlusts des Wahl- und Stimmrechts und/oder aufgrund Nichterreichens des Wahlalters nicht wählen und somit nicht Ausgangspunkt der Staatsgewalt sein könnten. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.1951 (- 2 BvG 1/51 - juris Rn. 133) werde verwiesen. Danach sei das „Landesvolk“ die nach Art. 118 Satz 2 GG entscheidungsberechtigte Bevölkerung, die sich nur auf Volljährige beziehe. Die Abstimmungen des Volkes im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG seien nur die Fälle des Art. 29 GG, weshalb nur Art. 29 GG Aufschluss darüber gebe, wer das Volk im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG sei, welches die Staatsgewalt auch durch Abstimmungen ausübe. Wenn 16- und 17-Jährige Deutsche (bzw. wegen des Art. 71 Abs. 3 LV und Art. 28 Abs. 3 Satz 3 GG auch - EU-Ausländer -) Teil des Volkes im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV wären, dann wären die Art. 26 Abs. 1 LV und Art. 38 Abs. 2 GG verfassungswidriges Verfassungsrecht, da Art. 20 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV Teil der Ewigkeitsklausel der Artikel 79 Abs. 3 GG und 64 Abs. 1 LV seien. Die Auffassung des Regierungspräsidiums habe zur Folge, dass sowohl Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG als auch Art. 25 Abs. 2 Satz 1 LV selbst geisteskranken Deutschen und deutschen Kleinkindern objektiv-rechtlich verbürge, dass (auch) von diesen die Staatsgewalt ausgehen müsse. Dies sei abwegig; auch grammatikalisch würde eine solche Differenzierung überhaupt gar keinen Sinn ergeben, da die Volksbegriffe in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LV) ersichtlich das gleiche Volk, das Aktivvolk, meinten und identisch seien. Nur in diesem Sinne sei es möglich, den Volksbegriff in der Präambel, in Art. 146 GG und in den Artikeln 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 2 GG identisch auszulegen, wie es das Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil (vom 30.06.2009 - 2 BVE 2/08, 2 BVE 5/08 - juris Rn. 179) getan habe. Hier sei klargestellt, dass unter Volk im Sinne von Art. 146 GG nur die Wahlberechtigten, das heißt das Aktivvolk zu verstehen sei. Somit bestehe das Volk im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 2 GG nur aus den volljährigen Deutschen. Das Grundgesetz sehe keine „Öffnungsklausel“ für den auf Landes- und Kommunalebene identischen Volksbegriff vor, soweit „nur“ Landtags- oder Gemeinderatswahlen betroffen seien. Dies ermögliche auch Art 72 Abs. 3 LV nicht. Insoweit werde auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30.07.1958 - 2 BVF 3/58, 2 BVF 6/58 - juris Rn. 33, Urteil vom 12.10.1989 - 2 BF 2/89 - und vom 31.10.1990 - 2 BVF 2/89 - juris Rn. 53 ff. und 58) sowie auf die des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen (Urteil vom 31.01.2014 - ST 1 13 - juris Rn. 47) verwiesen. Keinesfalls könne aus Art. 26 Abs. 8 LV eine Sperrwirkung für alle Absätze des Art. 26 LV für die kommunale Ebene hergeleitet werden. Sinn und Zweck des Art. 26 Abs. 8 LV sei es, den Leser der Verfassung darauf hinzuweisen, dass die grundsätzlich allgemeinen Bestimmungen der vorangegangenen Absätze dieses Verfassungsartikels durch Art. 72 Abs. 1 Satz 2 LV modifiziert würden. Durch Art. 72 Abs. 1 Satz 2 LV werde das - bundesverfassungsrechtlich vorgegebene - Kriterium „Deutscher“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 LV den Staatsbürgerschaften der EU gleichgestellt, weshalb für die EU-Ausländer natürlich dann auch die Altersgrenze des Art. 26 Abs. 1 LV gelte. Die Auffassung des Beklagten führe zu dem abwegigen Ergebnis, dass es dem einfachen Gesetzgeber für die kommunale Ebene verwehrt wäre zu verlangen, dass der Wahlberechtigte eine bestimmte Aufenthaltsdauer im Land bzw. der jeweiligen Kommune oder eine Hauptwohnung in der Gemeinde vorweisen müsse. Denn Art. 26 Abs. 7 LV gelte - nach der Auffassung des Beklagten - nicht für die kommunale Ebene und Art. 72 Abs. 3 LV gebe dem einfachen Gesetzgeber nur das Recht, das Nähere zu den in Art. 72 Abs. 1, 2 LV dargelegten Grundsätzen zu regeln. Wenn der verfassungsändernde Gesetzgeber im Einklang mit der Auffassung des Beklagten Art. 26 Abs. 1 bis 8 LV von der kommunalen Ebene hätte abkoppeln wollen, so würde er zumindest teilweise gegen die Ewigkeitsklausel und gegen Bundesrecht (Art. 79 Abs. 3 GG bzw. Art. 64 Abs. 1 LV) verstoßen. Das in Art. 26 Abs. 1 LV vorgesehene Wahlalter von 18 Jahren sei bundesrechtlich vorgegeben. Selbst wenn Art. 26 Abs. 8 LV eine Sperrwirkung gegenüber der kommunalen Ebene beinhalten sollte, würde eine Sperrwirkung nur gegenüber Art. 26 Abs. 4 LV ausreichen. Selbst dann hätte Art. 26 Abs. 8 LV einen eigenständigen Anwendungsbereich. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die bis einschließlich dem Tag der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsätze der Kläger verwiesen. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Ergänzend zu den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden macht er geltend: Die Bestimmungen der Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 2, 79 Abs. 3 GG und 25 Abs. 1, 64 Abs. 1, 72 Abs. 1 LV regelten das Wahlalter nicht. Die Auffassung der Kläger, wonach die Volksbegriffe in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 25 Abs. 1 LV identisch seien, bedürfe nicht der Erörterung, da einerseits die Auffassung der Kläger, das Volk im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG sei einheitlich nur das Aktivvolk, erkennbar unzutreffend sei und andererseits auch eine zum Teil vorgenommene Differenzierung zwischen den Volksbegriffen in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG nicht den Schluss zu tragen vermöge, dass die §§ 12, 14 GemO verfassungswidrig seien. Denn unter dem Gesichtspunkt demokratischer Legitimation komme es - von der unabdingbaren Grundlage des Deutschen Volkes ausgehend - auf die Wahlberechtigung im Legitimationsakt an. Anhaltspunkte für die Auffassung der Kläger ergäben sich nicht aus der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung. Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.1951 (- 2 BVG 1/51 - „Südweststadt“) sei es um die Frage der Reichweite von Volkssouveränität im Bundesstaat gegangen. Selbstverständlich sei bei einem Volksentscheid auf Bundesebene (Art. 29 Abs. 4 GG a.F.) das Bundesvolk Legitimationssubjekt. Nichts anderes bringe das Bundesverfassungsgericht zum Ausdruck, wenn es ausführe, „das demokratische Prinzip bleibt im Rahmen des im Bundesstaat Möglichen dadurch gewahrt, dass im Falle des Art. 29 GG letzten Endes das Gesamtvolk im Bund, im Falle des Art. 118 Satz 2 GG die Bevölkerung im Neugliederungsgebiet entscheidet.“ Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.07.1958 (- 2 BF 3/58, 2 BF 6/58 - „Atomwaffen“) folge nichts für die Frage, ob Volk im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG stets Aktivvolk bedeute, weil es darin nur um das Aktivvolk und dessen Einordnung in die Verbandskompetenz gegangen sei. Die Entscheidung illustriere lediglich, dass auch der Begriff des Staatsvolks mit unterschiedlichen Bedeutungen versehen werden könne, ohne dass damit etwas über den Gehalt des Volksbegriffs in Art. 20 Abs. 2 GG ausgesagt wäre; vom „Staatsvolk“ stehe dort nichts. Etwas anderes folge nicht aus dem Urteil des Bremischen Staatsgerichtshofs vom 31.01.2014 (- St 1/13 - juris) zum Wahlrecht von Unionsbürgern zur Bremischen Bürgerschaft. In dieser Entscheidung sei es gerade auf die Frage der Staatsangehörigkeit angekommen. Die dort zitierte Kommentierung von Grzeszick in Maunz/Dürig zu Art. 20 Abs. 2, Rn. 79 gehe davon aus, dass das Volk im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG das deutsche Volk sei. Dementsprechend führe der Bremische Staatsgerichtshof (aaO Rn. 48) aus: „Regelungsspielräume des Landesgesetzgebers in Bezug auf Fragen der Wahlberechtigung unter der Wählbarkeit nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BremLV betreffen daher zum Beispiel das Wahlalter oder Wählbarkeitsbeschränkungen im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG.“ Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausländerwahlrecht (Urteil vom 31.10.1990 - 2 BVF 2/89, 2 BVF 89 - „Ausländerwahlrecht“) sei für die Position der Kläger nicht ergiebig. Auch ein Verstoß gegen Art. 26 LV scheide aus. Die Absätze 1 bis 7 des Art. 26 LV seien nicht anwendbar für Kommunalwahlen. Die Bestimmung einer Mindestwohndauer als Voraussetzung des Wahlrechts zum Gemeinderat für den einfachen Gesetzgeber folge aus Art. 72 Abs. 3 LV. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der Kläger zur Einführung einer Stimmenthaltung bei kommunalen Bürgerentscheiden (S. 16 der Klageschrift). Unklar bleibe, welchen Bezug diese Thematik zu Art. 26 LV aufweisen soll, weil Art. 26 Abs. 5 LV erkennbar nur für (Landes) Volksabstimmungen gelte. Der Maßstab des Art. 25 Abs. 1 LV werde durch Art. 26 Abs. 8 LV nicht derogiert. Art. 26 Abs. 8 LV verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, weil die Vorschrift das Staatsvolk als Legitimationssubjekt nicht berühre. Unrichtig sei, dass der (einfache) Gesetzgeber auf der Grundlage der Rechtsauffassung des beklagten Landes Deutschen oder EU-Ausländern ohne Wohnsitz in einer baden-württembergischen Kommune am Wahltag das Kommunalwahlrecht einräumen könne. Dem stünden die Artikel 72 Abs. 1, 71 Abs. 1 LV entgegen. Zu Art. 28 Abs. 1 GG habe das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 31.10.1990 - 2 BVF 28/89, 2 BVF 6/89 - juris Rn. 65) ausgeführt, dass die durch Wahlen vermittelte demokratische Legitimation der Gemeindevertretung von den in der Gemeinde ansässigen Deutschen auszugehen habe. Die §§ 12, 14 GemO seien auch ansonsten mit höherrangigem Recht vereinbar. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des beklagten Landes (3 Hefte sowie die Verwaltungsgerichtsakten im Parallelverfahren - 4 K 1537/14 - und im vorausgegangenen Eilverfahren - 4 K 1538/16 -) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.