Urteil
A 4 K 16909/17
VG Karlsruhe 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2019:0313.A4K16909.17.00
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Leitsätze
1. Das Vorbringen eines männlichen Asylantragstellers, der erstmalige homosexuelle Geschlechtsverkehr in der Form des Analverkehrs sei ohne weitere Vorbereitungshandlungen schmerzfrei durchgeführt worden und vom passiven Partner als angenehm empfunden worden, ist aufgrund der anatomischen Gegebenheiten im menschlichen Körper lebensfern und damit nicht glaubhaft.(Rn.40)
2. Dies gilt darüber hinaus insbesondere dann, wenn der Asylantragsteller vor seiner Ausreise für sich und seine Ehegattin ein Schengen-Visum zu touristischen Zwecken beantragt hat.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vorbringen eines männlichen Asylantragstellers, der erstmalige homosexuelle Geschlechtsverkehr in der Form des Analverkehrs sei ohne weitere Vorbereitungshandlungen schmerzfrei durchgeführt worden und vom passiven Partner als angenehm empfunden worden, ist aufgrund der anatomischen Gegebenheiten im menschlichen Körper lebensfern und damit nicht glaubhaft.(Rn.40) 2. Dies gilt darüber hinaus insbesondere dann, wenn der Asylantragsteller vor seiner Ausreise für sich und seine Ehegattin ein Schengen-Visum zu touristischen Zwecken beantragt hat.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1. Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, dem der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Gründe für eine Rückübertragung auf die Kammer sind nicht ersichtlich. 2. Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, nachdem sie in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 3. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Aufhebungsanträge), da er weder Ansprüche auf die Zuerkennung eines flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus noch auf die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten hat. An der internationalen Zuständigkeit der Beklagten nach Maßgabe der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: „Dublin III-VO“), besteht kein Zweifel, nachdem diese von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht hat und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als maßgeblichem Entscheidungszeitpunkt die Zuständigkeit der Beklagten auch mit der zwischenzeitlich seit mehr als sechs Monaten abgelaufenen Gültigkeitsdauer des Visums begründet worden ist (Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO). Davon scheint auch der Kläger ausweislich seines Verpflichtungsantrags auszugehen. a) Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. aa) Dem Kläger droht keine Verfolgung aufgrund der von ihm nunmehr vorgebrachten sexuellen Orientierung. Zwar stellt die Homosexualität eines Asylantragstellers gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG das Merkmal einer sozialen Gruppe dar, sodass Handlungen im Sinne des § 3a Abs. 1-3 AsylG im Heimatstaat des Betroffenen, die an dieses Merkmal anknüpfen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen, soweit die weiteren rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies kann jedoch ebenso wie die Frage, ob derzeit in Nigeria eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung von Homosexuellen besteht, offenbleiben, da die Angaben des Klägers nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft sind. Ist – wie im vorliegenden Fall – der Sachverhalt soweit ermittelt, dass alle ernsthaft in Betracht kommenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind, entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Ziel dieser Würdigung des Gesamtergebnisses und insbesondere der verfügbaren Beweis- und Erkenntnismittel ist die Begründung der richterlichen Überzeugung über das Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen bestimmter erheblicher Umstände; hier der Homosexualität des Klägers. Es ist demgemäß zu erkennen, wie stark oder schwach die einzelnen Umstände und Elemente des Prozessstoffs auf das Vorhandensein bzw. Nicht-Vorhandensein der behaupteten Tatsache hinweisen, wobei das aus seiner Lebens- und Welterfahrung gewonnene Erfahrungswissen und die Erfahrungssätze des erkennenden Richters den Maßstab bilden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.1971 – VIII C 24.70 –, BVerwGE 38, 10 ). Dabei ergänzen das dem Gericht bekannte Wissen über allgemein offenkundige Tatsachen bzw. die aus der amtlichen Tätigkeit gewonnenen Kenntnisse diesen Maßstab der Beweiswürdigung (Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 108 VwGO Rn. 16 (Stand: April 2013), m.w.N.). Diese Überzeugungsbildung des Gerichts unterliegt seiner „Freiheit“, d.h. einer richterlichen Einschätzungsprärogative (Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth (Hrsg.), VwGO, 6. Aufl., 2014, § 108 Rn. 10). Diese findet ihre Grenze in den Denkgesetzen, dem Willkürverbot und in dem Gebot der vollständigen Würdigung des gesamten Prozessstoffs (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2012 – 8 B 47.12 –, NVwZ-RR 2013, 97 ). In diesem Rahmen ist das Gericht berechtigt, auf jedes Einzelelement des Prozessstoffs zurückzugreifen, andererseits aber auch verpflichtet, das Gesamtergebnis des Verfahrens auszuschöpfen (statt vieler BVerwG, Urt. v. 14.06.1985 – 6 C 33.82 –, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 169; Beschl. v. 21.01.2014 – 10 B 3.14 –, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 81). Bilden – wie auch im vorliegenden Fall – Aussagen natürlicher Personen über Wahrnehmungen und Erlebnisse die einzigen Mittel zur Sachverhaltsermittlung, sind diese im Wege der Aussageanalyse dahingehend zu würdigen, ob sie glaubhaft sind, d.h. ob sie Tatsachen schildern, hinsichtlich derer das Gericht überzeugt ist, dass sie sich – wie sie im Verwaltungsverfahren und im Prozess vorgebracht wurden – zugetragen haben (vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 108 VwGO Rn. 13 (Stand: April 2013), m.w.N.). Kein anderer Maßstab gilt für die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, da im Asylverfahren hinsichtlich des Flucht- oder Verfolgungsschicksals des Asylsuchenden regelmäßig als einziges Erkenntnismittel die Angaben des oder der Asylsuchenden als „Zeuge in eigener Sache“ in Betracht kommen und so gesteigerte Bedeutung erfahren (BVerwG, Beschl. v. 10.05.2002 – 1 B 392.01 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259; Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32). Gegenstand der Prüfung der Glaubhaftigkeit, welche in Ermangelung anderer Ermittlungsansätze aufgerufen ist, ist die Frage, ob die Angaben der jeweiligen Aussageperson hinsichtlich eines bestimmten tatsächlichen Geschehens zutreffen oder nicht. Dabei ist zunächst zu unterstellen, dass die Aussage weder wahr noch falsch ist; es sind auf Grundlage eines Glaubhaftigkeitswerts von Null weitere Hypothesen zu bilden und auf ihr Zutreffen zu überprüfen (sog. „Nullhypothese“, vgl. hierzu m.w.N. BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98 – NJW 1999, 2746 ; zu deren Anwendbarkeit außerhalb des Strafprozesses LSG Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2011 – L 6 VG 584/11 –, BeckRS 2012, 70690; zu deren Bedeutung für die richterliche Beweiswürdigung BGH, Urt. v. 27.03.2003 – 1 StR 524/02 –, NStZ-RR 2003, 206 ). Ergibt sich, dass die Hypothese, die Aussage sei weder wahr noch falsch, nicht zutreffen kann, bspw. weil sich die Aussage durch genügend Qualitätsmerkmale auszeichnet, die den Schluss rechtfertigen, dass sie der Wahrheit entspricht, d.h. die „Nullhypothese“ mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt (BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98 – NJW 1999, 2746 ; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.12.2005 – 4 Ws 163/05 –, NJW 2006, 3506; VG Meiningen, Beschl. v. 08.12.2011 – 6 D 60012/11 Me –, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 29.08.2017 – A 4 K 6065/16 –). Demnach ist in einem ersten Schritt von der Hypothese auszugehen, dass Aussagen über Erlebtes und Nicht-Erlebtes sich in ihrer Qualität unterscheiden (sog. „Undeutsch-Hypothese“, vgl. zum Ganzen Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 283 ff.), sodass die Aussage zunächst inhaltsorientiert und sodann merkmalsorientiert dahingehend überprüft werden kann, ob sie Merkmale bzw. Anzeichen enthält, die für ihre Glaubhaftigkeit sprechen (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.12.2005 – 4 Ws 163/05 –, NJW 2006, 3506). Als solche sog. „Realitäts-“ oder „Glaubhaftigkeitsanzeichen“ kommen insbesondere ein Detailreichtum, Angaben zu im Hintergrund stehenden Umständen, die Schilderung eigener subjektiver Empfindungen oder Gefühle sowie eine nicht chronologische und unpräzise – gleichwohl inhaltlich ausführliche – Erzählweise im Gegensatz zur Wiedergabe angelernter oder ausgedachter Informationen in Betracht (vgl. bspw. BVerwG, Urt. v. 19.07.2006 – 2 WD 13/05 –, NVwZ-RR 2007, 182; LSG Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2011 – L 6 VG 584/11 –, BeckRS 2012, 70690; VG Augsburg, Urt. v. 21.05.2013 – Au 7 K 12.30245 –, BeckRS 2013, 51876; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 370 ff. und 409 ff.). Dabei ist im Einzelfall derjenige zu fordernde Maßstab an Detailreichtum, Hintergrundumständen und zur Erzählweise anhand der jeweiligen Aussageperson und ihrer subjektiven Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu bestimmen. Es ist danach zu fragen, ob im Falle des Vorliegens abstrakter Realitätskennzeichen die konkrete Aussageperson subjektiv nach ihren intellektuellen Fähigkeiten und nach den von ihr erwartbaren – ggf. auch fachlichen Kenntnissen – über den Aussagegegenstand in der Lage wäre, eine Aussage der festgestellten Qualität auch dann abzuliefern, wenn sie nicht der Wahrheit entspräche (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 484). Der Annahme einer Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers hinsichtlich seiner Homosexualität – die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist – steht entgegen, dass die Tatsachenschilderung des Klägers jeder emotionalen oder persönlichen Bedeutung entbehrte. Sie blieb im Kerngeschehen – insbesondere hinsichtlich des erstmaligen homosexuellen Geschlechtsverkehrs – farblos und oberflächlich. Auch auf weitere Nachfragen erfolgte keine Konkretisierung. Lebensfern ist dabei die Schilderung, dass dem erstmaligen Analverkehr abgesehen von Zärtlichkeiten wie Küssen und Berührungen keine weiteren Vorbereitungshandlungen vorangegangen seien. Denn bei dem – im Falle der Analpenetration betroffenen – menschlichen Schließmuskel handelt es sich um einen ringförmigen Muskel, welcher nicht ohne Vorbereitung ohne Weiteres dehnbar ist. Das Eindringen in den Anus eines anderen Menschen bedarf deshalb besonderer Vorbereitung, da im menschlichen Analkanal – anders als im menschlichen Vaginalkanal – keine Sekretdrüsen vorhanden sind, welche ein das Eindringen in den Körper erleichterndes bzw. ermöglichendes Sekret absondern könnten. Gerade beim erstmaligen Analverkehr wäre dies neben einer vorangehenden Weitung des Schließmuskels erforderlich, um Verletzungen in diesem Bereich und starke Schmerzen des passiven Partners zu vermeiden. Dass derartige Schmerzen aufgetreten wären, ist aus den Schilderungen des Klägers nicht hervorgegangen. Vielmehr hat er angegeben, dass dem Freund jene Nacht gefallen habe, was nach alledem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein dürfte. Dessen ungeachtet steht der Annahme einer Glaubhaftigkeit seiner Angaben der bereits für sich genommen entgegen, dass der Kläger in Griechenland nicht nur für sich, sondern auch für eine weibliche, im Visumverfahren als seine Ehegattin bezeichnete, Person mit demselben Nachnamen unter Angabe einer konkreten Passnummer ein Visum beantragt hat. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen auch nicht die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lichtbilder, da das dort abgebildete Haus jedes beliebige Haus darstellen kann, ohne dass ein individueller Bezug zum Kläger erkennbar wäre. Nichts anderes gilt für die vorgelegte Sterbeurkunde des vermeintlichen Bruders des Klägers – D... E... –, da die dort angegebene Todesursache – multiples Organversagen und mulitiple Frakturen – gleichermaßen von jedem beliebigen Unfall herrühren kann. bb) Soweit der Kläger etwaige Rachehandlungen der Familie seines Freundes besorgt, erfüllen diese nicht die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft, da diese nicht an die in §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1-3 AsylG genannten Merkmale anknüpfen und aufgrund dieser erfolgen. b) Nach alledem besteht sind auch die Voraussetzungen der Asylberechtigung nicht zur Überzeugung des Gerichts erfüllt. c) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden – wie die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – droht (§ 4 Abs. 1 AsylG). Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Nigeria bestünde. Soweit der Kläger vorbringt, dass er von einem Geheimbund oder den Bewohnern seines Heimatdorfes verfolgt würde, verhilft dies der Klage insoweit ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn dieser Vortrag ist ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft. In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat der Kläger zum Unfallgeschehen am Fluss angegeben, dass er zu spät gekommen sei und dass die Leiche seines Freundes später ins Dorf gebracht worden sei. Dies steht in Widerspruch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er bei der Rettung des Freundes anwesend gewesen sei und ihn mit seinem Cousin ins Krankenhaus gebracht habe. Dieser Widerspruch in der Darstellung des Kerngeschehens verwehrt die Annahme einer Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Jedenfalls aber hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass er in Abuja, wo er gelebt und gearbeitet habe, keinen Schutz in Gestalt einer inländischen Fluchtalternative finden könne, sodass die zumutbare Möglichkeit internen Schutzes besteht (§§ 3e Abs. 1, 4 Abs. 3 AsylG). Hierfür spricht insbesondere, dass der Kläger offenbar noch die Möglichkeit hatte, das Visumverfahren zu durchlaufen, bevor er Nigeria verließ. Es dürfte ihm aufgrund seiner universitären Berufsausbildung möglich und zumutbar sein, sich dort erneut eine Existenz aufzubauen, zumal der Kläger unter Vorlage einer Bankbescheinigung angegeben hat, zum Ausreisezeitpunkt über 2,4 Millionen Naira – umgerechnet etwa 5.500-6.000 Euro – verfügt zu haben, welche er durch seine Erwerbstätigkeit erwirtschaftet habe. d) Das Bestehen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Recht verneint. aa) Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan worden und ist auch sonst nicht ersichtlich. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein – hier einzig in Betracht kommender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Schlechte humanitäre Verhältnisse als solche können nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht-staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will, beruhen. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, wenn diese nicht überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 –, juris). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nach alledem nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine unmenschliche Behandlung im obigen Sinne droht, sind den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. bb) Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt worden. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Es muss sich daher um eine bestehende individuelle Gefahr handeln (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 12. Aufl., 2018, § 60 AufenthG Rn. 52). Das Vorliegen einer solchen ist im Wege einer Gefahrenprognose zu ermitteln, wobei das erkennende Gericht im Hauptsacheverfahren Überzeugungsgewissheit erlangen muss (BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 – 10 B 1.11 –, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43). Derartiges ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. 4. Auch die auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG beruhende Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG im verfahrensgegenständlichen Bescheid begegnen keinen rechtlichen Bedenken. 5. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Unterlegene Beteiligte die Kosten trägt. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags. Der im Jahr 1982 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste mit einem Visum zunächst in das Gebiet der Republik Griechenland und von dort weiter in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 12.07.2017 einen Asylantrag. Der Ankunftsnachweis datiert vom 21.06.2017. Der Kläger wurde beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Heidelberg am 12.07.2017 zur Zulässigkeit des Asylantrags und seinen Fluchtgründen in Bezug auf den Herkunftsstaat angehört. Hinsichtlich seiner Angaben sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und verweist auf die zutreffenden Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.12.2017 (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Behördenakte enthält neben weiterer Unterlagen den Visumantrag des Klägers bei der griechischen Botschaft. Dieser wurde dort mit einem Begleitschreiben seines Unternehmens eingereicht, wonach dieser den Jahresurlaub mit seiner Ehegattin R... E..., Passnummer ..., in Griechenland verbringen wolle. Ferner enthält die Behördenakte die Sterbeurkunde des D... E... vom ... sowie Lichtbilder eines baufälligen Hauses. Ein an die zuständige griechische Dublin-Kontaktstelle gerichtetes Aufnahmeersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge blieb insoweit erfolglos als die griechischen Behörden die Aufnahme des Klägers mit der Begründung ablehnten, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Kläger einen Asylantrag gestellt sowie mit dem griechischen Visum in das Unionsgebiet eingereist und auch nicht wieder ausgereist sei. Daraufhin wurde ausweislich des Vermerks vom 27.11.2017 der Asylantrag des Klägers im nationalen Verfahren weiterbearbeitet. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.12.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria unter Setzung einer Ausreisefreist von 30 Tagen nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Folge einer Abschiebung auf 30 Monate nach deren Durchführung. Wegen der Begründung wird auf diesen Bescheid Bezug genommen. Der Kläger hat beim erkennenden Gericht am 14.12.2017 die vorliegende Klage erheben lassen. Wegen der Begründung wird auf seine Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und die Asylberechtigung zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.12.2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und bezieht sich zur Begründung auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Mit Beschluss der Kammer vom 08.01.2019 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger informatorisch angehört. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Kläger an, die Probleme hätten im Dezember 2016 angefangen. Er habe seinen Cousin im Dorf besucht. Dort habe auch der Sohn des dortigen Königs gelebt, der sein Freund sei. Sie hätten sich aus der Ausbildung in Abuja gekannt, wo sie zusammen ein Zimmer bewohnt hätten. Dort hätten sie Gefühle füreinander entwickelt. Sie seien vorsichtig gewesen, damit die Leute das nicht erfahren. Beim Besuch im Dorf hätten sie sich berührt und seien vom kleinen Bruder seines Freundes beobachtet und fotografiert worden. Sie hätten den Blitz bemerkt. Sie hätten den Bruder noch davon abgebracht, sie beim König anzuzeigen, weil sie ein Tabu begangen hätten. Der Bruder habe jedoch gesagt, er werde das Bild erst löschen, wenn er sich sicher sei, dass sich dies nicht wiederholen werde. Er und sein Freund seien zum Fluss gegangen und hätten dort gespielt. Der Cousin habe gesagt, er komme später dazu, weil er einen Termin mit seiner Freundin habe. Sie seien dort am Strand gewesen. Der Kläger habe dann festgestellt, dass der Prinz nicht gut schwimmen könne; er habe schon während der Ausbildung an Epilepsie gelitten. Er sei dann ins Wasser gefallen, wo er gekämpft habe. Der Kläger habe dann jemanden geholt, um ihn zu retten. Man habe den Freund dann aus dem Wasser gezogen und festgestellt, dass dieser nicht mehr gut habe atmen können. Mit dem Auto des Cousins habe man ihn dann gemeinsam ins Krankenhaus verbracht, wo er bei der Ankunft verstorben sei. Abends habe man den Kläger dann zum Palast geholt. Er habe versucht alles zu erklären, aber man habe ihm nicht geglaubt. Der jüngere Bruder habe dann das Foto gezeigt und gesagt, der Kläger habe den Prinzen umgebracht, um alles zu vertuschen. Man habe ihn dann zum Dorfschrein gebracht und an einen Baum gefesselt. Er sei dort länger als zwei Tage ohne Wasser und Nahrung geblieben, bis ihn sein Cousin befreit habe. Er sei dann nach Abuja gegangen. Dort habe er gedacht, die Sache würde vielleicht in Vergessenheit geraten, und habe mit einem beruflichen Projekt begonnen. Er habe dann aber am 04.04. mitbekommen, dass sein älterer Bruder verletzt worden sei. Er sei zum Krankenhaus gefahren. Der Bruder habe erzählt, dass Leute gekommen seien. Am 15.04. gegen 10:00 Uhr sei dann der Bruder gestorben. Sein Cousin habe ihm mitgeteilt, dass das Haus im Dorf verbrannt worden sei. Man habe gesagt, der Kläger habe sich an schwuler Liebe beteiligt. Dort gelte das Sharia-Gesetz. Bei Homosexualität werde eine Person umgebracht. Er habe deshalb bis zur Ausreise in Hotels gelebt und ein Visum beantragt. Auf Nachfrage teilte der Kläger mit, dass sich das Dorf in Uromi befinde. Der Fluss liege an der Grenze von Ugboha und Uromi und heiße Oha River. Dort seien sie zu Fuß hingegangen. Es habe etwa 45 Minuten gedauert. Auf Nachfrage, wie er die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge empfand, gab er an, dass er Angst gehabt habe, seine Homosexualität auszusprechen. Daran habe – so auf Nachfrage – auch die ausführliche Belehrung nichts geändert. Jetzt sei es seine einzige Option, weshalb er es ausspreche. Auf Nachfrage, wie er aus dem Dorf am Tag seiner Flucht nach Abuja gekommen sei, gab er an, dass dies mit dem Bus erfolgt sei. Auf Nachfrage gab er an, der Bus sei bereits dagewesen als sie ankamen. Er sei grad beladen worden. Die 2.500 Naira für den Bus habe sein Cousin bezahlt. Die Flucht sei nachts und erst nach zwei Tagen erfolgt, weil der Cousin vorsichtig habe sein müssen. Zwischen der Befreiung aus der Fesselung und der Abfahrt des Busses hätten etwa 2,5 bis 3 Stunden gelegen. Die Zeit habe er bei seinem Cousin verbracht. Weiter informatorisch befragt gab der Kläger an, bis zur Ausreise in Abuja gelebt zu haben. Er habe als Bauingenieur gearbeitet. Nach seiner Ausbildung habe er seinen Cousin im Dorf besucht. Der Prinz bzw. Freund sei auch dort gewesen. Den habe er auch manchmal besucht. Seine Homosexualität habe er im dritten Jahr an der Universität bemerkt, weil sie im gleichen Raum gelebt hätten. Es habe so begonnen, dass sie nachts geschlafen hätten. Dann hätten sie begonnen sich zu berühren. Am nächsten Morgen habe der Freund dann gesagt, dass es ihm gefallen habe und er es gern weiterhin hätte. Der Kläger habe gesagt, dass das für ihn Ordnung sei, weil er auch keine Freundin habe. Befragt danach, warum er erst das Visumverfahren durchlaufen habe, gab der Kläger an, er habe es nicht eilig gehabt, weil er in Hotels übernachtet habe. Das Visum habe er bei der griechischen Botschaft beantragt, weil diese in der Nähe des Hotels gewesen sei. Ein Agent, der für das selbe Unternehmen wie er gearbeitet habe, habe ihm geholfen. Korruptionszahlungen habe er nicht leisten müssen. Er habe gegenüber der Botschaft angegeben, dass er zu touristischen Zwecken reisen wolle. Die Ausstellung habe sieben Tage gedauert; die Antragstellung sei wohl im Monat Mai erfolgt. Weiter befragt nach den Umständen und der Entwicklung der Beziehung zu seinem Freund gab der Kläger an, dass die Beziehung weitergegangen sei, bis er mit dem Studium fertig gewesen sei. In den Ferien seien sie zu ihm gegangen. Sie hätten sich auch am Telefon gesprochen. Er habe ihn geliebt. In Deutschland habe er keine Beziehungen gehabt. Alle, die ihm in Nigeria wichtig gewesen seien, seien tot. Deswegen sei er niedergeschlagen. In der Universität hätten die Leute gewusst, dass der Freund ein Prinz ist. Man habe sie auch Hand in Hand gehen sehen. Dies sei aber auch nichts besonderes. Auf die Nacht, in welcher der erste Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, hätten sie sich nicht vorbereitet. Sie hätten – so auf weitere Nachfragen – begonnen sich zu berühren und sich geküsst. Der Geschlechtsverkehr sei so abgelaufen, dass er in den Freund eingedrungen sei. Auf Nachfrage gab er an, aufgrund der vorangegangenen Stimulation vorher bereits in ein Toilettenpapier ejakuliert zu haben. Besondere Handlungen hätten sie vor dem Geschlechtsverkehr nicht vorgenommen. Nochmals zum maßgeblichen Vorfall am Fluss befragt gab der Kläger an, dass sie am Ufer Ball gespielt hätten. Der Ball sei dann in Wasser gefallen als der Prinz versucht habe, diesen zu fangen. Der Fluss habe den Ball an eine andere Ecke getrieben. Er habe gesehen, dass sein Freund sich bemüht habe, den Ball zu holen. Als der Freund im Wasser gewesen sei, habe der Kläger versucht, schnell jemanden zu holen. Er habe jemanden gesehen, der gerade von einem Acker gekommen sei. Der habe schwimmen können und habe den Freund herausgezogen. Auf Nachfrage gab der Kläger an, dass er dabei gewesen sei, als der Freund aus dem Wasser gezogen wurde. Da habe der Freund noch gelebt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Ausdruck der elektronischen Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.