Beschluss
5 K 6699/18
VG Karlsruhe 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2018:0924.5K6699.18.00
2mal zitiert
23Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage und die in diesem Zusammenhang erfolgte Ersetzung ihres Einvernehmens. Am 09.08.2016 beantragte die Beigeladene beim Bauamt der Antragstellerin eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Spitalstraße XXX, XXX, Flurstück- Nr. 1478/3. Das Baugrundstück hat eine Fläche von 710 m² und liegt im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB. Das Grundstück befindet sich in einem durch die Blumenstraße (nördlich), durch die Mozartstraße (östlich), durch die Spitalstraße (südlich) und durch die Christophstraße (westlich) umfassten Geviert. Nachbargrundstücke sind das Flurstück Nr. 1478/8, das als Weg nördlich an das zu bebauende Grundstück angrenzt, die Flurstücke Nr. 1479 und 1479/6 (östlich), das Flurstück Nr. 1478/2 (westlich) und das Flurstück Nr. 4221; schließlich grenzt die Spitalstraße selbst südlich an das Grundstück an (vgl. die folgende Planskizze). Den Antrag auf Baugenehmigung der Beigeladenen übersandte die Antragstellerin nebst Anlage zum Bauantrag und Planunterlagen zur weiteren zuständigen Bearbeitung an das Landratsamt XXX (nachfolgend: Landratsamt). Mit Schreiben vom 30.09.2016 teilte die Antragstellerin dem Landratsamt schriftlich mit, dass der Technische Ausschuss am 26.09.2016 in seiner Sitzung über das Bauvorhaben beraten und den Beschluss gefasst habe, dem Bauantrag nicht zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht zu erteilen. Mit Schreiben vom 02.02.2017 teilte das Landratsamt der Antragstellerin mit, dass sie das Einvernehmen rechtswidrig versagt habe. Ihr wurde unter Verweis auf § 54 Abs. 4 LBO die Gelegenheit gegeben, unter Fristsetzung bis zum 20.03.2017 erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Die Antragstellerin teilte dem Landratsamt daraufhin am 07.03.2017 mit, dass der Technische Ausschuss in seiner Sitzung vom 06.03.2017 nochmals über das Bauvorhaben das versagte Einvernehmen beraten habe und an seinem Beschluss aus der Sitzung vom 26.09.2016 nebst diesbezüglicher Begründung festhalten wolle. Das Landratsamt erteilte am 17.03.2017 der Beigeladenen die Baugenehmigung, die der Antragstellerin am 21.03.2017 zuging. Die Baugenehmigung enthält unter Ziffer 19 den Hinweis, dass das fehlende Einvernehmen gemäß § 54 Abs. 4 LBO ersetzt worden sei. Gegen die ihr Einvernehmen ersetzende Baugenehmigung legte die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 21.04.2017 Widerspruch ein. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2018 – ihr zugegangen am 23.03.2018 – zurück. Mit anwaltlichen Schreiben vom 23.04.2018 hat die Antragstellerin zunächst Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az. 5 K 4575/18) gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 17.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2018 erhoben. Am 02.07.2018 hat sie zudem den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zu dessen Begründung führt sie aus: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5, 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 212a BauGB sei zulässig. Insbesondere fehle es nicht am Rechtsschutzinteresse, selbst wenn der Rohbau eventuell bereits fertig gestellt sei. Der Antrag sei auch begründet. Das gemeindliche Einvernehmen sei mit der Baugenehmigung des Landratsamts vom 17.03.2017 in rechtswidriger Weise ersetzt worden. Die Ersetzung des Einvernehmens verletze die Antragstellerin in ihrer durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Planungshoheit. Denn sie sei entgegen der Ansicht des Antragsgegners dazu berechtigt gewesen, das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 54 Abs. 4 LBO zu versagen. Vorliegend ergäben sich die Gründe der Versagung aus § 36 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 34 BauGB. Als „nähere Umgebung“ i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB sei hier das betreffende Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite anzusehen. Die gegenüberliegende Straßenseite sei insoweit mit einzubeziehen, weil es sich bei der Spitalstraße um eine ruhige Anwohnerstraße handele, der eine verbindende Funktion zukomme. Bisher weise die Spitalstraße auf beiden Straßenseiten eine vergleichbare Bebauung hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der überbauten Grundstücksfläche auf. Das Bauvorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Vorliegend führe die geplante Geschosszahl in Verbindung mit dem Bau eines Flachdachs dazu, dass ein „Einfügen“ im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung nicht mehr erreicht werde. Die Nachbarbebauung sei im näheren Umfeld des Baugrundstücks (Nachbarbebauung und Bebauung der gegenüberliegenden Straßenseite) von einer Bebauung mit maximal zwei Vollgeschossen gekennzeichnet, das geplante Bauvorhaben sehe allerdings drei Vollgeschosse vor. Zwar halte das geplante Vorhaben die Gebäudehöhen der Umgebungsbebauung ein und überschreite deren Maximalhöhen nicht. Allerdings sei hier zu berücksichtigen, dass die Dachform bezüglich der Gebäudehöhe grundsätzlich ebenfalls eine Rolle spiele. Das Bauvorhaben sei – als einziges im Geviert sowie auf beiden Seiten der Spitalstraße – mit einem Flachdach geplant. Bei einem Gebäude mit einem Flachdach sei von einer grundsätzlich deutlich massiveren Wirkung gegenüber einem gleichhohen Gebäude mit Satteldach auszugehen. Das Vorhaben füge sich nach Gebäudehöhe, Vollgeschosszahl und Dachform nicht in die nähere Umgebung ein, da es für das fragliche Baugrundstück schlichtweg „überdimensioniert“ sei. Zwar seien im nördlichen Bereich des Gevierts unstreitig zwei Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage vorhanden (Flurstück Nr. 1479, Blumenstraße XXX). Insoweit sei aber allenfalls das Wohnhaus 42/1 als Referenzobjekt heranzuziehen. Ob dieses Mehrfamilienhaus als Referenzobjekt tauge, sei indes fraglich, da es hinsichtlich der eigenen Grundfläche mit dem angegriffenen Bauvorhaben nicht vergleichbar sei. Abgesehen davon stelle dieses Mehrfamilienhaus auch einen Fremdkörper dar. Es sei hinsichtlich seines quantitativen Erscheinungsbildes und seiner Lage (Bebauungstiefe von 38 m) im Geviert singulär. Das Bauvorhaben füge sich auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach den Angaben in der Bauverfahrensakte weise das geplante Bauvorhaben eine fiktive hintere Baugrenze von ca. 33 m und einen Abstand zur Straße von 5 m auf. In Anbetracht dessen füge es sich nicht in die nähere Umgebung ein. Bislang befände sich eine Ruhezone (Gärten) zumindest im von den Grundstücken mit den Flurstück Nr. 1479/4,1479/6,1478/3,1478/2,1476/5 und 1476/6 gebildeten Korridor. Das geplante Bauvorhaben durchbreche diesen Korridor und beseitige die beschriebene Ruhezone. Die derzeit vorhandene Sichtachse des grünen Bereichs werde durch das dreistöckige Bauvorhaben zerstört. Dadurch käme es zu einer unangemessenen Verminderung der vorhandenen, die Eigenart des Gevierts immer (noch) prägenden Freiflächen, was zu einer wesentlichen Erhöhung der bodenrechtlichen Spannungen führe. Zwar lägen die auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Grundstück (Flurstück Nr. 1478/2) errichteten Gebäude angeblich bei einer faktischen hinteren Baugrenze von 36 m. An der Richtigkeit dieser Angabe bestünden allerdings erhebliche Zweifel. Aus dem Lageplan ergebe sich eindeutig, dass das geplante Bauvorhaben eine größere Bebauungstiefe aufweise als das unmittelbar westlich angrenzende Grundstück. Das Werkstattgebäude auf dem östlich angrenzenden Grundstück liege laut Akte zwar bei ca. 40 m (Flurstück Nr. 1479/6), allerdings handele es sich bei dem Gebäude ebenfalls um ein grenzständiges, einstöckiges, schmales Gebäude, das zudem von den Bewohnern des Wohnhauses als (nichtgewerblicher) Werkstattraum und nicht zu Wohnzwecken genutzt werde. Das Gebäude wirke ebenso wie das Gebäude auf dem westlich angrenzenden Grundstück von Bauvolumen und Situierung wie ein Nebengebäude. Folglich sei hier nicht von einer Baugrenze von 40 m auszugehen. Weiterhin bliebe das angegriffene Vorhaben bedeutend hinter der faktischen vorderen Baulinie, welche durch die Grundstücke Flurstück Nr. 1476/9,1478/2 und 1478/3 (vor Abbruch des Gebäudes Spitalstraße XXX) sowie Flurstück Nr. 1479/6 gebildet werde, zurück. Im Gegensatz zur Baugrenze dürfe ein Gebäude hinter der Baulinie nicht zurückbleiben, sondern die betreffende Außenwand müsse exakt an der Baulinie liegen. Das Vorhaben verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zum einen verstoße der geplante Balkon des hinteren Gebäudeteils sowie die einmal um die Gebäudeteile herumführende Dachterrasse verbunden mit der Anordnung des Gebäudes und der geplanten Bebauungstiefe gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da damit den künftigen Bewohnern des Bauvorhabens eine ungehinderte und qualifizierte Möglichkeit der Einsichtnahme in die Aufenthaltsräume der unmittelbar angrenzenden Nachbargebäude sowie in deren der Erholung der Bewohner dienenden Außenbereich geboten werde. Zum anderen sei auch die Durchschneidung des verbleibenden grünen Korridors im hinteren Grundstücksbereich durch ein dreistöckiges Gebäude und die damit einhergehende abriegelnde, erdrückende Wirkung des Gebäudes für die unmittelbar angrenzende westliche und östliche Nachbarbebauung rücksichtslos. Schließlich läge bei Verwirklichung des Bauvorhabens auch eine Beeinträchtigung des Ortsbilds i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 2 HS 2 BauGB vor, weil für diesen Ortsteil die straßenseitige Sattel- bzw. Mansardendachform prägend sei. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin, 5 K 4575/18, gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 17.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.03.2018 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt im Wesentlichen vor: Das Landratsamt habe die Baugenehmigung zu Recht erteilt und das versagte Einvernehmen rechtmäßig ersetzt, so dass das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiege. Den Ausführungen der Antragstellerin zur Frage, was i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB als „nähere Umgebung“ im vorliegenden Fall anzusehen sei, sei zuzustimmen. Allerdings ändere diese „nähere Umgebung“ nichts an der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens. Das Maß der baulichen Nutzung i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB werde durch das streitgegenständliche Bauvorhaben eingehalten. Die Antragstellerin verkenne, dass sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung dann einfüge, wenn es dort ein Referenzobjekt – wie vorliegend die beiden Mehrfamilienhäuser in der Blumenstraße XXX – gebe, dass bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe vergleichbar sei. Die Unterscheidung zwischen Dachformen sei dagegen kein taugliches Referenzkriterium, so dass es auf eine vermeintlich massivere Wirkungsweise von Flachdächern nicht ankomme. Das Bauvorhaben füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ein. Insbesondere sei eine faktische Baugrenze nicht festzustellen. Die Konstruktion einer Ruhezone im hinteren Teil der Flurstücke Nr. 1479/4,1479/6,1478/3,1478/2,1476/5 und 1476/6 überzeuge nicht. Die Bebauungen im hinteren Grundstücksbereich der Flurstücke Nr. 1478/2 und 1479/6 durchbrächen den vermeintlichen Grünstreifen, so dass ein solcher unabhängig von der geplanten Bebauung nicht existiere. Auch soweit die Antragstellerin meine, dass das Bauvorhaben hinter eine faktische vordere Baulinie der Flurstücke Nr. 1476/9,1478/2,1478/3 (vor Abbruch des Gebäudes Spitalstraße XXX) und 1479/6 zurücktrete, sei dies nicht nachvollziehbar, da eine entsprechende faktische Baulinie nicht bestehe. Die wesentlichen straßenseitigen Bebauungen auf den Flurstücken Nr. 1476/9 und 1479/5 seien unterschiedlich weit von der Straße gebaut und unterbrächen die übrige straßenseitige Bebauung, daher entstehe keine entsprechende Bauflucht. Weiterhin sei auch das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots sei ausgeschlossen, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche die Eigenart seiner näheren Umgebung einfüge. So liege der Fall hier. Schließlich sei auch nicht das Ortsbild nach § 36 Abs. 1 S. 2 HS 2 BauGB beeinträchtigt. Denn jedes Bauwerk verändere und beeinträchtige das Ortsbild. Hinsichtlich der Dachform habe das OVG Münster entschieden, dass ein einzelnes Haus mit Satteldach innerhalb einer Häuserreihe mit Flachdach grundsätzlich keine Ortsbildbeeinträchtigung darstelle (unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 13.03.1981, 4 C 1/78, juris). Für den umgekehrten Fall ergebe sich keine andere Bewertung. Die mit Beschluss vom 02.07.2018 beigeladene Bauherrin beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin fehle. Der Antragsgegner habe der Beigeladenen am 17.03.2017 die Baugenehmigung erteilt. Die Antragstellerin habe dagegen erst am 28.06.2018 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eingereicht, mithin also 15 1/2 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung. Das Rechtsschutzbedürfnis auf vorläufigen Rechtsschutz entfalle jedoch regelmäßig dann, wenn der Rohbau des bekämpften Bauvorhabens bereits fertiggestellt sei. Dann könne nämlich das mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verbundene Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, wegen weitgehender Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr erreicht werden. Dies sei vorliegend der Fall. Das Bauvorhaben sei mittlerweile vollständig errichtet. Mit Schreiben vom 27.07.2018 verfügte das Landratsamt die sofortige Einstellung der Bauarbeiten nach § 64 LBO. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass das Bauvorhaben in Abweichung von der Baugenehmigung um 0,39 m in Richtung Spitalstraße verschoben worden sei. Die Beigeladene hat zwischenzeitlich einen Antrag auf entsprechende Abänderung der Baugenehmigung gestellt. Mit Schreiben vom 02.08.2018 wurde die Antragstellerin zu einer Stellungnahme nach § 54 Abs. 3 S. 1 LBO aufgefordert. Dem Gericht liegen die zur Sache gehörende Baugenehmigungsakte des Landratsamts vor. Weiterhin liegen dem Gericht die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe aus dem Verfahren 5 K 4575/18 vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten – auch die des Verfahrens 5 K 4575/18 – wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gerichtete Antrag ist gemäß §§ 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB statthaft, da die Ersetzung des Einvernehmens im Rahmen eines Rechtsbehelfs der Gemeinde gegen die Baugenehmigung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - 3 S 1748/14 - juris Rn. 31; VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2017 - 4 K 1321/17 -, juris Rn. 26). Dem Antrag fehlt entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung des Klägers (hier: Antragstellers) nicht verbessern kann und daher nutzlos ist oder wenn der Kläger sein Begehren auf anderem Wege schneller und leichter durchsetzen kann und es hierfür keiner gerichtlichen Inanspruchnahme bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2016 - 1 S 1843/16 -, juris Rn. 20). Dass hier ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, zeigt sich schon daran, dass das Landratsamt mit Schreiben vom 27.07.2018 die sofortige Einstellung der Bauarbeiten verfügt hat. Auf die Frage, ob hier bereits der Rohbau fertig gestellt worden ist (vgl. insoweit zum Rechtsschutzbedürfnis Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08.2014 - 9 CS 14.1404 -, juris Rn. 1) und was dies im Einzelnen impliziert, kommt es folglich nicht an, zumal die Antragstellerin sich ausweislich ihrer Ausführungen nicht allein gegen die vom Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen wendet, sondern auch gegen dessen bestimmungsgemäße Nutzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris Rn. 2). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. a) Bei der vom Gericht zu treffenden Entscheidung über die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs sind die Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf und das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach als erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Denn an der sofortigen Durchsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als höchstwahrscheinlich erfolglos, so kommt regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung, das in § 212a Abs. 1 BauGB gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, der Vorrang zu (vgl. zum Ganzen W.-R. Schenke, in: Kopp/derselbe, VwGO-Kommentar, 24. Auflage 2018, § 80, Rn. 152 ff.). Die an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs orientierte Interessenabwägung hat aber in Fällen, in denen sich die Gemeinde darauf beruft, ihr Einvernehmen sei zu Unrecht ersetzt worden und deshalb hätte die Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfen, nur auf Grundlage eines beschränkten Prüfprogramms zu erfolgen. Ob die angefochtene Baugenehmigung die Gemeinde in ihren Rechten verletzt, hängt davon ab, ob die Baurechtsbehörde das gemäß § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen zu Recht ersetzt hat. Dies ist wiederum davon abhängig, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Nach § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB darf sie ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen verweigern. Die Gemeinde hat somit ausschließlich zu beurteilen, ob das Vorhaben in Anwendung der genannten Vorschriften zulässig ist oder nicht. Da das im unbeplanten Innenbereich gelegene Baugrundstück nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, ist für die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im vorliegenden Fall maßgebend, ob das Bauvorhaben nach § 34 zulässig ist oder nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - 3 S 1748/14 - juris Rn. 41). Insoweit steht ihr das volle Prüfungsrecht hinsichtlich der Voraussetzungen des § 34 BauGB zu. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 34 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (vgl. zu § 35 BauGB BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 - juris Rn. 3; Hofmeister, in: BeckOK BauGB, 42. Edition, § 36 Rn. 22 m.w.N.). b) Nach diesen Maßstäben ist dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung Vorrang einzuräumen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Verhinderung der gesetzlich vorgesehenen (§ 212a Abs. 1 BauGB) sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin ist bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Die hier erhobene Klage vom 23.04.2018 im Verfahren - 5 K 4575/18 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin nach § 54 Abs. 4 S. 1 LBO dürfte nicht zu beanstanden sein. Die Antragstellerin bzw. der für die Antragstellerin handelnde Technische Ausschuss (vgl. §§ 24 Abs. 1 S. 2, 39 Abs. 1 GemO i.V.m. § 8 Abs. 2 Ziff. 2.1.4.der Hauptsatzung der Antragstellerin; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09 2003 - 5 S 2550/02 -, juris Rn. 22) dürfte das erforderliche Einvernehmen zu Unrecht nicht erteilt haben. Denn das Bauvorhaben steht voraussichtlich nicht im Widerspruch zu den Voraussetzungen des § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. aa) Die nähere Umgebung ist nach § 34 BauGB der Maßstab für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Die tatsächlich vorhandene bauliche oder sonstige Nutzung erfüllt danach im nicht beplanten Innenbereich dieselbe Funktion wie ein Bebauungsplan im beplanten Bereich, nämlich die Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Die Abgrenzung des Bereichs, der als nähere Umgebung anzusehen ist, folgt aus der dargestellten Funktion der Umgebungsbebauung. Deshalb muss die nähere Umgebung einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung bzw. die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint; aber es darf dennoch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung außerhalb der Nachbarschaft des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf dasselbe einwirkt. Aus dieser Umschreibung der näheren Umgebung folgt, dass es für die Dimensionierung des Bereichs, der als nähere Umgebung eines Bauvorhabens maßgeblich für die Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist, keine feste Werte geben kann. Maßgeblich ist vielmehr das vom Bauvorhaben ausgehende Störungspotential einerseits und seine Störungsempfindlichkeit andererseits. Je intensiver einer dieser beiden Komponenten ausgeprägt ist, umso größer ist der als nähere Umgebung zu berücksichtigende Bereich. Daraus ergibt sich, dass bei einer immissionsträchtigen Anlage ein wesentlich größerer Bereich als die „nähere Umgebung“ anzusehen ist als bei einem Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets; bei Letzterem ist in der Regel nur die unmittelbare Nachbarschaft, nämlich das betroffene Straßenviereck und die gegenüberliegende Straßenseite als nähere Umgebung anzusehen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2017 - 4 K 1321/17 -, juris Rn. 39 - 40). Vor diesem Hintergrund ist hier als nähere Umgebung grundsätzlich das durch die Blumenstraße, Mozartstraße, Spitalstraße und Christophstraße umfasste Geviert und die gegenüberliegende Straßenseite des Vorhabens als nähere Umgebung anzusehen. Auch die Wohnhäuser auf dem Flurstück Nr. 1479 sind als taugliche Referenzobjekte zu betrachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können zwar Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper auszusondern sein, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322-335, Rn. 15 - 17). Nach diesen Maßstäben handelt es sich hinsichtlich der Wohngebäude auf dem Flurstück Nr. 1479 nicht um Fremdkörper, die auszusondern wären. Insbesondere handelt es sich hier nicht um baulichen Anlagen, die nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig wären. Im Gegenteil – als Wohnhäuser fügen sich die Gebäude zwanglos in das hier faktisch vorliegende allgemeine Wohngebiet (vgl. § 4 BauNVO) ein. bb) Vorliegend ist das angegriffene Bauvorhaben nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ohne weiteres zulässig, da die hier relevante nähere Umgebung unstreitig einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO entspricht. cc) Das angegriffene Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es – wie bei der Art der baulichen Nutzung – ebenfalls auf die gesamte in der Nachbarschaft vorhandene Bebauung an, soweit sie für die Eigenart der näheren Umgebung von Bedeutung ist. Hält sich ein Vorhaben hinsichtlich seines Maßes innerhalb des sich aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens, so fügt es sich im Regelfall seinem Maße nach ein; überschreitet es diesen Rahmen, so ist es nur (ausnahmsweise) zulässig, wenn es nicht selbst oder infolge seiner Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369; BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, juris Rn. 17). Für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich ist mangels anderer allgemein anerkannter Anhaltspunkte grundsätzlich auf die in der Baunutzungsverordnung verwandten Begriffe zurückzugreifen. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen wären; bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB können die Vorschriften der Baunutzungsverordnung nur als Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Den Maßbegriffen des § 16 Abs. 2 BauNVO kommt ferner im unbeplanten Innenbereich eine unterschiedliche Bedeutung zu. In erster Linie ist auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die in der näheren Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen leicht einschätzen lassen. Maßbegriffe, die die Baunutzungsverordnung nicht kennt, können grundsätzlich auch im unbeplanten Innenbereich keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Nach diesen Voraussetzungen dürfte das Vorhaben auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht zu beanstanden sein. Die Höhe des Vorhabens überschreitet mit einer Traufhöhe von 113,93 m über NN und einer Firsthöhe von 116,33 m über NN (vgl. Bl. 31 der Bauakte) unstreitig die Höhe der Bebauung der näheren Umgebung nicht. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass das Vorhaben drei Geschosse haben wird. Der Vortrag der Antragstellerin, dass hier das Flachdach des Vorhabens zu einem Nichteinfügen führe, weil bei einem Flachdach von einer grundsätzlich deutlich massiveren Wirkung gegenüber einem gleich hohen Gebäude mit Satteldach auszugehen sei, überzeugt nicht. Zum einen verwendet die Antragstellerin hier einen Maßbegriff (Dachform), den § 16 BauNVO nicht kennt und der folglich schon deshalb nicht zu berücksichtigen ist. Zum anderen ist hier zu beachten, dass das Vorhaben im obersten Geschoss als Terrassengeschoss geplant ist. Unabhängig von der Frage, ob dieses Geschoss nach der Landesbauordnung als Vollgeschoss zu qualifizieren ist, ergibt sich daraus, wie die in der Bauakte befindlichen Ansichten des Vorhabens (Nord und Ost, West und Süd, Bl. 59 ff.der Bauakte) deutlich zeigen, eine Verjüngung der baulichen Anlage im oberen Bereich, die eine etwaige massivere Wirkung des Flachdachs verhindert. Schließlich hat die in der Stellungnahme des Technischen Ausschusses vom 30.09.2016 genannte Anzahl der Wohnungen für das Maß der baulichen Nutzung keine Bedeutung. Die Zahl der Wohnungen ist kein Kriterium im Sinne des § 16 BauNVO und hat für die äußere Wahrnehmbarkeit keine Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - IV C 98.77 -, juris Rn. 19). dd) Das angegriffene Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Mit dem Merkmal der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, ist neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Zur Konkretisierung des der Umgebungsbebauung zu entnehmenden Maßstabs kann dabei auf die in § 23 BauNVO enthaltenen Begriffsbestimmungen zur Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.09.2016 - 4 B 23.16 -, juris Rn. 6, vom 13.05 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 9, und vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, juris Rn. 4). Die Prüfung richtet sich u.a. darauf, ob der maßgebenden Umgebungsbebauung eine faktische Baugrenze oder Baulinie zu entnehmen ist oder ob die Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 4 BauNVO), die mit dem Vorhaben verwirklicht wird, dort ein Vorbild hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.05.2018 - OVG 2 B 3.17 -, juris Rn. 21). Vorliegend sind im Umfeld der Umgebungsbebauung des angegriffenen Vorhabens weder faktische Baulinien noch faktische Baugrenzen zu erkennen. Betrachtet man insoweit den in der Bauakte befindlichen Lageplan (Bl. 41 der Bauakte), ergibt sich gerade kein einheitliches Bild. So weisen die zu berücksichtigenden Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück Flurstück Nr. 1479 eine Bautiefe (gemessen in Orientierung an § 23 Abs. 4 S. 2 BauNVO, d.h. von der Straßengrenze ab) von ca. 38 m auf; die dem Bauvorhaben daran westlich angrenzende Bebauung weist eine Bautiefe von ca. 25 m auf. Die Bautiefe im westlichen angrenzenden Grundstück liegt dagegen bei ca. 40 m. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin das Werkstattgebäude auf dem Flurstück Nr. 1479/6 nicht berücksichtigen würde – insoweit also auf eine Bautiefe von ca. 23 m kommen würde – führte dies nicht zu Feststellung einer faktischen Baulinie oder Baugrenze. Derartiges muss sich deutlich aus der Umgebungsbebauung ablesen lassen (vgl. VG München, Urteil vom 18.06.2015 - M 11 K 14.1181 -, juris Rn. 30). Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Auch wenn man die Beurteilung auf das gesamte Geviert einschließlich der gegenüberliegenden Straßenseite ausweiten wollte, kann von faktischen Baulinien oder Baugrenzen im Inneren des Gevierts nicht ausgegangen werden. Bis auf eine relativ einheitliche Bautiefe der Anlagen in der Christophstraße ist hier eine Vielfalt von Bautiefen festzustellen. Das angegriffene Vorhaben, dass eine faktische Bautiefe von ca. 33 m aufweist, ist mithin nicht zu beanstanden. Vergleichbares gilt auch hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten vorderen Baulinie. Insoweit kommt es auch hier auf das äußere Erscheinungsbild an, weshalb die baulichen Anlagen der Eckgrundstücke der Spitalstraße (Flurstücke Nr. 1476/9 und 1479/5) zu berücksichtigen sind. Eine einheitliche Flucht kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden. Eine Ruhezone oder gar „grüne Lunge“ wie sie die Antragstellerin zu erkennen meint, ist auf der Basis des Vorstehenden ebenfalls nicht auszumachen. Abgesehen davon haben Nachbarn grundsätzlich keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone, mit dem sie die Bebauung von Nachbargrundstücken verhindern könnten. Im Rahmen der Bewertung der wechselseitigen Interessen eines Bauwilligen beziehungsweise der Nachbarn nach Billigkeitsgesichtskriterien kann dem Eigentümer eines in der Ortslage i.S.d. § 34 BauGB belegenen und von daher grundsätzlich Baulandqualität aufweisenden Grundstücks weder generell noch auch nur regelmäßig angesonnen werden, auf eine bauliche Nutzung seines Grundeigentums allein deswegen zu verzichten, um den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke eine „rückwärtige Ruhezone“ zu erhalten. Hierfür hat jeder Bauherr auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 04.07.2007 - 5 K 38/06 -, juris Rn. 41). ee) Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das angegriffene Vorhaben ist vorliegend nicht erkennbar. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wird im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn ein Vorhaben die nach Landesrecht zur Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung gebotenen Abstandsflächen einhält (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1999 - 3 S 1932/99 -, juris, Ls. 1). Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Die von der Antragstellerin genannten angeblichen qualifizierten Einsichtnahmemöglichkeiten vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insbesondere vom hinteren Wohnhaus des Bauvorhabens sind qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten, die über das zumutbare Maß hinausgehen, nicht ersichtlich. Hinsichtlich der vermeintlich erdrückenden Wirkung des Vorhabens ist erneut auf die im oberen Geschoss verjüngende Ausgestaltung durch das Terrassengeschoss hinzuweisen. ff) Schließlich ist auch eine Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 HS 2 BauGB nicht erkennbar. Die das Ortsbild schützende Vorschrift § 34 Abs. 1 S. 2 HS 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, juris). Das geplante Flachdach des Vorhabens wirkt sich aber allenfalls in der unmittelbaren Nachbarumgebung aus. Schon deshalb kann hier keine Beeinträchtigung des Ortsbildes angenommen werden. Abgesehen davon ist im Kontext des § 34 BauGB zu berücksichtigen, dass diese Norm als planersetzende Vorschrift nicht mehr regeln kann, als der (insoweit ersetzte) Plan selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, juris Rn. 21). Dachformen oder andere Einzelheiten der Dachgestaltung sind aber im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht festsetzbar, weshalb sie hinsichtlich der Frage, ob das Ortsbild beeinträchtigt wird, irrelevant sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, juris Rn. 23). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Orientierung an Nr. 1.5 und Nr. 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.