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Urteil

5 K 1936/15

VG Karlsruhe 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2017:0720.5K1936.15.00
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Leitsätze
1. Zur Gewässereigenschaft eines in das amtliche digitale wasserwirtschaftliche Gewässernetz (AWGN) aufgenommenen Bachs, der im hier relevanten Abschnitt das letzte Mal vor 16 Jahren nachweislich Wasser geführt hat.(Rn.29) 2. Zu den weiteren Voraussetzungen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts nach § 29 Abs. 6 WG BW (juris: WasG BW 2014) im Gewässerrandstreifen.(Rn.48)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2014 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 20.02.2015 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Gewässereigenschaft eines in das amtliche digitale wasserwirtschaftliche Gewässernetz (AWGN) aufgenommenen Bachs, der im hier relevanten Abschnitt das letzte Mal vor 16 Jahren nachweislich Wasser geführt hat.(Rn.29) 2. Zu den weiteren Voraussetzungen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts nach § 29 Abs. 6 WG BW (juris: WasG BW 2014) im Gewässerrandstreifen.(Rn.48) Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2014 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 20.02.2015 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten wird für notwendig erklärt. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2014 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 20.02.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Maßgebliche Vorschrift ist § 29 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 03.12.2013. Nach Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 29.07.2014 (GBl. S. 378, 381) gilt für Kaufverträge, die nach dem 31.12.2013 und vor dem Ablauf des Tags der Verkündung dieses Gesetzes geschlossen wurden, die bisherige Fassung von § 29 Absatz 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg mit der Maßgabe, dass die Gemeinde zuständige Stelle für die Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts ist. Da der Kaufvertrag des Klägers und der Klägerin des Verfahrens 5 K 1937/15 vom 25.04.2014 datiert, ist § 29 WG in der Fassung vom 03.12.2013 (im Folgenden lediglich als „WG“ bezeichnet) anzuwenden. Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 bis 5 WG steht dem Land oder der Gemeinde als Träger der Unterhaltungslast nach § 32 Absatz 1 und 2 ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, auf denen sich Gewässerrandstreifen zu öffentlichen Gewässern befinden. Befindet sich der Gewässerrandstreifen nur auf einem Teil des Grundstücks, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Der Eigentümer kann die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, diese Restfläche zu behalten. Das Vorkaufsrecht besteht nicht beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Es darf nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich ist. a. Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, ob überhaupt ein Gewässer im Sinne des Gesetzes vorliegt. aa. Der Mantelbach stellt sich nach dem Gewässerentwicklungsplan 2001 in den oberen Gewässerabschnitten als kleiner Waldbach dar, führt sodann durch ein Hochwasserrückhaltebecken und fließt ab dort teils verdolt bis zu einer als Pferdetränke dienenden Badewanne. Aus dieser Tränke fließt das Wasser über die Koppel auf einer Länge von circa vier Metern wieder dem Bach zu. Ab diesem Gewässerabschnitt führt der Mantelbach nur noch zeitweise Wasser, so die Beschreibung im Gewässerentwicklungsplan 2001 der Beklagten. In diesem ist vermerkt, dass der Mantelbach im streitgegenständlichen Gewässerabschnitt 9 nach einem Starkregenereignis Ende März 2001 auf einer Breite von 0,5 bis 1,0 m Wasser führte. Darüber hinaus ist der Gewässerabschnitt mit „keine Wasserführung vorhanden!“ beschrieben. Nach Aktenlage ist bereits unklar, wann und wie oft der Mantelbach in der Vergangenheit Wasser führte. Gesichert ist lediglich, dass er nach einem Starkregenereignis Ende März 2001 auf einer Breite von 0,5 bis 1,0 m Wasser führte. Zudem ist unstreitig, dass es in einem anderen - weiter westlich der Bundesstraße B3 gelegenen - Abschnitt am 31.05.2013 sowie Ende Mai 2016 zu einer Überflutung kam. Da der Kläger bestreitet, dass es sich beim Mantelbach um ein Gewässer handelt - insbesondere mit dem Argument, dass dieser kein Wasser führe -, obliegt es der Beklagten zu beweisen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die rechtliche Qualifizierung des Grabens auf dem betroffenen Grundstück als Gewässer vorliegen. Für die diesbezügliche richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) gelten die allgemeinen Beweisregeln, wonach die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 8 B 94.13 -, ZOV 2014, 174). bb. Einen Beweis, dass der Mantelbach in tatsächlicher Hinsicht die Anforderungen an ein Gewässer erfüllt, hat die Beklagte nicht erbracht. Allein der Hinweis, dass der Mantelbach im amtlichen digitalen wasserwirtschaftlichen Gewässernetz (AWGN) aufgenommen ist, reicht insofern nicht aus. Die Kammer verkennt nicht, dass dies ein Indiz für die Gewässereigenschaft des Mantelbachs sein kann. Allerdings ist die Aufnahme in eine solche Kartei nicht konstitutiv hinsichtlich der Gewässereigenschaft. Die Gewässereigenschaft wird also nicht durch einen besonderen Widmungsakt verliehen, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, d. h. aus § 2 WHG i. V. m. den Begriffsbestimmungen in § 3 Nr. 1 bis 3 WHG. (1) Während das Wasserhaushaltsgesetz die in seinen Anwendungsbereich fallenden oberirdischen Gewässer, Küstengewässer, Meeresgewässer und das Grundwasser näher definiert, verzichtet es bei dem allgemeinen Begriff „Gewässer“ auf eine Definition, denn es verwendet die Bezeichnung „Gewässer“ nicht in einem umfassenden, übergreifenden Sinne, sondern als Oberbegriff für die in § 2 WHG genannten und in § 3 WHG eigenständig definierten Kategorien. Die technische Regel DIN 4049 Teil 1 Nr. 1.10 beschreibt ein Gewässer als das „in der Natur fließende oder stehende Wasser einschließlich Gewässerbett und Grundwasserleiter“. Rechtlich versteht man allgemein unter Gewässern „alle Teile der Erdoberfläche, die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit oder künstlichen Vorrichtungen nicht nur vorübergehend mit Wasser bedeckt sind, sowie die Teile des Erdinnern, die Wasser enthalten“, wobei mit zum Gewässer alles zählt, „was mit dem Wasser zusammen ein Ganzes bildet: Ufer, Schwebstoffe, Geschiebe, Eis“ (Berendes in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 2 Rn 3; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 2 Rn. 6). (2) Nach § 2 WG sind Gewässer im Sinne dieses Gesetzes die in § 2 Absatz 1 WHG genannten Gewässer. Gemäß § 2 WHG gilt das Gesetz für oberirdische Gewässer. § 3 Nr. 1 WHG definiert oberirdische Gewässer als „das ständig oder zeitweilig in Becken fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser“. Zeitweiliges Trockenfallen des Gewässers schadet der Gewässereigenschaft grundsätzlich nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob das Gewässer in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist (BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 - 7 C 3/10 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16.07.2003 - 7 B 61/03 -, juris; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 WHG Rn. 26 m.w.N.). Für die Teilnahme am natürlichen Wasserkreislauf genügt es, wenn natürliche Prozesse wie Verdunstung, Versickerung, Auffangen von Regenwasser und Auffangen von aufsteigendem Grundwasser stattfinden (Knopp, in: Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, § 2 Rn. 10). Auch Wegeseitengräben, die nur zeitweilig Wasser abführen, und Rinnen zum Ableiten von Wasser bei der Schneeschmelze stellen daher oberirdische Gewässer dar (OVG Schleswig, Urteil vom 15. 12. 1999 - 2 L 3/98 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 09.05.1996 - 2 L 185/94 -, juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 17.11.2016 - 8 ZB 14.543 -, juris). Kennzeichnend für ein oberirdisches Gewässer ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die nicht nur gelegentliche Wasseransammlung in einem Gewässerbett (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 - 7 C 3/10 -, juris m. w. N.). Nicht nur gelegentlich und damit „zeitweilig“ im Sinne der genannten Begriffsbestimmung meint hierbei, dass das Wasser dort bei (regelmäßig oder unregelmäßig) wiederkehrenden Verhältnissen, also nicht nur ab und zu bzw. ausnahmsweise, am betreffenden Ort steht oder fließt. Wesentlich für die Annahme, dass ein Gewässer vorliegt, ist damit begriffsnotwendig, dass überhaupt Wasser - wenn auch unregelmäßig, aber wiederkehrend - vorhanden ist. (3) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes sind jedoch nicht nur auf Gewässer als Ganzes, sondern auch auf Abschnitte oder kleinere Teile von Gewässern anzuwenden. Dies ist an sich selbstverständlich und früher stets in diesem Sinne verstanden und praktiziert worden. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 WHG ist mit der 7. Novelle von 2002 in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen worden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 WHG a. F.). Sie dient allein der Klarstellung, die der Gesetzgeber in erster Linie im Hinblick auf die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie für sinnvoll erachtet hat. Der Begriff „Teile“ erfasst insbesondere die im europäischen Recht der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung zugrunde liegenden „Wasserkörper“. Es ist möglich und häufig zweckmäßig, Wasserkörper und sonstige Teile eines Gewässers nach unterschiedlichen Zielen und mit spezifischen Anforderungen zu bewirtschaften. Ganz generell reicht damit der normative Schutz der Gewässer bis hin in ihre kleinsten Teile (Berendes in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 2 Rn. 6). (a) Dafür, dass es sich beim Graben des Mantelbachs auf Höhe des streitgegenständlichen Grundstücks nicht um ein Gewässer handelt (zur abschnittsweisen Betrachtung vgl. auch VG Greifswald, Urteil vom 14.11.2013 - 3 A 301/10 -, juris unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 43.73 -, BVerwGE 49, 293-301), spricht, dass der Mantelbach im von der Beklagten vorgelegten Gewässerentwicklungsplan im fraglichen Abschnitt gerade mit „keine Wasserführung vorhanden!“ beschrieben wird. Auch das weiter vorgelegte Gutachten für das Landgericht Heidelberg ist hier wenig aussagekräftig: Zum einen beschäftigt es sich mit einem ganz anderen Abschnitt mehrere hundert Meter entfernt, zum anderen ist aus diesem Gutachten lediglich ersichtlich, dass viele Gebiete der Gemarkung Dossenheim auf Grund des Niederschlags unter Wasser standen. Anhaltspunkte für eine ständige oder auch nur zeitweilige Wasserführung des Mantelbachs im genannten Sinn sind hieraus aber nicht ableitbar. (b) Der Mantelbach als solcher dürfte zwar im Oberlauf ein Gewässer im genannten Sinn darstellen. Hier entspricht er einem natürlichen Bachlauf als Teil des Wasserkreislaufs. Nachfolgend wurde das Bachbett jedoch begradigt und fließt durch einen künstlich geschaffenen Graben. Auf Höhe des streitgegenständlichen Grundstücks schließlich führt der Graben kein Wasser und dient weder der Be- noch Entwässerung. Dass der Mantelbachgraben unterhalb des hier zu betrachtenden Abschnittes 9 wieder ständig oder zeitweilig Wasser führt, hat weder die Beklagte noch die Widerspruchsbehörde konkret dargelegt. Dies ist auch nicht aus dem Gutachten für das Landgericht Heidelberg oder dem Gewässerentwicklungsplan der Beklagten aus dem Jahr 2001 zu entnehmen. In diesem finden sich zwar Aussagen zur „mäßigen Strömungsdiversität“ und „gering ausgebildete Tiefenvarianz“ der Sohle des Mantelbachgrabens. Dies rechtfertigt für sich genommen jedoch nicht die Annahme, dass dieser Graben in den vergangenen Jahren ständig oder zeitweilig in Betten fließendes Wasser geführt hat (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG). (c) Eine besondere Funktion kommt dem Mantelbach in im Abschnitt des klägerischen Grundstücks ferner nicht zu. Auch eine besondere Gefahr des Einbringens von Schadstoffen besteht insofern nicht, als dass zwar die landwirtschaftliche Nutzung bis unmittelbar an den Grabenrand heranreicht, mangels Existenz von Wasser aber keine Schadstoffe dort hinein eingebracht werden können. Eine besondere Funktion als Vorfluter hat der Mantelbach ebenfalls nicht, da er in den Hochwassergefahrenkarten - selbst im Gebiet des Hochwasserrückhaltebeckens - nicht mit Überschwemmungsgebieten eingetragen ist (http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/pages/map/default/index.xhtml). Insofern kann auch nicht auf die hydrologische und hydraulische Berechnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Ermittlung von Überschwemmungsgebieten aus dem Februar 2008 verwiesen werden: Diese wurde im Vorfeld der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete im Rahmen eines Pilotierungsprojekts erstellt. In den anschließenden Hochwassergefahrenkarten fand der Mantelbach jedoch keine besondere Berücksichtigung (vgl. http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/pages/map/default/index.xhtml). (4) Weitere Beweise hat die Beklagte nicht vorgelegt. Insbesondere hat sie während des immerhin über zwei Jahre andauernden Prozesses keinerlei eigene Ermittlungen vorgenommen wie etwa die Dokumentation von Wasserführung im Mantelbach zu verschiedenen Zeitpunkten, sondern pauschal behauptet, der Mantelbach führe ganzjährig Wasser. Auch auf schriftliche Nachfrage der Kammer zur Wasserführung vom 15.07.2016 und in der mündlichen Verhandlung am 20.07.2017 hat die Beklagte hierzu nichts Substantiiertes ausgeführt. Es verbleibt damit lediglich bei einem einmaligen Starkregenereignis aus dem Jahr 2001, für das in den letzten 16 Jahren eine einmalige und kurzzeitige Wasserführung in dem hier relevanten Abschnitt des Mantelbachs dokumentiert ist. Insofern ist auch der Schluss der Widerspruchsbehörde, der Mantelbach versiege „nur in Trockenzeiten eine unbestimmte Zeit“, nicht nachvollziehbar. (5) Die Kammer hat beim eingenommenen Augenschein am 20.07.2017 keinerlei Wasserführung erkennen können. Wie die angefertigten Lichtbilder zeigen, gibt es auch keine Hinweise auf eine - wenn auch nur kurzzeitige - Wasserführung. Die vorgelegten Fotos sowie der von der Kammer im eingenommenen Augenschein gewonnene Eindruck sprechen dafür, dass der Mantelbach kein Gewässer sein dürfte. Es bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob es sich beim Mantelbach tatsächlich schon nicht um ein Gewässer handelt. Denn jedenfalls die weiteren Voraussetzungen für die Ausübung eines wasserrechtlichen Vorkaufsrechts liegen nicht vor. b. Selbst unter Zugrundelegung, dass der Mantelbach ein Gewässer ist, dürfte es sich lediglich um ein Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung handeln. Für ein solches kann kein Vorkaufsrecht ausgeübt werden. aa. Keine Gewässerrandstreifen bestehen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WG an Gewässern mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Unter § 29 Abs. 1 Satz 2 WG können kleine Gewässer fallen, die nicht ständig Wasser führen, wie z.B. Be- und Entwässerungsgräben oder Wasserstaffeln in Weinbergen. Mit Blick auf kleine Gewässer ist die mit der Kleinheit verbundene Dimensionierung in einem absoluten Sinn aufzufassen. Deshalb fallen hierunter regelmäßig nur solche Gewässer, die auf Grund ihres Erscheinungsbildes kumulativ eine dauerhaft geringe oder lediglich zeitweilige Wasserführung und ein schmales Bett oder eine geringe Wasserfläche aufweisen. Zwar lässt sich das Merkmal „von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung“ wegen der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten regelmäßig nur schwer mit allgemein gültigen Inhalten füllen, doch darf als gesichert gelten, dass es sich dabei nur um solche kleinen Gewässer handeln kann, die den Wasserhaushalt des jeweiligen Einzugsgebiets nur unwesentlich beeinflussen. Gerade wegen ihrer Lage, ihres Abflussverhaltens und/oder ihrer ökologischen Funktionen bedürfen diese Gewässer keiner Bewirtschaftung (Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz, § 2 Rn. 10). In der Regel ist eine wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung zu verneinen, wenn ein Gewässer natürlichen Ursprungs mit einer naturgegebenen Vorflutereigenschaft vorliegt. Eine wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung ist auch dann zu verneinen, wenn auf Grund der topografischen Verhältnisse mit einem nicht unerheblichen Schadstoffeintrag zu rechnen ist oder der Entwässerungsgraben noch eine andere Funktion erfüllt. Im Einzelfall ist eine Orientierung an dem amtlichen digitalen wasserwirtschaftlichen Gewässernetz möglich (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 44. EL, § 29 Rn. 9; Gesetzesbegründung LT-Drs. 15/3760 S. 132 und LT-Drs. 15/3907 (Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft) S. 3). bb. Unter Anwendung dieser Maßstäbe dürfte es sich bei dem Mantelbachgraben auf Höhe des streitgegenständlichen Grundstücks allenfalls um ein Gewässer von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung handeln. Beim Mantelbachgraben handelt es sich auf Grund seines Erscheinungsbildes und der geringen Wasserführung jedenfalls - wenn überhaupt - um ein kleines Gewässer. Zwar weist er eine Gesamtlänge von etwa 3,3 km auf, jedoch hat er nur ein schmales Wasserbett sowie - wenn überhaupt - eine geringe Wasserführung. Von einer maßgeblichen Beeinflussung der umliegenden Gebiete kann nicht gesprochen werden. Selbst bei Annahme, dass ihm eine Vorflutereigenschaft zukomme, ist damit nicht belegt, dass dem Mantelbach gerade in dem Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks eine besondere Bedeutung zukäme - von extremen Starkregenereignissen abgesehen. Auf die wasserwirtschaftliche Bedeutung kann des Weiteren nicht allein aus der Nennung im amtlichen digitalen wasserwirtschaftlichen Gewässernetz (AWGN) geschlossen werden. Zum einen stellt dieses den Mantelbach - wie alle Gewässer - in seiner Gänze dar und unterscheidet nicht nach einzelnen Abschnitten (hierzu bereits unter Punkt 1. a.). Zum anderen werden in das AWGN Gewässer als wasserwirtschaftlich relevant aufgenommen, die unter anderem Gegenstand wasserwirtschaftlicher Planung sind. Dies ist beim Mantelbachgraben der Fall, denn der Gewässerentwicklungsplan der Beklagten aus dem Jahr 2001 nennt den Mantelbach und macht ihn damit - auf kommunaler Ebene - zum Gegenstand wasserwirtschaftlicher Planung. Den Gewässerentwicklungsplan stellt jedoch die Gemeinde alleine und in eigener Verantwortung auf. Allein dadurch kann sie nicht die wasserwirtschaftliche Bedeutung herbeiführen; auch diesbezüglich wirkt die Eintragung nicht konstitutiv. Auch dies kann letztlich jedoch dahingestellt bleiben. c. Die Ausübung des Vorkaufsrechts war jedenfalls nicht erforderlich. aa. Die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 29 Abs. 6 WG kann nach dem Willen des Gesetzgebers bereits dann erforderlich sein, wenn am konkret betroffenen Gewässerbereich Defizite bestehen. Dazu zählt zum Beispiel auch eine bislang fehlende naturnahe Entwicklung, wenn diese in einem Maßnahmenprogramm vorgesehen ist (LT-Drucks. 15/3760, S. 134). Es erscheint zweifelhaft, kann hier aber ebenfalls dahinstehen, ob auch der Gewässerentwicklungsplan der Beklagten aus dem Jahr 2001 ein solches Maßnahmenprogramm sein kann (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 07.03.2002 - W 5 K 01.662 -, juris) oder ob hierunter nur die Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG fallen (so Kibele, in: Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz Baden-Württemberg, § 29 Rn. 48). Maßgeblich für die Erforderlichkeit ist, dass die Maßnahme dem Schutz des öffentlichen Gewässers dient, weil am konkret betroffenen Gewässerbereich Defizite bestehen. So ist z.B. der Erwerb von Gewässerrandstreifen zur Erhaltung oder Wiederherstellung naturnaher Gewässer-Ökosysteme und Abwehr von Verunreinigungen ein praktisch flächendeckendes Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Tatsächlich ist eine sachgerechte Pflege des Uferbereichs wie auch eine wirksame Verhinderung schädlicher Eingriffe dann gewährleistet, wenn Ufergrundstücke erworben werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.11.2001 - 9 ZB 01.1937 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 19.02.2013 - W 4 K 12.449 -, juris). Dabei ist nicht der gesamte Gewässerverlauf in den Blick zu nehmen, sondern der von dem Vorkaufsrecht betroffene Teilabschnitt, da die Erforderlichkeit gerade für dieses Stück bestehen muss. bb. Nach diesen Maßstäben war die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht erforderlich. Gegen die Erforderlichkeit spricht bereits, dass die Beklagte hinsichtlich der Gewässerentwicklung kein schlüssiges Vorgehen verfolgt. Zwar existiert der Gewässerentwicklungsplan aus dem Jahr 2001, konkrete Umsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf den Mantelbach sind jedoch bis heute nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 05.08.2016 hat die Beklagte zwar einige von ihr ergriffene Maßnahmen vorgetragen wie etwa „keine Veränderungen im Abschnitt 1 und 2“ sowie Pflanzung von Laubgehölzen und die Beseitigung der Verdolung in Abschnitt 12. Weitere Maßnahmen, die im Gewässerentwicklungsplan als besonders dringlich gekennzeichnet sind (Gewässerentwicklungsplan S. 132 ff.), beispielhaft seien genannt etwa die Beseitigung der Verdolungsstrecke im Abschnitt 5 oder die in vielen Abschnitten erwähnte „Impfung“ der Bachränder mit standorttypischen Laubgehölzen, hat die Beklagte hingegen die letzten 16 Jahre nicht in Angriff genommen. Im Gegenteil - beim Ortstermin hat die Kammer festgestellt, dass entlang des Mantelbachs gerade keine „standorttypischen Laubgehölze“ angepflanzt worden sind, sondern Mandelbäume. Diese sind jedoch keine Laubgehölze, sondern Rosengewächse. Von einer konsequenten Umsetzung des Gewässerentwicklungsplans kann daher nicht die Rede sein. Gegen die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrecht spricht weiter, dass sich auf Höhe des streitgegenständlichen Grundstücks kein bestehender Wasserlauf befindet. Der Mantelbach führt nicht in einem natürlichen Bachlauf an dem Grundstück entlang. Es ist auch nach Ausübung des Vorkaufsrechts nicht ersichtlich, dass eine Renaturierung stattfinden würde. Dafür erforderlich ist, dass zumindest regelmäßig Wasser einen neuen Bachlauf formen könnte. Wie bereits dargelegt, ist dies jedoch nicht der Fall. Eine Gefahr schädlicher Eingriffe in den Mantelbach an dieser Stelle ist ebenfalls nicht erkennbar. Die einzige Funktion, die der Mantelbach in Abschnitt 9 erfüllt, ist - wenn überhaupt - die gelegentliche Entwässerung nach Starkregenereignissen. Diese Funktion kann der Mantelbach aber auch in seiner jetzigen Form als Graben erfüllen. Ein „Ausbau“ des Grabens ist dafür nicht erforderlich. Die Unterhaltung und Pflege wird ohnehin seit Jahren vom Kläger übernommen, ohne dass die Beklagte dies bestritten oder gar beanstandet hätte. Sollten die Beklagte oder das Landratsamt als untere Wasserbehörde hier Defizite feststellen, obliegt es der Wasserbehörde, tätig zu werden. Dass dies der Fall wäre, hat die Vertreterin der unteren Wasserbehörde in der mündlichen Verhandlung aber nicht vorgetragen. Im Übrigen obliegt es ohnehin der unteren Wasserbehörde, hier tätig zu werden, sofern sie Verstöße feststellt. Wozu genau die Beklagte das Eigentum am Grundstück Flurstück-Nr. ... benötigt, ist im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht nachvollziehbar vorgetragen worden. Sämtliche von ihr behauptet ins Auge gefassten Maßnahmen lassen sich auch verwirklichen, ohne dass es des Eigentums an diesem Grundstück bedarf. Soweit in dem Bescheid vom 04.06.2014 das Vorkaufsrecht für das gesamte Grundstück ausgeübt wurde, verstößt diese Ausweitung im Übrigen schon gegen § 29 Abs. 6 Satz 2 WG, wonach sich das Vorkaufsrecht nur auf den Teil des Gewässerrandstreifen erstreckt. Vorliegend verbleiben damit fünf Meter Breite des Grundstücks. Die Übernahme dieser Restfläche durch den Träger der Unterhaltungslast ist gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 WG nur dann vorgesehen, wenn der Eigentümer dies verlangt und wenn es diesem wirtschaftlich nicht zumutbar ist, das Grundstück zu behalten. Vorliegend hat die Beklagte das Vorkaufsrecht jedoch gegen den Willen des Klägers sowie der Klägerin des Verfahrens 5 K 1937/15 in Bezug auf das gesamte Grundstück ausgeübt. Mit „Bescheid“ vom 10.10.2014 hat die Beklagte die Ausübung des Vorkaufsrechts gerade nicht beschränkt. Der Kläger hat jedoch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich sein Interesse an dieser Restfläche bekundet. Ob dieser Mangel - isoliert betrachtet - zur Aufhebung des ganzen Bescheids oder nur zur Teilaufhebung führt, kann hier ebenfalls offen bleiben, da die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts im Übrigen ohnehin nicht vorliegen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Kläger war es nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache im Zeitpunkt der Bevollmächtigung nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. III. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO). Beschluss vom 12. Dezember 2017 Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.250 Euro festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Der Kläger wendet sich gegen ein von der Beklagten ausgeübtes wasserrechtliches Vorkaufsrecht. Der Kläger und die Klägerin im Parallelverfahren 5 K 1937/15 schlossen am 25.04.2014 einen notariell beglaubigten Kaufvertrag über das der Klägerin gehörende Grundstück Flurstück-Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück befindet sich im Außenbereich des Gemeindegebiets und wird für den Weinanbau genutzt. Entlang des Grundstücks verläuft der sogenannte Mantelbach. Am 28.04.2014 informierte die Notarin die Beklagte über den Kaufvertrag und forderte sie auf, zu bescheinigen, dass das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 29 Abs. 6 WG nicht ausgeübt werde. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 20.05.2014 in einer nicht-öffentlichen Sitzung, das Vorkaufsrecht auszuüben. Ausweislich des Gemeinderatsprotokolls erklärten die verschiedenen Gemeinderäte, es wäre schön, wieder Kopfweiden, Obstbäume oder Mandelbäume anzupflanzen und mehr Einfluss zu haben. Das Gesetz schreibe vor, dass Weinbau auf einer Breite von 15 m oder 5 m an dem Bach nicht stattfinden dürfe, deshalb sollte man das Grundstück wieder in eigenen Besitz bringen. Ausweislich des Gewässerentwicklungsplans der Beklagten vom Juli 2001 sollen die Gewässer der Gemeinde naturnaher gestaltet werden. Dossenheim besitze im Vergleich zur übrigen Rheinebene eine relativ hohe Niederschlagsmenge. Besonders in den Sommermonaten kämen große Regenmengen nieder. Der Mantelbach sei das nördlichste Gewässer der Gemeinde und entspringe im Odenwald. Im Quellbereich des Mantelbachs befinde sich unweit des Hochwasserrückhaltebeckens ein geschütztes Biotop. Dieses Hochwasserrückhaltebecken sei im März 2001 gefüllt gewesen. Anschließend verlaufe der Mantelbach verdolt von Osten nach Westen nördlich der bebauten Fläche. Weiter fließe der Bach unter der Bundesstraße B3 hindurch und danach offen oder verdolt durch ackerbaulich genutzte Flächen, bis er in den Humpelgraben münde. Probleme mit Hochwasser bestünden zeitweise unter anderem am Mantelbach im Gewann „Linsenstück“. Ein Hochwassergefährdungspotenzial bestehe jedoch nicht. Das Bachbett des Mantelbach sei unterhalb der Pferdehaltung über das Jahr gesehen meist trocken liegend (Abschnitt 9). Lediglich bei dem starken Regenereignis im März 2001 habe der Mantelbach an dieser Stelle Wasser mit einem Wasserspiegel bis zu einer Breite von 0,5-1,0 m geführt. In den nachfolgenden Abschnitten führe der Mantelbach wieder geringe Mengen Wasser. Ziel der Gewässerentwicklung sei in dem Abschnitt 9 die Impfung der Bachränder mit standorttypischen Laubgehölzen, die Ausweisung eines Gewässerrandstreifens von beidseitig 5 m und das Abrücken der Flächennutzung und Wege. Die Ausweisung der Gewässerrandstreifen diene der Ermöglichung der Eigendynamik des Gewässers. Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich in dem Abschnitt 9 des Gewässerentwicklungsplans. In einer hydrologischen und hydraulischen Berechnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Ermittlung von Überschwemmungsgebieten aus dem Februar 2008 wird der Mantelbach mit dem Hochwasserrückhaltebecken genannt. Die nachfolgend erstellten Hochwassergefahrenkarten enthalten auf der gesamten Länge des Mantelbachs keine Ausweisung von Überflutungsflächen. Mit Bescheid vom 04.06.2014, dem Kläger am 07.06.2014 zugestellt, erklärte die Beklagte die Ausübung ihres Vorkaufsrechts nach § 29 Abs. 6 WG. Zur Begründung führte sie aus, dass auf dem Grundstück der Mantelbach fließe und sich daher dort ein Gewässerrandstreifen befinde. Der Gewässerentwicklungsplan weise das Grundstück als Konfliktbereich aus. Die Breite des Gewässerrandstreifens betrage im Außenbereich 10 m, bei einer Grundstücksbreite von 15 m verbleibe nur ein geringer Grundstücksteil. Am Ende des Bescheids heißt es, die Gemeinde erkläre bezüglich des oben genannten Verkaufsfalls die Ausübung ihres Vorkaufsrechts. Im Betreff heißt es: „Flst.:Nr. ... (BV-Nr. 1), Landwirtschaftsfläche, Linsenstück insgesamt mit 13,72 a, Landwirtschaftsfläche 13,04 a, Wasserfläche 0,68 a, UR-Nr. G ...“. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16.06.2014 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, die Voraussetzungen für das Bestehen eines Vorkaufsrechts lägen nicht vor. Auf dem Grundstück existiere kein oberirdisches Gewässer, sondern lediglich ein Graben, der kein Wasser führe. Das zeige auch der üppige Bewuchs in dem Graben. Der Graben sei vor allem kein Gewässer mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung. Der Gewässerentwicklungsplan sei seit Jahren nicht mehr aktualisiert worden. Das Wasserrechtsamt des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis nahm am 15.09.2014 auf Anfrage der Beklagten zur Einstufung des Mantelbachs Stellung. Danach könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Mantelbach um ein Gewässer untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung handele, da es in dem amtlichen digitalen wasserwirtschaftlichen Gewässernetz (AWGN) eingetragen sei. Für die wasserwirtschaftliche Bedeutung sei es unerheblich, ob das Gewässer Wasser führe. Auch die Tatsache, dass ein Gewässerentwicklungsplan für den Mantelbach bestehe, spreche für die wasserwirtschaftliche Bedeutung. Am 23.09.2014 verfasste die Beklagte ein weiteres Schreiben, mit dem sie die Stellungnahme des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zusandte. Die Beklagte verwies unter anderem darauf, dass der Gewässerrandstreifen sich nur auf einem Teilbereich des Grundstücks befinde und dafür das Vorkaufsrecht ausgeübt werde. Das Schreiben war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Kläger verwies mit Schreiben vom 30.09.2014 auf die anhängigen Widersprüche und bat um Klarstellung, worum es sich bei dem „Bescheid“ vom 23.09.2014 handele. Am 10.10.2014 erklärte die Beklagte, dass sie zum Erlass eines Widerspruchsbescheids nicht berechtigt sei und den Widerspruch dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis zuleite. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2015 zurück. Der Mantelbach sei ein Gewässer zweiter Ordnung. Ein oberirdisches Gewässer bestehe bereits dann, wenn ständig oder zeitweilig Wasser in dem Flussbett fließe. Ein oberirdisches Gewässer verliere seine Eigenschaft als solches nicht, wenn es in Trockenzeiten eine unbestimmte Zeit versiege. Daher würden auch Gewässer, die zum Abführen von Regenwasser dienten, als oberirdische Gewässer gelten. Der Mantelbach erfülle diese Funktion. Gewässer von wasserwirtschaftlicher Bedeutung seien in das amtliche digitale wasserwirtschaftliche Gewässernetz (AWGN) aufgenommen. Der Mantelbach sei in dem AWGN aufgeführt. Ohne die Ausübung des Vorkaufsrechts sei eine Umsetzung des Gewässerentwicklungsplans, der unter anderem eine Impfung mit standorttypischen Laubholzgewächsen, die Pflanzung von Kopfweiden und das Abrücken der intensiven Flächennutzung vom Gewässerrand vorsehe, nicht möglich. Am 07.04.2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei rechtswidrig gewesen. Das streitgegenständliche Grundstück weise eine Breite von 15 m auf. Demgegenüber dürfe das Vorkaufsrecht nur für einen Gewässerrandstreifen von insgesamt 10 m ausgeübt werden, sodass auf jede Uferseite des Gewässers 5 m entfielen. Gemäß § 38 Abs. 1 WHG dienten Gewässerrandstreifen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion oberirdischer Gewässer. Da der Mantelbach kein oberirdisches Gewässer sei, könne eine solche Verbesserung nicht erreicht werden. Der Mantelbach sei ein keinerlei Wasser führender Graben, der darüber hinaus mit Efeu, Gras und sonstigen Sträuchern zugewachsen sei. Selbst wenn der Mantelbach ein oberirdisches Gewässer darstellen sollte, habe er lediglich eine wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung. Die Beklagte habe sich in der Sitzung ihres Gemeinderats nicht auf wasserrechtliche, sondern ästhetische Gründe berufen. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, den an den Mantelbach herangerückten Weinbau zurückdrängen zu wollen, müsste die Beklagte auch ohne Ausübung eines Vorkaufsrechts gegen die anderen Nutzer per wasserrechtlicher Ordnungsverfügung einschreiten. Die Ausübung eines Vorkaufsrechts könne nur als Ultima Ratio angesehen werden, wenn andere Möglichkeiten zum Schutz des Gewässers nicht mehr ausreichend seien. Die Beklagte habe aber keine Versuche unternommen, weniger einschneidende Maßnahmen zu ergreifen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2014 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 20.02.2015 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, dass vorliegend § 29 Abs. 6 WG in seiner alten Fassung anzuwenden sei. Der Mantelbach sei ein oberirdisches Gewässer, das zum Teil verdolt oder verrohrt verlaufe. Besonders bei Starkregenereignissen komme dem Mantelbach eine wichtige Funktion zu. Der Mantelbach sei zudem in seiner gesamten Länge als Einheit zu betrachten. Damit führe er ganzjährig Wasser und falle nur abschnittsweise zuweilen trocken. Mit seiner Funktion als Vorfluter komme dem Mantelbach eine nicht nur untergeordnete wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Da das Kaufgrundstück nur eine Breite von 15 m aufweise, wovon 10 m Gewässerrandstreifen abzuziehen seien, verfüge es im Übrigen nur über eine sehr geringe Breite, sodass das Vorkaufsrecht vollumfänglich ausgeübt hätte werden können. Der Gewässerentwicklungsplan zeige, welche Maßnahmen die Beklagte für den Gewässerrandstreifen plane. Für die Umsetzung des Gewässerentwicklungsplans sei die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlich. Eine ordnungsgemäße Unterhaltung sei während des Privatbesitzes der Uferrandstreifen nicht möglich. Auf Nachfrage teilte sie mit, der „Bescheid“ vom 10.10.2014 sei lediglich ein Informationsschreiben. Nachweise, wann der Mantelbach wie viel Wasser führe, könne sie nicht erbringen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer das Grundstück Flurstück-Nr. ... und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten, insbesondere der Gewässerentwicklungsplan der Beklagten von 2001 vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.