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Urteil

4 K 4266/20

VG Karlsruhe 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2021:1020.4K4266.20.00
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Leitsätze
Bei der Beurteilung der Frage, welche Handlungen einem subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Beschaffung eines Nationalpasses zumutbar sind, ist dessen besondere Gefährdungssituation zu berücksichtigen. Geht die Gefährdung, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt hat, vom Staat selbst aus, ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob die konkret zur Passbeschaffung geforderte Handlung einer erneuten Unterschutzstellung entspricht. Eine Unterschutzstellung kann bei einem eritreischen Staatsangehörigen insbesondere dann vorliegen, wenn die Beantragung und Annahme eines Nationalpasses mit staatsbürgerlichen Pflichten wie der Entrichtung der sog. Aufbausteuer verbunden wird (im Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.10.2018 – 19 ZB 15.428 –, juris Rn. 12).(Rn.48)
Tenor
1. Die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 10.06.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2020 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Beurteilung der Frage, welche Handlungen einem subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Beschaffung eines Nationalpasses zumutbar sind, ist dessen besondere Gefährdungssituation zu berücksichtigen. Geht die Gefährdung, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt hat, vom Staat selbst aus, ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob die konkret zur Passbeschaffung geforderte Handlung einer erneuten Unterschutzstellung entspricht. Eine Unterschutzstellung kann bei einem eritreischen Staatsangehörigen insbesondere dann vorliegen, wenn die Beantragung und Annahme eines Nationalpasses mit staatsbürgerlichen Pflichten wie der Entrichtung der sog. Aufbausteuer verbunden wird (im Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.10.2018 – 19 ZB 15.428 –, juris Rn. 12).(Rn.48) 1. Die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 10.06.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2020 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. I. Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer durch die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 10.06.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021 – 8 LB 97/20 –, juris Rn. 24) einen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 AufenthV in der seit dem 29.06.2009 geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.2009, BGBl I, S. 1287). Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Nach § 6 S. 1 AufenthV darf im Inland ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 AufenthV insbesondere ausgestellt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (Nr. 1 1. Alt.) oder ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, sobald er als Inhaber eines Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt (Nr. 2 1. Alt.). Der Kläger besitzt unstreitig weder einen Pass noch einen Passersatz. Er war bis zum 18.10.2020 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Am 15.10.2020 – vor Ablauf der Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels – wurde ihm eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, welche ein halbes Jahr lang gültig sein sollte. Diese Fiktionsbescheinigung ist zwischenzeitlich, wie die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, bis zum 09.02.2022 verlängert worden. Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger eine neue Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ausgestellt wird, sobald er die Passpflicht erfüllt (vgl. § 6 S. 1 Nr. 2 1. Alt. AufenthV). Der Kläger kann einen eritreischen Nationalpass nicht auf zumutbare Weise erlangen (1.). Die Erteilung eines Reiseausweises ist auch nicht nach § 5 Abs. 4 AufenthV ausgeschlossen (2.). Liegen – wie hier – die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 S. 1 Nr. 2 1. Alt. AufenthV vor, steht die Erteilung des Reiseausweises grundsätzlich im Ermessen der Behörde, dessen Ausübung die Gerichte in den Grenzen des § 114 VwGO kontrollieren. Vorliegend ist dieses Ermessen allerdings durch die Regelung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) derart reduziert, dass die Erteilung des Reiseausweises die einzig mögliche ermessensfehlerfreie Entscheidung darstellt (3.). Der Umstand, dass der Kläger im Ergebnis ebenso behandelt wird wie ein Flüchtling, stellt keinen Verstoß gegen die in Art. 25 der Qualifikationsrichtlinie enthaltene Wertung dar (4.). 1. Bei der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Ausländerbehörde verfügt insoweit über keinen Einschätzungsspielraum. Auslegung und Anwendung dieses Begriffs unterliegen der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2020 – 11 S 3282/19 –, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.10.2018 – 19 ZB 15.428 –, juris Rn. 9). Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaats zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen solchen Ausnahmefall begründenden Umstände sind grundsätzlich vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.12.2020 – 10 ZB 20.2157 –, juris Rn. 6). Vorliegend scheitert die Zumutbarkeit der Vorsprache bei der eritreischen Auslandsvertretung nicht an dem subsidiären Schutzstatus des Klägers (a.). Eine solche Vorsprache führt auch nicht zu einer Gefährdung seiner noch in Eritrea lebenden Verwandten (b.) Allerdings kann vom Kläger nicht verlangt werden, die sog. Aufbausteuer an den eritreischen Staat zu entrichten, deren Zahlung Voraussetzung für die Ausstellung eines Nationalpasses an einen im Ausland lebenden Eritreer ist (c.). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung zudem aus einer bestehenden Verpflichtung zur Abgabe einer sog. Reueerklärung folgt (d.). a. Im Asylverfahren des Klägers (A 9 K 495/17) wurde das Bundesamt durch das rechtskräftige Urteil des VG Karlsruhe vom 14.05.2019 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Das Bundesamt ist dieser Verpflichtung mit Bescheid vom 12.07.2019 nachgekommen. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde im Asylurteil mit einer dem Kläger drohenden Einziehung zum Militär- bzw. Nationaldienst begründet. Dieser Dienst sei aufgrund der Bedingungen, denen die Dienstleistenden ausgesetzt seien, als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK zu bewerten. Die Einschätzung der 9. Kammer des VG Karlsruhe deckt sich auch aktuell mit den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemachten Erkenntnissen. Es komme zu Menschenrechtsverletzungen, die eine grundlegende Reform des Militär- bzw. Nationaldienstes dringlich nahelegten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25.01.2021, Stand: November 2020, S. 16, im Folgenden: Auswärtiges Amt, Bericht vom 25.01.2021). Dazu gehörten unmenschliche und erniedrigende Strafen sowie Folter. Der Nationaldienst komme in manchen Fällen der Zwangsarbeit gleich (Länderinformation der Staatendokumentation Eritrea des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2021 S. 11; im Folgenden: BfA Österreich, Länderinformationsblatt). Gerade im militärischen Bereich des Nationaldienstes seien Arbeitseinsätze hart. Es gebe Berichte über 72-Stunden-Wochen, und die militärischen Übungen seien übertrieben anspruchsvoll (vgl. European Asylum Support Office – EASO –, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 41; im Folgenden: EASO, Informationsbericht). Drakonische und willkürliche Strafen knüpften nicht lediglich an fehlende Disziplin, sondern auch daran an, dass ein Betroffener seine Übungen nicht richtig lerne (vgl. EASO, Informationsbericht, a.a.O. S. 40). Subsidiär Schutzberechtigten ist es allerdings grundsätzlich zumutbar, sich bei den Auslandsvertretungen ihres Herkunftsstaats um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021, a.a.O. Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2016 – 18 A 951/15 –, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.10.2018, a.a.O. Rn. 7; VG Gießen, Urteil vom 28.07.2015 – 6 K 3108/15.GI –, juris Rn.17). Ihre Rechtsstellung in Bezug auf die Erlangung von Reisedokumenten ist in Art. 25 der Qualifikationsrichtlinie anders geregelt als jene anerkannter Flüchtlinge. Die Mitgliedstaaten der EU stellen nach Art. 25 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise für Reisen außerhalb ihres Gebiets aus, soweit zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem nicht entgegenstehen. Demgegenüber sieht Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie vor, dass die EU-Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets ausstellen, soweit keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Anders als bei Flüchtlingen kommt es bei subsidiär Schutzberechtigten demnach darauf an, ob die Beschaffung eines nationalen Passes möglich ist. Deshalb kann der subsidiäre Schutzstatus allein nicht zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung führen, da ansonsten in Bezug auf die Ausstellung von Reisedokumenten eine Gleichbehandlung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten erfolgen würde. Eine solche – pauschale – Gleichstellung ist in Art. 25 der Qualifikationsrichtlinie gerade nicht vorgesehen und wird durch diese Regelung auch nicht beabsichtigt. Vor Einführung der Vorgängerregelung, des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EU, hatte das EU-Parlament – Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten – der EU-Kommission vorgeschlagen, die beabsichtigte Regelung in Art. 25 Abs. 2 (dem damaligen Art. 23 Abs. 2 des Entwurfs der Kommission) dahingehend zu ändern, dass die Mitgliedstaaten Personen mit subsidiärem Schutzstatus Reisedokumente „unter den gleichen wie den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen“ ausstellen (Bericht des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten vom 08.10.2002, KOM(2001) 510 – C5-0573/2001 – 2001/0207 (CNS)). Zur Begründung führte das EU-Parlament aus, dass es unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechte keine Gründe für eine unterschiedliche Beurteilung von Personen mit Flüchtlingsschutz und solchen mit subsidiärem Schutz gebe. Der Änderungsantrag des Parlaments wurde durch die Kommission allerdings abgelehnt und dementsprechend nicht in die Regelung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EU aufgenommen, weshalb eine grundsätzliche Gleichstellung subsidiär Schutzberechtigter mit Flüchtlingen nachweislich nicht beabsichtigt war. Anders als die heutige Regelung sah Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EU zusätzlich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keinen Nationalpass erhalten konnten, zumindest dann Reisedokumente durch die Mitgliedstaaten ausgestellt werden sollten, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe die Anwesenheit des Betroffenen in einem anderen Staat erforderten. Aus dem Wegfall dieses Zusatzes in der heutigen Fassung des Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie lässt sich schließen, dass für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer kein konkreter Reiseanlass zu fordern ist (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2016 – 19 ZB 14.2708 –, juris Rn. 7). An dem Umstand, dass eine Unmöglichkeit der Erlangung eines Nationalpasses vorliegen muss, hat sich indes gerade nichts geändert, da die entsprechende Formulierung weiterhin Bestandteil des Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie ist. Vorliegend ist auch nicht aufgrund eines „wertenden Vergleichs der Fluchtgründe“ des subsidiär schutzberechtigten Klägers mit der Situation eines anerkannten Flüchtlings von einer Unzumutbarkeit der Vorsprache bei der eritreischen Auslandsniederlassung auszugehen (ebenfalls in Bezug auf den Militärdienst in Eritrea verneinend: VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2021 – 11 A 38/20 –, juris Rn. 23 und 24; vgl. auch Urteil vom 25.06.2021 – 11 A 270/20 –, juris Rn. 25; a. A. jedoch: VG Köln, Urteil vom 04.12.2019 – 5 K 7317/18 –, juris Rn. 37; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 26.01.2015 – W 7 14.1220 –, juris Rn. 25). Schutzgrund des Flüchtlingsstatus ist der Ausschluss aus der staatlichen Friedensordnung aufgrund eines bestimmten Merkmals. Damit ist die Gefahr eines ernsthaften Schadens selbst dann nicht vergleichbar, wenn sie bei subsidiär Schutzberechtigten vom Staat ausgeht, sofern dieser – wie vorliegend – seine Staatsangehörigen generell und undifferenziert schlecht behandelt (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021, a.a.O.; dazu auch VG Wiesbaden, Urteil vom 08.06.2020 – 4 K 2002/19.WI –, juris Rn. 20). Im Asylurteil vom 14.05.2019 wurde in Bezug auf den Kläger festgestellt, dass die diesem durch die Einziehung zum Militärdienst in Eritrea drohende Gefahr nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfe. Der eritreische Staat schreibe nicht allen Dienstverweigerern ohne weitere Anhaltspunkte eine gegnerische politische Haltung zu. Die Ablehnung des Flüchtlingsstatus in diesen Fällen hat der VGH Baden-Württemberg in zwei aktuellen Entscheidungen mit entsprechender Begründung bestätigt (Urteil vom 13.07.2021 – A 13 S 1563/20 –, juris Rn. 37; Urteil vom 08.07.2021 – A 13 S 403/20 –, juris Rn. 30; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 – 19 A 1857/19.A –, beck online Rn. 25 und 26). Beim Kläger kommt hinzu, dass er Eritrea bereits als Kleinkind – und nicht etwa im dienstfähigen Alter zur Verhinderung seiner Einziehung zum Nationaldienst – verlassen und sich zu keinem Zeitpunkt politisch betätigt hat. Er hat im vorliegenden Verfahren lediglich angegeben, er nehme eine kritische bzw. oppositionelle Haltung gegenüber dem eritreischen Staat ein. Diese Haltung hat er allerdings nie in der Öffentlichkeit kommuniziert. Daher bestehen keine Hinweise darauf, dass der eritreische Staat im Fall des Klägers ausnahmsweise von einer oppositionellen Haltung ausgehen könnte, die einer persönlichen Vorsprache bei der eritreischen Auslandsvertretung entgegenstünde. b. Repressionen gegen Familienangehörige des Klägers in Eritrea sind nicht zu befürchten. Nach den Angaben des Klägers lebt – mutmaßlich – nur noch seine Mutter in Eritrea. Ob er weitere Angehörige dort hat, vermochte er in der mündlichen Verhandlung nicht zu sagen. Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden und in der mündlichen Verhandlung eingeführten Erkenntnismitteln ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Vorsprache vor eritreischen Auslandsniederlassungen zum Zweck der Beantragung von Dokumenten Nachteile für in Eritrea lebende Angehörige zur Folge haben könnte. Ausweislich der Erkenntnisse des Auswärtigen Amts führt allein die Vorsprache zur Passbeschaffung in einer eritreischen Auslandsvertretung nicht zu Nachteilen für Familienangehörige in Eritrea (Auswärtiges Amt, Bericht vom 25.01.2021, a.a.O. S. 26). Selbst wenn der eritreische Staat dem Kläger unterstellen sollte, dass dieser illegal ausgereist ist, ergäbe sich keine Gefahr für seine in Eritrea lebende Mutter. Dem Auswärtigen Amt ist kein Fall aus neuerer Zeit bekannt, in dem es zu Sanktionen gegen in Eritrea verbliebene Familienangehörige nur wegen einer unerlaubten Ausreise gekommen wäre (Auswärtiges Amt, Bericht vom 25.01.2021, a.a.O. S. 22; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021, a.a.O. Rn. 36; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.12.2020, a.a.O. Rn. 8; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2021 – 11 A 38/20 –, a.a.O. Rn. 25; Urteil vom 25.06.2021 – 11 A 270/20 –, a.a.O. Rn. 28). Eine Gefährdung von Angehörigen durch eine Vorsprache des Klägers zur Passbeantragung bei den eritreischen Behörden erscheint dem Gericht auch vor dem Hintergrund fernliegend, dass er als Kleinkind im Alter von drei Jahren mit seinem Vater aus Eritrea ausgereist ist und ihm aufgrund seiner Ausreise – selbst wenn diese illegal gewesen wäre – keine Verfolgung im Heimatland drohen würde. Das VG Schleswig-Holstein hatte im Jahr 2018 beim Auswärtigen Amt angefragt, ob eritreischen Staatsangehörigen, die Eritrea als Kleinkinder mit ihren Eltern verlassen hätten, bei einer Rückkehr eine Strafverfolgung bzw. Folter oder Misshandlung drohe. Diese Frage hat das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 27.07.2018 ausdrücklich – auch für den Fall einer illegalen Ausreise im Kleinkindalter – verneint (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.07.2018 an das VG Schleswig-Holstein). c. Allerdings führt die Verpflichtung, dem eritreischen Staat eine sog. Aufbausteuer zu zahlen, im Fall des Klägers zur Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Nationalpasses. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger diese Zahlung leisten müsste, um einen Nationalpass von den eritreischen Behörden erhalten zu können (aa.). Die Zahlung ist keine gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV für die Passausstellung zu entrichtende Gebühr, sondern eine durch den eritreischen Staat erhobene Steuer (bb.). Zwar handelt es sich weder um eine willkürlich erhobene noch um eine nachweislich völkerrechtswidrig eingesetzte Steuer (cc.), jedoch folgt die individuelle Unzumutbarkeit für den Kläger daraus, dass er mit seiner Zahlung den Haushalt desjenigen Staates unterstützen müsste, vor dem er in der Bundesrepublik subsidiären Schutz genießt (dd.). aa. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass die Erbringung der sog. Aufbausteuer, einer zweiprozentigen Abgabe auf im Ausland erzieltes Einkommen, von den eritreischen Behörden stets zur Voraussetzung für die Inanspruchnahme konsularischer Leistungen gemacht wird (BfA Österreich, Länderinformationsblatt, a.a.O. S. 29 und 30; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020, a.a.O. Rn. 57). Diese Steuer wird von allen im Ausland lebenden, volljährigen eritreischen Staatsangehörigen erhoben, wenn diese staatliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen. Ausnahmen soll es allenfalls für Studierende ohne Einkommen, Rentner oder schwer erkrankte Personen geben (Auswärtiges Amt, Bericht vom 25.01.2021, a.a.O. S. 26 und 27). Da der Kläger in Deutschland seit August 2017 ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist davon auszugehen, dass die Ausstellung eines Nationalpasses durch die eritreischen Behörden auch in seinem Fall von der Entrichtung der sog. Aufbausteuer abhängig gemacht wird. Dafür sprechen auch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach ihm bei einem Besuch im eritreischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main am 07.10.2021 von einer „Sekretärin“ mitgeteilt worden sei, dass er bei einem Nettoverdienst von 1.500,- Euro monatlich und einer seit dem Jahr 2017 bestehenden Beschäftigung in Deutschland mit der Zahlung einer sog. Aufbausteuer in Höhe von etwa 1.000,- bis 1.500,- Euro rechnen müsse. bb. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. und Nr. 4 AufenthV gelten insbesondere die Erfüllung zumutbarer staatsbürgerlicher Pflichten und die Zahlung der vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren für die behördlichen Maßnahmen als zumutbar. Die sog. Aufbausteuer ist allerdings keine Gebühr i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV, welche als „Gegenleistung“ für die Passausstellung erhoben wird. Vielmehr handelt es sich um einen Anteil an dem im Bundesgebiet erzielten Erwerbseinkommen der im Ausland lebenden Eritreer, welcher dem eritreischen Staatshaushalt ohne konkrete Zweckbindung zufließt. Die Steuer wird vom eritreischen Gesetzgeber als „Rehabilitation and Reconstruction Tax“ bezeichnet und wurde ursprünglich im Jahr 1991 eingeführt (vgl. EASO, Informationsbericht, a.a.O. S. 60; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020, a.a.O. Rn. 57). Da auch Eritreer, die aus dem Ausland – dauerhaft oder zu Besuchszwecken – in ihre Heimat zurückkehren wollen, diese Steuer entrichten müssen (vgl. EASO, Informationsbericht, a.a.O. S. 61; Auswärtiges Amt, Bericht vom 25.01.2021, a.a.O. S. 22), ist ausgeschlossen, dass es sich allein um eine Gebühr für die Passausstellung handelt. cc. Als staatsbürgerliche Pflicht i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. AufenthV ist nach dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers beispielsweise die Zahlung von Steuern und Abgaben anzusehen (BT-Drs. 731/04, S. 152). Lediglich auf willkürlicher Grundlage erhobene Gebühren oder die Zahlung von Bestechungsgeldern sollen nicht zumutbar sein (BT-Drs. 731/04, S. 153). Dies entspricht auch der in § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG enthaltenen Wertung des deutschen Gesetzgebers, wonach ein Pass zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Pflichten entziehen will (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021, a.a.O. Rn. 38). Bei der sog. Aufbausteuer des eritreischen Staates handelt es sich nicht um eine vollkommen willkürliche Abgabe, da sie von allen im Ausland lebenden, volljährigen eritreischen Staatsangehörigen erhoben wird (Auswärtiges Amt, Bericht vom 25.01.2021, a.a.O. S. 26 und 27; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021, a.a.O. Rn. 39). Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Erhebung durch unerlaubte Mittel erfolge oder die eingenommene Steuer völkerrechtswidrig verwendet werde. Dafür sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021, a.a.O. Rn. 42; ausführlich VG Gießen, Urteil vom 28.07.2015, a.a.O. Rn. 23f m.w.N.; VG Wiesbaden, Urteil vom 08.06.2020, a.a.O. Rn. 22). Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Steuer werde u.a. zur Finanzierung völker- und menschenrechtswidriger Handlungen im Rahmen des aktuellen Konflikts in der äthiopischen Region Tigray eingesetzt, greift nicht durch. Zwar sollen in Tigray eingesetzte eritreische Soldaten dort für willkürliche und extralegale Tötungen verantwortlich sein (vgl. BfA Österreich, Länderinformationsblatt, a.a.O. S. 14), jedoch ist nicht sicher nachgewiesen, dass diese Handlungen dem eritreischen Staat zuzurechnen sind (vgl. zur fehlenden Zurechenbarkeit sog. Amtswalterexzesse BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.05.1992 – 2 BvR 105/92 –, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 – A 9 S 1872/12 – juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Urteil vom 14.04.2011 – 2 B 06.3053 –, juris Rn. 41). dd. Die Zahlung der sog. Aufbausteuer ist dem Kläger jedoch deshalb unzumutbar, weil er mit dieser Zahlung denjenigen Staat unterstützen würde, vor dessen unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung ihm durch das Bundesamt subsidiärer Schutz gewährt wurde. Der eritreische Staat erzielt einen nicht unerheblichen Teil seiner Einnahmen aus der sog. Aufbausteuer, die von im Ausland lebenden und dort erwerbstätigen Eritreern zu zahlen ist. Ausweislich der Erkenntnisse des Auswärtigen Amts soll das Durchschnittsaufkommen aus der Steuer bei jährlich 200 US-$ pro Kopf liegen (Auswärtiges Amt, Bericht vom 25.01.2021, a.a.O. S. 27). Die Steuer wird u.a. auch freiwillig von Auslandseritreern entrichtet, die den sog. Diaspora-Status erlangen wollen. Dieser Status berechtigt dazu, nach Eritrea ein- und anschließend auch wieder ausreisen zu dürfen (vgl. EASO, Informationsbericht, a.a.O. S. 61; Auswärtiges Amt, Bericht vom 25.01.2021, a.a.O. S. 22). Dem Kläger geht es jedoch gerade nicht darum, in sein Heimatland zu reisen, denn er wäre dort aufgrund der ihm drohenden Einziehung zum Militär- bzw. Nationaldienst einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch den Staat ausgesetzt. Er hat vielmehr dargelegt, dass er einen Reiseausweis benötige, um Verwandte im Ausland – in einem der Nachbarländer Eritreas – besuchen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, welche Handlungen dem Kläger in Bezug auf die Beschaffung eines Nationalpasses zumutbar sind, kommt seinem Status als subsidiär Schutzberechtigter eine maßgebliche Bedeutung zu. Bei einem Schutzberechtigten ist dessen besondere Gefährdungssituation zu berücksichtigen. Hierbei ist zu würdigen, ob die Gefährdung, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt hat, von staatlichen Akteuren ausgeht. Dies ist vorliegend der Fall. Bei der dem Kläger in Eritrea im Fall seiner Einziehung zum Militär- oder Nationaldienst drohenden unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung ist der eritreische Staat selbst der Akteur i.S.d. § 4 Abs. 1 und 3 S. 1, § 3c Nr. 1 AsylG. In einer solchen Konstellation muss im Einzelfall bezüglich der Zumutbarkeit vorzunehmender Handlungen u.a. darauf abgestellt werden, ob die konkret geforderte Handlung einer erneuten Unterschutzstellung entspricht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.10.2018 – 19 ZB 15.428 –, juris Rn. 12). Bei anerkannten Flüchtlingen erlischt deren Schutzstatus nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (bzw. wird seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie – ihr Schutzstatus durch das Bundesamt widerrufen), wenn sie sich freiwillig durch die Annahme eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unterstellen. § 72 AsylG ist auf Personen mit subsidiärem Schutzstatus nicht anwendbar, da deren Rechtsstellung in Bezug auf eine Beendigung dieses Schutzstatus in § 73b Abs. 1 S. 1 AsylG speziell geregelt ist. Auch eine analoge Anwendung des § 72 AsylG auf subsidiär Schutzberechtigte scheidet aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2016 – 18 A 951/15 –, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021, a.a.O. Rn. 33). Vor diesem Hintergrund muss der Kläger nicht befürchten, dass sein Schutzstatus allein deshalb widerrufen wird, weil er einen eritreischen Nationalpass annimmt. Allerdings ist die in § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltene Wertung auch bei der Frage der Zumutbarkeit einer Passbeantragung durch einen subsidiär Schutzberechtigten in den Blick zu nehmen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.09.2009 – 3 D 2520/18 –, juris Rn. 8). Eine Unterschutzstellung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Beantragung und Annahme eines Nationalpasses mit staatsbürgerlichen Pflichten wie der Entrichtung der sog. Aufbausteuer verbunden wird (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.10.2018, a.a.O., zum subsidiären Schutzstatus eines eritreischen Staatsangehörigen). Eine dauerhafte Wiederherstellung der rechtlichen Beziehungen zum Heimatstaat ist als erneute Unterschutzstellung anzusehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 – 1 C 21.87 –, NVwZ 1992, 679 = beck online). Der Kläger würde sich durch die Zahlung der sog. Aufbausteuer an den eritreischen Staat nicht lediglich dessen Rechtsordnung unterwerfen und zu diesem in eine rechtliche Beziehung eintreten. Er würde darüber hinaus durch seine Zahlung den ihn bedrohenden Staat aktiv unterstützen. Wie vorstehend dargelegt, handelt es sich bei der Zahlung der sog. Aufbausteuer gerade nicht um eine für die Passausstellung zu entrichtende Gebühr, sondern um einen – nicht unerheblichen – Beitrag zur Finanzierung des eritreischen Staatshaushalts. Eine solche Handlung, die bei wertender Betrachtung mit einer erneuten freiwilligen Unterschutzstellung gleichzusetzen ist, kann vom Kläger – auch unter Beachtung der Passhoheit des eritreischen Staates – nicht verlangt werden. d. Der Kläger hat geltend gemacht, dass die eritreischen Behörden für die Ausstellung eines Nationalpasses zudem eine sog. Reueerklärung fordern würden, in welcher er sich schuldig bekennen müsse, durch das unerlaubte Verlassen des Landes und die Nicht-Ableistung des Nationaldienstes eine Straftat begangen zu haben sowie die dafür noch festzusetzende Strafe zu akzeptieren. Dies komme einem Schuldanerkenntnis gleich. Welche konkreten Strafen für die illegale Ausreise tatsächlich drohten, sei nicht absehbar. Tatsächlich gibt es ein Formular („Form of Regret“ oder „Taesa“), welches von den Auslandsvertretungen Eritreas im Zusammenhang mit der Beantragung von Reisedokumenten verwendet wird (Screenshot einer englischen Übersetzung, veröffentlicht als „Appendix 8“ in dem Bericht (Expert Report): „Access to Documents by Eritrean Refugees in the Context of Family Reunification“ von Daniel Mekonnen und Sara Palacios Arapiles, April 2021). Darin werden neben einigen persönlichen Daten unter anderem die Gründe für das Verlassen des Landes, das Datum der Ausreise, die Durchreisestaaten, die aktuelle Adresse sowie die derzeit im Aufenthaltsstaat ausgeübte Tätigkeit abgefragt. Anschließend enthält dieses Formular folgende vorformulierte Erklärung: „I, whose name is the above-stated citizen, hereby confirm with my signature that all the forgoing information which I have provided is true and that I regret having committed an offence by failing to fulfill my national obligation and that I am willing to accept the appropriate measures when decided“. Demnach trifft es zu, dass mit der Unterzeichnung des Formblatts eingeräumt wird, eine Straftat begangen zu haben („having committed an offence“). Allerdings ist dabei nicht von einer illegalen Ausreise die Rede, sondern lediglich von der Nichterfüllung einer nationalen Verpflichtung („failing to fulfill my national obligation“). Eine Reue bzw. ein Bedauern wird zum Ausdruck gebracht („I regret“), sodass die Bezeichnung „Reueerklärung“ durchaus zutreffend ist. Schließlich wird durch die Unterschrift erklärt, dass man die „angemessenen Maßnahmen“ („appropriate measures“) akzeptiere, sofern über diese entschieden werde („when decided“). Das niedersächsische OVG geht von der Zumutbarkeit der Unterzeichnung dieser Reueerklärung selbst dann aus, wenn der Betroffene subjektiv nicht bereit ist, die Erklärung abzugeben (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021, a.a.O. Rn. 53ff). Hingegen differenziert das VG Schleswig-Holstein nach der inneren Haltung des Betroffenen. Lasse sich dem Vorbringen des eritreischen Staatsbürgers nicht hinreichend entnehmen, dass die Selbstbezichtigung einer Straftat ihn in eine nicht hinnehmbare Konfliktlage bringe, sei ihm die Unterzeichnung der Erklärung zumutbar (VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2021 – 11 A 270/20 –, a.a.O. Rn. 46). Anders liege der Fall jedoch, wenn der Betroffene glaubhaft versichere, dass er nicht einsehe, Reue zu zeigen und es ihm sein Gewissen schlicht nicht erlaube, die Erklärung zu unterzeichnen, da er nichts falsch gemacht habe (VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2021 – 11 A 38/20 –, a.a.O. Rn. 40). Die Rechtsfrage, ob ein entgegenstehender Wille des Betroffenen beachtlich ist und zur Unzumutbarkeit der Abgabe der Erklärung führen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da bereits die Verpflichtung zur Zahlung der Aufbausteuer eine Passbeantragung für den Kläger unzumutbar macht. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob eine Passerteilung durch die eritreische Auslandsvertretung im Fall des Klägers zwingend von der Unterzeichnung der Reueerklärung abhängen würde. Die der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel treffen insoweit keine eindeutige Aussage (Auswärtiges Amt, Bericht vom 25.01.2021, a.a.O. S. 26: „ggf.“; BfA Österreich, Länderinformationsblatt, a.a.O. S. 29: „unter Umständen“, S. 30: „womöglich“; EASO, Informationsbericht, a.a.O. S. 61: „falls notwendig“). Auch der Umstand, dass dem Kläger nach seinen Angaben im Eritreischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main von der dortigen „Sekretärin“ gesagt worden sei, dass er eine solche Erklärung abgeben müsse, kann das Erfordernis der Unterzeichnung der Erklärung in seinem konkreten Fall nicht belegen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, dass er der „Sekretärin“ nicht mitgeteilt habe, bereits als Kleinkind in Begleitung seines Vaters aus Eritrea ausgereist zu sein. Demnach ist der individuelle Fall des Klägers beim Generalkonsulat nicht besprochen worden. 2. § 5 Abs. 4 AufenthV steht der Erteilung eines Reiseausweises nicht entgegen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger eine missbräuchliche Verwendung des Reiseausweises beabsichtigt. 3. Das Ermessen der Behörde ist vorliegend aufgrund von Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie dahingehend reduziert, dass dem Kläger ein Reiseausweis auszustellen ist. Wie bereits ausgeführt, stellen Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Da im Fall des Klägers keine entgegenstehenden zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ersichtlich sind und er – wie vorstehend dargelegt – auf zumutbare Weise keinen nationalen Pass erhalten kann, wird ihm nach Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie ein Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokuments ohne weitere tatbestandliche Voraussetzungen eingeräumt (dazu tendierend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2020, a.a.O., Rn. 12). Dass der Tatbestand des Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie insbesondere nicht das Vorliegen eines konkreten Reiseanlasses voraussetzt, wurde bereits vorstehend unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte dieser Norm und den in der vorherigen Fassung enthaltenen Zusatz, wonach zumindest dann Reisedokumente durch die Mitgliedstaaten ausgestellt werden sollten, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe die Anwesenheit des Betroffenen in einem anderen Staat erforderten, dargelegt. Aufgrund des dem Kläger zustehenden Anspruchs ist das Ermessen des Beklagten auf null reduziert, sodass die Erteilung des Reiseausweises die einzig mögliche ermessensfehlerfreie Entscheidung darstellt (vgl. VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020 – 12 A 2452/19 –, juris Rn. 48; Urteil vom 20.05.2020 – 12 A 5005/18 –, juris Rn. 46; VG Köln, Urteil vom 04.12.2019, a.a.O. Rn. 82, VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 26.01.2015, a.a.O. Rn. 28). 4. Dass der Kläger als subsidiär Schutzberechtigter nach Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie vorliegend im Ergebnis ebenso wie eine Person mit Flüchtlingsstatus nach Art. 25 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer geltend machen kann, stellt keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung dar. Die Qualifikationsrichtlinie beabsichtigt eine Angleichung der Rechte von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, soweit Einschränkungen der Rechte von Personen mit subsidiärem Schutzstatus nicht notwendig und sachlich gerechtfertigt sind (a.). Im Fall des Klägers beruht die Gleichbehandlung auf sachlichen Gründen (b.). a. Nach dem Erwägungsgrund 39 zur Qualifikationsrichtlinie sollten – unter Berücksichtigung der Forderung des Stockholmer Programms nach Einführung eines einheitlichen Status für Flüchtlinge und Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz – Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden wie Flüchtlingen gemäß dieser Richtlinie. Dies soll allerdings nur „abgesehen von den Ausnahmeregelungen, die notwendig und sachlich gerechtfertigt sind“, gelten. Bei der Neuregelung der Qualifikationsrichtlinie führte die EU-Kommission in Ziffer 6 der Begründung ihres Regelungsvorschlags Folgendes aus: Differenzierung beim Inhalt der beiden Schutzstatus Eine Änderung, mit der die Verfahren stark vereinfacht und gestrafft sowie die Verwaltungskosten reduziert werden sollen, zielt darauf ab, die den beiden Gruppen von Schutzberechtigten zuerkannten Rechte anzugleichen. Als der subsidiäre Schutzstatus eingeführt wurde, war davon ausgegangen worden, dass es diesen Status nur vorübergehend geben würde. Daher liegt es gemäß der Richtlinie im Ermessen der Mitgliedstaaten, den Betreffenden in bestimmten Aspekten weniger umfassende Rechte einzuräumen. Allerdings haben die bisherigen praktischen Erfahrungen gezeigt, dass diese ursprüngliche Annahme falsch war. Deshalb müssen etwaige Einschränkungen der Rechte von Personen mit subsidiärem Schutzstatus, die nicht mehr als notwendig und sachlich gerechtfertigt anzusehen sind, aufgehoben werden. Eine solche Angleichung der Rechte ist unumgänglich, um die uneingeschränkte Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung entsprechend der Auslegung in der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (Urteile vom 15.02.2006 in den Rechtssachen Niedzwiecki gegen Deutschland und Okpisz gegen Deutschland) und die uneingeschränkte Achtung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes zu gewährleisten. Außerdem trägt sie der Forderung des Haager Programms nach Einführung eines einheitlichen Schutzstatus Rechnung. (EU-Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, 21.10.2009, KOM(2009) 551, 2009/0164 (COD)). Vor diesem Hintergrund lässt sich feststellen, dass eine Angleichung und Vereinheitlichung der Rechte von Flüchtlingen einerseits und subsidiär Schutzberechtigten andererseits durch die Qualifikationsrichtlinie grundsätzlich beabsichtigt ist und demzufolge die Rechte von Personen mit subsidiärem Schutzstatus nur noch insoweit eingeschränkt werden sollen, wie dies notwendig und sachlich gerechtfertigt ist (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2016 – 19 ZB 14.2708 –, juris Rn. 7). b. Da auch nach der Neufassung des Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie die Erteilung von Reisedokumenten an subsidiär Schutzberechtigte – anders als bei Flüchtlingen nach Art. 25 Abs. 1 – voraussetzt, dass die Betroffenen keinen nationalen Pass erhalten können, wird insoweit eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Erteilung von Reisedokumenten von der Qualifikationsrichtlinie nach wie vor als sachlich gerechtfertigt angesehen. Soweit man jedoch – wie vorliegend – davon ausgeht, dass ein nationaler Pass von einer Person mit subsidiärem Schutzstatus nicht auf zumutbare Weise erlangt werden kann, wenn der Staat selbst der Akteur i.S.d. § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1, § 3c Nr. 1 AsylG ist und die Erteilung des Nationalpasses zudem voraussetzt, dass der Betroffene sich durch eine konkrete Handlung erneut dem Schutz des ihn bedrohenden Staates unterstellt, ist allerdings eine Gleichbehandlung mit Flüchtlingen geboten. Die beabsichtigte Differenzierung in Bezug auf den Schutzstatus wird damit nicht grundsätzlich aufgegeben. Vielmehr verbleibt ein Anwendungsbereich, in welchem subsidiär Schutzberechtigten die Ausstellung eines Reisedokuments auch dann verweigert werden kann, wenn zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem nicht entgegenstehen. Dies ist grundsätzlich in allen Fällen denkbar, in denen die Passbeantragung keine Handlung erfordert, welche einer erneuten Unterschutzstellung gleichkommt oder in denen die dem subsidiär Schutzberechtigten drohende Gefahr nicht vom Staat selbst ausgeht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlich bedeutsamen Frage zuzulassen, welche zur Passbeschaffung erforderlichen Handlungen einem eritreischen Staatsangehörigen, der den subsidiären Schutzstatus wegen einer vom eritreischen Staat ausgehenden Gefährdung genießt, zuzumuten sind. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 8.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderungen vom 18.07.2013 auf 5.000,- Euro festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2007 – 11 S 150/07 –, NVwZ-RR 2007, 429 = beck online). Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Der nach eigenen Angaben am 01.01.1992 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Nach eigenem Bekunden verließ er sein Heimatland bereits im Alter von drei Jahren und begab sich mit seinem Vater nach Äthiopien. Dort besuchte er die Schule bis zur dritten Klasse und arbeitete anschließend in der Landwirtschaft. Aufgrund familiärer Probleme reiste er im Alter von 16 Jahren in den Sudan ein, wo er sich insgesamt sieben Jahre lang aufhielt und als Tagelöhner arbeitete. Er begab sich nach Libyen, wurde dort inhaftiert und musste Zwangsarbeit leisten. Nachdem er zunächst mit dem Boot nach Italien geflüchtet war, reiste er am 19.06.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11.07.2016 einen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) gab der Kläger an, dass sich sein Vater nach wie vor in Äthiopien aufhalte. Dieser habe dort nochmals geheiratet und eine neue Familie gegründet, welche den Kläger nicht akzeptiert habe. Die Mutter des Klägers lebe vermutlich in Eritrea, jedoch habe er zu dieser keinen Kontakt. Nachdem das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 31.12.2016 abgelehnt hatte, wurde es durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.05.2019 – A 9 K 495/17 - verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Denn bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm die für Männer bis zum 50. – bzw. nach abweichenden Angaben bis zum 57. – Lebensjahr bestehende Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes. Dieser sei aufgrund der Bedingungen, denen die Dienstleistenden ausgesetzt seien, als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK zu bewerten. Das Bundesamt erkenne Asylbewerbern, deren eritreische Staatsangehörigkeit es als nachgewiesen erachte, regelmäßig einen subsidiären Schutzstatus zu. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft komme hingegen nicht in Betracht, da die Heranziehung zum Nationaldienst nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfe. Insbesondere könne aufgrund der aktuellen Erkenntnisse und der Anhörung des Klägers nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass der eritreische Staat mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit allen Dienstverweigerern ohne weitere Anhaltspunkte eine gegnerische politische Haltung zuschreibe und sie im Hinblick darauf zu bestrafen suche. Nachdem dieses Urteil am 25.06.2019 rechtskräftig geworden war, erließ das Bundesamt am 12.07.2019 einen ergänzenden Bescheid, mit welchem dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Am 25.07.2019 sowie am 07.08.2019 stellte der Kläger jeweils einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beim Landratsamt Karlsruhe, die ihm unter dem 18.10.2019 auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde. Am 30.01.2020 beantragte der Kläger die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer und machte geltend, dass es ihm aufgrund der im Asylverfahren festgestellten Gefahr nicht zumutbar sei, bei den eritreischen Behörden vorzusprechen und einen eritreischen Reisepass zu beantragen. Eine solche Vorsprache würde zudem in Eritrea lebende Angehörige gefährden. Darüber hinaus lebe er seit mehreren Jahren in der Bundesrepublik und habe sich in die hiesigen Verhältnisse integriert. Mit Schreiben vom 20.02.2020 hörte das Landratsamt Karlsruhe den Kläger zu einer beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an und führte aus, dass der Kläger die Unzumutbarkeit der Erlangung eines eritreischen Passes nicht nachgewiesen habe. Es lägen keine Erkenntnisse vor, wonach der Versuch einer Passbeschaffung Nachteile für Angehörige in Eritrea bedeuten würde. Auch die Abgabe einer Reueerklärung oder die Entrichtung einer „Aufbausteuer“ seien grundsätzlich nicht unzumutbar. Mit Schreiben vom 12.03.2020 führte der Kläger aus, dass eine Vorsprache bei den Behörden seines Heimatlandes eine Gefährdung zur Folge hätte, welche zu einer Erpressung von Familienangehörigen führen könne. In vergleichbaren Fällen würden Reiseausweise ausgestellt. Dies entspreche auch der überwiegenden Rechtsprechung. Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 10.06.2020 wurde der Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer abgelehnt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitze und diesen auf zumutbare Weise nicht erlangen könne, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden könne. Hierbei handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Erteilung eines Reisepasses stelle grundsätzlich einen Eingriff in die Passhoheit des Herkunftsstaats dar, weshalb von dieser Möglichkeit zurückhaltend Gebrauch zu machen sei. Zumutbar seien jedenfalls diejenigen Mitwirkungshandlungen, die auch das deutsche Passgesetz vorschreibe. Für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit sei der Ausländer darlegungs- und beweispflichtig. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe im Asylurteil ausgeführt, dass die eritreischen Behörden Kriegsdienstverweigerern keine politische Gegnerschaft zuschrieben. Dies spreche gegen eine Gefährdung des Klägers sowie von dessen Familie durch eine Vorsprache zur Passbeschaffung. Zudem sehe der Staat aus wirtschaftlichen Interessen von einer Bestrafung illegal ausgereister Eritreer ab, wenn diese ein sog. Reueformular unterzeichneten. Auch sei die Zahlung einer vom eritreischen Staat erhobenen Aufbausteuer zumutbar, da dies nach Ansicht der Bundesregierung nicht gegen völkerrechtliche Regeln oder sonstiges geltendes Recht verstoße. Die Verfügung wurde dem Kläger am 16.06.2020 zugestellt. Am 13.07.2020 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass er den beantragten Reiseausweis benötige, um Verwandte in den Nachbarstaaten Eritreas besuchen zu können. Dies könne er bei einer Vorsprache nicht angeben, da die eritreischen Behörden Rückschlüsse auf die Verwandten ziehen könnten. In der Folge wäre es den Verwandten nicht mehr möglich, Eritrea zu verlassen und in das benachbarte Ausland zu reisen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.09.2020 zurück. Der Widerspruch sei unbegründet, da dem Kläger eine Vorsprache bei der eritreischen Botschaft in Frankfurt am Main bzw. eine Kontaktaufnahme vorab möglich sei. Entsprechende Bemühungen habe der Kläger bislang nicht dargelegt. Es fehle an zwingenden Gründen oder einer persönlichen unbilligen Härte, die eine Unzumutbarkeit der Vorsprache begründen könnten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.09.2020 zugestellt. Am 15.10.2020 teilte das Landratsamt Karlsruhe dem Kläger mit, dass eine persönliche Vorsprache aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht möglich sei und ihm deshalb wegen des am 18.10.2020 eintretenden Ablaufs der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels eine für ein halbes Jahr gültige Fiktionsbescheinigung übermittelt werde. Diese wurde zwischenzeitlich bis zum 09.02.2022 verlängert. Am 20.10.2020 hat der Kläger Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, dass er in kritischer Distanz zu der Regierung in Eritrea stehe und deren Verstöße gegen grundlegende Menschenrechte verurteile. Seinem Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels habe das Landratsamt Karlsruhe noch nicht entsprochen und stattdessen die Vorlage eines eritreischen Reisepasses gefordert. Einen solchen könne er nicht auf zumutbare Weise erlangen. Die eritreischen Behörden verlangten Steuerzahlungen, welche u.a. zum Ausbau des Militärs in Eritrea herangezogen würden. Darüber hinaus werde eine sog. Reueerklärung gefordert, in welcher der eritreische Staatsangehörige sich schuldig bekennen müsse, durch das unerlaubte Verlassen des Landes und die Nicht-Ableistung des Nationaldienstes eine Straftat begangen zu haben sowie die dafür noch festzusetzende Strafe zu akzeptieren. Die Abgabe dieser Erklärung komme einem Schuldanerkenntnis gleich, ohne dass es darauf ankomme, ob der Betroffene das Land tatsächlich unerlaubt verlassen habe. Es sei nicht absehbar, welche konkreten Strafen für die illegale Ausreise tatsächlich drohten. Diese würden zudem willkürlich nach freiem Ermessen der jeweils handelnden Behörde festgelegt. Ihm, der bereits als Kind illegal ausgereist sei, sei die Unterzeichnung der Reueerklärung nicht zumutbar. Das Ermessen der Behörde sei auf null reduziert, sodass ihm ein Reiseausweis ausgestellt werden müsse. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 10.06.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass der Kläger bislang gänzlich untätig geblieben sei. Er sei weder bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung in Berlin vorstellig geworden, noch habe er sich schriftlich dorthin gewandt, um zunächst die Erteilungsvoraussetzungen eines Reisepasses zu erfragen. Er habe zu diesem Zweck auch keine Verwandten im Heimatland oder einen dort ansässigen Vertrauensanwalt beauftragt. Zumutbare Bemühungen könnten etwa die – ggf. schriftliche – Erkundigung nach den Erteilungsvoraussetzungen eines Reisepasses umfassen. Nach der Rechtsprechung werde die Unterzeichnung einer Reueerklärung lediglich „in der Regel“ verlangt, sodass nicht auszuschließen sei, dass in Ausnahmefällen konsularische Leistungen auch ohne entsprechende Unterschrift erbracht werden könnten. Die Klärung genau dieser Voraussetzungen sei dem Kläger zumutbar. Auch bei der zu entrichtenden Aufbausteuer handle es sich nur um einen Regelfall. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, die dem Gericht vorliegenden Akten der Ausländerbehörde sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die beigezogene Akte des Asylverfahrens A 9 K 495/17 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.10.2021 einschließlich deren Anlagen verwiesen.